Oberlandesgericht Köln Urteil, 05. Juni 2014 - 15 U 4/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Arrestbeklagten wird das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln i. d. F. des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 08.04.2014 – 21 O 202/13 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Arrestbefehle des Landgerichts Köln vom 04.06.2013 – 21 O 202/13 – und vom 10.07.2013 – 21 O 277/13 - werden unter Zurückweisung der ihnen jeweils zu Grunde liegenden Arrestgesuche vom 21.05.2013 und vom 08.07.2013 aufgehoben.
Die Kosten des Arrestverfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Arrestklägerin, eine Sparkasse, sucht die dingliche Sicherung von Forderungen zu erreichen, die sie wegen angeblich ihr – der Arrestklägerin – zustehender, jedoch unter verantwortlicher Mitwirkung der Arrestbeklagten vermeintlich veruntreuend entzogener Geldmittel einer Q GmbH Projektentwicklungsgesellschaft geltend macht. Sie beansprucht von dem Arrestbeklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe eines mit über 8,5 Mio. € bezifferten Gesamtbetrags sowie von den Arrestbeklagten zu 2) und zu 3) jeweils Zahlung einer Gesamtsumme von 4,8 Mio €. Unter dem Datum des 04.06.2013 erwirkte sie im Beschlussverfahren einen Arrestbefehl, mit dem wegen eines jeweiligen Anspruchs in Höhe von 1 Mio. € bzw. von 3 Mio. € zzgl. Kosten der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) angeordnet wurde. Mit weiterem Beschluss vom 10.07.2013 wurde auf Antrag der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte zu 3) in dem später hinzuverbundenen Verfahren 21 O 277/13 wegen eines Anspruchs in Höhe von 1 Mio. € zzgl. Kosten ebenfalls der dingliche Arrest angeordnet.
4Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
5Die Arrestklägerin (im Folgenden nur: Klägerin) stand bereits seit Mitte/Ende der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Verbindung mit Unternehmungen der F GmbH (im Folgenden: F) bzw. unter deren Mitwirkung initiierten Immobilienfonds. So hatten sich die Klägerin bzw. deren damaliges Tochterunternehmen T mbH (im Folgenden: T) und E vor dem Hintergrund des wachsenden Raumbedarfs des inL angesiedelten Medienunternehmens S, welches an den Standort L gebunden werden sollte, dazu entschlossen, in L-I/L-P gelegene Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und S zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel wurde von E „bzw.“ dem Bankhaus P2 (vgl. Bl. 11 in 21 O 277/13) der Immobilienfonds L-I-P I GbR (im Folgenden nur „Fonds I“) aufgelegt. Die Beteiligungen von 33 der insgesamt 36, für diesen Fonds gewonnener Anleger wurden durch die Klägerin mit einem Volumen von insgesamt 243.580.000,00 € finanziert (Bl. 11 d. A. 21 O 277/13). Das Grundstück, auf dem der als „D“ bezeichnete Gebäudekomplex errichtet werden sollte, wurde im Jahr 1997 durch den Fonds I von der T GmbH, einem weiteren Tochterunternehmen der Klägerin, erworben; in der Folgezeit wurde dort das „D“ unter Leitung der E gebaut (vgl. Bl. 11 d. A. 21 O 277/13). Die Gebäude wurden sodann von der Mitte der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts u.a. von der S-Gruppe gegründeten N TV-Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: N) angemietet, die ihrerseits die Vermarktung des Ds durch Untervermietung an Medienunternehmen sowie Film- und Fernseproduktionsgesellschaften, darunter S, betreiben sollte. Gesellschafter der N waren neben der S Television GmbH (25,418%), der ProSiebenSat1Media AG (25,416 %) sowie der N2 GmbH (24 %; im Folgenden: N2) – einer Holding der Gebrüder C und C2 – die T (25,416 %; vgl. Bl. 11 in 21 O 277/13). Die Gesellschafter der N bzw. die Gebrüder C als Gesellschafter der N2 persönlich erklärten gegenüber der E, als Bürgen jeweils entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil dafür einzustehen, dass die N als Mieterin des Ds die Mietzahlungsverpflichtung auf die Dauer von 10 Jahren ab Zustandekommens des Mietvertrages erfüllt, und zwar jährlich begrenzt auf 14 Millionen DM (vgl. Anlagenkonvolut 1 b in Anlagenordner I). In einem mit strenger Vertraulichkeitsklausel versehenen Vertrag vom 06.11.2000 verpflichtete sich die T gegenüber ihrer Mitgesellschafterin S Television GmbH, letztere ab 01.11.2000 von allen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bei N, darunter die Mieteinstandsverpflichtung freizustellen (vgl. Anlage 5 in Anlagenordner I). Bis Juli 2001 wurden die von N zu zahlenden Mieten aus Mietzuschüssen („Anschubfinanzierung“) erbracht, die wiederum der Fonds I der N gewährte (Bl. 12 d. A. 21 O 277/13). Da die N nach Auslaufen der vorbezeichneten „Anschubfinanzierung“ nicht in der Lage war, die Mieten nunmehr aus eigenen Mitteln aufzubringen, wurden ihre Gesellschafter aus der vorbezeichneten Bürgschaft bzw. Mieteinstandsverpflichtung (MEV) in Anspruch genommen. Die Gebrüder C weigerten sich indessen, die von ihnen übernommene Mieteinstandsverpflichtung zu erfüllen. In den Monaten Februar und März 2002 zahlte die T, die außerdem der N2 im Jahr 2000 ein Darlehen in Höhe von 2.785.000,00 € gewährt hatte, auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder C insgesamt 454.323,46 € an den Fonds I. Da wegen des seinerzeitigen Verfalls der aus der Vermarktung von Studio- und Fernsehproduktionshallen erzielbaren Mieten abzusehen war, dass N langfristig nicht in der Lage sein würde, die an den Fonds I abzuführenden Mieten aus eigener Kraft ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil zu erwirtschaften, stand bevor, dass die Gesellschaft bereits ab März/April 2002 insolvenzreif sein würde, wenn nicht die Gesellschafter aus den übernommenen Mieteinstandsverpflichtungen leisten würden, was wiederum an der Verweigerungshaltung der Gebrüder C zu scheitern drohte. In dieser Situation wurde bei der Klägerin beginnend ab März 2002 ein Szenario zur Abwehr der Insolvenz der N entwickelt. Ziel dieses Szenarios war es, die zur Vermeidung der Insolvenz der N erforderliche Erfüllung auch der von den Gebrüdern C anteilig übernommenen Mieteinstandsverpflichtung sicherzustellen. Den Erwerb der Gesellschaft N2 bzw. der Beteiligung der sich der übernommenen Mieteinstandsverpflichtung verweigernden Gebrüder C an der N, und damit der Hinzuerwerb eines weiteren Gesellschaftsanteils an der N schloss die Klägerin mit Blick auf die unter § 7 Abs. 3 SpkVO in der damals gültigen Fassung getroffene Regelung aus, wonach die Beteiligung einer Sparkasse an sonstigen Unternehmen und Einrichtungen nicht so gestaltet sein durfte, dass Tochterunternehmen i. S. von § 1 Abs. 7 KWG entstehen (mit Wirkung zum 29.11.2008 geändert durch „Gesetz zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften“ vom 18.11.2008, GV.NRW. 2008, Nr. 32 S. 689 ff). Eben dieses sparkassenaufsichtsrechtliche Erfordernis sah die Klägerin mit Blick auf die eigene Beteiligung der T und der mit S getroffenen Vereinbarung vom 06.11.2000 als nicht gewährleistet an, wenn sie die N2 bzw. die Beteiligung der Gebr. C an der N hinzuerworben hätte. In dieser Situation traten der Arrestbeklagte zu 1) und die von ihm als Vorratsgesellschaft gehaltene M Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur: M) auf den Plan. Der Arrestbeklagte zu 1) betreute den damaligen Vorstandsvorsitzenden T2 der Klägerin privat als Steuerberater und es bestand unstreitig ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den beiden erwähnten Personen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts, insbesondere die Heranziehung der von der Arrestbeklagten 2) als Geschäftsführerin der Arrestbeklagten zu 3) im Juli 2002 zur „Alimentierung“ der M eigens gegründeten Q GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im Folgenden nur: Q), deren Aufgaben und die in Bezug auf sie entfalteten Aktivitäten betreffend, wird auf die umfassende Darstellung in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses verwiesen.
6Nachdem die Arrestbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten) Widerspruch gegen die Arrestbefehle einlegten, hat das Landgericht Hinweise erteilt (Bl. 263 ff d. A.) und Zeugen vernommen (Bl. 562 ff/488 ff d. A.). Mit Urteil vom 26.11.2013 hat es die Arrestbefehle bestätigt, da die Klägerin sowohl Arrestanspruch als auch Arrestgrund glaubhaft gemacht habe. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die wegen der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Beklagte zu 1) sei aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB, 852 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der an ihn gelangten Überschüsse der Q verpflichtet. Indem er die nach Abzug der für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung und die Kosten der Q erbrachten Aufwendungen verbliebenen „Überschüsse“ nicht der Klägerin überlassen, sondern sie für andere, zum Teil private Zwecke vereinnahmt habe, habe er den Treubruchtatbestand i. S. des § 266 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Auch bei Anlegen eines mit Blick auf die einschneidenden Folgen des dinglichen Arrestes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen strengen Maßstabs sei die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem Vermögen der Q um solches der Klägerin gehandelt und dass den Beklagten zu 1) diesbezüglich eine Treupflicht getroffen habe. Eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ausdrücklich getroffene entsprechende Vereinbarung sei zwar nicht festzustellen. Jedoch hätten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) in dem Bewusstsein und mit dem übereinstimmenden Willen gehandelt, dass nach Abzug aller im Interesse der Klägerin getätigten Ausgaben sowie der Kosten der Q verbleibendes Vermögen der Klägerin zustehen solle. Nach den Bekundungen der von dem Landgericht vernommenen präsenten Zeugen und den zur Akte gereichten Unterlagen sei glaubhaft gemacht, dass „die Arrestklägerin bzw. ihre Tochtergesellschaften respektive sämtliche involvierten Mitarbeiter davon ausgingen“, dass das Vermögen der Q wirtschaftlich der Klägerin zustehe. Die Klägerin habe durch die Erträge aus den Vereinbarungen mit E die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder C quersubventioniert. Dass sie – anders als bei den im Zusammenhang mit früher aufgelegten Fonds erwirtschafteten Erträgen – nunmehr weitergehend auf ansonsten bei ihr anfallende Erträge habe verzichten und diese stattdessen den Beklagten habe zu Gute bringen wollen, sei nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) die zur „Verschleierung der Geldflüsse und Umgehung aufsichtsrechtlicher Vorschriften benötigten Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe“, reiche insofern nicht aus. Die Beklagten bzw. die Dr. T3 & Partner GmbH seien bereits in erheblichem Umfang für ihre Leistungen vergütet worden. Dass auch auf Seiten des Beklagten zu 1) die Vorstellung und der Wille bestanden hätten, dass die von Q nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C und zur Deckung laufender Kosten benötigten Mittel wirtschaftlich der Klägerin zustünden, sei ebenfalls glaubhaft gemacht. Es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, warum die Klägerin der Q und damit mittelbar dem Beklagten zu 1) die Chance auf Erträge habe einräumen wollen, die im günstigsten Fall mehrere Millionen Euro betragen haben würden, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten und obwohl Q und die Beklagten kein eigenes Risiko getragen hätten.
7Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung suchen die Beklagten die Aufhebung der Arrestbefehle und Zurückweisung der diesen zu Grunde liegenden Arrestanträge zu erreichen. Die Beklagten machen geltend, dass das Landgericht sowohl in tatsächlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft zu der Erkenntnis gelangt sei, dass es sich bei dem Vermögen der Q um solches der Klägerin gehandelt habe bzw. dass die Klägerin und der Beklagte zu 1) in der gemeinsamen Vorstellung und mit dem übereinstimmenden Willen gehandelt hätten, das Vermögen der Q stehe der Klägerin zu. Der Beklagte zu 1) habe aus diesem Grund auch keine Vermögensbetreuungspflicht verletzen, die Beklagte zu 2) hierzu keine Beihilfe leisten können; ebenso wenig müsse die Beklagte zu 3) sich deshalb eine vermeintliche Beihilfehandlung der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Das erstinstanzliche Urteil verkenne nicht nur die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Treuebruchtatbestandes des 266 StGB (Bl. 684 ff d. A.), sondern auch die „zivilrechtliche Rechtslage“, wie sie sich aus den unstreitig zwischen den an „dem Sachverhalt beteiligten Personen geschlossenen Verträgen“ ergebe. Das Landgericht habe seiner Entscheidung einen von der Klägerin so überhaupt nicht vorgetragenen Sachverhalt zu Grunde gelegt sowie die erhobenen Beweise und vorliegenden Unterlagen fehlerhaft gewürdigt (Bl. 685 ff d. A).
8Die um Zurückweisung der Berufung antragende Klägerin verteidigt demgegenüber das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in dessen Begründung zutreffend die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines unter dem Aspekt der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht begründeten Schadensersatzanspruchs in jedenfalls arrestgesicherter Höhe bejaht habe.
9Von der Darstellung der weiteren tatbestandlichen Entscheidungsgrundlage im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach Maßgabe der §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
10II.
11Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
12Soweit das Landgericht die Voraussetzungen eines der Klägerin wegen des Entzugs der in der Q zunächst verbliebenen Überschüsse gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs in einer die Aufrechterhaltung des Arrestes rechtfertigenden Weise für hinreichend glaubhaft gemacht erachtet, hält das den Angriffen der Berufung sowie weitergehender, nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorzunehmender berufungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
131. Mit ihren gegen die Zulässigkeit der Arrestgesuche vorgebrachten Beanstandungen dringen die Beklagten allerdings nicht durch:
14a) Nach Auffassung der Beklagten stellen sich die Arrestgesuche bereits als unzulässig dar, weil die Klägerin jeweils nur Teilbeträge der vermeintlichen Ansprüche im Wege des Arrests sichern lassen wolle, die sich gegenüber dem Beklagten zu 1) auf insgesamt 8.532.454,72 € addierten und gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) auf die Summe von jeweils 4,8 Mio. €, ohne deutlich zu machen, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Ohne eine solche Abgrenzung seien die Arrestgesuche mangels Individualisierung des Streitgegenstands aber unzulässig (Bl. 685 d. A.).
15Diesem Einwand der Beklagten ist im Ergebnis kein Erfolg beschieden.
16Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann genügt, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, NJW 2000, 3718 f; BGHZ 124, 164, 166 f.; BGH, NJW 1990, 2068 f. und NJW 1984, 2346; Zöller/Greger; ZPO, 30. Auflage § 253 RdNr. 15 m. w. Nachw.). Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Anforderung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Abstand zu nehmen. Entscheidungen im Arrestverfahren erlangen zwar nur in eingeschränktem Umfang materielle Rechtskraft. In materielle Rechtskraft erwachsen kann nur der Anspruch auf Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen eines materiellen Anspruchs, nicht aber dieser materielle Anspruch selbst, weil dieser selbst nicht Gegenstand des Arrestverfahrens ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 916 Rdn. 13 und Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 922 Rdn. 35 – jew. m. w. Nachw.). Auch wegen der die Zwangsvollstreckung sichernden Funktion besteht aber ein Interesse an der Klarstellung, hinsichtlich welchen Teils einer aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammengesetzten Arrestforderung eine Sicherung bewirkt werden soll oder bewirkt ist, andernfalls der Gläubiger wegen ein und desselben Anspruchsteils entgegen der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Bestimmung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 916 RdNrn. 5 und 13) noch während der Rechtshängigkeit des ersten Antrags ein weiteres Arrestgesuch einreichen oder im Falle des bereits erwirkten Arrestes bei unveränderten Verhältnissen wiederholt einen Arrest erwirken könnte. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerin, sie mache mit der Arrestforderung nur Teilbeträge eines aus unselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten einheitlichen Schadensersatzanspruchs geltend (Bl. 775 d. A.), überzeugt nicht. Denn es handelt sich bei den hier in Rede stehenden einzelnen Beträgen nicht um bezifferte Teile eines einheitlichen Gesamtschadens, sondern um Teile von aus selbständigen Verletzungshandlungen entstandenen Schadensersatzansprüchen, die jeweils als solche geltend gemacht und im Wege des Arrestes gesichert werden könnten, mithin – soweit der Gesamtschadensbetrag in Rede steht - um einen Fall der objektiven Anspruchshäufung. Einem Kläger ist es indessen noch bis in die Revisionsinstanz möglich, die nach den vorstehenden Maßstäben geforderte Abgrenzung nachträglich vorzunehmen und damit den Mangel der nicht hinreichenden Individualisierung des Streitgegenstands rückwirkend zu heilen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 253 RdNr. 15 m. w. Nachw.). Eine solche nachträgliche Abgrenzung hat die Klägerin hier – hilfsweise - vorgenommen (Bl. 776 ff d. A.). Sie hat in Bezug auf alle drei Beklagten aufgeführt, welche selbständigen Einzelansprüche sie in welcher Reihenfolge (in Höhe eines Teilbetrags von maximal 1 Mio. € bzw. 3 Mio. €) zur Prüfung stellt bzw. im Wege des Arrestes gesichert wissen will mit der Folge, dass der zunächst gegebene Zulässigkeitsmangel auf diese Weise rückwirkend geheilt worden ist.
17b) Auch mit ihrem weiteren, die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Arrestbefehle und die Unzumutbarkeit der damit verbundenen Pfändungen rügenden Berufungsangriff dringen die Beklagten nicht durch.
18Die Beklagten bringen hierzu vor, dass die von der Klägerin erwirkte Sicherung ihrer nur vermeintlichen Ansprüche vor dem Hintergrund der auf unabsehbare Zeit nicht stattfindenden Klärung des tatsächlichen Bestehens dieser Ansprüche im Rahmen des Adhäsionsverfahrens außer Verhältnis zu der Dauer und der Intensität der mit dem jeweiligen dinglichen Arrest verbundenen Beeinträchtigungen stehe. Denn die in dem Strafverfahren am 03.05.2013 angebrachten Adhäsionsanträge der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) würden mindestens ebenso lange nicht bearbeitet werden können, wie das Strafverfahren selbst, so dass sich die in der Hauptsacheklage ergehenden Entscheidungen unangemessen verzögerten.
19Ungeachtet des Umstandes, dass der vorstehende Einwand keine Geltung im Verhältnis der Beklagten zu 3) gegenüber entfalten kann, weil insoweit – da sich das Strafverfahren nur gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als natürliche Personen richtet - kein Adhäsionsantrag mit der Wirkung einer (Hauptsache-)Klage (§§ 403, 404 Abs. 2 StPO) gestellt wurde, vermag er auch in der Sache selbst nicht zu überzeugen. Dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Arrestanordnung und deren Folgen kann und ist ggf. bereits im Rahmen der zur Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit der Feststellungen Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 294 RdNr. 6 m. w. Nachweisen; i. d. S. auch Schuschke in Schuschke/Walker, a.a.O., § 935 RdNr. 9). Sind nach diesem Maßstab die Voraussetzungen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrunds glaubhaft gemacht, so besteht aber kein Grund, den Arrest wegen der u. U. langen Dauer der Herbeiführung einer Entscheidung in der Hauptsache und der entsprechend langen Dauer der für den Arrestschuldner beeinträchtigenden Wirkungen zu befristen. Dem Arrestschuldner sind mit dem zwingenden Erfordernis der Festsetzung einer Lösungssumme (§ 923 ZPO), ferner mit den Möglichkeiten des § 927 ZPO Instrumente in die Hand gegeben, sich von den mit der Vollstreckung des Arrestes verbundenen Beeinträchtigungen zu befreien bzw. - im Fall des Widerspruchs – über die Erwirkung einer Anordnung gemäß § 707 ZPO (§ 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO) weitere Beeinträchtigungen zu verhindern.
202. Soweit sich die Beklagten gegen die Begründetheit der Arrestgesuche wenden, dringen sie mit ihrem Rechtsmittel indessen durch. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen eines unter den Umständen des gegebenen Falls allein aus den §§ 823 Abs. 2, 852 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 Abs. 1Satz 1, 2. Altern. StGB in Betracht kommenden Arrestanspruchs nicht glaubhaft zu machen vermocht.
21a) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (§§ 280, 281 BGB) wegen Verletzung eines zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) in Bezug auf die Konten der Q angeblich zu Stande gekommenen treuhänderischen Geschäftsbesorgungsverhältnisses, scheidet von vorherein aus den in dem Beschluss des Landgerichts vom 24.07.2013 (Bl. 263 ff d. A.) aufgezeigten überzeugenden Gründen, die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich in Bezug nimmt, wegen Verjährung aus, auf welche die Beklagten sich bereits vorprozessual und erneut im vorliegenden Verfahren berufen haben.
22b) Die Voraussetzungen eines aus den §§ 823 Abs. 2, 852 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 Abs. 1 StGB herzuleitenden deliktischen Schadensersatzanspruchs sind nicht glaubhaft gemacht.
23aa) Einem solchen Schadensersatzanspruch steht zwar nicht die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Wohl hat sich aus den die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs tragenden Gründen auch die regelmäßige Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB vollendet. Der Klägerin steht jedoch die Regelung des § 852 Satz 1 BGB zur Seite, die gerade dann Bedeutung erlangt, wenn der Geschädigte die von subjektiven Voraussetzungen abhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB hat verstreichen lassen. Dem Geschädigten soll es damit ermöglicht werden, trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der haftungsbegründenden Umstände und der Person des Schädigers länger als drei Jahre (§ 195 BGB) zuzuwarten und von der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung des Deliktsanspruchs abzusehen, etwa weil das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft, der Streitwert hoch und das Prozessrisiko deshalb erheblich ist (vgl. Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 852 RdNrn. 3 und 4 m. w. Nachw.). Dem Gläubiger steht es nach der in § 852 Satz 2 BGB getroffenen Bestimmung, bei der es sich um eine eigenständige Sonderregelung handelt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 852 RdNr. 2 a. E.), frei, binnen 10 Jahren auf den Anspruch zurückzukommen (Wagner in Münchener Kommentar, a.a.O.). Obwohl der Schadensersatzanspruch wegen der Vollendung der geltenden Regelverjährung verjährt ist, bleibt er innerhalb der 10-Jahresfrist des § 852 S. 2 BGB als solcher erhalten bzw. handelt es sich bei dem Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB um eben diesen ursprünglichen Schadensersatzanspruch. Die Vollendung der für den Schadensersatzanspruch geltenden Regelverjährung bewirkt lediglich i. S. einer Rechtsfolgenverweisung eine Beschränkung des Ersatzumfangs auf die dem Schädiger aus der unerlaubten Handlung verbliebene Bereicherung.
24bb) Ein mit dieser Maßgabe unverjährter deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert jedoch, weil der Senat die für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen dieses Anspruchs zu fordernde Überzeugung von dem Bestehen einer in Bezug auf das Vermögen und/oder die Überschüsse der Q begründeten Berechtigung der Klägerin nicht zu gewinnen vermochte.
25(1) Anders als in Konstellationen, in denen eine Partei den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung zwar selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl.BGH, NJW-RR 2011, 136 – RdNr. 7 gem. Juris; BGH, NJW-RR 2007, 776/777 – jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, a.a.O.; BGHZ 156, 139/143). Im Grundsatz gilt hierbei kein anderer Maßstab, als dies im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO der Fall ist. Da auch die Beantwortung der Frage, ob eine Behauptung glaubhaft gemacht ist, einen Akt wertender Erkenntnis darstellt, die sich jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern von der Beweiswürdigung nur hinsichtlich des Beweismaßes, also von dem Grad der Überzeugungsbildung unterscheidet, kommt auch insofern der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung zum Tragen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N). Die Last der Glaubhaftmachung trägt nach der klaren Regelung des § 920 Abs. 2 ZPO bei alledem der um den Erlass/die Bestätigung des Arrestes nachsuchende Antragsteller/Arrestkläger. Erweist sich der von ihm behauptete Geschehensablauf nicht als überwiegend wahrscheinlich, ist sein Arrestgesuch zurückzuweisen. Eine solche Situation liegt vor, wenn das Gericht den widerstreitenden Mitteln der Glaubhaftmachung exakt den gleichen Beweiswert beimisst (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 136 – RdNr. 11 gem. Juris). Eben dies ist hier der Fall:
26(2) Der Treuebruchtatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Altern. StGB setzt voraus, dass der „Täter“ bzw. in Anspruch Genommene in einem Treueverhältnis zu dem Geschädigten steht, aus dem sich eine inhaltlich qualifizierte Pflichtenstellung im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht ergibt. Das wiederum erfordert, dass der in Anspruch Genommene innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises die ihm aufgegebene Tätigkeit nicht nach nur eng begrenzten Vorgaben ohne eigenständigen Entscheidungsspielraum auszuführen hat, sondern ihm im Rahmen seines Obhutsbereichs eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit mit verschiedenen Handlungsalternativen zusteht, ihm also Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge eingeräumt ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 38 – RdNr. 7 gem. Juris; vgl. auch Dierlamm in Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdn. 163 ff und 40 ff/46 f - jew. m. w. Nachw.). Seine nach diesen Maßstäben begründete Vermögensbetreuungspflicht ist verletzt, wenn er die ihm übertragene Geschäftsbesorgung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführt, wobei er gerade eine solche Pflicht verletzt haben muss, die Teil seiner spezifischen Pflichtenstellung als Vermögensbetreuungspflichtiger ist (Dierlamm, a.a.O., § 266 Rdn. 170).
27(3) Dass sich der Beklagte zu 1) nach diesen Vorgaben hinsichtlich des Vermögens der Q und den hiervon nach Abzug der für die Mieteinstandsverpflichtung sowie die Gesellschaftskosten verbrauchten Mittel verbliebenen Überschüssen im Verhältnis der Klägerin gegenüber „treuebrüchig“ verhalten hat , ferner die Beklagten zu 2) und zu 3) ihm hierzu Beihilfe geleistet haben, lässt sich jedoch nicht mit der für eine Glaubhaftmachung ausreichenden, aber auch erforderlichen Gewissheit erkennen.
28Voraussetzung einer im Sinne des vorbezeichneten Treuebruchtatbestandes zu verlangenden Vermögensbetreuungsverpflichtung ist unter den Umständen des gegebenen Falls, dass zwischen dem Beklagten zu 1) und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn T2, eine Übereinkunft dahin bestand, dass die der Q zufließenden Mittel sowie die auf deren Konten nach Abzug der Alimentierung der M und der Gesellschaftskosten verbliebenen Guthaben bzw. „Überschüsse“ der Klägerin zustehen sollten. Nur auf der Basis einer solchen Vereinbarung hatte dann der Beklagte zu 1), dem die alleinige Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Gesellschaftskonten der Q eingeräumt war, im Verhältnis der Klägerin gegenüber eine Pflichtenstellung zur Wahrnehmung „fremder“ Vermögensinteressen inne, die er – wenn er Mittel der Q bzw. verbliebene Überschüsse anderweitig verwenden ließ – verletzt hat. Eine solche, zwischen den vorbezeichneten maßgeblichen Beteiligten bestehende Übereinkunft ist indessen auch bei einer das Zusammenspiel der die Gründung der Q und die sodann mit ihr geschlossenen Verträge begleitenden Umstände würdigenden Gesamtschau nicht im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, mithin glaubhaft gemacht.
29Im Ausgangspunkt dieser Würdigung verkennt der Senat nicht die spezifische Problemlage des hier zu beurteilenden Sachverhalts, der zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass die entscheidende Frage, wem das Vermögen der Q samt der nach Abzug der Beträge für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung und Kosten verbleibenden Überschüsse „gehören“ bzw. zustehen sollten, nicht auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten ausdrücklich getroffenen Beschlusslage oder einer anlässlich eines bestimmten Termins anderweitig zustande gekommenen Einigung zu beantworten ist, sondern – wenn überhaupt - aus dem Zusammenwirken verschiedener Umstände extrahiert werden muss, die in der Gesamtwürdigung auf eine übereinstimmende Willensrichtung und Übereinkunft der maßgeblichen Beteiligten, des damalige Vorstandsvorsitzenden Schröder der Klägerin und des Beklagten zu 1), schließen lassen. Der Sachverhalt weist zum anderen die Besonderheit auf, dass eine Regelung in Frage steht, die im nicht eigens zu formulierenden oder herbeizuführenden Einverständnis der von vornherein sachkundigen Beteiligten mit Blick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 SpkVO a. F. i. V. m § 1 Abs. 7 KWG und den sich daraus ergebenden unerwünschten bilanziellen sowie steuerrechtlichen Folgen nach außen hin „verborgen“ worden sein soll, die Klägerin damit eine Übereinkunft behauptet und glaubhaft zu machen hat, die gegen vorhandene, anderslautende Dokumente bzw. die existierende sog. „Papierlage“ bestanden haben soll. Die Klägerin behauptet danach keine bestimmte Gelegenheit und keinen bestimmten Termin, bei der/dem eine Übereinkunft zwischen ihrem damaligen Vorstandsvorsitzenden Schröder und dem Beklagten zu 1) erzielt worden sei, dass die der Q zufließenden Mittel und verbliebenen Überschüsse nicht der erwähnten Gesellschaft gebühren, sondern der Klägerin überlassen werden sollten. Sie verficht vielmehr den Standpunkt, dass den Beteiligten nach der Art der eingegangenen konkreten Geschäftsverbindung und den diese begleitenden Umständen von vornherein - sozusagen als auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit - klar gewesen sei, dass die der Q zufließenden Mittel in Wirklichkeit der Klägerin zuzuordnen sein sollten und die hieraus verbleibenden Überschüsse dieser bzw. dem „T-Konzern“ zustehen würden. Bereits im Zeitpunkt des Eingehens der konkreten Geschäftsverbindung, hier schon der Einschaltung der M und dann auch der eigens für ihre Alimentierung gegründeten Q, soll dem die unausgesprochene – stillschweigende – Übereinkunft des vorstehenden Inhalts zu Grunde gelegen haben, die wegen der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 SpkVO a. F. und der zu vermeidenden „Konsolidierung“ in den Büchern der Klägerin durch die geschaffene „Papierlage“ lediglich überdeckt worden sei. Der Vortrag der Klägerin ist infolgedessen so zu verstehen, dass anhand der gesamten Umstände – selbst unter Einbezug der „Papierlage“ - auf eine solche Übereinkunft geschlossen werden müsse. Hieraus folgt zugleich, dass das auf eben diese Umstände abstellende angefochtene Urteil entgegen dem Berufungsangriff der Beklagten (Bl. 711 d. A.) keinen von der Klägerin so nicht vorgetragenen Sachverhalt zu Grund legt, wenn es aus den mit den eingereichten Unterlagen dokumentierten Umständen und der Einschaltung der M und der Q zur Erfüllung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C darauf geschlossen hat, dass die in der Q nach der Erfüllung ihrer Aufgabe der Alimentierung der M sowie nach Abzug der für den Gesellschaftsbetrieb aufgewandten Kosten verbliebenen Überschüsse der Klägerin zustehen bzw. „gehören“ sollten.
30Die sich aus den aufgezeigten Umständen ergebende Schwierigkeit der von der Klägerin zu leistenden Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Vereinbarung kann indessen nicht zu einer Herabsetzung des Überzeugungsgrades führen, ab dem von der Richtigkeit ihrer Behauptung auszugehen ist. Das Maß der für die Überzeugungsbildung, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der klägerseits behaupteten Vereinbarung spricht, zu fordernden Gewissheit hat vielmehr gleichermaßen den einschneidenden Folgen des von der Klägerin begehrten dinglichen Arrestes Rechnung zu tragen, so dass kein Anlass besteht, die Anforderungen der Glaubhaftmachung eben wegen der für die Klägerin bestehenden Schwierigkeit zu senken.
31Der Klägerin ist es danach nicht gelungen, eine im Verhältnis zwischen ihrem damaligen Vorstandsvorsitzenden T2 und dem Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung glaubhaft zu machen, dass das Vermögen und die Überschüsse der Q der Klägerin gebühren sollten.
32Dabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob „das Vermögen“ der Q in Wirklichkeit solches der Klägerin sein bzw. dieser zustehen sollte oder ob es allein um die Überschüsse ging, die der Q nach Abzug der für die Alimentierung der M und den Betrieb der Gesellschaft aufgewandten Kosten von den von ihr vereinnahmten Provisionen verblieben, und sie nur diese der Klägerin bzw. dem „Sparkassen-Konzern“ zur Verfügung stellen bzw. an diese abführen sollte. Da die Q (mit Ausnahme der Geschäftsverbindung zur H und zur Q2) keinen anderen Aufgabenbereich wahrnahm und wahrzunehmen hatte, als die Alimentierung der M bzw. Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung, würde es sich bei Letzterem in der Sache um die Abrede einer „Gewinnabführung“ handeln, welche die grundsätzliche Zuordnung des Vermögens der Q zu dieser selbst unberührt lässt. Ob der Verstoß gegen eine solche Gewinnabführungsabrede den objektiven Voraussetzungen nach von vornerein überhaupt den Untreuetatbestand des § 266 StGB erfüllen könnte, begegnet zwar Bedenken, da allein die vertragliche Verpflichtung, das Vermögen eines anderen nicht durch Leistungsstörungen oder in sonstiger Weise zu schädigen, keine Vermögensbetreuungspflicht i. S. des strafrechtlichen Untreuetatbestands begründet (vgl. Dierlamm, a.a.O., § 266 RdNr. 45 und 49 m. w. N.). Dies kann hier jedoch offenbleiben, weil die Klägerin jedenfalls (auch) eine in diesem Sinne zu verstehende Regelung zwischen ihrem früheren Vorstandsvorsitzenden Schröder und dem Beklagten zu 1) schon nicht glaubhaft zu machen vermochte.
33Es liegt einerseits zwar eine Reihe von Umständen vor, denen in Bezug auf die Behauptung, das Vermögen der Q und/oder die hieraus verbliebenen Überschüsse seien der Klägerin zuzuordnen gewesen, indizielle Funktion zukommt:
34Die Einschaltung der eigens für die Alimentierung der M gegründeten Q geschah unverkennbar im Interesse der Klägerin, um die Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C zu bedienen und damit die Insolvenz der N abzuwenden, wobei es letztlich auch um die Sicherung des Ertrags der Fondsimmobilie und damit die Werthaltigkeit des Fonds I als Anlageobjekt ging, dessen Finanzierung die Klägerin mit einem Finanzierungsvolumen von rund ¼ Milliarde Euro und den sich daraus ergebenden Risisken trug. Die der Q verschafften Einkünfte, mittels deren die Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C bedient werden sollte und bedient wurde, stammten ausschließlich aus Mitteln der Klägerin. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Einkünfte der Q hinsichtlich des Fonds VIII‒Projektes seien aus den Verträgen mit E erzielt worden, folgt daraus nichts Abweichendes. Denn E zahlte die aus den Verträgen mit der Q vom 12.12.2002 geschuldeten Provisionen bzw. die hierauf geleisteten Vorschüsse unstreitig in der Weise, dass der Kaufpreis, den der Fonds VIII für den Erwerb des Fondsgrundstücks C3 an die T als Verkäuferin zu zahlen hatte, an die Q umgeleitet wurde (vgl. Anlage AG 3, dort S. 12, Punkt 1.4.2), mithin aus Mitteln, die „an sich“ einer Tochtergesellschaft der Klägerin zustanden. Die Q hatte aus dem Vertrag auch nahezu keine eigene Leistung zu erbringen, weil die gemäß den Verträgen vom 12.12.2002 von ihr geschuldeten maßgeblichen Leistungen im Wesentlichen bereits von der T als dem Sparkassen-Konzern zugehöriges Unternehmen erbracht worden waren. Das Grundstück war bereits gekauft, dass S die Mieterin werden würde, stand fest. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko war für die Q mit den Verträgen nicht verbunden, da die T die Einstandsverpflichtung für die Erfüllung der Verpflichtungen der Q aus den Verträgen übernommen hatte. Das Risiko, dass die T im Wege eines etwaigen Regresses die Q in Anspruch nehmen würde, war angesichts der bereits erbrachten erheblichen Vorleistungen der T denkbar gering. Gleichlaufend stellte sich die Situation bei den später hinsichtlich des Fonds S2 am 19.05.2005 zwischen der Q und E geschlossenen Verträgen dar. Die M (später firmierend als T4 Vermögensanlage‒und Verwaltungsgesellschaft), eine Tochter der Klägerin, hatte das Grundstück bereits im August 2004 von der Stadt L erworben (vgl. Anlage AG 3 in Anlagenordner IV, dort S. 24, 32 ff und 43 ff). Am 19.05.2005, also am selben Tag, an dem die Verträge zwischen Q und E geschlossen wurden, veräußerte M das Grundstück an den Fonds S2 bzw. die S2 GbR. Dass die Q zu diesem Grundstücksgeschäft einen Beitrag geleistet hätte, liegt angesichts der vorstehenden Zeitfolge fern. Nämliches ergibt sich hinsichtlich der in Bezug auf das Projekt Fonds S2 übernommenen sonstigen Leistungen. Die M hatte bereits 2003 einen Bauvorbescheid erwirkt sowie Projektplanungs‒ und ‒steuerungsleistungen erheblichen Umfangs vorbereitet (vgl. Anlage AG 3 in Anlagenordner IV, S. 43). Darauf, dass seitens Q keine eigenen Leistungen zu erbringen waren, weist ebenfalls der Umstand hin, dass der in § 4 des Vertrages über Projektentwicklungs‒und Garantieleistungen vom 19.05.2005 festgesetzte Termin, ab dem das Grundstück spätestens in der Art und in dem Umfang bebaut werden können sollte, wie dies vorher in den §§ 1 und 3 des Vertrages festgelegt worden war, bereits auf den 01.12.2005 festgelegt wurde. Dass die Q innerhalb dieser kurzen Frist die umfangreichen Projektentwicklungsarbeiten zu leisten im Stande war, liegt fern. Sie selbst war weder personell noch sachlich hinreichend ausgestattet. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass die M von der Q als Subunternehmerin herangezogen worden sei, führt nicht zu einer abweichenden Würdigung. Das gilt zum einen deshalb, weil die M in erheblichem Umfang tätig geworden war, noch bevor die Q sich zu den Leistungen für das Fondsprojekt S2 verpflichtete. Zum anderen haben die Beklagten insoweit auch keinen der M erteilten Auftrag der Q und keine der Q erteilte Rechnung vorgelegt. Aus der zwischen ihr und M geschlossenen Vereinbarung vom 11.08.2005 (Anlage 81 in Anlagenordner II) ergibt sich insoweit nichts. Denn darin verpflichtete sich M, an Q für deren hinsichtlich der Projektentwicklung das Fondsprojekt S4 angeblich geleistete Unterstützung eine Vergütung zu zahlen.
35Den vorbezeichneten Umständen stehen jedoch andererseits gleich schwer wiegende Anhaltspunkte gegenüber, die gegen die behauptete Übereinkunft einer Zuordnung des Vermögens der Q und hieraus verbliebener Überschüsse zur Klägerin sprechen:
36Die Einschaltung zunächst der M und später der Q war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin sowohl der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 SpkVO a. F. als auch der im Falle der Zurechnung zum Konzern greifenden buchmäßigen Konsolidierung entgehen wollte. Beide Gesellschaften sollten vor diesem Hintergrund explizit gesellschaftsrechtlich nicht mit der Klägerin verbunden und ihr auch wirtschaftlich nicht zuzurechnen sein. Gemäß dem der Gründung der Q vorangegangenen ursprünglichen Konzept, wie es in dem Protokoll über die Vorstandssitzung der Klägerin am 16.04.2002 festgehalten ist (vgl. Anlage 25 in Anlagenordner I), sollte es sich bei der seinerzeit noch mit dem Arbeitstitel „O II“ bezeichneten Gesellschaft zunächst um eine durch die E initiierte und mit Stammkapital ausgestattete Gesellschaft mit dem Zweck u.a. der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C und der Generierung der erforderlichen Beträge handeln, an welcher eine Beteiligung der Klägerin nicht vorgesehen war. Der protokollierte Einwand des Vorstands F2, wonach ein Teil der Erträge aus Grundstücksgeschäften durch die mit O II in Erwägung gezogene Absprache zur Ertragsgenerierung nicht in der vorgesehenen Höhe bei der T anfallen würden, dokumentiert zudem, dass eine irgendwie geartete Beteiligung der Klägerin oder ihrer Töchter an den von O II erwirtschafteten Erträgen nicht vorgesehen war. Dem entspricht die der Vorlage des Informationspapiers für den Gesamtvorstand vom 18.03.2002 (Anlage 2 in Anlagenordner I) vorangegangene Entwicklung: Das erwähnte Informationspapier befasst sich unter Punkt 6 mit der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C seinerzeit noch durch die M und wiederum mit deren „Einnahmequellen“. Die in dem Entwurf dieses Informationspapiers ursprünglich vorgesehene Passage, wonach „…zu bedenken ist, dass diese Erträge auch im T-Konzern vereinnahmt werden können, so dass Rückflussmöglichkeiten von M zur T geprüft werden müssen, sofern Überschüsse verbleiben“ (vgl. Anlagen B 19 und B 20) wurde durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden T2 gestrichen, welcher überdies an anderer Stelle den handschriftlichen Zusatz „Eine Verpflichtung der T für die N3 der Herren C ist nicht vorgesehen“ angebracht hat, der in der korrigierten Leseabschrift mit „Eine direkte Verpflichtung der T/T für die N3 der Herren C ist nicht vorgesehen“ in den Text eingearbeitet wurde (vgl. Anlagen B 20 und B 21 sowie die Anlage 2 in Anlagenordner I). Eine Zuordnung des Vermögen der damals für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C herangezogenen M liegt danach fern, was aber darauf hinweist, dass auch für die später in die Position der O II einrückende Q nichts anderes gelten sollte. Aus dem Protokoll über die spätere Sitzung des Kreditausschusses vom 24.06.2002 (Anlage B 22), wonach hinsichtlich der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C eine Regelung dergestalt angestrebt war, dass diese durch eine neue, nicht mit der Klägerin oder deren Tochtergesellschaften verbundene Gesellschaft übernommen werden sollte, folgt nichts Abweichendes. In der als Anlage 3 (Anlagenordner I) vorgelegten Präsentation „Information für den Kreditausschuss 24.06.2002“, wonach abweichend von dem in der Sitzung des Vorstands am 16.04.2002 gefassten Beschluss für O II nunmehr eine Vorratsgesellschaft des Beklagten zu 1) herangezogen werden soll, „an welcher der T-Konzern in keiner Weise bei der Aufbringung von Kapital, Liquidität engagiert sei und über die er auch keine anderweitige Kontrolle“ ausübe, ist zwar an anderer Stelle ausgeführt, dass die nicht zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung benötigten Erträge im T-Konzern anfallen sollen bzw. dass auf eine entsprechende Gestaltung der Verträge mit O II hingewirkt werden soll. Dies steht allerdings in offenem Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen die wirtschaftliche Selbständigkeit und auch anderweitiger Kontrolle des T-Konzerns entzogene Rolle von O II betreffend. Dass der Kreditausschuss in seiner Sitzung am 24.06.2002 eine solche, der Selbständigkeit der Q entgegenstehende Regelung beschlossen oder auch nur befürwortet hat, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass das Protokoll über die Sitzung des Kreditausschusses am 24.06.2002 zu diesem, in der Vorlage formulierten Punkt schweigt, weist vielmehr vor dem Hintergrund der im Übrigen erwähnten fehlenden Verbindung der heranzuziehenden O II mit der Klägerin und deren Tochtergesellschaften darauf hin, dass hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens der seinerzeit als O II bezeichneten Gesellschaft, an deren Stelle sodann die Q trat, keine Regelung dergestalt in Erwägung gezogen wurde, dass dieses in Wirklichkeit solches der Klägerin sei und ihr zustehen solle. Hinzu kommt, dass man ausweislich des Statusberichts für die Sitzung des Beteiligungsausschusses am 08.04.2003 (Anlage 48 in Anlagenordner I) davon ausgegangen ist, Q werde zwar insgesamt 25,6 Mio. € an Einnahmen erzielen, indessen würden für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebr. C voraussichtlich 25,7 Mio. € benötigt. Ist man danach aber davon ausgegangen, dass Q aller Voraussicht nach keine Überschüsse erzielen werde, liegt es eher fern, dass die Beteiligten – der damalige Vorstandsvorsitzende T2 sowie der Beklagte zu 1) – hinsichtlich der Frage, wem das Vermögen der Q und etwa verbliebene Überschüsse „gehöre“ – einen Regelungsbedarf gesehen und hierzu eine Vereinbarung getroffen haben.
37Die Bekundungen der erstinstanzlich hierzu vernommenen Zeugen G, W (vormals T5) und Dr. T6 sind nicht geeignet, in der sich aus den vorbezeichneten Erwägungen ergebenden widersprüchlichen Situation eine für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin sprechende Klärung herbeizuführen.
38Soweit in von den vorbezeichneten Zeugen erstellten Unterlagen sowie Vorlagen für den Vorstand und den Kreditausschuss zum Ausdruck gebracht wurde, dass Erträge der Q dem T-Konzern zufließen sollten, und dass es sich bei der Q bzw. deren Mitteln um treuhänderisch für die Klägerin verwaltetes Vermögen handele bzw. der Beklagte zu 1) insoweit als „Sachwalter“ für die Klägerin agiere, gründet dies nicht auf eine in der Gegenwart der Zeugen gefallene oder anderweitig von ihnen in Erfahrung gebrachte Äußerung der unmittelbar beteiligten Protagonisten, nämlich des früheren Vorstandsvorsitzenden T2 sowie des Beklagten zu 1). Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende T2 der Klägerin stellen die Vereinbarung einer in Bezug auf das Vermögen der Q samt verbliebenen Überschüssen bestehenden treugeberischen Position oder sonstigen Berechtigung der Klägerin in Abrede. In dem Ermittlungsverfahren 114 Js 10/09 hat sich Herr T2 über seine Verteidigerin vielmehr dahingehend geäußert, dass die „Q-Gelder“ zu keinem Zeitpunkt seiner Verfügungsbefugnis unterstanden und ist überdies der Annahme entgegen getreten, dass die Weisungsbefugnis für das bei der Q liegende Vermögen bei ihm gelegen habe und damit der Klägerin zuzuordnen sei (vgl. Anlage AG 9, dort S. 7 ff/ 8, 11 f). Soweit die Zeugen die Position des Beklagten zu 1) und der über seine Person in das Konzept zur „Rettung“ der N eingebrachten Q als treuhänderisch gebunden bzw. als Sachwalter der Klägerin bezeichnet haben, handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung des ihnen bekannt gewordenen Sachverhalts, die im Wesentlichen auf ihrer subjektiven Würdigung gründet. So hat der Zeuge G im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht u.a. angegeben, es sei für ihn „völlig klar gewesen“, dass Überschüsse bei der Q dem Sparkassenkonzern zufließen sollten, obwohl er keine Erinnerung dazu hatte, ob in einem Gespräch am 26.09.2002 mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden T2 überhaupt auf dieses Thema eingegangen worden sei. Auch im Übrigen lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass „aus seiner Sicht“ (vgl. Bl. 468 d. A.) bzw. „nach seinem Verständnis“ (Bl. 472 d. A.) die „Gelder der Q in den Sparkassenkonzern zurückfließen sollten“. Entsprechendes ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen G im Rahmen seiner Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft in den Verfahren 115 Js 442/10 (dort S. 8 f Anlage 40 in Anlagenordner I) und 114 Js 220/09, 115 Js 92/10 und 115 Js 36/10 (Anlage 2 – dort S.18 f/ 29 ff; Anlage 1 dort S. 13 ff, und Anlage B 29 – dort S. 14 – jeweils in Anlagenordner IV). Das gleiche Bild ergibt sich aus den Angaben des Zeugen W im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung; danach sei „allen klar“ gewesen, dass die Erträge der Q „letztlich dem Sparkassenkonzern zustehen sollten“ und man sei „immer davon ausgegangen, dass es dort eine ensprechende Abrede“ gegeben habe, „dass die Gelder der Sparkasse zufließen sollten“ (Bl. 479, 485 f d. A.). Soweit der Zeuge weiter angegeben hat, dass „uns stets vermittelt“ worden sei, dass – „wenn bei Q noch Erträge übrig blieben, diese ebenfalls wieder an den Sparkassenkonzern zurückfließen sollten“, sind keine belastbaren Anhaltspunkte genannt, dass dies von Seiten des Vorstands, insbesondere des früheren Vorstandsvorsitzenden T2 oder aber des Beklagten zu 1) vermittelt worden sei. Allein die Angabe, dass dies „seitens des Vorstandsekretariats“ kommuniziert worden sei (Bl. 481 d. A.), lässt keine abweichende Wertung zu. Denn auch die Aussagen des als Assistent des damaligen Vorstandsvorsitzenden T2 tätigen Herrn X im Rahmen seiner Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Köln belegen, dass seine Antwort auf die Frage, ob Überschüsse bzw. verbliebende Gelder u.a. von Q dem T-Konzern zustünden, ebenso lediglich die subjektive Wertung des Zeugen zum Ausdruck bringt, wie dies bei seiner Aussage der Fall ist, dass der Beklagte zu 1) als Treuhänder der Sparkasse fungiert habe (vgl. Anlage 69, dort S. 16 und 26 in Anlagenordner II). Die Bekundungen des Zeugen T6, wonach der damalige Vorstandsvorsitzenden Schröder nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass es sich bei Geldern, die mit Projektentwicklungen erzielt wurden, um Sparkassengelder handele (Bl. 491 d. A.), lassen nicht erkennen, dass dem eine konkrete Äußerung oder ein konkretes Verhalten des damaligen Vorstandsvorstandvorsitzenden zu Grunde lag, sondern dass es sich letztlich nur um das „Empfinden aller an der Sache Beteiligten“ handelte, dass „das Geld Vermögen der Sparkasse“ gewesen sei (Bl. 496 d. A.).
39Die vorstehenden Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend lässt sich nach alledem aber der für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der Behauptung der Klägerin, das Vermögen der Q und/oder die verbliebenen Überschüsse habe/hätten ihr zugerechnet werden sollen, erforderliche Überzeugungsgrad nicht gewinnen.
40Die Annahme, dass Überschüsse, welche der Q aus den ihr von der Klägerin bzw. dem „Sparkassen-Konzern“ zur Verfügung gestellten Mitteln verblieben, an die „geldgebende“ Klägerin abgeführt werden sollten, mag nach den eingangs aufgezeigten, die Gründung, den Zweck und die Tätigkeit der Q begleitenden Umständen Erwägungen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Dass die nach der „Papierlage“ gewollte rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Q aber in diesem Sinne abweichend gehandhabt wurde und die Klägerin unter bewusster Umgehung der sparkassenaufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 SparkVO vorgegangen ist, indem sie die Mittel der Q als eigene eingeordnet hat, ist nicht zu erkennen. Denn hätte die Klägerin tatsächlich mit dem Beklagten zu 1) eine Abrede getroffen, dass die Überschüsse der Q an sie abzuführen sind, so wäre eine solche klandestine Übereinkunft spätestens bei erfolgten Rückführungen publik geworden oder aber zumindest buchungstechnisch zu bewältigen und ggf. ebenfalls wiederum zu verdecken gewesen. Dass insoweit konkrete Maßnahmen – ggf. durch das Erstellen von Scheinrechnungen – seitens der Klägerin oder ihrer Tochtergesellschaften ergriffen wurden, lässt sich allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Soweit die Q an die T eine Zahlung in Höhe von 3.323.398 € leistete entspricht das im wesentlichen der Summe aus den Beträgen, welche die T für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder C verauslagt hat und dem der N2 im Jahr 2000 gewährten Darlehen und ist ein Zusammenhang mit einem seitens der Q erzielten Überschuss nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auch erst längere Zeit nach dem Ausscheiden ihres früheren Vorstandsvorsitzenden T2 initiativ geworden, hinsichtlich der in Rede stehenden Überschüsse der Q überhaupt Ansprüche geltend zu machen, obwohl sich jedenfalls aus dem Bericht der internen Revision vom 06.09.2009 (Anlage AG 1 in Anlagenordner IV, dort S. 20 f/148 ff/153 ff) ausreichende Hinweise auf die Rolle der Q und ihre Alimentierung aus Sparkassenmitteln ergaben, die den Schluss darauf nahe legen konnten, dass die der Q aus den generieten Einnahmen verbliebene Mitteln für die Klägerin zu beanspruchen seien. Die Klägerin hat stattdessen noch in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2012 (Anlage AG 8 in Anlagenordner IV, dort S. 48 f) den Standpunkt vertreten, dass sie keinen Zugriff auf die Gelder von Gesellschaften aus „der Sphäre“ des Beklagten zu 1) gehabt habe und dass die Begründung einer Treuhand in Bezug auf die N-Anteile aus Gründen der SpkVO bewusst vermieden werden sollte, und dass davon auszugehen gewesen sei, dass auch ein treuhänderisch von einem Dritten gehaltener Anteil ihr zugerechnet worden wäre.
41c) Ist der Klägerin die Glaubhaftmachung einer zwischen ihrem früheren Vorstandsvorsitzenden T2 und dem Beklagten zu 1) bestehenden Übereinkunft nicht gelungen, dass das Vermögen der Q und/oder die hieraus verbliebenen Überschüsse in Wirklichkeit der Klägerin bzw. dem „Sparkassen-Konzern“ zuzurechnen sind, scheitert hieran nicht nur ein unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Treuebruchverbots des § 266 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Beklagten zu 1) begründeter deliktischer, auf die Herausgabe des Erlangten gerichteter Schadensersatzanspruch, sondern scheitern aus diesem Grund auch die wegen Beihilfe geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3).
42III.
43Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
44Das nach Maßgabe von § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbare und daher mit seiner Verkündung rechtskräftige Urteil ist gemäß § 704 ZPO vollstreckbar.
45Wert: 1,69 Mio. € (1/3 der arrestgesicherten Forderungen in Höhe von 5.060.830,00 Mio. €; vgl. Zöller/Herget, ZPO; 30. Auflage, § 3 RdNr. 16, Stichwort „Arrestverfahren“).

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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
- 1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), - 1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - 2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); - 3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), - 4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), - 6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, - 7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, - 8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), - 9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft), - 10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 11.
(weggefallen) - 12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
- 1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), - 1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), - 3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 4.
der Eigenhandel durch das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals, - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch - aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, - bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
- 5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), - 6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft), - 7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), - 8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), - 9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), - 10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), - 11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), - 12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
- 1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und - 2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, - 2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, - 3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, - 6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, - 7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
- 1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen, - 2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und - 3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
- 1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und - 2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
- 1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden, - 2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
- 1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten, - 2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, - 3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten, - 4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, - 5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 6.
Geldmarktinstrumente, - 7.
Devisen oder Rechnungseinheiten, - 8.
Derivate, - 9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate), - 10.
Kryptowerte sowie - 11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
- 1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder - 2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, - e)
Derivate oder - f)
Emissionszertifikate;
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
- a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, - b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder - c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
- 1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; - 2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
- 1.
Zweckgesellschaften, - 2.
Refinanzierungsmittler, - 3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, - 5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder - 6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
- 1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, - 2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften, - 3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf - a)
die Entgegennahme von Spareinlagen, - b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und - c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
- 4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn, - a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, - b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und - c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
- 1.
unbefristete Gelder, die - a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind, - b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, - c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und - d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
- 2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen; - 3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.