Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 Ws 143/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 10.07.2013 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf Art. 4 des EG-Vollstreckungsübereinkommens vom 13.11.1991 um die Vollstreckung einer Entscheidung des Senats für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („ Raad van State“) vom 27.06.2012 ersucht, mit der der Senat eine gegen den deutschen Staatsangehörigen Z von den Vorinstanzen verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen das niederländische Ausländerbeschäftigungsgesetz in Höhe von 200.000 Euro bestätigt hat.
4Nach Übermittlung des Gesuchs an die Leitende Oberstaatsanwältin in A. hat die Staatsanwaltschaft A. am 21.08.2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beantragt, die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung in Anwendung der §§ 48 ff IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27.01.2014 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass der Antrag unzulässig und das Landgericht A. unzuständig sei. Auf das Ersuchen seien nicht die §§ 48 ff. IRG, sondern vorrangig die §§ 87 ff. IRG anzuwenden, weil die Niederlande und Deutschland dem Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 (nachfolgend: RB-Geld) unterfielen und die zu vollstreckende Entscheidung die Voraussetzungen von Art. 1 lit. a erfülle. Zuständig für die Entscheidung sei demnach gem. §§ 87f Abs. 1, 87c Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 4 IRG das Bundesamt für Justiz.
5Gegen den ihr am 29.01.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft am 03.02.2014 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die §§ 87 ff. IRG seien nicht anzuwenden, weil das niederländische Justizministerium sein Ersuchen nicht darauf gestützt und die nach Art. 4 RB-Geld bzw. § 87a IRG erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt habe.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Es fehle an der notwendigen Voraussetzung, dass sich der ersuchende Staat auf ein Vorgehen nach dem RB-Geld berufen und die hierzu notwendigen Unterlagen vorlegen müsse. Dies ergebe sich aus der dem ersuchenden Staat durch den RB-Geld gewährten Privilegierung, auf die die niederländischen Behörden verzichtet hätten, indem sie das Ersuchen auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen gestützt hätten und die damit verbundene Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit in Kauf genommen hätten. Außerdem sei das Ersuchen nicht von dem für Fälle des RB-Geld zuständigen Zentralen Inkassobüro, sondern dem Justizministerium gestellt worden. Zudem genüge die Entscheidung des niederländischen Senats für Verwaltungsrechtsprechung nicht den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Nr. 3 IRG.
7II.
8Die gem. § 55 Abs. 2 S.1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
9Die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis zu Recht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit ausgegangen, weil das Rechtshilfeersuchen des niederländischen Justizministeriums nicht den §§ 48 ff. IRG, sondern den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 9. Teils des IRG über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen innerhalb der Europäischen Union („Geldsanktionengesetz“) unterfällt, so dass das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde für die Entscheidung sachlich zuständig ist. Ein „Wahlrecht“ des Entscheidungsstaates ist insoweit nicht anzunehmen.
10Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:
111) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft A. und der Generalstaatsanwaltschaft steht dem Vorrang der Bestimmungen des Geldsanktionengesetzes nicht entgegen, dass das Ersuchen nicht unter Berufung auf den Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen gestellt worden ist.
12a) Nach § 86 Abs. 1 IRG finden die Regelungen außerhalb des achten Abschnitts des IRG auf die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung, soweit die §§ 87 ff. IRG keine besonderen Regelungen enthalten. Eine „besondere Regelung“ in diesem Sinne enthält
13§ 87 Abs. 1 IRG, der vorsieht, dass sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedsstaat nach Maßgabe des RB-Geld nach den §§ 87 ff. IRG richtet, wohingegen die Bestimmungen des vierten Teils des IRG nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind.
14Dass § 87 Abs. 1 IRG den Anwendungsbereich der §§ 87 ff. IRG – und damit gleichzeitig den Ausschluss eines Vollstreckungshilfeverfahrens nach §§ 49 ff. IRG – von einem Gesuch abhängig macht, welches den formellen Anforderungen des Rahmenbeschlusses genügt und sich auf diesen beruft, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. § 87 IRG ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass Vollstreckungshilfe bereits dann ausschließlich nach den §§ 86 ff. IRG zu leisten ist, wenn der Anwendungsbereich des RB-Geld eröffnet ist.
15Dafür bedarf es keiner entsprechenden Willensäußerung des ersuchenden Staates, sondern es kommt gemäß Art. 5 RB-Geld lediglich darauf an, ob eine „Entscheidung“ nach Maßgabe der in Art. 1 RB-Geld vorgenommenen Begriffsbestimmung vorliegt.
16Dass sich der ersuchende Staat auf ein Vorgehen nach dem RB-Geld berufen und die hierzu notwendigen Unterlagen vorlegen müsse, lässt sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung von Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 87 Randn.1 so nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass „ein ausländisches Ersuchen, das unter Verwendung der Bescheinigung entsprechend dem Formblatt und dem die zu vollstreckende Entscheidung beigefügt worden ist, als solches nach Maßgabe des RB-Geld anzusehen ist.“
17b) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht auf den von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkt stützen, dass ein Vorgehen nach den §§ 87 ff IRG den ersuchenden Staat privilegiere, der hier darauf verzichtet habe und auch habe verzichten können. Diese Erwägung ist mit Art. 18 RB-Geld nicht in Einklang zu bringen, nach dem die Anwendung anderer bi- oder multilateraler Übereinkünfte neben dem RB-Geld nur dann zulässig ist, wenn sie über diesen hinaus das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen vereinfachen oder erleichtern. Diese Vorschrift belegt, dass die Anwendung ungünstigerer Vorschriften nicht zur freien Disposition der Mitgliedstaaten stehen soll, was im übrigen auch die Frage nach einem insoweit bestehenden rechtlich schützenswerten Interesse des Vollstreckungsstaates aufwerfen würde. Außerdem wird auch in derartigen Fällen nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Abs. 3 RB-Geld im Zweifel der betreffende Mitgliedstaat konsultiert werden müssen, weil das Ersuchen auch rechtsirrig nicht auf der einfacheren Rechtsgrundlage des Geldsanktionengesetzes gestellt worden sein kann.
18Dass das EG-Vollstreckungsübereinkommen von 1991 nach der Umsetzung des RB-Geld für Deutschland keinen Anwendungsbereich mehr haben wird, entspricht auch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/1288, S. 19; ebenso Trautmann in NZV 2011,S. 57 <62 >).
19c) Das Auseinanderfallen der Anwendungsbereiche von RB-Geld und §§ 86 ff. IRG würde außerdem in bestimmten Konstellationen zu einer unionsrechtswidrigen Ablehnung einer Vollstreckungshilfe führen. So läge es etwa in Fällen, in denen nach Art. 5 Abs. 1 RB-Geld, insoweit umgesetzt in § 87b Abs. 1 S. 2 IRG, anders als im Rahmen der §§ 48 ff. IRG eine wechselseitige Sanktionierbarkeit keine Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe ist, ein Gesuch jedoch unter Berufung auf eine andere Rechtsgrundlage und ohne Vorlage des nach Art. 4 RB-Geld beizufügenden Formulars erfolgen würde. Zwar begründet Art. 6 RB-Geld eine Verpflichtung zur Anerkennung einer ohne Formular übermittelten Entscheidung nicht. Gemäß Art. 7 Abs. 3 RB-Geld hätte jedoch in einem solchen Fall einer Ablehnung des Gesuchs zwingend eine Konsultation des ersuchenden Staates sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Übermittlung des Formulars voranzugehen. Auf das Fehlen der wechselseitigen Sanktionierbarkeit, die in einem Verfahren nach dem vierten Titel des IRG gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG zu einer Verweigerung der Vollstreckungshilfe führen müsste, dürfte die Ablehnung des Gesuchs jedenfalls nicht gestützt werden.
202) Eben so wenig ist die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 4 RB-Geld, umgesetzt in § 87a Nr. 2 IRG, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Geldsanktionengesetzes. Das folgt schon daraus, dass der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung bei Fehlen oder Unvollständigkeit des insoweit zu verwendenden Formblattes nicht verweigern darf, ohne zuvor die Behörde des Entscheidungsstaates zu konsultieren, d.h. ohne ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 RB-Geld. Diese Regelungen sind zwar bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses im IRG nicht ausdrücklich normiert worden, jedoch aufgrund des Gebots rahmenrechtskonformer Auslegung (EuGH, Urt. v. 16.02.2005, Rs. C 105/03, Pupino, Abl. C v. 06.08.2005, S. 3) bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (ebenso Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 87a Randn. 6) Soweit Trautmann (a.a.O., § 86 Randn. 3) bei Übermittlung nicht formgerechter Ersuchen die Leistung von Vollstreckungshilfe auf anderer, etwa auch vertragsloser Grundlage für zulässig hält, steht das in Widerspruch zu seinen Ausführungen in NZV 2011,57,62, wonach die fortgesetzte Geltung des EG-Vollstreckungshilfevertrages von 1991 zwischen Deutschland und den Niederlanden in Anbetracht von Art.18 RB-Geld ausscheidet. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/1288, S. 21, dem folgend Trautmann a.a.O. § 87 Randn.1) wird dazu folgendes ausgeführt: „Dass der andere Mitgliedstaat in Deutschland auf der Grundlage des RB-Geld vollstrecken lassen will, wird sich im Regelfall aus der Übersendung der Bescheinigung entsprechend dem im Anhang zum RbGeld abgedruckten Formblatt ergeben, die der zu vollstreckenden Entscheidung beigefügt wird.“ Auch daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges.
213) Dem Vorrang der §§ 86 ff. IRG steht auch nicht von vorneherein entgegen, dass die in Rede stehende Entscheidung durch den Senat für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande erlassen worden ist. Nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 IRG setzt die Leistung von Vollstreckungshilfe voraus, dass die Sanktionsentscheidung vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden konnte bzw. dass nach Nr. 4 ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht über eine solche Sanktionsentscheidung entschieden hat.
22Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff eines „in Strafsachen zuständigen Gerichts“ als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen (EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-60/12, Baláž, Rn. 25 ff., zit. nach juris). Erforderlich ist insoweit, dass das Verfahren vor dem Gericht die wesentlichen Merkmale eines Strafverfahrens in sich vereinigt, ohne dass das Gericht jedoch ausschließlich für Strafsachen zuständig sein muss (ebd., Rn. 36). Zur Bejahung dieser Voraussetzung hat sich der Europäische Gerichtshof in einem den Österreichischen Unabhängigen Verwaltungssenat betreffenden Urteil darauf gestützt, dass der Verwaltungssenat nach seiner Prozessordnung den Grundsatz „nulla poena sine lege“ anwende, eine Strafbarkeit nur im Falle der Zurechnungsfähigkeit und der Strafmündigkeit annehmen dürfe und zu einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung kommen müsse (ebd., Rn. 40). Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat in ihrem Schlussantrag zudem unter anderem darauf hingewiesen, dass ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ die Unschuldsvermutung beachten und die weiteren in Art. 6 EMRK sowie Art. 48, 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verfahrensgarantien wahren müsse (Schlussantrag der Generalanwältin E. Sharpston v. 18.07.2013 in der Rs. C 60/12, Rn. 56 ff.).
23Die bisher verschiedentlich vertretene Auffassung, durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit verhängte Sanktionen schieden als Grundlage für die Leistung von Rechtshilfe aus (vgl. Trautmann, a.a.O., § 87 Randn. 8; anders Lempp in Krumm/Lempp/Trautmann, das neue Geldsanktionengesetz 2010, § 87 Randn. 4, wo zutreffend ausgeführt wird, dass es weniger auf die Bezeichnung als auf Funktion und Ausstattung des Entscheidungsgremiums in der jeweiligen Rechtsordnung ankommt), ist durch die Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013 überholt.
244) Ob gemessen an den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 14.11.2013 der Senat für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („ Raad van State“) als ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ angesehen werden kann, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Klärung der damit zusammenhängenden wie auch aller sonstigen für die Leistung von Rechtshilfe nach dem Geldsanktionengesetz entscheidungserheblichen Fragen, etwa auch nach der Zuständigkeit der Behörde des ersuchenden Staates, vgl. § 87a Nr. 2 IRG, obliegt der nach dem Gesetz hierzu berufenen Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Konsultationspflicht nach Art. 7 Abs. 3 RB-Geld.
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(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält
- 1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird, - 2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.
(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon, - 2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.
(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die
- 1.
ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, - 2.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, - 3.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder - 4.
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
- 1.
eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, - 2.
der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens, - 3.
einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder - 4.
eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die
- 1.
ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, - 2.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, - 3.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder - 4.
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
- 1.
eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, - 2.
der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens, - 3.
einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder - 4.
eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt werden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen aufgeführten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
(2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben worden ist.
(3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn
- 1.
die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht, - 2.
die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht erreicht, - 3.
die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist, - 4.
die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist, - 5.
gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergangen ist und für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mitgliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt worden ist, - 6.
für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist, - 7.
der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht schuldunfähig war oder strafrechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte, - 8.
die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder - 9.
die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.
(4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die betroffene Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zulässig, wenn die betroffene Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen,
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
- 1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt, - 2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht, - 3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, - a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder - b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
- 4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und - 5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn - a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder - b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
- a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder - b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder - c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon, - 2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.
(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die
- 1.
ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, - 2.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, - 3.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder - 4.
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
- 1.
eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, - 2.
der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens, - 3.
einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder - 4.
eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon, - 2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.