Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. Im Umfang eines Betrages von 1.633,87 EUR handelt es sich um eine Klagabweisung als derzeit unbegründet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über ein Rechtsanwaltshonorar.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt in D tätig. Die Beklagte wandte sich im Jahr 2009, vertreten durch ihren Vater, an den Kläger zur Prüfung einer erbrechtlichen Angelegenheit. Dazu übergab der Vater der Beklagten dem Kläger einen Beratungshilfeschein. Im Rahmen des ersten Gespräches erklärte der Kläger, dass er das Mandat wegen des Haftungsrisikos nicht auf der Beratungshilfebasis übernehmen, bzw. fortführen könne. In einem Schreiben vom 06.08.2009 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Beurteilung der im Gespräch aufgeworfenen Fragen ab. Beide einigten sich auf eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung, die von dem Kläger am 18.08.2009 und von der Beklagten am 23.08.2009 unterschrieben wurde. Diese Vereinbarung betraf die Nachlassangelegenheit der F, Großmutter der Beklagten, verstorben am 18. März 2007. In dieser Vereinbarung heißt es unter § 3 Vergütung:
"1. Auf Anregung und ausdrücklichen Wunsch der Auftragsgeberin, die unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Lage in Ansehung der voraussichtlich erheblichen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten u.U. aus finanziellen Gründen an einer notwendigen und geeigneten Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche gehindert wäre, wird hiermit eine von der gesetzlichen Regelung bewusst abweichende Vereinbarung getroffen. Bewusst und gewollt wird hierbei von allen Beteiligten in Kauf genommen, dass dabei die Vergütung auch der Höhe nach insgesamt von den regulären gesetzlichen Vorgaben erheblich nach oben oder nach unten abweisen kann. Der von der Auftraggeberin geschätzte Nachlasswert beläuft sich auf insgesamt rund 100.000,-- EUR, mögliche Erbansprüche demnach auf insgesamt rund 75.000,-- EUR.
2. Der Auftragnehmer erhält als Vergütung, inklusive eigene Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 10% des Wertes der jeweils realisierbaren Netto-Nachlassanteile der Auftraggeberin. Die Verfügung wird insgesamt oder anteilig fällig mit Verfügbarkeit jeweiliger Vermögenspositionen bei der Auftraggeberin oder beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer wird insoweit die Verrechnung vor Auskehrung an die Auftraggeberin gestattet.
3. Hiermit wird die reguläre Vergütung des Auftragnehmers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgeschlossen, auch dann, wenn diese durch die stattdessen vereinbarte Regelung nicht erreicht würde. "
Der Nachlass der F bestand im Wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Anwesen in der M in S. Die Klägerin war zuvor bereits zu der anderen Hälfte Miteigentümerin an diesem Anwesen als Alleinerbin nach ihrem Großvater G. Dieses Anwesen wurde unter Vermittlung des Klägers durch notariellen Vertrag vom 14.07.2011 zum Kaufpreis von 110.000,-- EUR verkauft, wobei die Beklagte am 03.08.2011 diesen Kaufvertrag genehmigte.
Nach Abzug der Verbindlichkeiten ging der Kläger in seiner Abrechnung vom 20.01.2012 von einem verfügbaren Nettonachlassanteil von 20.072,88 EUR aus und damit von einer vereinbarten Vergütung von 2.007,28 EUR.
Aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auf Ableben der Frau F in Bezug auf die Anrechnung der Verbindlichkeiten und evtl. Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft erfolgte bislang keine Freigabeerklärung der Auszahlung der jeweiligen Anteile, welche die Beklagte und deren ebenfalls in der Erbengemeinschaft befindliche Mutter verweigerten.
Der Kläger behauptet, der Nachlass sei teilungsreif und die Freigabe werde von der Beklagten und deren Mutter mutwillig verzögert. Die Nachlassanteile seien durch ihn korrekt berechnet worden. Im Falle der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung seien gesetzliche Vergütungen aufgrund der Nachlassauseinandersetzung der Frau F in Höhe von 1.633,87 EUR und der Zahlung des Anteils nach G in Höhe von 2.237,56 EUR, jeweils brutto, geschuldet.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.007,28 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.02.2012 zu bezahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
Klagabweisung.
14 
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe allenfalls eine Vergütung in Höhe von 10,-- EUR zu, da es sich um ein Beratungshilfemandat gehandelt habe. Die Beklagte könne dem Kläger Schadensersatzansprüche entgegen halten, die dadurch entstanden seien, dass er ihre Gegenansprüche nicht ausreichend vertreten bzw. der Anrechnung von Verbindlichkeiten zugestimmt habe, was nicht hätte erfolgen dürfen.
15 
Hinsichtlich der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.12.2012 und vom 23.04.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Da es sich um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet -was die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens angedeuteten Gegenansprüche verdeutlichen-, war der Kläger berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 Satz 2 BRAO abzulehnen. Da sich der Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von dem Umfang und den Risiken der Angelegenheit machen muss, reicht es aus, wenn er im Rahmen des Erstgespräches zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Vertretung im Rahmen eines Beratungshilfemandates durchführen wird, wie dies vorliegend durch den Kläger erfolgt ist. In Kenntnis der Beratungshilfeberechtigung hat die Beklagte sodann durch die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung -unabhängig von deren Wirksamkeit- auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe verzichtet. Dadurch greift § 3a Abs. 4 RVG i.V.m. § 8 BerHG nicht ein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 10 W 120/08; Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. 2012, § 3a Rz. 60).
18 
Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung ist allerdings unwirksam. Die Vereinbarung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Danach ist in einer Modellrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung gegenüber zu stellen (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 4 a Rd.Ziff. 45-48). Eine solche Gegenüberstellung ist der Vergütungsvereinbarung nicht zu entnehmen.
19 
Aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütung stellt nach § 4 b Abs. 1 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung die Obergrenze der anfallenden Vergütung dar.
20 
Die gesetzlichen Gebühren der Nachlassauseinandersetzung nach F wurden durch den Kläger wie folgt angegeben, ohne dass dies durch die Beklagtenseite substantiiert bestritten worden wäre:
21 
Gegenstandswert 38.306,55 EUR
22 
1,5 Geschäftsgebühr
1.353,00 EUR
Auslagenpauschale
 20,00 EUR
Zwischensumme
1.373,00 EUR
MwSt. 
 260,87 EUR
                 
Endsumme
 1.633,87 EUR
23 
Soweit auch Gebühren durch den Kläger in Ansatz gebracht wurden, die den Miteigentumsanteil der Beklagten aus dem Erbe nach G betreffen, ist dies nicht Gegenstand der Klage, so dass bereits aus diesem Grunde eine solche Honorarforderung nicht zuerkannt werden kann. Außerdem wurde durch die Klägerin hinsichtlich dieser Angelegenheit gerade nicht auf eine Abrechnung auf Beratungshilfebasis verzichtet.
24 
Gemäß § 242 BGB bindet die unwirksame Vergütungsvereinbarung den Kläger auch insoweit, als er für die Fälligkeit der Vergütung die Bestimmung getroffen hat, dass diese insgesamt oder anteilig mit der Verfügbarkeit jeweiliger Vermögensposition bei der Beklagten eintritt. Die Verfügbarkeit der Vermögenspositionen ist nur dann anzunehmen, wenn diese zur Auszahlung an die Beklagte gelangen oder aber die Beklagte selbst mutwillig verhindern würde, dass der Auszahlungserfolg eintritt.
25 
Die Honoraransprüche des Klägers im Umfang von 1.633,87 EUR sind nicht fällig. Es ist unstreitig, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Umfangs der auszuzahlenden Beträge gab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 28.09.2012 - 7 W 91/12 - die Auffassung vertreten, dass zunächst eine Erbauseinandersetzung durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung muss abgeklärt werden, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die vorab aus dem Erlös zu befriedigen sind. Es ist dabei zu klären, welcher Anteil des auf dem Notaranderkonto befindlichen Auszahlungsbetrages der Erbengemeinschaft gebührt und welcher Anteil ausschließlich der Beklagten. Eine mutwillige Verhinderung der Auszahlung durch die Beklagte ist unter solchen Umständen nicht anzunehmen. In Bezug auf die nicht fällige Honorarforderung war die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
26 
Soweit die Beklagte Gegenforderungen aus Schadensersatz behauptet, wurde dies hinsichtlich Art und Umfang der Ansprüche nicht ausreichend konkretisiert dargelegt, so dass eine entsprechende Prüfung nicht erfolgen konnte. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Frage der Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Klägers bei der Durchführung des Mandats in Bezug auf einen dadurch entstandenen Vermögensschaden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Da es sich um eine umfangreiche und schwierige erbrechtliche Angelegenheit handelt, die erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet -was die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens angedeuteten Gegenansprüche verdeutlichen-, war der Kläger berechtigt, das Beratungshilfemandat nach § 49a Abs. 1 Satz 2 BRAO abzulehnen. Da sich der Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von dem Umfang und den Risiken der Angelegenheit machen muss, reicht es aus, wenn er im Rahmen des Erstgespräches zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Vertretung im Rahmen eines Beratungshilfemandates durchführen wird, wie dies vorliegend durch den Kläger erfolgt ist. In Kenntnis der Beratungshilfeberechtigung hat die Beklagte sodann durch die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung -unabhängig von deren Wirksamkeit- auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe verzichtet. Dadurch greift § 3a Abs. 4 RVG i.V.m. § 8 BerHG nicht ein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 10 W 120/08; Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl. 2012, § 3a Rz. 60).
18 
Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung ist allerdings unwirksam. Die Vereinbarung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Danach ist in einer Modellrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung gegenüber zu stellen (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 4 a Rd.Ziff. 45-48). Eine solche Gegenüberstellung ist der Vergütungsvereinbarung nicht zu entnehmen.
19 
Aufgrund der Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütung stellt nach § 4 b Abs. 1 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung die Obergrenze der anfallenden Vergütung dar.
20 
Die gesetzlichen Gebühren der Nachlassauseinandersetzung nach F wurden durch den Kläger wie folgt angegeben, ohne dass dies durch die Beklagtenseite substantiiert bestritten worden wäre:
21 
Gegenstandswert 38.306,55 EUR
22 
1,5 Geschäftsgebühr
1.353,00 EUR
Auslagenpauschale
 20,00 EUR
Zwischensumme
1.373,00 EUR
MwSt. 
 260,87 EUR
                 
Endsumme
 1.633,87 EUR
23 
Soweit auch Gebühren durch den Kläger in Ansatz gebracht wurden, die den Miteigentumsanteil der Beklagten aus dem Erbe nach G betreffen, ist dies nicht Gegenstand der Klage, so dass bereits aus diesem Grunde eine solche Honorarforderung nicht zuerkannt werden kann. Außerdem wurde durch die Klägerin hinsichtlich dieser Angelegenheit gerade nicht auf eine Abrechnung auf Beratungshilfebasis verzichtet.
24 
Gemäß § 242 BGB bindet die unwirksame Vergütungsvereinbarung den Kläger auch insoweit, als er für die Fälligkeit der Vergütung die Bestimmung getroffen hat, dass diese insgesamt oder anteilig mit der Verfügbarkeit jeweiliger Vermögensposition bei der Beklagten eintritt. Die Verfügbarkeit der Vermögenspositionen ist nur dann anzunehmen, wenn diese zur Auszahlung an die Beklagte gelangen oder aber die Beklagte selbst mutwillig verhindern würde, dass der Auszahlungserfolg eintritt.
25 
Die Honoraransprüche des Klägers im Umfang von 1.633,87 EUR sind nicht fällig. Es ist unstreitig, dass es innerhalb der Erbengemeinschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Umfangs der auszuzahlenden Beträge gab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Beschluss vom 28.09.2012 - 7 W 91/12 - die Auffassung vertreten, dass zunächst eine Erbauseinandersetzung durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung muss abgeklärt werden, in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bestehen, die vorab aus dem Erlös zu befriedigen sind. Es ist dabei zu klären, welcher Anteil des auf dem Notaranderkonto befindlichen Auszahlungsbetrages der Erbengemeinschaft gebührt und welcher Anteil ausschließlich der Beklagten. Eine mutwillige Verhinderung der Auszahlung durch die Beklagte ist unter solchen Umständen nicht anzunehmen. In Bezug auf die nicht fällige Honorarforderung war die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
26 
Soweit die Beklagte Gegenforderungen aus Schadensersatz behauptet, wurde dies hinsichtlich Art und Umfang der Ansprüche nicht ausreichend konkretisiert dargelegt, so dass eine entsprechende Prüfung nicht erfolgen konnte. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Frage der Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Klägers bei der Durchführung des Mandats in Bezug auf einen dadurch entstandenen Vermögensschaden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Apr. 2015 - 28 U 88/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefocht

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(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.