Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 4 Zeitliche Geltung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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17/04/2014 13:24
Der Tatbestand des § 298 I StGB erfasst beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber auch dann, wenn diesen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist.
SubjectsVergaberecht
31/08/2010 13:20
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsRotlichtverstoß
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(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rech
(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der b
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published on 28/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/05 vom 28. Juni 2005 in der Kartellbußgeldsache Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 38 Abs. 4 Satz 1 a.F. (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GWB n.F.) a) Die Unterbrechung der V
published on 19/06/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 12/07 vom 19. Juni 2007 in der Kartellbußgeldsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja __________________ GWB 1999 § 81 Abs. 2 (vgl. GWB 2005 § 81 Abs. 5) Der kartellbedingte Mehrerlös ist vorrang
published on 17/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 7 / 1 3 vom 17. Oktober 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu B. I. 1., 2. a) und d)] Veröffentlichung: ja StGB § 298 1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibun
published on 22/05/2003 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische S
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