Amtsgericht Dorsten Beschluss, 13. März 2014 - 12 F 288/08 VA
Gericht
Tenor
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E, Versicherungsnummer….., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4303 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ….. bei der E, bezogen auf den 31.12.2008, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.254,68 Euro bei der E nach Maßgabe der Teilungsordnung Neubestand Stand 10/2010, bezogen auf den 31.12.2008, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag an die E zu bezahlen. Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E, Versicherungsnummer ……, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,2083 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ……. bei der E, bezogen auf den 31.12.2008, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C1 findet nicht statt.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C1 findet nicht statt.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe:
2Die am 30.03.1978 geschlossene Ehe der Beteiligten ist mit Beschluss vom 01.02.2011 geschieden worden. Die Entscheidung ist seit dem 30.04.2011 rechtskräftig.
3Im seinerzeit abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren kann nunmehr eine Entscheidung ergehen.
4Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
5Anfang der Ehezeit: 01.03.1978; Ende der Ehezeit: 31.12.2008, das Scheidungsverfahren wurde im Januar 2009 rechtshängig.
6Ausgleichspflichtige Anrechte
7In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
8Der Antragsteller:
9Gesetzliche Rentenversicherung
10Bei der E hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8606 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4303 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.576,08 Euro.
11Betriebliche Altersversorgung
12Bei der C1 hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.901,88 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 1.950,94 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.964,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
13Privater Altersvorsorgevertrag
14Bei der C hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.509,36 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 5.254,68 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.964,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
15Die Antragsgegnerin:
16Gesetzliche Rentenversicherung
17Bei der E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,4165 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,2083 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 43.154,04 Euro.
18Betriebliche Altersversorgung
19Bei der C1 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.074,48 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 2.037,24 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.964,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
20Privater Altersvorsorgevertrag
21Bei der C hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.217,07 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 2.108,54 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.964,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
22Übersicht:
23Antragsteller
24E, Kapitalwert: 2.576,08 Euro
25Ausgleichswert: . . . . . 0,4303 Entgeltpunkte
26C1
27Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 1.950,94 Euro
28C
29Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 5.254,68 Euro
30Antragsgegnerin
31E, Kapitalwert: 43.154,04 Euro
32Ausgleichswert: . . . . . 7,2083 Entgeltpunkte
33C1
34Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.037,24 Euro
35C
36Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.108,54 Euro
37Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 37.518,12 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
38Ausgleich:
39Bagatellprüfung:
40Das Anrecht des Antragstellers bei der C1 mit einem Kapitalwert von 1.950,94 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C1 mit einem Kapitalwert von 2.037,24 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 86,30 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
41Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C mit einem Kapitalwert von 2.108,54 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
42Die einzelnen Anrechte:
43Das Anrecht des Antragstellers bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,4303 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
44Für das Anrecht des Antragstellers bei der C1 mit dem Ausgleichswert von 1.950,94 Euro unterbleibt der Ausgleich.
45Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der C keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.254,68 Euro bei der E auszugleichen. Hierfür ist von der C an die E ein Beitrag von 5.254,68 Euro zu bezahlen.
46Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,2083 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
47Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C1 mit dem Ausgleichswert von 2.037,24 Euro unterbleibt der Ausgleich.
48Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C mit dem Ausgleichswert von 2.108,54 Euro unterbleibt der Ausgleich.
49Der Versorgungsausgleich war auch in Ansehung der hiergegen von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe durchzuführen. Das Vorliegen der Vorrausetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vermochte das Gericht nicht festzustellen.
50Eine nach § 27 VersAusglG anzuordnende Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs erfordert das Vorliegen einer groben Unbilligkeit, die nur dann vorliegt, wenn die gesamten Umstände es rechtfertigen, vom Grundsatz der Halbteilung, der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegt, abzuweichen, weil dessen Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht.
51Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei der Ehescheidung auf beide Eheleute gleichmäßig verteilt werden, entsprechend der gemeinsamen Lebensführung und unabhängig davon, welchem der Ehegatten die jeweiligen Anrechte formal zuzuordnen sind. Bei der Überprüfung eines vorzunehmenden Ausschlusses ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Ausschluss ist auf eng begrenzte Fälle zu begrenzen, da es um den Ausschluss von gemeinsam Erwirtschaftetem geht.
52Soweit sich die Antragsgegnerin auf die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass beide Beteiligte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und der unterschiedliche Vermögenszuwachs im Zugewinnausgleichsverfahren ausgeglichen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Alleineigentümerin einer Immobilie in D. ist, während der Antragsteller lediglich mit der Antragsgegnerin gemeinsam anteiliger Eigentümer der Immobilie in J ist. Zwar ist es zutreffend, dass die Antragsgegnerin die bestehenden Lasten dieser Immobilie allein getragen hat. Die hieraus resultierenden Ausgleichsansprüche sind jedoch für die Vergangenheit im Ausgleichsverfahren berücksichtigt und können auch für die Zukunft gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden. Was die von der Antragsgegnerin vorgetragene alleinige Nutzung dieser Immobilie durch den Antragsteller angeht, stehen der Antragsgegnerin Nutzungsentschädigungsansprüche zu. Hinzu kommt, dass während des Zusammenlebens der Beteiligten dem Antragsgegner eine nicht unerhebliche Geldsumme von seinen Eltern zugewandt worden ist, wovon anzunehmen ist, dass diese in die gemeinsame Lebensführung der Beteiligten geflossen ist und verbraucht wurde.
53Das von der Antragsgegnerin eingewandte Verhalten des Antragstellers während des Zusammenlebens entsprach augenscheinlich einer gemeinsamen Lebensplanung, die darauf ausgerichtet war, dass zumindest der Antragsteller außerhalb einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt sichern sollte. Insoweit sind auch von ihm so gut wie keine Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden. Auch die Antragsgegnerin ist ersichtlich zunächst erst ab Mai 1993 bis zum 13. August 1996 und danach erst wieder im Jahre 1997 und ab Januar 1998 einer durch Kindererziehungszeiten unterbrochenen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dabei sind von der ehemaligen Unternehmung des Antragstellers für beide Beteiligte über die C eine Altersvorsorge betrieben worden, von der die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren profitiert. Soweit diese Lebensplanung der Beteiligten gegen Ende ihres Zusammenlebens auch gescheitert ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit.
54Dass der Antragsteller in Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Unternehmung einen Schaden in Höhe eines von der Antragsgegnerin genannten Betrages von 64.000,00 € bewirkt hat, bleibt zunächst deshalb fraglich, weil die Antragsgegnerin ihn zur Veräußerung von Puppen und Spielzeug ermächtigt hat, um entstandene Verbindlichkeiten mit dem Erlös zu tilgen.
55Eine grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen kann ebenfalls nicht angenommen werden, da der Antragsteller dem eigenen Vorbingen der Antragsgegnerin zur Folge jedenfalls den Mindestunterhalt für das noch minderjährige gemeinsame Kind entrichtet hat und es Sache des volljährigen Kindes selbst gewesen wäre, eigene Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller durchzusetzen.
56Ebenfalls ist nicht abzusehen, dass der Antragsteller in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller als Ausgleichsberechtigter mit Bezug auf die Scheidung, treuwidrig und mindestens bedingt vorsätzlich die eigene Versorgung gefährdet und einen höheren Ausgleichsbetrag auf Seiten des anderen Ehegatten in Kauf genommen hat. Dies lässt sich aber nicht damit begründen, dass der Antragsteller, der seit während der gesamten Zeit des Zusammenlebens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht nachgegangen ist, es verabsäumt hat, ab dem Zeitpunkt der Trennung eine sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was die Antragsgegnerin ebenfalls nicht unternommen hat.
57Die von der Antragsgegnerin eingewandte mögliche Erbschaft des Antragstellers ist, soweit bekannt, weder vor der Scheidung noch bislang eingetreten. Ein noch nicht eingetretener Vermögenserwerb kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Vermögens- und Versorgungserwartungen bereits heute konkretisieren lassen und der zukünftige Vermögenserwerb in hohem Maße wahrscheinlich ist; die bloße Aussicht für den Antragsteller, seine Vermögensverhältnisse durch eine Erbschaft erheblich zu verbessern, genügt diesen Anforderungen nicht. Vorliegend wird dabei zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller, wie bereits aus dem Zugewinnausgleichsverfahren der Beteiligten bekannt, eine Vorauszahlung auf ein künftiges Erbe erhalten hat und sich dieses mit einer Schwester teilen müssen wird.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 5 FamFG.
59Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
60Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten, Alter Postweg 36, 46282 Dorsten schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
61Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
62Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
63Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
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Annotations
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.