Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Nov. 2018 - 7 U 100/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2017, Az. 324 O 352/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Berufungskläger und Beklagten (im Folgenden: Beklagten) wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der erneuten Veröffentlichung und / oder der erneuten Verbreitung des Filmmaterials, welches mit einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten der von der Berufungsbeklagten und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) betriebenen Klinik aufgenommen wurde, wie in der Sendung „Team ... – Reporter Undercover“, Folge „katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern“ vom ... geschehen, und zur Zahlung von diesbezüglich entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten.
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Für den Sachverhalt wird zunächst gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend sei hinzugefügt, dass der A Konzern, nachdem er 49,9 % der Anteile an der D Kliniken GmbH übernommen hatte, einen Stellenabbau von 391 Vollzeitstellen, davon 53 im ärztlichen Bereich, angekündigt und jedenfalls in Teilen auch umgesetzt hat. Auf einer Betriebsversammlung am 06.05.2015 wurde das Thema des Stellenabbaus und der Überstunden erörtert. Für die Einzelheiten wird auf die als Anlage Bk 6 eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Auch die Mitarbeiter der Klägerin beschweren sich gegenüber der als Pflegepraktikantin tätigen Redakteurin der Beklagten zu 2) in dem Beitrag über Personalmangel und die damit einhergehenden Belastungen. Dass es im Betrieb der Klägerin Überstunden und Überlastungsanzeigen gegeben hat, ist unstreitig – streitig ist indes die Anzahl der geplanten Überstunden. Zum Thema Reinigung und Hygiene teilte die Klägerin in Reaktion auf den verfahrensgegenständlichen Beitrag am Tag nach der Erstausstrahlung des inkriminierten Beitrags mit, dass sich die Klinik im Zeitpunkt der B-Recherche gerade mitten im Integrationsprozess nach der Übernahme durch A befunden habe und dass es im Bereich Reinigung klaren Nachholbedarf gegeben habe. Das Reinigungssystem sei komplett umgestellt worden, diese Umstellung sei noch nicht vollumfänglich und gut gelungen. Insoweit wird auf die als Anlage Bk 13 zur Akte gereichte „Stellungnahme zur B-Berichterstattung vom ...“ Bezug genommen. Das W’er Gesundheitsamt kontrollierte die D Klinik 2015 insgesamt acht Mal, der Leiter des Amts sagte gegenüber der Presse, dass sich die Hygiene-Mängel durchs ganze Haus zögen und vor allem auf Personalmangel zurückzuführen seien (vgl. Anlage Bk 23, dort Seite 2 Zwischenüberschrift „Gesundheitsamt nicht überrascht“). Nach Übernahme durch den A Konzern wurden zwei Erwachsenen-Intensivstationen zu einer zusammengelegt, was zu einer Reduktion der vorhandenen Betten führte. Zum Thema minderwertiges Material in Bezug auf die von der Klägerin verwandten Handschuhe erklärte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Presse, dass sich dies mit einer „fehlerhaften Charge“ erklären lasse (vgl. Anlage Bk 14, dort Seite 2, 2. Absatz). Die Berichterstattung der Beklagten hat viele Reaktionen, u.a. der Stadt W als Mehrheitseigner hervorgerufen. Für die Einzelheiten der Reaktion der Stadt W wird auf die als Anlage Bk 12 zur Akte gereichte Pressemitteilung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Anfertigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Filmmaterials in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife und dieses verletze. Aus der vorzunehmenden Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit der Beklagten folge, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege. Zugunsten der Klägerin streite, dass das Bildmaterial unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin, mithin rechtswidrig beschafft worden sei. Die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin wiege vergleichsweise schwer. Es würden bisweilen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin öffentlich angeprangert, obwohl sie keinen Einzelfall darstellten. Das Filmmaterial entstamme in großen Teilen Bereichen der Klinik, deren Zugang nur für einen abgegrenzten Personenkreis vorgesehen sei, so Aufenthaltsräume, Schockräume, Patientenzimmer. Die Klägerin könne sich zwar nicht selbst auf die jeweiligen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Patienten berufen, diesen zugrunde liegenden Umstände seien im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dennoch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, da sie den Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht erschwerten. Die Eingriffe in die genannten Rechtsgüter Dritter seien dem öffentlichen Ansehen der Klägerin insbesondere aus der Sicht bisheriger sowie potentieller Patienten in erheblichem Maße abträglich. Im Rahmen der Abwägung sei andererseits zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht ausschließlich in einer Sphäre der Klägerin erfolgte, die einer besonderen Vertraulichkeit unterlag. Überdies bestehe im Allgemeinen ein berechtigtes Informationsinteresse an den Zuständen und Abläufen in deutschen Kliniken, namentlich an der Frage, ob auch vor dem Hintergrund vorgenommener Einsparungen eine adäquate Versorgung der Patienten gewährleistet sei. Angesichts der Warnungen der Landesärztekammer H. (Anlagen Bk3) sowie weiterer Presseberichte über den geplanten Stellenabbau (Anlagen Bk2 und Bk4 gelte dies insbesondere in Bezug auf die Klägerin. Die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses sei nicht auf die Aufdeckung von rechtswidrigen Verhaltensweisen beschränkt. Es müsse sich jedoch um Vorgänge handeln, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben, als so einschneidend darstellten, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen werde. An dem in Rede stehenden Filmmaterial bestehe indes kein öffentliches Informationsinteresse, das die durch seine rechtswidrige Beschaffung entstandenen Nachteile eindeutig überwiege.
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In der Situation, in der sich zunächst zwei schwerverletzte Personen auf dem Weg zu den Schockräumen der Klinik befanden, sei kein Patient konkret gefährdet worden. Die Bemerkung eines Arztes, man müsse der Leitstelle mitteilen, man könne die Patienten mangels Pflegepersonals nicht aufnehmen, sei ironisch zu verstehen. Hinsichtlich der behaupteten – streitigen - Zahl von 700 Überstunden hätten die Beklagten der ihnen obliegenden Beweislast nicht genügt. Es sei im Übrigen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Überstundenzahl so gravierend wäre, dass sie sich beispielsweise spürbar auf die Betreuung der Patienten ausgewirkt hätte. Hinsichtlich der Äußerung, die Stundenzahl der Putzkräfte sei nach der Übernahme der Klinikleitung durch die Klägerin drastisch reduziert worden, sei prozessual von ihrer Unwahrheit auszugehen. Hinsichtlich der Äußerung, dass Pflegekräfte Reinigungsarbeiten übernähmen, sei nicht auszuschließen, dass es sich um Einzelfälle, die auf ein besonderes großes Reinlichkeitsempfinden oder ein übersteigertes Pflichtbewusstsein einzelner Pflegekräfte zurückzuführen seien, handele. Hinsichtlich der gezeigten angebissenen Wurst könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Einzelfall handele, der keine zwingenden Rückschlüsse auf allgemeine Missstände im Bereich der Hygiene in der Klinik zulasse. Hinsichtlich der Aufnahme von verschmutzen Liegen mit befleckten Laken fehle es an substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, wo die in Rede stehenden Aufnahmen angefertigt worden seien, ob jener Bereich öffentlich zugänglich gewesen sei und wie lange sich die gezeigten Liegen dort befunden haben sollen. Soweit in der Berichterstattung zu sehen ist, wie eine Pflegerin die Reporterin Frau E anweist, eine Liege ohne Desinfizierung für einen weiteren Patienten zu verwenden, sei hierin unstreitig ein Fehlverhalten der betreffenden Person zu sehen. Dafür, dass sich hierin jedoch ein genereller, über die konkrete Situation hinausgehender Missstand in der Klinik der Klägerin manifestiert habe, bestünden indes keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Äußerung, dass die von der Klägerin verwendeten Handschuhe minderwertig seien, hätten die Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Gleiches gelte in Bezug auf die Äußerung, dass die in der Klinik der Klägerin zum Zwecke der Blutentnahme verwendeten Butterfly-Nadeln minderwertig und unpraktisch in der Handhabung seien. Soweit in der Berichterstattung unter Verweis auf einen Aushang im Aufenthaltsraum der Pflegekräfte geäußert wird, dass 70% aller Probenidentitätsfehler der Klinik aus der ZNA stammten, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine repräsentative Zahl handele. Es sei auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die in Rede stehenden Probenidentitätsfehler zu einer konkreten Gefährdung von Patienten geführt hätten. Hinsichtlich der Situation, in der eine Notfallpatientin mit Verdacht auf Schlaganfall oder Hirnblutungen angekündigt werde, sei prozessual davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt aufgrund der Ausstattung und Organisation der Klink eine Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben der Patientin bestanden habe. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass mehrere Frühgeborene in der Klinik der Klägerin mit MRSA-Keimen infiziert worden seien, sei zu beachten, dass weder ein Kind hierdurch konkret gefährdet worden sei noch dass ein Zusammenhang des aufgetretenen Keimbefalls mit etwaigen Hygienemängeln habe festgestellt werden können. Der Umstand, dass einige Patienten jedenfalls vorübergehend auf Fluren der Klinik liegen, dürfte in Kliniken keinen Einzelfall darstellen.
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Gegen dieses Urteil, das ihnen am 03.07.2017 zugestellt worden ist, haben die Beklagten mit einem am 21.07.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 04.10.2017 mit einem am 04.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Zur Begründung tragen die Beklagten vor, dass das Landgericht nahezu ihren gesamten Tatsachenvortrag übergangen habe, die Interessenabwägung berücksichtige einseitig die Belange der Klägerin. Der Zweck der Berichterstattung liege darin, über Kosteneinsparungen in deutschen Krankenhäusern und deren Folgen zu informieren, ein Thema, welches die Öffentlichkeit per se wesentlich berühre. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Klinik der Klägerin, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinde. Sie hätten Missstände von erheblichem Gewicht aufgedeckt. Auf der anderen Seite wiege der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin nicht besonders schwer, da die zentrale Notaufnahme eines Krankenhauses keinen wegen seiner Vertraulichkeit besonders geschützten Bereich darstelle; es hätte dort eine Vielzahl von Personen Zutritt.
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Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass es sich bei den Verhältnissen in der Klinik der Klägerin nicht um einen Einzelfall handele. Es wäre mit Art. 5 GG nicht vereinbar, wenn die Presse über weit verbreitete Missstände nicht mehr berichten dürfte. Die Argumentation des Landgerichts missachte des Weiteren, dass das BVerfG entschieden habe (NJW 2005, 883ff.), dass betroffene Unternehmen persönliche Rechte ihrer Mitarbeiter nicht als eigenes Recht geltend machen könnten. Auch sei – wovon das Landgericht aber ausginge – eine konkrete Gefährdung von Patienten für die Annahme eines Missstands nicht erforderlich. Das Landgericht lasse die erforderliche Gesamtschau aller Umstände vermissen und beschränke sich auf die Würdigung einzelner Umstände. Hierzu führen die Beklagten aus, dass hinsichtlich der Situation, in der zwei Schwerverletzte zur Behandlung in den Schockräumen angekündigt werden, der erhebliche Missstand darin bestehe, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, zwei voll funktionsfähige Schockräume gleichzeitig bereitzustellen. In Bezug auf die tatsächliche Anzahl der eingeplanten Überstunden meinen die Beklagten, dass es gemäß § 193 StGB analog zu einer Rückumkehr der Darlegungs- und Beweislast komme, die sodann die Klägerin treffe. Auch hinsichtlich der behaupteten Reduzierung der Arbeitszeiten der Putzkräfte läge die Darlegungs- und Beweislast in analoger Anwendung des § 193 StGB bei der Klägerin. Gleiches gelte in Bezug auf die Frage, ob dreckige Liegen in einem öffentlich zugänglichen Bereich des Krankenhauses vorgehalten würden. Das Landgericht verkenne zudem, dass es nicht erforderlich sei, dass die aufgezeigten Missstände genereller Art seien. Auch Umstände, die einen Einzelfall darstellten, könnten geeignet sein, aufgrund ihrer Schwere einen Missstand von erheblichem Gewicht zu begründen. Die Anweisung einer Pflegekraft, eine Liege ohne Desinfizierung zu benutzen, sei Ausdruck eines strukturellen Problems. Im Hinblick auf die gerissenen Handschuhe meinen die Beklagten, dass es unstreitig sei, dass die Handschuhe mehrfach beim Überstreifen gerissen seien. Dies belege auch das Filmmaterial. Auch hier käme es – wie auch in Bezug auf die verwendeten Butterflynadeln - nach § 193 StGB analog zu einer Rückumkehr der Beweislast. Hinsichtlich der Butterflynadeln sei im Übrigen gar nicht deren Minderwertigkeit behauptet worden, es sei vielmehr berichtet worden, dass diese unpraktisch in der Handhabung seien. Das Landgericht überspanne die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. In Bezug auf die Probenidentitätsfehler tragen die Beklagten vor, dass auch dann, wenn es sich um eine Momentaufnahme handele, es sich gleichwohl um einen Missstand von erheblichem Gewicht handele, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu berücksichtigen sei. Zu der Situation der Einlieferung einer Schlaganfallpatientin tragen die Beklagten vor, dass nicht maßgeblich sei, ob eine Schädigung der Patientin eingetreten sei, sondern dass die Patientin aufgrund mangelnder Kapazitäten, die nicht zuletzt auf die durch Kosteneinsparungen zusammengelegten Intensivstationen zurückzuführen seien, um ein Haar nicht hätte angemessen versorgt werden können. Wenn die Patientin angemessen versorgt hätte werden können, dann auf Kosten anderer Patienten (Anhalten einer OP). Soweit Patienten auf Fluren versorgt werden, könne es kein Argument sein, ob ein Missstand einen Einzelfall darstelle oder nicht, vielmehr bedürfe es unabhängig von dieser Einordnung der Beurteilung, ob und inwieweit der darstellte Mangel für sich genommen oder in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen einen Missstand darstelle, dessen Aufdeckung für die Öffentlichkeit einer derart große Rolle spiele, dass das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall.
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Die Beklagten beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2017, 324 O 352/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht begründet, dass die Berichterstattung keinen Missstand von erheblichem Gewicht aufzeige. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag trägt die Klägerin vor, dass das Filmmaterial nicht belege, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, zwei vollfunktionsfähige Schockräume gleichzeitig bereit zu stellen. Beide Schockräume wären in der in der Reportage gezeigten Situation einsatzbereit gewesen, und Personal, sofern erforderlich, wäre woanders abgezogen worden. Soweit behauptet werde, Putzarbeiten seien von Pflegekräften übernommen worden, so sei dies falsch. Nur eine Pflegekraft, Frau F, habe aus eigenem Antrieb die Station umgeräumt. Hinsichtlich der Versorgung der angekündigten Schlaganfallpatientin trägt die Klägerin vor, dass alles daran gesetzt worden sei, die Patientin bestmöglich zu versorgen. Der Schockraum sei vorsichtshalber vorbereitet worden, bis sicher gewesen sei, dass die Patientin auf die Intensivstation umgeleitet werden konnte. Schnelles Handeln sei gefragt gewesen, dem seien die Mitarbeiter nachgekommen. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten gemäß § 186 StGB analog die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Überstundenanzahl von 700 treffe. Sie, die Klägerin, sei nicht gehalten gewesen, auf den vor Ausstrahlung übersandten Fragekatalog zu antworten. Im Übrigen schütze die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB analog nicht die rechtswidrige Informationsbeschaffung.
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Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen“ (VI ZR 396/16) sei den Beklagten die rechtswidrige Informationsbeschaffung selbst anzulasten. Daher bleibe es bei den Prüfungsmaßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus der Wallraff-Entscheidung (NJW 1984, 1741ff.). Außerdem würden im vorliegenden Fall – anders als in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - auch sensible Daten und Informationen zu den Patienten, Besuchern und Mitarbeitern gezeigt. Auch gebe es im vorliegenden Fall keine Abweichung zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und den tatsächlichen Verhältnissen.
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Zudem sei zu berücksichtigen, dass insbesondere über die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals mit anderen Mitteln hätte berichtet werden können. Die Beklagten würden über Informationen wie eine Power-Point-Präsentation von einer Betriebsversammlung verfügen, sie stünden in engen Austausch mit ver.di sowie dem Betriebsrat der Klägerin. Außerdem hätten ihnen nach eigenen Angaben Informanten Informationen zugespielt. Eine öffentliche Diskussion über die Arbeitsbelastung in Krankenhäusern und die Personalsituation hätte auch anders angestoßen werden können.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2018 Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
A)
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus §§ 1004 Abs.1 S.2 analog, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 19 Abs.3 GG kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Filmaufnahmen zu.
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1. Zwar greift die Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der Sendung vom 11.01.2016 in das geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368). Wie im vorliegenden Fall geschehen, wird das Mindestmaß des gebotenen Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird, es in Wahrheit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2004 – 3 U 116/04 –, Rn. 24, juris; vgl. Wenzel/ Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152 und Kap. 10 Rn. 23). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde, denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken wäre nur dann bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erlaubnis der Klägerin zulässig. Ob daneben noch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, kann dahinstehen, weil sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sog. offene Haftungstatbestände sind und für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten.
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2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interesse sind im vorliegenden Fall die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. „Wallraff-Entscheidung (Beschluss vom 15.01.1984, 1 BvR 272/81) aufgestellt hat, maßgebend. Danach kommt es zum einen auf den Zweck der Veröffentlichung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 – 1 BvR 272/81 –, BVerfGE 66, 116-151, Rn. 57).
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Dies bedeutet nicht, dass ein derartiges, die Nachteile eines Rechtsbruchs eindeutig überragendes Informationsinteresse zwingend voraussetzt, dass durch die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert, dass „in der Regel“ die Bedeutung der rechtswidrig beschafften Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile nicht eindeutig überwiegt, welche der Rechtsbruch nach sich ziehen muss, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen (nur) Zustände oder Verhaltensweisen offenbaren, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt, sie nimmt auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (BGH, Urteil v. 10.04.2018, VI ZR 396/16, Absatz Nr. 31).
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Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung aller relevanten Umstände, dass hinsichtlich der Verbreitung der von den Beklagten in Person ihrer Reporterin E rechtswidrig hergestellten Bildaufnahme ein eindeutig die Nachteile des Rechtsbruchs überwiegendes, überragendes öffentliches Informationsinteresse bestand.
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a) Der Abwägung ist als für die Klägerin streitendes Argument die Art der Erlangung der Information voranzustellen. Teile der Aufnahmen konnten nur erfolgen, weil sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) durch Vortäuschen, sie wolle ein Pflegepraktikum machen, den Zugang zu diesen Räumen erschlichen hat. Auch andere Aufnahmen im öffentlich zugänglichen Bereich wurden erst durch das Vortäuschen, nur eine Pflegepraktikantin zu sein, ermöglicht, so die aus Anlass von Gesprächen mit Patienten und Gesprächen mit anderen Mitarbeitern erstellten Aufnahmen. Zu würdigen ist aber auch, dass die Aufnahmen darüber hinaus in Bereichen gemacht wurden, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, wie die Flure, der Wartebereich oder auch die Patientenzimmer. Hier wiegt der Eingriff weniger schwer als bei Aufnahmen, die in einem Bereich, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben, gefertigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei den Aufnahmen von in der Öffentlichkeit unzugänglichen Bereichen ein gesteigertes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin nicht betroffen ist, es werden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart. In die Abwägung ist ebenfalls mit einzustellen, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beklagten oder ihrer Mitarbeiterin vorliegt. Der Tatbestand des § 123 StGB ist nicht erfüllt, weil dies ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraussetzt, sodass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn es durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichen ist (BGH NJW 1997, 1560 Rn. 14 in Juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 123 Rn. 16 f. und 23; LK-Lilie, StGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 50; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 123 Rn. 121).
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Auch eine Verletzung der §§ 201, 201a StGB ist nicht zu Lasten der Beklagten im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung einzustellen, weil eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, der auf den Videoaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter der Klägerin, nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung NJW 2005, 883 die vom OLG Hamm offengelassene Frage, ob das Unternehmen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter geltend machen kann, dahingehend entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges persönliches Recht seiner Arbeitnehmer nicht als eigenes geltend machen kann. Im Übrigen ist eine mögliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der auf den Filmaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter durch die Anonymisierung mittels Verpixelung und Verzerrung der Stimmen weitestgehend ausgeschlossen. Der Eingriff in das eigene Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch nicht dadurch signifikant erschwert, dass Patienten anhand ihrer Kleidung, ihres Aufenthaltsorts innerhalb der Klinik und der preisgegebenen Informationen zu ihrer Krankengeschichte identifizierbar sein mögen, was sich negativ auf das Ansehen der Klägerin auswirken könnte. Denn es handelt sich insoweit aufgrund der vorgenommenen weitreichenden Verpixelungen und Verzerrungen der Stimmen um eine jedenfalls nur eingeschränkte Erkennbarkeit mit der Folge, dass allenfalls eine geringfügige Auswirkung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin auszumachen ist.
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b) Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Filmaufnahmen die Zuschauer zutreffend informieren. Die Klägerin macht zwar zu einzelnen Wortbeiträgen deren Unwahrheit geltend, so etwa in Bezug auf die behauptete Anzahl an geplanten Überstunden im Monat Mai 2015, in Bezug auf die Reduzierung der Stundenzahlen der Putzkräfte sowie im Hinblick auf das eingesetzte Arbeitsmaterial. Die Filmaufnahmen selbst jedoch – die im vorliegenden Fall streitgegenständlich sind – informieren den Zuschauer unstreitig zutreffend. Diese transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse im Klinikum der Klägerin wieder.
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c) Mit den Filmaufnahmen wird ein Zweck verfolgt, der für die Öffentlichkeit von überragender Bedeutung ist. Es geht um die Frage, was die von der Klägerin umgesetzten und auch öffentlich bekanntgegebenen Kosteneinsparungen für den Krankenhausbetrieb konkret bedeuten, welche Auswirkungen sie auf Hygiene, die Personalsituation und die Arbeitsmittel haben. Betroffen sind davon die Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit der Menschen. Dieser Zweck begründet ein derart überragendes Informationsinteresse, dass ausnahmsweise die Veröffentlichung der rechtswidrig beschafften Information zulässig ist, ohne dass rechtswidrige Zustände offenbart werden müssen.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein derartiges überragendes Informationsinteresse begründet ist, ist eine Gesamtbeurteilung der Filmaufnahmen vorzunehmen. Es ist nicht entscheidend auf die einzelne Szene abzustellen und zu fragen, ob diese Szene für sich betrachtet einen Missstand von erheblichem Gewicht aufdeckt. Maßgeblich ist vielmehr der Zustand im Klinikum der Klägerin wie er insgesamt aus den Aufnahmen ersichtlich wird. Daraus ergibt sich ein Gesamtbild, das das überragende Informationsinteresse begründet und wie folgt zu umschreiben ist: Die Klägerin ist zu 49,9% an einem ansonsten in städtischer Hand liegendem Krankenhaus beteiligt. Nach ihrer Beteiligung kündigte die Klägerin Einsparungen durch Personalabbau und Prozessoptimierung an. Dadurch sollte die Klinik bereits ein Jahr nach der Übernahme „schwarze Zahlen“ schreiben unter dem Motto „Mit weniger Leuten mehr Leistung“, ohne dass die medizinische Versorgung leidet. Die Filmaufnahmen der Beklagten zeigen die Auswirkungen dieser Maßnahmen im Klinikalltag.
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So wird Personal nur für einen Schockraum bereitgehalten mit der Folge, dass dann, wenn ein zweiter Schockraum benötigt wird, Personal fehlt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob Personal ggf. von einer anderen Stelle hätte abgezogen werden können, denn dann würde es an dieser Stelle fehlen. Der Missstand besteht nicht erst dann, wenn ein anderer Patient konkret gefährdet wird. Der Missstand besteht darin, dass aufgrund der Personaleinsparungen bereits die gleichzeitige Ankunft von zwei Schwerverletzen zu personellen Problemen führt. Dass dies der Fall ist, ist letztlich unstreitig und auch unabhängig von der Frage, ob die Bemerkung des Arztes, man müsse die Leitstelle anrufen, ironisch gemeint ist oder nicht. Denn auch wenn der Arzt hier in spöttischer Art und Weise die Situation beschreiben will und damit zugleich zum Ausdruck bringen will, dass die Meldung an die Leitstelle natürlich nicht die Lösung sein kann, so macht die Bemerkung gleichwohl deutlich, dass das Schockraum-Team vor einem personellen Problem steht.
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Die für die Klägerin tätigen Pflegekräfte beschweren sich gegenüber der als Praktikantin tätigen Redakteurin über die Arbeitsbedingungen. Sie beklagen den Stress, den sie auf die Sparmaßnahmen zurückführen. Unstreitig plant die Klägerin Überstunden ein. Dabei kommt es hier nicht auf die genaue Anzahl an. Entscheidend ist die Frage, ob ein Missstand von erheblichem Gewicht vorliegt, der in den Filmaufnahmen aufgegriffen wird. Deshalb ist hier entscheidend, dass es sich um eine signifikante Zahl an Überstunden handelt, die die Klägerin bewusst einplant. Und das ist unstreitig der Fall, auch wenn die Zahl – wie die Klägerin vorträgt – um mehr als 30% von der im Beitrag genannten Zahl von 700 Überstunden abweichen sollte (ca. 210 Überstunden weniger, verbleiben immer noch ca. 500). Dass die Überstunden ein ständiges Thema im Betrieb der Klägerin sind, ergibt sich zudem aus den Äußerungen der Mitarbeiter im Beitrag selbst sowie aus den als Anlagen Bk6 - Bk9 eingereichten Auszügen der Powerpointpräsentation aus der Betriebsversammlung.
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Auch soweit es um die Putzkräfte geht, kommt es nicht auf die im Beitrag geäußerte Aussage an, die Stundenzahl der Putzkräfte sei nach der Übernahme der Klinikleitung durch die Klägerin reduziert worden. Von Bedeutung ist, dass sich aus den Filmaufnahmen Mängel in der Hygiene ergeben, so z.B. Staub und Blutflecken sowie eine angebissene Wurstscheibe auf dem Fußboden. Außerdem ergibt sich aus der Anlage Bk23, dass der Leiter des W’er Gesundheitsamts gegenüber der Presse geäußert hat, dass sich Hygienemängel durch das gesamte Haus zögen. So gab die Klägerin in ihrer Pressemitteilung schließlich auch selbst an, dass es im Bereich Reinigung Nachholbedarf gebe, dass die vorgenommene Umstellung im Reinigungsprozess noch nicht gut gelungen sei (Anlage Bk 13).
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Zum Thema Liegen ist in erster Linie darauf abzustellen, dass die Anweisung einer Pflegekraft, eine nicht desinfizierte Liege für einen weiteren Patienten zu benutzen, einen derartig großen Missstand darstellt, dass selbst dann, wenn es sich um einen Einzelfall handeln sollte, ein überragendes Informationsinteresse besteht.
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Hinsichtlich der Probenidentitätsfehler ist entscheidend, dass es den im Beitrag gezeigten Aushang gegeben hat. Es hat also ein Problem mit den Proben aus der ZNA gegeben und dieses war immerhin so dringend, dass die Mitarbeiter mit einem Aushang darauf hingewiesen wurden. Dieses ist der Missstand, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob es sich bei den 70% um eine repräsentative Zahl handelt – was die Berichterstattung im Übrigen auch nicht für sich in Anspruch nimmt.
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In der Situation der Ankündigung der Einlieferung einer Schlaganfallpatientin zeigt sich, welche Auswirkung die Einsparung einer Intensivstation im Klinikalltag haben kann und hier konkret hat. Alle beteiligten Pfleger und Ärzte sind der Meinung, dass die Patientin am besten auf der Intensivstation versorgt werden könnte. Um ihre Gesundheit und eventuell ihr Leben nicht zu gefährden, sind zwar alle Beteiligten bemüht, eine möglichst gleichwertige Versorgung im Schockraum sicherstellen. Hierbei handelt es sich aber um eine Notlösung. Der Missstand ist nicht, ob das Leben dieser Patientin gefährdet wurde oder nicht, sondern, dass aufgrund der Einsparungen der Klägerin, die sich auch in der Zusammenlegung der Intensivstationen zeigt, eben eine Notlösung gewählt werden musste.
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Auch die Versorgung der Patienten auf den Fluren zeigt, dass es höheren Bedarf an Patientenbetten gibt, als die Klägerin bereithält. Insoweit sind die Aufnahmen relevant für die Frage, ob die Einsparungen der Klägerin negative Auswirkungen auf die Patientenversorgung haben. Selbst wenn auch vor der Übernahme durch die Klägerin eine ähnliche Situation geherrscht haben sollte, so würde immer noch deutlich, dass es keine Kapazitäten gibt, die eingespart werden könnten.
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Aus den Aufnahmen wird insgesamt deutlich, unter welchem Stress und zeitlicher Anspannung insbesondere die Pflegekräfte stehen. An den Aufgaben, die die Redakteurin als Pflegepraktikantin übernehmen sollte, zeigt sich, dass die Pflege auf die Hilfe von derartigen Praktikanten angewiesen ist. Sobald eine Patientin mehr Zeit als üblich beansprucht (Frau mit Schlaganfall bittet um Wasser), können die angestellten Pflegekräfte diesen Aufwand mangels Zeit nicht leisten.
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich bereits, dass in der Klinik der Klägerin ein Missstand von erheblichem Gewicht bestand, der ein deutlich überragendes Informationsinteresse begründet. Auf die Fragen, ob verdreckte Liegen auf öffentlichen Fluren stehen und worauf die reißenden Handschuhe sowie die beim Blutabnehmen platzenden Venen zurückzuführen sind, kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an. Das überragende Informationsinteresse besteht auch unabhängig von diesen Fragen. Gleiches gilt in Bezug auf die MRSA-Keime auf der Frühchenstation, mit denen sich im Übrigen weder die Filmaufnahmen noch die Berichterstattung befassen.
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d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es in anderen Kliniken doch ähnlich zugehe. Denn diesem Einwand stehen die Umstände entgegen, dass die Klägerin ihre Einsparungs- und Umstrukturierungspolitik in zeitlicher Nähe zur Erstellung der Filmaufnahmen öffentlich bekanntgegeben hat. An der Klinik der Klägerin besteht darüber hinaus auch deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, weil der Staat mit 50,1% beteiligt ist. Eine unzulässige Anprangerung käme dann in Betracht, wenn die Beklagten die gewerblichen Tätigkeiten der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätten. Das ist aus den genannten Gründen indes nicht der Fall.
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e) Schließlich kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob es mildere Mittel als die heimlichen Filmaufnahmen gegeben hätte, nicht entscheidungserheblich an. Denn es mag zutreffend sein, dass den Beklagten andere Informationsquellen zur Verfügung standen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um objektive Angaben, sondern insbesondere um solche von Betroffenen oder Interessenvertretern. Allein anhand dieser Quellen könnte sich der Zuschauer kein eigenes, tatsachenbasiertes Urteil bilden. Insofern kommt im vorliegenden Fall dem Gesichtspunkt der Authentizität des Filmmaterials besondere Bedeutung zu.
B)
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Mangels rechtswidrigen Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin kann diese auch nicht von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs.1, 249 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 19 Abs. 3 BGB die Erstattung der vorgerichtlich für die Abmahnung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
C)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S.1, 2 ZPO zugrunde.
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.10.2018 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder - 2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder - 2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, - 3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, - 4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder - 5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder - 2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.