Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 21. Mai 2012 - LVerfG 1/11

ECLI:ECLI:DE:LVGSH:2012:0521.LVERFG1.11.0A
bei uns veröffentlicht am21.05.2012

Tenor

1. Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

A.

1

Das Vorlageverfahren betrifft die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz -GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl S. 51) mit der schleswigholsteinischen Landesverfassung (LV).

I.

2

Das schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz hat den Zweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 GefHG). Es enthält zum einen Regelungen über Pflichten, die alle treffen, wie etwa den Leinenzwang für Hunde an bestimmten Orten. Zum anderen werden Halterinnen und Haltern von gefährlichen Hunden besondere Pflichten auferlegt. So bedarf die Haltung eines gefährlichen Hundes einer Erlaubnis, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, wie etwa die Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der Halterin oder des Halters, die Kennzeichnung des Hundes und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese Voraussetzungen sind teils durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

3

Nach § 10 Abs. 1 GefHG sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums darf ein gefährlicher Hund nur an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden, außer in eingezäunten Hundeauslaufgebieten, wenn er einen Maulkorb trägt. Zudem ist dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen. Gemäß § 10 Abs. 5 GefHG ist gefährlichen Hunden, die mindestens sechs Monate alt sind, außerhalb des befriedeten Besitztums ein Maulkorb anzulegen. Von dieser Maulkorbpflicht erteilt die Behörde eine Ausnahme, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Die Ausnahme wird nicht erteilt, wenn der Hund als gefährlich eingestuft wurde, weil er einen Menschen gebissen hat. Von der Leinenpflicht und der Pflicht zum Anlegen eines kennzeichnenden Halsbandes können hingegen keine Ausnahmen erteilt werden.

4

Gemäß § 3 Abs. 1 GefHG ist das Halten eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Wann ein Hund als gefährlich anzusehen ist, regeln § 3 Abs. 2 und 3 GefHG. Nach Absatz 2 gelten die im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (BGBl I

5

S. 530) genannten Hunderassen stets als gefährlich (derzeit: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander). Absatz 3 führt enumerativ Tatbestände auf, bei deren Vorliegen ein Hund als gefährlich gilt. Nummer 1 betrifft Hunde, die gefährliche Eigenschaften besitzen, wie eine über das natürliche Maß hinaus gehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und so weiter. Unter Nummer 2 fallen Hunde, die einen Menschen gebissen haben, soweit dies nicht zur Verteidigung gegen eine strafbare Handlung geschah. Nummer 3 gilt für Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder sonst geängstigt haben. Nach Nummer 5 gelten Hunde als gefährlich, die unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

6

Als gefährlich gelten nach der mit der Vorlage gerügten Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG ferner:

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Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.

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Nach § 3 Abs. 5 GefHG kann die Behörde zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 (Rassenliste) oder Absatz 3 Nr. 1 (gefährliche Eigenschaften) handelt, eine Begutachtung des Hundes anordnen.

II.

9

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht -3 A 27/11 -ist Halter eines Schäferhundes. Er wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Amtes Schlei-Ostsee, mit der festgestellt wurde, dass sein Hund ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG sei und mit der klarstellend die in § 10 GefHG genannten Pflichten angeordnet wurden. Zur Begründung der Verfügung heißt es, der Hund des Klägers sei am

10

22. Juni 2010 über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und habe den von den Eheleuten W. geführten Cairn-Terrier durch einen Biss in den Nacken verletzt. Beweise für die klägerische Behauptung, der Schäferhund sei zuerst durch den Terrier angegriffen worden und habe sich lediglich verteidigt, lägen nicht vor. Weder habe der Kläger eine Tierarztrechnung vorgelegt noch Fotos von angeblichen Verletzungen seines Hundes.

11

Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens erhielt der Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 Abs. 1 GefHG, eine Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 10 Abs. 7 GefHG sowie eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG. Dem Antrag hatte der Kläger ein Gutachten eines Fachtierarztes für Verhaltenskunde beigefügt, nach dem von seinem Hund derzeit keinerlei erhöhtes Gefährdungspotential ausgehe, so dass er nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden sollte.

12

Im gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klageverfahren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und auch keine grundsätzliche Bedeutung habe.

13

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 Beweis erhoben über den Vorfall vom 22. Juni 2010 durch Vernehmung der Eheleute W. Diese haben angegeben, sie seien mit ihrem angeleinten Hund an dem Grundstück des Klägers vorbeigegangen, als dessen Hund plötzlich über den Zaun gesprungen sei und den Hund der Eheleute W. in den Nacken gebissen habe. Der Hund der Eheleute W. habe vor dem Vorfall und während des Vorfalles nicht gebellt und den klägerischen Hund nicht angegriffen.

III.

14

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss der Einzelrichterin vom 7. November 2011 ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG in der seit 28. Januar 2005 geltenden Fassung mit Art. 2a der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) sowie dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar ist.

15

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen und die Anwendung der Vorschrift sei in dieser Form nicht praktikabel (1). Zudem sei der Normzweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden seien, nicht erreichbar (2).

16

1. Es handele sich bei den Tatbestandsmerkmalen von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, die die Gefährlichkeit des Hundes begründen sollten, um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Behörden und Gerichte nicht näher konkretisiert werden könnten, so dass das Gesetz nicht in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden sei. Es sei nicht möglich, einen angezeigten Beißvorfall unter die gerügte Regelung zu subsumieren. Der Ablauf des Geschehens einer Beißerei werde in der Regel von den beobachtenden Personen höchst kontrovers geschildert. Beobachtungen seien oft ungenau und das Ausdrucksverhalten der Hunde so differenziert und variabel, dass Menschen dieses Verhalten oft fehl deuteten.

17

2. Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG werde in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen, das die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne schütze, wozu auch das Interesse der Hundehalterinnen und -halter an einem unreglementierten Umgang mit ihren Tieren gehöre. Dieser Umgang werde im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes erheblich eingeschränkt, unter anderem durch weitgehende Mitwirkungspflichten und ein behördliches Wohnungsbetretungsrecht. Zudem stellten der in § 10 Abs. 3 GefHG geregelte Leinenzwang einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht und die Einhaltung dieser Leinenpflicht durch die Halterin oder den Halter einen Verstoß gegen die Würde des Menschen dar. Grundrechtseinschränkungen seien zulässig im Bereich der Gefahrenabwehr, also dann, wenn von einem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Ob dies der Fall sei, könne aber nicht mittels der in § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gewählten Formulierungen festgestellt werden. Da die Norm auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen eröffne, verstoße sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sei besonders schwerwiegend, dass die Gefährlichkeitseinstufung für das gesamte Leben des betroffenen Hundes gelte, ohne dass die Möglichkeit bestehe, durch Entwicklung und Ausbildung des Hundes nachzuweisen, dass sich eine nachhaltige Verhaltensänderung ergeben habe. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch daraus, dass unter einem "Tier" im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG jedes Tier zu

18

verstehen sei, so dass jeder Hund, der irgendein Tier (zum Beispiel eine Maus, einen Vogel oder ähnliches) beiße, als gefährlich gelte. Dass ein solcher Biss nicht

19

Ausdruck eines gesteigerten Aggressionspotentials eines Hundes sei, vor dem die Öffentlichkeit geschützt werden müsse, bedürfe keiner weiteren Erörterung.

IV.

20

1. Die Landesregierung hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den angeblichen Verstoß des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen Art. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 2a LV nicht in einer den Vorgaben des § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügenden Weise dargelegt. Der Vorlagebeschluss setze sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinander und berücksichtige nicht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen insbesondere auch des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Dies gelte auch für die behaupteten Verstöße gegen das Tierschutzrecht und das Bestimmtheitsgebot. In der Sache begegne die angegriffene Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie diene dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr im Sinne eines Schutzes von Leib und Leben vor gefährlichen Hunden. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung auch verhältnismäßig. Sie sei auch hinreichend bestimmt, denn die Auslegung der Vorschrift durch die Gerichte habe gezeigt, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret und objektivierbar seien.

21

2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens teilen die Auffassung des Vorlagebeschlusses. Der Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

22

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

23

Die Vorlage ist bereits mangels Vorlageberechtigung unzulässig, denn den Aussetzungs-und Vorlagebeschluss hat die Einzelrichterin und nicht die hierzu allein berufene Kammer des Verwaltungsgerichts erlassen.

24

Ein Gericht kann einen Aussetzungs-und Vorlagebeschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 LV in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG und § 44 Abs. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) grundsätzlich nur durch den Spruchkörper in seiner vollen Besetzung fassen (vgl. stRspr. zu § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG -zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2010 -2 BvL 21/08 -Juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar kann ein Mitglied eines Kollegialorgans, das zur Sachentscheidung als Einzelrichterin oder als Einzelrichter berufen ist, auch zur Entscheidung über die Vorlage berechtigt sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund einer Ermessensnorm zur Entscheidung berufen ist, sei es aufgrund einer Übertragung durch den Spruchkörper oder aufgrund eines Konsenses der Beteiligten. In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu verlangen, dass die Einzelrichterin oder der Einzelrichter einen Beschluss der Kammer beziehungsweise des Senats herbeiführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1998 -1 BvL 23/97 -Juris Rn. 17 für finanzgerichtliche Verfahren; BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 -1 BvL 12/10 -Juris Rn. 6 zu § 348 Abs. 1 ZPO).

25

Der Einzelrichterin ist gemäß der Ermessensnorm des § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden. Sie hätte den Rechtsstreit daher zunächst nach § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurückübertragen müssen. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nach Würdigung des Sachvortrages der Beteiligten, Kenntnisnahme der Verwaltungsvorgänge und vertiefter rechtlicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, eine streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig und der Rechtsstreit daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. Kaiser, in: Bader/ Kaiser/ Stuhlfauth/ Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 20; Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 6 Rn. 21; Stelkens/ Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner , VwGO, § 6 Rn. 71 ; Wysk, in: Wysk , VwGO, 2011, § 6 Rn. 39). Dies gilt auch bei einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht.

26

Es bestand keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, diesem Mangel vor einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts abzuhelfen. Zum einen erfüllt der Vorlagebeschluss auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Richtervorlage. Zum anderen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in voller Besetzung inzwischen in zwei Klageverfahren von einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht abgesehen und ausdrücklich festgestellt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht verfassungswidrig sei (Urteile vom

27

14. Februar 2012 -3 A 212/10 -und -3 A 105/11 -). Die Einzelrichterin hat auf anschließende Anfrage des Landesverfassungsgerichts eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses ausdrücklich abgelehnt.

II.

28

Der Vorlagebeschluss genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG. Nach dieser, dem § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nachgebildeten Vorschrift muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Hierfür muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen und sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen. Mit der Norm in Zusammenhang stehende Vorschriften müssen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, wenn sie zu ihr in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur mit ihr zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom

29

14. November 1990 -1 BvL 10/89 -BVerfGE 83, 111 ff., Juris Rn. 26 m.w.N.; stRspr.). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben. Dabei hat er die in der Literatur und in der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise des Landesverfassungsgerichts, entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Zudem ist darzulegen, dass eine verfassungskonforme Auslegung erwogen und in vertretbarer Weise ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 21/88 -BVerfGE 85, 329 ff., Juris Rn. 20 m.w.N.; stRspr.). Die Ausführungen müssen schließlich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (siehe zu Darlegungsanforderungen bei Richtervorlagen allgemein: Hamdorf, NordÖR 2011, 301 <304> = SchlHA 2011, 213 <215>; Dollinger, in: Umbach/ Clemens/ Dollinger , Bundesverfassungsgerichtsgesetz -Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl. 2005, § 80 Rn. 77 ff.; jeweils m.w.N.).

30

1. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG genügend dargelegt. Diese erfordern, dass das Gericht den Inhalt der vorgelegten Norm durch Auslegung erschließt (a), den Inhalt der Verfassungsnorm wiedergibt (b) und feststellt, dass die vorgelegte Norm mit der Verfassungsnorm nicht vereinbar ist (c), wobei die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung der Norm zu erörtern sind (d) (siehe zu diesem Prüfungs-und Darlegungsaufbau Hamdorf, a.a.O, <306> = <217>; Dollinger, a.a.O., Rn. 54).

31

a) Der Inhalt der einfachgesetzlichen Norm des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG wäre anhand der herkömmlichen Auslegungsregeln (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte) zu erschließen gewesen. Zudem wären die hierzu in Bezug stehenden Regelungen insbesondere auf der Rechtsfolgenseite darzustellen gewesen. Hierbei wären die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorhandene Kommentarliteratur auszuwerten gewesen. Hieran fehlt es bereits. Stattdessen behauptet der Vorlagebeschluss, die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG seien nicht praktikabel auslegbar.

32

aa) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beim Merkmal "ohne selbst angegriffen worden zu sein" Behörden und Gerichte in der Regel auf Zeugenaussagen angewiesen. Deren Angaben beschränkten sich zumeist auf die Feststellung, welcher Hund zuerst gebissen oder zuerst geknurrt habe. In der Hundesprache gebe es aber zahlreiche andere Ausdrucksformen, die einen Angriff darstellen könnten, ohne dass ein solcher "Angriff" für Menschen erkennbar sei.

33

Das vorlegende Gericht scheint von vornherein davon auszugehen, dass eine praktikable Auslegung des Begriffes "Angriff" nicht in Betracht komme, weil sich Behörden und Gerichte auf die Angaben von Zeugen stützen und verlassen müssten. Hierbei wird jedoch die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale mit deren Beweisbarkeit vermengt. Dabei wird die Frage der Beweislast für das Nichtvorliegen eines Angriffs nicht erörtert. Ebenso wenig wird mitgeteilt, worin nach Auffassung des Gerichts ein Angriff "in der Hundesprache" zu sehen sein könnte.

34

Die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und anderer Gerichte sowie die Kommentarliteratur werden nicht ausgewertet. Unabhängig davon ist das Tatbestandsmerkmal eines Angriffs aus verschiedenen Rechtsgebieten bekannt (vgl. zur Definition eines gegenwärtigen Angriffs nach § 32 Abs. 1 StGB: BGH, Urteile vom 7. November 1972 -1 StR 489/72 -NJW 1973, 255, Juris Rn. 5 und vom 26. August 1987 -3 StR 303/87 -BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1, Juris Rn. 5; Perron, in: Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 32 Rn. 3), so dass die dort verwandten Definitionen sinngemäß hätten herangezogen werden können.

35

bb) Ähnliches gilt für den Begriff der "Unterwerfungsgestik". Eine solche festzustellen, sei dem Nicht-Fachmann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht möglich. Aus diesem Grunde könnten die unbestimmten Rechtsbegriffe in der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 GefHG zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht ausgelegt werden. Die Ausführungen zeigen, dass das Gericht die Möglichkeiten einer praktikablen Auslegung der Tatbestandsmerkmale der vorgelegten Norm nicht ausgeschöpft hat. Das vorlegende Gericht teilt nicht mit, wodurch Hunde nach seiner Auffassung eine Unterwerfung -für die im Übrigen die Behörde die Beweislast tragen dürfte -zum Ausdruck bringen. Der bloße Verweis auf Fachliteratur zum Ausdrucksverhalten des Hundes genügt an dieser Stelle nicht.

36

cc) Auf den ersten Blick hegt das vorlegende Gericht zurecht Bedenken gegen den sehr weiten Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, soweit es dort heißt: "ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben". Dieser Teil der Norm wäre zwar kaum zu rechtfertigen, wenn unter einem Tier jedes nichtmenschliche Geschöpf, "von der Mücke bis zum Elefanten" zu verstehen wäre. Jedoch steht vorliegend ausschließlich ein gegen einen anderen Hund gerichteter Hundebiss im Raum, so dass dies schon nicht entscheidungserheblich ist.

37

Unabhängig davon prüft das vorlegende Gericht nicht die Möglichkeiten einer Auslegung der Norm, die dem Gesetz zu einer sinnvollen und praktikablen Anwendung verhelfen würde. Der Begriff des Tieres wird in Art. 20a GG und in verschiedenen einfachen Gesetzen verwendet. Er ist zwar zunächst umfassend, die Gesetze gehen aber durchweg davon aus, dass nicht alle Tiere den gleichen gesetzlichen Schutz verdienen. So differenziert das Schutzprogramm des Tierschutzgesetzes zwischen Wirbeltieren und wirbellosen Tieren, warmblütigen und kaltblütigen Tieren. Auch mit der Aufnahme der Tiere in den grundgesetzlich verankerten Umweltschutz des Art. 20a GG sind in erster Linie höher entwickelte Tiere gemeint, deren Leidens-und Empfindungsfähigkeit ein "ethisches Mindestmaß" für einen verantwortungsvollen Umgang erfordern (Epiney, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 20a Rn. 19; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/ Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20a Rn. 22). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG steht einer solchen differenzierenden Auslegung nicht entgegen. Auch die Kommentarliteratur zu § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG geht davon aus, dass insbesondere bei kleineren Wirbeltieren das Beißverhalten eines Hundes arttypisch sein und im Hinblick auf die Belange der Gefahrenabwehr als unschädlich angesehen werden kann. Eine Gefährlichkeitseinstufung würde in diesem Fall gegen das Übermaßverbot verstoßen und sei daher unzulässig (Lehmann, GefHG, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Juni 2006, § 3 Anm. 3.4). Das vorlegende Gericht hätte auf diese Auslegungsmöglichkeiten eingehen und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen.

38

b) Der Inhalt der herangezogenen Verfassungsnormen wird unzureichend wiedergegeben. So ist dem Vorlagebeschluss zumindest hinsichtlich Art. 1 und 2 GG nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Norm das Gericht aus den herangezogenen Verfassungsbestimmungen ableitet.

39

c) Der Beschluss enthält keine hinreichende Subsumtion, aus der sich ein Verfassungsverstoß schlüssig ableiten ließe.

40

aa) Der Vorlagebeschluss hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass in der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gegen das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich verneint wurde (Urteil vom 29. Mai 2001 -4 K 8/00 -NVwZ 2001, 1300 ff., Juris Rn. 114 ff., zum damaligen § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung).

41

bb) Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit geht das vorlegende Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gesetzlichen Regelungen in Bezug auf gefährliche Hunde nicht ein. Dabei wäre zu erörtern gewesen, ob die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Entscheidung des Bundesgesetzgebers für die Verbote nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland und die sogenannte "Rasseliste" zur Anwendung gebracht hat (BVerfG, Urteil vom

42

16. März 2004 -1 BvR 1778/01 -BVerfGE 110, 141 ff.), auf die hier in Rede stehenden gefahrpräventiven Maßnahmen übertragen werden können und welche Folgerungen sich daraus ergeben. Der Vorlagebeschluss lässt auch unerwähnt, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang ausdrücklich einen Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verneint hat (Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O., Juris Rn. 130 f.). Hieran hat das Oberverwaltungsgericht nach Verkündung des Vorlagebeschlusses durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (Beschluss vom 13. Februar 2012 -4 LA 5/12 -, bislang nicht veröffentlicht).

43

cc) In Bezug auf Art. 1 GG erschöpft sich die Darlegung in dem Satz, die Einhaltung der Leinenpflicht durch den Halter des Hundes verstoße gegen die Würde des Menschen. Diese Behauptung ist aus sich heraus, ohne Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit dem Begriff der Menschenwürde nicht nachvollziehbar.

44

dd) Soweit schließlich ein Verstoß gegen das "Tierschutzrecht" gerügt wird, wird nicht erörtert, welchen Schutzgehalt die einschlägige Verfassungsvorschrift, namentlich Art. 7 LV hat. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich um eine Staatszielbestimmung handelt, die dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungs-und Konkretisierungsspielraum einräumt (Kämpfer, in: Caspar/ Ewer/ Nolte/ Waack , Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 7 Rn. 5 und 11).

45

d) Das Gericht hätte die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG prüfen und darlegen müssen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt. Dies ist ebenfalls unterblieben.

46

2. Das Verwaltungsgericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm für den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend dargelegt.

47

Der Vorlagebeschluss lässt nicht zweifelsfrei erkennen, weshalb die Klage abgewiesen werden muss, wenn § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG als verfassungsgemäß anzusehen sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass es "nicht die Möglichkeit [hat], festzustellen, dass der Schäferhund nicht als Erster angegriffen worden ist." Es wird aber nicht klar, weshalb die Entscheidung auf dieser Grundlage zu Lasten des Klägers ausgehen muss. Angesichts des Wortlautes von § 3 Abs. 3 Nr. 4 ("durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein") erscheint es jedenfalls denkbar, das Fehlen eines Angriffs als negatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen, mit der Folge, dass die Behörde den Beweis zu führen hätte, dass kein Angriff vorlag. Das Gericht setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander.

III.

48

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG). Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit entfällt (§ 34 LVerfGG).


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.

I.

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

3

2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen - 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Nr. 3 (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gefasst.

II.

4

Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung erlassen.

5

Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 <81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 <57>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.