Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewi
(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Beratungsperson
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskass
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch 1. Steuerberater und Steuerbevollmächt
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

29 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/02/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 W 120/15
Zum Verfahrensgang:
Vorinstanz AG Forchheim, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 UR II 383/13.
Der Senatsbeschluss ist rechtskräftig.
Stichworte: Beratungshilfe - Vergütun
published on 09/04/2018 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
published on 09/04/2018 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
published on 09/01/2018 00:00
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 27.07.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der zugunsten der Erinnerungsführerin durch die Staatskasse zu erstattenden Vergütung na
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.