Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Okt. 2008 - 4 W 87/08
Gericht
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Geldbetrages wegen seiner Beiträge zu deren Erwerb einer Eigentumswohnung während der Zeit des Zusammenlebens in Anspruch nehmen will. Die Zivilkammer des Landgerichts hat durch den originären Einzelrichter Prozesskostenhilfe nur für einen Teilbetrag der Forderung bewilligt, deren sich der Antragsteller berühmt. Im Übrigen hat der Erstrichter das Gesuch abgelehnt, weil die beabsichtigte weitergehende Klage nicht erfolgversprechend sei. Gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
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1. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
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Da der angefochtene Beschluss von dem Einzelrichter erlassen wurde, hat auch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dabei ist unerheblich, ob sich die angefochtene Entscheidung der Sache nach als richtig darstellt, insbesondere ob der Erstrichter zu Recht angenommen hat, dass über den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
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a) Der angefochtene Beschluss vom 16. September 2008 leidet an einem wesentlichen und nicht heilbaren Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffen wurde.
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Zwar war für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ursprünglich nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein originärer Einzelrichter der Zivilkammer zuständig. Infolge der Ersetzung des zunächst amtierenden Einzelrichters durch den neu eingestellten Richter auf Probe, von dem die angefochtene Entscheidung herrührt, wurde jedoch im Streitfall kraft Gesetzes wieder die Kammer in voller Besetzung des Spruchkörpers für das Verfahren zuständig, weil der nunmehrige Dezernatsrichter – wie dem Senat bekannt ist - weniger als ein Jahr Zivilrichterpraxis hat und damit die Ausnahmeregelung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingreift (Musielak/Wittschier ZPO 6. Aufl. § 348 Rdnr. 5a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 348 Rdnr. 6a; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. § 348 Rdnr. 2; Hk–ZPO/Pukall § 348 Rdnr. 4; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2005 – 3 W 159/05 – = 6 O 664/04 Landgericht Frankenthal (Pfalz)).
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Eine – grundsätzlich mögliche – (Neu-)Übertragung des Verfahrens auf den Proberichter als obligatorischen Einzelrichter nach § 348 a Abs. 1 ZPO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt, so dass über den Prozesskostenhilfeantrag das Kollegium der Zivilkammer hätte befinden müssen.
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b) Die Entscheidung einer Kammersache durch den funktionell unzuständigen Einzelrichter stellt, da es um den gesetzlichen Richter geht, einen nicht behebbaren Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt worden ist. Das Verbot der reformatio in peius in der Beschwerdeinstanz verbietet dies nicht, weil es in dem Bereich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzelrichter und Kammer nicht greift (OLG Celle MDR 2003, 8; Zöller/Gummer aaO. § 572 Rdnr. 42 m.w.N.).
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c) Einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 572 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit des Einzelrichters der Zivilkammer zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats im Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Wäre der Beschluss vom 16. September 2008 nämlich, wie gesetzlich geboten, durch das zu diesem Zeitpunkt zuständige Kollegium der Zivilkammer erlassen worden, so wäre im Beschwerdeverfahren ebenfalls der Senat in voller Besetzung des Spruchkörpers zuständig gewesen.
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3. Für den Fortgang des Verfahrens wird, sollte es darauf nach dem (weiteren) Vorbringen der Beteiligten ankommen, vorsorglich hingewiesen auf die Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines möglichen Ausgleichs gemeinschaftsbezogener Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Urteile vom 9. Juli 2008, XII ZR 179/05 = WM 2008, 1801 = FPR 2008, 519 und XII ZR 39/06, jeweils veröffentlicht auch in Juris).
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.