Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Nov. 2015 - I-1 U 159/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.318,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2006 auf der Bundesautobahn 57 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.01.2006 auf der BAB 57 in Fahrtrichtung Köln zwischen dem Autobahndreieck Neuss und der Abfahrt Neuss-Norf ereignet hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist im Wesentlichen unstreitig. Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000 € begehrt, da er bei dem Unfall eine HWS-Distorsion zweiten Grades erlitten habe, die sich zu einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, auch leide er an unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen (insbesondere Angstzuständen und Depressionen). An materiellen Schäden hat der Kläger in erster Instanz Verdienstausfall bis 2010 geltend gemacht und darüber hinaus weitere Positionen (u.a. Verlust des Dienstwagens, Wegfall der vermögenswirksamen Leistungen, Arzneimittel- und Fahrtkosten) verlangt.
3Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € zugesprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.200 € als Ausgleich für die materiellen Schäden verurteilt. Darüber hinaus hat es anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten für die Unfallfolgen zu 100 % einzustehen hätten, weil der Beklagte zu 1) bei dem von ihm vorgenommenen Fahrstreifenwechsel die Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 S. 4 StVO nicht beachtet habe. Ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG gewesen sei, könne dahinstehen, da der schuldhafte Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zur Alleinhaftung der Beklagten führe. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. med. V. stehe im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten habe. Wenngleich sich der Schweregrad II (mittelschwer) nicht feststellen lasse, seien dem Sachverständigen zufolge die vorliegenden Befunde und die Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der bei dem Unfall entstandenen Belastungen zwanglos mit dem Schweregrad I (leicht) vereinbar. Weitere darüber hinausgehende physische Beeinträchtigungen seien weder nachgewiesen noch wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G. lasse sich feststellen, dass es angesichts der bei dem Kläger ohne Krankheitswert vorliegenden anakastischen Persönlichkeitsakzentuierungen aufgrund des Unfallgeschehens und der dabei erlittenen Verletzung zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe. Ein sich daraus ergebender Anspruch sei – so das Landgericht – nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Folgen um eine unangemessene Verarbeitung eines Bagatellunfalls handele, vielmehr erstrecke sich der Zurechnungszusammenhang unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die neurotische Fehlverarbeitung einer HWS-Distorsion, soweit die Primärverletzung – wie hier – nicht völlig geringfügig sei. Angemessen sei angesichts der im Rahmen der Erlebnisverarbeitung hervorgerufenen ganz erheblichen psychischen Folgeerscheinungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €. Hinsichtlich des materiellen Schadens scheitere ein Anspruch auf Verdienstausfall daran, dass der gesamte diesbezügliche Vortrag nicht nachvollziehbar sei, worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen hätten. Trotz der Einräumung einer Replikfrist, deren Verlängerung und des Hinweises der Kammer darauf, dass die Replik bis zum Zeitpunkt der Terminierung nicht vorgelegen habe, habe der Kläger nicht mehr ergänzend vorgetragen. Ein Hinweis des Gerichts sei angesichts der von den Beklagten hinreichend deutlich aufgezeigten Lücken im Vortrag des Klägers nicht veranlasst gewesen. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, welche durchschnittliche Stundenanzahl in den Jahren 2006-2008 dazu Anlass geboten habe, Überstunden mit in die Berechnung einfließen zu lassen. Für die Folgezeit sei ebenfalls nicht erkennbar, wie der Schadensersatzanspruch berechnet worden sei. Für den Zeitraum ab 2009 fehle Vortrag dazu, dass der Arbeitsplatzverlust überhaupt auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei. Zu einem Vorgehen gegen die Kündigung sowie zu Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt habe der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen. Lediglich Kosten i.H.v. 4.200 € seien aufgrund einer Schätzung nach § 287 ZPO ersatzfähig, dies betreffe die Positionen der Arzneimittelkosten und Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien. Der weiter geltend gemachte Betrag von 1.425 € sei hingegen weder belegt noch nachvollziehbar. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 € zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger könne insoweit unmittelbar Zahlung verlangen, da die Beklagten die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hätten, so dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandele (§ 250 S. 2 BGB). Der Feststellungsantrag sei begründet, da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen sei und weitere unfallbedingten Ansprüche entstehen können.
4Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung und die Beklagten mit der form- und fristgerecht (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) eingelegten Anschlussberufung.
5Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, dass das Landgericht gegen die Verpflichtung zur Erteilung eines richterlichen Hinweises gem. § 139 ZPO verstoßen habe. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe nicht selbst auf die mangelnde Substantiierung zu dem Verdienstausfallschaden hingewiesen. Allein die Einräumung einer Frist zur Replik sowie der Hinweis der Beklagten auf die Mangel der Nachvollziehbarkeit des Verdienstausfalls ersetze nicht die Hinweispflicht des Gerichts. Bei einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger die eingereichten Tabellen und die Berechnung des Verdienstausfalls näher erläutert, was er nunmehr in der Berufungsbegründung nachholt. Insbesondere habe er unter Einbeziehung der Überstunden ein durchschnittliches Monatsgehalt errechnet und dieses zur Grundlage der Differenzberechnung gemacht. Zu der Unfallbedingtheit des Arbeitsplatzverlustes legt der Kläger nunmehr Unterlagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor (z.B. Betriebsratsanhörung, Stellungnahme des Betriebsrats, Sachverhaltsschilderung der Arbeitgeberin) und verweist auf die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Zuzusprechen seien daher die geltend gemachten Einkommenseinbußen, der Wegfall der Sachleistung in Form des Dienstwagens, der vermögenswirksamen Leistungen, der Tagesspesen und der Kontoüberziehungsgebühren.
6Der Kläger beantragt,
7das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 85.028,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie weitere vorgerichtliche Kosten i.H.v. 913,90 € zu zahlen,
8hilfsweise,
9die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
12auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
15Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Zur Begründung der Anschlussberufung führen sie aus, dass durch die Kollision an dem klägerischen Fahrzeug lediglich eine Geschwindigkeitsänderung von max. 5-9 km/h stattgefunden haben könne. Die Auswirkungen auf die Fahrzeuginsassen seien bei solch einer Kollision nur außerordentlich gering. Die von dem Kläger geltend gemachten Verletzungen seien daher nicht kausal auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Dies sei durch einen biomechanischen Sachverständigen nachweisbar. Die Einholung eines Gutachtens „lediglich“ durch einen medizinischen Sachverständigen sei insoweit ungeeignet. Tatsächlich liege eine unfallbedingte Primärverletzung nicht vor. Zudem hätte das Landgericht nicht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. V. die Überzeugung gewinnen dürfen, dass eine HWS-Distorsion I. Grades vorgelegen habe. Dieser habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall keine Befundtatsachen erhoben worden seien, die aus sich selbst heraus eine Verletzung nachweisen würden. Vor allem habe der Sachverständige ausdrücklich eine für die HWS-Distorsion „geeignete Belastung unterstellt“. Gerade über diese Belastungsfrage hätte aber ein interdisziplinäres (technisch-medizinisches) Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Da ohne dies eine Primärverletzung nicht festzustellen sei, hätten die Beklagten nicht zu materiellem und immateriellem Schadensersatz verurteilt werden dürfen. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Angaben des Klägers zur Höhe des materiellen Schadens.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Berufung des Klägers ist zum großen Teil begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
18I.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000 € zu.
201.
21Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist im Wesentlichen unstreitig. In erster Instanz hatten sie lediglich Einwendungen gegen die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Kläger i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG erhoben (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 38 GA). Den unzweifelhaften Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO haben sie aber nicht in Abrede gestellt. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass hieraus im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die alleinige Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt.
222.
23Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten, ohne dass weitere physische Beeinträchtigungen i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO feststünden. Darüber hinaus sei es bei dem Kläger infolge des Unfalls zu einer Anpassungsstörung gekommen, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe.
24An diese Feststellung des Urteils des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).
253.
26Nach diesen Maßstäben begegnet die Feststellung einer unfallbedingten HWS-Distorsion I. Grades keinen durchgreifenden Zweifeln.
27a)
28Für die Feststellung einer Primärverletzung gilt – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – der Strengbeweis des § 286 ZPO. Mit der hierfür erforderlichen Gewissheit hat sich das Landgericht mit zutreffender Begründung davon überzeugt, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten hat. Denn auf Grundlage des überzeugenden Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen Dr. med. V. lässt sich entgegen der Begründung der Anschlussberufung eine HWS-Distorsion I. Grades feststellen.
29Zwar hat der Sachverständige Dr. med. V. ausgeführt, dass nach dem Unfall keine derartigen spezifischen Befunde an der Halswirbelsäule festgestellt wurden, aus denen sich unmittelbar der Unfallzusammenhang ableiten ließe (z.B. Knochenbruch, Kapselbandzerreißung oder andere äußerlich sichtbare Verletzungszeichen). Andererseits seien die von ihm anfänglich geklagten Beschwerden und die zeitnah nach dem Unfall erhobenen und dokumentierten ärztlichen Befunde zwanglos mit der Annahme vereinbar, dass der Kläger bei dem Unfall eine HWS-Distorsion mit dem Schweregrad I (leicht) in der Einteilung nach E. erlitten habe (S. 21 des Gutachtens vom 02.07.2012).
30Dies genügt vorliegend, um nicht an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts i.S.d. § 529 ZPO zu zweifeln. Auch ohne objektive Befunde lässt sich den zahlreichen ärztlichen Berichten ein Zusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis entnehmen. So ist bereits in dem Protokoll des Rettungsdienstes (Anl. K2) vermerkt, dass der Kläger über Übelkeit und Schmerzen im HWS-Bereich geklagt habe. Als Verletzung ist „HWS" angekreuzt, bei dem Schaubild ist der Halsbereich mit einem Pfeil markiert. Auch in dem Durchgangsarztbericht ist vermerkt, dass der Kläger deutlich mit Übelkeit beeinträchtigt wirkte und im Bereich des Nackens eine deutliche Verspannung der Nackenmuskulatur mit ausstrahlenden Beschwerden in den Hinterkopf und in die Schultermuskulatur feststellbar war (Anl. K3). Die Beschwerden waren immerhin so akut und gravierend, dass sich der Kläger 3 Tage in stationärer Behandlung befand.
31b)
32Dass der Kläger zunächst unmittelbar nach dem Unfall eine Behandlung im Krankenhaus ablehnte, steht dem Beweisergebnis des Landgerichts nicht entgegen. Über Beschwerden geklagt hat der Kläger bereits an dem Unfalltag (Protokoll des Rettungsdienstes, Anl. K2). Zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass sich gerade die Symptome einer HWS-Zerrung erst im Laufe der nächsten Tage verschlimmern, woraus sich dann erst die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ergeben kann. Hier erfolgte die stationäre Behandlung bereits einen Tag nach dem Unfall.
33c)
34Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nicht gegen das Beweisergebnis des Landgerichts, dass der Sachverständige Dr. med. V. für sein Begutachtungsergebnis unterstellt hat, dass der Kläger bei dem Unfall einer hierfür geeigneten Belastung ausgesetzt war. Auch musste kein biomechanisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden, ob die hiesigen Kollisionsgeschwindigkeiten und die sich daraus ergebenden geringen Geschwindigkeitsdifferenzen aus technisch-medizinischer Sicht die Entstehung einer HWS-Distorsion überhaupt ermöglichten.
35Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine „Harmlosigkeitsgrenze“ in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ungeeignet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen; weil die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe weiterer Faktoren, u. a. der konkreten Sitzposition und der körperlichen Konstitution des betreffenden Fahrzeuginsassen, abhängt, sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 2003, 474; VersR 2008, 1126, 1133). Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12.04.2011 – I-1 U 151/10, veröffentlicht in NJW 2011, 3043).
36Hier geschah die Kollision auf einer Autobahn zwischen dem von dem Kläger gesteuerten Pkw und einem links überholenden Lkw-Gespann bei einem Tempo von ca. 90 km/h. Mag die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen auch gering gewesen sein, so war der Kläger doch durch den Unfall nicht völlig unerheblichen Belastungen ausgesetzt. Nach der übereinstimmenden Schilderung der Parteien machte der Kläger eine Vollbremsung und wich auf den Standstreifen aus, was bereits eine erhebliche Geschwindigkeits- und Richtungsveränderung und damit einhergehend eine Belastung für die Halswirbelsäule darstellen kann. Anschließend kollidierten die Fahrzeuge, der linke Vorderreifen des klägerischen Pkw platzte auf und der Lkw blieb an dem vorderen linken Kotflügel des Pkw hängen, so dass beide Fahrzeuge zumindest für eine kurze Zeit miteinander verbunden waren. Die Schilderung des Klägers, dass dadurch sein Fahrzeug wieder beschleunigt wurde, ist damit nachvollziehbar. Hierdurch muss er zum zweiten Mal eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsänderung erfahren haben. Ob anschließend zusätzlich der Pkw und der Anhänger mit dem Fahrbahn-/Brückenfundament kollidierten, ist zwischen den Parteien streitig. Bereits der übereinstimmenden unstreitigen Unfalldarstellung lässt sich aber entnehmen, dass die Intensität der Kollision nicht so unerheblich war, dass das Erleiden einer HWS-Distorsion auszuschließen wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. V. den Unfall so geschildert hat, dass er sich während des Aufpralls nach hinten umgedreht und danach eine extreme Verzögerung verspürt habe (S. 6 des Gutachtens vom 02.07.2012).
37Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beklagten in erster Instanz weder gegen das Fachgebiet des Sachverständigen Einwände hatten, noch die nunmehr mit der Begründung der Anschlussberufung erhobenen Einwände in erster Instanz gegen das Gutachten Dr. med. V. vorgebracht haben (Schriftsatz vom 17.08.2012, Bl. 85 ff. GA).
38d)
39Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. V. weitere physische Einschränkungen des Klägers nicht als unfallbedingt feststellen.
404.
41Auch die Feststellung des Landgerichts hinsichtlich der psychischen Folgen des Unfalls für den Kläger begegnen keinen Zweifeln i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht ist auf Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G. zu der Überzeugung gelangt, dass es bei dem Kläger unfallbedingt zu einer Anpassungsstörung gekommen sei, die mittlerweile zu einer chronifizierten Depression geführt habe. Die entsprechenden Feststellungen haben die Beklagten mit der Anschlussberufung nicht im Einzelnen angegriffen. Zudem ist das Gutachten des Dr. med. G. eindeutig und in der Begründung überzeugend. Als Ursache der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen des Klägers benennt der Sachverständige die psychische Traumatisierung, welche in direktem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von 2006 stehe (S. 43 des Gutachtens vom 15.07.2013, Bl. 139 GA). Einen anderen konkreten Auslöser für die depressive Erkrankung des Klägers konnte der Sachverständige nicht feststellen. Insbesondere ein Zusammenhang mit dem mehrere Jahre zurückliegenden anderen Verkehrsunfall erschien dem Sachverständigen unwahrscheinlich (S. 5 des Protokolls vom 26.03.2014, Bl. 178 GA).
42Der Argumentation, dass die jetzige depressive Symptomatik auf der bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers basiere, widerspricht der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 43 des Gutachtens vom 15.07.2013, Bl. 139 GA). Darüber hinaus wäre ein solcher Zusammenhang ohne Belang. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Schädiger nicht darauf berufen kann, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe ein besonderes Ausmaß erlangt, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (BGH NJW 1998, 813 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341, 345). Es spielt auch bei psychischen Fehlreaktionen, wie sie bei Konversionsneurosen und ähnlichen neurotischen Reaktionen mit psychosomatischen Folgeerscheinungen vorkommen, keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist. Mag auch der Unfall in solchen Fällen nur der Auslöser für seelische Fehlreaktionen sein, so stellt das Unfallereignis doch eine Mitursache für die psychosomatischen Folgewirkungen dar, die wie jede andere Ursache zur vollen Haftung führt (BGH NJW 1996, 2425, 2427 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1883; BGH VersR 1962, 351; BGH NJW 1992, 3298 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Senat, Urteil vom 25.11.2014 – I-1 U 211/13).
435.
44Unter Berücksichtigung der ganz erheblichen psychischen Folgen hat das Landgericht als Schmerzensgeld einen Betrag i.H.v. 10.000 € für angemessen erachtet. Da die Lebensqualität bei dem Kläger in fast allen Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt ist (Sachverständiger: „desolater Zustand“, S. 1 des Protokolls vom 26.03.2014, Bl. 174 GA), ist gegen die Höhe des Schmerzensgeldes nichts einzuwenden, zumal sie auch von den Beklagten mit der Anschlussberufung in keiner Weise beanstandet wurde. Auch der Senat hält den Betrag für angemessen.
45II.
46Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Verdienstausfall einschließlich des Wegfalls der vermögenswirksamen Leistungen und der entfallenen Spesen i.H.v. 64.628,88 € gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. zu.
471.
48Das Landgericht hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint, da der gesamte Vortrag hinsichtlich des Verdienstausfalles nicht nachvollziehbar sei. Einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO hatte das Landgericht zuvor nicht erteilt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger insoweit ergänzend vorgetragen und weitere Unterlagen zur Akte gereicht. Dieser Vortrag ist zu berücksichtigen.
49Zum einen ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um neuen Vortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Denn wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz lediglich durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen i.S. der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 279/05 = NJW 2007, 1531). Hier wurde bereits in erster Instanz umfassend zur Schadenshöhe vorgetragen, etliche Steuerunterlagen wurden zur Akte gereicht. Bei dem nun in zweiter Instanz erfolgten Vortrag und den weiteren vorgelegten Unterlagen – insbesondere zu dem Hintergrund und den Details der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – dürfte es sich daher lediglich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vortrags handeln.
50Zudem hat das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, so dass es sich jedenfalls um solchen neuen Vortrag handelt, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Denn der Verweis darauf, dass dem Kläger die Möglichkeit der Replik auf die Klageerwiderung eingeräumt wurde, genügt nicht. Damit wurde lediglich Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben, ohne dass für den Kläger ersichtlich gewesen wäre, in welchen Punkten das Gericht seinen Vortrag noch für nachbesserungsbedürftig ansah. Dies galt umso mehr, als das Landgericht auch ohne weiteren Vortrag des Klägers in die Beweisaufnahme eingetreten ist. Dass aber dennoch gerade zur Schadenshöhe der Vortrag nicht ausreichend sein sollte, war nicht ohne einen Hinweis des Gerichts erkennbar.
512.
52Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Klägers und der eingereichten weiteren Unterlagen lässt sich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist und dass dies auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
53Für den Erwerbsschaden kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten wegen Verletzung seiner physischen Integrität oder infolge einer psychischen Beeinträchtigung gemindert ist (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 843 Rn. 12 m.w.N.).
54Der Kläger leidet unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer im Begutachtungszeitpunkt schweren Episode (ICD-10: F33.2). Als auslösenden Faktor erkannte der psychiatrische Sachverständige die Traumatisierung im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Erst durch die hiermit verbundenen Veränderungen im Rahmen der Lebenssituation brachen die Kompensationsmechanismen des Klägers ein. Wenngleich der Sachverständige zu der Frage, ob aufgrund der psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gegeben ist, mangels entsprechenden Begutachtungsauftrags nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, lässt sich diese Frage positiv beantworten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere die in der Berufungsinstanz eingereichte Sachverhaltsschilderung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, welche den Verlauf seiner Tätigkeit von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im März 2002 über den Verkehrsunfall im Januar 2006 bis zu der Kündigung im September 2009 darstellt (Bl. 309 ff. GA). Danach war der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit auf Flughäfen in ganz Nordwestdeutschland eingesetzt und dort für die Wartung und Instandhaltung/Instandsetzung der an diese Flughäfen gelieferten Geräte zuständig. Erst nach dem streitgegenständlichen Unfall kam es zu etlichen Ausfällen aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten (Bl. 312 ff. GA). Zur stufenweisen Wiedereingliederung wurden sowohl im Mai als auch im August 2006 Maßnahmen – im Ergebnis erfolglos – durchgeführt. Ausdrücklich stützt sich die Schilderung der ehemaligen Arbeitgeberin auf ein „negatives Leistungsvermögen mit Einschränkungen der geistigen/psychischen Belastbarkeit" bei dem Kläger (Bl. 310 GA). Diese Einschränkungen „können unter anderem Auswirkungen haben auf das Konzentrations-/Reaktionsvermögen sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermögen“. Zu beachten sei dies insbesondere bei Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Tätigkeiten im Publikumsverkehr sowie bei der Überwachung und Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge. Vor dem Hintergrund der negativen Gesundheitsprognose, „insbesondere der eingeschränkten geistigen/ psychischen Belastbarkeit“ dürfe der Einsatz des Klägers in einem solch sicherheitsrelevanten Bereich, wie es der Service an den Produkten innerhalb von Flughäfen mit sich bringe, nicht länger fortgeführt werden. Es bestehe ansonsten ein erhebliches Gefährdungspotenzial (Bl. 310 GA). Auch der Versuch, den Kläger ausschließlich nur noch an einem Flughafen einzusetzen, führte nicht zum Erfolg.
55Aus dieser Schilderung, die an mehreren Stellen ausdrücklich auf die fehlende psychische Belastbarkeit des Klägers abstellt, lässt sich ablesen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung in mehreren Zeiträumen – wie von ihm behauptet – nicht arbeiten konnte und dass zuletzt seine Beschäftigung nicht mehr verantwortet werden konnte. Hiermit stimmig ist, dass der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich dahingehend geschlossen haben, dass die ordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.12.2008 wirksam wurde (Protokoll des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2009, Bl. 303 f. GA). Wenngleich eine solche Stellungnahme bzw. Einigung keine sachverständigen Feststellungen trifft, bestätigen sie – zumindest in zeitlicher Hinsicht –, dass es seit 2006 aufgrund der Beschwerden des Klägers zu wiederkehrenden Arbeitsausfällen kam. Immerhin wird auch in der Stellungnahme der Unfall als auslösende Ursache ausführlich erwähnt. Die darin enthaltenen Angaben korrespondieren zudem mit dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. med. G., dass nämlich andere Ursachen für die Erkrankung des Klägers nicht ersichtlich seien. Die häufigen krankheitsbedingten Ausfälle zwischen 2006 und 2008 lassen sich schließlich auch den zahlreichen Behandlungsberichten (Anlagen K1 ff.) entnehmen. In diesen lässt sich deutlich die schrittweise Verschlechterung der psychischen Symptomatik erkennen. Dass diese schließlich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt haben, ist nachvollziehbar und damit im Ergebnis erwiesen.
563.
57Der Höhe nach steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Verdienstausfall einschließlich des Wegfalls der vermögenswirksamen Leistungen und der entfallenen Spesen i.H.v. 64.628,88 € zu.
58a)
59Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Verdienstausfall die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, im Rahmen derer dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugutekommen (vgl. Senat, Urteil vom 24.04.2012 – I-1 U 233/10). Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (BGH VersR 1970, 766). Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen“ (§ 252 S. 2 BGB) ergeben. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in freier Überzeugung zu entscheiden und ggf. die Höhe des Schadens zu schätzen (BGH VersR 1970, 766).
60b)
61Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Erwerbsschaden für abhängige Arbeit nach der sog. Bruttolohnmethode oder nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet werden (BGHZ 127, 391, 393). Bei der sog. modifizierten Nettolohnmethode ist der Schaden, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern (BGH, a.a.O., Rn. 11 juris). Hier errechnet der Kläger seinen Schaden ausgehend von seinem damaligen durchschnittlichen Nettolohn. Diesen hat der Kläger nachvollziehbar berechnet und durch Lohnsteuerbescheinigungen, Steuerbescheide und Gehaltsmitteilungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise belegt (Anl. K 12 ff. GA).
62aa)
63Als ersten Schritt hat der Kläger das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bis zum Unfall im Jahr 2006 dargelegt und unter Berücksichtigung von Überstunden auf zunächst 2.932,54 € errechnet.
64Dabei hat der Kläger zu Recht auch die vor seiner Erkrankung regelmäßig geleisteten Überstunden in die Berechnung einbezogen. Hätte der Verletzte ohne den Unfall Überstunden geleistet, sind diese zu ersetzen (Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 842 BGB Rn. 28; vgl. auch Senat, Urteil vom 12.03.2007 – I-1 U 206/06). Dass der Kläger tatsächlich bis zum Unfall etliche Überstunden geleistet hat, folgt aus dem Vergleich des Bruttogehalts, welches sich auf das Jahr bezogen ausschließlich aus dem monatlichen Grund-Bruttogehalt ergeben würde mit dem tatsächlichen Brutto-Jahresgehalt, welches aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlich ist. So betrug beispielsweise das monatliche Grund-Bruttogehalt für 2005 – bei einer monatlichen Arbeitszeit von 169,65 Stunden – im Januar und Februar 3.348 € (Anl. K 20) und ab dem März 3.413 € (Anl. K 22). Hieraus ergibt sich ein Jahresbruttogehalt von 40.826 €. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2005 betrug der Bruttoarbeitslohn tatsächlich aber 60.248 €. Diese deutlich höhere Summe erklärt sich nur durch von dem Kläger geleistete Überstunden.
65Während die jeweiligen Bruttoeinkünfte durch die von dem Kläger eingereichten Unterlagen belegt sind, finden sich keine Nachweise über die tatsächlich ausgezahlten Nettobeträge, welche von den Beklagten bestritten wurden. Die von dem Kläger behaupteten und in der ausführlichen Übersicht (Anl. K 12) angeführten Nettobeträge sind aber nachvollziehbar, wenn man die jeweiligen Brutto- und Nettobeträge miteinander vergleicht. Aufgrund der nach §§ 252 S. 2, 287 ZPO möglichen Schätzung können diese realistischen Beträge daher der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.
66Nachvollziehbar sind auch die von dem Kläger eingerechneten tariflichen Gehaltserhöhungen, welche durch die fortlaufenden Gehaltsmitteilungen der ehemaligen Arbeitgeberin belegt sind.
67Im Übrigen wird dem Zahlenwerk des Klägers über das pauschale Bestreiten hinaus nicht im Einzelnen konkret von den Beklagten entgegengetreten.
68bb)
69Zutreffend hat der Kläger im zweiten Schritt die tatsächlichen Auszahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Krankenkasse abgezogen. Der tatsächliche – geringere – Arbeitslohn ergibt sich (jedenfalls brutto) aus den eingereichten Lohnsteuerbescheinigungen. Die in Ansatz gebrachten Zahlungen der Krankenkasse (Krankengeld) von kalendertäglich 74,28 € bzw. ab 12.07.2008 58,65 € und ab 01.04.2009 59,65 € sind ebenfalls belegt (Anl. K 30 ff. GA).
70cc)
71Insgesamt ist das Zahlenwerk des Klägers damit nachvollziehbar und hinreichend belegt. Im Wege der Schadensschätzung nach §§ 252 S. 2, 287 ZPO ist daher der Berechnung des Klägers zu folgen. Hieraus ergeben sich Einkommenseinbußen für die Jahre 2006 - 2010 i.H.v. insgesamt 61.163,90 €.
72c)
73Zu ersetzen sind auch die vermögenswirksamen Leistungen, die der Kläger mit 584,98 € beziffert. Zu den Einkünften eines unselbständig Tätigen zählen neben Arbeitslohn einzelarbeits- oder tarifvertraglich versprochene Sonderzahlungen, z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, vermögenswirksame Leistungen (Jahnke in StVR, § 842 BGB Rn. 27). Der der Berechnung zugrunde gelegte Betrag von monatlich 26,50 € an vermögenswirksamen Leistungen wird bestätigt durch den Arbeitsvertrag vom 13.03.2002 (Anl. K 15). Für die geltend gemachten 12 Monate im Jahr 2009 und 10 Monate im Jahr 2010 ergibt sich somit die zuzusprechende Summe von 584,98 €.
74d)
75Ersatz kann der Kläger im Rahmen seines Verdienstausfalls auch verlangen für die geltend gemacht Spesen. Steuerfreie Spesen, Auslösen oder Trennungsentschädigungen (siehe auch BFH DAR 2012, 419) sind zwar nur insoweit zu ersetzen, als der Verletzte diesen pauschalen Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten tatsächlich nicht aufgewandt hätte; auch besteht eine Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen Arbeitgeberleistungen als pauschalierter Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten auch den regelmäßigen Mehraufwendungen entsprechen (Jahnke, a.a.O. Rn. 32). Hier hat der Kläger jedoch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats (Bl. 374 GA) konkret dargelegt, dass er die Spesen tatsächlich nicht verbraucht habe, da er sich stets zu Hause selbst versorgt bzw. sein Essen von zu Hause mitgenommen habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 16.09.2015, Bl. 387 GA). Ausführlich hat der Kläger dargelegt, dass er z.B. nach dem Frühstück mit seinem Sohn ein weiteres Essen für seinen Sohn und sich zum Mittagessen vorbereitet habe. Je nach Arbeitssituation habe er mit dem Sohn gemeinsam zu Hause gegessen oder es habe abends ein gemeinsames warmes Abendessen gegeben (Bl. 388 GA). Diesem dezidierten und in sich schlüssigen Vortrag sind die Beklagten nachfolgend nicht entgegen getreten. Der Vortrag gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Damit hat der Kläger die o.g. Vermutung widerlegt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die erhaltenen Spesen tatsächlich nicht für erhöhte Lebenshaltungskosten aufgewandt hat, so dass ihm durch deren unfallbedingtem Wegfall ein materieller Schaden entstanden ist. Der Gesamtbetrag des Schadens beträgt insoweit entsprechend der Darstellung des Klägers für den Zeitraum April 2006 bis Oktober 2010 insgesamt 2.880,00 €.
76e)
77Eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ist nicht vorzunehmen.
78aa)
79Zwar folgt aus dem zwischen dem Kläger und seiner damaligen Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich, dass der Kläger eine Abfindung i.H.v. 22.000 € brutto erhalten hat (Protokoll des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2009, Bl. 303 f. GA). Diese ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Auf den Ersatz seines Verdienstausfallschadens muss sich der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 16.01.1990 – VI ZR 170/89; OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1993 – 6 U 198/92 = NJW 1990, 1360; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2001 – 9 U 123/00). Denn die Abfindung stellt nach ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, sie ist aber nicht dazu bestimmt, den mit der Klage geltend gemachten Wegfall des Arbeitseinkommens durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auszugleichen (BGH, a.a.O. juris Rn. 11).
80bb)
81Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, der zur Kürzung des Verdienstausfallschadens führen könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat der Kläger zwei (gescheiterte) Versuche der Wiedereingliederung unternommen. Dass die Durchführung einer weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme zum Erfolg geführt hätte, ist nicht erkennbar. Auch ist nicht vorgetragen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, eine andere Arbeitsstelle trotz seiner Erkrankung anzunehmen.
82cc)
83Auch sog. ersparte berufsbedingte Aufwendungen sind hier nicht abzuziehen. Solche können insbesondere in den ersparten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle liegen. Insoweit obliegt grundsätzlich dem Schädiger die Darlegung, welche Vorteile sich der Geschädigte anrechnen lassen muss (BGHZ 127, 391, 395). Hier allerdings können Fahrkosten bereits deswegen nicht abgezogen werden, weil diese aufgrund des Dienstwagens des Klägers für diesen nie angefallen sind. Auch im Übrigen erfolgte kein Vortrag der Beklagten zu ersparten Aufwendungen.
84III.
85Ersatz kann der Kläger auch dafür verlangen, dass der Dienstwagen, den er unstreitig auch für private Fahrten nutzen durfte, ihm ab dem 09.06.2008 nicht mehr zur Verfügung stand. Den Umstand, weshalb er den Dienstwagen bereits im Juni 2008 abgeben musste, obwohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst Ende September 2008 zum Jahresende erfolgte, hat der Kläger auf den entsprechenden Hinweis des Senats nachvollziehbar erklärt. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe aufgrund der bereits erfolgten Ausfälle des Klägers und wegen steuerlicher Erwägungen den Kläger bereits im Mai 2008 zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 16.09.2015, Bl. 389 f. GA). Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht bestritten.
86Der Kläger hat – seinem konkretisierten und von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag zufolge – den Dienstwagen vor dem Unfall zu etwa 60 % privat genutzt. Spritkosten, Werkstattrechnungen etc. wurden von dem Arbeitgeber getragen. Wenn nun unfallbedingt der Kläger keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung hat und ihm die für die private Nutzung genossenen Vorteile wegfallen, ist ihm ein Schaden entstanden, soweit er nach dem Wegfall des Dienstwagens die Kosten für private Fahrten selbst tragen musste. Der Kläger rechnete insoweit zunächst mit Betriebskosten i.H.v. 680 € pro Monat, was insgesamt (für 28 Monate) 19.040 € ausmache (Klageschrift, Bl. 15 f. GA). Diese Kosten berechnete er aber auf Grundlage der Betriebskosten, die ihm für den Dienstwagen, einen VW Passat, entstanden wären. Abzustellen ist aber auf den konkreten Schaden, der dem Kläger durch den Verzicht auf dieses Fahrzeug entstanden ist. Hierzu hat er nunmehr dezidiert vorgetragen, dass ihm ab August 2008 lediglich sein „alter“ S. F. (amtl. Kennzeichen ) für private Fahrten zur Verfügung gestanden habe. Aus den abgelesenen Kilometerständen ergebe sich eine durchschnittliche Fahrleistung mit diesem Fahrzeug von 1.636 km pro Monat (S. 6 des Schriftsatzes vom 13.10.2015, Bl. 401 GA). Hierzu hat der Kläger konkret für ein Jahr (August 2008 bis Juli 2009) die Fahrzeugkosten ermittelt und dargestellt. Insoweit gelangt er zu einem Betrag i.H.v. 624,63 € monatlich (Bl. 403 GA), welcher von den Beklagten nicht bestritten wurde. Der Schaden lässt sich demnach für 28 Monate gem. § 287 ZPO auf 624,63 € x 28 =17.489,64 € schätzen.
87IV.
88Hinsichtlich der von dem Kläger i.H.v. monatlich 40 € verlangten Kontoüberziehungsgebühren (insgesamt 1.360 €) besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Der Vortrag des Klägers lässt in keiner Weise erkennen, wie die Überziehung seines Kontos konkret mit dem Unfall in Verbindung steht. Es ist noch nachvollziehbar, dass der Kläger unfallbedingt erhebliche finanzielle Verluste erlitt. Inwieweit dies aber zu einer Kontoüberziehung führte – welche auch lediglich mit „durchschnittlich monatlich 40 €“ geltend gemacht werden – ist nicht nachvollziehbar. Ausreichende Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind insoweit nicht vorgetragen. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 hingewiesen (Bl. 373 GA). Kontoauszüge, aus welchen sich die Überziehungen, aber auch die Höhe der angefallenen Gebühren ergibt, wurden dennoch nicht vorgelegt.
89V.
90Das Landgericht hat an materiellem Schadensersatz einen Betrag i.H.v. 4.200 € zugesprochen für Arzneimittel- und Fahrtkosten. Den weiter geltend gemachten Betrag i.H.v. 1.425 € hat das Landgericht abgewiesen, weil insoweit die Aufwendungen weder belegt noch nachvollziehbar seien.
91Die jeweilige Begründung des Landgerichts, auf welche Bezug genommen wird, ist überzeugend. Die Positionen wurden auch weder mit der Berufung, noch konkret mit der Anschlussberufung beanstandet. Es verbleibt daher bei dem zugesprochenen Betrag i.H.v. 4.200 €.
92VI.
93Insgesamt hat die Klage damit hinsichtlich des Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 € und in Bezug auf materielle Schäden i.H.v. 86.318,52 € Erfolg:
94Verdienstausfall: 61.163,90 €
95vermögenswirks. Leistungen: 584,98 €
96Spesen: 2.880,00 €
97Dienstwagen: 17.489,64 €
98Arzneimittel- und Fahrtkosten: 4.200,00 €
99Summe: 86.318,52 €
100Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
101VII.
102Dem Feststellungsantrag des Klägers hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf welche Bezug genommen wird, stattgegeben. Hierauf ist auch die Begründung der Anschlussberufung nicht ausdrücklich eingegangen.
103VIII.
104Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht nicht lediglich auf Freistellung erkannt, sondern ist aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten von einem Zahlungsanspruch ausgegangen (§ 250 S. 2 BGB). Dies wurde mit der Anschlussberufung nicht angegriffen.
105Hat ein Schädiger Anwalts-, Sachverständigen- oder Gerichtskosten zu ersetzen, wird aus dem Freistellungsanspruch grundsätzlich erst nach Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch (OLG Rostock OLGR 2009, 134; LG Karlsruhe NJW 2006, 1526). Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (Jahnke in StVR, § 250 BGB Rn. 14 m.w.N.).
106Ausgehend von dem zugesprochenen Betrag i.H.v. insgesamt 96.318,52 € (10.000,00 € Schmerzensgeld und 86.318,52 € materielle Schäden) zuzüglich 5.000 € als Wert für den erfolgreichen Feststellungsantrag, ergibt sich ein Gegenstandswert von 101.318,52 €, woraus sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.118,44 € errechnen. Da das Gericht nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nur i.H.v. 1.999,32 € zuzusprechen, da sie der Kläger lediglich in dieser Höhe beantragt hat.
107IX.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, da ein Gebührensprung damit nicht verbunden war.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
110Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
111Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 105.653,88 € festgesetzt (Schmerzensgeld 10.000 €, materielle Schäden 90.653,88 €, Feststellungsantrag 5.000 €).
112Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 104.228,88 € und unterscheidet sich lediglich in dem in erster Instanz abgewiesenen Betrag i.H.v. 1.425,00 € für weitere materielle Schäden, den der Kläger in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat.
113Dr. S. |
Dr. S. |
S. |
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(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.