vorgehend
Amtsgericht Freiburg im Breisgau, 42 F 41/01, 14.10.2002
Oberlandesgericht Karlsruhe, 18 UF 216/02, 10.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/04
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen
Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf
der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann
und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen
ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig
nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer
solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine
extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen
, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen
Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal
Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November
2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
5
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
6
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.
7
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
9
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun- gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen , die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
10
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab 1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
11
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) 551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 €), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) 510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 (584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
12
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
13
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf 27.103 € belaufen habe.
14
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un- gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von 4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau , die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
15
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
17
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich -rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
18
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
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aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
20
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
21
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen , die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung , ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen , die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
22
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver- sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
23
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
24
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
25
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert -Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren , dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten , aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert -Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen , dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der BarwertVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden BarwertVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
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Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
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a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
29
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
30
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlichrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
31
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
32
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
33
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
34
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
35
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen , der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen , ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
36
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).
37
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens - und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
38
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
39
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
40
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht "allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung , die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können , kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
41
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
42
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
43
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
44
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren ) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be- tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
45
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden , dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
46
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
47
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
48
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
49
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu- beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
50
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
51
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

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(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 5/05
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.).

b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB
191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) haben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. September 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der T.-AG.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erworbene ) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich 24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermindern ; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) 252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. Dezember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 € festgestellt hat.
5
Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - begehrt.

II.

7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM (43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre- chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorliegend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zumal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verordnung bedürfe es deshalb nicht.
10
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemessungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch ergebende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemeiner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergebnis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Einkünften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit monatlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
12
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
13
aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un- ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
14
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben- so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).
15
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden BarwertVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren , die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 € - 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro- chene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten.
17
b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.
18
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe- zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hinnehmen müsse.
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
21
Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwendung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
22
cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts weiteres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente sprechenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Danach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes- senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau bedeutend günstiger.
23
dd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend machen , in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM (129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entsprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295).
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 135/02
vom
25. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine
rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den
besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider
Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten
zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn
der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine
Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete
auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).
BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm
AG Lippstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.485 €.

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitlichen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November 1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden. Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse". 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.
c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO). Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1
BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48). Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.
bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJWRR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist. Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts. 3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das
möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 5/05
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.).

b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB
191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) haben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. September 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der T.-AG.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erworbene ) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich 24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermindern ; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) 252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. Dezember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 € festgestellt hat.
5
Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - begehrt.

II.

7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM (43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre- chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorliegend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zumal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verordnung bedürfe es deshalb nicht.
10
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemessungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch ergebende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemeiner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergebnis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Einkünften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit monatlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
12
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
13
aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un- ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
14
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben- so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).
15
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden BarwertVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren , die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 € - 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro- chene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten.
17
b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.
18
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe- zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hinnehmen müsse.
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
21
Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwendung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
22
cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts weiteres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente sprechenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Danach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes- senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau bedeutend günstiger.
23
dd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend machen , in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM (129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entsprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295).
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 228/03
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Vézina und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
5
Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 € betrage.
6
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen , dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
9
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
10
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
12
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert -Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
13
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
15
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht , wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich /Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm /Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
16
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis- tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
17
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz /Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver- hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. August 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
18
c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 5/05
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.).

b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB
191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) haben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. September 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der T.-AG.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erworbene ) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich 24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermindern ; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) 252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. Dezember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 € festgestellt hat.
5
Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - begehrt.

II.

7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM (43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre- chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorliegend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zumal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verordnung bedürfe es deshalb nicht.
10
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemessungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch ergebende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemeiner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergebnis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Einkünften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit monatlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
12
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
13
aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un- ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
14
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben- so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).
15
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden BarwertVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren , die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 € - 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro- chene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten.
17
b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.
18
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe- zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hinnehmen müsse.
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
21
Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwendung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
22
cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts weiteres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente sprechenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Danach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes- senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau bedeutend günstiger.
23
dd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend machen , in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM (129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entsprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295).
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/04 Verkündet am:
25. April 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen
, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der
Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen
einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der
Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn
deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm
AG Lüdenscheid
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten höheren Kindesunterhalt.
2
Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 € und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 € zu zahlen.
3
Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den (älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 € bzw. 177 € für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 1.500 € sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig.
4
Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Abänderungsbegehren nur in geringerem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden Unterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 183 €; für den Kläger zu 2 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 177 €. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentscheidung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli 2003 nach der geänderten Düsseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8
Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1.500 €. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet hätten, der Beklagte habe mindestens 1.600 € verdient, sei dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.500 € verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 840 € eine Verteilungsmasse von 660 €. Dieser stehe bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 € (richtig: 1.151 €) der Unterhaltsberechtigten gegenüber (je 308 € für die beiden Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 € (je 326 € für die Kläger und 535 € für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch die Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des Beklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Familienunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erzielten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im Verhältnis der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähriger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen worden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minderjährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um seinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann könne er seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem Umfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minderjährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus erster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe dazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten Beträge schulde.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
10
2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger - entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle - erhöht.
11
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern ergibt sich aus den §§ 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen barunterhaltspflichtigen Beklagten ab (§ 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind deshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
12
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 € zugrunde zu legen. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von monatlich 1.600 € behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 € monatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsverfahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 € aber kein wesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision nicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein soll.
13
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer Betracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter- halts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
14
b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt sich nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten gehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht über eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt.
15
Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander bestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in solchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den sich aus § 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der Kläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586 Abs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon abhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unterhaltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverhältnisses maßgeblicher Umstand.
Dann setzt sich nämlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kläger uneingeschränkt durch.
16
Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen könnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mittelbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 108, 351, 364), zurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen.
17
c) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).
18
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkindern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus ihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn insoweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Beurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten Hausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollentausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
19
4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelverteilung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), dass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigenbedarf und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag -Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 67/00 Verkündet am:
19. Februar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils
gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind.

b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei
der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil
von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung
einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für
sein Alter trifft.

c) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen
ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen,
sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere
) Unterhalt.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - OLG Düsseldorf
AG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig.
Mit der am 28. Dezember 1998 bei dem Amtsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1998 rückständigen Unterhalt und ab 1. Januar 1999 laufenden Unterhalt beansprucht. Dabei hat sie von dem Beklagten zu 1 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 16.502,12 DM zuzüglich Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich 507,30 DM bis zum 30. April 1999 und von monatlich 471,29 DM für die Zeit ab 1. Mai 1999 verlangt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat die Klägerin den begehrten Unterhaltsrückstand mit insgesamt 15.912,76 DM zuzüglich Zinsen und den laufenden Unterhalt mit 653,58 DM monatlich bzw. ab 1. Mai 1999 mit 607,18 DM monatlich beziffert. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit anteilig für den nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Unterhaltsbedarf ihrer Mutter aufzukommen. Deren Unterhaltsansprüche, die in Höhe der geleisteten Sozialhilfe bestünden, seien deshalb auf sie übergegangen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts ab April 1997 verurteilt, und zwar den Beklagten zu 1 in Höhe von 4.003,32 DM und den Beklagten zu 2 in Höhe von 5.157,54 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Den Anspruch auf laufenden Unterhalt hat es in Höhe von monatlich 201,35 DM gegenüber dem Beklagten zu 1 und in Höhe von monatlich 259,40 DM gegenüber dem Beklagten zu 2 zuerkannt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf der Mutter ebenso zu bemessen sei wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt. Diesen Bedarf habe die Mutter bis März 1997 durch ihre eigenen Einkünfte decken können, so daß Unterhalt erst für die Folgezeit zuzuerkennen sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagten - unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen - zu weitergehenden Leistungen verurteilt, und zwar - für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 - den Beklagten zu 1 zu weiteren 7.385,14 DM und den Beklagten zu 2 zu weiteren 9.499,56 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, und für die Zeit ab 1. Januar 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von (insgesamt) 301,18 DM (Beklagter zu 1) und von (insgesamt) monatlich 607,18 DM (Beklagter zu 2). Hiergegen hat nur der Beklagte zu 2 - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; sie begehrt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von weiteren 4.599,25 DM zuzüglich Zinsen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Juni 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für eine vor der Klageerhebung (bezüglich des Beklagten zu 2: 4. Januar 1999) liegende Zeit geltend gemacht werden kann, erfüllt sind. Nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn
der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt worden sind. Für Unterhaltsansprüche, die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden sind oder nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind, eröffnete jedoch eine Rechtswahrungsanzeige , wie sie den Beklagten zugestellt worden ist, die Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme bereits ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe (§ 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F. vom 23. Juni 1993; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 796). Insoweit begegnet es deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) für die Zeit ab 1. September 1994 auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Zur Höhe des den Unterhaltsanspruch u.a. bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das Berufungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei deren Gleichstellung mit einem volljährigen Kind mit eigenem Haushalt nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestimme sich das Maß des geschuldeten Unterhalts in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem weder Heim- noch Pflegekosten anfielen und der Bedarf von daher nicht vorgegeben werde, gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden müsse, sei trotz der subjektiven Fassung des Gesetzes weitgehend objektivierbar und pauschalierbar. Bei der Konkretisierung könnten insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Unterhaltstabellen und Leitlinien herangezogen werden. Wenn Eltern, wie im vorliegenden Fall, vor ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, so bestimme sich ihr Bedarf im Verhältnis zu ihren
Kindern danach, was zur Bestreitung des Existenzminimums notwendig sei. Insofern erscheine es auch im Bereich des Verwandtenunterhalts sachgerecht, den Bedarf an den in den Unterhaltstabellen für den Ehegattenunterhalt angesetzten Beträgen zu orientieren. Auf der Grundlage der im Anspruchszeitraum jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle (Anm. B V) sei der Unterhaltsbedarf der bis einschließlich März 1997 erwerbstätigen Mutter wie folgt zu bemessen: bis Dezember 1995 mit monatlich 1.300 DM, von Januar 1996 bis März 1997 mit monatlich 1.500 DM und ab April 1997 mit monatlich 1.300 DM. Da in diesen Beträgen die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht enthalten seien, könnten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zusätzlich verlangt werden.
b) Gegen den so ermittelten Grundbedarf wendet die Revision ein: Bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern müsse berücksichtigt werden, daß eine andere Situation als gegenüber einem Kind vorliege. Auf eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern könnten sich Eltern von vornherein einstellen, während der Unterhaltsbedarf der Eltern für sie nicht kalkulierbar sei. Das spreche dafür, den Unterhaltsbedarf der Eltern an einer festen Größe auszurichten. Werde demgegenüber der Argumentation des Berufungsgerichts gefolgt, so könne - je nach der Lebensstellung des Elternteils - der Bedarf beliebig hoch sein. Eine Korrektur der Unterhaltslast allein über die Leistungsfähigkeit des Kindes erscheine in diesen Fällen nicht ausreichend.
c) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatrichterliche Bedarfsbemessung aus Rechtsgründen in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung bestimmt. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflich-
tigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kindern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard beanspruchen. Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (ebenso Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2004 f.; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 11 ff.; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 22; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5050 f.; Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 24; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 9 Rdn. 635; Diederichsen FF 1999 Sonderheft S. 13 f.; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1212, 1213). Insofern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt wird, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht. Hiervon ausgehend ist die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts insgesamt nicht zu beanstanden, insbesondere ist es zutreffend, daß die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Günther aaO Rdn. 12; Eschenbruch aaO Rdn. 2006; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5052). Unter Einschluß dieser Aufwendungen (für die Zeit ab Beendigung der Erwerbstätigkeit zum 1. April 1997) beläuft sich der für die Mutter des
Beklagten anzusetzende Bedarf auf Beträge, die zwischen monatlich 1.300 DM und rund 1.780 DM liegen. 3. Bedürftigkeitsmindernd hat das Berufungsgericht die Einkünfte der Mutter in Form von Altersruhegeld, Wohngeld und Arbeitseinkommen (bis einschließlich März 1997) berücksichtigt, letzteres nach Abzug einer Pauschale von 5 % zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen.
a) Insofern rügt die Revision: Nach dem unwidersprochenen und unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten habe seine Mutter keine berufsbedingten Aufwendungen gehabt und würde sich ihren Söhnen gegenüber auch nicht auf pauschale Ansprüche berufen. Deshalb habe hierfür kein Abzug vorgenommen werden dürfen. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Klägerin, die mit ihrer Berufung geltend gemacht hatte, das Amtsgericht sei mit monatlich 922,87 DM von einem zu hohen verfügbaren Nettoeinkommen der Mutter ausgegangen, deren Nettoeinkommen sei nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen deutlich geringer anzusetzen, nämlich mit Beträgen zwischen 700,40 DM und 663,10 DM monatlich, wie sie im ersten Rechtszug nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von monatlich 10 DM und dem Mehrbedarf gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von rund 250 DM angegeben worden seien, hat damit keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, daß der Mutter überhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstanden sind. Die sozialhilferechtlich in Abzug gebrachten Pauschalen vermögen derartigen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Unter solchen Umständen bestand indessen kein Anlaß, in Anwendung von Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Abzug von 5 % vorzunehmen.

b) Auch die Klägerin hat mit ihrer Anschlußrevision Einwendungen gegen die Ermittlung des offenen Bedarfs der Mutter erhoben. Sie hat geltend gemacht , das Berufungsgericht habe das Wohngeld, das die Mutter durchgehend bezogen habe, zu Unrecht in voller Höhe bedürftigkeitsmindernd in Ansatz gebracht. Richtigerweise habe das Wohngeld nur insoweit als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, als es nicht Aufwendungen ausgleiche, die über das der Mutter unterhaltsrechtlich zumutbare Maß von Wohnkosten für "normalen" Wohnbedarf hinausgingen. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Wohngeld zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Dabei wird im allgemeinen angenommen werden können, daß den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, daß der Bedarf des Berechtigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen "normale" Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 589 f. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774). Danach durfte das Wohngeld nicht in voller Höhe auf den Bedarf der Mutter angerechnet werden. Die Klägerin hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzelnen dargelegt, daß dem Wohngeld ein erhöhter Wohnbedarf gegenüberstehe. Die Wohnkosten beliefen sich auf Beträge, die (einschließlich Heizkosten) zwischen monatlich 722 DM und monatlich 762 DM lagen. In den für die Mutter zugrundegelegten Bedarfssätzen ist dagegen für die Zeit ab Januar 1996 lediglich eine Warmmiete bis zu 650 DM monatlich enthalten (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle). Für die davor liegende Zeit
weist die Düsseldorfer Tabelle noch keinen Wohnkostenanteil aus. Insofern kann - unter Zugrundelegung der Relation, die sich aus den für die Folgezeit herangezogenen Beträgen von 1.500 DM einerseits und 650 DM andererseits ergibt (ca. 43 %) - von einem Wohnkostenanteil von rund 560 DM (rund 43 % von 1.300 DM) ausgegangen werden. Daraus folgt, daß das Wohngeld, das in Höhe von monatlich 317 DM, 327 DM und 338 DM gewährt worden ist, insoweit nicht als Einkommen der Mutter angesetzt werden durfte, als es dafür verwandt werden konnte, den über monatlich 560 DM bzw. monatlich 650 DM liegenden Wohnkostenanteil auszugleichen. Daß die in der genannten Höhe angefallenen Wohnkosten für die Mutter unvermeidbar waren, hat der Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Denn er hat selbst geltend gemacht, die Mutter sei aus finanziellen Gründen nicht zu einem Umzug in der Lage gewesen. Ob durch einen Umzug im übrigen eine geringere finanzielle Belastung zu erreichen gewesen wäre, ist seinem Vortrag nicht im einzelnen zu entnehmen.
c) Nach dem - zutreffend erfolgten - Abzug des von der Mutter bezogenen Altersruhegeldes errechnet sich ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt. Denn der Ermäßigung des Bedarfs durch die ungekürzte Anrechnung des Erwerbseinkommens steht eine - diese übersteigende - Erhöhung des Bedarfs infolge der nur teilweise vorzunehmenden Anrechnung des Wohngeldes gegenüber. Insofern ergibt sich für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. Dezember 1994 - beispielhaft - folgende Berechnung: Bedarf: 1.300 DM abzüglich Erwerbseinkommen: 922,87 DM abzüglich anteiliges Wohngeld: 155 DM (nämlich 317 DM abzüglich der Differenz zwischen 722 DM und 560 DM = 317 DM - 162 DM), insgesamt also 222,13 DM (anstatt: 106,27 DM).
4. a) Zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach Auswertung der vorgelegten Verdienstabrechnungen und Steuerbescheide sei nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften von 3.188,94 DM für 1994, 3.209 DM für 1995, 4.652,58 DM für 1996, 4.927,49 DM für 1997, 5.362,27 DM für 1998 und von 6.769,38 DM für 1999 auszugehen. Bei dem für 1999 zugrundegelegten Betrag seien monatliche Beitragszahlungen von insgesamt 994,50 DM zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Dagegen seien weder Abzüge für eine Altersversorgung noch solche für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigungsfähig. In Abzug gebracht werden könnten nur diejenigen Aufwendungen, die tatsächlich erfolgten. Ein fiktiver Abzug vom Bruttoeinkommen komme nicht in Betracht. Anrechnungsfähige Vorsorgeaufwendungen habe der Beklagte weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. In die Einkommensberechnung sei die im Jahre 1999 erfolgte Steuererstattung einzubeziehen, soweit sie auf den Beklagten - und nicht auf seine Ehefrau - entfalle. Da er den im Jahre 1999 ergangenen und durch gerichtliche Auflage angeforderten Steuerbescheid nicht vorgelegt und dazu auch keine Erklärung abgegeben habe, werde die anteilig auf ihn entfallende Steuererstattung auf die entsprechende Höhe des Vorjahresbetrages (= 3.177,63 DM) geschätzt. Das für 1999 ermittelte Einkommen werde auch für das Jahr 2000 fortgeschrieben. Auch insoweit könnten keine weitergehenden Abzüge anerkannt werden. Aufwendungen zur Altersversorgung und für den Fall der Arbeitslosigkeit würden weiterhin nicht erbracht, und es sei auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche in Zukunft erfolgen würden. Da es sich um freiwillige Leistungen handele, deren Umfang allein von dem Willen des Beklagten abhänge, lasse sich die weitere Entwicklung nicht voraussehen. Deshalb müsse sich der Beklagte für den Fall, daß sich
hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen eine Änderung ergebe, auf eine Abänderungsklage verweisen lassen.
b) Auch diese Ausführungen greift die Revision an. Sie macht zum einen geltend, das Berufungsgericht habe für die Zeit ab Januar 1999 rechtsfehlerhaft weder Abzüge für eine Altersvorsorge noch für den Fall der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Der Beklagte sei ab Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Deshalb seien nach § 287 ZPO zu schätzende Kosten der Altersversorgung anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, für seine Absicherung im Alter und bei Arbeitslosigkeit bilde er seit Januar 1999 Rücklagen auf einem Sparkonto. Diese müßten in Höhe von 20,3 % seines monatlichen Bruttogehalts von 9.700 DM für seine Alterssicherung und in Höhe von 6,5 % für eine Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Da es dem Beklagten überlassen werden müsse, auf welche Weise er für sein Alter vorsorge, müsse auch die - von der Klägerin nicht bestrittene - Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto ausreichen. Für 1998 habe der Beklagte nicht im Jahr 1999, sondern erst im Jahr 2000 eine Steuererstattung erhalten, und zwar aufgrund Bescheids vom 2. März 2000 in Höhe von insgesamt 878,20 DM. Der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz ergangene Steuerbescheid sei im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht mit seiner Berechnung gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin habe in ihren eigenen Berechnungen abzugsfähige Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 in Höhe von 885,50 DM sowie Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von 190,19 DM anerkannt.
c) Diese Rügen erweisen sich nur hinsichtlich des unterbliebenen Abzugs für Aufwendungen zur Altersvorsorge als gerechtfertigt.
aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Mit Rücksicht darauf muß dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die Beamtenversorgung gewährleistet. Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20,3 %, von April bis Dezember 1999: 19,5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19,3 % und ab Januar 2001: 19,1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden (Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum 70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 664).
Der Beklagte ist, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, seit dem 1. Januar 1999 als Gesellschafter-Geschäftsführer der W. GmbH nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Da für ihn deshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, ist ihm zuzubilligen, auf andere Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen. Voraussetzung für eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Fiktive Abzüge kommen insoweit nicht in Betracht (Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498). Der Beklagte hat allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, ausdrücklich geltend gemacht, u.a. in Höhe der früheren gesetzlichen Abzüge für die Rentenversicherung Rücklagen auf einem Sparkonto zu bilden, um auf diese Weise nach dem Wegfall der Sozialversicherungspflicht weiterhin Altersvorsorge zu betreiben. Auch diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob derartige vermögensbildende Aufwendungen , wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Dabei muß Ausgangspunkt der Überlegung sein, daß es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich freisteht, in welcher Weise er - etwa jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluß von Lebensversicherungen entscheidet, muß dieser Entschluß unterhaltsrechtlich im allgemeinen akzeptiert werden. Nach Auffassung des Senats kann der Abschluß von Lebensversicherungen aber nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden (ebenso
Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 498), soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken nicht zwingend in Be- tracht zu ziehen ist, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten ist es zuzubilligen, in Höhe von rund 20 % seines Bruttoeinkommens Rücklagen für seine primäre Altersversorgung zu bilden. Insoweit können seine Zahlungen auf ein Sparkonto als angemessene Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden. Soweit der Beklagte geltend macht, er bilde auf dem Sparkonto auch Rücklagen zur Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, und zwar in Höhe der früheren Abzüge von 6,5 % für die Arbeitslosenversicherung, können die betreffenden Aufwendungen dagegen nicht als abzugsfähig angesehen werden. Den eigenen Angaben des Beklagten zufolge beruht seine Sozialversicherungsfreiheit darauf, daß er als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abhängig beschäftigt ist. Daraus folgt, daß seine Tätigkeit in der W. GmbH als von Selbständigkeit geprägt beurteilt worden sein muß (vgl. Niesel SGB III 2. Aufl. § 25 Rdn. 15 ff.). Unter diesen Umständen kann indessen nicht angenommen werden, der Beklagte sei - ebenso wie ein abhängig Beschäftigter - dem Risiko ausgesetzt, seine Anstellung durch Kündigung zu verlieren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß er selbst maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der Gesellschaft und damit auch auf die Fortdauer seiner Anstellung besitzt. Daß dem Beklagten gleichwohl aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Eintritt von Arbeitslosigkeit drohen könnte, ist nicht dargelegt worden.
bb) Was die vom Berufungsgericht für das Jahr 1998 geschätzte und für das Jahr 1999 als Einkommen berücksichtigte anteilige Steuererstattung des Beklagten anbelangt, erweist sich die Rüge der Revision indessen als unbegründet. Die u.a. dem Beklagten erteilte Auflage des Berufungsgerichts vom 10. November 1999, sämtliche Verdienstabrechnungen für sich und seine Ehefrau für die Zeit von Januar 1994 bis November 1999 sowie alle in den Jahren 1994 bis 1999 ihm zugegangenen Steuerbescheide vorzulegen, zielte ersichtlich darauf ab, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau in dem genannten Zeitraum unter Einschluß eventueller Steuererstattungen ermitteln zu können. Nachdem dem Beklagten für das Jahr 1998 noch kein Steuerbescheid zugegangen war, wäre von ihm deshalb - auch ohne Nachfrage - zu erwarten gewesen, daß er auf die Besonderheit einer zeitlichen Verzögerung des Steuerbescheids für 1998 hingewiesen und statt dessen etwa seine Steuererklärung vorgelegt hätte. Ohne eine derartige Klarstellung durfte das Berufungsgericht die zu erwartende Steuererstattung gemäß § 287 ZPO in tatrichterlicher Verantwortung schätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Steuererstattung deutlich geringer ausfallen würde als in den Vorjahren, ergaben sich nicht. Eine Berücksichtigung des dem Senat vorgelegten Steuerbescheids für 1998 kommt im Revisionsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids bestritten hat. cc) Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung von Fahrtkosten des Beklagten für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Beibringungsgrundsatz nicht vor, denn die Klägerin hat im Ergebnis ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten behauptet als dieser selbst. Daß die jetzt angeführten Fahrtkosten abzusetzen seien, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im übrigen nicht. Auch dem Vortrag des für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten sind insofern Einzelheiten, die eine tatrichterli-
che Beurteilung der Abzugsfähigkeit ermöglicht hätten, nicht zu entnehmen. Deshalb liegt insgesamt keine verfahrensfehlerhafte Behandlung der betreffenden Position vor. dd) Abzüge für eine Lebensversicherung hat weder der Beklagte in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen nebst Anlagen geltend gemacht noch die Klägerin bei ihrer Einkommensberechnung für ihn berücksichtigt. Zahlungen auf eine Lebensversicherung sind vielmehr nur von dem Einkommen des Bruders des Beklagten abgezogen worden. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht deshalb auch in dieser Hinsicht nicht unterlaufen.
d) Nach alledem ist die Einkommensberechnung des Berufungsgerichts für den Beklagten lediglich für die Zeit ab Januar 1999 hinsichtlich der Aufwendungen zur Altersvorsorge zu korrigieren, und zwar in Höhe eines Abzugs von rund 20 % seines Bruttoeinkommens. Im übrigen geben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu Beanstandungen keinen Anlaß. 5. a) Zu der Ermittlung der Haftungsanteile des Beklagten und seines Bruders hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte und sein Bruder seien verpflichtet, ihrer Mutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Unterhalt zu gewähren. Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht stehe dabei jeweils nur derjenige Anteil an ihrem Gesamteinkommen zu Verfügung , der den angemessenen Lebensbedarf ihrer Familien übersteige. Von den Einkünften der Brüder und ihrer Ehefrauen sei deshalb zunächst der für ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt benötigte Betrag abzusetzen. Insofern sei für die Unterhaltspflichtigen selbst der seit dem 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B 1) bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorgesehene Selbstbehaltsatz von monatlich 2.250 DM zu berücksichtigen, der diese infolge des darin enthaltenen Zuschlags auf den in anderen Unterhalts-
rechtsverhältnissen angemessenen Selbstbehalt maßvoll, aber doch spürbar entlaste. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten sei mit monatlich 1.750 DM anzunehmen. Daraus folge, daß einem Ehepaar seit dem 1. Juli 1998 monatlich 4.000 DM zu verbleiben hätten, bevor einer der Ehegatten für den Unterhalt eines Elternteils in Anspruch genommen werden könne. Für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 sei zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ebenfalls auf einen Zuschlag von 25 % auf den gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt zurückzugreifen. Dann ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 ebenfalls ein Betrag von 2.250 DM (1.800 DM + 25 %). Für die Zeit davor sei - aufgrund des in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) ausgewiesenen Selbstbehalts gegenüber einem volljährigen Kind von 1.600 DM - von einem angemessenen Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil von 2.000 DM (1.600 DM + 25 %) auszugehen. Für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergebe sich - unter Zugrundelegung des Verhältnisses von 2.250 DM zu 1.750 DM - für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 ein angemessener Selbstbehalt von 1.560 DM (2.250 DM = 56,25 % von 4.000 DM; 2.000 DM : 56,25 % x 43,75 % = rund 1.560 DM). Deshalb müsse den beiden Brüdern für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 jeweils ein Betrag von insgesamt 3.560 DM monatlich als angemessener Selbstbehalt für sich und ihre Ehefrauen verbleiben. Für den Beklagten als Alleinstehenden betrage der angemessene Selbstbehalt 2.000 DM bzw. 2.250 DM. Da der Beklagte keine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder habe , sei von seinem Einkommen auch kein Kindesunterhalt vorweg abzuziehen. Allerdings dürfe unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Ehefrau die Kinder S. und M. in die am 13. Oktober 1995 geschlossene Ehe mitgebracht habe. Zwar sei die Ehefrau des Beklagten für die Kinder
nicht barunterhaltspflichtig, da deren Vater monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 1.020 DM zahle. Sie leiste aber Betreuungsunterhalt, der dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig sei. Bei dieser Sachlage sei ei- nerseits zu berücksichtigen, daß die Ehefrau des Beklagten dessen Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, und andererseits, daß sich die von ersterer ausgeübte Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Alter der 1984 und 1986 geborenen Kinder zumindest teilweise als überobligationsmäßig darstelle. Deshalb sei es im vorliegenden Fall angemessen, der Ehefrau für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit nicht nur einen Betreuungsbonus gutzubringen. Vielmehr seien von ihrem Arbeitseinkommen die Tabellenbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes , die sie als Barunterhaltspflichtige schulden würde, in Abzug zu bringen. Durch einen solchen Vorwegabzug würden die mit den Betreuungsleistungen neben der Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen angemessen aufgefangen. Mit Rücksicht darauf sei das im Jahr 1996 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 339,57 DM in vollem Umfang außer Betracht zu lassen. Für die Zeit ab Januar 1997, in der sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau auf Beträge zwischen rund 1.100 DM und rund 1.300 DM belaufen habe, verblieben anzusetzende Einkünfte, die zwischen monatlich rund 400 DM und rund 565 DM lägen. Das danach die Selbstbehaltsätze übersteigende Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau sei mit den in entsprechender Weise mit dem für seinen Bruder und dessen Ehefrau ermittelten Beträgen ins Verhältnis zu setzen, um die jeweiligen Haftungsquoten der beiden Brüder festzustellen. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß der Beklagte und sein Bruder als (gleich nahe) Verwandte verpflichtet
sind, anteilig für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß beide nur insoweit unterhaltspflichtig sind, als sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen imstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht diesen Anforderungen indessen nicht und begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - unter 5. a) aa) zur Veröffentlichung vorgesehen ). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - An-
spruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsan- sprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab 1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 54). Diese Handhabung ist indessen nicht damit zu vereinbaren , daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommensund Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Ehefrau zudem der Schwiegermutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht sie mit Rücksicht auf deren - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen , sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (ebenso: Eschenbruch aaO Rdn. 2027; Günther aaO § 12 Rdn. 73;
Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081). Dem steht nicht die Erwägung entgegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten bei einem so ermittelten Unterhaltsanspruch möglicherweise weniger zur Verfügung steht als seinem Ehegatten (so aber OLG Köln aaO 573). Dieses - bei günstigen Einkommensverhältnissen mögliche - Ergebnis folgt daraus, daß der Unterhaltspflichtige seinem Ehegatten den eheangemessenen Unterhalt schuldet, seinen Eltern gegenüber aber nicht diesen als Selbstbehalt verteidigen kann, sondern ihm insofern nur die Mittel zu verbleiben haben, die er zur Deckung seines eigenen angemessenen Unterhalts benötigt. Der angeführte Gesichtspunkt ist deshalb nicht geeignet, die individuelle Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten in Frage zu stellen. Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beschenkter wegen Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts oder der Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe eines Geschenks verweigern kann, entschieden hat, es erscheine sachgerecht, den - unterhaltsrechtlich zu würdigenden - Bedarf des Ehegatten des Beschenkten von dem für letzteren anzusetzenden Selbstbehalt abzuleiten (BGH Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - FamRZ 2001, 21, 22). Denn in jenem Fall kam von den Einkommensverhältnissen des Beschenkten her von vornherein ein über dem Mindestbedarfssatz liegender Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht in Betracht. cc) Wenn danach der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist, so stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche
nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1164 f.). Eine solche Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist nicht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern denkbar, sondern etwa auch dann, wenn ein Ehegatte während des Zusammenlebens seinem Kind aus einer früheren Ehe aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). In gleicher Weise kann aber auch der aufgrund einer Verpflichtung gezahlte Elternunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Dem Umstand, daß der Ehegatte dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht seinerseits unterhaltspflichtig ist, kommt insofern keine Bedeutung zu (ebenso: Günther aaO § 12 Rdn. 73 f.; a.A. Luthin/Seidel aaO Rdn. 5081; vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 76 a). Der zu beachtende Vorrang des Ehegatten hat allein zur Folge, daß der Vorwegabzug nicht zu einem Mißverhältnis des sich für ihn ergebenden Unterhaltsanspruchs führen darf, ihm also in einem Fall wie dem vorliegenden in jedem Fall der Mindestbedarf zu verbleiben hat. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob der Beklagte - nicht nur vorübergehend - bereits Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbracht hat, als er im Oktober 1995 heiratete. Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beiakten (... ) hat der Beklagte eine Unterhaltszahlung von 10.000 DM geleistet, die die Klägerin - bis auf einen Betrag von 1.610,49 DM - auf die für die Zeit von Februar 1992 bis August 1994 gegen ihn erhobenen Ansprüche verrechnet hat. Wann die genannte Zahlung erfolgt ist und welche Zahlungsbestimmung der Beklagte gegebenenfalls getroffen hat,
ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Davon hängt indessen zunächst ab, ob die Lebensverhältnisse in der späteren Ehe schon von Unterhaltszahlungen für die Mutter geprägt waren. Abgesehen davon erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden aber auch nicht ausgeschlossen, daß schon die latente Unterhaltslast für die Mutter die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat. Denn anders als in den Fällen , in denen sich der Unterhaltsbedarf von Eltern - meist unvorhersehbar - dadurch ergibt, daß sie im Alter pflegebedürftig werden, die Kosten einer Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aber nicht oder nicht vollständig aufbringen können, zeichnete sich hier bereits längerfristig ab, daß die Mutter des Beklagten angesichts ihrer geringen Rente in nicht unerheblichem Umfang unterhaltsbedürftig sein würde, jedenfalls nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, weil sie bei weitem nicht über die zur Bestreitung ihres Existenzminimums erforderlichen Mittel verfügte. Insofern kommt es für die Beurteilung etwa darauf an, inwieweit gegenüber dem Beklagten wegen der ab 1987 geleisteten Sozialhilfe in der Vergangenheit bereits Unterhaltsforderungen erhoben worden waren. Für die Zeit, für die aufgrund des Einkommens des Beklagten und seiner Ehefrau ein höherer Unterhaltsbedarf für letztere in Betracht kommt als der vom Berufungsgericht berücksichtigte Mindestbedarf, kann die Entscheidung danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, insoweit abschließend zu befinden. Denn hierzu bedarf es weiterer Feststellungen hinsichtlich der Frage , ob und gegebenenfalls inwieweit die ehelichen Lebensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch für die Mutter aufgebrachten Unterhalt oder geltend gemachte Unterhaltsforderungen bestimmt worden sind.
dd) Für die Zeit, für die nach dem zusammengerechneten Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ohnehin nur der Mindestbedarf für letztere in Betracht kommt, begegnet die vorgenommene Berechnung aus einem anderen Grund rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Alters der von der Ehefrau betreuten Kinder, die allerdings nicht 1984 und 1986, sondern 1986 und 1988 geboren sind, davon ausgegangen, diese arbeite zumindest teilweise überobligationsmäßig. Allein dieser - im Grundsatz zutreffende - Gesichtspunkt rechtfertigt es indessen, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht, nicht, ihr den deutlich überwiegenden Teil ihres Erwerbseinkommens anrechnungsfrei zu belassen. Wäre die Ehefrau nicht wieder verheiratet, sondern würde ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen, so würde die Ermittlung des ihr nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils ihres Einkommens etwa davon abhängen, wie die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und zu welchen Zeiten die Kinder die Schule besuchen und von daher zeitweise jedenfalls nicht der Betreuung bedürfen. Diese Beurteilung führt in der gerichtlichen Praxis allerdings häufig zu einer hälftigen Anrechnung des aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erzielten Einkommens. In der Situation einer alleinerziehenden Mutter befindet sich die Ehefrau des Beklagten indessen nicht, vielmehr kann sie von diesem unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rücksichtnahme (§ 1356 Abs. 2 BGB) Hilfe und Unterstützung erwarten. Dieser Umstand legt es nahe, die Erwerbstätigkeit in weitergehendem Umfang als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1577 Abs. 2 BGB für zumutbar zu erachten. Deshalb ist es rechtsfehlerhaft, das erzielte Erwerbseinkommen in Höhe der abgesetzten Beträge nicht als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen und diese damit so zu behandeln, als würde sie Barunterhalt entsprechend Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes leisten. Der Barunterhalt für die Kinder wird unstreitig
von deren Vater erbracht. Die Ehefrau erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dafür steht ihr keine Vergütung zu. ee) Das angefochtene Urteil kann deshalb auch für die weitere Zeit nicht bestehen bleiben. Auch insoweit ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. Inwieweit die von der Ehefrau des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit als zumutbar angesehen werden kann, unterliegt - nach Feststellung der hierfür maßgebenden Umstände - der tatrichterlichen Beurteilung, die sich an dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB zu orientieren haben wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sowie über die Frage einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu befinden haben wird. In dem weiteren Verfahren wird der Beklagte im übrigen Gelegenheit haben, auf die Steuererstattung für das Jahr 1998 zurückzukommen. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist (vgl. etwa Staudinger /Hübner/Vogel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 7). Dabei ist ein mit Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen ). Wenn die erneute Beurteilung zu einem Betrag führen sollte, der - zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau - unter dem jeweiligen Mindestbedarfssatz liegt, so ist von letzterem auszugehen.

b) Einkommenserhöhend wird, soweit nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist, die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis anzusetzen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) hingewiesen. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters , auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß die Mindestbedarfssätze auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogen sind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen angemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
d) Das für den Unterhalt der Mutter einsetzbare Einkommen des Beklagten wird (erneut) mit dem - in entsprechender Weise ermittelten - Einkommen seines Bruders ins Verhältnis zu setzen sein, um den Haftungsanteil des Beklagten festzustellen.
e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der - von ihm verneinten - Verwirkung der Unterhaltsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat selbst nicht geltend gemacht, mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für die Mutter überhaupt nicht mehr gerechnet zu haben. Soweit er sich darauf beruft, daß in dem von der Klägerin gegen seinen Bruder geführten Rechtsstreit der Bedarf der Mutter mit demjenigen eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt gleichgesetzt worden sei, bot allein dieser Umstand nach Treu und Glauben keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, etwa geltend gemachte Ansprüche würden eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Denn der Bedarf war nur ein Faktor für die Höhe der Forderungen; die weiteren, nämlich das anzurechnende Einkommen der Mutter sowie das des anteilig haften-
den Bruders, blieben unwägbar. Bereits eine in dieser Hinsicht eintretende Veränderung hätten aber - für den Beklagten erkennbar - eine Erhöhung der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsforderung zur Folge haben können.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 5/05
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 h Nr. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.;
vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August
2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -
FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363 ff.).

b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB
191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007,
120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - OLG Düsseldorf
AG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geb. am 30. Juli 1938) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geb. am 11. November 1938) haben am 2. September 1960 die Ehe geschlossen. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Juli 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. September 1960 bis 30. November 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1994 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der T.-AG.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.098,83 DM (561,82 €), bezogen auf den 30. November 1997, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 85,40 DM (43,66 €) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der T.-AG ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das (in vollem Umfang in der Ehezeit erworbene ) betriebliche Anrecht des Ehemannes, dessen Wert es mit (jährlich 24.703,20 DM =) monatlich 2.058,60 DM (1.052,55 €) festgestellt hatte, als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 675,95 DM um. Die Hälfte dieses Betrags (337,97 DM) sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 85,40 DM zu vermindern ; in Höhe des dann verbleibenden Betrags von (337,97 DM - 85,40 DM =) 252,57 DM bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
4
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. August 2003, der Ehemann seit 1. Dezember 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann auch seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. Januar 2003 mit monatlich brutto 1.088,69 € festgestellt hat.
5
Die Ehefrau hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. August 2003 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 497,31 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrente an sie abzutreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet und eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen - insbesondere wegen der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - begehrt.

II.

7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Von dem Bruttobetrag der in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.088,69 € stehe der Ehefrau ab 1. August 2003 die Hälfte, mithin 544,35 € zu. Hiervon sei der durch den öffentlich -rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von - bezogen auf das Ehezeitende - 85,40 DM (43,66 €) in Abzug zu bringen; dieser Teilausgleichsbetrag sei dabei entspre- chend der Steigerung des Rentenwertes zu aktualisieren. Diese Methode habe den Vorteil, dass der ausgeglichene Teilbetrag entsprechend der tatsächlichen Rentensteigerung und deshalb mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt werde. Sie führe insbesondere in Fällen, in denen die Parteien - wie vorliegend - bereits Rentenleistungen bezögen, zu einem realistischen Ergebnis, zumal sich jedenfalls im Leistungsstadium die Dynamik der gesetzlichen und der Betriebsrente kaum unterschieden. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag anhand der Barwert-Verordnung bedürfe es deshalb nicht.
10
Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht. Dem schuldrechtlichen Ausgleich sei der Bruttobetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Zwar müsse der Ehemann auch nach der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf der Bemessungsgrundlage seiner vollen Betriebsrente abführen. Die sich hierdurch ergebende Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz sei jedoch nicht schwerwiegend und gebiete keine Kürzung des Ausgleichsbetrages. § 1587 h BGB diene dazu, im Einzelfall unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, nicht aber in allgemeiner Weise den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau könne nicht festgestellt werden, dass die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu einem unbilligen Ergebnis führe. Es sei weder zu erkennen, dass der Ehemann zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch seine laufenden Einkünfte nicht mehr angemessen versorgt sei, noch dass ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Einkünften der Parteien bestehe. Beide Parteien hätten darüber hinaus Vermögen, das sich nach der Scheidung zwar unterschiedlich entwickelt haben möge, das aber dennoch - jedenfalls auf Seiten des Ehemannes - eine ausreichende Alterssicherung darstelle. Der Ehemann könne sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen der Berechnung in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 darauf vertrauen dürfen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die dort ermittelte Höhe nicht wesentlich überschreiten werde. Da die - als statisch behandelte - Betriebsrentenanwartschaft damals mit monatlich rund 2.000 DM ermittelt worden sei, habe der Ehemann auch bei nur laienhafter Betrachtung erkennen müssen, dass ein Betrag von monatlich rund 250 DM keinesfalls ausreiche, dem Halbteilungsgrundsatz beim schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente Rechnung zu tragen.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
12
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
13
aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un- ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
14
bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Eben- so hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).
15
In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden BarwertVerordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von monatlich 43,66 € (zum Ehezeitende) ist deshalb für die Zeit ab 1. August 2003 mit monatlich 47,03 € zu bewerten (43,66 € x 26,13 : 24,26 ). Um diesen Betrag ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren , die sich mithin für die Zeit ab 1. August 2003 auf (1.088,69 € : 2 = 544,35 € - 47,03 € =) 497,32 € beläuft. Wegen des zugunsten des Ehemannes als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau aber kein höherer als der vom Oberlandesgericht - infolge anderer Rundungsergebnisse - zugespro- chene Betrag von monatlich 497,31 € zuerkannt werden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau anteilig an diese abzutreten.
17
b) Rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.
18
aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehe- zeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde stützt ihre Auffassung, der Ausgleich sei nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu kürzen, allein darauf, dass der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge hinnehmen müsse.
20
Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den ausgleichspflichtigen Ehemann ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden , dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
21
Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Für eine Anwendung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
22
cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts, gegen die auch die Rechtsbeschwerde nichts weiteres erinnert, keine für eine Kürzung der zu zahlenden Ausgleichsrente sprechenden Umstände entnehmen. In die Würdigung können daher lediglich die Belastungen mit der Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Danach aber führt der Wertausgleichs weder zu einer Gefährdung des angemes- senen Unterhalts des Ehemannes, noch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau bedeutend günstiger.
23
dd) Schließlich kann der Ehemann für eine teilweise Herabsetzung des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgründen nicht geltend machen , in den Entscheidungsgründen des Verbundurteils vom 22. Juli 1998 habe das Amtsgericht - Familiengericht - eine nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende schuldrechtliche Ausgleichsrente von nur 252,57 DM (129,14 €) errechnet und insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entsprechende Ausführungen über die Höhe einer verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entfalten für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 sowie - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295). Für den im Verbundverfahren anwaltlich vertretenen Ehemann waren sie erkennbar ohne Nutzen, denn sie spielten für die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu treffende Entscheidung keine Rolle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295).
Hahne Sprick Frau RiBGH Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 13.08.2003 - 65 F 49/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2004 - II-4 UF 236/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 228/03
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen
Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen
Ehegatten.
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Vézina und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
3
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
5
Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 € betrage.
6
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
8
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen , dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 € bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 € und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem 1. Juli 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
9
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
10
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages , der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
12
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert -Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öf- fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
13
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
15
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht , wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich /Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm /Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
16
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leis- tungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
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Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz /Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensver- hältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. August 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
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c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -