Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2010 - L 13 AL 3303/06

published on 24/03/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2010 - L 13 AL 3303/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung.
Die 1955 geborene Klägerin durchlief, nachdem sie zuvor die mittlere Reife erworben hatte, von September 1972 bis Oktober 1974 den Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst. Nach erfolgreichem Abschluss war sie bis März 1980 als Justizbeamtin im mittleren Dienst beim Notariat - Grundbuchamt P. beschäftigt. Zeitgleich besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb im Mai 1979 die allgemeine Hochschulreife. Von April 1980 bis Dezember 1985 studierte sie Rechtswissenschaften; von März 1986 bis November 1988 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare. Nach erfolgreichem zweiten Staatsexamen war die Klägerin von Februar bis Mai 1989 als Sachbearbeiterin bei der S. Inkasso-KG in R. tätig. Im April 1990 nahm sie dann eine Tätigkeit als Leiterin der Verwaltungs- und Personalstelle des Krankenhauses N. beim E.-Kreis auf; diese übte sie bis September 1991 aus. Anschließend war sie bis März 1992 in der Leitung der Personalabteilung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse des E.-Kreises und der Stadt P. beschäftigt. Von Januar bis April 1993 arbeitete sie als Leiterin der Rechtsabteilung der Medizinischen Akademie M. und von Januar bis März 1995 in derselben Funktion bei der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt St.. In der Folge bezog die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi); seit 1. Januar 2005 steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Beigeladenen.
Am Rahmen einer Teamberatung durch Mitarbeiter des damaligen Arbeitsamts P. (AA; seit 1. Januar 2004: Agentur für Arbeit) am 18. Juli 2003 beantragte die Klägerin die Förderung einer beruflichen Weiterbildung bei der J. Intensivtraining GbR in N. (J.). Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführten Klageverfahrens (S 14 AL 3114/03) in dem die Klägerin die Gewährung höherer Alhi begehrte, beanstandete sie mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 die unterbliebene sachliche Bescheidung ihres Antrags auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Das AA lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der berufliche Werdegang der Klägerin weise erhebliche Defizite auf. Die Klägerin sei zuletzt überwiegend in leitender Position tätig gewesen; gleichwohl seien die letzten fünf Arbeitsverhältnisse jeweils nach ca. sechs Monaten beendet worden. Inzwischen sei die Klägerin durchgehend seit über acht Jahren arbeitslos. Vor diesem Hintergrund erscheine eine berufliche Eingliederung als Juristin oder in einer sonstigen gehobenen Position auch mit der begehrten Qualifizierung für Juristen nicht als möglich. Wiederum im Rahmen des (weitergeführten) Klageverfahrens S 14 AL 3114/03 verpflichtete sich die Beklagte durch prozessbeendenden Vergleich vom 2. Mai 2005, hinsichtlich des Bescheids vom 23. Dezember 2003 noch das Widerspruchsverfahren durchzuführen und einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte wertete daraufhin den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Januar 2004, mit dem jene (in dem Klageverfahren S 14 AL 3114/03) eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des Bescheids vom 23. Dezember 2003 erhoben hatte, als Widerspruch; mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück.
Unter Bezugnahme auf diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 9. September 2005 beim SG Klage gegen die „ARGE Jobcenter Stadt P., Geschäftsstelle Agentur für Arbeit, als Rechtsnachfolgerin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit P.“ erhoben. Mit der Klage hat sie die Feststellung begehrt, die Ablehnung ihres Antrags auf Förderung der beruflichen Weiterbildung sei rechtswidrig gewesen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe keine ermessensfehlerfreie Prüfung des Erfordernisses einer Fortbildung durchgeführt. Die von ihr angestrebte Maßnahme bei der J. (Dauer: 30. Juni 2003 bis 19. Dezember 2003) sei durchaus geeignet gewesen, ihr Qualifikationsdefizit auszugleichen und eine Eingliederung in Arbeit zu fördern. Mit der konkreten Maßnahme hätte sie ihr fachliches Wissen aktualisieren und ihre Kenntnisse im Steuerrecht erweitern können. Außerdem hätte die Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Englischkenntnisse beigetragen; derartige Kenntnisse würden gerade im Personalbereich vermehrt gefordert. Die Beklagte habe ferner außer Betracht gelassen, dass ihre bisherigen Arbeitsverhältnisse sämtlich rechtswidrig beendet worden seien. Insoweit bestehe sogar der Verdacht des vorsätzlichen Betruges. Die von ihr deshalb erstatteten Strafanzeigen wegen Verleumdung, übler Nachrede und anderer Delikte seien aber ebenfalls nicht korrekt geprüft worden. Das erforderliche Feststellungsinteresse für ihre Klage ergebe sich aus dem Umstand, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Raum stünden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Einschätzung festgehalten, es seien nicht vorrangig fachliche Defizite gewesen, die schon oft das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen mit der Klägerin hätten scheitern lassen. Das SG hat mit Beschluss vom 12. Januar 2006 die ARGE Job-Center Stadt P. zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Förderung ihrer beruflichen Weiterbildung. Im übrigen wird auf das der Klägerin mit Übergabe-Einschreiben am 14. Juni 2006 übersandte Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens am 28. Juni 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Ihres Erachtens sei die Beklagte im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet gewesen, ihre Qualifikation zu erhalten bzw. zu erweitern, um - unter Schadensminderungsgesichtspunkten - die durch die rechtswidrige Beendigung der Arbeitsverhältnisse vereitelten Bewährungsaufstiege zu kompensieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2005 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält das angegriffene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
11 
Die Beigeladene beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Auch sie hält die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin keine Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu gewähren, für rechtmäßig.
14 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 AL 3586/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 3303/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
17 
Die Klägerin begehrt mit Klage und Berufung allein die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2005 rechtswidrig gewesen ist. Entsprechende Anträge hat sie sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auch gestellt. Bereits in ihrem an das SG in dem Verfahren S 14 AL 3114/03 gerichteten Schriftsatz vom 8. Januar 2004 hat die Klägerin vorgetragen sie begehre im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage die Feststellung, dass der ihren Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung ablehnende Bescheid vom 23. Dezember 2003 rechtswidrig gewesen ist. Demgegenüber kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, dass sie mit Klage und Berufung weiterhin ein auf Förderung der beruflichen Weiterbildung gerichtetes Begehren verfolgen will. Der Senat legt das Vorbringen der Klägerin auch dahingehend aus, dass die Klägerin auch keine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erheben wollte, für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig wären. Ihre Klage ist deshalb als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auszulegen und statthaft, denn der genannte Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin begehrte mit ihrem anlässlich der Teamberatung am 18. Juli 2003 gestellten Antrag (nur) die Förderung einer konkreten von der J. angebotenen Qualifizierungsmaßnahme, die in der Zeit vom 30. Juni 2003 bis 19. Dezember 2003 stattgefunden hat. Nur auf diese Maßnahme bezog sich dementsprechend die von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 getroffene Entscheidung. Somit hatte sich dieser Bescheid bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erledigt.
18 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage - anders als vom SG angenommen - (nur) gegen die Beklagte zu richten ist, denn diese und nicht die Beigeladene hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Dezember 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2005) erlassen. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen der Klägerin sachdienlich auszulegen.
19 
Die gegen die Beklagte gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig; die Klägerin kann sich auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht berufen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Zulassung dieser Klageart, die nicht den Voraussetzungen der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unterliegt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4100 § 19 Nr. 5; SozR 3-1500 § 116 Nr. 6), dient der Prozessökonomie; damit soll verhindert werden, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 81, 226, 228; 89, 354, 355). In diesem Rahmen geht es demnach um die (deklaratorische) Klärung der Frage, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 26, 161, 166).
20 
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d. h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (vgl. hierzu BSGE 42, 212, 218 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2005, § 131 Rdnr. 10d ff.), Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie Wiederholungsgefahr (vgl. zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 m.w.N.).
21 
Ein solches Feststellungsinteresse ist - auch unter Zugrundelegung des Verbringens der Klägerin - nicht gegeben. Eine Wiederholungsgefahr scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten steht, letztere mithin für die Gewährung noch zu beantragender Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht mehr zuständig wäre. Auch für das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses gegen die Beklagte. Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung erledigt, genügt die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, nicht. In einem solchen Fall ist der Adressat des erledigten Verwaltungsakts gehalten, unmittelbar den gegebenen Zivilrechtsweg zu beschreiten, denn in diesem Fall kommt der Grundsatz der Prozessökonomie wegen des Fehlens eines bereits anhängigen Prozesses nicht zum Tragen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2005, § 131 Rdnr. 10h unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE 81, 226]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 12 AL 57/05 - veröffentlicht in Juris).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
16 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
17 
Die Klägerin begehrt mit Klage und Berufung allein die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2005 rechtswidrig gewesen ist. Entsprechende Anträge hat sie sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auch gestellt. Bereits in ihrem an das SG in dem Verfahren S 14 AL 3114/03 gerichteten Schriftsatz vom 8. Januar 2004 hat die Klägerin vorgetragen sie begehre im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage die Feststellung, dass der ihren Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung ablehnende Bescheid vom 23. Dezember 2003 rechtswidrig gewesen ist. Demgegenüber kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, dass sie mit Klage und Berufung weiterhin ein auf Förderung der beruflichen Weiterbildung gerichtetes Begehren verfolgen will. Der Senat legt das Vorbringen der Klägerin auch dahingehend aus, dass die Klägerin auch keine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erheben wollte, für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig wären. Ihre Klage ist deshalb als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auszulegen und statthaft, denn der genannte Bescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin begehrte mit ihrem anlässlich der Teamberatung am 18. Juli 2003 gestellten Antrag (nur) die Förderung einer konkreten von der J. angebotenen Qualifizierungsmaßnahme, die in der Zeit vom 30. Juni 2003 bis 19. Dezember 2003 stattgefunden hat. Nur auf diese Maßnahme bezog sich dementsprechend die von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 getroffene Entscheidung. Somit hatte sich dieser Bescheid bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erledigt.
18 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage - anders als vom SG angenommen - (nur) gegen die Beklagte zu richten ist, denn diese und nicht die Beigeladene hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Dezember 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2005) erlassen. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen der Klägerin sachdienlich auszulegen.
19 
Die gegen die Beklagte gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig; die Klägerin kann sich auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht berufen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Zulassung dieser Klageart, die nicht den Voraussetzungen der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unterliegt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4100 § 19 Nr. 5; SozR 3-1500 § 116 Nr. 6), dient der Prozessökonomie; damit soll verhindert werden, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte der bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 81, 226, 228; 89, 354, 355). In diesem Rahmen geht es demnach um die (deklaratorische) Klärung der Frage, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 26, 161, 166).
20 
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d. h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (vgl. hierzu BSGE 42, 212, 218 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2005, § 131 Rdnr. 10d ff.), Schadensinteresse, Rehabilitationsinteresse sowie Wiederholungsgefahr (vgl. zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 m.w.N.).
21 
Ein solches Feststellungsinteresse ist - auch unter Zugrundelegung des Verbringens der Klägerin - nicht gegeben. Eine Wiederholungsgefahr scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten steht, letztere mithin für die Gewährung noch zu beantragender Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht mehr zuständig wäre. Auch für das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses gegen die Beklagte. Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung erledigt, genügt die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, nicht. In einem solchen Fall ist der Adressat des erledigten Verwaltungsakts gehalten, unmittelbar den gegebenen Zivilrechtsweg zu beschreiten, denn in diesem Fall kommt der Grundsatz der Prozessökonomie wegen des Fehlens eines bereits anhängigen Prozesses nicht zum Tragen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2005, § 131 Rdnr. 10h unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE 81, 226]; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 12 AL 57/05 - veröffentlicht in Juris).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 24/03/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestan
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published on 05/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteilig
published on 24/03/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestan
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.