Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27.06.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2309
published on 20.03.2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urte
published on 07.11.2014 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellendes Bestandsverzeichnis zu erteilen über alle Zuwendungen und Schenkungen unter Angabe des Schenkun
published on 26.05.2009 00:00
Tatbestand
1 Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
2 Der Vater des 1952 geborenen Kl, Herr Z, hatte in einer notariellen Urkunde vom 07. Mai 2002 (Bl. 9 ff. der Recht
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