Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 15 U 37/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1018.15U37.18.00
published on 18/10/2018 00:00
Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 15 U 37/18
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Tenor

I.                            Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor“, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der N P C”  über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

2.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

b.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

c.                                          in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

3.                            Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

a.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;

b.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“-Investor, Bezeichnung als Bauherr der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;

c.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;

d.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als “Eröffner” des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

e.              in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;

f.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;

g.              in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C”  und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;

h.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;

i.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;

j.                            in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;

4.                            Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

5.                            Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.

6.                            Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.                            Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 33%, die Beklagte zu 1) 33%, die Beklagte zu 2) 13% und der Beklagte zu 3) 21%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 33%, die Beklagte zu 2) zu 13% und der Beklagte zu 3) zu 21%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen trägt der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1) zu 2/7, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 1/3 und diejenigen des Beklagten zu 3) zu 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.                            Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 02/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 219/06 Verkündet am: 2. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 30/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/12 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Böhringer-Mangold Justizhauptinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 330/11 Verkündet am: 13. November 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.