Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 87f Bewilligung der Vollstreckung

(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.

(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet.

(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält

1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.

(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.

(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes


(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Ge

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion


(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der f

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 Ws 562/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Vollstreckung der gegen den Betroffenen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des niederländischen Staatsrates – Senat für Verwaltungsrechtsprechung – vom 27.06.2012 (Az. 201111283/V6), mit dem

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 Ws 143/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen. 1Gründe: 2I. 3Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vo

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(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden...