Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 RBs 5/15


Gericht
Tenor
Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Gütersloh hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 Euro verurteilt und ihr unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hat die Betroffene die der Verurteilung zugrunde liegende Tat am 16. August 2013 begangen.
4Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass einer Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Bei der Anschrift I-straße # in I1 handele es sich um die Wohnung ihrer Eltern. Tatsächlich habe sie zum Zeitpunkt der Zustellung in C gewohnt. Zuzugeben sei allerdings, dass sie es versäumt habe, sich umzumelden.
5Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
6Mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 28. August 2013 wurde die Betroffene zu dem ihr vorgeworfenen Verstoß vom 16. August 2013 angehört. Das Anhörungsschreiben war adressiert an die Betroffene, I-straße # in ###28 I1. Hierbei handelte es sich um die Anschrift unter der die Betroffene zu diesem Zeitpunkt amtlich gemeldet war und unter der ausweislich der Voreintragungen auch Bußgeldbescheide vom 21. Oktober 2009 – rechtskräftig seit dem 24. Februar 2010 – und 20. April 2012 – rechtskräftig seit dem 19. Oktober 2012 – jeweils rechtskräftig wurden.
7Mit Schreiben vom 6. September 2013 meldete sich der Verteidiger für die Betroffene und bat um Akteneinsicht, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Eine Stellungnahme wurde auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht abgegeben.
8Daraufhin erließ die Bußgeldbehörde am 14. Oktober 2013 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene, in dem ihr zur Last gelegt wurde, am 16. August 2013 um 9.45 Uhr in der N-straße in H die dort außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 42 km/h überschritten zu haben. Festgesetzt wurden ein aufgrund Voreintragungen erhöhtes Bußgeld in Höhe von 200,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
9Dieser Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2013 wurde der Betroffenen am 16. Oktober 2013 unter der Anschrift I-straße # in ###28 I1 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.
10Eine Abschrift des Bußgeldbescheides wurde formlos an ihre Verteidiger übersandt, wo dieses Schreiben ebenfalls am 16. Oktober 2013 einging.
11Mit Telefax vom 29. Oktober 2013 legte Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2013 ein. Begründet wurde der Einspruch auch nach einer am 14. November 2013 beantragten und anschließend gewährten Akteneinsicht zunächst nicht.
12In einem an die Bußgeldbehörde gerichteten Telefax des Verteidigers vom 28. November 2013 vertrat dieser erstmals die Auffassung, das Verfahren sei wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, ohne diese Auffassung zu begründen.
13Im Rahmen eines ersten Hauptverhandlungstermins am 1. Juli 2014 legte die Betroffene Mietverträge aus C vor. Im Rahmen der Feststellungen des angefochtenen Urteils heißt es insoweit:
14„ (..) Der Bußgeldbescheid ist der Betroffenen unter der Anschrift I-straße #, ###28 I1, unter der die Betroffene immer noch gemeldet ist, im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Sie hat zwar – nicht widerlegbar – mitgeteilt, dass sie seit dem 22.08.2010 in C wohne und unter dieser Anschrift erreichbar sei. (…)“
15Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Verjährung durch den Erlass und die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 14. Oktober 2013 am 16. Oktober 2013 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unterbrochen worden sei. Ferner sei ein unterstellter Zustellungsmangel jedenfalls gem. § 8 LZG NRW geheilt worden. Es dürfe fernliegend sein und werde auch in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht behauptet, dass der Verteidiger für die Betroffene Einspruch eingelegt haben könnte, ohne dass diese den Bußgeldbescheid – und sei es durch Vermittlung ihrer Eltern oder des Verteidigers – tatsächlich erhalten habe.
16Die vollständige Stellungnahme des Verteidigers zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft lautet wie folgt:
17„In dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
18gegen T C
19unser Zeichen: 478/13CB09
20- 12 OWi 202 Js-OWi 172/14 – AK 79/14 AG Gütersloh –
21erwidern wir auf den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Az.: SS OWi 1214/14) vom 30.12.2014 wie folgt:
22Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG ist der Verteidiger des Betroffenen von der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen zu unterrichten. So lag es hier. Die Abschrift des Bußgeldbescheides vom 14.10.2013 überreiche ich anliegend zur Kenntnisnahme. Von einer Heilung des Zustellungsmangels kann mithin nicht die Rede sein.“
23II.
24Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters des Senats).
25III.
26Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
271) Entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Betroffene kann sich unabhängig davon, ob ein eventueller Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden ist, wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO berufen.
28Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat die Betroffene – nicht widerlegbar – mitgeteilt, dass sie seit dem 22. August 2010 in C wohne, so dass die am 16. Oktober 2013 durch Einlegung des Bußgeldbescheides in den Briefkasten unter der Anschrift ihrer Eltern in I1 erfolgte Ersatzzustellung unwirksam war, weil die Ersatzzustellung nach den §§ 178-181 ZPO voraussetzt, dass eine Wohnung an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (vgl. BGH, NJW 2011, 2440 Rn.13 m.w.N.).
29In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13; BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 17; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238, OLG Köln NJW-RR 2001, 1511, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins (BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13). Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen ( BGH, NJW 2011, 2440 Rn. 13; BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rn. 18). Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa für die Fälle anerkannt, dass sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich dolos als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt (vgl. OLG Jena, NStZ-RR 2006, 238; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2003 – 2 Ss OWi 219/03 -, BeckRS 2003, 30330529; BayObLG, Beschluss vom 16. März 2004 – 2 ObOWi 7/04 -, BeckRS 2004 03759).
30Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass abweichend von den den o.g. Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betroffene ihren Schriftwechsel unter der Anschrift in I1 aktiv geführt hat oder sich über die unterlassene Ummeldung hinaus als dort wohnend geriert hätte. Aber auch wenn die Betroffene im vorliegenden Verfahren daher nicht aktiv einen Rechtsschein dahin gesetzt hat, an ihrer Meldeanschrift in I1 auch tatsächlich zu wohnen, war das Verhalten der Betroffenen insgesamt rechtsmissbräuchlich, so dass sie sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nicht berufen kann. Hierbei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die hier vertretene Rechtauffassung nur für das Zustellungserfordernis in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unmittelbare Geltung hat.
31Die Ausdehnung der o.g. Rechtsprechung auch auf die Fälle, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
32Es ist anerkannt, dass selbst im Strafprozess – und deswegen erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren – ein allgemeines Missbrauchsverbot gilt (vgl. BGH, NStZ 2007, 49 Rn. 2 m.w.N.). Nach der Definition des Bundesgerichtshofes ist ein Missbrauch prozessualer Rechte dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (vgl. BGH, NStZ 2007, 49 Rn. 3 m.w.N.). Diese Definition kann auch auf das Ordnungswidrigkeitenrecht übertragen werden. Im vorliegenden Verfahren hat es die anwaltlich beratene Betroffene ganz offensichtlich in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG im Hinblick auf eine möglicherweise fehlerhafte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, ihren tatsächlichen Wohnsitz gegenüber der Bußgeldbehörde zu offenbaren, um auf diese Weise Verfolgungsverjährung eintreten zu lassen. Hierfür spricht bereits, dass die Betroffene die Änderung ihrer Anschrift nicht – wie es ansonsten regelmäßig üblich ist – mitgeteilt hat und sie sich durch Fax ihres Verteidigers vom 28. November 2013 – exakt 3 Monate nach der am 28. August 2013 erfolgten schriftlichen Anhörung – erstmals auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen hat.
33Bei der Frage, ob die Betroffene sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Betroffene durch die unterlassene Ummeldung zudem eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 1. b) MeldeG C) und ihr Verteidigungsverhalten daher auf einen ordnungswidrigen Umstand gestützt wird.
34Hinzu kommt, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zustellung in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich bezwecken soll, die Bußgeldbehörden zu zügiger Erledigung der Zustellungen anzuhalten und nicht dazu dient, Betroffene, die gegen die landesrechtlichen Meldegesetze verstoßen, gegenüber anderen, die Meldegesetze beachtende Betroffene, zu bevorzugen (vgl. BT-Drs. 13/3691, Seite 6 i.V.m. BT-Drs. 13/8655, Seite 12). Nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung unterbrach bereits der Erlass des Bußgeldbescheid die Verfolgungsverjährung, ohne dass es auf die (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheides ankam. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 Teil I, Nr. 6, Seite 156) wurde das Erfordernis der Zustellung eingeführt. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Mai 1996 keine Änderung der Nr. 9 vorsah (vgl. BT-Drs. 392/96, Seite 2), ergibt sich aus der späteren Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1. Oktober 1997 (vgl. BT-Drs. 13/8655, Seite 12), dass die Änderung der Nr. 9 auf dem Vorschlag des SPD-Entwurfs beruht. In diesem Gesetzentwurf vom 6. Februar 1996 heißt es (vgl. BT-Drs. 13/3691, Seite 6):
35„Beobachtungen in der Praxis haben ergeben, dass in einer häufigeren Zahl von Fällen der Bußgeldbescheid erst bis zu sechs Wochen nach seinem Erlass an die Betroffenen zugestellt wird. Diese ausschließlich auf verwaltungsinternen Abläufen beruhende Verzögerung dient nicht der Beschleunigung der Verfahren und führt darüber hinaus zu einer Verunsicherung der Betroffenen und der daraus resultierenden Einlegung eines in aller Regel nicht beabsichtigten Rechtsmittels:
36Die Betroffenen wissen durch die vorangegangene Anhörung, dass sie eine Geldbuße zu gewärtigen haben und sind auch bereit, diese zu akzeptieren. In den Vorstellungen der Menschen ist aber auch gegenwärtig, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate nach der Begehung verjähren. Wenn diese Frist um eine lange Zeit überschritten wird, manifestiert sich der Glaube, die „Sache sei erledigt“. Der dann Wochen nach dem fiktiven und angenommenen Datum zugestellt Bußgeldbescheid weckt dann nur die Lust zum Prozess. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen Datum des Erlasses des Bescheides und Datum der Zustellung mehrere Wochen liegen. Betroffene – auch anwaltlich Vertretene - erwarten dann von den Gerichten die Aufhebung des Bußgeldbescheides, zumindest jedoch die Einstellung des Verfahrens.
37Teilweise wird sogar offen behördliche Willkür vermutet.
38Um Verfahren schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt gehörig zu fördern, muss daher besonders die Verwaltungsbehörde durch das Gesetz zu zügiger Erledigung angehalten werden.“
39Im vorliegenden Verfahren hat die Bußgeldbehörde diesen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck beachtet. Der am 14. Oktober 2013 erlassene Bußgeldbescheid ist bereits 2 Tage später – nämlich am 16. Oktober 2013 – unter der Meldeanschrift der Betroffenen in I1 zugestellt worden. Da die Betroffene unter dieser Anschrift gemeldet war, sie das zuvor ebenfalls an diese Anschrift gerichtete Anhörungsschreiben auch unzweifelhaft erhalten hat, was sich bereits aus der Verteidigungsanzeige ihres Verteidigers vom 6. September 2013 ergibt, und die Bußgeldbehörde somit keine Anhaltspukte für eine eventuell unwirksame Ersatzzustellung hatte, würde es daher dem o.g. Gesetzeszweck widersprechen, Betroffene nur deswegen in den Genuss der Verfolgungsverjährung kommen zu lassen, weil diese in zudem ordnungswidriger Weise gegen die Meldegesetze der Länder verstoßen.
40Bei der Beurteilung der Frage, ob das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Betroffenen ihr das Berufen auf die unwirksame Ersatzzustellung verwehrt, hat der Senat auch in den Blick genommen, dass durch das Zustellungserfordernis des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG keine von der Betroffenen zu beachtenden Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, so dass hier eine effektive Rechtsausübung und das rechtliche Gehör nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 421, Rn. 18). Da durch die o.g. Rechtsauffassung – wie erwähnt – lediglich das Zustellungserfordernis des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG betroffen ist und die Betroffene ohnehin innerhalb der Frist des § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, brauchte nicht entschieden zu werden, ob das Berufen auf die unwirksame Ersatzzustellung auch unter dem Aspekt einer rechtzeitigen Einspruchseinlegung (§ 61 Abs. 1 OWiG) rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Es spricht allerdings einiges dafür, selbst in den Fällen von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen, in denen dies im Ergebnis zu einer Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt. Denn dies ist sowohl im öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht für ähnlich gelagerte Fälle bereits angenommen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2004 – 6 B 8.04 – BeckRS 2004, 22567; BVerfG, NJW-RR 2010, 421; BVerwG, NVwZ 1991, 73).
41Ohne dass es hierauf noch ankommt, bemerkt der Senat abschließend, dass auch das vorherige Verhalten sowie das weitere Verteidigungsverhalten der Betroffenen Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch darstellen. Obwohl die Betroffene nach ihren Angaben bereits seit August 2010 in C wohnt, ist auch der Bußgeldbescheid vom 20. April 2012 am 19. Oktober 2012 unter der Anschrift in I1 rechtskräftig geworden. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 30. Dezember 2014 ausgeführt, dass ein eventueller Zustellungsmangel jedenfalls nachträglich gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden sei, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Verteidiger den Einspruch nicht eingelegt hat, ohne dass die Betroffene selbst den Bußgeldbescheid zuvor nicht tatsächlich – sei es durch Vermittlung ihrer Eltern oder ihren Verteidiger – erhalten hatte. Auch wenn keine Pflicht bestand, zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, hat der Verteidiger in der unter I. zitierten Weise zu einer evtl. Heilung Stellung genommen, ohne den Zeitpunkt zu benennen, an dem der Bußgeldbescheid der Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Dies hätte aber nahegelegen, wenn der Bußgeldbescheid der Betroffenen bislang überhaupt nicht oder nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zugegangen wäre, so dass die den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend machende Betroffene sich auch dadurch rechtsmissbräuchlich verhält, dass sie die Heilung eines eventuellen Zustellungsmangels in Abrede stellt, ohne zugleich einen tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides entweder insgesamt in Abrede zu stellen oder den Zeitpunkt des Zugangs mitzuteilen.
422) Eine Vorlagepflicht entsprechend § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG besteht nicht. Soweit einzelne Obergerichte teilweise die Rechtsauffassung vertreten haben, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen von Bedeutung sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2005 - 1 Ss 341/04 -, juris; OLG Bamberg, NZV 2006, 314) sind diese Entscheidungen vor der Änderung des § 51 Abs. 5 OWiG durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 getroffen worden. Zudem beziehen sich diese Entscheidungen auf Ersatzzustellungen nach § 178 ZPO.
433) Die sonstige Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Die vom Amtsgericht Gütersloh getroffenen Feststellungen – die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen werden – tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das nach der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehene Bußgeld in Höhe 160,00 € hat das Amtsgericht aufgrund der einschlägigen Vorbelastungen in nicht zu beanstandender Weise auf 280,00 € erhöht. Auch das verhängte einmonatige Fahrverbot, das den Vorgaben der Bußgeldkatalogverordnung entspricht, ist nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zudem, dass sich das Amtsgericht der grundsätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen ist, bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht. Eine besondere Härte ist nicht ersichtlich.
444) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen liegt ersichtlich nicht vor.
455) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Revision gegen - a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; - b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; - c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; - 3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; - 4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, - 3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder - 4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.