Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 10 Umfang und Ort der Leistungen


(1) Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,1a.bei Personen, die al

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 31 Sonstige Leistungen


(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Ja
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 31 Sonstige Leistungen


(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 42 Vollrente und Teilrente


(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (weggefallen) (3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme e

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung


(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören: 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und

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56 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02

bei uns veröffentlicht am 06.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 184/02 Verkündet am: 6. Dezember 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 105/07 Verkündet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2014 - 14 C 12.2695

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. November 2012 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für ein noch einzuleitendes Klageverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit s

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - L 13 R 64/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 Übergangsgeld nach Ma

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Feb. 2018 - L 5 KR 213/15

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.02.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2012 aufgehoben und die Beklagte verurte

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 5 KR 601/15

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.333,22 EUR fes

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 12/17 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2017 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 23. Mai 2016 - S 5 KR 191/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2015 verurteilt, dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren.2. Die Beklagte hat dem Kläger d

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 13 R 5102/13

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2013 abgeändert.Die Beigeladene wird unter Abänderung des Bescheids vom 19. April 2011 verurteilt, dem Kläger die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten f

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. März 2016 - L 8 R 914/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.8.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 27/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannov

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Feb. 2016 - L 14 R 779/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 20.053,17 EUR festgesetzt. Die Revi

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2015 - XI R 52/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2013  15 K 2352/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Nov. 2015 - L 3 R 1116/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig i

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2015 - L 7 R 911/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von stationäre

Sozialgericht Speyer Urteil, 18. Sept. 2015 - S 19 KR 509/14

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 verurteilt, die Klägerin mit Hörgeräten der Firma Star

Sozialgericht Speyer Urteil, 19. Juni 2015 - S 19 KR 1129/13

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013 verurteilt, den Kläger mit Hörgeräten der Firma OTICON Chili SP 9 zu versorgen. 2. Die

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Feb. 2015 - B 13 R 261/14 B

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - B 5 R 8/14 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Aug. 2014 - L 9 SO 286/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2014 - L 10 R 3220/14 ER-B

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.07.2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu er

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 06. Aug. 2014 - S 15 AS 77/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2014 - L 11 R 2199/14 ER-B

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Juni 2014 - L 9 AL 288/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteilig

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - L 2 R 1706/11

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung des in der Zeit vom 15. August 2008 bis 15. Dezember 2008 bereits

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - L 4 KR 85/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2011 aufgehoben.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 30. September 2008 und Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2008 jeweil

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 295/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 188/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist der Beginn e

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 314/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 250/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig zwischen den Bet

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 1116/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist der Beginn e

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 999/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist der Beginn e

Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Okt. 2013 - L 14 R 317/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist der Beginn e

Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2013 - B 1 KR 53/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Mai 2013 - B 1 KR 12/12 R

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Apr. 2013 - 1 B 22/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2013

Gründe I. 1 Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich g

Bundessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2013 - B 3 KR 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 R 5770/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt weitere Leistungen zur onkologischen Reha

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2012 - L 11 R 5319/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.11.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger beansprucht die Erstattun

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Aug. 2012 - L 4 R 272/11

bei uns veröffentlicht am 03.08.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt Kosten

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2011 - L 1 SO 151/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 31.03.2010 - S 16 SO 36/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ö

Bundessozialgericht Urteil, 13. Sept. 2011 - B 1 KR 25/10 R

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Trier Urteil, 25. März 2011 - S 4 R 198/10

bei uns veröffentlicht am 25.03.2011

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 6.5.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe in Form einer stationären medizinischen Rehabilitation zur Beh

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 8304/09

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 3.225,52 Euro zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Be

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 9049/08

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.2. Der Streitwert wird auf 2.522,91 Euro festgesetzt. Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Krankengeld in Höhe v

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 9514/07

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an die Versicherte S. in der Zeit vom 09.05.2003 bis 15.09.2003 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 5.970,71 Euro zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Bek

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 KR 32/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinische

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 KR 33/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Die klagende Deutsche Rentenversicherung (RV) Bund begehrt von der beklagten Ersatzkasse die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinische

Referenzen

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören: 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen...