Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 31. März 2017 - VGH N 4/16, VGH N 5/16
Gericht
Tenor
Die Vorlagen sind unzulässig.
Gründe
A.
- 1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren der konkreten Normenkontrolle betreffen die Frage, ob § 21 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Landesverfassung vereinbar ist.
I.
- 2
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Heilberufsgesetzes – HeilBG – gehören in Rheinland-Pfalz Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an. Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Angehörigen dieser Berufe außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten ist nach § 21 Abs. 2 HeilBG grundsätzlich an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden. Entsprechendes gilt für die Ausübung der Berufstätigkeit der Tierärzte.
- 3
Die maßgeblichen Regelungen der § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 HeilBG lauten wie folgt:
- 4
§ 1 Mitgliedschaft
- 5
(1) Die
- 6
1. Ärztinnen und Ärzte
- 7
2. Zahnärztinnen und Zahnärzte
- 8
3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
- 9
4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- 10
5. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
- 11
6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- 12
7. Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- 13
8. Apothekerinnen und Apotheker und
- 14
9. Tierärztinnen und Tierärzte
- 15
in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.
- 16
§ 21 Allgemeine Berufspflichten
- 17
[…]
- 18
(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 außerhalb von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig medizinische Leistungen erbringen. Für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Satz 1 gilt für die Ausübung der Berufstätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
- 19
II.
- 20
1. a) Im Normenkontrollverfahren VGH N 4/16 begehrt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Eintragung ihrer Sitzverlegung von A. nach B. in das Handelsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz.
- 21
Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Mai 1979 mit Sitz in A. gegründet wurde und seit dem Jahr ihrer Gründung im Handelsregister beim Amtsgericht A. eingetragen ist. Alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist seit Juni 1998 der Arzt Dr. B. Zweck der Gesellschaft ist die Ausführung von kosmetischer Chirurgie und Haarwurzeltransplantationen. Die ärztlichen Leistungen werden nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich durch Ärzte ausgeführt. Die Ärzte sind bei Ausführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen.
- 22
Nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von A. nach B. beantragte diese im Januar 2015 die Eintragung ihrer Sitzverlegung beim Amtsgericht Mainz. Auf Frage der Rechtspflegerin, ob Bedenken gegen die Eintragung in das Handelsregister bestünden, erklärte die Bezirksärztekammer Rheinhessen mit Schreiben vom 5. August 2015, in Rheinland-Pfalz sei die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten im Rahmen einer juristischen Person berufsrechtlich unzulässig. Mit Beschluss vom 16. November 2015 wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, das Registergericht sei an die Genehmigung der Verwaltungsbehörde ebenso wie an ein Negativattest gebunden. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein.
- 23
b) Im Normenkontrollverfahren VGH N 5/16 begehrt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihre erstmalige Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz.
- 24
Sie ist mit Gesellschaftsvertrag und notarieller Urkunde vom 10. Juni 2015 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B. errichtet worden. Alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist der Arzt Dr. K. Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung ambulanter Heilkundeleistungen durch Ärzte im dermatologischen Bereich sowie aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
- 25
Im Juni 2015 beantragte sie ihre Ersteintragung beim Amtsgericht Mainz. Auf Frage der Rechtspflegerin, ob Bedenken gegen die Eintragung in das Handelsregister bestünden, erklärte die Bezirksärztekammer Rheinhessen mit Schreiben vom 5. August 2015, in Rheinland-Pfalz sei die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten im Rahmen einer juristischen Person berufsrechtlich unzulässig. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 wies die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz deshalb den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein.
- 26
2. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat jeweils mit Beschluss vom 21. Januar 2016 die Beschwerdeverfahren ausgesetzt und begehrt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber, ob § 21 Abs. 2 HeilBG mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, namentlich mit der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), der allgemeinen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 1 LV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) vereinbar ist.
- 27
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, zwar sei das Registergericht entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin an rechtliche Einschätzungen berufsständischer Vereinigungen wie der Bezirksärztekammer Rheinhessen nicht gebunden, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – abgegeben habe. Der Landesgesetzgeber habe jedoch ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH statuiert.
- 28
Es existierten keine bundesrechtlichen Regeln, die die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH untersagten. Diese Rechtsform stehe grundsätzlich zur Verfolgung jedes gesetzlich zulässigen Zwecks zur Verfügung und könne auch – wie im vorliegenden Fall – durch nur einen Gesellschafter gegründet und betrieben werden. Der Zweck oder Unternehmensgegenstand einer GmbH sei nicht auf den Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beschränkt, sondern könne auch auf nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten gerichtet sein.
- 29
Allerdings verbiete § 21 Abs. 2 HeilBG freiberufliche ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH. Die Vorschrift binde die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel an eine „Niederlassung in eigener Praxis“. Unter einer ärztlichen Praxis werde herkömmlicherweise eine mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einrichtung verstanden, in welcher durch approbierte Ärzte Patienten ambulant behandelt würden. Aus dem Wort „Niederlassung“ folge, dass Ärzte ihre Tätigkeiten nicht in reisender Weise erbringen dürften. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 HeilBG enthalte zwar nicht ausdrücklich weitere Verbote oder Einschränkungen. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers freiberufliche ärztliche Tätigkeiten nicht in der Rechtsform einer GmbH erbracht werden dürften. Die Regelung gehe im Kern auf die Novelle des Heilberufsgesetzes von 1995 zurück, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert worden sei, dass Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die mehrfach lediglich redaktionell angepasste Vorschrift entspreche noch dem Willen des aktuellen Gesetzgebers.
- 30
Das Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH verstoße aber in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung.
- 31
Dabei könne offen bleiben, ob die Regelung des § 21 Abs. 2 HeilBG im Hinblick auf das Verbot freiberuflicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH, das sich lediglich im Wege der Auslegung durch Rückgriff auf den Willen des Gesetzgebers entnehmen lasse, dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, dass zum Grundrechtseingriff berechtigende Gesetze hinreichend bestimmt Voraussetzungen, Umfang und Grenzen beabsichtigter Rechtsverkürzungen benennen müssten. Denn das Verbot greife in nicht zu rechtfertigender Weise in die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 58 LV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), die Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) sowie die allgemeine und wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 1 LV) ein. Diese Grundfreiheiten stünden auch der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens als im Entstehen begriffener, selbst rechtsfähiger juristischer Person zu. Der Gesetzgeber habe zwar die Befugnis, Berufe rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder zu fixieren, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung müssten jedoch durch legitime Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche Gründe bestünden für das Verbot einer Ärzte-GmbH nicht mehr. Die ursprünglichen Bedenken des Gesetzgebers gegen einen Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, weil für Patienten erkennbar sein müsse, wer für die Behandlung verantwortlich sei, die Bundesärzteordnung nur natürlichen Personen eine Approbation ermögliche und die Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei der Überwachung der Berufsausübung durch die Kammern zu erheblichen Problemen geführt habe, seien jedenfalls überholt. Heilbehandlungen dürften, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sich Ärzte zusammenschlössen, nur durch sie selbst und nicht durch den Verband als solchen erbracht werden. Die Identität des Behandelnden trete dabei offen zutage. Die Approbation sei unabhängig davon, dass der Heilbehandlungsvertrag nur mit der Gesellschaft als solcher zustande komme. Im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber frei, fortbestehenden Bedenken bei der Überwachung dadurch zu begegnen, dass der Kreis der Gesellschafter derartiger Gesellschaften auf Ärzte beschränkt werde und gegebenenfalls auch deren Geschäftsführung Ärzten vorbehalten bleibe. Dass sich die vormaligen Bedenken als unberechtigt herausgestellt hätten, ergebe sich auch daraus, dass Rechtsanwälte und Zahnärzte seit langem in dieser Rechtsform tätig werden dürften. Die Praxis im Bereich der Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten und medizinischen Versorgungszentren zeige ebenfalls, dass eine ärztliche Zusammenarbeit in Form einer GmbH keine besonderen Gefahren für Patienten berge oder eine Überwachung durch die Kammern erschwere. Ärzte könnten sich zudem seit jeher in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und mittlerweile auch in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen.
- 32
Besondere wirtschaftliche Risiken für Patienten, Kammern oder die Allgemeinheit, die einem ärztlichen Zusammenschluss in der Rechtsform einer GmbH entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme der Behandlungsvertrag nur mit dieser zustande. Diese hafte, wie auch der allein praktizierende Arzt, mit ihrem gesamten Vermögen. Im Bereich der deliktischen Haftung stehe der Patient einer Ärzte-GmbH sogar besser, da neben dem behandelnden Arzt auch der Verband hafte. Das Risiko etwaiger wirtschaftlich orientierter Weisungen von Seiten der juristischen Person sei ein jeder Vergesellschaftung immanentes Risiko und spräche letztlich gegen jede unselbständige Beschäftigung von Ärzten. Die Berufspflicht des Arztes zur ausreichenden Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung knüpfe an diesem und nicht an der Gesellschaft als solcher an.
- 33
Die Möglichkeit, einerseits in der Rechtsform einer GmbH Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten und medizinische Versorgungszentren zu betreiben und auch insoweit ambulante Heilbehandlungen anzubieten, und sich auch ganz generell zur ärztlichen Berufsausübung in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen zu können, sowie andererseits das Verbot, (sonstige) ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH erbringen zu dürfen, begründe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Ein vernünftiger, aus der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung sei aus den oben dargelegten Erwägungen nicht erkennbar.
- 34
Schließlich verbiete auch die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. Dezember 2015 eine ärztliche Zusammenarbeit in der Rechtsform einer GmbH nicht. Nach der Berufsordnung könnten Ärztinnen und Ärzte auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein, soweit dies durch formelles Gesetz zugelassen sei.
III.
- 35
Der Landtag, die Landesregierung und die Beschwerdeführerinnen der Ausgangsverfahren haben zu den Vorlagebeschlüssen Stellung genommen. Die beurkundenden Notare in den Ausgangsverfahren sowie die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bundesärztekammer haben von einer Stellungnahme abgesehen.
- 36
1. Nach Auffassung des Landtags dürften sich die Vorlagen als zulässig erweisen. Die vom Bundesverfassungsgericht für das vergleichbare Verfahren auf Bundesebene gestellten Anforderungen an die Begründungspflichten des vorlegenden Gerichts gälten grundsätzlich auch für das konkrete Normenkontrollverfahren auf Landesebene. Hierzu gehöre die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kämen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führten und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt seien. Letztlich sei ein umfassendes verfassungsrechtliches Gutachten des vorlegenden Gerichts erforderlich. Jedenfalls in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 58 LV) und das Gleichheitsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) habe das Oberlandesgericht der Begründungspflicht genügt. Gegen die Zulässigkeit spreche auch nicht, dass das vorlegende Gericht die behauptete Verfassungswidrigkeit durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 21 HeilBG hätte beseitigen können. Eine verfassungskonforme Auslegung finde dort ihre Grenze, wo sie zum Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe. Im Vorlagebeschluss habe das Oberlandesgericht ausführlich herausgearbeitet, dass das Verbot dem noch heute aktuellen Willen des historischen Gesetzgebers entspreche. Darüber hinaus folge das Verbot auch unmittelbar aus dem Wortlaut von § 21 Abs. 2 HeilBG, das die Ausübung der Berufstätigkeit „an die Niederlassung in eigener Praxis“ binde. Der Begriff der Praxis werde durch das Adjektiv „eigener“ eingegrenzt. Danach sei die ärztliche Tätigkeit in voller eigener Verantwortung des betreffenden Arztes auszuführen. Dies erfordere, dass der Arzt den medizinischen Auftrag selbst nach eigenem Ermessen übernehmen und gestalten können müsse, wozu ihm – unabhängig von der Eigentumsfrage – auch die räumlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung stehen müssten. Des Weiteren sei unabdingbare Voraussetzung für das Handeln in „eigener“ Praxis der Abschluss der Behandlungsverträge in eigenem Namen sowie die Liquidation im eigenen Namen. Letzteres sei bei Ausübung der Berufstätigkeit eines Arztes in einer GmbH nicht der Fall, da die Behandlungsverträge mit der juristischen Person geschlossen würden und der Arzt über die Übernahme des medizinischen Auftrags regelmäßig nicht selbst entscheiden könne. Eine gegenteilige verfassungskonforme Auslegung, nach der § 21 Abs. 2 HeilBG der Ausübung ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegenstehe, komme deshalb nicht in Betracht.
- 37
Die Vorlage sei jedoch unbegründet. Die in Rede stehende Bestimmung des § 21 Abs. 2 HeilBG stehe mit der Landesverfassung in Einklang. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 58 LV, der die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung schütze. Die Berufsausübungsregelung des § 21 Abs. 2 HeilBG sei durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dem Schutz des Patienten und der Aufrechterhaltung des Berufsstandes des Arztes in eigener Praxis Rechnung tragen wollen. Besondere Gefahren bezüglich der Erkennbarkeit des für die Behandlung Verantwortlichen bestünden bei Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in Form einer GmbH bereits deshalb, weil für die Patienten als juristische Laien nicht ohne weiteres erkennbar sei, wer Gesellschafter der GmbH und als Geschäftsführer für die Behandlung letztlich auch verantwortlich sei. Hinzu komme, dass die GmbH eine Form der Kapitalgesellschaft bilde, bei der Entscheidungen der Gesellschafter und Geschäftsführer oft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen würden. Die Gesundheit der Patienten erfordere jedoch Entscheidungen rein aus medizinischen, nicht aus wirtschaftlichen Gründen.
- 38
2. Nach Auffassung der Landesregierung dürften die Vorlagen im Ergebnis zulässig sein. Die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungspflichten des vorlegenden Gerichts in dem vergleichbaren Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG müsse sich der Verfassungsgerichtshof für das Normenkontrollverfahren nach Art. 130 Abs. 3 LV nicht notwendigerweise und in jeder Hinsicht zu Eigen machen. Er habe es für ausreichend erachtet, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten landesgesetzlichen Bestimmungen aufgezeigt und eingehend dargetan habe, weshalb es diese für unvereinbar mit den Vorschriften der Landesverfassung erachte. Es dürfte ausreichen, sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Zumindest im Hinblick auf den angenommenen Verstoß gegen Art. 58 LV habe das Oberlandesgericht dies getan und damit seiner Darlegungspflicht genügt.
- 39
Die Vorlage sei jedoch unbegründet. § 21 Abs. 2 HeilBG sei mit der Landesverfassung vereinbar. Insbesondere ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 58 LV) liege nicht vor. Die Berufsausübungsregelung – das Verbot einer Praxisführung durch eine juristische Person in der Rechtsform der GmbH – lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber insbesondere den Schutz der Patienten stärken wollen. Die Beschränkung der Berufsausübung durch die angegriffene Norm sei auch den betroffenen Ärzten und juristischen Personen zumutbar, die sich schon bei ihrer Berufswahl darauf hätten einstellen können. Ferner sehe § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Erbringung freiberuflicher Leistungen in der Form einer Kapitalgesellschaft vor, wenn sichergestellt sei, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt seien.
- 40
3. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Vorlage sei zulässig. Nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründung der Richtervorlage müsse das vorlegende Gericht sich unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten eingehen und die hierzu entwickelten Auffassungen bezüglich der zur Prüfung gestellten Norm berücksichtigen. Ein umfassendes verfassungsrechtliches Gutachten werde hingegen nicht verlangt. Der Vorlagebeschluss genüge diesen Anforderungen, indem das Oberlandesgericht in der gebotenen Kürze auf alle wesentlichen Aspekte und Auslegungsmöglichkeiten eingegangen sei.
- 41
Das vorlegende Gericht gehe zutreffend davon aus, dass ein durch § 21 Abs. 2 HeilBG normiertes Verbot einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) verfassungswidrig sei. Diese Auffassung werde auch in der Rechtslehre geteilt. Die Bedenken des historischen Gesetzgebers, welche zum Verbot einer Ärzte-GmbH geführt hätten, seien mit dem heutigen Wortlaut des § 23a der Berufsordnung für Ärzte Rheinland-Pfalz ausgeräumt. Darin würden klare Voraussetzungen normiert für eine Ärztegesellschaft in der Form der juristischen Person des Privatrechts hinsichtlich ihrer Gesellschafter, Geschäftsführung, Gesellschaftsanteile, Stimmrechte, Gewinnbeteiligung, Berufshaftpflichtversicherung und ihres Namens. Gleiches gelte für die Musterberufsordnung für Ärzte, die seit ihrer Neufassung im Jahr 2004 in § 23a entsprechende Kriterien für die Gründung einer Ärztegesellschaft als juristische Person des Privatrechts enthalte, die insbesondere gewährleisteten, dass der bestehende Patientenschutz auch bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH gewahrt bleibe. Die in der Berufsordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine Ärzte-GmbH würden von ihnen – den Beschwerdeführerinnen – erfüllt.
- 42
Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob es im Heilberufsgesetz eine hinreichend klar normierte Regelung gebe, die als Beschränkung der betroffenen Grundrechte geeignet wäre. Denn der Wortlaut der Norm enthalte anders als die gesetzliche Regelung in Bayern kein ausdrückliches Verbot einer ärztlichen Tätigkeit in der Form einer GmbH oder allgemein in der Form einer juristischen Person des Privatrechts.
B.
- 43
Die Vorlagen – mit denen das Oberlandesgericht dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob § 21 Abs. 2 HeilBG mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Landesverfassung vereinbar ist – sind unzureichend begründet und daher unzulässig. Denn sie erörtern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht, obwohl sie nahe liegt.
I.
- 44
Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Landesverfassung nicht für vereinbar, so ist das Verfahren nach Art. 130 Abs. 3 LV auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ist in der Begründung der Richtervorlage anzugeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die – im Ausgangsverfahren zu treffende – Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist.
- 45
Das Gericht muss daher in seinem Vorlagebeschlusses die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten landesgesetzlichen Bestimmung aufzeigen und eingehend dartun, weshalb es diese für unvereinbar mit der Landesverfassung hält (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012 – VGH N 3/11 –, AS 41, 29 [36]; Urteil vom 4. Mai 2016 – VGH N 22/15 –, AS 44, 423 [432]). Zur Begründung der Vorlage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG muss das Gericht jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegen und sich dabei mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. Jutzi, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 92; HessStGH, Beschluss vom 13. März 2013 – P.St. 2344 –, juris Rn. 52; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2010 – 27/07 –, juris Rn. 53).
- 46
Hierzu zählt, dass das vorlegende Gericht, wenn die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe liegt, diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen muss, weshalb sie ausscheidet (vgl. HessStGH, Beschluss vom 13. März 2013 – P.St. 2344 –, juris Rn. 54 f.; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2010 – 27/07 –, juris Rn. 53). Da eine Vorlage nur zulässig ist, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist, muss eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen werden (vgl. Jutzi, in: Brocker/ Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 89). Zur Darlegung der Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung gehört daher auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind. Eine Richtervorlage ist demnach unzureichend begründet, wenn die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht erörtert wird, obwohl sie nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 21/88 –, BVerfGE 85, 329 [333 f.] und Leitsatz; vgl. auch LVerfG SH, Beschluss vom 21. Mai 2012 – LVerfG 1/11 –, juris Rn. 29; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 41). Möglich und notwendig kann auch die verfassungskonforme Auslegung einer Ausnahmeregelung von einem gesetzlich vorgesehenen Verbot sein, um der Bedeutung des durch das Verbot beschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen und dessen unverhältnismäßige Beschränkung zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 –, BVerfGE 104, 337 [356]).
II.
- 47
Diesen Anforderungen genügen die Vorlagebeschlüsse nicht. Das vorlegende Gericht hat nicht begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 HeilBG ausgeschlossen sein soll, obwohl eine solche Möglichkeit nahe liegt.
- 48
1. Nach dem Wortlaut der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ist die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit – außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten – an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen ausgeübt wird. Ein ausdrückliches Verbot, dass die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts nicht statthaft ist, enthält diese Vorschrift im Gegensatz zur bayerischen Regelung (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes – BayHKaG – i.d.F. vom 20. Juli 1994, GVBl. 1994, S. 853) nicht.
- 49
Das vorlegende Oberlandesgericht geht davon aus, dass nach § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist. Es begründet dies wie folgt: Die Vorschrift binde die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel an eine „Niederlassung in eigener Praxis“. Unter einer ärztlichen Praxis werde herkömmlicherweise eine mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einrichtung verstanden, in welcher durch approbierte Ärzte Patienten ambulant behandelt würden. Aus dem Wort „Niederlassung“ folge, dass Ärzte ihre Tätigkeiten nicht in reisender Weise erbringen dürften. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 HeilBG enthalte zwar nicht ausdrücklich weitere Verbote oder Einschränkungen. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers freiberufliche ärztliche Tätigkeiten nicht in der Rechtsform einer GmbH erbracht werden dürften. Die Regelung gehe im Kern auf die Novelle des Heilberufsgesetzes von 1995 zurück, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert worden sei, dass Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die mehrfach lediglich redaktionell angepasste Vorschrift entspreche noch dem Willen des aktuellen Gesetzgebers.
- 50
Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG erörtert das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss nicht. Als solche könnte hier in Betracht kommen, der Vorschrift kein Verbot der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts – und damit auch einer GmbH – zu entnehmen, da sie ein ausdrückliches Verbot dieses Inhalts nicht enthält.
- 51
Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, BVerfGE 122, 39 [60 f.] = juris Rn. 57 m.w.N.; HessStGH, Beschluss vom 13. März 2013 – P.St. 2344 –, juris Rn. 112 f.). Das vorlegende Gericht hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Novellierung des Heilberufsgesetzes im Jahr 1995 freiberufliche ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH nicht zulässig sein sollen. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regelung Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen werden sollen (vgl. LT-Drucks. 12/7097, S. 23). Zwar nicht das vorlegende Gericht, aber der Landtag weist in seiner Stellungnahme zudem zutreffend darauf hin, dass nach dem Wortlaut von § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG, der die Ausübung der Berufstätigkeit „an die Niederlassung in eigener Praxis“ bindet, der Begriff der Praxis durch das Adjektiv „eigener“ eingegrenzt wird. Nach Auffassung des Landtags folgt das Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH daher auch aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG, so dass eine gegenteilige verfassungskonforme Auslegung, nach der die vorgelegte Norm der Ausübung ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegenstehe, nicht in Betracht komme. Diese Auffassung ist in der Rechtslehre nicht unbestritten (vgl. Eisenberg, Ärztliche Kooperations- und Organisationsformen, 2002, S. 240 Fn. 986).
- 52
Es kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG angesichts des klaren Willens des historischen Gesetzgebers und des Wortlauts dieser Vorschrift als ausgeschlossen oder zumindest als nicht naheliegend anzusehen ist, so dass das Oberlandesgericht sich mit einer solchen Möglichkeit nicht näher befassen musste.
- 53
2. Denn das vorlegende Gericht hat die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG nicht berücksichtigt, die Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 des § 21 Abs. 2 HeilBG zulässt. Es hat nicht geprüft, ob durch die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das – dem Satz 1 des § 21 Abs. 2 HeilBG entnommene – Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH Rechnung getragen werden kann, obwohl dies nahe liegt. Es hat mithin nicht begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 HeilBG auch bei Anwendung der Regelung des Satzes 5 über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Satzes 1 ausgeschlossen sein soll. Das Oberlandesgericht hat demnach eine naheliegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 HeilBG nicht erörtert und daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG begründet.
- 54
a) Nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG können die Kammern in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Die auf der gesetzlichen Grundlage des § 23 HeilBG ergangene Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. April 2005, zuletzt geändert am 23. September 2015 mit Wirkung zum 2. Dezember 2015, trifft in § 23a Abs. 1 für Ärztegesellschaften folgende Regelung: Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts tätig sein, soweit dies durch formelles Gesetz zugelassen ist (Satz 1). Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23b Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung genannten Berufe sein (Satz 2), also Angehörige anderer akademischer Heilberufe, andere Naturwissenschaftler und Mitarbeiter aus sozialpädagogischen Berufen. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein (Satz 3). Gewährleistet sein muss zudem, dass (a) die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein, (b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen, (c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, (d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für alle in der Gesellschaft tätigen Ärztinnen und Ärzte besteht (Satz 4). § 23a Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung verlangt zudem, dass der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten darf. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des 118. Deutschen Ärztetages 2015 – MBO – enthält eine weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung (vgl. § 23a MBO).
- 55
Die aktuelle ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz steht demnach einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegen, wenn dies durch formelles Gesetz zugelassen ist und die genannten weiteren berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Als formelles Gesetz in diesem Sinne kann § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG angesehen werden, das Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Satzes 1 zulässt. Es spricht daher alles dafür, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind, wenn eine Ärztegesellschaft in der Form einer GmbH die genannten, in § 23a der Berufsordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. In diesem Fall sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Satzes 1 durch die Kammern nach Satz 5 des § 21 Abs. 2 HeilBG gegeben.
- 56
b) Es liegt demnach nahe, dass den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts, wonach das Verbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG in nicht zu rechtfertigender Weise insbesondere in die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 58 LV) eingreife, durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG Rechnung getragen werden kann.
- 57
Dem steht nicht entgegen, dass § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG keine gebundene Entscheidung der Kammer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht. Die Kammern „können“ lediglich Ausnahmen in besonderen Einzelfällen zulassen. Sie entscheiden mithin nach Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Dennoch kann sich das den Kammern eingeräumte Ermessen dahingehend verdichten, dass allein die Zulassung einer Ausnahme verfassungsgemäß ist. Hier kommt insbesondere in Betracht, dass die Verweigerung, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot zuzulassen, jedenfalls dann gegen die Berufsfreiheit (Art. 58 LV) verstößt, wenn die GmbH die in § 23a Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Berufsordnung genannten Voraussetzungen für eine Ärztegesellschaft in der Form einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt. So wird im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit beachtlichen Gründen vertreten, dass im Wege verfassungskonformer Auslegung gleichlautende Ausnahmevorschriften in den Heilberufsgesetzen anderer Bundesländer als Muss-Vorschriften zu interpretieren sind (vgl. Taupitz, NJW 1996, 3033 [3041]; Attermeyer, Die ambulante Arztpraxis in der Rechtsform der GmbH, 2005, S. 57 f. und 212).
- 58
Die Annahme, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG in Verbindung mit § 23a der ärztlichen Berufsordnung in Rheinland-Pfalz die Kammer eine Ausnahme vom Verbot der Ärzte-GmbH nicht nur zulassen kann, sondern zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes zulassen muss, liegt zudem gerade vom rechtlichen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nahe. Denn das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Ärzte-GmbH in erster Linie damit begründet, dass die ursprünglichen Bedenken des Gesetzgebers – wie sie in der Gesetzesbegründung im Jahre 1995 geäußert wurden – gegen einen Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vor allem im Hinblick auf den Schutz des Patienten überholt seien; im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber frei, fortbestehenden Bedenken dadurch zu begegnen, dass der Kreis der Gesellschafter derartiger Gesellschaften auf Ärzte beschränkt werde und gegebenenfalls auch deren Geschäftsführung Ärzten vorbehalten bleibe. Entsprechende Anforderungen an eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Form einer GmbH werden in § 23a Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Berufsordnung hinsichtlich der Gesellschafter, Geschäftsführung, Gesellschaftsanteile und Stimmrechte, Gewinnbeteiligung sowie Berufshaftpflichtversicherung indes im Einzelnen bestimmt. Diese Voraussetzungen für eine solche GmbH verfolgen ersichtlich das Ziel, den Schutz der Patienten gegenüber den sie behandelnden Ärzten auch dann zu gewährleisten, wenn diese in der Form einer juristischen Person der Privatrechts organisiert und ärztlich tätig sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass auch das Oberlandesgericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG bejaht hätte, wenn es diese Bestimmung berücksichtigt hätte.
- 59
c) Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm ist schließlich auch nicht deswegen als ausgeschlossen oder zumindest als nicht naheliegend anzusehen, weil nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG die Zulassung einer Ausnahme durch die Kammern erfolgt und in den beiden vorliegenden Fällen die Bezirksärztekammer mit Schreiben vom 5. August 2015 erklärt hat, in Rheinland-Pfalz sei die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten im Rahmen einer juristischen Person berufsrechtlich unzulässig.
- 60
aa) Wie das Oberlandesgericht in den Vorlagebeschlüssen ausgeführt hat, ist das Registergericht – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – an allgemeine rechtliche Einschätzungen berufsständischer Vereinigungen wie der Bezirksärztekammer Rheinhessen nicht gebunden, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 380 FamFG abgegeben hat. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den Schreiben der Bezirksärztekammer vom 5. August 2015 daher lediglich um eine nicht bindende rechtliche Stellungnahme. Folglich liegt eine Entscheidung der Ärztekammer über die Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG noch nicht vor. Diese Bewertung der Schreiben der Bezirksärztekammer erscheint auch plausibel angesichts dessen, dass weder in der Anfrage der Rechtspflegerin des Amtsgerichts noch in den Antwortschreiben der Bezirksärztekammer die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG angesprochen wird.
- 61
bb) Im Übrigen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen die Zulassung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung durch die Kammer abgelehnt wird. Dies liegt auf der Hand, sofern das Registergericht an eine solche Ablehnung nicht gebunden sein sollte und diese in eigener Zuständigkeit überprüfen könnte.
- 62
Doch auch, wenn das Registergericht an eine förmliche Ablehnungsentscheidung der Ärztekammer hinsichtlich der Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG gebunden sein sollte, gilt im Ergebnis nichts anderes.
- 63
Für eine solche Bindung könnte sprechen, dass in dem – möglicherweise vergleichbaren – Fall der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (a.F.) in Rechtsprechung und Rechtslehre angenommen wurde, das Registergericht sei im Eintragungsverfahren an die Genehmigung ebenso wie an ein Negativattest der Verwaltungsbehörde gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1987 – II ZB 49/87 –, BGHZ 102, 209 = juris Rn. 4 ff.; BayObLG, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 3Z BR 26/00 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F. war der Anmeldung der GmbH in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens staatlicher Hilfe bedarf, auch die Genehmigungsurkunde beizufügen. Ohne die Genehmigung durfte die Gesellschaft nicht eingetragen werden. Die Prüfung und Genehmigung der dem öffentlichen Recht angehörenden Fragen gehörte nicht zu dem Aufgabenkreis des Registerrichters, da sie ihn in zahlreichen Fällen sachlich überfordern würde und zudem ein Eingriff in die Zuständigkeit der staatlichen Genehmigungsbehörden und der mit ihrer Kontrolle betrauten Verwaltungsgerichte wäre, deren Entscheidungen für das Handelsregister bindend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1987 – II ZB 49/87 –, BGHZ 102, 209 = juris Rn. 7).
- 64
Sofern diese Erwägungen auf die Entscheidung der Ärztekammer über die Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG übertragbar sein und eine Bindung des Registergerichts an eine Ablehnungsentscheidung der Kammer im Eintragungsverfahren begründen sollten, könnte eine Antragstellerin, welche die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme erfüllt, diesen Anspruch im Wege der Verpflichtungsklage gegenüber der Kammer bei den Verwaltungsgerichten durchsetzen. Das Registergericht könnte die fehlende Ausnahmezulassung nach einer Ablehnungsentscheidung der Kammer zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen, mit der der Antragstellerin die Beseitigung behebbarer Eintragungshindernisse aufgegeben werden kann (vgl. § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 3 W 22/11 –, juris Rn. 6).
C.
- 65
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (vgl. § 21a Abs. 3 VerfGHG).
moreResultsText
Annotations
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von
- 1.
den Organen des Handelsstandes, - 2.
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt, - 3.
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, - 4.
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von
- 1.
den Organen des Handelsstandes, - 2.
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt, - 3.
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, - 4.
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
