Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

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(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet das Landgericht durch Beschluss. (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 90f Absatz 3

(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss. (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Sat
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Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des
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(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit u
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published on 04/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 599/17 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR599.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 9/13 vom 13. Januar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ ÜberstÜbk § 11 IRG § 54 1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellun
published on 01/02/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichts - 12. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n . 2. Der Beschwerdeführer trä
published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der
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(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer...