Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 3
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 647/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die R

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2016 - 13 TaBV 94/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Die Beschwerde der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2015 – 3 BV 103/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet: Die Wahl der Schwerbehindertenv

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Okt. 2014 - L 4 R 5172/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Ge

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Apr. 2014 - L 4 AS 91/14 B

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenh

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Feb. 2014 - L 5 AS 997/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin S. wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht z

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Nov. 2011 - B 4 AS 177/11 B

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2011

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2007 - L 3 AL 75/06

bei uns veröffentlicht am 23.03.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbes

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2005 - L 8 AL 111/02

bei uns veröffentlicht am 28.04.2005

Tenor Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2001 (S 12 AL 5757/00 und S 12 AL 1734/01) werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche...
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche...
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