Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 8 Vergütung
Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 8 Vergütung
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Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08.02.2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 W 120/15
Zum Verfahrensgang:
Vorinstanz AG Forchheim, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 UR II 383/13.
Der Senatsbeschluss ist rechtskräftig.
Stichworte: Beratungshilfe - Vergütun
published on 30.04.2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefocht
published on 14.05.2013 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. Im Umfang eines Betrages von 1.633,87 EUR handelt es sich um eine Klagabweisung als derzeit unbegründet.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba
published on 05.03.2004 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des teilweise aufgehoben und abgeändert:
1. Der Angeklagte wird wegen Gebührenüberhebung zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 150,-- EUR verurteilt.
2. Im Übrigen wird der freig
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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für...