Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Feb. 2017 - L 4 AS 140/16 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0215.L4AS140.16B.00
bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1339/12 vom 28. Oktober 2014 abgeändert.

Die aus der Prozesskostenhilfe an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 619,40 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau (Aktenzeichen: S 14 AS 1339/12), in welchem die Erinnerungsführerin, Erinnerungsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Kläger vertreten und das SG Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.

2

Die beiden Kläger standen beim Jobcenter Dessau-Roßlau (Beklagter des vor dem SG geführten Ausgangsverfahrens) im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Hinblick auf eine von der Klägerin zu 1) aufgenommene schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin hob das Jobcenter mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 die zuvor mit Bescheid vom 19. Juli 2011 erfolgte Leistungsbewilligung für den Zeitraum von August bis November 2011 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 464,73 EUR (Regelbedarf und Mehrbedarf) und gegenüber dem Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 49,27 EUR (Sozialgeld) teilweise auf und forderte Beträge in Höhe von insgesamt 2.056,00 EUR zurück. Die Klägerin zu 1) habe dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), so dass ein Leistungsausschluss gegeben sei. Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 reduzierte der Beklagte die Rückforderung auf insgesamt 1.780,00 EUR, wobei nunmehr Beträge in Höhe von viermal 92,00 EUR sowie viermal 81,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zurückgefordert wurden. Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2011 legten die Kläger am 30. Januar 2012 Widerspruch ein. Auf Nachfrage teilten sie mit, der Widerspruch sei als gegen den Bescheid vom 4. Januar 2012 gerichtet auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig.

3

Am 4. Juni 2012 erhoben die Kläger, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin, Klage vor dem SG. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 7. August 2012 gewährte das SG der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Verwaltungsakte des Beklagten. Nach einer Betreibensaufforderung trugen die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2013 zur Begründung der Klage vor, sie hätten gegen den Bescheid vom 4. Januar 2012 ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt. Außerdem habe der Beklagte den nach dem SGB II maßgeblichen Bedarf im Hinblick auf einen Abzug von Kosten für die Warmwasserzubereitung von den Heizkosten unzutreffend ermittelt. Im Übrigen wäre als Rechtsgrundlage nur § 45 SGB X in Betracht gekommen. Die Kläger hätten auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung vertrauen dürfen. Außerdem seien die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht gegeben gewesen.

4

Am 20. Februar 2014 reichten die Kläger eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" nebst Anlagen beim SG ein.

5

Mit Beschluss vom 14. April 2014 bewilligte das SG den Klägern für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab dem 20. Februar 2014 und ordnete die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei.

6

Am 3. September 2014 fand vor dem SG ein Erörterungstermin statt, welcher 1:07 Stunden dauerte und in welchem auch ein weiteres zwischen denselben Beteiligten geführtes Verfahren (S 14 AS 1403/12) erörtert wurde. In diesem Termin wies das SG daraufhin, dass es sich bei der Rückforderung von Leistungen für KdU um eine Verböserung gehandelt haben dürfte und die Voraussetzungen des § 45 SGB X dafür nicht vorgelegen hätten. Es schlug eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags auf 1.088,00 EUR vor. Daraufhin erklärte der Vertreter des Beklagten: "Der Rückforderungsbetrag aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 4. Januar 2012 wird von 1.780,00 EUR auf 1.088,00 EUR reduziert. Anderweitige Forderungen wird der Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum August 2011 bis November 2011 nicht geltend machen. Des Weiteren erstattet der Beklagte den Klägern 30 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 14 AS 1339/12." Die Beschwerdegegnerin erklärte als Prozessbevollmächtigte der Kläger: "Das Teilanerkenntnis sowie das Kostengrundteilanerkenntnis in dem Verfahren S 14 AS 1339/12 werden zwecks Erledigung des Rechtstreits angenommen."

7

Am 25. September 2014 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wie folgt:

8

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

170,00 EUR

Erhöhung um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG:

 51,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG:

 190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG:

25,00 EUR

        

656,00 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

124,64 EUR

                 

Gesamtbetrag:

780,64 EUR

9

Abzüglich eines bereits gewährten Vorschusses (37,13 EUR) machte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 743,51 EUR geltend.

10

Mit dem der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 zugestellten Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2014 setzte der Urkundsbeamte des SG die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 701,74 EUR fest, woraus sich unter Berücksichtigung des Vorschusses ein weiterer Auszahlungsbetrag in Höhe von 664,61 EUR ergab. Der Festsetzung lag folgende Berechnung zu Grunde:

11

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

 119,00 EUR

Gebührenerhöhung um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG:

35,70 EUR

        

(insgesamt: 154,70 EUR)

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006, 1002 VV RVG:

 190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG:

25,00 EUR

589,70 EUR

        

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

112,04 EUR

                 

Gesamtbetrag:

701,74 EUR

12

Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verfahrensgebühr sei unbillig gewesen: Der Umfang der Sache sei auch unter Berücksichtigung der gefertigten Schriftsätze als unterdurchschnittlich zu bewerten, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber. Die Schwierigkeiten der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber sowie das Haftungsrisiko würden als durchschnittlich bewertet.

13

Der unter Berücksichtigung des Vorschusses verbleibende Differenzbetrag von 664,61 EUR wurde an die Beschwerdegegnerin ausgezahlt.

14

Am 1. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt: Bei der Verfahrensgebühr sei kein Abschlag von 30 % vorzunehmen. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr könne nur auf einen Missbrauch überprüft werden. Die anwaltliche Tätigkeit habe in der Erhebung und Begründung der Klage, einer weiteren Stellungnahme und Einsichtnahme in die umfangreiche Verwaltungsakte bestanden. Auch habe eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Der Umfang sei als durchschnittlich anzusehen.

15

Am 26. Februar 2015 hat auch der Beschwerdeführer Erinnerung gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2014 eingelegt: Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin sei erst ab dem 20. Februar 2014 bewilligt worden. Mithin wirke der Beschluss ausschließlich für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Tätigkeiten der beigeordneten Beschwerdegegnerin. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nicht unerhebliche Synergie-Effekte in Bezug auf ein parallel geführtes und inhaltlich gleich gelagertes Verfahren (Aktenzeichen des SG: S 14 AS 1403/12; hiesiges Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des SG im Erinnerungsverfahren: L 4 AS 141/16 B) gegeben gewesen seien. Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Kläger würden sich praktisch aufheben. Es werde lediglich die Hälfte der Mittelgebühr als angemessene Verfahrensgebühr (zuzüglich der Erhöhung für einen weiteren Streitgenossen) für angemessen gehalten. Wegen der zusätzlichen Erörterung eines weiteren Verfahrens (Synergieeffekt) seien hinsichtlich der Terminsgebühr 3/4 der Mittelgebühr und bezüglich der Erledigungsgebühr die Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen. Wegen der Dokumentenpauschale sei die Notwendigkeit der Erstellung von Kopien nicht substantiiert vorgetragen worden. Außerdem seien diese Kosten vor dem im Beschluss genannten Zeitpunkt entstanden. Es ergebe sich mithin folgende Berechnung:

16

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

85,00 EUR

Gebührenerhöhung um 0,3 nach Nr. 1008:

25,50 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

150,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006, 1002 VV RVG:

 95,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale:

20,00 EUR

        

375,50 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

71,35 EUR

                 

Gesamtbetrag:

446,85 EUR

17

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Erinnerung des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass beide Verfahren zwar in einem Termin, aber getrennt voneinander besprochen worden seien.

18

Mit Beschluss vom 4. März 2016 hat das SG den PKH-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 28. Oktober 2014 abgeändert und die aus der PKH zu erstattende Vergütung auf insgesamt 750,89 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergütungsanspruch bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Der Rechtsanwalt könne daher nur für solche Tätigkeiten eine Vergütung fordern, die er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung geleistet habe. Dies beziehe sich indes nur auf die Frage, ob überhaupt eine Gebühr dem Grunde nach angefallen sei. Bei "Dauergebühren", die fortlaufende oder wiederholte Tätigkeiten abgelten sollen (wie die Verfahrensgebühr), sei dann jedoch die gesamte Tätigkeit bei der Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens zu berücksichtigen, wenn zumindest auch nach dem Wirksamwerden der Beiordnung eine gebührenauslösende Tätigkeit gegeben sei. Dafür spreche auch ein Vergleich mit den streitwertgebundenen Wertgebühren in Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), die in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn nach dem Wirksamwerden der Beiordnung – unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit des Rechtsanwalts – noch eine gebührenauslösende Maßnahme erfolge. Sei eine Gebühr dem Grunde nach ab der Beiordnung entstanden, komme es für die Höhe also auch hier auf die gesamte Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren an.

19

Die Bestimmung der Verfahrensgebühr in Höhe von 221,00 EUR (Mittelgebühr von 170,00 EUR + Erhöhung um 51,00 EUR für einen weiteren Auftraggeber) sei auch im Übrigen unter Beachtung des Toleranzrahmens nicht als unbillig zu bewerten. Der Umfang der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin sei als durchschnittlich anzusehen. Die Schwierigkeit der Angelegenheit sei im Hinblick auf die konkreten verfahrensrechtlichen (u. a. Auslegung und Verfristung des Widerspruchs) und materiell-rechtlichen Fragen zur Leistungshöhe keinesfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Angesichts der in Rede stehenden Rückforderung in Höhe von (zuletzt) 1.780,00 EUR seien auch das Haftungsrisiko und die Bedeutung der Angelegenheit höher einzuschätzen. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger könnten insgesamt keine Reduzierung der Mittelgebühr begründen. Ein Synergieeffekt mit dem zeitlich späteren Klageverfahren S 14 AS 1403/12 sei bei letzterem Verfahren zu berücksichtigen. Die Befassung im Widerspruchsverfahren schlage sich bereits in der reduzierten Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG nieder.

20

Auch die Bestimmung der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) sei nicht unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien insoweit im durchschnittlichen Bereich einzuordnen. Im etwa einstündigen Termin seien zwar zwei Verfahren erörtert worden, allerdings ausweislich der Sitzungsniederschrift nacheinander. Wegen der abweichenden sachlichen und rechtlichen Problematik sei ein Synergieeffekt als gering einzuschätzen, der sich im Hinblick auf den Toleranzrahmen bei der Bestimmung der Gebühr durch die Beschwerdegegnerin nicht gebührenmindernd auswirke.

21

Weiterhin sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Denn der Rechtsstreit habe sich durch anwaltliche Mitwirkung mit dem Ergebnis der Abänderung des belastenden Verwaltungsakts im Sinne von Nr. 1002 VV RVG erledigt. Die erforderliche qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung liege zum Beispiel in der Einwirkung des Rechtsanwalts auf den Mandanten, sich mit einem Teilanerkenntnis (der Gegenseite) zufrieden zu geben. Ohne eine entsprechende Kommunikation der Beschwerdegegnerin mit den Klägern wäre es auch in Anbetracht der Höhe der Rückforderung nicht zur unstreitigen Erledigung gekommen. Wegen des abweichenden Sach- und Streitstandes zum Verfahren S 14 AS 1403/12 sei auch keine Kürzung gerechtfertigt. Beide Verfahren seien getrennt voneinander einer Erledigung zugeführt worden.

22

Eine Dokumentenpauschale könne die Beschwerdegegnerin hingegen nicht beanspruchen. Denn etwaige gebührenauslösende Tätigkeiten seien jedenfalls vor Wirksamwerden der Beiordnung erfolgt. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergebe sich nach alldem ein Vergütungsanspruch in Höhe von 750,89 EUR. Abzüglich des Vorschusses (37,13 EUR) und der Zahlung (664,61 EUR) verbleibe ein weiterer Erstattungsanspruch von 49,15 EUR.

23

Gegen den ihm am 11. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2016 Beschwerde eingelegt: Mit Beschluss des SG vom 14. April 2014 sei PKH unter Beiordnung der Erinnerungsführerin ab dem 20. Februar 2014 bewilligt und damit ein konkreter Bewilligungszeitraum festgelegt worden. Mit dieser Datumsangabe sei im Beschluss der Umfang der PKH-Bewilligung konstitutiv in einer Weise festgelegt worden, dass der Urkundsbeamte bei der Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung hieran gebunden sei und der Beschluss ausschließlich für in der Zukunft liegende Tätigkeiten wirke. Dies folge auch aus § 48 Abs. 1 RVG. Ob die Bewilligung mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können, obliege der Beurteilung des Gerichts im Bewilligungsverfahren und sei der Beurteilung im Verfahren der Vergütungsfestsetzung entzogen (vgl. auch § 48 Abs. 4 letzter Halbsatz RVG). Darüber hinaus sei der Gebührenanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren nach §§ 183, 184 SGG nicht mit dem eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren nach § 197a SGG vergleichbar. In Verfahren, in denen Rahmengebühren entstehen, richteten sich diese gerade nicht am Streitwert aus, sondern an den in § 14 RVG genannten Kriterien. Zur Beurteilung der angemessenen Gebühren seien vorliegend nach § 14 RVG u. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommensverhältnisse der Mandanten innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu bewerten. Diese stellten sich in der Gesamtheit "sehr unterdurchschnittlich" dar. Nach alldem ergebe sich die durch den Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren vor dem SG angestellte Berechnung (Gesamtbetrag: 446,85 EUR).

24

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Oktober 2014 und den PKH-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau am 28. Oktober 2014 abzuändern und die aus der Prozesskostenhilfe an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 446,85 EUR festzusetzen.

26

Die Beschwerdegegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

27

die Beschwerde zurückzuweisen.

28

Zur Begründung trägt sie vor, die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr dürfe nur auf einen Missbrauch überprüft werden. Eine Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sei immer dann billig, wenn sie nicht grob vom Üblichen abweiche. Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen. Die Bedeutung für die Kläger sei wegen einer Rückforderung von 1.780,00 EUR überdurchschnittlich gewesen. Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger würden durch diese überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Die vom SG in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr sei demnach angemessen. Im Übrigen sei die Verfahrensgebühr nach dem 20. Februar 2014 durch die Wahrnehmung des Termins am 3. September 2014 und der Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung ausgelöst worden. Es sei unerheblich, dass der Anspruch auf die Verfahrensgebühr auch schon mehrfach vor dem Wirksamwerden der Beiordnung am 20. Februar 2014 entstanden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin das Klageverfahren zunächst als Wahlanwältin geführt und dabei verschiedene anwaltliche Tätigkeiten entfaltet habe. Denn gemäß §§ 45, 48 RVG entstehe der Vergütungsanspruch ebenso bei erneuter gebührenauslösender Tätigkeit.

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Wegen der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass die beiden für den 3. September 2014 anberaumten Erörterungstermine nacheinander stattgefunden hätten. Die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR sei angemessen. Auch die in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr sei in Höhe von 190,00 EUR erstattungsfähig. Die Einwirkung auf die Klägerin zu 1) erfülle die Voraussetzungen der erforderlichen Mitwirkung.

30

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

31

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr – und dabei insbesondere gegen die Berücksichtigung von vor dem Zeitpunkt der Beiordnung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten – wendet. Im Übrigen ist sie (hinsichtlich der beanstandeten Höhe von Termins- und Erledigungsgebühr) unbegründet.

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Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Aufgrund der hier in Rede stehenden Frage, ob sich eine zeitliche Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren auswirkt, hat der Berichterstatter die Sache jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat als Gesamtspruchkörper übertragen.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2015 – L 4 AS 427/15 B).

34

Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung gegenüber dem angefochtenen Beschluss des SG um 304,04 EUR (750,89 EUR - 446,85 EUR) zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

35

2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr durch das SG – und dabei insbesondere gegen die Berücksichtigung von vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten – wendet.

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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 14. April 2014 (mit Wirkung ab 20. Februar 2014) PKH bewilligt. Die Kläger waren im Ausgangsverfahren S 14 AS 1339/12 kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

37

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); außerdem ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere (unbenannte) Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sog. "Toleranzgrenze") von 20 % zusteht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09, juris; Thüringer Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 6 SF 1611/15 B, juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat; in diesem Falle erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, a. a. O.).

38

b) Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und gilt u. a. für die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, Gericht oder Sachverständigen sowie den Schriftwechsel mit dem Auftraggeber, Dritten, Behörden und dem Gericht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung und dem Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen erbringen muss. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung mit dem Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie die Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung.

39

Es entspricht dabei allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden (BSG, a. a. O.).

40

c) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ansatz der Mittelgebühr durch das SG für die Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wegen der diesbezüglichen Erwägungen, dass – soweit es auf sämtliche anwaltliche Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Klageverfahren ankäme – von einer Unbilligkeit prinzipiell nicht ausgegangen werden kann, wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des SG Bezug genommen.

41

Im Ergebnis ist dennoch von einer Unbilligkeit des Ansatzes der Mittelgebühr auszugehen. Denn – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des SG – sind zur Überzeugung des Senats für die Bestimmung der Verfahrensgebühr nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 – L 2 SF 11/15 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, juris). Dies bedeutet, dass die vor dem 20. Februar 2014 angefallenen Tätigkeiten für die Gebührenhöhe nicht relevant sind. Damit sind insbesondere die Erhebung der Klage mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juni 2012, die Akteneinsicht und die Klagebegründung mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2013 keine für die Bestimmung der Verfahrensgebühr maßgebenden Tätigkeiten. Entsprechendes gilt für alle sonstigen vor dem 20. Februar 2014 erfolgten Maßnahmen, insbesondere den damaligen Besprechungen mit den Klägern in Vorbereitung von Klageerhebung und Klagebegründung.

42

Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine "Kürzung" der Verfahrensgebühr nicht mit dem Argument der zeitlich beschränkten Bewilligung in Betracht komme: Das RVG biete keine Grundlage für eine solche Betrachtungsweise, die auf eine "Quotelung" der Gebühren hinaus liefe, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr sei stets der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, nicht nur der Aufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung. Dabei falle maßgeblich ins Gewicht, dass das RVG aus Gründen der Kostengerechtigkeit und Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht werde und die Gebühren nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten würden. Auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in Verbindung mit § 73a SGG), wonach die Bewilligung von PKH bewirke, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen den Beteiligten nicht geltend machen könnten, spreche gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr in Abhängigkeit vom Beiordnungszeitpunkt. Die zugunsten des bedürftigen Beteiligten eingreifende Forderungssperre würde andernfalls bewirken, dass der Rechtsanwalt einen nicht gerechtfertigten Ausfall hinnehmen müsse (so ausdrücklich Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – L 15 SF 303/09 B E, juris; s. hierzu im Ergebnis auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 – L 19 B 21/08 AS, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. März 2008 – L 6 B 198/07 SF, juris sowie 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2012 – L 5 SF 2/09 E, juris).

43

Zur Überzeugung des Senats berücksichtigt diese Auffassung indes nicht hinreichend, dass es nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 RVG für den Vergütungsanspruch in erster Linie auf die konkrete Bestimmung in den Beschlüssen ankommt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sind. Wenn das zuständige Gericht (hier das SG) in seinem Beschluss ausdrücklich eine bestimmte zeitliche Beschränkung aufnimmt, bei der Kostenfestsetzung gleichwohl auch die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten berücksichtigt würden, bedeutete dies faktisch eine "Korrektur" bzw. "Aushebelung" des nach § 48 Abs. 1 RVG maßgebenden Bewilligungs- unter Beiordnungsbeschlusses. Mit der zeitlichen Beschränkung im Rahmen der Bewilligung und Beiordnung hat das SG insoweit die ihm zu diesem Zeitpunkt obliegende Entscheidung darüber getroffen, in welchem (zeitlichen) Umfang die anwaltlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Folgte man der oben dargestellten Auffassung einer nicht in Betracht kommenden "Kürzung" unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts der Beiordnung wäre dies daher nach der Systematik des RVG zur Überzeugung des Senats bereits bei Abfassung des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses umzusetzen, nicht aber bei der späteren Kostenfestsetzung. Letzteres würde – wie bereits ausgeführt – faktisch auf eine inhaltliche "Änderung" der Bewilligung und Beiordnung hinauslaufen, wofür jedoch keine Zuständigkeit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens mehr gegeben ist. Insbesondere hat der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper nicht die inhaltliche Berechtigung einer erfolgten zeitlichen Begrenzung zu prüfen (Hessisches LSG, a. a. O.).

44

Vorliegend hat das SG offenbar darauf abgestellt, dass zwar bereits mit dem Schriftsatz vom 4. Juni 2012 PKH beantragt worden, die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Glaubhaftmachung allerdings erst am 20. Februar 2014 bei Gericht eingegangen ist. Das SG ist deshalb davon ausgegangen, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob aus § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG abzuleiten sein könnte, dass bereits die bloße Beantragung als solche (also ohne Einreichung der erforderlichen "PKH-Unterlagen") für den Beginn der Bewilligung und Beiordnung ausreichend sein soll. Die Vorschrift stellt im Grundsatz auf den "Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe" ab. Der letzte Halbsatz des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG enthält jedoch die Einschränkung "wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist". In dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen wäre jedenfalls eine solche abweichende Bestimmung durch das SG zu sehen (s. hierzu auch Hessisches LSG, a. a. O.).

45

Zur Überzeugung des Senats greift darüber hinaus der Vergleich mit den streitwertabhängigen Wertgebühren in Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist, nicht durch (so aber der 5. des Senat des LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Denn dort ist gerade eine sich allein nach dem Streitwert richtende Pauschalierung des Anspruchs gegeben, der in keiner Weise auf den Umfang der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts abstellt. Der Gesichtspunkt der Pauschalierung ist demgegenüber in § 14 Abs. 1 RVG deutlich eingeschränkt, indem – neben anderen Kriterien – gerade auch dem Umfang der Tätigkeit ausdrücklich eine wesentliche Bedeutung zuerkannt wird. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Maßgeblichkeit der Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung des SG kann es dann in diesem Zusammenhang konsequenterweise nur auf den Umfang ab der Beiordnung ankommen.

46

Soweit darüber hinaus mit der "Sperrwirkung" des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO argumentiert wird, ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen möglicherweise ergänzende Ansprüche gegen den Beteiligten selbst bestehen könnten. Denn die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von PKH ist jedenfalls für das Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (Hessisches LSG, a. a. O.). Soweit sich aus der Vorschrift eine vollständige "Sperre" ergeben sollte, wäre dies als gesetzgeberische Wertungsentscheidung hinzunehmen.

47

d) Da nach den Ausführungen unter lit. b) die Mittelgebühr allein unter der Prämisse angemessen und billig gewesen wäre, dass auch die Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin vor dem Zeitpunkt der Beiordnung Berücksichtigung zu finden hätten, muss nach den Erwägungen unter lit. c) nunmehr – auch unter Berücksichtigung der "Toleranzgrenze" von 20 % – von der Unbilligkeit des Ansatzes der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr ausgegangen werden. Denn – wie bereits dargelegt – fand der Großteil der anwaltlichen Maßnahmen (insbesondere Erhebung und Begründung der Klage, Akteneinsicht) vor dem Beiordnungszeitpunkt statt.

48

Mithin ist nicht auf die Bestimmung durch die Beschwerdegegnerin abzustellen, sondern auf die nach Auffassung des Senats angemessene Verfahrensgebühr. Der Senat hält aus den vorgenannten Erwägungen insoweit den vom Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Betrag von 85,00 EUR (Hälfte der Mittelgebühr) für angemessen. Demgemäß beträgt die Erhöhung um 0,3 für einen weiteren Streitgenossen nach Nr. 1008 VV RVG lediglich noch 25,50 EUR.

49

3. Soweit der Beschwerdeführer auch einen geringeren Ansatz der Terminsgebühr (150,00 EUR statt der Mittelgebühr von 200,00 EUR) sowie der Erledigungsgebühr (95,00 EUR statt der Mittelgebühr von 190,00 EUR) begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Das Gericht folgt hinsichtlich des Anfallens und der Höhe dieser Gebühren den zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese nach eigener Prüfung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Darüber hinaus hatte bereits im Beschluss des SG die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Dokumentenpauschale aus den dort ausgeführten zutreffenden Erwägungen keine Berücksichtigung gefunden.

50

4. Damit ergibt sich – unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer – für die aus der Prozesskostenhilfe an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Vergütung folgende Berechnung:

51

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

85,00 EUR

Erhöhung um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG:

25,50 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG:

 190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

        

520,50 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

98,90 EUR

                 

Gesamtbetrag:

619,40 EUR

52

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

53

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 178 Abs. 1 SGG).


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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1403/12 vom 28. Oktober 2014 abgeändert.

Die aus der Prozesskostenhilfe an die Erinnerungsführerin zu erstattende Vergütung wird auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 710,43 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau (Aktenzeichen: S 14 AS 1403/12), in welchem die Erinnerungsführerin, Erinnerungsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Kläger vertreten und das SG Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.

2

Die fünf Kläger (Mutter und vier Kinder) standen zunächst mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter … (Beklagter des vor dem SG geführten Ausgangsverfahrens) im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheiden vom 20. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2010 bis April 2011 in Höhe von monatlich je 849,27 EUR (November 2010 bis Januar 2011) bzw. 946,17 EUR (Februar bis April 2011) sowie für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 in Höhe von monatlich je 946,17 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 wurden für den Zeitraum von Januar bis Juli 2011 monatliche Leistungen in Höhe von 951,17 EUR bewilligt. Aufgrund eines nach der Trennung der Eheleute erfolgten Umzugs in eine kostengünstigere Unterkunft und des Bezugs von bisher nicht berücksichtigten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hob der Beklagte die Leistungsbewilligung – nach entsprechender Anhörung – mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 gegenüber den Klägern unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2011 teilweise auf und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.264,17 EUR zurück (§ 50 SGB X). Hiergegen legten die Kläger am 13. Januar 2012 Widerspruch ein. Mit Korrekturbescheid vom 11. Mai 2012 forderte der Beklagte – nunmehr auf Grundlage der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 50 SGB X – noch einen Betrag in Höhe von 1.690,67 EUR zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

3

Am 8. Juni 2012 erhoben die Kläger, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin, Klage vor dem SG. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 7. August 2012 gewährte das SG der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Verwaltungsakte des Beklagten. Nach einer Betreibensaufforderung trugen die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2013 zur Begründung der Klage vor, der Bedarf der Kläger sei nicht zutreffend ermittelt worden. Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei bereits im November 2010 ausgezogen. Außerdem sei ein von den Heizkosten vorgenommener Abzug für Warmwasserbereitung rechtswidrig gewesen. Auch eine Verrechnung von Nachzahlungs- mit Überzahlungsansprüchen sei unzulässig erfolgt. Veränderte Einkommensverhältnisse seien noch vor Erlass des Änderungsbescheides mitgeteilt worden. Dieser sei mithin von Beginn an rechtswidrig gewesen. Die Kläger hätten auf dessen Rechtmäßigkeit vertrauen können.

4

Am 19. November 2013 reichten die Kläger eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" nebst weiteren Anlagen beim SG ein.

5

Mit Beschluss vom 14. August 2014 bewilligte das SG den Klägern für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab dem 19. November 2013 und ordnete die Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei.

6

Am 3. September 2014 fand vor dem SG ein Erörterungstermin statt, welcher 1:07 Stunden dauerte und in welchem auch ein weiteres – zwischen den Beteiligten geführtes – Verfahren (S 14 AS 1339/12) erörtert wurde. In diesem Termin wies das SG darauf hin, dass für die Kläger zu 1) und 2) insgesamt ein höherer Leistungsanspruch von 1.364,40 EUR errechnet, dieser jedoch in unzulässiger Weise mit Rückforderungsansprüchen gegenüber den übrigen Klägern verrechnet worden sei. Eine "Verböserung" scheitere ihnen gegenüber unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Das SG schlug eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages auf 326,27 EUR vor. Daraufhin erklärte der Vertreter des Beklagten: "Der Rückforderungsbetrag aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2012 wird von 1.690,67 EUR auf 326,27 EUR reduziert. Für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juli 2011 wird der Beklagte keine weiteren Forderungen gegenüber den Klägern geltend machen. Des Weiteren erstattet der Beklagte den Klägern 90 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 14 AS 1403/12." Die Beschwerdegegnerin erklärte als Prozessbevollmächtigte der Kläger: "Das Teilanerkenntnis sowie das Kostengrundteilanerkenntnis in dem Verfahren S 14 AS 1403/12 werden angenommen und der Rechtstreit im Übrigen für erledigt erklärt."

7

Am 19. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wie folgt:

8

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

170,00 EUR

Erhöhung um 1,2 gemäß Nr. 1008 VV RVG:

204,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

 200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG:

190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG:

25,00 EUR

        

809,00 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

153,71 EUR

                 

Gesamtbetrag:

962,71 EUR

9

Mit dem der Beschwerdegegnerin am 3. November 2014 zugestellten Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2014 setzte der Urkundsbeamte des SG die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 829,19 EUR fest. Der Festsetzung lag folgende Berechnung zu Grunde:

10

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

 119,00 EUR

Gebührenerhöhung um 1,2 nach Nr. 1008 VV RVG:

 142,80 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

 200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006, 1002 VV RVG:

 190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG:

 25,00 EUR

        

 696,80 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

 132,39 EUR

                 

Gesamtbetrag:

 829,19 EUR

11

Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verfahrensgebühr sei unbillig gewesen: Der Umfang der Sache sei auch unter Berücksichtigung der gefertigten Schriftsätze als unterdurchschnittlich zu bewerten, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber. Die Schwierigkeiten der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber sowie das Haftungsrisiko würden als durchschnittlich bewertet.

12

Der Betrag in Höhe von 829,19 EUR wurde an die Beschwerdegegnerin ausgezahlt.

13

Am 1. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt: Bei der Verfahrensgebühr sei kein Abschlag von 30 % vorzunehmen. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr könne nur auf einen Ermessensmissbrauch überprüft werden. Die anwaltliche Tätigkeit habe in der Erhebung und Begründung der Klage, einer weiteren Stellungnahme und Einsichtnahme in die umfangreiche Verwaltungsakte bestanden. Auch habe eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Der Umfang sei als durchschnittlich anzusehen.

14

Am 26. Februar 2015 hat auch der Beschwerdeführer Erinnerung gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2014 eingelegt: Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin sei erst ab dem 19. November 2013 bewilligt worden. Mithin wirke der Beschluss ausschließlich für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Tätigkeiten der beigeordneten Beschwerdegegnerin. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nicht unerhebliche Synergie-Effekte in Bezug auf ein parallel geführtes und inhaltlich gleich gelagertes Verfahren (Aktenzeichen des SG: S 14 AS 1339/12; hiesiges Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des SG im Erinnerungsverfahren: L 4 AS 140/16 B) gegeben gewesen seien. Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Kläger würden sich praktisch aufheben. Es werde lediglich die Hälfte der Mittelgebühr als angemessene Verfahrensgebühr (zuzüglich der Erhöhung für vier weitere Streitgenossen) für angemessen gehalten. Wegen der zusätzlichen Erörterung eines weiteren Verfahrens (Synergieeffekt) seien hinsichtlich der Terminsgebühr 3/4 der Mittelgebühr und bezüglich der Erledigungsgebühr die Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen. Wegen der Dokumentenpauschale sei die Notwendigkeit der Erstellung von Kopien nicht substantiiert vorgetragen worden. Außerdem seien diese Kosten vor dem im Beschluss genannten Zeitpunkt entstanden. Es ergebe sich mithin folgende Berechnung:

15

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

 85,00 EUR

Gebührenerhöhung um 1,2 nach Nr. 1008:

102,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

150,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006, 1002 VV RVG:

 95,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale:

 20,00 EUR

        

 452,00 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

 85,88 EUR

                 

Gesamtbetrag:

 537,88 EUR

16

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Erinnerung des Beschwerdeführers geltend gemacht, die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr sei angemessen und nicht unbillig. Im Übrigen seien beide Verfahren zwar in einem Termin, allerdings getrennt voneinander besprochen worden. Auch die Erledigungsgebühr sei in der beantragten Höhe zuzuerkennen.

17

Mit Beschluss vom 4. März 2016 hat das SG den PKH-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 28. Oktober 2014 abgeändert und die aus der PKH zu erstattende Vergütung auf insgesamt 799,44 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergütungsanspruch bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Der Rechtsanwalt könne daher nur für solche Tätigkeiten eine Vergütung fordern, die er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung geleistet habe. Dies beziehe sich indes nur auf die Frage, ob überhaupt eine Gebühr dem Grunde nach angefallen sei. Bei "Dauergebühren", die fortlaufende oder wiederholte Tätigkeiten abgelten sollen (wie die Verfahrensgebühr), sei dann jedoch die gesamte Tätigkeit bei der Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens zu berücksichtigen, wenn zumindest auch nach dem Wirksamwerden der Beiordnung eine gebührenauslösende Tätigkeit gegeben sei. Dafür spreche auch ein Vergleich mit den streitwertgebundenen Wertgebühren in Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), die in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn nach dem Wirksamwerden der Beiordnung – unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit des Rechtsanwalts – noch eine gebührenauslösende Maßnahme erfolge. Sei eine Gebühr dem Grunde nach ab der Beiordnung entstanden, komme es für die Höhe also auch hier auf die gesamte Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren an. Andernfalls müsste der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Forderungssperre gegenüber seinem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) für alle nach der Beiordnung verwirklichten Tatbestände einen nicht gerechtfertigten Ausfall hinnehmen.

18

Die Bestimmung der Verfahrensgebühr in Höhe von 374,00 EUR (Mittelgebühr von 170,00 EUR + Erhöhung um 204,00 EUR für vier weitere Auftraggeber) sei vorliegend – auch unter Beachtung des Toleranzrahmens – gleichwohl als unbillig zu bewerten. Es werde ein Abschlag von 30 % von der Mittelgebühr als angemessen erachtet, also eine Gebühr in Höhe von 119,00 EUR. Für jeden weiteren Auftraggeber sei eine Erhöhung um 0,3 vorzunehmen, woraus sich insgesamt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 261,80 EUR ergebe. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin seien unter Beachtung eines erheblichen Synergieeffektes wegen des parallel geführten Verfahrens S 14 AS 1339/12 als unterdurchschnittlich zu bewerten. Abzustellen sei allerdings auf die gesamte Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens, da die Verfahrensgebühr auch nach dem Wirksamwerden der Beiordnung fortlaufend entstanden sei. Alle wesentlichen Handlungen (Erhebung der Klage, Akteneinsicht, Klagebegründung) seien im selben zeitlichen Ablauf wie im Verfahren S 14 AS 1339/12 erfolgt. Eine Befassung mit der Verwaltungsakte sei bereits im Parallelverfahren erfolgt, zusätzliche Mandantengespräche seien nicht erforderlich gewesen. Auf der anderen Seite sei eine Rückforderung in Höhe von (zuletzt) 1.690,67 EUR für sechs Monate streitgegenständlich gewesen, so dass die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und das Haftungsrisiko der Beschwerdegegnerin als höher einzuschätzen seien. Eine weiter gehende Reduzierung als um 30 % verbiete sich in Anbetracht der gegenüber dem Verfahren S 14 AS 1339/12 in einigen Punkten abweichenden inhaltlichen Problematik. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger würden insgesamt auch keine weitere Reduzierung begründen. Die Vorbefassung durch das Widerspruchsverfahren schlage sich bereits im reduzierten Gebührenrahmen gemäß Nr. 3103 VV RVG nieder.

19

Die Bestimmung der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) sei nicht unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien im durchschnittlichen Bereich einzuordnen. Im etwa einstündigen Termin seien zwar zwei Verfahren erörtert worden, allerdings ausweislich der Sitzungsniederschrift nacheinander. Wegen der abweichenden sachlichen und rechtlichen Problematik sei ein Synergieeffekt – anders als bei der Verfahrensgebühr – als gering einzuschätzen, der sich im Hinblick auf den Toleranzrahmen bei der Bestimmung der Gebühr durch die Beschwerdegegnerin nicht gebührenmindernd auswirke.

20

Weiterhin sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Denn der Rechtsstreit habe sich durch anwaltliche Mitwirkung mit dem Ergebnis der Abänderung des belastenden Verwaltungsakts im Sinne von Nr. 1002 VV RVG erledigt. Die erforderliche qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung liege zum Beispiel in der Einwirkung des Rechtsanwalts auf den Mandanten, sich mit einem Teilanerkenntnis (der Gegenseite) zufrieden zu geben. Ohne eine entsprechende Kommunikation der Beschwerdegegnerin mit den Klägern wäre es auch in Anbetracht der Höhe der Rückforderung nicht zur unstreitigen Erledigung gekommen. Wegen des abweichenden Sach- und Streitstandes zum Verfahren S 14 AS 1339/12 sei auch keine Kürzung gerechtfertigt. Beide Verfahren seien getrennt voneinander einer Erledigung zugeführt worden.

21

Eine Dokumentenpauschale könne die Beschwerdegegnerin hingegen nicht beanspruchen. Denn etwaige gebührenauslösende Tätigkeiten seien jedenfalls vor Wirksamwerden der Beiordnung erfolgt. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer ergebe sich nach alldem ein Vergütungsanspruch in Höhe von 799,44 EUR. Da bereits eine Auszahlung in Höhe von 829,19 EUR erfolgt sei, sei ein Betrag in Höhe von 29,75 EUR zu viel geleistet worden.

22

Gegen den ihm am 11. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2016 Beschwerde eingelegt: Mit Beschluss des SG vom 14. August 2014 sei PKH unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin ab dem 19. November 2013 bewilligt und damit ein konkreter Bewilligungszeitraum festgelegt worden. Mit dieser Datumsangabe sei im Beschluss der Umfang der PKH-Bewilligung konstitutiv in einer Weise festgelegt worden, dass der Urkundsbeamte bei der Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung hieran gebunden sei und der Beschluss ausschließlich für in der Zukunft liegende Tätigkeiten wirke. Dies folge auch aus § 48 Abs. 1 und 2 RVG. Ob die Bewilligung mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können, obliege der Beurteilung des Gerichts im Bewilligungsverfahren und sei der Beurteilung im Verfahren der Vergütungsfestsetzung entzogen (vgl. auch § 48 Abs. 4 letzter Halbsatz RVG). Darüber hinaus sei der Gebührenanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren nach §§ 183, 184 SGG nicht mit dem eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren nach § 197a SGG vergleichbar. In Verfahren, in denen Rahmengebühren entstehen, richteten sich diese gerade nicht am Streitwert aus, sondern an den in § 14 RVG genannten Kriterien. Aus dem Gesichtspunkt einer "Forderungssperre" gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO könne im Ergebnis jedenfalls nichts anderes folgen. Zur Beurteilung der angemessenen Gebühren seien vorliegend nach § 14 RVG u. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommensverhältnisse der Mandanten innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu bewerten. Diese stellten sich in der Gesamtheit "sehr unterdurchschnittlich" dar. Nach alldem ergebe sich die durch den Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren vor dem SG angestellte Berechnung (Gesamtbetrag: 537,88).

23

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

24

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 und den PKH-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau am 28. Oktober 2014 abzuändern und die aus der Prozesskostenhilfe an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 537,88 EUR festzusetzen.

25

Die Beschwerdegegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Zur Begründung trägt sie vor, die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr dürfe nur auf einen Ermessensmissbrauch überprüft werden. Eine Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sei immer dann billig, wenn sie nicht grob vom Üblichen abweiche. Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen. Die Bedeutung für die Kläger sei wegen einer Rückforderung von (zuletzt) 1.690,67 EUR überdurchschnittlich gewesen. Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger würden durch diese überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Die vom SG in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr in Höhe von 261,80 EUR (119,00 EUR + 120% Erhöhung) sei angemessen. Im Übrigen sei die Verfahrensgebühr nach dem 19. November 2013 durch die Wahrnehmung des Termins am 3. September 2014 und die Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung ausgelöst worden. Es sei unerheblich, dass der Anspruch auf die Verfahrensgebühr auch schon mehrfach vor dem Wirksamwerden der Beiordnung am 19. November 2013 entstanden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin das Klageverfahren zunächst als Wahlanwältin geführt und dabei verschiedene anwaltliche Tätigkeiten entfaltet habe. Denn gemäß §§ 45, 48 RVG entstehe der Vergütungsanspruch ebenso bei erneuter gebührenauslösender Tätigkeit.

28

Wegen der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass die beiden Verfahren am 3. September 2014 getrennt voneinander besprochen worden seien. Die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR sei angemessen. Auch die in Ansatz gebrachte Erledigungsgebühr sei in Höhe von 190,00 EUR erstattungsfähig. Die Einwirkung auf die Klägerin zu 1) erfülle die Voraussetzungen der erforderlichen Mitwirkung.

29

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

30

Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als sie sich gegen die Festsetzung einer über der hälftigen Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr (nämlich in Höhe eines nur um 30% unter der Mittelgebühr liegenden Betrages) wendet. Im Übrigen ist sie (hinsichtlich der beanstandeten Höhe von Termins- und Erledigungsgebühr) unbegründet.

31

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Aufgrund der hier in Rede stehenden Frage, ob sich eine zeitliche Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren auswirkt, hat der Berichterstatter die Sache jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit mit Beschluss vom 30. Januar 2017 gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat als Gesamtspruchkörper übertragen.

32

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entgegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 55 S. 3533) hat der Gesetzgeber in § 73a Abs. 1 SGG durch Anfügen des Satzes 4 geregelt, dass sich die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG richtet. Daraus folgt, dass das RVG und damit insbesondere die dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten innerhalb des SGG für die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe anwendbar sind. Die Beschwerdemöglichkeit nach dem RVG in sozialgerichtlichen Verfahren wird auch im RVG nochmals bestätigt. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen spezialgesetzlicher Verfahrensvorschriften (z.B. des SGG) vor. Aufgrund der Rechtsänderung ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B, juris) nicht mehr anwendbar (vgl. hierzu schon Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2015 – L 4 AS 427/15 B).

33

Die Beschwerde ist auch im konkreten Fall statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Nach den mit der Beschwerde geltend gemachten Auffassungen und Berechnungen des Beschwerdeführers würde sich durch die Beschwerde die Kostenfestsetzung gegenüber dem angefochtenen Beschluss des SG um 261,56 EUR (799,44 EUR - 537,88 EUR) zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verringern. Auch ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

34

2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe eines gegenüber der Mittelgebühr lediglich um 30% abgesenkten Betrages durch das SG wendet und dabei konkret die Berücksichtigung von vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten angreift.

35

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 14. August 2014 (mit Wirkung ab 19. November 2013) PKH bewilligt. Die Kläger waren im Ausgangsverfahren S 14 AS 1403/12 kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

36

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); außerdem ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht abschließend, so dass weitere (unbenannte) Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sog. "Toleranzgrenze") von 20 % zusteht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09, juris; Thüringer Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 27. Oktober 2016 – L 6 SF 1611/15 B, juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat; in diesem Falle erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, a. a. O.).

37

b) Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und gilt u. a. für die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, Gericht oder Sachverständigen sowie den Schriftwechsel mit dem Auftraggeber, Dritten, Behörden und dem Gericht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung und dem Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen erbringen muss. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung mit dem Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie die Heranziehung von Kommentarliteratur und einschlägiger Rechtsprechung.

38

Es entspricht dabei allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann im Übrigen die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden (BSG, a. a. O.).

39

c) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ansatz einer gegenüber der Mittelgebühr nur um 30% reduzierten Gebühr durch das SG für die Verfahrensgebühr grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit – wie vom SG angenommen – auch die zeitlich vor dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligung liegenden anwaltlichen Tätigkeiten für die Bemessung der Verfahrensgebühr relevant wären. Wegen der diesbezüglichen Erwägungen wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die insofern zutreffenden Erwägungen im Beschluss des SG Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für den jedenfalls mit Blick auf die Verfahrensgebühr zu berücksichtigenden erheblichen Synergieeffekt wegen des parallel geführten Verfahrens S 14 AS 1339/12. Unter Beachtung dieses Effektes und der weiteren vom SG im Grundsatz zutreffend in Ansatz gebrachten Bemessungskriterien ergäbe sich – auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens – die Unbilligkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mittelgebühr und die Angemessenheit eines insoweit von der Mittelgebühr vorzunehmenden Abschlags von 30 %.

40

Im Ergebnis ist gleichwohl von einer unrichtigen Festsetzung der Verfahrensgebühr auch durch das SG auszugehen. Denn – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des SG – sind zur Überzeugung des Senats für die Bestimmung der Verfahrensgebühr nur die anwaltlichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen, die diese ab dem Wirksamwerden der PKH-Bewilligungsentscheidung entfaltet hat (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2015 – L 2 SF 11/15 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK, juris). Dies bedeutet, dass die vor dem 19. November 2013 angefallenen Tätigkeiten für die Gebührenhöhe nicht relevant sind. Damit sind insbesondere die Erhebung der Klage mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Juni 2012, die Akteneinsicht und die Klagebegründung mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2013 keine für die Bestimmung der Verfahrensgebühr maßgebenden Tätigkeiten. Entsprechendes gilt für alle sonstigen vor dem 19. November 2013 erfolgten Maßnahmen, beispielsweise etwaigen Besprechungen mit den Klägern im Hinblick auf das hiesige Ausgangsverfahren.

41

Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine "Kürzung" der Verfahrensgebühr nicht mit dem Argument der zeitlich beschränkten Bewilligung in Betracht komme: Das RVG biete keine Grundlage für eine solche Betrachtungsweise, die auf eine "Quotelung" der Gebühren hinaus liefe, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr sei stets der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, nicht nur der Aufwand nach dem Wirksamwerden der Beiordnung. Dabei falle maßgeblich ins Gewicht, dass das RVG aus Gründen der Kostengerechtigkeit und Vereinfachung vom Grundsatz der Pauschgebühr beherrscht werde und die Gebühren nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten würden. Auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (in Verbindung mit § 73a SGG), wonach die Bewilligung von PKH bewirke, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen den Beteiligten nicht geltend machen könnten, spreche gegen eine Kürzung der Verfahrensgebühr in Abhängigkeit vom Beiordnungszeitpunkt. Die zugunsten des bedürftigen Beteiligten eingreifende Forderungssperre würde andernfalls bewirken, dass der Rechtsanwalt einen nicht gerechtfertigten Ausfall hinnehmen müsse (so ausdrücklich Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – L 15 SF 303/09 B E, juris; s. hierzu im Ergebnis auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 – L 19 B 21/08 AS, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 6. März 2008 – L 6 B 198/07 SF, juris sowie 5. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2012 – L 5 SF 2/09 E, juris).

42

Zur Überzeugung des Senats berücksichtigt diese Auffassung indes nicht hinreichend, dass es nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 RVG für den Vergütungsanspruch in erster Linie auf die konkrete Bestimmung in den Beschlüssen ankommt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Wenn das zuständige Gericht (hier das SG) in seinem Beschluss ausdrücklich eine bestimmte zeitliche Beschränkung aufnimmt, bei der Kostenfestsetzung gleichwohl auch die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten berücksichtigt würden, bedeutete dies faktisch eine "Korrektur" bzw. "Aushebelung" des nach § 48 Abs. 1 RVG maßgebenden Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses. Mit der zeitlichen Beschränkung im Rahmen der Bewilligung und Beiordnung hat das SG insoweit die ihm zu diesem Zeitpunkt obliegende Entscheidung darüber getroffen, in welchem (zeitlichen) Umfang die anwaltlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Folgte man der oben dargestellten Auffassung einer nicht in Betracht kommenden "Kürzung" unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunkts der Beiordnung wäre dies daher nach der Systematik des RVG zur Überzeugung des Senats bereits bei Abfassung des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses umzusetzen, nicht aber bei der späteren Kostenfestsetzung. Letzteres würde – wie bereits ausgeführt – faktisch auf eine inhaltliche "Änderung" der Bewilligung und Beiordnung hinauslaufen, wofür jedoch keine Zuständigkeit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens mehr gegeben ist. Insbesondere hat der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper nicht die inhaltliche Berechtigung einer erfolgten zeitlichen Begrenzung zu prüfen (Hessisches LSG, a. a. O.).

43

Hier hat das SG offenbar darauf abgestellt, dass zwar bereits mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2012 PKH beantragt worden, die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Glaubhaftmachung allerdings erst am 19. November 2013 bei Gericht eingegangen ist. Das SG ist deshalb davon ausgegangen, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorgelegen hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob aus § 48 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG abzuleiten sein könnte, dass bereits die bloße Beantragung als solche (also ohne Einreichung der erforderlichen "PKH-Unterlagen") für den Beginn der Bewilligung und Beiordnung ausreichend sein soll. Die Vorschrift stellt im Grundsatz auf den "Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe" ab. Der letzte Halbsatz des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG enthält jedoch die Einschränkung "wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist". In dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen wäre jedenfalls eine solche abweichende Bestimmung durch das SG zu sehen (s. hierzu auch Hessisches LSG, a. a. O.).

44

Zur Überzeugung des Senats greift darüber hinaus der Vergleich mit den streitwertabhängigen Wertgebühren in Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist, nicht durch (so aber der 5. des Senat des LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Denn dort ist gerade eine sich allein nach dem Streitwert richtende Pauschalierung des Anspruchs gegeben, der in keiner Weise auf den Umfang der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts abstellt. Der Gesichtspunkt der Pauschalierung ist demgegenüber in § 14 Abs. 1 RVG deutlich eingeschränkt, indem – neben anderen Kriterien – gerade auch dem Umfang der Tätigkeit ausdrücklich eine wesentliche Bedeutung zuerkannt wird. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Maßgeblichkeit der Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung des SG kann es dann in diesem Zusammenhang konsequenterweise nur auf den Umfang ab der Beiordnung ankommen.

45

Soweit darüber hinaus mit der "Sperrwirkung" des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO argumentiert wird, ist vorliegend nicht über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen möglicherweise ergänzende Ansprüche gegen den Beteiligten selbst bestehen könnten. Denn die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von PKH ist jedenfalls für das Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (Hessisches LSG, a. a. O.). Soweit sich aus der Vorschrift eine vollständige "Sperre" ergeben sollte, wäre dies als gesetzgeberische Wertungsentscheidung hinzunehmen.

46

d) Der Großteil der anwaltlichen Maßnahmen (insbesondere Erhebung und Begründung der Klage, Akteneinsicht) fand hier bereits vor dem Beiordnungszeitpunkt statt (s. o.). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angemessen, mit dem Beschwerdeführer lediglich auf die hälftige Mittelgebühr (für die ab dem Beiordnungszeitpunkt gegebenen anwaltlichen Tätigkeiten) abzustellen. Wegen dieser deutlichen Absenkung schon aus dem Gesichtspunkt des (späten) Zeitpunkts der Beiordnung ist wegen der unter lit. c) erörterten Synergieeffekte in Bezug auf die Verfahrensgebühr allerdings keine weitere – über die "Halbierung" der Mittelgebühr hinaus gehende – Reduzierung mehr vorzunehmen.

47

Somit erweist sich auch nach der hiesigen Auffassung jedenfalls der Ansatz der Mittelgebühr durch die Beschwerdegegnerin – auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20 % – als unbillig. Mithin ist nicht auf die Bestimmung durch die Beschwerdegegnerin abzustellen, sondern auf die nach Auffassung des Senats angemessene Verfahrensgebühr, die sich nach den obigen Ausführungen auf die hälftige Mittelgebühr in Höhe von 85,00 EUR beläuft. Demgemäß beträgt die Erhöhung um 1,2 für vier weitere Streitgenossen nach Nr. 1008 VV RVG lediglich noch 102,00 EUR.

48

3. Soweit der Beschwerdeführer auch einen geringeren Ansatz der Terminsgebühr (150,00 EUR statt der Mittelgebühr von 200,00 EUR) sowie der Erledigungsgebühr (95,00 EUR statt der Mittelgebühr von 190,00 EUR) begehrt, ist die Beschwerde nicht begründet. Das Gericht folgt hinsichtlich des Anfallens und der Höhe dieser Gebühren den zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese nach eigener Prüfung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen. Darüber hinaus hatte bereits im Beschluss des SG die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Dokumentenpauschale aus den dort zutreffend angeführten Erwägungen keine Berücksichtigung gefunden.

49

4. Damit ergibt sich – unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Umsatzsteuer – für die aus der Prozesskostenhilfe an die Beschwerdegegnerin zu erstattende Vergütung folgende Berechnung:

50

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103, 3102 VV RVG:

 85,00 EUR

Erhöhung um 1,2 gemäß Nr. 1008 VV RVG:

 102,00 EUR

Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG:

 200,00 EUR

Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG:

 190,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG:

 20,00 EUR

        

 597,00 EUR

19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG:

 113,43 EUR

                 

Gesamtbetrag:

 710,43 EUR.

51

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

52

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 178 Abs. 1 SGG).


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Der Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER wird geändert.

Die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 333,47 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe der ihm von der Landeskasse zu erstattenden Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren (L 2 B 125/08 AS ER), in dem das Landessozialgericht Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.

2

Mit Schriftsatz vom 25. März 2008 begründete der Beschwerdeführer das Rechtsmittel für die von ihm vertretene Antragstellerin. Nach einer Erwiderung des Antragsgegners äußerte er sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 erneut zum Verfahren. In einem weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 bat er darum, ihm den aktuellen Sachstand mitzuteilen. Mit Beschluss vom 25. September 2008 bewilligte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab dem 27. Juni 2008 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. In der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Oktober 2008 nahm dieser die Beschwerde zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 630,70 EUR festzusetzen und legte seiner Kostenrechnung u. a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von 310,00 EUR zugrunde.

4

Mit Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss von 11. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers auf insgesamt 260,97 EUR fest und berücksichtigte hierbei als Verfahrensgebühr die Mindestgebühr der Nr. 3501 VV RVG in Höhe von 15,00 EUR. Seit dem 27. Juni 2008 sei der Beschwerdeführer nicht mehr tätig geworden, sodass nur die Mindestgebühr festzusetzen gewesen sei.

5

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 27. November 2008 insoweit Erinnerung eingelegt, als anstelle der Mittelgebühr von 87,50 EUR nur die Mindestgebühr von 15,00 EUR für die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG festgesetzt worden sei. Bezüglich der anderen festgesetzten Beträge hat er ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Es sei zwar richtig, dass die Urkundsbeamtin anstelle der Nr. 3204 VV RVG die Nr. 3501 VV RVG in Ansatz bringe, nicht zutreffend sei jedoch die festgesetzte Höhe. Dem Verfahren komme eine besondere Bedeutung zu, da höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft streitig gewesen seien. Er habe mit der Antragstellerin vor dem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008 eine Besprechung durchgeführt, sodass zumindest hierdurch die Entstehung der Mittelgebühr begründet sei.

6

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

7

den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER zu ändern und die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr neu festzusetzen.

8

Der Erinnerungsgegner beantragt,

9

die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 zurückzuweisen.

10

Der Erinnerungsgegner erwidert, die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Mindestgebühr sei nicht unbillig, weil der Erinnerungsführer im Zeitraum der bewilligten Prozesskostenhilfe allein eine Sachstandsanfrage gestellt habe. Eine Absprache des Erinnerungsführers mit der Antragstellerin vor Beginn der Sitzung sei übliche Praxis und bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.

11

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

12

Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die Entscheidung über die Erinnerung der Berichterstatter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts nunmehr zuständigen 5. Senates zuständig.

13

Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet.

14

Es war nur über die allein streitige Einordnung der Verfahrensgebühr innerhalb des durch Nr. 3501 VV RVG eröffneten Gebührenrahmens zu entscheiden.

15

Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

16

Für die Bemessung der Gebühr ist von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Hier liegt die Mittelgebühr der Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG wie der Erinnerungsführer zutreffend ausführt bei 87,50 EUR. Der Senat geht im vorliegenden Fall von einem solchen Durchschnittsfall aus, weshalb die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht unbillig ist. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag für ein Eilverfahren im durchschnittlichen Bereich. Auch die Schwierigkeit (die etwaige Berücksichtigung von Nutzungsentschädigungen an den geschiedenen Ehemann bei den Kosten der Unterkunft) war durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin lag im üblichen Bereich der Eilverfahren beim Landesozialgericht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin führten ebenfalls nicht zu einer Abweichung, da sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bezog.

17

Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist abweichend von der Auffassung des Erinnerungsgegners nicht nur auf die hier eher geringfügigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat. Vielmehr ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung einzubeziehen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2010 L 15 SF 303/09 B E (Rn. 21); Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 24. September 2008 L 19 B 21/08 AS (Rn. 29); SG Fulda, Beschluss vom 25. Juli 2011 S 3 SF 27/10 E m. w. N.; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juli 2008 L 1 B 127/08 (Rn. 9) ohne konkrete Begründung, jeweils juris).

18

Zwar werden gebührenauslösende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist. Die Höhe einer Wertgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 13 RVG) und einem in dem VV RVG festgelegten Gebührensatz; der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Gebührenhöhe unerheblich. Die Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG fallen bei einem wiederholten Anfall in einem Verfahren grundsätzlich mit einem festen, in dem VV RVG bestimmten Gebührensatz an und erhöhen sich auch bei wiederholtem Anfall nicht. Dies gilt insbesondere für die hier streitige Verfahrensgebühr, die nicht auf eine singuläre Handlung oder ein solches Ereignis bezogen ist, sondern eine "Dauergebühr" darstellt, die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird. Bei dem Anfall von Wertgebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG wird die Tätigkeit eines beigeordneten Rechtsanwalts so behandelt, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren, sodass sich im Fall der Wertgebühren die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf vor der Beiordnung liegende Tätigkeiten erstrecken (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a. a. O., mit weiteren Hinweisen auf zivilgerichtliche Rechtsprechung). Würde man mit dem Erinnerungsgegner die vorgenommene Kürzung akzeptieren, hätte dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen müsste, ohne dass es ihm möglich wäre, seine vollständige Gebührenforderung zu verwirklichen (SG Fulda a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kommt es für die unstreitig entstandene und nur der Höhe nach streitige Verfahrensgebühr nicht auf den im Beschluss des Landessozialgerichts vom 25. September 2008 genannten Stichtag (27. Juni 2008) an.

19

Der Senat legt im Ergebnis die Mittelgebühr von 87,50 EUR zugrunde. Hiervon sind die bereits festgesetzten 15,00 EUR abzusetzen, sodass sich ein Betrag von 72,50 EUR ergibt, der zu den ebenfalls bereits festgesetzten 260,97 EUR hinzuzurechnen ist. Die zu erstattenden Kosten betragen damit insgesamt 333,47 EUR.

20

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten, § 56 Abs. 2 RVG.

21

Dieser Beschluss ist endgültig, § 178 Abs. 1 SGG.


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.