Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/02
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine
rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den
besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider
Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten
zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn
der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine
Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete
auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm
AG Lippstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.485 €.

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitlichen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November 1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden. Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse". 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.
c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO). Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1
BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48). Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.
bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJWRR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist. Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts. 3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das
möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1414 Eintritt der Gütertrennung


Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergeme

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 56/98
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.225 DM

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember 1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungskontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.
Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der Antragstellerin , mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich gemäû § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschlieûen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluû vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluû vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1). Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe sich zum einen nicht mit dem Ausschluûgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaût, und zum anderen lasse der angefochtene Beschluû die Grundlage der Ermessensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wiedergebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche Pflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten vereinbarungsgemäû jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie
von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen Beschluû zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die Antragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachgekommen. 1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaût sich der angefochtene Beschluû sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als auch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, daû das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Begründung ausführt, ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs gemäû § 1587c BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Beschluû mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vorschrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien zum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit darstelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daû der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB). 2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läût auch hinreichend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Entscheidung , daû keiner der genannten Ausschluûgründe vorliege, gestützt hat. Es führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil ein Ausschluû des Versorgungsausgleichs auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt werde. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaût, die Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, wäh-
rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe. Die Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der Antragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem er während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für das Kind gesorgt habe. Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daû der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten worden sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Lebensversicherungen , die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nennenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerdegerichts , der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetragen , knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaût worden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daû der Antragsgegner sich nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe (auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren früherer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen besorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der Antragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien, für die er auch das Frühstück mache und anschlieûend dafür sorge, daû sie morgens in die Schule komme.
3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände stelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbillig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB gröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daû das Beschwerdegericht sein Ermessen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.
a) Die Wertung, daû der Antragsgegner durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu sein, läût ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte weitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden habe.
b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäûige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluû vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 -
FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes beitrug.
c) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der Versorgungsausgleich führe hier dazu, daû der Antragsgegner auch an denjenigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich 123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April 1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Summe der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden Versorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft maûgeblich sind, auûer Betracht, wie auch aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Ahlt im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 277/03
vom
7. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ. ja
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4
Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch
als volldynamisch zu beurteilen.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland -Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der
Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den Antragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegnerin monatlich 11,79 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ 2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten. Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 - II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).
b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).
c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München - 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ).
e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium (OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; Borth FamRZ 2003, 889, 893).
f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium (OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffentlicht

).


g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaften , deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts , für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB
136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den einzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium vergleichbar.
a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsänderung ) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung /Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuellen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzversorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Beitrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betragen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erworbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden.
Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als statisch zu bewerten.
b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit überhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. RV
1995
3,10 % 0,50 %
1996
0,00 % 0,95 %
1997
1,30 % 1,65 %
1998
1,50 % 0,44 %
1999
2,80 % 1,34 %
2000
0,00 % 0,60 %
2001
1,70 % 1,91 %
2002
2,10 % 2,16 %
2003
1,74 % 1,04 %
2004
0,00 % 0,00 % Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnittswert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu bewerten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den ZehnJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein längerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwicklung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwählen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren (Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übrigen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung
stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungsausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beamtenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im Leistungsstadium auszugehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.