Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Juni 2014 - L 9 AL 288/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 zu Recht aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet hat. Die im Oktober 1990 geborene Klägerin ist Tochter der Frau T. Diese erhielt für die Klägerin auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse C. Spätestens ab 2009 wurde das Kindergeld abgezweigt und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom 09.02.2009 an besuchte sie einen schulischen Lehrgang an der Volkshochschule zur Erlangung der mittleren Reife. Die Schulausbildung schloss sie am 14.07.2010 erfolgreich ab. Spätestens am 19.01.2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend und wurde seitdem bei der Beklagten als Bewerberin für eine betriebliche Ausbildungsstelle geführt. Am 29.01.2010 und am 04.03.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge für Ausbildungsstellen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
3Mit Schreiben vom 18.03.2010 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, was aus ihren Stellenvorschlägen bzw. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz geworden sei. Ferner fragte sie an, ob die Klägerin bereits eine Ausbildungsstelle in Aussicht habe. In den genannten Schreiben bat sie die Klägerin um Antwort bis zum 06.04.2010 und wies darauf hin, dass sie die Vermittlungsbemühungen abschließen werde, sofern die Klägerin nichts von sich hören lasse. In dem Schreiben vom 18.03.2010 führte sie auch aus, die Klägerin möge beachten, dass dies im Einzelfall zu leistungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kindergeldbezug, Übernahme von Bewerbungskosten) führen könne. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin ebenfalls nicht.
4Die Beklagte meldete die Klägerin daraufhin am 13.04.2010 wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung ab. Eine Verfügung über die Einstellung der Ausbildungsvermittlung erging ebenso wenig wie eine Mitteilung von der Abmeldung an die Klägerin. Vielmehr setzte der zuständige Mitarbeiter im EDV-System der Beklagten in dem hierfür vorgesehenen Kästchen einen Haken, woraufhin die Klägerin ab dem 13.04.2010 im Datenbestand der Beklagten nicht mehr als ausbildungssuchend und Bewerberin um einen Ausbildungsplatz geführt wurde.
5Ende Februar 2011 erfuhr die Familienkasse von der Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung zum 13.04.2010. Nach Anhörung der Klägerin und ihrer Mutter hob sie mit einem an die Mutter der Klägerin adressierten Bescheid vom 11.07.2011 die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin ab August 2010, d.h. dem Monat nach Beendigung der Schulausbildung, auf. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne nicht mehr als Kind berücksichtigt werden, weil sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde und auch keine Ausbildung mehr anstrebe. Bei der Beklagten werde sie nicht mehr als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle geführt. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz habe sie nicht nachgewiesen.
6Mit einem weiteren, an die Klägerin adressierten Bescheid forderte die Familienkasse von der Klägerin die Erstattung des im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 736,- Euro.
7Gegen diese Bescheide legten die Klägerin und ihre Mutter Einspruch ein.
8Am 07.09.2011 sprach die Klägerin erstmals wieder bei der Beklagten vor und bat um einen Termin zur Berufsberatung, der dann am Folgetag stattfand. Zu diesem Termin, d.h. am 08.09.2011, wurde die Klägerin dann auch wieder in der Berufsberatung angemeldet. Bei ihrer persönlichen Vorsprache an diesem Tag erfuhr die Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten, dass sie zum 13.04.2010 mangels Mitwirkung abgemeldet worden sei.
9Noch am gleichen Tag legte die Klägerin gegen die "vermutlich rückwirkend" erfolgte "Abmeldung ab 13.04.2010" Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Abmeldung sei ein Verwaltungsakt, der ordnungsgemäß bekannt zu geben sei.
10Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Abmeldung der Klägerin aus der Arbeitsvermittlung würden deren Rechte weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt.
11Die Klägerin hat am 23.09.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
12Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 nicht erschienen ist, ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß beantrage,
13festzustellen, dass der die Ausbildungsvermittlung einstellende Beschluss der Beklagten vom 13.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Ausbildungsvermittlung kraft Gesetzes erfolge, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedürfe. Das Vermittlungsgesuch des Auszubildenden erledige sich u. a. nach § 38 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III bei Aufgabe des Vermittlungsverlangens durch den Ausbildungssuchenden. Insoweit trete die Erledigung der Vermittlungsbemühungen kraft Gesetzes ein. Am 10.10.2011 hat die Beklagte die Klägerin erneut wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung abgemeldet, ohne hierüber eine förmliche Entscheidung zu erlassen oder der Klägerin dieses mitzuteilen.
14Mit Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2011 hat die Familienkasse C die Einsprüche sowohl der Klägerin gegen den an sie adressierten Erstattungsbescheid als auch der Mutter der Klägerin gegen den an diese adressierten Aufhebungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Nur die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, und zwar am 11.11.2011 beim SG Köln (Az.: S 30 KG 8/11). Dieses hat sich nach Anhörung der Klägerin mit Beschluss vom 22.11.2011 "für sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtstreit an das Finanzgericht (FG) L verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 01.12.2011 Beschwerde eingelegt, deren Entwicklung aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht hervor geht. Beim Landessozialgericht (LSG) ist jedenfalls ein Beschwerdeverfahren nicht anhängig geworden. Beim FG L hat die Klage der Klägerin das Az.: xxx erhalten. Nachdem der dortige Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem FG erklärt hat, dass er kein Verfahren vor dem FG führen wolle, ist das Klageverfahren nach der für die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Aktenordnung als anderweitig erledigt im Prozessregister gelöscht worden, weil es einstweilig nicht betrieben werde. Eine tatsächliche Erledigung im prozessrechtlichen Sinne ist jedoch nicht eingetreten.
15In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte erklärt, die Klägerin habe bezogen auf die streitige Zeit von April 2010 bis 08.09.2011 keine Bewerbungs- und Fahrtkosten geltend gemacht. Ungeachtet ihrer nach wie vor vertretenen Rechtsauffassung, wonach sie im Falle des § 38 Abs. 4 SGB III keinen schriftlichen Bescheid erteilen müsse, werde sie im Falle der Klägerin, sofern sie sich erneut in die Ausbildungsvermittlung der Beklagten begebe, eine erneute Einstellung der Klägerin schriftlich mitteilen.
16Mit Urteil vom 30.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Einstellung der Ausbildungsvermittlung sich bereits vor Erhebung der Klage am 20.09.2011 durch Zeitablauf erledigt habe, sei das Begehren der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen, die allerdings als unzulässig abzuweisen sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sei der Einstellungsbeschluss für die Vermittlung einer Ausbildung zwar ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Klägerin habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einstellungsbeschluss vorliegend mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe vor dem 07.09.2011 nicht wirksam geworden sei (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 37 SGB X). Gleichwohl sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin sei schon deshalb zu verneinen, weil sie durch die Einstellung der Ausbildungsvermittlung nicht in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrer Menschenwürde oder in ihren Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt worden sei und zur Rehabilitierung ein Feststellungsinteresse haben könnte. Eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse sei ausgeschlossen, weil die Klägerin für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 13.04.2010 bis 06.09.2011 keine Erstattung von Fahrtkosten oder Bewerbungskosten beansprucht habe. Für die Zeit von April bis August 2010 habe die Klägerin Kindergeld bezogen. Der die Zeit von September 2010 bis November 2011 das Kindergeld betreffende Rechtsstreit vor dem Finanzgericht sei beendet, so dass ein Feststellungsinteresse wegen Folgeansprüchen nicht gegeben sei. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass in naher Zukunft oder absehbarer Zeit die Gefahr eines gleichartigen Verhaltens der Beklagten zu befürchten sei. Die Beklagte habe die Klägerin zwar am 10.10.2011 erneut aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet, weil die Klägerin an ihrer Vermittlung in Ausbildung nicht mitgewirkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 habe die Beklagtenvertreterin jedoch erklärt, sofern die Klägerin erneut eine Ausbildungsvermittlung verlange, werde sie ihr jede erneute Einstellung schriftlich mitteilen. Die Gefahr der Wiederholung, dass die Beklagte die Ausbildungsvermittlung der Klägerin einstelle, ohne die Klägerin hierüber zu informieren, bestehe deshalb nicht.
17Gegen dieses ihr am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.09.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
18Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen; sie war in diesem Termin auch nicht vertreten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
22Der Senat hat die die Klägerin betreffende Akte der Familienkasse C beigezogen. Er hat ferner auf Nachfrage beim Jobcenter Rhein-Sieg die Information erhalten, dass die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Familienkasse C Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Senat durfte in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der ihr mit Postzustellungsurkunde am 20.05.2014 zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Einen Vertagungsantrag hat sie nicht gestellt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hat. Abgesehen davon, dass diese Anordnung nur dazu diente, der Klägerin die Sach- und Rechtslage zu erläutern, hätte der Senat allenfalls dann nicht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden dürfen, wenn die Klägerin ihr Fernbleiben vor dem Termin ausreichend entschuldigt hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 01.08.1978 - 7 RAr 42/77 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 -, juris Rn. 17; Urt. v. 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 -, juris Rn. 18). Dies ist jedoch nicht der Fall.
26Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit die Klage gegen die zum 13.04.2010 erfolgte Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Soweit sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet ist, ist sie unbegründet.
27I. Auch wenn die Klägerin weder vor dem SG noch vor dem Senat einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ist ihr Begehren im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in erster Linie erkennbar darauf gerichtet, die von der Beklagten zum 13.04.2010 vorgenommene Abmeldung aus der Berufsberatung rückgängig zu machen. Die Klägerin möchte erreichen, dass sie von der Beklagten auch im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 als ausbildungssuchend bzw. als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz geführt und in diesem Sinne als "ausbildungssuchend gemeldet" betrachtet wird. Dieses Ziel kann sie mit den im SGG vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht zulässigerweise erreichen.
281. Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG zulässig, weil die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Die Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG grundsätzlich nur statthaft, wenn ein durch Bekanntgabe wirksam gewordener und damit tatsächlich existenter Verwaltungsakt vorliegt, gegen den sie sich richtet (zur Notwendigkeit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage siehe VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.1990 - 10 S 2466/90 -,NVwZ 1991, 1195, 1196; VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 - 6 L 152/06 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Daran fehlt es hier.
29Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der Einstellung der (Ausbildungs-)Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung, genauer gesagt bei der Entscheidung hierüber, materiell-rechtlich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt (dies für Einstellung der Arbeitsvermittlung bejahend z.B. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 - 14 K 1209/11 Kg -, juris Rn. 25 m.w.N.; vom BFH bislang offen gelassen, vgl. z.B. Urt. v. 19.06.2008 - III R 66/05 -, juris Rn. 19). In jedem Fall liegt hier ein möglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage nicht vor.
30a) Eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB III hat die Beklagte hier nicht getroffen. Ihre Handlungen bestanden allein darin, die Klägerin aus der Berufsberatung abzumelden und aus dem Kreis der bei ihr datenmäßig geführten Ausbildungssuchenden zu löschen. Für sich betrachtet handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Realakte und nicht um Verfügungen, die zur Regelung eines Einzelfalls bestimmt, d.h. auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Zudem stellt die Einstellung der Vermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein Sanktionsinstrument dar, das gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III bei Arbeitsuchenden - allerdings wegen der beschränkten Verweisung auf Absatz 3 Satz 2 in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht bei Ausbildungssuchenden - eine 12wöchige Vermittlungssperre auslöst. Gerade wegen dieser Rechtsfolge wird der Regelungscharakter der Einstellung der Vermittlung bejaht (vgl. FG Düsseldorf a.a.O.). Dass die Beklagte die Klägerin sanktionieren wollte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich ihrer Einlassung vor dem SG ging sie vielmehr davon aus, dass sich die Ausbildungsvermittlung wegen des fehlenden Interesses der Klägerin hieran im Sinne von § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 letzte Alt. SGB III von sich aus erledigt hat bzw. die Vermittlung ohnehin wegen Aufgabe des Vermittlungswunsches der Klägerin geendet hat (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
31Dass in diesen Fällen stets faktisch zwangsläufig eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung erfolgt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gegenteil legt die Gegenüberstellung der beiden Sätze des § 38 Abs. 4 SGB III nahe, dass zwischen den Regelungen über die gesetzliche Dauer der Vermittlung in § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB III, die damit auch das kraft Gesetzes eintretende Ende der Vermittlungspflichten der Beklagten beschreiben, und der in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehenen Möglichkeit, die Vermittlung durch Einstellung innerhalb des gesetzlich definierten Zeitrahmens vorzeitig einstweilen zu beenden, zu differenzieren ist. Endet die Vermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III kraft Gesetzes, bedarf es keiner Einstellungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Das Ende der Vermittlung ist in diesen Fällen nur faktisch durch Abmeldung im Sinne der "Löschung aus der Kundendatei" und damit durch reales und nicht durch regelndes Verwaltungshandeln zu vollziehen. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte hier so verfahren hat und auch verfahren wollte. Für die Annahme einer Einstellungsverfügung ist deshalb kein Raum.
32b) Selbst wenn man aber annähme, dass die Beklagte implizit eine regelnde Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung der Klägerin getroffen hätte und diese Entscheidung die übrigen Merkmale des § 31 Satz 1 SGB X erfüllen würde, läge kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer wirksamer Verwaltungsakt vor. Denn, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin eine etwaige Verfügung über die Einstellung der Vermittlung nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X bekanntgegeben und deshalb auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden.
33Die Bekanntgabe ist ein willentlicher behördlicher Akt, durch den der Erklärende den Erklärungsempfänger vom Inhalt eines Verwaltungsakts in Kenntnis setzt, sei es durch einfache Übersendung oder Übergabe eines Schriftstücks, sei es durch mündliche Mitteilung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Voraussetzung ist zum einen, dass die Behörde Bekanntgabewillen hat; dieser bezieht sich darauf, dass überhaupt und an wen ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden soll, und fehlt beispielsweise, wenn der Adressat nur zufällig (etwa durch Akteneinsicht) von dem Inhalt eins Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt oder die Behörde eine Person lediglich über eine ihrer Auffassung nach bereits getroffene Reglung informieren will (vgl. zum Ganzen Pattar, in: jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 24, 25, 27 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt dem Adressaten zugehen.
34Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung über die Einstellung der Vermittlung bekanntgegeben worden. Im Zeitpunkt der Abmeldung der Klägerin am 13.04.2010 fehlt es am Zugang einer etwaigen Einstellungsverfügung, denn die Beklagte hat die Klägerin bis zu ihrer Vorsprache am 08.09.2011 nicht über die Abmeldung aus der Berufsberatung informiert. Die am 08.09.2011 nachgeholte Information über die ab dem 13.04.2010 erfolgte Abmeldung stellt mangels Bekanntgabewillen der Beklagten ebenfalls keine Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Die Beklagte wollte die Klägerin erkennbar nicht über den Inhalt eines Verwaltungsaktes in Kenntnis setzen, sondern lediglich über einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang informieren. Wenn die Beklagte am 13.04.2010 einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Verfügung über die Einstellung der Vermittlung generiert hätte, hätte die Klägerin am 08.09.2011 hiervon nur zufällig erfahren.
35c) Fehlt es danach in jedem Fall an der Bekanntgabe eines etwaigen Verwaltungsaktes wäre die Anfechtungsklage ausnahmsweise nur dann statthaft, wenn der Rechtsschein eines bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bestünde (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2002 - V 286/01 -, juris Rn. 24), z.B. wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zuhaben, auch wenn dessen Bekanntgabe an den Betroffenen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 27.03.2007 - B 13 R 164/06 B -, juris Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder macht die Beklagte geltend, sie habe einen Verwaltungsakt erlassen, noch besteht im Übrigen der Rechtsschein einer wirksam bekanntgegebenen Verfügung über die Einstellung der Vermittlung.
362. Existierte nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt ein wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt als Grundlage für die Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung, ist auch die vom SG geprüfte Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht statthaft. Denn auch diese Klageart setzt als Fortsetzung der Anfechtungsklage einen zu irgendeinem Zeitpunkt existenten, d.h. wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakt voraus, der sich vor oder nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Daran fehlt es hier.
373. Die Klage ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf einen Realakt, nämlich die Rückgängigmachung der Abmeldung und die rückwirkende Registrierung der Klägerin als ausbildungssuchend im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011, zulässig. Unabhängig davon, ob eine solche rückwirkende Änderung des Datenbestandes der Beklagten überhaupt (technisch) möglich ist, fehlt einer solchen Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
38Zwar ist bei bestehender Klagebefugnis, d.h. der auch bestehenden Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich gegeben. Es fehlt jedoch dann, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl. 2012, Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
39a) In Bezug auf das allein streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten brächte der Klägerin die Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung aus der Berufsberatung und die rückwirkende Registrierung als Ausbildungssuchende auch bis zum 07.09.2011 keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile. Der betreffende Zeitraum, für den die Klägerin als ausbildungssuchend von der Beklagten geführt werden möchte, liegt vollständig in der Vergangenheit. Aus der erfolgten Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 resultieren für die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile. Fahrt- oder Bewerbungskosten, die die Klägerin nur als Ausbildungssuchende von der Beklagten aus dem Vermittlungsbudget erstattet bekommen könnte (vgl. § 45 Abs. 1 SGB III in der für den streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (SGB III a.F.)), sind der Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 nicht entstanden.
40Im Übrigen würde das Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Klage im Verhältnis zur Beklagten auch dann fehlen, wenn sich die Klägerin auch im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen beworben hätte und ihr hierdurch Kosten entstanden wären. Die Klägerin wäre nämlich gehalten gewesen, etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten aus diesem Zeitraum bei der Beklagten geltend zu machen und gegen etwaige ablehnende Entscheidungen der Beklagten Widerspruch und Klage einzulegen. Dies wäre gegenüber der hier erhobenen Klage der sachdienlichere und einfachere Weg gewesen. Etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten hat sie jedoch bei der Beklagten nicht geltend gemacht.
41b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage auf rückwirkende Registrierung als ausbildungssuchend fehlt auch insoweit, als die erfolgte Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 möglicherweise auch gegenwärtig noch Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Klägerin zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt haben könnte.
42Zwar hängt der Anspruch auf Kindergeld bei der im streitgegenständlichen Zeitraum über 18jährigen, aber noch nicht 25jährigen Klägerin, die auch nie arbeitsuchend bei der Beklagte gemeldet war, gemäß §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG davon ab, ob sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Letzteres setzt wiederum voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, was durch eine Bescheinigung der Beklagten, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008 - III RE 66/05 -, juris Rn. 12, 15; Urt. v. 17.07.2008 - III R 106/07 -, juris Rn. 16, 19; st. Rspr.). Darüber hinaus sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende gemeldet waren, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. In Bezug auf diese Rechtsverhältnisse ist auch anders als im Verhältnis zur Beklagten keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Sofern die im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 erfolgte Löschung als Ausbildungssuchende im Register der Beklagten Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Familienkasse und zur Deutschen Rentenversicherung haben sollte, bestünde dieser Einfluss weiterhin und würde zu einem Fortbestand der Beschwer der Klägerin insoweit führen (dies verkennend und - ebenso unzutreffend (s.u.) - statt dessen eine "Präjudizialität" der Einstellung der Vermittlungsbemühungen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Bezug auf etwaige Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII im Rahmen einer angeblich statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage annehmend Sächsisches LSG, Urt. v. 03.07.2013 - L 3 AL 78/12 -, juris Rn. 23). Der das Kindergeld für die Klägerin betreffende Rechtsstreit vor dem FG L ist darüber hinaus entgegen der Auffassung des SG weiterhin anhängig. Die dortige Löschung aus dem Prozessregister stellt keine prozessuale Erledigung des Rechtsstreits dar.
43Ungeachtet dessen bringt der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin aber keinerlei rechtliche Vorteile in Bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zur Familienkassen und zur Deutschen Rentenversicherung. Sie ist vielmehr auf ein unmittelbares Vorgehen gegen diese Träger öffentlicher Gewalt zu verweisen, zumal eine Entscheidung zugunsten der Klägerin im vorliegenden Verfahren weder die Familienkasse noch die Deutsche Rentenversicherung, die beide am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind und derentwegen auch kein Fall notwendig einheitlicher Sachentscheidung im Sinne von § 75 Abs. 2 1. Alt SGG vorliegt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 -, juris Rn. 18), binden würde.
44aa) In Bezug auf das Kindergeld gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin selbst gar nicht Inhaberin des Anspruchs auf Kindergeld ist. Nach Maßgabe von § 62 EStG steht das Kindergeld vielmehr ihrer Mutter zu. Die Klägerin hat als Abzweigungsberechtigte gemäß § 74 EStG lediglich Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich.
45Nicht zuletzt deshalb hat der vorliegende Rechtsstreit allein aus verfahrensrechtlichen Gründen auch keinerlei Einfluss auf das anhängige Verfahren vor dem FG L. Dort ist nur der zu Recht (vgl. BFH, Urt. v. 24.08.2001 - VI R 83/99 -, juris Rn. 10 ff.) an die Klägerin adressierte Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 streitgegenständlich. Der zu Recht allein an die Mutter der Klägerin adressierte Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 über die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab August 2010 ist demgegenüber nicht mit einer finanzgerichtlichen Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Auf die Frage, ob im Zeitraum ab August 2010 gemäß §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG entgegen der Auffassung der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld bestand, kommt es deshalb in dem vor dem FG L anhängigen Verfahren der Klägerin nicht an. Wegen der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids ist dort vielmehr vom Wegfall des Kindergeldanspruchs ab August 2010 auszugehen.
46Darüber hinaus hängt der Kindergeldanspruch nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG für die Zeit ab August 2010 auch materiell-rechtlich nicht davon ab, ob die Klägerin in der Zeit vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 als ausbildungssuchend bei der Beklagte registriert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung keine negative Tatbestandswirkung zu (vgl. BFH, Urt. v. 26.07.12 - III R 70/10 -, juris Rn. 15 zur Arbeitsuchendmeldung). Zu dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht (§ 38 Abs. 3 SGB III a.F.) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zudem entschieden, dass die einmal erfolgte Registrierung als ausbildungssuchend nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis gilt, sondern bei nicht ausreichender Mitwirkung des Kindes der Kindergeldanspruch entfällt. Obwohl § 38 Abs. 3 SGB III a.F. anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. für die Arbeitsvermittlung ein Einstellung der Ausbildungsvermittlung durch Zeitablauf nicht vorsah, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das ausbildungssuchende Kind zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun muss (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008 - III RE 66/05 -, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 17.07.2008 - III R 106/07 -, juris Rn. 22). In Anbetracht der Begründung dieser Rechtsauffassung steht keinesfalls fest, dass die in § 38 Abs. 3 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung fehlende Befristung der Arbeitsvermittlung auf drei Monate dazu führt, dass sich ein Kind nicht mindestens alle drei Monate erneut ausbildungssuchend melden muss, damit der Kindergeldanspruch nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG bestehen bleibt. Diese Regelungen setzen vielmehr unabhängig von einer einmal erfolgten Registrierung als ausbildungssuchend voraus, dass sich ein Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung bei einem Kind, das, wie die Klägerin, seine Meldung als ausbildungssuchend in einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Mitte Januar bis August 2010) nicht erneuert, auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 38 SGB III zum 01.01.2009 nicht anzunehmen sein. In jedem Fall haben Familienkasse und FG unabhängig von der einmal erfolgten Registrierung als arbeitsuchend in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Arbeitsuchendmeldung infolge unentschuldbarer Pflichtverletzung (materiell-rechtlich) entfallen ist (vgl. BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - III S 22/13 -, juris Rn. 22 ff.). Nichts anderes ergibt sich, wenn es für den Fortbestand der Meldung als ausbildungssuchend auf eine wirksame Einstellung der Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ankäme. Auch hierüber hätten die Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 - 14 K 1209/11 Kg -, juris Rn. 24 ff.).
47Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum im Hinblick auf den Kindergeldanspruch ein Bedürfnis der Klägerin anzuerkennen sein soll, die Beklagte zur Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin das sachnähere finanzgerichtliche Verfahren nicht betreibt.
48bb) Aus ähnlichen Erwägungen kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die hier erhobene Klage auch nicht im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI aus dem Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger abgeleitet werden. Der Rentenversicherungsträger hat die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ohne an die Registrierung der Klägerin als arbeitsuchend durch die Beklagte gebunden zu sein (vgl. BSG, Beschl. v. 17.01.2011 - B 11 AL 100/10 B -, juris Rn. 7).
49Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Meldung von Zeiten, in denen die Klägerin bei der Beklagten als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. war, Beweiskraft im Rahmen der Bestimmungen über den Urkundsbeweis gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) zukommen könnte und es nicht auszuschließen ist, dass der Rentenversicherungsträger bei Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung zugunsten der Klägerin von eigenen Ermittlungen absehen würde. Deshalb könnte einer Klage auf Meldung von Zeiten, in denen die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend gemeldet war, nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden (vgl. BSG, Urt. v. 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 -, juris Rn. 22). Die Klägerin erstrebt jedoch eine solche Meldung nicht. Ihr geht es vielmehr allein um eine Korrektur der internen Datenerfassung der Beklagten und damit um eine Maßnahme im Vorfeld einer entsprechenden Meldung an den Rentenversicherungsträger. Die etwaigen Auswirkungen der Abmeldung auf ihr Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger interessieren die Klägerin auch offensichtlich nicht, denn sie geht mit keinem Wort auf etwaige rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen des Handelns der Beklagten ein. Schon deshalb erschließt sich nicht, warum sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ein Bedürfnis für die Erhebung der vorliegenden Klage ergeben soll.
50Darüber hinaus kann für § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI nichts anderes gelten als im Kindergeldrecht. Einer einmal erfolgten und nicht wieder gelöschten Registrierung als ausbildungssuchend, wie sie die Klägerin hier erstrebt, kann keine unbefristete Beweiskraft zukommen. Vielmehr verlangt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, dass der Versicherte tatsächlich ausbildungssuchend im Sinne von § 15 Satz 1 SGB III ist, d.h. tatsächlich eine Berufsausbildung sucht (vgl. Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 58 Rn. 24). Die bloße fortlaufende und unbefristete Registrierung als ausbildungssuchend bei der Beklagten reicht hierfür nicht. Dies gilt schon deshalb, weil die Registrierung als ausbildungssuchend auch nach § 38 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die auch bei Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI am 01.05.2003 galt, nicht automatisch nach drei Monaten ohne erneute Meldung gelöscht wurde. Die Registrierung bot und bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass die betreffende Person tatsächlich noch eine Berufsausbildung sucht. Vielmehr muss die Meldung als ausbildungssuchend tatsächlich in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Nur dann kann, wie im Kindergeldrecht, davon ausgegangen werden, dass sich die betreffende Person um eine Ausbildungsstelle bemüht und damit tatsächlich im Sinne von § 15 Satz 1 SGB VI eine Ausbildung sucht. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach kommt diese Anrechnungszeit nur einem tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute, der sich regelmäßig um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht. Arbeitslose, die keine Leistungen der Beklagten beziehen, müssen sich deshalb regelmäßig arbeitsuchend melden, d.h. ihre einmal erfolgte Meldung in regelmäßigen Abständen erneuern (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, juris Rn. 23 m.w.N.) Für die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI muss Entsprechendes gelten.
51Vor diesem Hintergrund brächte der Klägerin die Rückgängigmachung der Abmeldung zum 13.04.2010 und die damit bewirkte Fortgeltung ihrer Registrierung als ausbildungssuchend in Bezug auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI keine wesentlichen Vorteile. Da eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ohnehin nur für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung am 14.07.2010 in Betracht käme (siehe dazu sogleich), kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch ausbildungssuchend war. Da die Klägerin zuletzt im Januar 2010 mit der Beklagten in Kontakt getreten war und ihre Meldung als ausbildungssuchend nicht erneuert hatte, könnte einer ab Januar 2010 bestehenden und über den 13.04.2010 hinausreichenden Registrierung für die Zeit ab dem 14.07.2010 keine Beweiskraft mehr zukommen.
52Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, ob bei der Klägerin eine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI überhaupt relevant sein könnte. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI kommt nur in Betracht, soweit die Zeit nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI belegt ist. Dies ist jedenfalls für die Zeit bis zum 14.07.2010 der Fall, weil die Klägerin bis dahin eine Schule besucht und deshalb eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zurückgelegt hat. Ob der Zeitraum danach mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin hat zwar nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Jobcenters Rhein-Sieg im Jahre 2010 und 2011 kein Arbeitslosengeld II bezogen, was sich bis zum 31.12.2010 als Beitragszeit und ab dem 01.01.2011 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken würde. Da aber unklar ist, wovon die Klägerin ab August 2010 gelebt hat, zumal sie ab Dezember 2010 auch kein Kindergeld mehr bezogen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Ermittlungen, etwa in Gestalt der Einholung einer Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger, kommen gegenwärtig nicht in Betracht, weil die Klägerin die hierfür notwendige Zustimmung nicht erteilt hat und auch die Rentenversicherungsnummer der Klägerin unbekannt ist. Die fehlende Aufklärbarkeit des Sachverhalts insoweit geht zu Lasten der Klägerin, die die materielle Beweislast für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zu tragen hat.
534. Die Klage ist schließlich auch nicht als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit dem Ziel festzustellen, dass die Abmeldung aus der Berufsberatung und die Löschung aus dem Register der Ausbildungssuchenden im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 ohne Mitteilung bzw. Bekanntgabe an die Klägerin rechtswidrig war, zulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin.
54Das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 21; § 131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis, wie es hier in Bezug auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten vorliegt (siehe dazu oben 3. a)), kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungshandelns bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungshandelns vorzubeugen. Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsverletzung nach sich zieht. Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 WB 11.07 -, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 15b; § 131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
55Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
56Im unmittelbaren Verhältnis zur Beklagten entfaltet die Abmeldung aus der Berufsberatung zum 13.04.2010 für die Klägerin nach den Ausführungen zu 3. a) keine Beschwer mehr. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht mehr im Kontakt mit der Beklagten steht. Zudem hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich zugesichert, dass sie der Klägerin, sofern sie sich noch einmal ausbildungssuchend meldet, in Zukunft stets mitteilen wird, wenn die Klägerin aus der Berufsberatung abgemeldet wird. Ebenso wenig ist ein Rehabilitierungsinteresse oder eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung erkennbar. Schließlich fehlt es nach den Ausführungen zu 3. b) auch an einer Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse. Im Übrigen vermag die Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse ein Feststellungsinteresse bei Erledigung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nur dann zu begründen, wenn die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. im Einzelnen dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2010 - L 13 AL 3303/06 -, juris Rn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10h, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
57Offensichtlich geht es im vorliegenden Rechtsstreit allein darum, dass der aus einer unübersehbaren Vielzahl von Gerichtsverfahren bundesweit bekannte frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der auch nach seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter durch Beschluss des Senats vom 30.04.2013 offensichtlich die Schriftsätze für die Klägerin verfasst und sie sich von der Klägerin lediglich unterschreiben lässt, das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verwaltungshandeln der Beklagten "brandmarken" möchte. Dies stellt jedoch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dar.
58II. Soweit die Klage auch isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet ist, ist sie in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, weil die Klägerin eine selbstständige Beschwer des Widerspruchsbescheids wegen der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig geltend machen kann. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die zum 13.04.2010 erfolgte Abmeldung aus der Berufsberatung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil er in Ermangelung eines wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 SGG nicht statthaft war. Insoweit geltenden die obigen Ausführungen unter I. 1. zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage entsprechend.
59III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
60IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, - 2.
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland, - 3.
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, - 4.
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - 5.
zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, - 6.
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
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solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
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im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
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eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Tatbestand
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als arbeitsloses Kind zu berücksichtigen ist.
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S, der im Jahr 2007 seine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, war von April bis Juni 2008 in einem Kfz-Betrieb in Vollzeit erwerbstätig. Am 11. Juni 2008 meldete er sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos. Unstreitig meldete sich S jedenfalls im September 2008 und danach nicht erneut bei der Arbeitsvermittlung. Dort war er jedenfalls ab September 2008 auch nicht mehr als Arbeitsuchender erfasst, da zuvor eine Löschung erfolgt war.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2008 mit der Begründung auf, dass S einer Einladung der Arbeitsvermittlung nicht gefolgt sei und er nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt werde. Zugleich forderte die Familienkasse das für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1723 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass S seine im Juni 2008 erfolgte Meldung nicht erneuert habe. Die Juni-Meldung habe zwar grundsätzlich bis zum September fortgewirkt, doch führe die Abmeldung als Arbeitsuchender zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Löschung als Arbeitsuchender zu Unrecht erfolgt sei. Davon könne vorliegend trotz gegenteiliger Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden. Es spreche eine Vermutung für die Richtigkeit der Akten der Agentur für Arbeit. Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Telefonate seines Sohnes mit der Arbeitsvermittlung sei das Kind selbst kein geeignetes Beweismittel für den Inhalt der Telefonate.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Regelungen in § 38 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht richtig angewandt worden. Danach sei die Arbeitsvermittlung durchzuführen, solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beanspruche. S habe aber noch für 12 Kalendertage Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sei die Arbeitsvermittlung nur "im Übrigen nach drei Monaten einzustellen". Der Arbeitsuchende könne sie zudem erneut in Anspruch nehmen. Die Arbeitsagentur sei im Streitfall nur irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Beschäftigung mit über 15 Wochenstunden aufgenommen worden sei. Des Weiteren habe S sich am 5. August 2008 persönlich erneut bei der Arbeitsagentur gemeldet, was vom FG überhaupt nicht bewertet worden sei.
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Seine erstinstanzlich gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Kindes S und des Herrn X als dem zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur habe das FG ebenso wenig beachtet wie seinen substantiierten Vortrag über die Ereignisse im August 2008. Das Urteil beruhe damit auf einer mangelhaften Sachaufklärung. Das Gericht dürfe nicht einfach annehmen, dass für die Akten der Agentur der Arbeit die Vermutung der Richtigkeit spreche.
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Das FG habe auch insoweit Verfahrensrecht verletzt, als die beigezogenen Verwaltungsakten nicht in der konkret beantragten Form zur Einsicht übersandt worden seien.
- 8
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Der Kläger beantragt, die Entscheidung der Vorinstanz und den Bescheid der Familienkasse vom 7. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2009 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist, soweit das Kindergeld für die Monate September bis November 2008 betroffen ist, begründet. Das führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG nur lückenhaft getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob S in den fraglichen Monaten als arbeitsloses Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Falls S seine Meldung im August 2008 erneuert hat, käme die Festsetzung von Kindergeld bis einschließlich November 2008 in Betracht. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).
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Im Hinblick auf das Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009 ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Denn nach den insoweit ausreichenden Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass S seine Meldung als arbeitsuchende Person im September 2008 und in der Folgezeit nicht mehr erneuert hat. Eine Berücksichtigung des S kommt daher über den November 2008 hinaus nicht in Betracht.
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1. Zur Sachrüge
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a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, zu berücksichtigen.
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Zur Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III --in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung-- wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III --in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung-- vorliegen. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. Danach ist die Arbeitsvermittlung, wenn keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht werden, gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III --in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung-- nach drei Monaten einzustellen. Das bedeutet, dass eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fortwirkt. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, dann ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008). Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (Senatsurteil vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47). Ebenso wenig kommt dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Arbeitsvermittlung, eine (negative) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist auch hier die tatsächliche Meldung bzw. die Erneuerung der Meldung oder, wenn die Arbeitsvermittlung zwischenzeitlich eingestellt war, die tatsächliche Wiedermeldung des Kindes (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Für die Meldung ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass z.B. eine fernmündliche Kontaktaufnahme ausreichen kann.
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b) Im Hinblick auf den streitigen Kindergeldanspruch für die Monate September bis November 2008 entspricht die angegriffene Entscheidung nicht den vorstehend niedergelegten Maßstäben.
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Das FG hat allein auf den Umstand abgestellt, dass im Streitfall eine Löschung bzw. Abmeldung des S als Arbeitsuchender erfolgt sei. Der --fehlenden-- Registrierung kommt jedoch keine Tatbestandswirkung zu. Feststellungen zur tatsächlichen Meldesituation hat das FG nicht getroffen. Das Urteil gibt weder hinlänglich Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Abmeldung --mutmaßlich im August 2008-- noch verhält es sich zu den tatsächlichen Umständen, die zur Löschung des S in den Registern der Arbeitsvermittlung geführt haben. Widersprüchlich sind insbesondere auch die Feststellungen des FG zu persönlichen Meldungen des S. Einerseits heißt es im Urteil, es sei nicht vorgetragen, dass S sich "noch nach Juni bzw. August" gemeldet habe, was dahin zu verstehen sein kann, dass im August durchaus noch eine Meldung stattgefunden hat. Andererseits heißt es an anderer Stelle, dass S sich "im August bzw. im September erneut als Arbeitsuchender" hätte melden müssen, was er aber auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht getan habe.
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Weil das FG keine konkreten Feststellungen zu bestimmten Mitwirkungspflichtverletzungen des S (z.B. fehlende Erneuerung einer Meldung, Nichterscheinen zu vorgegebenen Terminen, vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908) oder zu etwaigen persönlichen oder telefonischen Kontaktaufnahmen getroffen hat, kann der Senat auch nicht prüfen, ob S ab September 2008 nicht mehr zu berücksichtigen war. Falls eine Erneuerung der Meldung im August 2008 stattgefunden hat, käme die Berücksichtigung des S bis einschließlich November 2008 in Betracht.
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Die Erwähnung der "Akten der Agentur für Arbeit" im FG-Urteil führt nicht dazu, dass deren gesamter Inhalt als festgestellt gelten könnte. Denn eine derartige pauschale Bezugnahme ist unzulässig (z.B. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 11, 12/98, BFH/NV 2001, 899, m.w.N.).
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c) Im Hinblick auf den streitigen Kindergeldanspruch für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 ist die Sachrüge unbegründet. Denn nach den insoweit ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des FG konnte S für diesen Zeitraum nicht mehr als arbeitsloses Kind berücksichtigt werden. Geht man davon aus, dass sich S im August 2008 letztmalig persönlich mit einem Vermittlungswunsch bei der Arbeitsagentur gemeldet hat, dann hätte er diese Meldung spätestens nach drei Monaten, also im November 2008, erneuern müssen. Nach den Feststellungen des FG hat sich S jedoch im Monat September 2008 und auch danach nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung gemeldet, insbesondere ist eine möglicherweise im August 2008 erneuerte Meldung in der Folgezeit nicht wiederholt erneuert worden. Das wird im Übrigen selbst vom Kläger nicht behauptet.
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Durch die unterbliebene Erneuerung der Arbeitsuchenden-Meldung durfte die Agentur für Arbeit das Bewerberangebot von S spätestens im November 2008 löschen, so dass für die Folgemonate kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Dass die Regelung in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, wonach die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen ist, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gestrichen wurde, ist im Streitfall entgegen dem Vorbringen der Revision nicht rechtserheblich. Denn bis zum 31. Dezember 2008 galt die "Drei-Monats-Grenze", so dass S den Status als "arbeitsuchend gemeldet" rechtmäßig spätestens im November 2008 verloren hatte. Da er den Status weder im Dezember 2008 noch unter der Geltung des neu gefassten § 38 SGB III in den ersten Monaten des Jahres 2009 wieder erlangte, konnte er in diesen Monaten als arbeitsloses Kind nicht berücksichtigt werden.
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2. Zu den Verfahrensrügen
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a) Die Verfahrensrüge, wonach das FG die auf Vernehmung des S und des Herrn X gerichteten Beweisanträge übergangen und hierdurch seine Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt habe, hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer näheren Begründung ab.
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b) Mit der Rüge, das FG habe die Akteneinsicht nicht in der von ihm gewünschten Form --Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten-- gewährt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann der Kläger nicht durchdringen.
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Nach § 78 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zu. Eine Verweigerung der verfahrensrechtlich garantierten Akteneinsicht kann den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 II B 109/97, juris; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Verweigerung der Akteneinsicht. Vielmehr hat das FG dem Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich die Übersendung beziehungsweise das vollständige Fotokopieren der Akten mit anschließender Übersendung der Kopien verweigert. Damit hat das FG kein Verfahrensrecht verletzt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass eine Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Die durch die Einsichtnahme bei Gericht bedingten Unbequemlichkeiten, wie etwa der in der Revision angegebene Zeitaufwand von 30 bis 45 Minuten für die Hin- und Rückfahrt zum nächstgelegenen Amtsgericht, müssen im Regelfall hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671). Tatsachen, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechen könnten (z.B. körperliche Gebrechen des Prozessbevollmächtigten), wurden weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind vom BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet worden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 10, m.w.N.). Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich schließlich auch kein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Verwaltungs- oder Gerichtsakten ableiten (BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; vom 23. Oktober 2003 VII B 143/03, BFH/NV 2004, 351).
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3. Im zweiten Rechtsgang wird vom FG insbesondere zu untersuchen sein, ob S im August 2008 persönlich --nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten soll eine persönliche Meldung am 5. August 2008 erfolgt sein-- oder telefonisch mit der Arbeitsvermittlung Kontakt aufgenommen hat, um seinen Vermittlungswunsch zu erneuern. Auch etwaige Mitwirkungspflichtverletzungen des arbeitsuchenden Kindes, wie etwa das Nichterscheinen zu Terminen, sind zu prüfen. Zu eventuell geführten Telefonaten und deren Inhalt wird ggf. Beweis zu erheben sein. Substantiierten Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nachzugehen (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 26, m.w.N.). Wird zum Beweis der Tatsache, dass ein Kind des Kindergeldberechtigten mit einem Vertreter der Arbeitsvermittlung ein Telefonat mit einem bestimmten Inhalt geführt hat, ein Antrag auf Zeugenvernehmung des Kindes gestellt, dann darf dieser Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Kind sei ein ungeeignetes Beweismittel. Beweisanträge können nur bei völliger Ungeeignetheit oder Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219, m.w.N.), etwa dann, wenn ein blinder Zeuge über nur optisch wahrnehmbare Vorgänge aussagen soll (von vornherein feststehender Beweisunwert). Das Kind ist im Hinblick auf von ihm selbst geführte Telefonate zweifellos kein ungeeignetes Beweismittel.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
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solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.Tatbestand
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I.Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … April 1990 geborene Sohn (S) des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) im Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2010 (Streitzeitraum) als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.
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S war seit April 2009 bei der Agentur für Arbeit (AA) arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog er nicht. Sein letzter Kontakt mit der AA fand im August 2009 statt. Am 2. Dezember 2009 nahm er einen Termin bei der AA ohne Angaben von Gründen nicht wahr. Die von der AA versandte Mitteilung, dass sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung einzustellen, blieb unbeantwortet. Die AA fertigte mit Datum vom 10. Januar 2010 ein Schreiben, in dem sie ausführte, dass sie die Arbeitsvermittlung einstelle. Daraufhin meldete sie den S mit Wirkung zum 11. Januar 2010 aus der Arbeitsvermittlung ab.
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Die Familienkasse … (Familienkasse A) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 9. November 2010 ab Februar 2010 auf, weil S bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Zugleich forderte sie den Antragsteller auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld in Höhe von 1.656 € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom … März 2011).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit welcher der Antragsteller die Aufhebung des Aufhebungsbescheids für den Streitzeitraum begehrte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1476 veröffentlichten Urteil vom 1. März 2012 14 K 1209/11 Kg statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im April 2009 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei nicht entfallen, weil die AA keine wirksame Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n.F.) erlassen habe. Die Einstellungsverfügung sei ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Antragsteller habe bestritten, dass S die Einstellungsverfügung erhalten habe. Den Nachweis dafür, dass dem S die Einstellungsverfügung gleichwohl zugegangen sei, habe die Familienkasse A nicht geführt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass dieser sich letztmals im August 2009 bei der AA gemeldet habe. § 38 Abs. 3 SGB III n.F. führe nicht mehr dazu, dass die Meldung automatisch nach drei Monaten entfalle.
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Die hiergegen von der Familienkasse A eingelegte Revision wird beim beschließenden Senat unter dem Az. III R 19/12 geführt.
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Der Antragsteller beantragt mit Schreiben vom 1. Juli 2013, in dem die Familienkasse A als Antragsgegnerin bezeichnet ist, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids. Zur Begründung trägt er vor: Der Antrag sei zulässig. Aus dem beigefügten Schreiben des Hauptzollamtes … vom … Juni 2013 ergebe sich, dass aus dem angegriffenen Bescheid bereits vollstreckt werde. Der Antrag sei auch begründet, weil das FG der Klage stattgegeben habe. Im Übrigen verweist er sinngemäß auf das in dieser Sache vor dem beschließenden Senat geführte Revisionsverfahren.
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Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheids vom … November 2010 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung des Revisionsurteils auszusetzen.
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Die Familienkasse hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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II. Der beim Bundesfinanzhof (BFH) als dem zuständigen Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestellte Antrag auf AdV ist erfolgreich.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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a) Die in der Antragsschrift erfolgte unzutreffende Bezeichnung der Antragsgegnerin ist unschädlich.
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Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO, der im Rahmen eines gerichtlichen AdV-Verfahrens (§ 69 Abs. 3 FGO) entsprechende Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874), ist der Antrag gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend ist die Familienkasse A aufgrund der Neuorganisation der Familienkassen mit Wirkung ab 1. Mai 2013 in der Familienkasse … (Familienkasse XY) aufgegangen (vgl. Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.). Der Antrag hätte daher gegen die Familienkasse XY als (neue) Beklagte, Revisionsklägerin und Antragsgegnerin (Antragsgegnerin) gerichtet werden müssen. Da jedoch im Streitfall die richtige Antragsgegnerin ohne weiteres erkennbar ist, war es nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung geboten, die Bezeichnung der Antragsgegnerin entsprechend zu korrigieren (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851).
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b) Ebenso ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt, da dem Antragsteller die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Der vom Antragsteller vorgelegten Aufforderung und Mitteilung des Vollstreckungsbeamten vom … Juni 2013 (vgl. dazu § 290 der Abgabenordnung) lässt sich entnehmen, dass die Vollstreckung begonnen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940; vom 6. März 2013 X S 28/12, BFH/NV 2013, 959).
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c) Schließlich ist unerheblich, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag auch bei der Finanzbehörde einen AdV-Antrag gestellt hat. Geschieht dies, kann gleichwohl beim Gericht der Hauptsache die AdV beantragt werden (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 77; Gosch in Beermann/Gosch, FGO § 69 Rz 284; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1980 XI 280/80 A, EFG 1981, 190).
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2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die AdV erfolgen, wenn u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. So verhält es sich im Streitfall.
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a) Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller die AdV des Aufhebungsbescheids vom … November 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … März 2011 für den Zeitraum Februar 2010 bis Oktober 2010 begehrt. Mit der Beseitigung deren Vollzugsfolgen ist die hierauf gestützte Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759, unter II.2.a).
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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die (abgesehen von unklaren Tatfragen) Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bewirken (z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799). Ist der Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- bereits Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, bestehen ernstliche Zweifel, wenn unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Das bedeutet, dass bei vermutlichem Durcherkennen des BFH auf die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Zurückverweisung auf die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens abzustellen ist. Im Falle einer Zurückverweisung bestehen ernstliche Zweifel allerdings auch dann, wenn sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht absehen lässt, ob die Klage letztlich Erfolg haben wird (BFH-Beschluss vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314).
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c) Hiervon ausgehend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheids.
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aa) Es ist streitig, ob der von S im Monat April 2009 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld diesbezüglich die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).
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§ 38 SGB III wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2917) geändert. Während noch nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.) die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der AA, das nicht unter § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III a.F. fiel (u.a. Nichtleistungsbezieher), nur drei Monate fortwirkte (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b), beschränkt § 38 SGB III n.F. die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate; sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).
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bb) Danach sind im Streitfall die --höchstrichterlich noch nicht geklärten-- Rechtsfragen zu entscheiden, ob bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. die Arbeitsuchendmeldung zeitlich unbefristet fortbesteht, und zwar unabhängig davon, ob das arbeitsuchende Kind im Vermittlungsprozess eine beachtliche Pflichtverletzung begangen hat oder nicht. In rechtlicher Hinsicht werden bei Entscheidung der Hauptsache folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:
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Das FG hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Konzipierung zeitlich ausgerichteter Meldepflichten in § 38 Abs. 3 SGB III n.F. keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage mehr hat. Aber selbst wenn man mit dem FG und in Übereinstimmung mit der im sozialrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung weiter davon ausgeht, dass die Einstellungsverfügung ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X ist (vgl. dazu z.B. Gagel/ Winkler, a.a.O., § 38 Rz 61; Jüttner in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl., § 38 Rz 71), bleibt fraglich, ob sich allein aus deren Fehlen folgern lässt, dass das Kind weiterhin als Arbeitsuchender i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeldet ist. Das FG hat zwar insoweit für den Senat bindend festgestellt, dass es --sollte die Einstellungsverfügung ein Verwaltungsakt sein-- an deren wirksamer Bekanntgabe fehlt. Hieraus lässt sich wohl folgern, dass in einem solchen Fall keine Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. wirksam wird. Allerdings nennt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Anspruchsvoraussetzung die Arbeitsuchendmeldung bei der AA, nicht das Fehlen einer Einstellungsverfügung nach erfolgter Arbeitsuchendmeldung. Es würde nicht ohne weiteres einleuchten, dass (nicht entschuldbare) Pflichtverletzungen des arbeitsuchenden Kindes im Vermittlungsprozess allein wegen fehlender Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nicht kindergeldschädlich sein sollen. Eine solche Beurteilung ließe sich auch kaum mit der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 3 SGB III n.F. in Einklang bringen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Danach bemängelte die Bundesagentur für Arbeit, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen des Bezugs von Kindergeld meldete. Mit der Neuregelung sollte daher die AA im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit erhalten, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30).
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cc) Danach erscheint bei summarischer Prüfung die Auffassung vorzugswürdig, dass der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG --sollte die Einstellungsverfügung ein Verwaltungsakt sein-- nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung voraussetzt. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitsuchendmeldung dürfte bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung eher darauf abzustellen sein, ob der Arbeitsuchende die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.). Diese Auslegung würde im Übrigen auch der bisher vom Senat zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vertretenen Rechtsauffassung entsprechen, wonach die AA die Vermittlung auch schon vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einstellen konnte, wenn das als arbeitsuchend gemeldete Kind seine Mitwirkungspflichten verletzte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908). Danach würde der Kindergeldanspruch bei berechtigter Einstellung der Vermittlung nach Ablauf des Monats entfallen, in dem das arbeitsuchende Kind von der AA aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde.
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dd) Hingegen hält sich bei Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsuchendmeldung bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung und im Übrigen zu Unrecht erfolgter Einstellung der Vermittlung unbefristet oder nur befristet fortbesteht, das "Für" und "Wider" die Waage. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass § 38 SGB III n.F. keinen automatischen Wegfall der Vermittlungspflicht nach drei Monaten mehr vorsieht. Dies ist ein gewichtiges Argument dafür, dass die Meldung bei einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung zeitlich unbefristet fortbesteht. Andererseits bleibt zu beachten, dass in einem solchen Fall nach wie vor ein Vermittlungsanspruch des arbeitsuchenden Kindes und damit weiterhin ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und der AA gegeben ist. Hieraus lässt sich ggf. --unter Berücksichtigung des in § 32 Abs. 4 Satz 1 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Konzepts, wonach nur Kinder in besonders förderwürdigen Situationen zu berücksichtigen sind-- ableiten, dass das arbeitsuchende Kind jedenfalls für Zwecke des Kindergeldbezugs nicht frei von jeglicher Mitwirkung sein kann.
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3. Nach alledem ist eine AdV geboten, weil der Ausgang des Klageverfahrens im zweiten Rechtsgang auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht absehbar ist.
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a) Das FG-Urteil wird voraussichtlich --ohne Präjudiz für die Hauptsache-- (zumindest teilweise) mangels Spruchreife aufzuheben und die Hauptsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen sein. Die Feststellungen des FG sind zu vage, um abschließend beurteilen zu können, ob S die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.
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Das FG hat zwar insoweit für den Senat bindend festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass S den Termin am 2. Dezember 2009 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat und dass eine von der AA über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitsvermittlung versandte Mitteilung unbeantwortet geblieben ist. Allerdings ist bereits fraglich, ob die Vermittlung ab dem 1. Januar 2009 allein wegen des Versäumens eines Termins eingestellt werden darf. Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. klargestellt, dass eine Einstellung nicht mehr bei jeglicher Form der nicht ausreichenden Mitwirkung in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn das arbeitsuchende Kind seine ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F.) obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. dazu auch Jüttner in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, a.a.O., § 38 Rz 71). Die Meldepflichten sind aber in § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F., nicht in dessen Abs. 2 geregelt. Danach ist es jedenfalls vertretbar, bei einer Terminversäumnis nur noch dann eine Pflichtverletzung anzunehmen, wenn sich eine entsprechende Pflicht zum Erscheinen aus der Eingliederungsvereinbarung oder aus einem diese ersetzenden Verwaltungsakt ergibt. Hierzu enthält das FG-Urteil jedoch keine Feststellungen. Aber selbst wenn sich die Pflicht, Einladungen der AA Folge zu leisten, unmittelbar aus § 38 Abs. 2 SGB III n.F. ergeben sollte und man das Fernbleiben von einem Termin, der dem arbeitsuchenden Kind bekannt ist, ohne jegliche Rückmeldung bei der AA als beachtliche Pflichtverletzung beurteilte, ist für den Senat anhand der Feststellungen des FG nicht nachprüfbar, ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist.
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b) Im Übrigen hängt der Ausgang des Revisionsverfahrens von der Beurteilung der --im Ergebnis offenen-- Rechtsfrage ab, ob sich ein arbeitsuchendes Kind in jedem Fall, d.h. selbst bei einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums wieder melden muss.
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4. Die Aussetzung ist im Interesse wirksamen Rechtsschutzes auf die Zeit bis sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Revision zu erstrecken (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 V S 12/99, BFH/NV 2000, 996).
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5. Ist ein Aussetzungsantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann er insoweit als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO auszulegen sein. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1028).
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Im Streitfall hat der Antragsteller die AdV ab Fälligkeit beantragt und damit erkennbar auch eine rückwirkende Beseitigung der Säumniszuschläge begehrt. Inhaltlich ist eine Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt gerechtfertigt, weil aufgrund der Neufassung des § 38 SGB III von Anfang an die genannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom … November 2010 bestanden haben (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351).
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6. Sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Vollziehung müssen ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Im Streitfall ergeben sich für eine Gefährdung des Erstattungsanspruchs wegen einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
-
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Anspruch auf Meldung der Zeit vom 1.9.2002 bis 12.2.2006 als Zeit der Arbeitslosigkeit an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund hat.
- 2
-
Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheide vom 17.10.2006 und 30.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.1.2007). Klage und Berufung sind insoweit ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 22.1.2008; Urteil des Landessozialgerichts
vom 22.6.2010) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei bereits durch das parallel betriebene Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie das anschließende Klageverfahren gegen den (im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen) Rentenversicherungsträger entfallen. Damit könne der Kläger sein Ziel, nämlich die Anerkennung der fraglichen Zeit im Rahmen des bereits gestellten Antrags auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) , leichter und effektiver erreichen.
- 3
-
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend.
- 4
-
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 5
-
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Betracht kommt. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 29.9.2010 nicht.
- 6
-
In der Beschwerdebegründung wird zwar als Verfahrensmangel gerügt, das LSG habe statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen. Die Beschwerde legt indes nicht schlüssig dar, worin sie die unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen, hier die angeblich zu Unrecht erfolgte Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses, sieht. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das BSG in dem - bereits vom LSG zitierten - Urteil vom 9.2.1994 (11 RAr 49/93) schon entschieden hat, dass ein solches schutzwürdiges Interesse an einer Klage gegen die BA jedenfalls dann nicht bejaht werden kann, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung der fraglichen Zeiten als Anrechnungszeit betrieben wird.
- 7
-
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, der Rentenversicherungsträger habe mit Bescheid vom 24.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2008 die Gewährung einer Altersrente ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, die Entscheidung beruhe gerade auch auf dem fehlenden Nachweis der Arbeitslosigkeit für den Zeitraum ab 1.9.2002, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, sein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die BA zu begründen. Denn hieraus ergibt sich nicht schlüssig, dass - wie die Klägerin meint - der Rentenversicherungsträger dann, wenn ihm durch die Beklagte "falsche Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet worden" (sind), "zwingend" bei seiner Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit "von einer falschen Entscheidungsgrundlage ausgehen muss". Da das Rentenverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (vgl § 8 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
) darstellt, hätte sich die Beschwerdebegründung bei der Darlegung des geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisses zumindest näher damit auseinandersetzen müssen, weshalb und warum der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) nicht selbst dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) unterliegen soll (vgl dazu auch BSG aaO). Auf diesen Gesichtspunkt ist im Übrigen bereits vom LSG (Urteilsumdruck, S 7, 2. Absatz) hingewiesen worden. Die Behauptung des Klägers, der Rentenversicherungsträger könne eine Arbeitslosigkeit nur annehmen, wenn eine solche seitens der betroffenen Person, hier des Klägers, gesondert nachgewiesen werde, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Sein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht schlüssig aus dem Umstand, dass er - wie er vorträgt - die Klage gegen die BA zeitlich vor der Klage gegen den Rentenversicherungsträger erhoben hat.
- 8
-
Schließlich ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger gegen die BA erhobene Leistungsklage auch nicht aus dem Vorbringen, er habe "einen Anspruch darauf", dass zumindest seitens der Beklagten korrekte Zeiten gemeldet würden, und deshalb bestehe ein legitimes Interesse daran, dass das Gericht über das geltend gemachte Recht überhaupt entscheide. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen zur Rechtsgrundlage des (angeblichen) Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung vermissen.
- 9
-
Nur zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht - wird darauf hingewiesen, dass ein Versicherter schon im Vorfeld nach § 149 Abs 5 SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen die Klärung seines Versicherungskontos durch Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers erreichen kann(vgl auch BSG aaO). Ansonsten ist in §§ 193, 195 SGB VI iVm § 39 Abs 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) geregelt, dass die BA dem zuständigen Rentenversicherungsträger ua Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI meldet. § 39 Abs 5 DEÜV iVm § 38 Abs 5 DEÜV sieht im Übrigen nur eine Information des Versicherten über den Inhalt der Meldung vor.
- 10
-
Die sonach unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie
- 1.
fachlich geeignet sind, - 2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen, - 3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen, - 4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und - 5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.
(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:
- 1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden, - 2.
der regionale Faktor und - 3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
- 1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Form der Leistungserbringung, - c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, - d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und - e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
- 3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Nebenindikation, - c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen, - d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, - e)
die Entfernung zum Wohnort und - f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
- 4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.