Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 29
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
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(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von de
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published on 28/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 4, § 420 Abs. 1 a) Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordne
published on 17/03/2016 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 12.10.2015 (3 O 390/14) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
published on 16/12/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.05.2014 – 3 Ca 810/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung
Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand
2Die Parteien streiten über
published on 29/09/2011 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Landgerichts - 5. Große Strafkammer - Stuttgart vom 31. Januar 2011a u f g e h o b e n .Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20. September 2010 wi
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