Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 15 U 37/18
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgericht Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor“, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;
d. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
e. in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;
f. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;
g. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;
3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung als Eröffner des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 30.6.2015 in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cer Baulöwen I2“ geschehen;
b. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Cer Baulöwen” der „N P C“-Investor, Bezeichnung als Bauherr der “N P C” und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 1.7.2015 in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“ geschehen;
c. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Bezeichnung als “Baulöwe” der “Baustelle der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie in der C2 vom 6.7.2015 in dem Beitrag „Cer Staatsanwaltschaft prüft zweites Ermittlungsverfahren gegen Baulöwe I2” geschehen;
d. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als „N P C-Investor”, Bezeichnung als “Eröffner” des „im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt (…) an der M Straße“, Benennung der „Firma I Investments GmbH“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung des Gebäudes „M Straße 125 neben der N“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen I3 I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
e. in identifizierender Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Bezeichnung als “Investor” der “N P C”, Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” und/oder Benennung der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag “Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?” vom 1.7.2015 geschehen;
f. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Bauherr” der “N P C” über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft prüft die Ermittlungen gegen I2” vom 5.7.2015 geschehen;
g. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Abbildung des Klägers, Benennung der “N P C” und/oder Bezeichnung als “Investor” der “N P C” über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C2-C.de in dem Beitrag „N P C: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Investor I2” vom 17.10.2015 geschehen;
h. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor, Bezeichnung des „erst im September 2014“ eröffneten „zweitgrößte[n] Einkaufszentrums der Stadt an der M Straße“, Benennung „Gebäude M Straße 125 neben der N“, Benennung der „N P C“ und/oder Benennung der Firma „I Investments GmbH“ über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Baulöwen I2“ vom 29.6.2015 geschehen;
i. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Warum ließ Baulöwe I2 eigene Firma pleitegehen?“ vom 30.6.2015 geschehen;
j. in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung des Klägers, Bezeichnung als „N P C“-Investor und/oder Benennung der „N P C“ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu berichten, wie unter www.C3.de in dem Beitrag „Cs Baulöwen droht neuer Ärger” vom 5.7.2015 geschehen;
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2017 zu zahlen.
6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 33%, die Beklagte zu 1) 33%, die Beklagte zu 2) 13% und der Beklagte zu 3) 21%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) zu 33%, die Beklagte zu 2) zu 13% und der Beklagte zu 3) zu 21%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen trägt der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1) zu 2/7, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 1/3 und diejenigen des Beklagten zu 3) zu 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten wegen mehrerer Berichterstattungen, die in der Zeit vom 29.6.2015 bis zum 17.10.2015 erschienen sind, auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Insgesamt handelt es sich um zehn Beiträge, die teilweise in der Printausgabe der Beklagten zu 1) sowie teilweise in deren Onlineausgabe veröffentlicht wurden. Inhaltlich im Wesentlichen entsprechende Artikel erschienen ebenfalls im Onlineangebot der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) ist der Autor sämtlicher Beiträge. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Berichterstattungen wird auf die Anlagen K2 bis K11 (Bl. 5 ff. AH) Bezug genommen.
4Gegenstand der Berichterstattungen in den Anlagen K2, K5 und K9 sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Verfahren 282 Js 1219/15 gegen den Kläger. Das Verfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Fa. P GmbH vom 9.3.2015 wegen einer nach Behauptung des Anzeigenerstatters vom Kläger nicht bezahlten Rechnung für Fassadenarbeiten eingeleitet.
5Gegenstand der Berichterstattung in der Anlage K8 sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Kläger in dem Verfahren 242 Js 1313/15, das aufgrund einer Anzeige der Firma N2 GmbH vom 1.9.2015 – ebenfalls wegen nach Behauptung des Anzeigenerstatters nicht bezahlter Fassadenarbeiten – eingeleitet wurde.
6Gegenstand der Anlagen K3, K6 und K10 ist jeweils eine Berichterstattung, die eingangs auf die laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen nicht bezahlter Rechnungen für Fassadenarbeiten Bezug nimmt und im Weiteren Inhalte eines Insolvenzgutachtens des Amtsgerichts Dburg wiedergibt. Die Artikel schließen dabei jeweils mit den Worten „Ob die Staatsanwaltschaft stattdessen nun ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen I2 einleitet, ist bislang unklar.“.
7Gegenstand der Berichterstattung in den Anlagen K4, K7 und K11 ist die Prüfung der Staatsanwaltschaft, ob ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wird. Anlass dazu sollen nach der Berichterstattung vermeintlich neue Erkenntnisse über die Insolvenz des am Projekt „N P C“ tätigen Generalunternehmers, der G GmbH, sein. Daneben wird auch in diesen Beiträgen mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen nicht bezahlter Rechnungen für Fassadenarbeiten ermittle.
8Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung, des Sachvortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Anlagen K2 bis K11 sowie die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 143 ff.) Bezug genommen.
9Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.2.2018 der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe hinsichtlich aller streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zu. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen seinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit, überwögen die Interessen des Klägers. Die Äußerungen der Beklagten seien an den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messen, die auch auf die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren Anwendung fänden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
10Hinsichtlich der Berichterstattungen über die Ermittlungsverfahren 282 Js 1219/15 (Anlage K2, K5 und K9) sowie 242 Js 1313/15 (Anlage K8) fehle es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche genüge für eine identifizierende Berichterstattung nicht und weitere Beweistatsachen seien von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Insbesondere würden das in der Strafanzeige geschilderte Einlassungsverhalten des Klägers, die isoliert betrachtete Stichhaltigkeit der Strafanzeige sowie die Dauer des Ermittlungsverfahrens keine Beweistatsachen darstellen.
11Im Hinblick auf die Berichterstattungen in den Anlagen K3, K4, K6, K7, K10 und K11 mangele es ebenfalls an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Äußerung des Verdachtes, dass der Kläger maßgeblich an dem Generalunternehmer G GmbH beteiligt und für dessen Insolvenz mitverantwortlich sei. Der Verweis der Beklagten auf das vorläufige Insolvenzgutachten stelle keine hinreichend belastbare Grundlage für den Verdacht dar, da die Feststellungen des Gutachtens auch in dieser Frage unter einem Vorläufigkeitsvorbehalt gestanden hätten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und verfolgen ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
14Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berichterstattung keine hinreichenden Beweistatsachen zugrunde gelegen hätten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.2.2016, wonach die bloße Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nicht als Mindestbestand an Beweistatsachen ausreiche, könne auf den vorliegenden Fall nicht pauschal übertragen werden. Denn dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger habe eine detaillierte Strafanzeige zugrunde gelegen, die ihn ausschließlich und mit konkreten Angaben dezidiert belaste. Das Landgericht habe daher bei seiner Abwägung – auch vor dem Hintergrund der begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Presse – den Inhalt der Strafanzeige berücksichtigen müssen. Auch habe – zumal andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht ersichtlich seien – berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger sich nicht substantiiert eingelassen habe und keine Zweifel an dem Inhalt der Anzeigen und den Motiven der Anzeigenerstatter bestanden hätten. Weiter müsse die lange Dauer der beiden Ermittlungsverfahren zugunsten der Beklagten bewertet werden, da sie Aufschluss über die inhaltliche Substanz der Anzeigen geben würde.
15Die Beklagten sind der Ansicht, eine Berichterstattung über die Ermittlungsverfahren sei hier auch ohne einen Mindestbestand an Beweistatsachen möglich, da es sich bei dem Kläger um eine sehr bekannte Persönlichkeit in C handele und der Berichterstattung ein hoher Öffentlichkeitswert zukomme, da sie mit den im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Vorgängen beim Bau der „N P C“ und ihren Problemen verknüpft sei. Eine nicht identifizierende Berichterstattung sei aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers in der Baubranche zudem nicht möglich gewesen, ohne die Persönlichkeitsrechte von Bauherren anderer Cer Bauprojekte zu gefährden; jedenfalls das vom Landgericht ausgeurteilte Totalverbot sei zu weit.
16Hinsichtlich der Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Generalunternehmers liege – ungeachtet der Wirksamkeit des Treuhandvertrages – aufgrund des fundierten und hinsichtlich dieser Teile auch nicht vorläufigen Insolvenzgutachtens ebenfalls ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Das Landgericht verkenne bereits, dass insoweit nicht über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder den Verdacht einer Straftat, sondern lediglich über die Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Mitteilung der Anknüpfungspunkte berichtet werde. Dementsprechend seien weniger strenge Anforderungen an die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt zu stellen. Diesen seien sie – die Beklagten – nachgekommen, insbesondere stünde der Vorläufigkeitsvorbehalt des Insolvenzgutachtens dem nicht entgegen und auch insofern habe der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die Anlass zu weiteren Recherchen gegeben hätten.
17Die Beklagten beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.2.2018 (28 O 134/17) die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Klarstellung seines beschränkten Verbotsantrages und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Berichterstattungen seien schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten sich unstreitig allein auf die beiden Straftanzeigen gestützt hätten, ohne weitergehende Recherchen anzustellen, obwohl auf der Hand gelegen habe, dass die wegen Leiharbeiten öffentlich unter Druck geratenen Anzeigenerstatter nur hätten von sich ablenken wollen. Die angeblich bestehenden Zahlungsansprüche der beiden Firmen seien unstreitig zu keinem Zeitpunkt zivilrechtlich geltend gemacht worden. Die – von ihm bestrittene – Nachfrage der Beklagten zur Zulässigkeit der Berichterstattung bei einem namentlich nicht genannten Oberstaatsanwalt sowie einem weiteren namentlich nicht genannten Juristen sei keine ausreichende Recherche. Er – der Kläger – sei auch nicht selbst verpflichtet gewesen, den Vorwürfen entgegenzutreten, da es auch mit Blick auf den „O“-Grundsatz keine „Mitwirkungspflicht“ des Betroffenen an einer Berichterstattung gebe und ein Schweigen nicht zu Lasten des Betroffenen die Presse von Recherchepflichten befreie. Auch der Verweis auf die Dauer der Ermittlungsverfahren führe nicht weiter, weil es eine Vielzahl an Gründen geben könne, warum eine Akte „länger liege“ als andere.
22Hinsichtlich der Berichterstattung über ein mögliches Ermittlungsverfahren hätten sich die Beklagten den Berichtsgegenstand durch haltlose Unterstellungen selbst geschaffen. Der Kläger macht geltend, es sei – anders als dies von den Beklagten geltend gemacht werde – kein „Treuhandvertrag von beiden Parteien gelebt“ worden; er sei auch nicht „umfassend über die finanziellen Belange seines Generalunternehmers unterrichtet“ gewesen und habe nicht als „faktischer Mehrheitsgesellschafter“ agiert. Die erfolgte Prüfung eingehender Rechnungen durch externe Controller sei bei einem solchen Bauvorhaben ohne weiteres üblich. Dadurch erhalte der Bauherr selbstverständlich noch keinen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Entwicklung anderer Unternehmen. Jedenfalls habe die Aktualität der Angaben im Insolvenzgutachten schon wegen des Zeitablaufs nachrecherchiert werden müssen.
23Der Kläger ist der Ansicht, dass selbst bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung der Beklagten die Beiträge jedenfalls nunmehr nicht ohne einen Hinweis oder eine Ergänzung im Hinblick auf die erfolgte Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. die nicht erfolgte Aufnahme von Ermittlungen im Archiv bereitgehalten werden dürften; dies trage einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch.
24Hinsichtlich des beiderseitigen weiteren Vortrages wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25II.
26Die Berufung der Beklagten hat in geringem Umfang Erfolg, was zur teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und insoweit zur Abweisung der Klage führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet.
27A. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht nach § 32 ZPO ist nach § 513 Abs. 2 ZPO durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar und vorliegend nicht als fehlerhaft anzusehen. Denn selbst wenn mit Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, dass eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit bei der willkürlichen Annahme der örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf einen Entzug des gesetzlichen Richters möglich ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 U 1122/11, juris Rn. 2; Rimmelspacher in: MüKo, ZPO, 5. Auflage 2016, § 513 ZPO Rn. 19; a.A. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 513 ZPO Rn. 10), ist die Entscheidung des Landgerichts Köln im Hinblick auf die Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung zum sog. fliegenden Gerichtsstand jedenfalls nicht willkürlich.
28B. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit der Kläger die Berichterstattung mit den Anträgen zu 1b), 1c), 1e), 1f), 2b), 2c), 3b), 3c), 3e), 3f), 3i) und 3j) dahingehend angreift, dass identifizierend über ihn in Zusammenhang mit „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ berichtet wird. Im Übrigen ist sie unbegründet, da dem Kläger der vom Landgericht titulierte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, zusteht.
29Im Einzelnen:
30I. Das Landgericht hat zutreffend den mit dem Antrag zu 1a) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit den Antrag zu 3a) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Denn die Berichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2) über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (282 Js 1219/15) aufgrund der Anzeige der Fa. P verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
311. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Beklagten einen eigenen Verdacht dahingehend äußern, dass der Kläger von Anfang an vorhatte, die Rechnung der Fa. P für die Fassadenarbeiten nicht zu bezahlen, was insbesondere im Hinblick auf die Titelunterzeile („Er soll Bauarbeiten in Auftrag gegeben, aber nicht bezahlt haben“) sowie die Art der Darstellung in der zweiten Spalte („ ... und dann behauptet haben, es gebe gar kein Vertragsverhältnis! Aber: … Und: ...“) naheliegt. Denn eine solche „klassische“ Verdachtsberichterstattung als Äußerung über vermeintliche Tatsachen bzw. hier das vermeintliche Fehlen der subjektiven Zahlungsbereitschaft des Klägers als innerer Tatsache ist nicht Gegenstand des Antrags (§ 308 ZPO). Dieser richtet sich allein gegen die identifizierende Berichterstattung über de Kläger als Betroffenen einer Strafanzeige bzw. von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn. Dagegen hat der Kläger keine Unterlassung dahingehend beantragt, dass die Beklagten nicht über Fassadenarbeiten und die dabei entstandenen Zerwürfnisse zwischen den am Bau Beteiligten und etwaige Vermutungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen berichten dürfen; er will – so der Antrag – lediglich verhindern, dass sein Name bzw. andere ihn identifizierende Merkmale in Verbindung mit der Strafanzeige und/oder den daran anknüpfenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen genannt werden. Ein solches Vorgehen ist – weil in der Aufdeckung der Anonymität ein eigener Eingriff liegt, der als solcher zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036), nach der Rechtsprechung im Grundsatz möglich (vgl. ausch BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195) und greift hier auch – im tenorierten Umfang – durch.
322. Der so gestellte Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere auch aufgrund der in den Antrag aufgenommenen konkreten Verletzungsform selbst ohne nähere Berücksichtigung des Ermittlungsverfahrens (etwa mittels eines Aktenzeichens) und des dem zugrunde liegenden Strafvorwurfs (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2017 – 7 U 80/11, BeckRS 2012, 10106) noch ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
333. Der Antrag ist auch begründet. Im Hinblick auf die somit allein angegriffene identifizierende Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gelten dabei allerdings die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung, verbunden mit der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses gegen die Geheimnishaltungsinteressen des Betroffenen jedenfalls dann ebenfalls, wenn Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31). Dies ist nach Auffassung des Senats auch hier der Fall, denn indem die Beklagten nicht nur über das bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren nebst Aktenzeichen und Namen des Klägers berichten, sondern auch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Kläger darstellen – den streitigen Auftrag zur Durchführung von Fassadenarbeiten (vgl. Bl. 96), die angeblich von vornherein nicht bezahlt werden sollten – ist auch der Verdacht des entsprechenden tatsächlichen Geschehens Gegenstand der Berichterstattung. Zudem setzt die namentliche Erwähnung des Betroffenen zusätzlich zu den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung eine Abwägung dahingehend voraus, ob eine Aufdeckung der Identität durch Namensnennung durch die der Presse vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 – 1 BvR 152/01, BeckRS 2012, 56239; BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036).
344. Durch die angegriffene Berichterstattung ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt.
35a. Dies ist zum einen im Hinblick auf die Mitteilung der Beklagten zu bejahen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 282 Js 1219/15 eingeleitet hat. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31).
36b. Eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist zum anderen auch hinsichtlich der Berichterstattung über das Vorliegen der Strafanzeige der Fa. P zu bejahen. Zwar sagt allein der Umstand, dass ein Dritter gegen den Betroffenen Strafanzeige stellt, aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten noch nichts über den Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Vorwürfe und auch nicht über die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung aus. Allerdings ist die Abgrenzung zu den dann – bis auf wenige Ausnahmen – zwangsläufig folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nur gradueller Natur, so dass insofern bei der Frage einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Gleichbehandlung von Strafanzeige und Ermittlungsverfahren angezeigt ist (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 2.7.2013 – 7 U 78/12, AfP 2014, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.1994 – 2 U 101/93, AfP 1995, 500; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 166).
375. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen – des Persönlichkeitsrechts des Klägers auf der einen Seite sowie der Meinungsfreiheit der Beklagten auf der anderen Seite – diejenigen des Klägers den Vorrang genießen.
38Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
39Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229; BGH, Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54; BVerfG, Beschl. v. 25.1.2012 – 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 m.w.N.; EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 39954/08, EuGRZ 2012, 294). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt". Sind – wie hier – die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung zu beachten, ist erforderlich, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.). Da der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt ist, setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu diesen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kommt entweder in Betracht, wenn es sich um Fälle schwerer Kriminalität oder aber um Straftaten handelt, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199).
40Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Beklagten vorliegend die Voraussetzungen für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Denn es fehlt schon an einem Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass der Kläger der Fa. P einen entsprechenden Auftrag erteilt hat und dabei bereits den Entschluss gefasst hatte, die Arbeiten nicht zu bezahlen.
41a. Die Strafanzeige der Fa. P, deren Inhalt vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, reicht als Mindestbestand an Beweistatsachen nicht aus.
42Dies liegt jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darin begründet, dass die Strafanzeige vom vermeintlich Geschädigten stammt und daher nur dessen subjektive Sicht der Dinge darstellt. Der Senat hält es vielmehr durchaus für denkbar, dass unter bestimmten Umständen allein die Erstattung einer Strafanzeige ausreichen kann, um eine identifizierende Berichterstattung über den Beschuldigten des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls, die im Hinblick auf das vermeintliche verwirklichte Delikt, den Inhalt und den Substantiierungsgrad der Anzeige sowie auf die Person des Anzeigenerstatters zu bewerten ist. Der Bejahung eines Mindestbestands steht auch nicht zwingend entgegen, dass nur eine einzelne Quelle zur Grundlage einer Verdachtsberichterstattung gemacht wird, weil auch insoweit die Bewertung der Beweiskraft gerade eine Frage des Einzelfalls ist.
43Eine solche Bewertung führt allerdings im vorliegenden Fall dazu, dass aus Sicht eines sorgfältig recherchierenden Presseorgans in der Position der Beklagten die Anzeige der Fa. P allein nicht als hinreichend angesehen werden kann. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Anzeige der Fa. P – anders als diejenige in dem vom Bundesgerichtshof am 16.2.2016 entschiedenen Fall (VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31) – nicht allein die Angaben eines bei Tatausführung bewusstlosen Opfers enthält, das weder den potentiellen Täter konkret benennen noch nähere Angaben zum vermeintlichen Tatgeschehen machen konnte. Vielmehr enthält die hier vorliegende Anzeige detaillierte Angaben zum vermeintlichen Tatgeschehen und es kommt allein der Kläger als potentieller Täter des in Rede stehenden Eingehungsbetruges in Betracht. Jedoch bleibt es auch in Ansehung dieser Umstände dabei, dass die Anzeige unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den Beklagten keine hinreichende Basis für eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens bieten konnte. Denn auch wenn die Angaben zum Tatgeschehen durchaus detailliert sind, so stammen sie doch vom Geschädigten selbst, dessen Glaubwürdigkeit die Beklagten ebensowenig einschätzen konnten wie der durchschnittliche Rezipient. Allein der höhere Detaillierungsgrad und die Fokussierung auf eine einzelne Person als möglichem Täter bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters und liefern auch nur bedingt Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Anzeigeninhalts. Dabei war aus Sicht der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Fa. P im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige selbst unter öffentlichen Druck wegen der ausbleibenden Bezahlung rumänischer Leiharbeiter stand (vgl. Anlage B6) und es deshalb jedenfalls nicht fern lag, dass die Anzeige gegen den Kläger möglicherweise dazu dienen sollte, die erhobenen Vorwürfe gleichsam weiterzuleiten (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778: Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung; BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers; in diesem Sinne auch EGMR, Entsch. v. 4.5.2010 – 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle; BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686: privater Gewährsmann; OLG Hamburg, Urt. v. 21.2.2006 – 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 156). Darüber hinaus – und das ist hier maßgeblich – sind im Hinblick darauf, dass dem Kläger in der Anzeige ein Eingehungsbetrug vorgeworfen wurde und dabei insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal problematisch ist, die Angaben des Anzeigenerstatters zum objektiven Geschehensverlauf im konkreten Fall allein nicht ausreichend, um schon einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen. Auch die Beklagten hatten – jedenfalls ist dies nicht vorgetragen – keine weitergehenden Anhaltspunkte als den Inhalt der Strafanzeige, um die Frage zu beantworten, ob der Kläger der Fa. P tatsächlich einen Auftrag zur Durchführung von Fassadenarbeiten erteilt hat, dessen Erfüllung er von vornherein verweigern wollte.
44In diesem Zusammenhang können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg auf die Feststellungen des vom Amtsgericht Dburg (36 f IN N5841/14) eingeholten Insolvenzgutachtens vom 30.1.2015 (Anlage B7) berufen. Denn selbst wenn – wie es die Beklagten aus diesem Gutachten ableiten wollen – davon ausgegangen wird, dass der Kläger umfassend über die Zahlungen der G GmbH (G GmbH) als Generalunternehmer der „N P C“ informiert war und möglicherweise sogar wusste, dass diese „in die Zahlungsunfähigkeit steuerte“ (Bl. 121), lässt sich auch daraus noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schlussfolgern, dass der Kläger eigene Aufträge – gerade die Erteilung eines solchen macht die Fa. P in ihrer Strafanzeige geltend – erteilt hat und diese seinerseits von vornherein nicht erfüllen wollte.
45Auch der von den Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, der Vertragsschluss sei lediglich mündlich erfolgt, lässt – weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den weiteren Umständen des Einzelfalls – schon deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen fehlenden Zahlungswillen des Klägers zu, weil die Auftragsvergabe selbst gerade streitig ist.
46b. Weiter genügt auch die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahren nicht, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31; Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 10 Rn. 167; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 19 Rn. 36; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 272; BeckOK InfoMedienR/Söder, Stand: 1.11.2015, § 823 BGB Rn. 244 ; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Auflage, 33. Abschnitt Rn. 59; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287; Srocke, AfP 2018, 291; Lehr, NJW 2013, 728; Schumacher, K&R 2014, 381). Die Staatsanwaltschaft hat schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen (vgl. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Dafür ist bereits ausreichend, dass aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die bloße Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist. Die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts liegt damit niedrig; es genügen schon entferntere Verdachtsgründe, die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begründen. So müssen die Ermittlungsbehörden auch auf völlig unbegründete, unter Umständen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erstattete Strafanzeigen hin tätig werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).
47Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.).
48Unabhängig von dem Umstand, dass auch solche Mitteilungen die Medien nicht von ihrer Aufgabe der Abwägung und Prüfung entlasten, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Auflage, Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Auflage, § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Auflage, 33. Abschn. Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Auflage, 39. Abschnitt Rn. 55), haben die Beklagten aber schon weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die streitgegenständliche Berichterstattung auf einer den Kläger identifizierenden amtlichen Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Berlin beruht. Das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 16.3.2015 (vgl. Anlage B9) ist lediglich intern an den Anwalt der Anzeigenerstatterin versandt worden. Auch sonstige Äußerungen der Staatsanwaltschaft, die den Namen der Klägers an die Öffentlichkeit gebracht haben und denen die Beklagten ohne weitere (eigenen) Recherchen trauen durften, sind nicht vorgetragen. Soweit die Beklagten geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe gegenüber dem Beklagten zu 3) bestimmte Auskünfte erteilt (vgl. Bl. 55, 63, 116), beziehen sich diese nicht auf das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fassadenarbeiten der Fa. P, sondern auf die Geschehnisse rund um die Insolvenz der G GmbH.
49c. Auch die Dauer des Ermittlungsverfahrens, welches im Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten knapp vier Monate und insgesamt bis zu seiner Einstellung gut sechs Monate andauerte, ist nach Ansicht des Senats kein hinreichender Hinweis weder auf eine Tatbeteiligung des Klägers oder auf den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Delikts, die seine Identifizierung als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens in der Öffentlichkeit gestattet hätte. Im Zeitraum zwischen der Anzeigenerstattung durch die Fa. P und der streitgegenständlichen Berichterstattung ist – jedenfalls tragen die Beklagten mehr nicht vor – durch die Staatsanwaltschaft Berlin lediglich das Schreiben vom 16.3.2015 (Anlage B 9) versandt worden. Soweit in dieser Zeit möglicherweise der Bauleiter vernommen und die vermeintlich den Auftrag des Klägers beweisende SMS gesichert wurde, sagt dies über einen Betrugsvorsatz des Klägers schon deshalb nichts aus, weil nicht bekannt und von den Beklagten auch nicht vorgetragen ist, welches Ergebnis diese mutmaßlich durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen gehabt haben sollen und welche Schlüsse folglich daraus gezogen werden könnten.
50d. Soweit die Beklagten rügen, dass sie keine weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten gehabt hätten, der Kläger ihnen gegenüber nicht Stellung genommen habe und ihnen die Anzeige bzw. der darin geschilderte Sachverhalt plausibel erschienen sei, reicht auch dies nicht aus, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen als gegeben bzw. ausnahmsweise entbehrlich anzusehen.
51Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.5.1994 – 2 U 101/93, AfP 1995, 500; unter Bezugnahme darauf ohne weitere Begründung auch OLG Stuttgart, Urt. v. 2.10.2013 – 4 U 78/13, NJW-RR 2014, 423, juris Rn. 131) eine Berichterstattung über eine Strafanzeige auch ohne hinreichende Beweistatsachen dann für zulässig erachtet, wenn achtenswerte Interessen der Öffentlichkeit berührt seien und nicht lediglich die Sensationsgier der Leser befriedigt werde. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Haltlosigkeit der Strafanzeige und der darin erhobenen Vorwürfe zum Zeitpunkt der Berichterstattung erkennbar seien oder gar auf der Hand lägen. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung:
52Der Senat hält es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 m.w.N.) schon allgemein für bedenklich, den fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen schlichtweg dadurch zu ersetzen, dass die Strafanzeige „achtenswerte Interessen“ der Öffentlichkeit betrifft. Denn dann würde – unabhängig von den konkreten Anknüpfungspunkten, die für eine Täterschaft sprechen – der Betroffene namentlich in der Öffentlichkeit mit einer Tat in Verbindung gebracht, die er möglicherweise nicht begangen hat. Selbst in einer "die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit" – die hier ersichtlich nicht vorliegt – muss die Presse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, so lange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, der eine Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen diskutierbar sein lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 – VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331).
53Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch einen sehr speziellen Sachverhalt und ist schon deshalb nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Streitgegenständlich war im dortigen Verfahren eine kritische Berichterstattung des „T“ über den Streit zwischen einem Finanzdienstleister und einem Anlegerinformationsdienst, in dem insbesondere Fragen der Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit in Streit standen und der dortige Kläger in der Berichterstattung – unter Mitteilung der Strafanzeige – mit der Äußerung „Anlegerschützer G.: Saubermann oder Erpresser?“ bedacht wurde (wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Wer in einem derart sensiblen Bereich wie der Kläger tätig ist, muss sich deshalb gefallen lassen, dass auch eigenes Verhalten nicht erst nach entsprechendem Nachweis Gegenstand der Diskussion sein kann, sondern bereits als Vorwurf erörtert und bereits die Tatsache eines Vorwurfs von der Presse aufgegriffen werden kann“).
54e. Soweit die Beklagten schließlich geltend machen, dass die landgerichtliche Entscheidung ein im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG problematisches Totalverbot darstelle, da sie aufgrund der hohen Bekanntheit des Klägers in C gar nicht über die Ermittlungsverfahren berichten könnten, ohne den Kläger zu identifizieren, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn auch die Bekanntheit des Klägers in C und damit seine vermeintlich mühelose Identifizierbarkeit vermag es nicht zu rechtfertigen, ihn öffentlich ohne hinreichende Anhaltspunkte als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens zu nennen. Die Beklagten hätten sich entweder bemühen müssen, den Sachverhalt so weit zu verfremden, dass der Kläger nicht (mehr) zu identifizieren ist oder sie hätten weitergehende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abwarten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199 zur Berichterstattung bei einer nur dürftigen Tatsachen- und Recherchegrundlage). Zudem wären – wie oben dargelegt – zur Identifizierung sogar zusätzlich zu den – hier fehlenden – Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung überwiegende Öffentlichkeitsinteressen zu prüfen gewesen, so dass allein das von den Beklagten unterstellte Interesse nicht die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung ersetzen kann.
55II. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1b) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit dem Antrag zu 3b) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Berichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3) ist die Berufung der Beklagten hingegen teilweise begründet. Denn hinsichtlich dieser Äußerungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur im tenorierten Umfang zu.
56Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht auf Seite 22 des angegriffenen Urteils teilweise eine vom Klageantrag und eigenem Tenor abweichende konkrete Verdachtsäußerung geprüft zu haben scheint. Der Kläger verlangt mit den Anträgen zu 1b) und 3b) von den Beklagten Unterlassung nur dahingehend, dass in einer ihn identifizierender Weise über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und/oder über Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet wird. Im Rahmen der Auslegung ergibt sich jedoch, dass dies nur teilweise Berichtsgegenstand des angegriffenen Beitrags in der C2 vom 1.7.2015 ist.
571. Zwar ist im ersten Satz des Beitrages eine Berichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, nämlich über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen „angeblich nicht bezahlter Rechnungen … für Fassadenarbeiten“ enthalten. Durch den im Beitrag aufgeführten Verweis („Gestern enthüllte die C2 …“, „… angeblich nicht bezahlte Rechnungen in Höhe von rund 44.000 Euro für Fassadenarbeiten“) ist erkennbar, dass es sich dabei um das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (282 Js 1219/15) handelt, welches aufgrund der Anzeige der Fa. P gegen den Kläger eingeleitet wurde. Diese Berichterstattung ist unzulässig, da – wie bereits oben unter Ziff. I. ausgeführt – für eine solche Identifizierung des Klägers kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.
582. Jedoch bleibt der Unterlassungsantrag insoweit ohne Erfolg und die Berufung ist damit begründet, als der Kläger daneben auch eine identifizierende Berichterstattung der Beklagten über „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ angreift. Denn eine Berichterstattung über solche „Prüfungen“ der Staatsanwaltschaft enthält der Beitrag vom 1.7.2015 gerade nicht.
59a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Deutung einer Äußerung die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums maßgeblich. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, juris Rn. 11 m.w.N.).
60Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Berichterstattung aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten und unter Beachtung des Gesamtkontextes in zwei Komplexe zu unterteilen: Zum einen in eine Verdachtsberichterstattung darüber, dass der Kläger beherrschenden Einfluss auf den Generalunternehmer des Bauvorhabens „N P C“ (G GmbH) ausüben konnte und diesen bewusst in die Insolvenz „laufen ließ“, um die offenen Werklohnansprüche der Subunternehmer nicht erfüllen zu müssen. Und zum anderen in die im letzten Satz enthaltene Äußerung: „Ob die Staatsanwaltschaft stattdessen nun ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen I2 einleitet, ist bislang unklar“.
61Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang problematisiert, ob die Beklagten unzulässigerweise einen Verdacht dahingehend geäußert hätten, dass der Kläger seine Firma „sehenden Auges“ in die Insolvenz gesteuert habe. Ein solcher Vorwurf ist jedoch – mag er auch in der Berichterstattung so anklingen („Doch jetzt weiten sich die Betrugsvorwürfe gegen I2 aus!“, „Warum ließ Baulöwe I2 seine eigene Firma pleitegehen?“) – vom Antrag zu 1b) nicht erfasst, so dass die entsprechenden Passagen im Hinblick auf § 308 ZPO auch nicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs herangezogen werden können. Der Kläger greift mit seinem Antrag weder die in der Berichterstattung enthaltenen Angaben über seine Unternehmensbeherrschung als vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptungen oder vermeintlich unzulässige Verdachtsberichterstattung über sozialethisch vorwerfbares Verhalten, noch die Darstellung der von den Beklagten vermuteten Motive für die Insolvenz der G GmbH an. Vielmehr richtet sich sein Antrag zu 1b) bzw. 3b) ausdrücklich nur dagegen, durch die Berichterstattung vom 1.7.2015 im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. der „Prüfung“ zur Einleitung solcher Ermittlungen identifizierend genannt zu werden.
62Im Hinblick auf diesen vom Kläger allein verfolgten Antrag fehlt es jedoch an einer entsprechenden Äußerung in der Berichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3) als konkreter Verletzungsform: Die Beklagten verhalten sich in den betreffenden Beitrag nicht dazu, dass gegen den Kläger wegen der Vorfälle um die Insolvenz der G GmbH bereits oder künftig ermittelt wird, sondern sie stellen solche Prüfungen/Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft lediglich vage als „bislang unklar“ in den Raum. Bei dieser Formulierung handelt es sich aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht um eine Tatsachenbehauptung zu einer bereits laufenden Prüfung, sondern um eine Meinungsäußerung, da die Beklagten aus den ebenfalls berichteten Tatsachen (Beherrschung der G GmbH durch den Kläger, Einleitung des Insolvenzverfahren über die G GmbH) eine rechtliche Schlussfolgerung in den Raum sowie die Frage stellen, wie wohl die Staatsanwaltschaft auf das Ergebnis des Gutachtens reagieren wird, wobei sie den weiteren Gang des Geschehens als völlig ergebnisoffen einstufen. Diese Bewertung ist dem Senat ungeachtet der Tatsache, dass die entgegenstehende Feststellung auf Seiten 9 und 18 des landgerichtlichen Urteils nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen worden sind, möglich, weil der Aussagegehalt der Beiträge – wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde – insoweit eindeutig ist und übereinstimmend so gesehen wird.
63b. Hinsichtlich dieses Teil der Berichterstattung fehlt es nach Ansicht des Senats bereits an einer relevanten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn die Beklagten behaupten mit der fraglichen Äußerung keine bereits laufende Prüfung der Verfahrenseinleitung durch die Staatsanwaltschaft, sondern bezeichnen eine solche im Rahmen ihrer wertenden Stellungnahme vielmehr als „bislang unklar“. Damit ist für den durchschnittlichen Rezipienten erkennbar, dass gerade noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. ob an den Vorwürfen gegen den Kläger vielleicht „etwas dran“ ist. Vielmehr wird deutlich, dass die gesamte Sachlage bislang noch ungeklärt ist.
64c. Letztlich kann die Frage, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die wertende und ergebnisoffene Stellungnahme der Beklagten überhaupt beeinträchtigt ist, jedoch im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vorliegt.
65Bei der Äußerung zu möglichen weiteren Prüfungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten, weil sie weder schmähend ist oder eine Formalbeleidigung darstellt noch auf einer fehlenden/unwahren Tatsachengrundlage beruht. Dass die Beklagten bei der Frage der Durchführung künftiger Ermittlungen schlicht spekulieren, ist für den Rezipienten hinreichend erkennbar und vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses, welches Großbauvorhaben generell und speziell die „N P C“ für die örtlichen und auch überörtlichen Rezipienten mit sich bringt, nicht zu beanstanden.
66d. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die betreffende Formulierung in der Berichterstattung werde der unzulässige Eindruck erweckt, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn aufgrund der betreffenden Delikte sei „zumindest (gut) möglich“ (vgl. Bl. 10), kann auch dies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch daran scheitert, dass der vom Kläger gerügte Eindruck aus dem streitgegenständlichen Text für den Leser jedenfalls nicht unabweislich erweckt wird, was nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist (vgl. zuletzt Senat, Urt. v. 7.6.2018 – 15 U 127/17, juris m.w.N.). Insoweit wird schon aus der eigenen Darstellung des Klägers („zumindest (gut) möglich“) deutlich, dass der von ihm gerügte Eindruck – so er denn durch die ergebnisoffene Formulierung überhaupt erweckt wird – vom durchschnittlichen Rezipienten jedenfalls nicht zwingend in der vom Kläger beanstandeten Richtung verstanden wird und selbst weniger Tatsachenbehauptung als Werturteilt ist. Letztlich kommt es auf diese Frage vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, weil der vom Kläger gestellte Antrag – was im Hinblick auf § 308 ZPO jedoch erforderlich wäre – sich nicht auf die Unterlassung einer Eindruckserweckung bezieht.
67III. Auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1c) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit dem Antrag zu 3c) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 6.7.2015 (Anlage K4) ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Denn auch hinsichtlich dieser Berichterstattung über das aufgrund der Strafanzeige der Fa. P eingeleitete Ermittlungsverfahren sowie die Geschehnisse um die Insolvenz der G GmbH steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nur teilweise zu.
681. Die Klage ist begründet und die Berufung damit unbegründet, soweit in der angegriffenen Berichterstattung unter Identifizierung des Klägers über das bereits gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Fassadenarbeiten durch die Fa. P) berichtet wird. Denn – wie bereits oben unter Ziff. I ausgeführt – fehlt es für die namentliche Nennung des Klägers als Beschuldigten des betreffenden Ermittlungsverfahrens an einem Mindestbestand an Beweistatsachen.
692. Jedoch ist der Unterlassungsantrag insoweit ohne Erfolg und die Berufung damit begründet, als der Kläger daneben auch eine identifizierende Berichterstattung der Beklagten über „Prüfungen der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angreift“. Denn diese Berichterstattung hat er nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls hinzunehmen.
70a. Die Auslegung des Beitrags vom 6.7.2015 ergibt zunächst, dass hier – insofern inhaltlich abweichend von der Berichterstattung am 1.7.2015 (Anlage K3) – nicht nur eine namentliche Nennung des Klägers im Hinblick auf das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren, sondern auch die vom Antrag zu 1c) bzw. 3c) ebenfalls angegriffene Mitteilung Berichtsgegenstand ist, wonach „die Staatsanwaltschaft … die Einleitung eines zweiten Verfahrens“ bereits tatsächlich prüft. Die Beklagten haben in dieser Berichterstattung vom 6.7.2015 die mögliche Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nicht als „bislang unklar“ und damit als in der Sache offen bezeichnet, sondern vielmehr aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten die Behauptung aufgestellt, dass bereits eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft mit dem möglichen Ergebnis der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens aktuell stattfinde und dies auch durch einen Sprecher der Staatsanwaltschaft bestätigt worden sei.
71b. Der Senat hat schon Zweifel, ob die Mitteilung der Beklagten, dass gemäß einer ihr erteilten Auskunft der Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nur geprüft wird, bereits eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem durchschnittlichen Rezipienten durch die Formulierung der Beklagten deutlich wird, dass sich die Staatsanwaltschaft noch im Stadium der Vorprüfung befindet und damit noch nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen den Kläger besteht. Soweit eine Beeinträchtigung möglicherweise von den mitgeteilten Anknüpfungstatsachen ausgehen könnte, ist das vom Kläger gerade nicht angegriffen (§ 308 ZPO). Auch wenn vom durchschnittlichen Rezipienten der Beklagten zu 1) möglicherweise nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass er die einzelnen Verdachtsstufen der Strafprozessordnung zu unterscheiden und daher aus den streitgegenständlichen Formulierungen der Beklagten die (juristisch) richtigen Schlüsse hinsichtlich der Stichhaltigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu ziehen vermag, bleibt es dabei, dass aus der Berichterstattung der Beklagten hinreichend deutlich hervorgeht, dass aus Sicht der Behörde im Berichtszeitpunkt noch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, um ein Verfahren gegen den Kläger zu eröffnen. Ohne zumindest einen solchen Anfangsverdacht wird aber die im Rahmen einer behördeninternen Vorprüfung erfolgende Tätigkeit hinsichtlich des Geschäftsgebarens des Klägers diesen in den Augen der Öffentlichkeit noch nicht mit einem Makel belastet. Entsprechend wurde bei einem Bericht über Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) vom Bundesgerichtshof eine üble Nachrede verneint. Der Bericht über die Prüfung einer Behörde hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs von Subventionen sei nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Allein die Behauptung, eine Behörde prüfe Missstände, sei nicht ehrenrührig, weil dies ihre Aufgabe sei, wenn ein entsprechender Verdacht bestehe (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 – VI ZR 219/06, MMR 2009, 253).
72c. Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass bereits die Mitteilung über die Prüfung zur eventuellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts darstellt, weil – entsprechend der insoweit vom Kläger vertretenen Ansicht – allein die Verwendung des Wortes „Ermittlungsverfahren“ (gleich in welchem Zusammenhang) in der öffentlichen Wahrnehmung negativ konnotiert ist, hat die Berufung der Beklagten dennoch Erfolg, weil es jedenfalls an einer Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts fehlt. Denn hinsichtlich der Berichterstattung über die unstreitig wahre Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens prüft, sind hinsichtlich der dahinter stehenden Anknüpfungstatsachen die oben aufgezeigten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten und der Kläger muss bei zusätzlich vorzunehmenden Abwägung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG die identifizierende Berichterstattung hinnehmen.
73aa. Aus Sicht eines sorgfältig arbeitenden Presseorgans ergab sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung aus dem Insolvenzgutachten vom 30.1.2015 ein Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass bei der „Pleite von I2s Generalunternehmer“ möglicherweise ein rechtlich oder tatsächlich kritikwürdiges Verhalten des Klägers in Betracht kam und damit – im Hinblick auf die erfolgte Anhörung des Klägers sowie die Ausgewogenheit der Berichterstattung im Übrigen – über die daran anknüpfende Prüfung der Staatsanwaltschaft zur möglichen Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens berichtet werden durfte.
74Das Gutachten enthält zunächst Angaben zu einem dem Gutachter vorliegenden Treuhandvertrag des Klägers mit Herrn G2, wonach „entsprechend einer Vereinbarung vom 22.2.2012 (UR-Nr. 93/2012 des Notars Dr. M2, Dstraße 57, C) … Herr G2 Geschäftsanteile in Höhe von 25.000,00 DM an Herrn Dr. I3 I2, geschäftsansässig Bstraße 12, C veräußert“ hat. Weiter heißt es dort: „Entsprechend dieser Vereinbarung hält Herr G2 diese Geschäftsanteile weiterhin als Treuhänder für Herrn Dr. I3 I2 als Treugeber. Zudem hat sich Herr G2 verpflichtet, die Stimmrechte bezüglich eigener Anteile in Höhe von 5.000 DM entsprechend den Weisungen des Treugebers Dr. I2 auszuüben“ (vgl. S. 20 der Anlage B 7). Daneben enthält das Gutachten Feststellungen des Gutachters dazu, dass der Kläger einen detaillierten Einblick in die Buchhaltung der G GmbH hatte und Zahlungen durch eigene Controllingunternehmen prüfen ließ (vgl. S. 35 der Anlage B 7: „Er (= der Kläger) hatte nach den vorliegenden Informationen aufgrund der zu jedem Zeitpunkt erhaltenen laufenden Unterrichtung über sämtliche Belange der Schuldnerin durch zwei ständig präsente Controllingunternehmen, die jede geplante Ausgabe der Schuldnerin geprüft und ohne deren genaue rechnungs-/einzelpositionsbezogene Prüfung keine Zahlung an die Schuldnerin erfolgte, genauen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung ...“). Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche findet sich im Insolvenzgutachten die folgende Passage: „Im Ergebnis wird es keinen Bestand haben können, dass die Bauherren, die zuletzt noch von den Subunternehmern erbrachten Leistungen in Höhe von ca. 20.000.000 Euro unentgeltlich erlangen, indem sie mit vermeintlichen Gegenansprüchen aus Vertragsstrafen und Mietausfällen aufrechnen, die sie selbst zu vertreten haben, da zu den entscheidenden Zeitpunkten der rechtliche und faktische Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin Dr. I2 ebenfalls geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Bauherren war“. Diese Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen eine hinreichende Grundlage für die Beklagten dar, die Geschehnisse um die Insolvenz und die mögliche Verstrickung des Klägers in der angegriffenen Art und Weise kritisch zu hinterfragen. Es handelt sich bei einem solchen Gutachten zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine sog. privilegierte Quelle, jedoch wird in diesem Gutachten jedenfalls durch einen insolvenzrechtlichen Fachmann eine tatsächliche Auswertung der vorgefundenen Unterlagen sowie eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, denen die Beklagten durchaus vertrauen und in der streitgegenständlichen Form berichten durften.
75An diesem Ergebnis ändert auch der Vorläufigkeitsvorbehalt (S. 34 – 36 der Anlage B7) im Insolvenzgutachten nichts. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf anfechtungsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Ansprüche und nicht auf die Feststellungen zu der von Seiten der Beklagten behaupteten besonderen Verflechtung des Klägers mit der G GmbH, was sich insbesondere aus der eingangs des Gutachtens mehrfach getroffenen Feststellung des Gutachters ergibt: „Die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen haben in ausreichendem Umfang zur Prüfung und Einsichtnahme vorgelegen“ (vgl. S.5 der Anlage B7). Der Kläger hat die Existenz dieses im Gutachten aufgeführten Treuhandvertrages auch nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dieser sei nicht wirksam zustande gekommen und nicht umgesetzt worden (vgl. Bl. 93). Gleiches gilt für seinen Vortrag zum „umfassenden Einblick in die laufenden Einnahmen und Ausgaben der G“, der zunächst pauschal bestritten (Bl. 95) und sodann mit der Formulierung „Und selbst wenn, begründet dies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten“ letztlich eingestanden wird.
76Im Hinblick auf die damit nach Aktenlage bestehenden Anknüpfungspunkte für ein Verhalten des Klägers, welches einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens biete, sieht der Senat auch keinen Anlass für die Beklagten, hinsichtlich dieses im Zeitpunkt der Berichterstattung sechs Monate alten Gutachtens ohne weiteres eine Nachrecherche anzustellen. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 3.2.1994 – 3 U 111/93, NJW-RR 1994, 1176), welches eine Pflicht zur erneuten Recherche nach vier Monaten bejaht hat, soweit über einen Verteidiger unter Namensnennung über den Verdacht berichtet wird, er sei an einem Informationssystem inhaftierter RAF-Terroristen beteiligt, ist der vorliegende Sachverhalt weder im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs noch den Umfang der möglichen beruflichen und gesellschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen nicht vergleichbar.
77bb. Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers gegen die Meinungsfreiheit der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036) ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Hinblick auf das mögliche weitere Ermittlungsverfahren eher substanzlos ist. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten sind weder der konkret erhobene Vorwurf noch die dem möglichen künftigen Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen im Detail erkennbar („Anlass sind neue Erkenntnisse über die Pleite von I2s Generalunternehmen für die Fall, die G ...“). Die dabei von den Beklagten verwendete Formulierung „neue Erkenntnisse über die Pleite“ vermittelt – in einer Substanzlosigkeit, die dem Begriff „Gen-Milch“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2010 – 1 BvR 1890/08, juris) vergleichbar ist – dem Leser keine Informationen darüber, welche möglichen Vorwürfen die Staatsanwaltschaft bei ihrer internen Prüfung nachgeht, so dass aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten lediglich die diffuse Einschätzung verbleibt, dass es im Rahmen der Insolvenz der G GmbH zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein könnte, jedoch auch gleichzeitig deutlich wird, dass die bisherigen Anhaltspunkte der Staatsanwaltschaft nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ausreichend erscheinen.
78Weiter ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Berichterstattung in seiner beruflichen Tätigkeit und damit lediglich in seiner äußeren Sozialsphäre betroffen ist und er sich eine kritische Berichterstattung gefallen lassen muss, wenn er im Wirtschaftsleben ein Verhalten an den Tag legt, das Raum für Vermutungen über mögliche Unregelmäßigkeiten eröffnet, zumal dieses mögliche Verhalten im Zuge eines prestigeträchtigen Bauvorhabens stattgefunden haben soll, hinsichtlich dessen der Kläger – wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben – es jedenfalls in und um C zu einer regionalen Berühmtheit gebracht hat.
79cc. Soweit der Kläger geltend macht, dass über das Stadium vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schon deshalb nicht identifizierend berichtet werden dürfe, weil dies auch nach Einleitung eines solchen Verfahrens nicht (ohne weiteres) zulässig sei und vor Einleitung des Verfahrens noch nicht einmal ein Anfangsverdacht als mögliche Rechtfertigung für eine öffentliche Mitteilung des Namen des Betroffenen bestehe, folgt der Senat dem nicht. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation mit einem Erst-Recht-Schluss, dass die von ihm genannten beiden Fallgestaltungen nicht – schon gar nicht im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses – vergleichbar sind: In den Fällen einer identifizierenden Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gründet die Annahme eines Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor allem in dem Umstand, dass ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen öffentlich bekannt gemacht und seine Person damit in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert wird. Dies ist allerdings nicht zu vergleichen mit der – hier vorliegenden – Fallgestaltung, in der die Behörde eben gerade nicht in konkrete Ermittlungen wegen eines Tatvorwurf eingetreten ist, sondern vielmehr im Vorfeld erst prüft, ob überhaupt ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die nach Verdichtung zu einem Anfangsverdacht die Aufnahme solcher Ermittlungen überhaupt rechtfertigen können.
80dd. Die Abwägung der beiderseitigen Belange ist schließlich auch nicht deshalb zugunsten des Klägers zu entscheiden, weil der Beitrag vom 6.7.2015 in seiner ursprünglichen Form weiterhin online abrufbar ist, ohne dass dort – insofern ergänzend zur bisherigen Berichterstattung – auf den Umstand hingewiesen wird, dass die Prüfungen der Staatsanwaltschaft letztlich nicht zur Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens geführt haben.
81Zwar wird von der Rechtsprechung – wogegen verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) – aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB ein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch abgeleitet, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239; OLG Hamburg, Urt. v. 10.2.2015 – 7 U 44/12, AfP 2015, 253). Jedoch kann der Kläger daraus jedenfalls nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ableiten.
82(1) Der Senat hat schon Bedenken, ob die Rechtsprechung zum Nachtrag aufgrund eines äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann, in welchem die konkrete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers – wenn sie denn überhaupt gegeben ist – allenfalls gering ausfällt. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht. Im Hinblick darauf müssen Eingriffe durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Solche wurden von der Rechtsprechung bisher bejaht, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der entsprechende Tatvorwurf durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen oder der Betroffene freigesprochen wurde. Weitergehend kann eine nachträgliche Mitteilung allerdings nicht beliebig unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784). Insofern ist fraglich, ob im Hinblick auf die den Beklagten zukommende Pressefreiheit auch dann ein Nachtrag verlangt werden könnte, wenn über den Kläger nicht als Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens berichtet wurden, sondern nur mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft sich noch im Stadium der Prüfung hinsichtlich der Einleitung eines solchen Verfahrens befindet und damit zum einen die – gegebenenfalls fortdauernde – Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geringer ist und zum anderen weder gerichtliche Erkenntnisse noch eine verfahrensabschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu einer neuen Beurteilung der Situation gesorgt haben.
83(2) Letztlich kann dies im Hinblick auf § 308 ZPO jedoch offen bleiben, da der Kläger vorliegend gerade keinen äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend macht und die Aufnahme eines Nachtrags in die streitgegenständliche Berichterstattung – mit dem Inhalt, dass letztlich kein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde – verlangt, sondern vielmehr die vollständige Unterlassung der betreffenden identifizierenden Berichterstattung vom 6.7.2015, was im Hinblick auf die zunächst rechtmäßig erfolgte Berichterstattung jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beklagten darstellen würde, weil es die Beklagten zur Löschung des Archivbestandes bzw. zur Anpassung der dort vorgehaltenen Berichterstattung zwingen würde.
84IV. Der mit dem Antrag zu 1d) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3d) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 29.6.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K5). Dabei handelt es sich um die online-Version der Printberichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen werden kann.
85V. Der mit dem Antrag zu 1e) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3e) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 1.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K6). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die online-Version der Printberichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3); der einzige Unterschied sind die verwendeten Fotos sowie der nur in Anlage K6 enthaltene Satz: „Im Dezember sorgte die Pleite des N-of-C-Generalunternehmers für Aufsehen. Jetzt kommt raus: Der Bauherr war an der Firma beteiligt“, so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen werden kann.
86VI. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1g) (vgl. zu Antrag zu 1 f) (noch unten Ziff. X.) gegen die Beklagte zu 1) bzw. mit den Antrag zu 3g) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 17.10.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K8), in welcher über eine Strafanzeige der Fa. N2 und das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 242 Js 1313/15 berichtet wird, ist Berufung der Beklagten unbegründet.
871. Eine Auslegung der angegriffenen Berichterstattung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ergibt, dass die Beklagten über eine Strafanzeige wegen vermeintlich nicht bezahlter Fassadenarbeiten informieren („Investor I3 I2 soll Fassaden-Arbeiten an der N P C nicht bezahlt haben. Es liegt eine Strafanzeige vor!“) und den Kläger als Beschuldigten eines daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (242 Js 1313/15) identifizieren. Inhalt der Berichterstattung ist aber auch der Verdacht einer angeblichen Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2, die – ebenso wie die Fa. P, jedoch in einem anderen Bereich des Bauvorhabens – Fassadenarbeiten durchgeführt hat und nach Mitteilung der Beklagten auf einer Rechnung in Höhe von 550.000 Euro „sitzen geblieben“ ist.
882. Die Berichterstattung beeinträchtigt das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufes des Klägers, da sie in identifizierender Art und Weise über ein gegen den diesen eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C (242 Js 1313/15) berichtet, damit sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 15). Im Hinblick auf diese identifizierende Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahrens gelten – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls im Hinblick auf die dem Verdacht zugrunde liegenden Tatsachen, die hier auch Gegenstand sind, ebenfalls die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung, verbunden mit der Abwägung des Informationsinteresses gegen die Geheimnishaltungsinteressen des Betroffenen. Denn indem die Beklagten nicht nur über das Ermittlungsverfahren nebst Aktenzeichen und Namen des Klägers berichten, sondern auch die diesem zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Kläger – die angebliche Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2 – darstellen, ist auch der Verdacht als solcher Gegenstand der Berichterstattung.
893. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig, weil im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen diejenigen des Klägers den Vorrang genießen. Die Beklagten haben mit ihrer Berichterstattung vom 17.10.2015 die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, weil es auch hier an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für eine Garantiezusage des Klägers gegenüber der Fa. N2 fehlt.
90Hinsichtlich der von den Beklagten ins Feld geführten Strafanzeige der Fa. N2 (Anlage B10) gelten die obigen Ausführungen zur Strafanzeige der Fa. P entsprechend. Trotz detaillierter Tatschilderung und konkreter Benennung des Klägers als dem vermeintlichen Täter lässt die Anzeige keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf das Vorliegen der vom Kläger bestrittenen (Bl. 97) Garantiezusage zu. Vielmehr handelt es sich allein um die Sichtweise des Geschädigten. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Hinblick auf die mögliche Motivlage der Fa. N2 für die Strafanzeige gegen den Kläger ein besonderes Misstrauen hätten an den Tag legen müssen. Denn diese Firma hatte aufgrund des auch sie treffenden Vorwurfs einer kritikwürdigen Behandlung rumänischer Leiharbeiter nicht nur einen Anlass, die in der Öffentlichkeit diskutierte Verantwortung auf den Kläger abzuwälzen, sondern hat zudem erst zu einem Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Kläger erstattet, als das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Fa. P bereits eingeleitet worden war und es die ersten Berichterstattungen darüber gegeben hatte. Auch Sicht eines objektiven Dritten in der Person der Beklagten bestand somit die nicht fernliegende Möglichkeit, dass es sich bei der Fa. N2 um einen sog. Trittbrettfahrer handelte, dessen Angaben mit besonderer Vorsicht zu prüfen gewesen wären und was jedoch von den Beklagten – entgegen den Geboten journalistischer Sorgfalt – nicht näher aufgeklärt wurde.
91Weitergehende Umstände, die – über die bloße Einleitung des Ermittlungsverfahrens hinaus – einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu Lasten des Klägers begründen könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich der streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber den Beklagten zwar bestätigt, dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 242 Js 1313/15 die Vorwürfe prüfe („Wie die Behörde der C2 bestätigte, prüft die Staatsanwaltschaft neue Betrugsvorwürfe gegen I2“). Dass diese Bestätigung allerdings in einer von Seiten der Staatsanwaltschaft initiierten Offenlegung des Namens des Klägers in der Öffentlichkeit erfolgte, haben die Beklagten weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7.9.2015 (Anlage B11, Bl. 75 AH) ist nicht geeignet, einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen, da es lediglich eine inhaltlich völlig substanzlose Eingangsbestätigung gegenüber dem Anzeigenerstatter darstellt. Schließlich kann – aus den oben unter Ziff. I dargelegten Erwägungen – auch die Dauer des Ermittlungsverfahrens, welches ab Erstattung der Strafanzeige (1.9.2015) im Zeitpunkt der Berichterstattung (17.10.2015) rund sechs Wochen andauerte, keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen hat.
92VII. Der mit dem Antrag zu 2a) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3h) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 29.6.2015 auf www.C3.de (Anlage K9) richtet sich gegen eine unbebilderte online-Version der Printberichterstattung vom 30.6.2015 (Anlage K2), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. Bezug genommen werden kann.
93VIII. Der mit dem Antrag zu 2b) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3i) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 30.6.2015 auf www.C3.de (Anlage K10) richtet sich gegen eine unbebilderte online-Version der Printberichterstattung vom 1.7.2015 (Anlage K3), so dass auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen werden kann.
94IX. Der mit dem Antrag zu 2c) gegen die Beklagte zu 2) und mit dem Antrag zu 3j) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C3.de (Anlage K11) besteht nur teilweise, so dass die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) teilweise Erfolg hat. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch gegen die Berichterstattung, dass die Staatsanwaltschaft Prüfungen hinsichtlich der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens anstellt.
951. Im Wege der Auslegung des Beitrags unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist festzustellen, dass die angegriffene Berichterstattung wiederum zunächst die Information über das Ermittlungsverfahren wegen „angeblich unbezahlter Fassadenarbeiten“ enthält, wobei ein Link auf die Berichterstattung der Beklagten zu 2) vom 29.6.2015 (Anlage K9) vorhanden ist, der für den durchschnittlichen Rezipienten deutlich macht, dass die Beklagten über das Ermittlungsverfahren 282 Js 1219/15 – Anzeige der Fa. P gegen den Kläger – berichten. Diese Berichterstattung ist – hier gelten die obigen Ausführungen zu Ziff. I entsprechend – mangels eines Mindestbestands an Beweistatsachen unzulässig.
962. Daneben befasst sich die Berichterstattung auch mit den „Prüfungen“ der Staatsanwaltschaft, ob ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Hinblick auf die Insolvenz des Generalunternehmers G GmbH einzuleiten ist. Abweichend vom Inhalt der Berichterstattung vom 6.7.2015 (Anlage K4) ist hier nicht nur davon die Rede, dass „neue Erkenntnisse über die Pleite von I2s Generalunternehmer“ vorliegen, sondern es wird auch mitgeteilt, dass der Kläger „über einen geheimen Treuhandvertrag mehrheitlich an der Firma beteiligt war“.
97a. Der Senat hat auch hier Zweifel, ob die Berichterstattung über die Prüfungen der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der Ereignisse um die Insolvenz der G GmbH ein weiteres Ermittlungsverfahren einzuleiten, überhaupt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Dies setzt voraus, dass eine solche Berichterstattung mit der Mitteilung gleichzusetzen ist, dass ein Ermittlungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde und den Kläger als Geschäftsmann in den Augen der Öffentlichkeit in gleichem Maße mit einem Makel belastet. Entsprechend der obigen Ausführungen (vgl. Ziff. III.2.b.) neigt der Senat dazu, insoweit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu verneinen.
98b. Auch hier kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben, da es hinsichtlich der Berichterstattung über die Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers fehlt und die Berufung der Beklagten aus diesem Grund teilweise Erfolg hat. Denn hinsichtlich der Berichterstattung darüber, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens prüft, sind betreffend der Anknüpfungstatsachen für die Prüfung die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten und der Kläger muss bei zusätzlich vorzunehmenden Abwägung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG die identifizierende Berichterstattung hinnehmen.
99aa. Aus Sicht eines sorgfältig arbeitenden Presseorgans ergab sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung aus dem Insolvenzgutachten vom 30.1.2015 ein Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, um in der streitgegenständlichen – sehr pauschalen und vagen Form – über die Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu berichten; darüber hinaus sind auch hier die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (Anhörung des Klägers, ausgewogene Berichterstattung, fehlende Vorverurteilung) eingehalten. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III.2.c.aa Bezug genommen werden.
100bb. Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers gegen die Meinungsfreiheit der Beklagten ist zwar zu konstatieren, dass die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C3.de nicht in gleichem Maße substanzlos ist wie diejenige vom 6.7.2015 (Anlage K4), da hier nicht nur pauschal „neue Erkenntnisse über die Pleite“ in den Raum gestellt werden, sondern durch die Mitteilung über den „geheimen Treuhandvertrag“ ein konkreterer Vorwurf gegen den Kläger im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme auf die Insolvenz der G GmbH erhoben wird – dies insbesondere in Verbindung mit dem Text aus dem vorstehenden Link („warum-liess-I3-I2-seine-firma-pleite-gehen“) bzw. - dies nur bei der im Wesentlichen inhaltsgleichen Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K7) – durch den Eingangssatz: „Die Behörde untersucht, ob sich Cs Baulöwe I3 I2 strafbar gemacht hat“. Jedoch ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Prüfungen der Staatsanwaltschaft – wie im Rahmen der Erörterung vor dem Senat im Verhandlungstermin unstreitig wurde – um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt und dass der Kläger von der Berichterstattung in seiner beruflichen Tätigkeit und damit lediglich in seiner äußeren Sozialsphäre betroffen ist und er sich eine kritische Berichterstattung gefallen lassen muss, wenn er im Wirtschaftsleben ein Verhalten an den Tag legt, das Raum für Vermutungen über Unregelmäßigkeiten in seinem Unternehmen bzw. durch seine Person eröffnet.
101X. Der mit dem Antrag zu 1f) gegen die Beklagte zu 1) und mit dem Antrag zu 3f) gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Berichterstattung vom 5.7.2015 auf www.C2-C.de (Anlage K7). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Berichterstattung der Beklagten zu 3) vom 5.7.2015 (Anlage K11), so dass auf die Ausführungen unter Ziff. IX. Bezug genommen werden kann.
102XI. Soweit die identifizierende Wortberichterstattung nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig ist, erstreckt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers – insoweit gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG – auch auf die Veröffentlichung der verwendeten Bildnisse, weil er, unabhängig von der Frage eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 KUG, durch diese Bildnisse in gleicher Weise wie durch die sonstigen, in der Wortberichterstattung enthaltenen Parameter als Betroffener eines Ermittlungsverfahrens identifiziert wird und im Rahmen des Unterlassungsanspruch die konkrete Art der Identifizierung unerheblich ist (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 17 Rn. 2 f.)
103XII. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagten zu 1) und 2) besteht in Höhe von jeweils 403,68 Euro. Soweit der Kläger – wie oben dargelegt – mit seinen Unterlassungsanträgen teilweise unterlegen ist, wirkt sich dies auf den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht aus. Denn diese hat der Kläger aus einem Streitwert in Höhe von 40.000 Euro berechnet und damit nur aus einem Bruchteil des hier tatsächlich anzusetzenden Streitwertes. Dieser war für beide Instanzen – hinsichtlich der Wertfestsetzung für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG – entsprechend den regelmäßig erfolgenden Streitwertbemessungen des Senats für die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten sieben Anträge auf 70.000 Euro, für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten drei Anträge auf 30.000 Euro und für die gegen den Beklagten zu 3) gerichteten zehn Anträge aufgrund dessen Eigenschaft als Verfasser auf 50.000 Euro, mithin insgesamt auf 150.000 Euro festzusetzen
104XIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
105Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren, sondern die Zulässigkeit der Berichterstattung von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls abhing.
106Streitwert für beide Instanzen: 150.000 Euro
107Anträge zu 1): 70.000 Euro
108Anträge zu 2): 30.000 Euro
109Anträge zu 3): 50.000 Euro
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.