Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Apr. 2015 - 28 U 88/14


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Auszahlung von Fremdgeld, das diese im Rahmen eines für die Klägerin bearbeiteten Anwaltsmandats von einer gegnerischen Versicherung erhalten haben. Die Beklagten berufen sich demgegenüber darauf, dass es sich bei dem einbehaltenen Betrag um ein ihnen zustehendes, wirksam vereinbartes Erfolgshonorar gehandelt habe.
3Dazu im Einzelnen:
4Die Klägerin wurde im Februar 2009 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
5Sie wandte sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Kfz-Versicherer – dem M – zunächst an den in N ansässigen Rechtsanwalt Q. Rechtsanwalt Q erreichte für die Klägerin fünf Abschlagszahlungen des M jeweils in Höhe von 1.000,00 EUR.
6Die Mandatsbearbeitung durch Rechtsanwalt Q erschien der Klägerin aber als zu zögerlich. Außerdem war sie mit der - behauptetermaßen - von Rechtsanwalt Q vorgegebenen Entschädigungshöhe von 15.000,00 EUR nicht zufrieden.
7Deshalb suchte die Klägerin Ende Juli 2010 die seinerzeit vom Beklagten zu 2 geführte Anwaltskanzlei in N auf, in der die Beklagte zu 1 als angestellte Rechtsanwältin tätig war.
8Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, wieviele Besprechungstermine die Klägerin bei den Beklagten wahrnahm und was dabei jeweils besprochen wurde.
9Unstreitig mandatierte die Klägerin jedenfalls die Beklagten mit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem M. Im Zuge der Mandatserteilung unterzeichnete die Klägerin eine auf den 28.07.2010 datierte Vergütungsvereinbarung. Diese sah inhaltlich vor, dass die Beklagten für den Fall, dass sie bei dem gegnerischen Versicherer auch nur die von Rechtsanwalt Q in Aussicht gestellten 15.000,00 EUR realisieren würden, kein Honorar erhalten sollten. Sollten sie hingegen eine darüber hinausgehende Entschädigung erreichen, sollte ihnen eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 35% des über 15.000,00 EUR hinausgehenden Betrages zustehen, zahlbar durch Verrechnung mit eingehenden Beträgen.
10Am 29.07.2010 zeigte die Beklagte zu 1 dem M die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin an.
11Ebenfalls am 29.07.2010 erklärte die Beklagte zu 1 im Namen der Klägerin gegenüber Rechtsanwalt Q die Kündigung des dort geführten Mandats.
12Rechtsanwalt Q reagierte darauf mit Schreiben vom 04.08.2010, in dem er jeweils eine Geschäfts- und Terminsgebühr – letzteres wegen einer gegen den Unfallverursacher anhängigen Strafsache – in Höhe von insgesamt 1.435,74 EUR abrechnete.
13Die Beklagte zu 1 setzte sich daraufhin telefonisch mit Rechtsanwalt Q in Verbindung. Im Nachgang zu dem Telefonat wandte sie sich mit Schreiben vom 12.08.2010 an die Klägerin:
14… in Ihrer … Angelegenheit habe ich mich mit den Rechtsanwälten Q und Kollegen nochmals telefonisch in Verbindung gesetzt. Richtig ist, wie ich Ihnen bereits vor Annahme des Mandats mitgeteilt habe, dass dort Rechtsanwaltsgebühren anhand des Berechtigungsscheins abgerechnet werden. Ich darf Sie bitten, den Berechtigungsschein bei den Rechtsanwälten Q und Kollegen abzugeben, sodass dort dann die Gebühren entsprechend abgerechnet werden. Da der Berechtigungsschein jedoch nicht vorliegt und auch noch nicht beantragt wurde, wurden die Gebühren Ihnen gegenüber abgerechnet.
15Am 25.08.2009 überwies der M zur Abgeltung der Honorarforderung von Rechtsanwalt Q einen Betrag von 489,45 EUR an diesen. Eine weitere Honorarzahlung der Klägerin an Rechtsanwalt Q erfolgte nicht.
16Am 02.09.2010 suchte die Klägerin das Amtsgericht N auf und bekam dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit „Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall“ ausgestellt. Dabei handelt es sich unstreitig um den einzigen für die Klägerin ausgestellten Berechtigungsschein.
17Die weitere Verwendung dieses Berechtigungsscheines durch die Klägerin ist streitig:
18Nach Darstellung der Klägerin will sie den Beratungsschein der Beklagten zu 1 anlässlich einer persönlichen Besprechung im Original vorgelegt haben. Nach Darstellung der Beklagten soll hingegen eine Aushändigung des Originals nicht erfolgt sein; sie wollen lediglich eine Kopie des Berechtigungsschein als Anlage eines Telefax vom 11.11.2010 erhalten haben.
19Am 16.11.2010 übersandte die Beklagte zu 1 ein Anspruchsschreiben an den M. Darin wurde die Auszahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 75.000,00 EUR, einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 100,00 EUR, eines Betrages von 65.437,00 EUR für den Haushaltsführungsschaden und die weitere Zahlung von monatlich 2.329,00 EUR für die fiktiven Haushaltsführungskosten verlangt.
20Mit Schreiben vom gleichen Tage rechneten die Beklagten ferner gegenüber dem M ein gesetzliches Honorar von 5.469,24 EUR ab.
21Am 14.01.2011 zahlte der M zur Liquidierung des Versicherungsfalles einen Betrag von 47.500,00 EUR an die Beklagten.
22Am 18.01.2011 teilten die Beklagten diesen Zahlungseingang der Klägerin mit. Die Beklagten erläuterten, dass von dem über 15.000,00 EUR hinausgehenden Anteil vereinbarungsgemäß 35% einbehalten und die verbleibenden 36.125,00 EUR an die Klägerin überwiesen würden. Davon würden einstweilen jedoch weitere 6.304,74 EUR abgesetzt, die den Beklagten an gesetzlichen Gebühren zustünden. Eine Rückerstattung dieses Betrages werde erfolgen, wenn die Gegenseite diese gesetzlichen Gebühren erstattet habe.
23Am 24.01.2011 bestätigte der M gegenüber den Beklagten, dass ein Anwaltshonorar von 6.037,47 EUR akzeptiert werde, abzüglich der bereits an Rechtsanwalt Q gezahlten 489,45 EUR, so dass 5.548,02 EUR an die Beklagten überwiesen würden.
24Die Beklagten erstatteten daraufhin in der Folgezeit die einbehaltenen 6.304,74 EUR an die Klägerin.
25Mit Schreiben vom 07.12.2012 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Auszahlung der weiterhin einbehaltenen 11.375,00 EUR.
26Nachdem die Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkamen, wiederholten die jetzigen Klägervertreter durch Schreiben vom 19.12.2012 die Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 01.01.2013.
27Die Auszahlung des Betrages blieb indes aus, so dass die Klägerin ihren Anspruch rechtshängig gemacht hat. Sie hat zur Begründung Folgendes vorgetragen:
28Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen habe sie diese Vereinbarung gar nicht unterzeichnet, so dass die Textform nicht gewahrt sei (§ 3a RVG). Außerdem fehle die Angabe der alternativ zu zahlenden gesetzlichen Gebühren ebenso wie die Angabe des geschuldeten Erfolgs (§ 4a Abs. 2 RVG). Auch die wesentlichen Gesichtspunkte für die Honorarbemessung seien nicht angegeben (§ 4a Abs. 3 RVG). Die Erfolgshonorarvereinbarung sei außerdem treuwidrig abgeschlossen worden und wegen eines auffälligen Missverhältnisses sittenwidrig (§ 138 BGB).
29Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagten gegen ihre Pflicht aus § 49a BRAO verstoßen hätten, auf die Gewährung von Beratungshilfe hinzuwirken. Die Klägerin behauptet dazu, den Berechtigungsschein des Amtsgerichts N bei den Beklagten vorgelegt zu haben. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei daher auch wegen Verstoßes gegen § 8 BerHG a.F. nichtig.
30Die Klägerin hat beantragt,
31die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.375,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2013.
32Die Beklagten haben beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Nach ihrer Auffassung ist das Erfolgshonorar i.S.d. § 4a RVG wirksam vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe hätten im Zeitpunkt der Mandatserteilung nicht vorgelegen. Die Klägerin habe dazu erklärt, dass bereits das von Rechtsanwalt Q geführte Mandat über Beratungshilfe abgerechnet werde. In dieser Konstellation hätte sich eine Beantragung von Beratungshilfe im Verhältnis zu ihnen – den Beklagten – als mutwillig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG dargestellt, weil kein Anspruch der Klägerin bestanden habe, in derselben Angelegenheit durch zwei verschiedene Anwälte beraten und vertreten zu werden. Außerdem habe auch kein Anlass für einen Hinweis auf Beratungshilfe bestanden, weil die Klägerin mehrere Zahlungen des M erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin vielmehr am Schluss des ersten Gesprächs am 23.07.2010 geraten worden, sich doch weiterhin durch Rechtsanwalt Q vertreten zu lassen. Gleichwohl sei die Klägerin aber am 28.07.2010 erneut bei ihnen erschienen und habe aus eigenem Antrieb die Erfolgshonorarvereinbarung gewünscht. Dadurch habe die Klägerin letztlich auch einen erheblichen Mehrbetrag von dem M ausgezahlt bekommen.
35Die Beklagten haben hilfsweise die Aufrechnung mit einer gesetzlichen Gebührenforderung von 6.728,02 EUR erklärt, die ihnen bei einem Gegenstandswert von 319.677,00 EUR zugestanden hätte. Weiter hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der ihnen gegen die Klägerin wegen einer unberechtigt gegen sie gestellten Strafanzeige zustehe.
36Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 persönlich angehört und der Klage mit folgender Begründung fast vollständig stattgegeben:
37Die Klägerin könne die Auszahlung von 11.365,00 EUR gem. §§ 611, 675, 667 BGB verlangen, hinsichtlich des Beklagten zu 2 i.V.m. §§ 128, 130, 159 HGB.
38Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar sei unwirksam, weil darin weder das alternativ geschuldete gesetzliche Honorar noch der notwendige Erfolg angegeben sei (§ 4a Abs. 2 RVG).
39Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe auch nicht dazu, dass den Beklagten statt dessen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zustehen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu belehren. Die Beklagten hätten insofern näher nachforschen müssen, ob Rechtsanwalt Q bereits ein Beratungshilfemandat erteilt worden sei, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe hätten im Zeitpunkt der Mandatierung der Beklagten auch vorgelegen. Die Klägerin sei ausweislich des Bescheides der W Arbeit Kreis S vom 18.05.2010 bedürftig gewesen. Es habe auch keine Mutwilligkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG vorgelegen, weil für den Anwaltswechsel ein nachvollziehbarer Grund vorgelegen habe. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Vorgehensweise demnach nur die Beratungshilfegebühr von 10,00 EUR zahlen müssen, die von der Klageforderung abzuziehen sei.
40Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten:
41Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung über das Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 2 RVG unwirksam sei. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Mandatierung die Höhe der voraussichtlich geschuldeten gesetzlichen Gebühren nicht absehbar gewesen. Es sei gerade Intention der Klägerin gewesen, nicht einen Cent zahlen zu müssen. Das habe sich nur über das von ihr gewünschte Erfolgshonorar erreichen lassen.
42Die Beklagten hätten auch nicht gegen die Hinweispflicht im Zusammenhang mit der Beratungshilfe verstoßen. Die Klägerin habe vielmehr selbst im Schriftsatz vom 22.04.2013 zutreffend vortragen lassen, dass die Beklagte zu 1 auf die Notwendigkeit eines Beratungshilfescheins hingewiesen habe. Die Klägerin habe dabei den Eindruck erweckt, dass ein Beratungshilfemandat bereits an Rechtsanwalt Q erteilt worden sei. Erst im Nachhinein habe die Beklagte zu 1 bei Rechtsanwalt Q durch dessen Antwortschreiben vom 04.08.2010 in Erfahrung gebracht, dass dort ein Berechtigungsschein nicht vorgelegt worden war.
43Tatsächlich hätten allerdings im Zeitpunkt der Mandatserteilung entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nicht vorgelegen. Zum einen habe das Landgericht ignoriert, dass die Mittellosigkeit bestritten gewesen sei. Auch die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.d. § 1 BerHG hätten nicht vorgelegen. Zum einen sei die Klägerin anderweitig – nämlich seit knapp zwei Jahren durch Rechtsanwalt Q – beraten gewesen. Vor dem Hintergrund der angestrebten Doppelberatung sei die Beantragung der Beratungshilfe auch mutwillig gewesen. Die Klägerin müsse vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts N offenbar falsche Angaben gemacht haben. Vor diesem Hintergrund könne ihnen - den Beklagten - auch kein Verstoß gegen § 49a BRAO vorgeworfen werden, denn aus § 16a Abs. 3 BORA ergebe sich gerade, dass bei Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen kein Beratungshilfemandat übernommen werden müsse.
44Die Beklagten vertiefen daneben ihre Ausführungen, wonach ihnen zumindest ein gesetzlicher Gebührenanspruch zugestanden habe. Der zugrunde gelegte hohe Gegenstandswert ergebe sich gerade aus der Forderungshöhe, die die Klägerin sich vorgestellt habe.
45Die Beklagten beantragen,
46das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
47Die Klägerin beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie bestreitet weiterhin gegenüber der Beklagten zu 1 erklärt zu haben, dem zuvor tätigen Rechtsanwalt Q sei ein Beratungshilfemandat erteilt worden. Die Beklagten hätten sich schon deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie selbst vortragen, dass erst das Erfolgshonorar vereinbart und dann über den Berechtigungsschein gesprochen worden sei. Dass die Bewilligungsvoraussetzungen seinerzeit vorgelegen hätten, stehe durch den vom Amtsgericht N ausgestellten Berechtigungsschein fest. Die Beklagten hätten die inhaltliche Richtigkeit des Berechtigungsscheins auch nicht in Frage stellen dürfen, sondern der Klägerin kostenfrei Beratungshilfe erteilen müssen. Der Anwaltswechsel sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil dadurch keine zusätzlichen Kosten für die Staatskasse entstanden seien.
50Die Klägerin vertieft im Übrigen ihre Ausführungen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 2 RVG.
51II.
52Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
531. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von den Beklagten die Auszahlung von 11.365,00 EUR verlangen kann.
54Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung (§§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB), denn die Beklagten haben es pflichtwidrig verabsäumt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen.
55a) Anwaltsdienstvertrag
56Zwischen der Klägerin und der ehemals bestehenden Scheinsozietät der Beklagten ist unstreitig im Juli 2010 ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen. Dessen Inhalt war aus verständiger Sicht nicht nur auf die Überprüfung der Tätigkeit des vorherigen Rechtsanwalts Q beschränkt. Vielmehr sollte die Beklagte zu 1 bereits im Außenverhältnis für die Klägerin tätig werden und deren Ansprüche gegen dem M verfolgen. Deshalb hat die Beklagte zu 1 dem M auch am 29.07.2010 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Die Notwendigkeit der Mandatskündigung gegenüber Rechtsanwalt Q ergab sich lediglich als Reflex zur Vermeidung einer unnötigen Doppelmandatierung.
57Die persönliche Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der früheren Scheinsozietät ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB. Die zwischenzeitige Auflösung der Scheinsozietät ändert nichts an der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis.
582. objektive Pflichtverletzung
59Die Beklagte zu 1 war bei der Bearbeitung des erteilten Mandats gehalten, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (Fahrendorf, in: Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 621). Dazu zählt auch die Vermeidung unnötiger Kosten.
60Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt (Fahrendorf a.a.O. Rnr. 1548; Büttner/Wrobel-Sachs/ Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rnr. 924; Henssler, in: Henssler/Prütting BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49a Rnrn. 15f; Böhnlein, in: Feuerich/Weyand BRAO, 8. Aufl. 2014, § 49a Rnr. 4; Greißinger AnwBl 1989, 574).
61Sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen und der Rechtssuchende einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Berechtigungsschein vorlegt, ist dieser Rechtsanwalt aufgrund des in § 49a Abs. 1 BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs im Grundsatz zur Übernahme des Beratungshilfemandats verpflichtet.
62Außerdem darf der Rechtsanwalt gem. § 16 Abs. 2 BORA nur solche Zahlungen oder Leistungen annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache erbracht werden, dass die zahlende Person zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dementsprechend können im Rahmen eines Beratungshilfemandats auch keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Etwaige gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG a.F.).
63Im Zeitpunkt der Anbahnung des streitgegenständlichen Mandats hat die Beklagte zu 1 selbst im Sinne des § 16 BORA einen „begründeter Anlass“ gesehen, die Klägerin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu belehren, denn der Vortrag beider Parteien geht dahin, dass das Thema „Beratungshilfe“ bei dem Erstgespräch erörtert worden sei.
64Nach Darstellung der Beklagten soll es allerdings so gewesen sein, dass die Klägerin bei der Mandatserteilung im Juli 2010 gegenüber der Beklagten zu 1 bestätigt habe, dass bereits Rechtsanwalt Q auf Basis von Beratungshilfe tätig geworden sei.
65Der Senat geht indessen nicht davon aus, dass die Klägerin tatsächlich eine bereits erfolgte Inanspruchnahme von Beratungshilfe bestätigt hat. Ein solcher Hinweis ist schon deshalb nicht plausibel, weil der erste und einzige Berechtigungsschein unstreitig erst am 02.09.2010 ausgestellt wurde. Auch aus dem späteren Schreiben der Beklagten zu 1 an die Klägerin vom 12.08.2010 lässt sich schlussfolgern, dass die Beklagte zu 1 die bereits erfolgte Abgabe eines Berechtigungsscheins an Rechtsanwalt Q seinerzeit nur irrtümlich unterstellt hatte.
66Unabhängig davon mussten aber spätestens in dem Zeitpunkt, als die Parteien den Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung in den Blick nahmen, von Seiten der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich einer etwaigen bereits bewilligten oder aber noch zu beantragenden Beratungshilfe abgeklärt werden, um die Nichtigkeitsfolge des § 8 BerHG a.F. zu vermeiden. D.h. die Beklagte zu 1 hätte sich vor Abschluss der Honorarvereinbarung vom 28.07.2010 erkundigen müssen, ob bei Rechtsanwalt Q bereits ein Beratungshilfeschein vorgelegt wurde und deshalb ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beratungshilfe „verbraucht“ war.
67Eine solche Erkundigung hat die Beklagte zu 1 aber erst im August 2010 eingeholt, als sie mit Rechtsanwalt Q telefonierte. Abgesehen davon hat die Beklagte zu 1 die telefonisch erhaltene Information, dass noch kein Berechtigungsschein beantragt worden war, auch nicht zum Anlass genommen, an die Klägerin die Rückfrage zu richten, ob ein solcher Berechtigungsschein noch rückwirkend bei Rechtsanwalt Q eingereicht oder aber -anstelle der Erfolgshonorarvereinbarung – für die bevorstehende außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten verwendet werden solle. Diese Vorgehensweise war pflichtwidrig.
68c) Vertretenmüssen
69Die Beklagte zu 1 hat die Pflichtverletzung nach der Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch subjektiv zu vertreten.
70d) Kausalität
71Als Folge der Pflichtverletzung ist für die weitere Frage der haftungsausfüllenden Kausalität von folgenden Grundsätzen auszugehen:
72Die Beklagten haben als Ersatzpflichtige nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Gesamtvermögenslage des Mandanten in einem solchen Fall darstellen würde. Dabei dürfen an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 1102; Fahrendorf a.a.O. 748).
73aa) Wenn die Beklagte zu 1 sich vor Mandatierung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung bei Rechtsanwalt Q wegen der etwaigen Vorlage eines Berechtigungsscheins erkundigt hätte, dann hätte sie in Erfahrung gebracht, dass ein solcher noch nicht beantragt worden war.
74Das wiederum hätte die Beklagte zu 1 zum Anlass nehmen müssen, die Klägerin zu veranlassen, beim für sie zuständigen Amtsgericht N vorstellig zu werden und dort den für die Bewilligung der Beratungshilfe maßgeblichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen.
75Nach der Vermutung des beratungskonformen Verhaltens wäre die Klägerin dieser Weisung gefolgt und hätte dem Rechtspfleger bei dem Amtsgericht N das entsprechende Antragsformular vorgelegt, das Unfallgeschehen bzw. die etwaigen Ansprüche gegen den M erläutert und auf die erhaltenen Zahlungen von 5 * 1.000,00 EUR sowie auf ihren Wunsch hingewiesen, nunmehr den Rechtsanwalt zu wechseln, weil ihr bisheriger Rechtsanwalt (Q) die Angelegenheit aus ihrer Sicht zu zögerlich betreibe und sich nicht um eine der Höhe nach ausreichende Entschädigung bemühe.
76Der Rechtspfleger hätte dann die normativ zutreffende Entscheidung über den Beratungshilfeantrag treffen müssen; auf seine tatsächlich getroffene Entscheidung vom 02.09.2010 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
77Bei normativ zutreffender Bewertung lagen die gem. § 1 BerHG a.F. erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe vor:
78(1) Die Klägerin war seinerzeit als bedürftig anzusehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BerHG a.F. i.V.m. § 115 ZPO).
79Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, erhielt die Kläger seinerzeit nach dem Bescheid der „W ARBEIT / Kreis S“ vom 18.05.2010 mit Wirkung ab 01.03.2010 zunächst bis 31.08.2010 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR, die unterhalb des in § 115 Abs. 1 Ziff. 1 lit b) ZPO vorgesehenen Freibetrages lag. Die darüber hinaus gewährte Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 437,10 EUR durfte bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO).
80Die vom M geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 5 * 1.000,00 EUR entfielen nicht ausschließbar auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin, so dass diese Zahlungen gem. §§ 83 Abs. 2, 90 Abs. 3 SGB XII nicht anrechenbar waren (Büttner a.a.O. Rnr. 237).
81Soweit die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen haben, dass der Kläger die Bedürftigkeit im Hinblick auf vorhandenes Eigentum an einem Grundstück und an einem zweisitzigen Oldtimer gefehlt habe, wird dies mit der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen. Im Übrigen fehlt auch ein näherer Vortrag der Beklagten zu den konkreten Werten dieser vermeintlichen Vermögensgegenstände. Vorhandenes Grundeigentum stellt die Bedürftigkeit ohnehin so lange nicht in Frage, wie es zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage erforderlich ist.
82(2) Der Klägerin hätte die Bewilligung der Beratungshilfe auch nicht deshalb versagt werden dürfen, weil sie auf eine zumutbare anderweitige Hilfsmöglichkeit hätte zugreifen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
83Eine anderweitige Hilfsmöglichkeit ist nur dann als zumutbar anzusehen, wenn diese kostenlos gewährt wird (Schoreit/Groß Beratungshilfegesetz, 11. Aufl. 2012, § 1 Rnr. 60).
84Die anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt Q war für die Klägerin aber nur potentiell kostenlos, nämlich solange Rechtsanwalt Q seine Tätigkeit bei dem M abrechnete und der M zur Übernahme des Honorars vollumfänglich bereit war. Ein solches Abrechnungsprozedere war aber spätestens zu dem Zeitpunkt in Frage gestellt, als die Klägerin sich entschloss, das dortige Mandat zu kündigen.
85Auch die Aussicht, bei den Beklagten ein Erfolgshonorar vereinbaren und damit letztlich „keinen Cent“ zahlen zu müssen, kommt als anderweitige Hilfsmöglichkeit nicht in Betracht, weil damit die aus § 8 BerHG a.F. ersichtliche Sanktionierung entsprechender Honorarvereinbarungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe unterlaufen würde, wie sich aus der Neuregelung in § 1 Abs. 2 S. 2 BerHG.
86(3) Die Beantragung der Beratungshilfe war auch nicht als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ergibt.
87Eine Mutwilligkeit wird dann angenommen, wenn die Rechtswahrnehmung schlechthin nicht erforderlich erscheint (Büttner a.a.O. Rnr. 957). Nach anderer Formulierung ist Mutwilligkeit zu bejahen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage nicht zu erkennen ist (Schoreit/Groß a.a.O. § 1 Rnr. 106).
88Mittlerweile ist in § 1 Abs. 3 BerHG n.F. die Legaldefinition der Mutwilligkeit aufgenommen, die inhaltlich auch schon im Jahre 2010 Gültigkeit hatte:
89(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
90Soweit die Beklagten eine Mutwilligkeit der Klägerin daraus herleiten, dass die Klägerin ohne ausreichenden Anlass der Rechtsanwalt habe wechseln wollen, wird zu derartigen Fallkonstellationen in Kommentarliteratur vertreten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Meinung durch eine Doppelberatung bestehe; deshalb sei Beratungshilfe zu versagen, wenn in derselben Angelegenheit bereits Auskunft durch einen Rechtsanwalt erteilt worden sei (Schoreit/Groß a.a.O. § 1 Rnr. 109; Büttner a.a.O. Rnr. 958).
91Hätte sich die Klägerin allerdings Ende Juli 2010 erstmalig an das Amtsgericht N zwecks Beantragung von Beratungshilfe gewandt und dort ausgeführt, dass ein Anwaltswechsel beabsichtigt sei, hätte dies dem zuständigen Rechtspfleger im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 BerHG vorgesehene freie Anwaltswahl grundsätzlich als unbedenklich erscheinen müssen.
92Der Versagungsgrund der Mutwilligkeit hätte nur angenommen werden können, wenn der Anspruch auf Beratungshilfe bereits verbraucht war.
93Das war im Streitfall jedenfalls nicht dadurch geschehen, dass in derselben Angelegenheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beratungshilfe bewilligt oder versagt worden wäre, denn der Klägerin ging es um die erstmalige Beantragung. Eine Doppelbelastung der Staatskasse stand – anders als in dem vom Amtsgericht
94Hannover JurBüro 2006, 380 entschiedenen Fall – nicht zu befürchten.
95Es lag auch nicht die Konstellation vor, dass die Klägerin durch den bislang tätigen Rechtsanwalt eine Beratungs- und Vertretungsleistung erhalten hatte, die ein verständiger Mandant als ausreichend angesehen und deshalb einen Anwaltswechsel als willkürlich erachtet hätte (dazu OLG Hamm, Beschl. 11 WF 244/04 vom 01.10.2004).
96Der Klägerin war – nachvollziehbar - daran gelegen, in einer von ihr als existentiell betrachteten Angelegenheit eine höhere Entschädigung zu realisieren als die – behauptetermaßen – von Rechtsanwalt Q als Obergrenze dargestellten 15.000,00 EUR.
97Von Seiten der Beklagten wurde der Eindruck erweckt, dass eine deutlich höhere Entschädigung zu erreichen sei, wie das spätere Anspruchsschreiben gegenüber dem M verdeutlicht.
98Deshalb konnte der von der Klägerin beabsichtigte Anwaltswechsel aus verständiger Sicht nicht als nutzlos oder querulatorisch angesehen werden. Zumindest erscheint aber der jetzige Prozessvortrag der Beklagten als treuwidrig, wenn sie der Klägerin einerseits einen mutwilligen Anwaltswechsel anlasten, obgleich sie selbst es andererseits waren, die dieses Mandat als erfolgversprechend übernommen haben.
99bb) Im Rahmen der Kausalitätserwägungen ist danach als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin mit einem vom Amtsgericht N ausgestellten Berechtigungsschein für die Beratung in der Angelegenheit „Verkehrsunfall – Ansprüche gegen den M“ bei den Beklagten vorstellig geworden wäre.
100Die Beklagte zu 1 hätte die Klägerin daraufhin fragen müssen, ob sie diesen Berechtigungsschein bei Rechtsanwalt Q vorlegen oder ob für die bevorstehende Tätigkeit der Beklagten verwenden wolle.
101Die Vorlage des Berechtigungsscheins konnte jedenfalls nicht vor dem Hintergrund als sinnlos erachtet werden, dass dessen Tätigkeit beendet werden sollte, denn nach der Rechtsliteratur konnte es als möglich angesehen werden, ein zunächst auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geführtes Mandat nachträglich in ein Beratungs-hilfemandat umzuwandeln (Büttner a.a.O. Rnrn. 978, 985, 996; Zuck NJW 2012, 2170 unter V.)
102Umgekehrt hätte die Klägerin aber auch die Erwägung anstellen können, im Sinne des § 16 Abs. 2 BORA in Kenntnis ihrer Beratungshilfeberechtigung freiwillig auf deren Inanspruchnahme zu verzichten und sich statt dessen zur Zahlung eines Erfolgshonorars bereit zu erklären (dazu Amtsgericht Gengenbach, Urt. 1 C 193/12 vom 14.05.2013).
103Die Klägerin hätte deshalb bei pflichtgemäßer Vorgehensweise der Beklagten letztlich vor der Frage gestanden, bei welchem Rechtsanwalt sie durch Vorlage des Berechtigungsscheins mehr Geld hätte sparen können.
104In einer solchen Konstellation, in der für den Mandanten mehrere erwägenswerte Entscheidungsalternativen bestehen, kann dieser sich zwar bei der Geltendmachung von Regressansprüchen nicht auf die Vermutung beratungskonformen Verhaltens stützen.
105Gleichwohl hält der Senat es aber im Streitfall für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin den Beklagten und nicht Rechtsanwalt Q ein Beratungshilfemandat erteilt hätte. Das hat die Klägerin nicht nur auf Befragen des Senats bestätigt, sondern ein solches Vorgehen ist auch plausibel:
106Die Klägerin musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beklagten es an dem nötigen Engagement bei der Anspruchsverfolgung fehlen lassen würden, wenn ihnen „nur“ ein Beratungshilfemandat erteilt würde. Die Klägerin behauptet zwar im jetzigen Regressprozess, die Beklagte zu 1 habe einen im September 2010 vorgelegten Berechtigungsschein mit dem Bemerken vom Tisch gefegt, dass sie „so´n Scheiß“ nicht machen würde. Diese Behauptung wird aber von den Beklagten nicht nur bestritten, sondern sie hätte zumindest wegen des in § 49a BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs nicht aufrecht erhalten werden können. Die Beklagten tragen jedenfalls nicht vor, dass sie die Annahme eines Beratungshilfemandats aus einem wichtigen Grund hätte ablehnen können (§ 49a Abs. 1 S. 2 BRAO), obwohl die Bewilligungsvoraussetzungen – wie dargestellt – vorlagen.
107Bei der Erwägung einer größtmöglichen Einsparung musste die Klägerin zwar einerseits in Betracht ziehen, dass der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung bei den Beklagten dazu führte, dass sie dort „keinen Cent“ zahlen musste. Andererseits stand für die Klägerin zu befürchten, dass sie beim Verzicht auf die Verwendung des Berechtigungsscheins gegenüber den Beklagten zugleich einen nicht unerheblichen finanziellen Verlust hinnehmen musste, wenn die Entschädigungsleistung deutlich höher als 15.000,00 EUR ausfiel, weil die Beklagten davon 35% einbehalten wollten
108Gerade die im späteren Anspruchsschreiben der Beklagten gegenüber dem M angeführten beträchtlichen Forderungen, die zusammengerechnet eine Größenordnung von mehreren 100.000,00 EUR ausmachten, konnte der 35%ige Erfolgsanteil der Beklagten für die Klägerin eine Einbuße von 50.000,00 oder gar 100.000,00 EUR bedeuten.
109Dagegen konnte die Klägerin bei Vorlage des Berechtigungsscheins gegenüber Rechtsanwalt Q allenfalls die von ihm abgerechneten 1.435,74 EUR sparen.
110Das lässt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin den Berechtigungsschein den Beklagten vorgelegt und ihnen ein Beratungshilfemandat erteilt hätte.
111e) Schaden
112Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bei Erteilung eines Beratungshilfemandats den Beklagten nur die in § 44 S. 2 RVG vorgesehene Beratungshilfegebühr zu zahlen gehabt hätte, die sich gem. Ziff. 2500 VV-RVG auf 10,00 EUR belief und daher die außergerichtliche Beratung wie auch die Vertretung der Klägerin gegenüber dem M abgedeckt hätte (§ 2 Abs. 1 BerHG).
113Etwaige weitergehende Honoraransprüche, die die Beklagten auch im Rahmen eines Beratungshilfemandats gegenüber dem M oder der Landeskasse hätten realisieren können, sind im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs nicht einzubeziehen, weil dies die Klägerin nicht belastet hätte.
114Die Klägerin müsste sich allenfalls die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch den erteilten Rat, den Berechtigungsschein bei Rechtsanwalt Q einzureichen, eventuell erlangt hat. Eine solche Ersparnis wird aber von den Beklagten nicht geltend gemacht.
115f) Zinsen
116Die Beklagten greifen die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Urteilssumme zu Recht nicht an.
1172. Die von den Beklagten erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellte gesetzliche Gebührenforderung von 6.728,02 EUR steht ihnen nicht zu, weil sie – wie dargestellt – ein Beratungshilfemandat hätten übernehmen müssen, für das die Klägerin nur 10,00 EUR zu zahlen gehabt hätte.
1183. Soweit die Beklagten erstinstanzlich ferner die Aufrechnung mit einem gegenläufigen Schadensersatzanspruch wegen der von Klägerseite erfolgten Anzeigenerstattung erklärt haben, wird gegen die auch insoweit abschlägige Entscheidung des Landgerichts zu Recht kein Berufungsangriff geführt.
119III.
120Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
121IV.
122Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

moreResultsText

Annotations
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.