Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2014 - L 5 AS 997/13 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0210.L5AS997.13BER.0A
bei uns veröffentlicht am10.02.2014

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin S. wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

2

Die 1965 geborene Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter eines am ... 2005 geborenen Sohnes. Sie bezieht laufend von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

3

Am 19. August 2013 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor. Gegenstand des Gepräches war die Zuweisung der Antragstellerin zu einem ESF-Projekt "Familie" ab dem 1. September 2013. Nach dem hierüber angefertigten Gesprächsvermerk der zuständigen Arbeitsvermittlerin des Antragsgegners seien bereits zwei Gespräche mit der Antragstellerin beim Maßnahmeträger geführt worden. Hierzu habe die Antragstellerin angegeben, dass ihr durch den Träger keine Möglichkeiten aufgezeigt worden seien, sie zu unterstützen. Ihr fehle für die Absolvierung der angestrebten Erzieherprüfung eine zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ohne den Abschluss als Erzieherin bestehe nicht die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung in einer kommunalen Kindertageseinrichtung, ggf. nur bei einem freien Träger. Sie habe vom Maßnahmeträger die Kontaktdaten der Einrichtung "K. S." erhalten, sehe jedoch für sich keinen Sinn in dem angebotenen Projekt. Die Arbeitsvermittlerin habe daraufhin darauf hingewiesen, dass über eine Neuorientierung nachgedacht werden müsse, sofern auch keine Möglichkeit der Einstellung in einem freien Kindergarten bestehe. Dies sei ebenfalls durch das angebotene Projekt möglich. Dieses sei sinnvoll, um die Antragstellerin bei den individuellen Problemlagen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme zu unterstützen. Das Projekt solle insbesondere dazu beitragen, Möglichkeiten für Alleinerziehende aufzuzeigen, den Arbeits- und Lebensalltag mit Kind zu organisieren sowie bestehende Vermittlungshemmnisse zu verbessern, um eine Wiedereingliederung auf dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zu ermöglichen. Dem Hilfebedürftigen selbst werde die Chance gegeben, seine individuellen Defizite sowie sein Selbstbild besser evaluieren zu können und im Austausch mit anderen Teilnehmer/innen zu stehen (z.B. zu Erziehungsfragen, Fragen der Berufsplanung oder Kinderbetreuung etc.). Die Antragstellerin habe daraufhin angegeben, sie sei nur bereit, an dem Projekt teilzunehmen, sofern sie dazu gezwungen werde. Sie wolle sich heute nicht entscheiden und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Ihr stünden drei Tage Bedenkzeit zu. Seitens der Arbeitsvermittlerin sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie bereits längere Zeit Bedenkzeit gehabt habe, da bereits zwei Gespräche mit dem Maßnahmeträger geführt worden seien und weitere "Bedenkzeit" bis zum Beginn des Projektes nicht eingeräumt werden könne. Zudem sei die Antragstellerin u.a. auf die Möglichkeit, die Eingliederungsvereinbarung sowie die Anlage hierzu per Verwaltungsakt zu erlassen, hingewiesen worden.

4

Mit Schreiben vom 19. August 2013 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin einen mit der Überschrift "Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" versehenen Bescheid mit gleichem Datum. In dem Anschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass seitens der Antragstellerin der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verweigert worden und diese somit nicht zustande gekommen sei. Daher werde ihr die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit Gültigkeit vom 19. August 2013 bis 18. Februar 2014 sowie die Anlage der Eingliederungsvereinbarung vom 19. August 2013 übersandt. Der beigefügte Bescheid hatte folgenden Wortlaut:

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"Sehr geehrte Frau T.,

6

eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden nachfolgende Inhalte nach § 15 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Verwaltungsakt erlassen.

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Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 19.08.2013 bis 18.02.2014 soweit nichts anderes vereinbart wird.

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Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien

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S. T. ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten und an allen zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken.

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1. Ihr Träger für Grundsicherung

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- Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.

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- Er fördert auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzung und Notwendigkeit die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sind folgende Leistungen nach gesonderter Prüfung möglich: Bewerbungskosten (pauschal 4,- EUR pro schriftliche Bewerbung, max. 260,- EUR im Kalenderjahr), Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen (nicht für private Arbeitsvermittlung), Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel, Nachweise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige Kosten.

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2.Ihre Bemühungen

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- Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt von Vermittlungsvorschlägen, die Sie vom Jobcenter A. S. bekommen.

15

- Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – monatlich mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um Beschäftigungsverhältnisse.

16

- Bitte weisen Sie Ihre Bemühungen bei jeder Einladung zum Beratungsgespräch in schriftlicher Form nach (zum Beispiel Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen )."

17

Der Bescheid schloss mit einer Rechtsfolgen- sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung ab.

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Beigefügt war eine "Anlage zur Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" mit Datum vom 19. August 2013. Hierin heißt es:

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" Zielvereinbarungen

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Teilnahme: ESF – Maßnahme Familie – Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration – lernen in einer neuen Umgebung in der Institut für Berufliche Bildung AG in S. vom 01.09.2013 – 28.02.2014.

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1. Ihr Träger für Grundsicherung

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Er bietet Ihnen zur individuellen Förderung und Unterstützung ein Projekt für Alleinerziehende zur Vermittlung in Arbeit bzw. Ausbildung an: ESF – Maßnahme Familie – Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration – lernen in einer neuen Umgebung in der Institut für Berufliche Bildung AG in S. vom 01.09.2013 – 28.02.2014 an.

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2. Ihre Bemühungen

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Sie nehmen an folgendem Projekt für Alleinerziehende zur Vermittlung in Arbeit bzw. Ausbildung regelmäßig teil: E. – Maßnahme Familie – Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration – lernen in einer neuen Umgebung in der Institut für Berufliche Bildung in S. vom 01.09.2013 – 28.02.2014.

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Zu ihren Mitwirkungspflichten zählen hierbei:

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* Einhaltung der mit dem Träger vereinbarten Termine

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* Aktive Mitarbeit bei Bemühungen, ihr Potenzial in Bezug auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu nutzen.

28

* Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen.

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Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Dritten. Der Dritte ist verpflichtet, den Bewerbern nur zumutbare Angebote zu unterbreiten.

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* Aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer

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Bei Nichtteilnahme bzw. Abbruch ohne wichtigen Grund treten Sanktionen ein.

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Sie sind verpflichtet bei den für Sie durch das Jobcenter vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit bzw. zur Verbesserung der Integrationsfähigkeit mitzuwirken und regelmäßig teilzunehmen.

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Bitte beachten Sie, dass gemäß § 31 SGB II kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, wenn Sie sich weigern, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nachzukommen".

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Gegen den Bescheid vom 19. August 2013 erhob die Antragstellerin am 1. September 2013 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 als unbegründet zurückwies. Die Antragstellerin habe sich am 19. August 2013 geweigert, die besprochene Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die auserbetene Bedenkzeit zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung habe sich ausschließlich auf die darin vereinbarte Teilnahme an dem E.-Projekt "F." bezogen. Die beabsichtigte Zuweisung zu diesem Projekt sei ihr bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen. Sie habe bereits mehrfach Gespräche mit dem Ansprechpartner bei dem Bildungsträger geführt. Eine weitere Bedenkzeit sei somit aus Sicht der Arbeitsvermittlerin nicht angezeigt gewesen.

35

Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 3335/13 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.

36

Bereits am 22. September 2013 hat die Antragstellerin das Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und neben der Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2013 auch die eines Sanktionsbescheides vom 18. September 2013 begehrt. Letzterer wurde aufgrund der Tatsache erlassen, dass die Antragstellerin die angebotene Maßnahme nicht angetreten hatte. Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verweigert habe. Vielmehr habe sie sich nur Bedenkzeit ausgebeten. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei aber erst zu erlassen, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss derselben verweigere. Zudem sei Voraussetzung für den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, dass dem Hilfebedürftigen eine solche in schriftlicher Form vorgelegt werde. Sie sei bei dem Gespräch am 19. August 2013 lediglich um eine mündliche Bestätigung der Eingliederungsvereinbarung gebeten worden. Diese habe dann postalisch übersandt werden sollen. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stelle einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Grundlage jeder Vereinbarung sei, dass sie freiwillig und einvernehmlich getroffen werde. Der Antragsgegner versuche jedoch, ihr über einen Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung aufzuzwingen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung könne darüber hinaus nur dann verlangt werden, wenn diese für den Leistungsberechtigten einen wirklichen Nutzen habe. Fehle dieses Erfordernis, müsse eine solche generell nicht unterzeichnet werden. Zudem müssten nach den Fachlichen Hinweisen zu § 15 SGB II vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwingend ein Profiling, eine Chancen-Risiko-Abwägung und eine Feststellung des beruflichen Standorts des Hilfebedürftigen durchgeführt werden. Ein solches Gespräch habe zwischen ihr und der Arbeitsvermittlerin des Antragsgegners nicht stattgefunden. Sie strebe eine Tätigkeit als Erzieherin an. Sie müsse, um zur Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherin zugelassen zu werden, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorbereitungskurses im März 2012 eine mindestens einjährige Praxiszeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nachweisen. Nach Ablauf dieser Frist verliere der Vorbereitungskurs, der durch einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von knapp 10.000 EUR finanziert worden sei, seine Gültigkeit. Das Praktikum, welches sie im Rahmen der Maßnahme in der Einrichtung "K. S." hätte absolvieren können, hätte sich auf einen 14-tägigen Zeitraum bezogen, sei für sie also hinsichtlich ihrer angestrebten Tätigkeit als Erzieherin nicht von Nutzen. Sie würde sechs Monate Zeit verlieren bei einer Maßnahme, welche noch nicht einmal eine pädagogische Ausrichtung habe. Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären.

37

Der Antragsgegner hat u.a. vorgetragen, dass die alleinerziehende Antragstellerin eine Tätigkeit als Erzieherin anstrebe. Für den Erwerb eines dafür erforderlichen staatlichen Abschlusses bedürfe es jedoch einer zwölfmonatigen einschlägigen Beschäftigung bzw. eines Praktikums. Am 19. August 2013 habe im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit ihrer Vermittlerin eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollen. Diese habe u.a. als Zielvereinbarung eine Teilnahme an einer vom Europäischen Sozialfonds (ESS) geförderten sechsmonatigen Maßnahme zur Integration von Alleinerziehenden in den Arbeitsmarkt beinhaltet. Hierbei würden insbesondere alleinerziehenden Personen über Gruppen oder Einzelarbeit und auch über verschiedene Praktika Wege zu einer raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufgezeigt. Schon vor dem 19. August 2013 hätten zwei Informationsgespräche zwischen der Antragstellerin und dem Mitarbeiter des Bildungsträgers – IBB Institut für Berufliche Bildung AG S. – Herrn A. stattgefunden. Im Rahmen dessen seien bereits die Vorteile einer Teilnahme an der Maßnahme offensichtlich geworden, da der Antragstellerin unter anderem die Kontaktdaten zur Einrichtung "K. S." für die Absolvierung eines Praktikums benannt worden seien. Dieses Praktikum hätte auch auf die für ihren Abschluss erforderliche zwölfmonatige Beschäftigungszeit angerechnet werden können. Die Antragstellerin habe jedoch sowohl in Gesprächen mit Herrn A. als auch mit der Arbeitsvermittlerin deutlich gemacht, dass sie diese Maßnahme für sie als ungeeignet ansehe. Insoweit sei sie nicht bereit gewesen, die mit der vorgenannten Zielvereinbarung versehene Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe sich Bedenkzeit auserbeten. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls, der bereits im Vorfeld gemachten Äußerungen der Antragstellerin und im Hinblick auf das Anliegen, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, habe sich die zuständige Arbeitsvermittlerin auch aufgrund des zeitnahen Beginns der Maßnahme zum 1. September 2013 für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II entschieden. Für die Antragstellerin sei durch diese Verfahrensweise jedenfalls kein Rechtsverlust eingetreten. Grund für die Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am 19. August 2013 sei nicht gewesen, dass das Angebot zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht in schriftlicher Form erfolgte, sondern die von der Antragstellerin geforderte Bedenkzeit. Insoweit sei für dieses Verfahren die Form der Vorlage des Angebotes zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung unmaßgeblich. Die Praktika bei dem Verein "K. S. e.V." seien nach Angaben des Maßnahmeträgers auf vier bis sechs Wochen ausgelegt. Es habe auch bereits eine Zusage des Vereins für die Antragstellerin bezüglich der Durchführung eines Praktikums gegeben.

38

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 18. September 2013 angeordnet, den Antrag jedoch im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der teilweisen Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erweise sich der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19. August 2013 als nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II könne der Leistungsträger anstelle der Eingliederungsvereinbarung auch einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Es handele sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dabei um gleichberechtigte Wege, die dem Leistungsträger zur Verfügung stünden. Ihm stehe die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn dies als der besser geeignete Weg erscheine, da der Leistungsträger aufgrund seiner Sach- und Personenkenntnis am besten beurteilen könne, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspreche. Der Hilfebedürftige erleide allein dadurch keinen Rechtsverlust, da die Entscheidung für einen der beiden Wege keinen Einfluss auf den Anspruch auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen habe. Vorliegend sei es wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung den Erlass des ersetzenden Verwaltungsaktes zu recht als den besser geeigneten Weg angesehen habe. Diese ergebe sich bereits aus dem Vermerk über das persönliche Gespräch des Antragsgegners mit der Antragstellerin vom 19. August 2013, wonach bereits im Vorfeld Gespräche über diese Maßnahme, deren Vorteile und baldigen Beginn geführt worden seien. Die Antragstellerin habe bereits keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln über eine solche Eingliederungsvereinbarung, so dass auch kein Anspruch auf schriftliche Vorlage der Eingliederungsvereinbarung bestehe. Auch die von der Antragstellerin abverlangten Eigenbemühungen begegneten keinen Bedenken. Dies gelte auch für die Teilnahme an der Maßnahme "Familie – für Arbeit, Mitbestimmung, Integration – lernen in einer neuen Umgebung". Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass diese Maßnahme eine der Antragstellerin entsprechende Förderung und Integration in den Arbeitsmarkt erreichen werde, und dies auch unter dem Aspekt der künftigen Tätigkeit als Erzieherin und Lebenssituation der Antragstellerin als allein erziehender Mutter gerecht werde. Auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Maßnahme bestünden keine Bedenken.

39

Hiergegen hat die Antragstellerin am 19. November 2013 Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Richterin S. gestellt. Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

40

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

41

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg am 28. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 anzuordnen sowie

42

ihr Ablehnungsbesuch gegen die Richterin S. für begründet zu erklären.

43

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

44

die Beschwerde zurückzuweisen.

45

Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf den Beschluss des SG vom 28. Oktober 2013.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend verwiesen.

II.

A.

47

Die nach § 173 Sozialgerichtgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes. Streitgegenstand ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass mangels Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache die Berufung ohne Weiteres zulässig wäre.

48

Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

49

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013, mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde, war nicht anzuordnen, da er sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

50

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2013 ist statthaft. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, da dieser Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II sei per se verfassungswidrig, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) reicht die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, aus (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, 15. Juni 1989, 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244 (252)). § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gewährleistet dem Betroffenen diese Möglichkeit gerade auch im Hinblick auf § 39 Nr. 1 2. Alt. SGB II in hinreichender Weise (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 - juris).

51

Das Rechtsschutzbegehren ist jedoch nicht begründet.

52

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl, § 86b Rn. 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12c).

53

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Es überwiegt daher das mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.

54

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 19. August 2013 ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, soweit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande kommt, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt war danach im vorliegenden Fall zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Nach dieser Auffassung steht dem Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, - juris). Nach anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (so BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS195/11 R, - juris). Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II sprächen danach eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht komme, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hat in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 19. August 2013 erklärt, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Antragsteller nicht zustande gekommen sei und als Folge hieraus der Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereit gewesen wäre, eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu unterschreiben, sind angesichts des Vortrages in der Antrags- und Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Antragstellerin sich Bedenkzeit ausgebeten hat. Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt des Gesprächsvermerkes sowie des Vorbringens der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren, dass sie gerade nicht eine Eigliederungsvereinbarung abschließen wollte, die die Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" zum Gegenstand hatte. Der Antragsgegner hat am 19. August 2013 den Versuch unternommen, mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies ergibt sich aus dem Gesprächsvermerk vom 2. September 2013 und wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Anlässlich dieses Gespräches kam eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Dies aus dem Grund, dass Inhalt der Eingliederungsvereinbarung insbesondere die Teilnahme an der ab dem 1. September 2013 beginnenden E.-Maßnahme "Familie" sein sollte. Diese war Inhalt des Gesprächs am 19. August 2013 und auch schon zweier Vorgespräche beim Maßnahmeträger. Gerade mit der Teilnahme an diesem Projekt war die Antragstellerin offensichtlich nicht einverstanden. Insbesondere hat sie zum Ausdruck gebracht, sie werde (nur) am Projekt teilnehmen, sofern sie dazu gezwungen werde. Das Vorgehen des Antragsgegners, die Eingliederungsvereinbarung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. August 2013 zu ersetzen, begegnet daher keinen Bedenken. Das Verhalten der Antragstellerin war dahingehend auszulegen, dass aufgrund des aufgetretenen Dissens über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung von einem freiwilligen Vertragsabschluss nicht mehr auszugehen sein konnte. Bei dieser Sachlage war der Antragstellerin auch keine weitere Bedenkzeit mehr einzuräumen, hatte sie doch bereits zwei Vorgespräche bei dem Maßnahmeträger über das Projekt geführt und war nochmals im Rahmen des Gespräches mit dem Arbeitsvermittlerin am 19. August 2013 über den Inhalt und Nutzen der Maßnahme aufgeklärt worden. Darüber hinaus war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme zeitnah, d.h. bereits zum 1. September 2013 beginnen sollte.

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Soweit die Antragstellerin moniert, der Antragsgegner habe ihr die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nicht in schriftlicher Form vorgelegt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Gesprächsvermerk hat sie angegeben, dass sie die Eingliederungsvereinbarung an diesem Tag nicht unterschreiben wolle. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob eine Vereinbarung in schriftlicher Form vorlag oder nicht, zumal ihr der Gegenstand derselben bereits bekannt war, nämlich die Zuweisung zu der Maßnahme. Zudem konnte eine Eingliederungsvereinbarung in schriftlicher Form gar nicht erstellt werden, wenn über die festzulegenden Inhalte bereits keine Einigung erzielt werden konnte. Dies war im Hinblick auf die Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" der Fall.

56

Der Antragsgegner hat auch nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - überraschend am gleichen Tag den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Vielmehr wurde sie von der zuständigen Arbeitsvermittlerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Bedenkzeit u.a. aufgrund des Beginns des Projektes am 1. September 2013 nicht eingeräumt werden könne. Die Antragstellerin wurde nach dem Gesprächsvermerk über die Möglichkeit der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ausdrücklich hingewiesen.

57

Dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht auch nicht entgegen, dass vorher – wie die Antragstellerin zumindest vorträgt – ein sog. Profiling (oder eine Potenzialanalyse – vgl. nunmehr § 37 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) nicht stattgefunden habe. § 15 SGB II sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die für die Eingliederung der leistungsberechtigten Person erforderlichen Leistungen vereinbart werden. Was die in diesem Kontext "erforderlichen" Leistungen sind, lässt sich regelmäßig nur dann feststellen, wenn sich der Leistungsträger ein Bild über die Situation des Leistungsberechtigten gemacht hat. Dies setzt zumindest eine an den Grundsätzen des § 3 SGB II orientierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Leistungsberechtigten im Rahmen einer Anamnese voraus. Der Gesetzgeber legt den Träger jedoch nicht auf die bisher unklare Methode des Profiling (oder Potenzialanalyse) oder etwa eine gesonderte Maßnahme der Eignungsfeststellung fest (vgl. Berlit in LPK SGB II, 5. Aufl., § 15 Rnr. 17). Dass sich die Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung und entsprechend eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes allein aus dem unterlassenen Profiling o.ä. ergibt, d.h. dass ein solches zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist (so aber: Fuchsloch in Gagel, Grundsicherung und Arbeitsförderung, § 15 SGB II RdNr. 30; SG L., Urteil vom 19. Februar 2007, S 19 AS 392/06, - zitiert nach juris), lässt sich den gesetzlichen Regelungen und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zur Klarstellung sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den "Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II" nicht um Regelungen mit Normcharakter, sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht handelt, welches die Gerichte nicht bindet. Letztendlich hat sich der Antragsgegner offensichtlich mit den beruflichen und persönlichen Merkmalen der Antragstellerin befasst, was auch die Auswahl der Maßnahme belegt, die für Alleinerziehende konzipiert war und in deren Rahmen die Antragstellerin im Hinblick auf den angestrebten Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin ein Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvieren sollte.

58

Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid auch zulässige Regelungen getroffen.

59

Der Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheids richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen,

60

welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

61

welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

62

welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

63

Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhalten soll. Ferner sind die dem Hilfebedürftigen obliegenden Eigenbemühungen in Intensität und Quantität sowie der Form des Nachweises zu regeln. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 2013, L 5 AS 91/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010, L 3 AS 4018/09, beide juris). Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die dieser nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher dürfen die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner formuliert werden. Dies ist auch nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II so vorgesehen.

64

Die im Bescheid vom 19. August 2013 enthaltenen Regelungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden.

65

Der Antragsgegner verpflichtete sich in dem streitigen Bescheid allgemein, der Antragstellerin geeignete Stellenangebote vorzulegen und auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen und Notwendigkeit die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu fördern, konkret durch Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen, Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel, Nachweise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige Kosten. Da der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblicken konnte, war es ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemein zu formulieren. Er hat insoweit auch insgesamt Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und keine Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III).

66

Auch die im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen konkreten Vorgaben gegenüber der Antragstellerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

67

Deren Verpflichtung, innerhalb eines Monats mindestens zwei Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen, darf auch in einer Eingliederungsvereinbarung zulässigerweise enthalten sein. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 18/05 R (29)), ist diese Verpflichtung der Antragstellerin nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2014, L 5 AS 78/12). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Danach muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die hier konkret gefasste Gegenleistung der Bewerbungsbemühungen ist verhältnismäßig. Soweit von der Antragstellerin in dem angefochtenen Verwaltungsakt verlangt wird, über ihre Bewerbungen Nachweise zu erbringen, ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss, und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Zumutbar ist auch die Vorgabe, sich innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben.

68

Soweit der angefochtene Bescheid auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" enthält ist schon fraglich, ob sich diese Regelung nicht schon durch Zeitablauf erledigt hat, so dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich dieses Regelungsgegenstandes bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Denn die Antragstellerin hat die Maßnahme nicht angetreten. Die aus diesem Grund verhängte Sanktion ist bereits mit dem angefochtenen Beschluss des SG suspendiert worden. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der E.- Maßnahme "Familie", deren Beginn im Übrigen in dem hier angefochtenen Bescheid (bzw. in der Anlage hierzu) korrekt mit dem 1. September 2013 angegeben ist, der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hierbei ist auch die grundsätzliche Aussage in § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II zu berücksichtigen, nach der eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken muss. Es ist nicht erkennbar, dass diese Maßnahme, welche die Integration von alleinerziehenden Eltern, zu deren Personenkreis die Antragstellerin gehört, in den Arbeitsmarkt fördern sollte, nicht zumutbar und geeignet war. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin keinen Sinn in dieser Maßnahme gesehen hat, weil es ihr in erster Linie darum ging, ein zwölfmonatiges Berufspraktikum für ihren Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin zu absolvieren, führt nicht zur Unzumutbarkeit oder Ungeeignetheit der Maßnahme. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Rahmen der E.-Maßnahme "Familie" die Möglichkeit gehabt hätte, in der Kindertagesstätte "K. S." nach Angaben des Antragsgegners und des Maßnahmeträgers ein vier- bis sechswöchiges Praktikum zu absolvieren, ist nicht erkennbar. Es wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass ihr in dem Zeitraum ab dem 1. September 2013 ein (anderweitiger) Platz für die Durchführung des erwünschten Berufspraktikums konkret zur Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin selber vorgetragen, sie habe nach Beendigung der schulischen Ausbildungsphase im März 2012 drei Jahre Zeit, um das Berufspraktikum zu absolvieren. Dies zugrunde gelegt wäre auch noch nach Ablauf der Maßnahme am 28. Februar 2014 hinreichend Zeit geblieben, um die Voraussetzungen für den angestrebten Berufsabschluss zu erfüllen.

69

Auf der Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner zutreffend kein Ermessen ausgeübt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und nur dann ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die Eingliederungsvereinbarung soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB für sechs Monate geschlossen werden. Eine Ermessensausübung ist lediglich dann erforderlich, wenn die Geltungsdauer mehr als sechs Monate betragen soll (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R (20)). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Eingliederungsvereinbarung nur für den Regelzeitraum von sechs Monaten abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

70

Daraus, dass der Zeitraum, den der Antragsgegner im angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt hat, offensichtlich bereits vor Bekanntgabe des Bescheids an die Antragstellerin begann, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur im Hinblick auf die Tage vor Zugang und damit vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts ableiten. Die genannten Regelungen gelten damit erst nach Zugang des Bescheides bei der Antragstellerin. Diese hat am 1. September 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2013 eingelegt, so dass ihr spätestens an diesem Tage der Bescheid zugegangen sein muss. Eine Suspendierung des angefochtenen Bescheids für den Zeitraum vom 19. August 2013 bis (spätestens) 1. September 2013 scheitert bereits daran, dass dieser Zeitraum bereits vor Erhebung des Eilantrages beim SG abgelaufen war und für die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung alleine für diesen Zeitraum kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Januar 2012, L 5 AS 383/11 B ER und vom 23. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER, - juris).

71

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich. Dieser entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat geht auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aus. Soweit die Antragstellerin meint, die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt widerspreche der Vertragsfreiheit, so ist anzumerken, dass der Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II zwar verpflichtet ist, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Gleichwohl wurde diesem Kontrahierungszwang zwischenzeitlich die Spitze genommen, weil der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung als solcher seit der ab dem 1. April 2011 geltenden Rechtslage nicht mehr zur Leistungsabsenkung führt.

B.

72

Das ausdrücklich an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin S. ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 6. November 2012, B 12 SF 12/12 S, - juris). Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung, § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO. Die Zuständigkeit des Gerichts aus § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 ZPO steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Antrag der Antragstellerin ist damit bereits unzulässig, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht zu ergehen hat.

C.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

74

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung


(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönliche

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 55 Austauschvertrag


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen


(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet wer

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2014 - L 5 AS 997/13 B ER zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird fe

Bundessozialgericht Beschluss, 06. Nov. 2012 - B 12 SF 12/12 S

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.

(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 26. März 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).

2

Der 1964 geborene Kläger erhält seit Juli 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter dem 11.2.2008 legte der Beklagte dem Kläger eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vor, die bis zum 11.8.2008 gültig sein sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte der Beklagte sie durch einen Verwaltungsakt vom 19.2.2008. Hierin wurde als Geltungsdauer die Zeit vom 19.2.2008 bis zum 31.12.2008 festgelegt, soweit zwischendurch nichts anderes vereinbart werde. Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden vom Beklagten ua zugesagt: die Unterstützung bei der Arbeitsuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, durch finanzielle Leistungen wie zB Bewerbungskosten, Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit, zB Mobilitätshilfen, sowie öffentlich geförderte Beschäftigung und evtl ein Angebot einer außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme.

3

Als Verpflichtung, die der Kläger im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren habe, wurde die intensive und initiative Bewerbung auch während einer Arbeitsgelegenheit oder einer Trainingsmaßnahme auferlegt; der Kläger sollte seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich ausdehnen. Der Kläger wurde verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten bzw eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme anzunehmen. Er dürfe außerdem während der Arbeitsgelegenheit oder der Trainingsmaßnahme keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Der Kläger sollte außerdem angebotene Unterstützungen der Fachdienste (psychologischer Dienst/ärztlicher Dienst) annehmen, ebenso wie weitere individuelle Unterstützung wie Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtberatung/psychosoziale Betreuung. Er wurde verpflichtet, alle Termine wahrzunehmen und bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt.

4

Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, Ermessenserwägungen darzulegen. Mit Datum vom 18.3.2008 verfasste der Beklagte erneut eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.3.2008 lehnte es der Kläger ab, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen; die Unterschrift wurde auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Im Rahmen der Vorsprache bot der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb an, diese Maßnahme lehnte der Kläger ebenfalls ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zurück und machte geltend, Ermessenserwägungen seien nicht darzulegen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.

5

Mit Bescheid vom 25.4.2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2008 die Leistungen nach dem SGB II um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab und hob den (Bewilligungs-)Änderungsbescheid vom 4.2.2008 in Höhe von 104 Euro monatlich für den genannten Zeitraum auf, weil der Kläger seine Pflichten aus "der Eingliederungsvereinbarung vom 20.3.2008" verletzt habe, da er an einer angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Der gegen den Bescheid vom 25.4.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Mit erneutem Bescheid vom 30.6.2008 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 Euro bewilligt.

6

Das SG hat die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 30.7.2009). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2010). Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage zwar nicht unzulässig, insbesondere habe sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht durch Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Der Bescheid vom 25.4.2008, mit dem die bewilligten Leistungen abgesenkt worden seien, zeige auch, dass der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung noch nicht verloren habe. Die Klage sei allerdings nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid enthalte alle von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Elemente. Soweit der Kläger eine unzureichende Ermessensausübung rüge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justitiable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle. Dass der angefochtene Bescheid nicht im Einzelnen darauf eingehe, was den Beklagten zu den vom Kläger beanstandeten Regelungen bewogen habe, sei unschädlich. Die Begründungsanforderungen richteten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es reiche aus, dass dem Kläger hier der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2008 persönlich ausgehändigt worden und dieser mit ihm besprochen worden sei. Dies führe dazu, dass der Kläger seine Rechte sachgemäß wahrnehmen könne. Im Übrigen würden in dem Bescheid Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen festgelegt und auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen eingegrenzt ("gesamter Helferbereich"). Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den zu regelnden Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne, sei es regelmäßig ausreichend, die Fördermaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst sei eine umfassende und gründliche Potentialanalyse zu erstellen, was nicht geschehen sei. Der Verwaltungsakt sei auch allein schon deshalb rechtswidrig, weil er für eine Dauer von erheblich mehr als sechs Monate habe gelten sollen, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt rechtswidrig, weil aus diesem nicht ersichtlich sei, welche Eingliederungsleistungen des Trägers konkret angeboten würden, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien so unbestimmt, dass er nicht erkennen könne, welche Verpflichtungen ihn tatsächlich träfen. Im Übrigen müssten, soweit Ermessensleistungen bewilligt würden, in dem Bescheid auch Ermessenserwägungen enthalten sein.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. März 2008 rechtswidrig war.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt seine Wirkung durch Zeitablauf verloren habe. Im Übrigen sei die festgesetzte Sanktion ausweislich eines Schreibens vom 19.1.2010 an das SG wieder aufgehoben worden. Er erkläre zudem verbindlich, dass auch keine weiteren Rechtsfolgen, wie etwa eine Rückforderung bereits ausgezahlter Sanktionsbeträge mehr in Betracht komme. Nachdem somit eine Beschwer des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat.

12

1. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken. Insbesondere die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Revisionsverfahren zulässig; § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht dem nicht entgegen(vgl BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 8a und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 168 RdNr 2b; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 168 RdNr 4, jeweils mwN).

13

Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.2.2008 gewandt. Die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung dieses Verwaltungsaktes war ua erforderlich, um mögliche Sanktionen abzuwehren. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht, wie das SG angenommen hat, nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch den Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt hatte. Die vom SG angenommene nachfolgende Eingliederungsvereinbarung vom "20.3." (tatsächlich datierte sie vom 18.3.2008) ist nicht zustande gekommen. Aufgrund der Erklärungen des Beklagten im Revisionsverfahren steht jedoch fest, dass der angefochtene Bescheid keine Regelungswirkung mehr entfaltet und eine Anfechtungsklage daher nicht mehr in Betracht kam.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl dazu im Einzelnen ua Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar, das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen.

15

2. Die zulässige Revision des Klägers ist auch begründet. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig.

16

a) Die vom Kläger im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10 bis 10 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV, RdNr 102). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind.

17

b) Der Beklagte hat über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar legt § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch: Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Kläger hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung abgelehnt. In einem solchen Fall steht dem Grundsicherungsträger nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 24 f).

18

Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist(Siefert, SGb 2010, 612, 616).

19

Eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zwar die Notwendigkeit einer Einbeziehung des Arbeitsuchenden sprachlich stärker betont worden sei, dass letztlich jedoch die fehlende Parität zwischen Grundsicherungsträger und Arbeitsuchendem im Ergebnis nicht korrigiert worden sei, die Eingliederungsvereinbarung bilde vor allem eine Grundlage für Sanktionen bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Arbeitsuchenden und liege damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers (BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Zum einen gibt es zahlreiche Lebensbereiche, in denen trotz vergleichbar asymmetrischer Verhandlungspositionen die Akzeptanz vertraglicher Regelungen nicht in Zweifel gezogen wird (Siefert, SGb 2010, 612, 615); zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das konsensuale Vorgehen gerade als Konfliktvermeidungsstrategie gesehen hat (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 15). Wortlaut, Entstehungsgeschichte (hierzu speziell: Müller, aaO, RdNr 17) und Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen nach allem eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre(Huckenbeck, aaO, § 15 RdNr 11).

20

Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat. Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

21

Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

22

c) Eine Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGG war nicht geboten. Eine Anfrage kommt danach nur in Betracht, wenn der erkennende Senat mit einem in der zu treffenden Entscheidung beabsichtigten Rechtssatz von einem in einem früheren Urteil enthaltenen tragenden Rechtssatz eines anderen Senats abweichen will (BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr 10; vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Kap V E, RdNr 133, 136). Es ist nicht erkennbar, dass es für das Urteil vom 22.9.2009 (BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1), in dem allein über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden war, auf die dort geäußerte Rechtsauffassung ankam, die Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt seien bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gleichrangig (so auch Siefert, SGb 2010, 612, 615).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Antragstellers auf "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG" werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Anspruchsgegnerin beantragt. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 2.4.2012, die Beschwerde das LSG mit Beschluss vom 13.8.2012 zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist beim SG Köln unter dem Aktenzeichen S 34 KR 717/12 rechtshängig.

2

Mit Schreiben vom 30.9.2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, er hege wegen schwerwiegender Mängel des Beschlusses des LSG "Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und beantrage, dieses wegen Besorgnis der Befangenheit seiner Richter und den anderen genannten Gründen abzulehnen" und rufe das BSG gemäß § 58 Abs 2 SGG zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen LSG an. Zugleich möchte er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde über das LSG gewertet wissen. Mit Schreiben vom 28.10.2012 hat er zusätzlich die "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG für das Hauptsacheverfahren" beantragt.

3

II. 1. Das ausdrücklich an das BSG gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört.

4

2. Auch die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind als unzulässig zu verwerfen. Bezüglich des Verfahrens L 11 KR 220/12 B ER ist eine Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb unzulässig, weil dieses Verfahren durch den Beschluss des LSG vom 13.8.2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch bezüglich des Hauptsacheverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das SG Köln iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG oder das LSG Nordrhein-Westfalen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, wie dies der Antragsteller unter Hinweis auf ein ungenügendes "lesen, verstehen und beachten" seiner Darlegungen durch das LSG geltend macht. Eine solche Verhinderung könnte erst angenommen werden, wenn der Antragsteller alle Richter des SG Köln und in einem nachfolgenden Berufungsverfahren so viele Richter des LSG Nordrhein-Westfalen erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden könnte (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 F 49/95 - NVwZ-RR 1997, 143). Dies trägt der Antragsteller weder vor, noch bestehen Anhaltspunkte hierfür.

5

3. Soweit der Antragsteller sein Schreiben vom 30.9.2012 als "Aufsichtsbeschwerde über das LSG" gewertet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG allein zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einzelne Entscheidungen der SG und LSG in dem durch das Gesetz bestimmten Umfang berufen ist. Eine Aufsicht über diese Gerichte übt es nicht aus.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.