Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2015 - I-7 U 55/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2Der Kläger verlangt als Erbe, hilfsweise als Pflichtteilsberechtigter, von dem Beklagten Auskunft durch die Überlassung einer Abschrift eines Testaments sowie Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses.
3Der am 29.10.1943 geborene Kläger ist nichtehelicher Sohn des am 03.05.2009 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen H A E W P (nachfolgend: „Erblasser“).
4Mit notarieller Urkunde vom 17.01.1944 erkannte der Erblasser die Vaterschaft hinsichtlich des Klägers an (Anlage K2, Bl. 7 GA).
5Der Beklagte ist ehelicher Sohn des Erblassers.
6Der Kläger wuchs nicht im Haushalt des Erblassers auf. Jedenfalls ab 1961 kam es zu wiederholten Kontakten des Klägers und des Erblassers, der den Kläger im Studium und auch später finanziell unterstützte. Der Kläger besuchte wiederholt das Ferienhaus des Erblassers in S, in welchem die Parteien jedenfalls im Jahr 1988 oder 1989 aufeinandertrafen. Ferner gab es mehrere Besuche des Klägers bei seinem Vater, auch nach dessen Umzug nach E. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien zu der familiären Verbindung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
7Der Erblasser lebte langjährig in D, zuletzt auf G Z bei R. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren in Großbritannien.
8Der Beklagte ist im Besitz des Nachlasses. Die Tochter des Klägers erhielt aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers 149.000,00 €.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Erblasser gesetzlich als Erbe berufen zu sein. Er hat seine Kontakte mit dem Erblasser als enge familiäre Beziehung eingestuft und behauptet, das Verhältnis sei von gegenseitiger Zuneigung geprägt und intensiver gewesen, als vom Beklagten dargestellt. Er hat gemeint, jedenfalls deshalb könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er – der Kläger – als nichteheliches Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sei.
10Der Kläger hat beantragt,
111.den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Abschrift der letztwilligen Verfügung des am 03.05.2009 verstorbenen Herrn H A E W P, in der der Beklagte zum Erben eingesetzt wurde, zu übergeben;
122.den Beklagten zu verurteilen, durch Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 03.05.2009 verstorbenen Herrn H A E W P.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er hat behauptet, es habe zwischen dem Kläger und dem Erblasser nicht eine enge familiäre Beziehung, sondern vielmehr große Distanz und weitgehend Gegnerschaft bestanden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
17Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Rechte deshalb nicht zu, da er keine erbrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten nach dem Erblasser geltend machen könne. Insoweit sei aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. von der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.06.1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichteheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt gelten. Die Aufhebung dieser Übergangsvorschrift sei nur mit Wirkung zum 29.05.2009 erfolgt, d.h. nach dem Eintritt des Erbfalls. Auch aus den Vorschriften der EMRK ergebe sich kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit der EGMR davon ausgehe, dass das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn eine enge persönliche Verbindung zwischen Vater und Kind existiere, sei dem nicht zu folgen, da zur Beurteilung der persönlichen Verbindung eine individuelle Analyse der jeweiligen familiären Dynamiken erforderlich sei, die in Anbetracht der Komplexität gerichtlich nicht zu leisten sei. Unabhängig davon sei der Vortrag des Klägers zum Bestehen einer engen persönlichen Verbindung jedoch bereits nicht ausreichend, um den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu eröffnen.
18Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren weiter. Er meint, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen sein Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz sei insoweit im Sinne der Entscheidungen des EGMR vom 28.05.2009 und vom 07.02.2013 auszulegen. Er hält die Auffassung des Landgerichts zur Justiziabilität des Vater-Sohn-Verhältnisses für verfehlt; dieses unterliege durchaus der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung. Insoweit verweist er auf den erstinstanzlichen Vortrag, den er wiederholt und vertieft, unter anderem durch Vorlage von Lichtbildern aus seiner Kindheit sowie aus späteren Jahren, die ihn gemeinsam mit dem Erblasser zeigen, teils im Kreis weiterer Familienangehöriger.
19Der Kläger beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene Urteil. Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
27Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von dem Beklagten die Vorlage einer Testamentsablichtung und eines Nachlassverzeichnisses verlangen.
281.Eine Auskunftspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus einer Erbenstellung des Klägers. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe die Vorlage einer Testamentsablichtung und ein Nachlassverzeichnis verlangen kann (einschränkend BGH NJW-RR 1989, 450; vgl. die Übersicht bei Damrau-Schmalenbach, Erbrecht, 3. Aufl. 2014, § 2027 Rn. 2), da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger Erbe des Erblassers geworden ist.
29a)Die Erbenstellung des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 1937, 1941 BGB durch gewillkürte Erbfolge. Der Kläger behauptet nicht, dass der Erblasser ihn durch Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt habe, sondern trägt vor, mangels Kenntnis des Testaments zu dessen Inhalt keine Angaben machen zu können.
30b)Eine Erbenstellung des Klägers ergibt sich nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus §§ 1922, 1924 Abs. 1 BGB.
31aa)Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht als Abkömmling des Erblassers anzusehen ist. Auf die Rechtsstellung des Klägers nach dem Tod seines Vaters ist die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.06.1970 geltenden Fassung anzuwenden. Die einschlägige Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG in der bis zum 28.05.2009 geltenden Fassung ordnet diese Anwendung an, da der Kläger am 29.10.1943 und damit vor dem Stichtag des 01.07.1949 geboren ist. Etwas anderes gilt auch nicht nach der Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung, da der Erblasser am 03.05.2009 und damit vor dem Rückwirkungsstichtag der Gesetzesänderung gestorben ist.
32bb)Eine Auslegung des § 1589 Abs. 2 BGB sowie der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG in dem Sinne, dass der Kläger als Abkömmling des Erblassers anzusehen ist, scheidet aus.
33(1)Zwar ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („EGMR“) in Betracht zu ziehen, dass es bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des NEhelG zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) kommen könnte.
34Dabei kann dahinstehen, ob bereits aufgrund der unstreitigen Kontakte eine familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und dem Erblasser bestand, die im Licht der Rechtsprechung eine Anwendung des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR Brauer./.Deutschland, ZEV 2009, 510 m.w.N.; Marckxs./.Belgien NJW 1979, 2449) rechtfertigt. Hierbei dürfte es nach den durch den EGMR benannten Kriterien entgegen der Auffassung des Beklagten auf den tatsächlichen Kontakt des Klägers mit dem Erblasser ankommen, nicht aber darauf, wie dieser Umgang für diesen oder weitere Familienmitglieder emotional besetzt war.
35Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ist der Schutzbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 14 EMRK aufgrund Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) nämlich auch dann eröffnet, wenn dem Betroffenen ein Vermögenswert ganz oder teilweise aus einem diskriminierenden Grund verweigert worden ist, der unter Art. 14 EMRK fällt. Der entscheidende Gesichtspunkt ist demnach, ob der Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf einen Vermögenswert gehabt hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2013 Fabris./.Frankreich, BeckRS 2013, 07656 (englische Fassung) = ZEV 2014, 491, 492 Rn. 52; a.A. BGH NJW 2012, 231, 235 Rn. 56). Dies kommt vorliegend bei Anwendung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. in Betracht, da der Kläger als eheliches Kind ein gesetzliches Erbrecht gehabt hätte. Dass die Übergangsvorschriften einen Teil der nichtehelichen Kinder, die nach dem Stichtag des 01.07.1949 geboren sind, sowie einen weiteren Teil für ab dem 29.05.2009 eingetretene Erbfälle, besserstellen, vermag die individuelle Betroffenheit des Klägers nicht zu mildern, da diese ihn – anders als andere nichteheliche Kinder – nicht von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausnehmen.
36Nachdem der EGMR (Fabris./.Frankreich ZEV 2014, 491, 492 Rn. 66 a.E.) auch bei einem durch eine Übergangsvorschriften geregelten Sachverhalt eine Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der betroffenen Personen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat, könnte eine solche individuelle Prüfung nach der EGMR auch bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG geboten sein (in diesem Sinne Leipold ZEV 2014, 449, 452 f.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall bei der Anlegung der in der vorgenannten Entscheidung von dem EGMR angewandten Kriterien die Abwägung zugunsten des Klägers ausfallen würde, so dass eine Anwendung der Übergangsvorschrift einen Konventionsverstoß nach sich zöge.
37(2)Gleichwohl kommt eine von Teilen der Literatur (Erman-Lieder, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1924 Rn. 1e; Münchener Kommentar zum BGB–Leipold, 6. Aufl. 2013, Einl. zu §§ 1922 Rn. 132; Leipold FPR 2011, 275) für geboten gehaltene teleologische Reduktion der Übergangsregelungen dahin, dass § 1589 Abs. 2 BGB a.F. auch bei vor dem 29.05.2009 eingetretenen Erbfällen nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Gericht anderenfalls durch seine Entscheidung gegen die EMRK verstieße, nicht in Betracht.
38Zwar folgt aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gebot, die Gewährleistungen der EMRK sowie die Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, selbst wenn die Entscheidung – wie hier – gegen einen anderen Vertragsstaat ergangen ist und eine unmittelbare Bindungswirkung nach Art. 46 EMRK nicht besteht (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; BVerwG NVwZ 2000, 810, 811f.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage 2011 Art. 46 Rn. 15 ff.). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls im Range eines Bundesgesetzes; solange Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deshalb den Richter die Pflicht, einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu geben. Dies gilt auch für ihre Auslegung durch den EGMR (BVerfG NJW 2011, 1931). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Beachtung einer Entscheidung des EGMR eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verletzen würde (vgl. BVerfG aaO.), weil der gegenteilige Wille des Gesetzgebers offen zu Tage tritt (vgl. Jarass/Pieroth-Jarass, GG, 13. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 4a; Groh FPR 2009, 153, 154).
39So liegt es hier. Der Senat verkennt nicht, dass der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung aus Anlass des Urteils des EGMR vom 28.05.2009 erlassen hat, in dem Bestreben, den Anforderungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK zu genügen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in diesem Bewusstsein und mit dem Willen, den Kriterien der EMRK im Licht der Rechtsprechung des EGMR gerecht zu werden, sich bewusst für die formale Stichtagsregelung entschieden hat, der gerade keine Einzelfallprüfung anhand persönlicher Betroffenheit, sondern eine schematische Abgrenzung nach dem Datum der Entscheidung des EGMR zu Grunde liegt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die für und gegen die formale Regelung sprechenden sachlichen Argumente unter Einbeziehung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des EGMR sorgfältig abgewogen. So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren den Stellenwert der betroffenen Personenkreise, insbesondere der nichtehelichen Kinder einerseits und der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigten Familienangehörigen andererseits im Licht der Entscheidung des EGMR vom 28. 5. 2009 berücksichtigt (BT-Drucks. 17/3305, S. 6 f.); vor diesem Hintergrund hat er, obwohl im Gesetzgebungsverfahren thematisiert wurde, dass eine Stichtagsregelung zu Schwierigkeiten führe, die im Einzelfall als ungerecht empfunden werden könnten, sich unter Abwägung möglicher anderer Stichtage (BT-Drucks. 17/4776, S. 6) bewusst für die Gesetz gewordene eindeutig formulierte formale Stichtagsregelung entschieden.
40Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Spielraum für eine Auslegung der gesetzlichen Regelung (ebenso OLG Köln ZEV 2011, 129, 131 f.; offen gelassen von OLG Stuttgart ZEV 2010, 249, 250). Die einzige den Kläger begünstigende Auslegungsmöglichkeit wäre, die formale Stichtagsregelung durch eine andere, einzelfallbezogene Übergangsregelung zu ersetzen. Ein solches Verständnis widerspräche jedoch aus den vorgenannten Gründen dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, der aufgrund der Gesetzesbindung der Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die Grenze der Auslegung bildet.
41c)Eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht geboten. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR verstoßen die formalen Stichtagsregelungen des Art. 12 § 10 NEhelG nicht gegen das Grundgesetz. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage verweigerte Anerkennung eines Erbrechts verletzt das nichteheliche Kind insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 5 GG, auch wenn allein seine Eigenschaft als nichteheliches Kind der Anerkennung seines Erbrechts entgegensteht.
42Allerdings ist die EMRK, obwohl sie lediglich im Range eines einfachen Gesetzes steht, als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG ZEV 2013, 326, 330 Rn. 40; NJW 2011, 1931, 1936 ff.; NJW 2004, 3407). Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der EMRK und damit auch der Rechtsprechung des EGMR beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte. Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt aber keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, NJW 2004, 3407; NJW 2011, 1931). Letzteres ist nicht der Fall, selbst wenn die EMRK jeweils eine Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit, des Erblassers, dessen ehelichen und dessen nichtehelichen Nachkommen erfordern sollte (vgl. EGMR a.a.O.; Leipold a.a.O.).
43Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beurteilung von Übergangsvorschriften zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (BVerfG ZEV 2013, 326, 329 Rn. 34 m.w.N.). In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht mit der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die rückwirkende Beseitigung des mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustands nicht geboten war, zumal es diese Rechtslage mehrfach bestätigt hatte (BVerfG aaO Rn. 35). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit anerkannt, dass die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu u.U. erheblichen Härten führen kann, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und die Gerichte würde die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach ihrer Ansicht bessere ersetzten (vgl. BVerfG NJW 1977, 1677). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint.
44Dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 1 S. 1 NEhelG in der ab dem 29.05.2009 geltenden Fassung diesen Anforderungen genügt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen der Entscheidung vom 18.03.2013 festgestellt. Diese Entscheidung ist zwar nicht gemäß § 31 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsen, spiegelt aber eine grundlegende methodische Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wieder, der der Senat bei der Auslegung des Verfassungsrechts folgt.
452.Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus § 2314 BGB.
46Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, hilfsweise Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter zu verfolgen, kann dahinstehen, ob – was zweifelhaft erscheint – der Auskunftsanspruch auch die Vorlage einer Testamentsablichtung erfasst.
47Dem Kläger steht schon dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB nicht zu, da er ist nicht pflichtteilsberechtigter Nichterbe im Sinne der §§ 2303, 2309 BGB geworden ist. Er ist nicht durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen worden, sondern wäre auch ohne eine solche nicht Erbe des Erblassers geworden, da er gemäß § 1589 Abs. 2 BGB a.F. nicht als Abkömmling des Erblassers gilt (s.o. Ziff. 1.).
483.Die vom Kläger beantragte Aussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf die beim EGMR unter dem Aktenzeichen 59752/13 anhängige Individualbeschwerde, welcher der Sachverhalt der Entscheidung des BVerfG vom 18.03.2013 zugrundeliegen soll, ist nicht angezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO sein kann (bejahend OLG Nürnberg WM 2012, 2056), zumal im vorliegenden Fall eine Parteiidentität nicht besteht. Einer Vorgreiflichkeit steht jedoch entgegen, dass der Senat aus einem etwaigen Konventionsverstoß aus den oben genannten Gründen keine Konsequenzen in der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall ziehen könnte.
49III.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
52Die Revision ist zuzulassen, da der von Teilen der Literatur bejahten, durch das Bundesverfassungsgericht (ZEV 2013, 326 Rn. 43) offengelassenen Frage einer teleologischen Reduktion der Übergangsvorschriften des Art. 12 § 10 NEhelG vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des EGMR grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt.
53IV.
54Der Streitwert für den Rechtsstreit in 1. Instanz und das Berufungsverfahren wird auf jeweils 1.250.000 € festgesetzt.
551.Im Fall der vorliegenden isolierten Auskunftsklage richtet sich der Streitwert nach dem Auskunftsinteresse des Klägers. Dieses ist mit einer Quote des Wertes des sich aus der Auskunft ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH ZEV 2007, 534; ZEV 2006, 265 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Auskunft”; Staudinger- Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2314, Rn. 169). Grundlage für die Wertermittlung des Leistungsanspruchs sind dabei die Vorstellungen des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung (BGH ZEV 2007, 534 Rn. 6).
56Soweit der Kläger dieses Interesse auf 20.000,00 € beziffert hat, liegen dieser Angabe ersichtlich unzutreffende rechtliche Erwägungen zugrunde, die für die Ermittlung seines Auskunftsinteresses unerheblich sind. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unwidersprochen ausgeführt, bei dem Erblasser habe es sich um einen der reichsten Männer D gehandelt. Der Kläger sah sich in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seine Vorstellungen von dem Nachlassbestand konkret darzulegen. Auch der Beklagte hat seine Behauptung, der Kläger habe vor mehreren Jahren geäußert, dass eine vergleichsweise Regelung seiner Pflichtteilsansprüche selbst gegen eine Zahlung von deutlich mehr als 5 Mio. € nicht in Betracht käme, nicht belegt und hat im Übrigen konkrete Angaben zum Nachlasswert nicht gemacht. Daher ist der Senat gehalten, den Wert des Nachlassvermögens zu schätzen. Dabei berücksichtigt er, dass der erhebliche Anteil des Erblassers an der Privatbank S O durch die Finanzkrise einen Großteil seines Wertes eingebüßt haben soll. Andererseits sind bereits aus dem Parteivortrag und den vorgelegten Unterlagen erhebliches Immobilienvermögen im In- und Ausland, weitere Unternehmensbeteiligungen und Kunstgegenstände ersichtlich. Auch das Vermächtnis von 149.000,00 € zugunsten der Enkelin spricht eher für die Annahme eines größeren Nachlassvermögens. Soweit der Kläger gemutmaßt hat, dass ein Teil des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden sein könnte, ist zu berücksichtigen, dass dies jedenfalls aufgrund der in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nicht zwingend zu einer wesentlichen Verminderung des Auskunftsinteresses führt.
57Der Senat schätzt daher die Erwartungen des Klägers an den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses auf einen Mindestbetrag von 20 Mio. €. Der Erbteil des Klägers hätte – soweit ersichtlich – neben der Ehefrau (§§ 1931, 1371 BGB) und dem Beklagten ¼ betragen, so dass das Leistungsinteresse auf 5 Mio. € zu bemessen ist. Da der Kläger über keinerlei Informationen über das Testament und – soweit bekannt – nur über äußerst dürftige Informationen zum Nachlassvermögen verfügt, erscheint es angemessen, sein Auskunftsinteresse hoch zu bewerten und mit ¼ des Leistungsinteresses zu bemessen.
58Eine Streitwertaddition ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht vorzunehmen, da etwaige Rechte als Erbe und als Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich gleichgerichtet sind und sich gegenseitig ausschließen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506).
592.Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen berichtigt, da dieser erkennbar die fehlerhafte Streitwertangabe des Klägers zugrundelag.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.