Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 UF 91/14
Gericht
Tenor
I.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (12 F 288/08 VA und 12 F 288/08 GÜ) wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stundung der Ausgleichsforderung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.444,94 € festgesetzt, wovon 1.411,20 € auf den Versorgungsausgleich, 59.033,74 € auf den Zugewinnausgleichsanspruch und 5.000,00 € auf den Stundungsantrag entfallen.
1
Gründe:
2I.
3Der am ##.##.1957 geborene Antragsteller und die am ##.##.1956 geborene Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute, sie streiten vorliegend noch um die abgetrennten Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.
4Die Beteiligten schlossen am 30.03.1978 die Ehe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich der am 13.04.1987 geborene K, die am 18.01.1990 geborene D, der am 25.09.1996 geborene und am 16.12.1996 verstorbene F sowie der am 14.11.1997 geborene G. Letzterer lebt noch im Haushalt der Antragsgegnerin.
5Der Antragsteller übte bis einschließlich 31.12.2007 eine Tätigkeit bei der L gGmbH aus, es handelte sich insoweit um eine selbstständige Tätigkeit. Die Antragsgegnerin ist selbstständige Englischdozentin.
6Die Beteiligten trennten sich im September 2007. Die Ehe ist auf den am 28.01.2009 zugestellten Antrag des Antragstellers vom 02.10.2008 mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 01.02.2011 geschieden worden. Der Ausspruch zur Ehescheidung ist seit dem 30.04.2011 rechtskräftig.
7Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich mit Beschluss vom 01.02.2011 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und einzeln weitergeführt.
8Versorgungsausgleich
9Die Beteiligten haben in der Ehezeit beide Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 0,8606 Entgeltpunkten, die Antragsgegnerin mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 14,4165 Entgeltpunkten. Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Anrecht aus einer privaten Altersvorsorge bei der X Lebensversicherung a. G. mit einem Kapitalwert von 10.509,36 € sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der X Überbetriebliche Unterstützungskasse e.V. mit einem Kapitalwert von 3.901,88 € erworben. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls ein Anrecht aus einer privaten Altersvorsorge bei der X Lebensversicherung a.G. erworben, und zwar mit einem Kapitalwert von 4.217,07 €. Sie hat zudem ein betriebliches Anrecht bei der X Überbetriebliche Unterstützungskasse e.V. mit einem Kapitalwert von 4.074,48 € erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
10Die Antragsgegnerin hat gemeint, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Der Erwerb ihrer werthöheren Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung gehe in erster Linie auf eine Tätigkeit im Betrieb des Antragstellers zurück, welche sie zusätzlich zur Kindererziehung und -betreuung ausgeübt habe. Hingegen habe der Antragsteller seit Januar 1992 keine Einzahlungen mehr in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen. Die Beteiligten seien insoweit davon ausgegangen, dass die Firma des Antragstellers als Altersvorsorge dienen könne. Diese Pläne seien durch die persönlichen Veränderungen beim Antragsteller nicht mehr verwirklicht worden, da dieser den Betrieb aufgegeben habe. Über die Einzelheiten der Betriebsabwicklung und einen hieraus erzielten möglichen Erlös sei der Antragsgegnerin nichts bekannt. Der Antragsteller habe zudem im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe Vermögensgegenstände der Antragsgegnerin (Puppen und antikes Spielzeug) im Gesamtwert von 64.000,00 € veräußert, über den Veräußerungserlös habe er keine Rechenschaft abgelegt. Hinzu trete, dass der Antragsteller nach der Trennung lediglich Kindesunterhalt in Mindesthöhe für das jüngste gemeinsame Kind, und das auch nur aufgrund gerichtlicher Geltendmachung, gezahlt habe. Hingegen habe er für die volljährige, noch in der allgemeinen Schulausbildung befindliche, Tochter D keine Zahlungen erbracht, weshalb die Antragsgegnerin für deren Unterhalt habe aufkommen müssen. Des Weiteren habe der Antragsteller die Antragsgegnerin mit der Abtragung der gemeinsamen Verbindlichkeiten für die Immobilie in Irland alleingelassen. Nichtsdestotrotz nutze der Antragsteller diese Immobilie mittlerweile ausschließlich für eigene gewerbliche Zwecke. Ferner sei zu beachten, dass die Mutter des Antragstellers äußerst vermögend sei und über einen umfassenden Immobilienbesitz verfüge. Dieser werde dem Antragsteller nach Tod der Mutter – gemeinsam mit seiner Schwester – zufallen. Vor diesem Hintergrund sei die Altersversorgung des Antragstellers durch eigenes zukünftiges Vermögen ausreichend gedeckt. Letztlich sei der Antragsteller während der gesamten Zeit der Trennung in der Lage und gehalten gewesen, für eine Altersversorgung zu sorgen.
11Der Antragsteller hat gemeint, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht gegeben seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die selbständige Tätigkeit des Antragstellers während des Zusammenlebens auf einer gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten beruht habe. Die Aufgabe des Betriebs sei aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Die Antragsgegnerin lasse zudem außer acht, dass sie Alleineigentümerin der von ihr bewohnten Immobilie in E sowie hälftige Miteigentümerin der Immobilie in Irland sei, wobei es sich um Vermögenswerte handele, die während der Ehe geschaffen worden seien.
12Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit am 13.03.2014 verkündeten Beschluss den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung im Wege interner Teilung geteilt hat. Es hat ferner im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X Lebensversicherung a.G. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.254,68 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2008, begründet und angeordnet, dass dieser Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Anrechte der Beteiligten bei der X Unterstützungskasse e.V. sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der X Lebensversicherung a.G. hat das Amtsgericht angeordnet, dass ein Ausgleich aufgrund Geringfügigkeit nicht stattfindet. Eine nach § 27 VersAusglG erforderliche grobe Unbilligkeit hat das Amtsgericht nicht angenommen. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die unterschiedliche Vermögenslagen der Beteiligten berufe, sei zu beachten, dass insoweit ein Ausgleich im Zugewinnausgleichsverfahren stattfinde. Die von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit allein getragenen Lasten für die gemeinsame Immobilie in Irland seien insoweit ebenfalls berücksichtigt worden. Es stehe der Antragsgegnerin zudem frei, den Antragsteller auf Nutzungsentschädigung sowie künftigen Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch zu nehmen. Die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers habe augenscheinlich einer gemeinsamen Lebensplanung entsprochen, wobei für beide Beteiligte von der ehemaligen Unternehmung des Antragstellers über die X Versicherung eine Altersvorsorge betrieben worden sei, von welcher die Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich profitiere. Allein die gescheiterte Lebensplanung der Beteiligten rechtfertige nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit. Eine grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen könne ebenfalls nicht angenommen werden, da der Antragsteller nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin jedenfalls den Mindestunterhalt für das noch minderjährige gemeinsame Kind entrichtet habe und es Sache des volljährigen Kindes gewesen wäre, eigene Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller selbst durchzusetzen. Es sei ebenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung bewirkt habe, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung nicht entstanden oder entfallen seien. Auch eine mögliche Erbschaft des Antragstellers rechtfertige eine Entscheidung auf Grundlage des § 27 VersAusglG nicht, da ein noch nicht eingetretener Vermögenserwerb nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sich die Vermögens- und Versorgungserwartungen bereits heute konkretisieren ließen und der zukünftige Vermögenserwerb in hohem Maße wahrscheinlich sei. Hingegen genüge die bloße Aussicht für den Antragsteller, seine Vermögensverhältnisse durch eine Erbschaft erheblich zu verbessern, nicht. Zudem sei aus dem Zugewinnausgleichsverfahren bekannt, dass der Antragsteller eine Vorauszahlung auf ein künftiges Erbrecht erhalten habe und sich das Erbe zudem mit seiner Schwester werde teilen müssen.
13Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.03.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.04.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt.
14Sie meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Antragsteller Anrechte im Vorfeld der Ehescheidung „versilbert“ habe, so habe er Lebens- und Rentenversicherungen gekündigt und sich die Rückkaufswerte auszahlen lassen. Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei der Auffassung, dass es absolut unerträglich wäre, den Antragsteller, der zu keinem Zeitpunkt nach der Trennung seiner Unterhaltsverpflichtung den Kindern oder der Antragsgegnerin gegenüber nachgekommen sei, nun auch noch von den Anrechten der Antragsgegnerin profitieren zu lassen.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Dorsten vom 13.03.2014 (12 F 288 / 08 VA) festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint ferner, dass es an substantiiertem Vortrag zu vermeintlich gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen fehle. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt Trennungsunterhalt eingefordert. Dieser sei überdies bekannt gewesen, dass der Antragsteller nur unter Zuhilfenahme Dritter überhaupt in der Lage gewesen sei, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nachzukommen.
20Zugewinnausgleich:
21Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens stritten die Beteiligten in erster Linie um die Werthaltigkeit der im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilie unter der Anschrift H-Straße 19 in E sowie um den Wert des im gemeinsamen Eigentum stehenden Ferienhauses in Irland. Letzteres ist durch drei Darlehen bei der Sparkasse W finanziert worden, wobei die Beteiligten für zwei dieser Darlehen gesamtschuldnerisch haften, für das dritte haftet die Antragsgegnerin allein. Seit Juni 2008 sind die fälligen monatlichen Annuitäten durchgängig allein von der Antragsgegnerin getragen worden. Ferner streitig war die Frage, ob der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus mehreren Auktionen über Puppen und antikes Spielzeug der Antragsgegnerin zustand. Wegen der einzelnen Vermögenspositionen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Seite 2 und 3) Bezug genommen.
22Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 305.341,50 € zu verpflichten. Nach Einholung zweier Wertgutachten über die Immobilie in E und die Immobilie in Irland hat der Antragsteller – unter Zurücknahme des weitergehenden Antrages – noch beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000,00 € zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat diesen Anspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 anerkannt. Sodann hat sie gegenüber dem anerkannten Betrag mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 71.295,41 €, welcher sich zusammensetzt aus Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der beiden gesamtschuldnerischen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 13.985,57 € sowie dem Nettoerlös aus Auktionen von Puppen und antikem Spielzeug in Höhe von 57.344,55 € (richtig: 57.144,55 €), die Aufrechnung erklärt.
23Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit am 13.03.2014 verkündeten Beschluss – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages – verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 137.903,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2014 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
24Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.03.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 22.04.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage.
25Die Antragsgegnerin meint, dass der Auslegung ihrer Anerkenntniserklärung durch das Amtsgericht grundsätzlich zuzustimmen sei, diese letztlich indes dahin zu werten sei, dass sie lediglich den Differenzbetrag zwischen der Forderung des Antragstellers in Höhe von 150.000,00 € und den von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen, mithin einen Betrag in Höhe von 78.869,87 € anerkannt habe. Schließlich sei insbesondere der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus der Auktion bei dem Auktionshaus Q in Höhe von 57.144,55 € nicht Gegenstand der vom Antragsteller zur Berechnung seines Zugewinnausgleichsanspruchs vorgenommenen Bilanzierung der Vermögenspositionen gewesen. Die Antragsgegnerin rügt insofern die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Amtsgericht seiner Rechtsauffassung offensichtlich die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.02.2014 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) zugrundegelegt habe. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft insoweit ihren Vortrag zu den Umständen der Auktion im November 2007. Auch in Ansehung ihrer Ansprüche auf Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs sei eine Aufrechnung weiterhin in vollem Umfang möglich, da der Antragsteller diese ebenfalls nicht zum Gegenstand seiner Vermögensbilanz gemacht habe. Die Antragsgegnerin meint weiter, dass die Ausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB zu stunden sei, da deren Geltendmachung zur Unzeit erfolge. Um diese Forderung bedienen zu können, sei es notwendig, das Grundstück in Irland zu veräußern, was die Antragsgegnerin schon seit Jahren begehre. Der Antragsteller indes weigere sich beharrlich, an der Veräußerung mitzuwirken oder auf die Vergleichsvorschläge der Antragsgegnerin einzugehen, zumal er das Objekt offensichtlich für seine Schulungen nutze. Ein Antrag auf Teilungsversteigerung sei ihr verwehrt, da sich das Grundstück in Irland befinde. Ferner bestehe Anlass, eine Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB zu prüfen.
26Die Antragsgegnerin beantragt,
27den Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 13.03.2014 (12 F 288 / 08 GÜ) aufzuheben und abzuändern, soweit sie zu einer höheren Zugewinnausgleichszahlung als 78.869,87 € verpflichtet worden ist,
28sowie
29die Ausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB zu stunden, bis sich die Beteiligten über das Grundstück in Irland auseinandergesetzt haben und der Beschwerdegegner Rechnung über die beim Auktionshaus Ladenburg durchgeführten Auktionen gelegt habe.
30Der Antragsteller beantragt,
31die Beschwerde zurückzuweisen.
32Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, dass der von der Antragsgegnerin beantragten Stundung bereits entgegenstehe, dass sie die Ausgleichsforderung offensichtlich gerade nicht anerkenne.
33Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat der Senat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde u.a. wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
34II.
35Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
361.
37Die vom Amtsgericht vorgenommene Regelung des Versorgungsausgleichs ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen.
38a.
39Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2011 – 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 – FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205; BGH, Beschluss vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238).
40b.
41Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliegend nicht in Betracht.
42aa.
43Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, der Antragsteller habe seit 1992 keine Einzahlungen mehr in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht, folgt hieraus keine die Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigende grobe Unbilligkeit. Der Antragsteller ist den wesentlichen Teil der Ehezeit selbständig tätig gewesen und hat vor diesem Hintergrund nur geringe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin folgt jedoch, dass die selbstständige Tätigkeit des Ehemannes ganz offensichtlich auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruhte und von dieser getragen wurde. So trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass das Unternehmen des Antragstellers nach den Vorstellungen der Eheleute als Altersvorsorge habe dienen sollen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG ist es indes nicht, eine von den Eheleuten gemeinsam getroffene Lebensplanung, die sich letztlich nicht erfüllt hat, rückabzuwickeln.
44bb.
45Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebt, dass die von ihr erworbenen Rentenanwartschaften auf einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit infolge gleichzeitiger Belastung mit Haushaltsführung und Kindererziehung beruhten, fehlt es zum einen bereits an konkretem Vortrag zu Art und Umfang der Erwerbstätigkeit einerseits und Belastung durch Haushaltsführung und Kindererziehung andererseits, welcher dem Senat die Prüfung der Überobligationsmäßigkeit eröffnete. Zum anderen ist zu beachten, dass die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen für sich genommen noch nicht zu einer groben Unbilligkeit führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004 – 11 UF 186 / 03 – zitiert nach juris), vielmehr muss hinzu kommen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in dieser Zeit seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2008 – 12 UF 46 / 08 – zitiert nach juris). Dies hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargelegt, vielmehr war der Antragsteller bis zur Trennung der Eheleute selbständig tätig und hat – entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung – auf diese Weise zum Familieneinkommen beigetragen.
46cc.
47Das Amtsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass der mögliche zukünftige Vermögenserwerb des Antragstellers infolge einer Erbschaft nach seiner Mutter nicht so hinreichend verfestigt und konkretisiert ist, als dass er bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden könnte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.1979 – 17 UF 332 / 78 – zitiert nach juris). Schließlich ist es der Mutter des Antragstellers unbenommen, Verfügungen zu Lebzeiten über den von der Antragsgegnerin behaupteten Immobilienbesitz zu tätigen, mit der Folge, dass aktuell nicht eingeschätzt werden kann, in welcher Höhe sich ein zukünftiger Vermögenserwerb – sei es als Erbe, sei als Pflichtteilsberechtigter – für den Antragsteller ergibt.
48dd.
49Eine grobe Unbilligkeit folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller seine Unterhaltspflicht in gröblichem Maße verletzt hätte. Entsprechend der früheren Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB, auf die unter Geltung des § 27 VersAusglG zurückgegriffen werden kann, findet der Versorgungsausgleich ferner nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte längere Zeit hindurch seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Hiervon werden nicht nur Verletzungen der Familienunterhaltspflicht i.S.d. §§ 1360, 1360a BGB, sondern auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber demgetrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB) und dengemeinschaftlichen Kindern (§§ 1601 ff. BGB) erfasst (vgl. Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 27 VersAusglG Rn. 42). Indes genügt wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG nicht jede Qualität der Unterhaltspflichtverletzung. Die bloße Tatsache der Nichtzahlung von Unterhalt reicht nicht aus. Erforderlich ist eine gröbliche Unterhaltsverletzung, d.h. eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende, nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten (vgl. Dörr, a.a.O., Rn. 46). Die unterhaltsberechtigte Familie muss durch die Unterhaltspflichtverletzung in Not oder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - IVb ZB 4/85 – zitiert nach juris). Auch dies hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Das Amtsgericht hat im Übrigen bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem noch minderjährigen und unterhaltsrechtlich privilegierten Sohn der Beteiligten zumindest in Höhe des Mindestunterhaltes erfüllt hat.
50ee.
51Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe der Altersvorsorge dienende Vermögensgegenstände „versilbert“, weist der Antragstellerin in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Antragsgegnerin unsubstantiiert ist.
52ff.
53Letztlich vermögen auch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen vermögensrechtlichen Aspekte eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG nicht zu begründen. Mögliche Ansprüche der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den auf der Immobilie in Irland lastenden Schulden sowie der Nutzung derselben sind bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden oder können von der Antragsgegnerin noch gesondert verfolgt werden, worauf das Amtsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. Gleiches gilt für mögliche Ansprüche der Antragsgegnerin aus einer etwaig unberechtigten Veräußerung von Bestandteilen des Puppenmuseums. Abschließend lässt die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Versorgungslage der Beteiligten auch völlig außer Acht, dass sie innerhalb der Ehezeit mit dem Alleineigentum an der Immobilie in E einen erheblichen, der Altersvorsorge dienenden, Vermögenswert erlangt hat, dem kein vergleichbarer Wert auf Seiten des Antragstellers gegenüber steht.
542.
55Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich wendet, erweist sich ihre Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 137.903,61 € nebst Zinsen verpflichtet. Auch die Voraussetzungen einer Stundung des Ausgleichsbetrages liegen nicht vor.
56a.
57Grundlage für die im erstinstanzlichen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin ist das von ihr abgegebene prozessuale Anerkenntnis, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO.
58aa.
59Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anerkenntniserklärung bestehen nicht, dieses wurde insbesondere formgerecht protokolliert, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO.
60bb.
61Das Anerkenntnis hat seine Wirkung auch nicht durch einen etwaigen Widerruf verloren. Es kann letztlich dahinstehen, ob in der Beschwerdeeinlegung durch die Antragsgegnerin gleichzeitig ein Widerruf des erstinstanzlich erklärten prozessualen Anerkenntnisses zu sehen ist, da die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf weder dargetan noch ersichtlich sind. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann eine Prozesshandlung, auch ein Anerkenntnis, im anhängigen Rechtsstreit widerrufen werden, wenn die Prozesshandlung von einem Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO betroffen ist, aufgrund dessen das Urteil, das auf der Prozesshandlung beruht, mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Wenn ein Anerkenntnis betroffen ist, kann der Widerruf in einem solchen Fall mit der Berufung gegen das ergangene Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981 – IVb ZR 589/80 – FamRZ 1981, 862 ff., zitiert nach Juris, m.w.N.). Die Antragsgegnerin macht zum einen bereits nicht geltend, dass das von ihr erklärte Anerkenntnis von den Umständen, die sie nunmehr zum Inhalt ihrer Beschwerdebegründung macht, betroffen gewesen sei. Selbst wenn ihr Vorbringen dahingehend auszulegen sein sollte, würde es an einem die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen Grund nach § 118 FamFG i.V.m. § 580 ZPO fehlen.
62cc.
63Das Amtsgericht hat die Anerkenntniserklärung dahingehend ausgelegt, dass die Antragsgegnerin denjenigen Betrag anerkannt hat, der sich nach ihrer Rechtsauffassung ergibt, wenn von der noch geltend gemachten Ausgleichsforderung des Antragstellers der Betrag in Abzug gebracht wird, den die Antragsgegnerin meint, noch vom Antragsteller beanspruchen zu können. Die Antragsgegnerin tritt dieser Auslegung nicht entgegen, meint indes, dass ihr Anerkenntnis dahin zu verstehen sei, dass sie nur die Differenz zwischen 150.000,00 € und den zur Aufrechnung gestellten Forderungen anerkannt habe. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das prozessuale Anerkenntnis enthält zunächst, was indessen nicht wesentlich ist, das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Antragsbehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die vom Antragsteller behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er sein Antragsbegehren begründet. Der Anerkennende unterwirft sich dem Antragsanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch. Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes enthoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs. Ihm obliegt nur noch die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein unmöglicher oder gesetzlich verbotener Anspruch nicht zugesprochen werden kann, und des Vorliegens besonderer Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1953 – III ZR 206 / 51 - BGHZ 10, 333), die vorliegend indes keine Rolle spielen. Das Anerkenntnis der Antragsgegnerin kann unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nur dahin verstanden werden, dass sie einen Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 150.000,00 € als Ergebnis einer Bilanzierung aller zu den maßgeblichen Stichtagen vorhandenen Vermögenswerte der Eheleute anerkennt, womit dieser Anspruch einer weiteren Sachprüfung durch das Gericht entzogen ist und die Verurpflichtung allein auf Grundlage des Anerkenntnisses zu erfolgen hat. Sinn und Zweck eines prozessualen Anerkenntnisses ist es nämlich, den anerkannten Anspruch jedem weiteren Streit zu entziehen. Dem wird vorliegend jedoch nur Rechnung getragen, wenn auch die der Ausgleichsforderung zugrunde liegende stichtagsbezogene Vermögensbilanz jedem weiteren Streit entzogen wird, was – wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat – nur dadurch erreicht werden kann, dass sämtliche zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages bereits entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Eheleute mit einbezogen werden. Das prozessuale Anerkenntnis würde entwertet, wenn einzelne Vermögenspositionen, die bereits Grundlage der Berechnung der (anerkannten) Ausgleichsforderung sind, infolge der Aufrechnungserklärung wieder zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden könnten. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung führte zudem im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung der vor dem Stichtag entstandenen Forderungen. Letztlich wäre es der Antragsgegnerin unbenommen gewesen, zunächst eine Saldierung der zugestandenen Zugewinnausgleichsforderung mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzunehmen und ein prozessuales Anerkenntnis nur in Höhe des Differenzbetrages zu erklären.
64b.
65Damit ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin nur mit solchen Forderungen aufrechnen konnte, die nach dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages entstanden sind, wobei es der Antragsgegnerin möglich war, ihr Anerkenntnis mit einer Aufrechnung zu verbinden (vgl. Musielak, in Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Auflage 2013, § 307 Rn. 7). Fehler bei der Beurteilung der nach dem Stichtag entstandenen Forderungen zeigt die Beschwerde nicht auf, solche waren auch nicht ersichtlich.
66c.
67Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB vorliegen, jedenfalls ist es der Antragsgegnerin verwehrt, diese Einrede zu erheben, nachdem sie den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragtellers anerkannt hat.
68d.
69Die Voraussetzungen für eine Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB liegen nicht vor.
70aa.
71Zwar kann der Antrag auf Stundung auch hinsichtlich einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung gestellt werden, § 1382 Abs. 5 BGB, wobei das Gericht dann durch einheitlichen Beschluss über die Zugewinnausgleichsforderung und den Antrag auf Stundung zu entscheiden hat, § 265 FamFG.
72bb.
73Materiell-rechtlich setzt eine Stundung nach § 1382 Abs. 1 BGB voraus, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Es kommt also auf das zeitliche Moment an, in dem die Belastung des Ausgleichsschuldners begründet liegt, und das durch das Hinausschieben der Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert wird. Die Stundung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Jedoch würde die sofortige Zahlung den Schuldner insbesondere dann zur Unzeit treffen, wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, etwa ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung, oder den Ausgleichsschuldner zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung zwingt (vgl. Mayer, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2014, § 1382 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin hier nicht dargelegt. Sie stützt ihr Stundungsbegehren u.a. darauf, dass zur Erfüllung der titulierten Forderung die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie in Irland erforderlich sei, der Antragsteller hieran jedoch nicht mitwirke. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, wann sie den Antragsteller zuletzt zu einer Mitwirkungshandlung aufgefordert hat, die dann von ihm verweigert worden ist. Insoweit ist aus dem Verfahren nur bekannt, dass die Beteiligten im Jahr 2009 hinsichtlich der Beauftragung eines Maklers korrespondierten (Bl. 29 f. Sonderhaft GÜ). Dies genügt jedoch nicht für die Annahme, der Antragsteller werde sich einer Veräußerung der Immobilie auch aktuell noch widersetzen, zumal ihm bewusst sein wird, dass die Realisierung der zu seinen Gunsten titulierten Forderung auch maßgeblich davon abhängt, dass die Immobilie in Irland veräußert wird. Letztlich kommt eine Stundung auch mit Blick auf das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Erfüllung der titulierten Forderung nicht in Betracht. Die Stundung ist dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht (vgl. Mayer, a.a.O., Rn. 5).
743.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
76Die Entscheidung über die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42, 50 Abs. 1, 52 FamGKG. Der Antrag auf Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nur nach dem Interesse des Antragstellers zu bemessen, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2003 – 27 UF 44 / 02 – Leitsatz zitiert nach juris). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG) angenommen (vgl. T. Schmidt, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2), Stand: 01.10.2014, Rn. 108).
77III.
78Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, wie erfolgt zu entscheiden. Er hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
moreResultsText
Annotations
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.