Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 61 Abschluß der Ermittlungen

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

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published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters). Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen. 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht Gütersloh
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