Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2015 - L 11 KA 109/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 abgeändert soweit es für den Klageantrag zu 1) entschieden hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Institutsermächtigung für die von der Klägerin eingerichtete Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
3Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums J, das u.a. die Abteilung "Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie" umfasst. Mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster aus dem Jahr 2010 wurde das Klinikum J in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Es wurden folgende Abteilungen genehmigt: Chirurgie mit 137 Betten, Innere Medizin mit 153 Betten, Neurologie mit 37 Betten, Orthopädie mit 37 Betten und Urologie mit 33 Betten. Eine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychiatrie wurde nicht genehmigt. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid wurde eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgewiesen. In dieser Tagesklinik stehen zwölf Behandlungsplätze für Kinder und Jugendliche im Alter von 5-17 Jahren zur Verfügung. Die Behandlung dieser Patienten erfolgt montags bis freitags. Nachts und an den Wochenenden befinden sich die Patienten zuhause. Für den Kreis T ist der entsprechenden Fachklinik des Universitätsklinikums Münster die regionale psychiatrische Pflichtversorgung im Sinne von § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) übertragen worden.
4Im August 2011 beantragte die Klägerin eine Institutsermächtigung für die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. In ihren Stellungnahmen zu diesem Antrag wies die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass eine Ermächtigung nicht erteilt werden könne, weil für die Tagesklinik keine regionale Versorgungsverpflichtung bestehe. Aus der Bundestags-Drucksache 14/1977 ergebe sich eindeutig die Notwendigkeit des Bestehens einer regionalen Versorgungsverpflichtung. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (ZA) lehnte mit Beschluss vom 29.11.2011 den Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung ab.
5Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein mit der Begründung, der auf § 118 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützte Antrag habe allenfalls feststellenden Charakter. Im Falle des Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bestehe kraft Gesetzes eine Ermächtigung. Sie erfülle die in § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelten Voraussetzungen. Es bestehe eine selbständige, fachärztlich geleitete kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung in Form der Tagesklinik. Wegen des Status als Allgemeinkrankenhaus existiere auch eine regionale Versorgungsverpflichtung. Sofern die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht gegeben sein sollten, sei in jedem Fall eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu erteilen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - festgestellt, dass auch Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlung durchführten, nach dieser Bestimmung zu ermächtigen seien.
6Der Beklagte wies mit Beschluss vom 04.07.2012 - BA Nr. 75/2012 - den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Bescheid vom 09.10.2012 aus, die Klägerin sei nicht kraft Gesetzes ermächtigt. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster sei keine selbständige kinder- und jugendpsychiatrische (stationäre) Abteilung ausgewiesen. Die im Feststellungsbescheid ausgewiesene Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie erfülle die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V bereits deshalb nicht, weil keine regionale Versorgungsverpflichtung zur psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen und kein Pflichtversorgungsgebiet ausgewiesen sei. Eine "zwangsweise" Unterbringung psychisch kranker Kinder sei in der Tagesklinik tatsächlich nicht möglich. Auch aus dem Urteil des BSG vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sei kein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
7Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach den Vorschriften der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lehnte der ZA mit Beschluss vom 22.05.2012 ab. Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit Beschluss vom 21.11.2012 - BA Nr. 81/2012 - als unbegründet zurück.
8Zur Begründung ihrer am 07.08.2012 gegen den Beschluss des Beklagten vom 04.07.2012 - BA Nr. 75/2012 - und am 27.03.2013 gegen den Beschluss vom 21.12.2012 - BA Nr. 81/2012 - beim Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klagen hat die Klägerin vorgetragen, sie verfüge über eine selbständige fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilung. Sie habe als Allgemeinkrankenhaus eine regionale Versorgungsverpflichtung für den Bereich der Stadt J. Damit erfülle sie die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Da § 118 Abs. 2 SGB V nach § 118 Abs. 3 SGB V auch für psychosomatische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung entsprechend gelte, könne die "regionale Versorgungsverpflichtung" nicht mit der Verpflichtung, psychisch erkrankte Personen nach den Regelungen des Betreuungsrechts und der Landesunterbringungsgesetze aufzunehmen, gleichzusetzen sein. Denn das Betreuungs- und Unterbringungsrecht finde auf psychosomatische Erkrankungen keine Anwendung.
9Die Klägerin hat beantragt,
101. festzustellen, dass sie gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 SGB V als Allgemeinkrankenhaus zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 SGB V geregelten Gruppe von Kranken ermächtigt ist,
112. hilfsweise, den Beschluss des Beklagten vom 04.07.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auf ihren Widerspruch den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 29.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 SGB V zu erteilen,
123. äußerst hilfsweise, den Beschluss des Beklagten vom 21.12.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 22.05.2012 neu zu entscheiden.
13Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.07.2012 im Wesentlichen vorgetragen, die tagesklinische Einrichtung habe keine Versorgungsverpflichtung. Eine analoge Anwendung des § 118 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V scheide aus. Es bestehe eine strikte Bindung an die gesetzlichen Vorgaben.
16Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 07.10.2013 den Beklagten entsprechend dem Antrag zu 1) verurteilt. Die Feststellungsklage sei zulässig, da zwischen den Prozessbeteiligten ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG streitig sei. Denn es bestehe Streit über die Berechtigung der Klägerin zur Erbringung und Abrechnung der in § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen. § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V beinhalte eine Ermächtigung kraft Gesetzes. Eine Antragstellung bzw. eine Ermächtigung zur Leistungserbringung durch die Zulassungsgremien sei nicht erforderlich. Der Klageantrag zu 1. sei auch begründet. Denn die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sie sei ein Allgemeinkrankenhaus, das mit der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine selbständige, fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilung besitze. Als zugelassenes Allgemeinkrankenhaus habe die Klägerin eine Versorgungsverpflichtung für die Stadt J. Eine weitergehende Versorgungsverpflichtung sei für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht erforderlich. Der Wortlaut dieser Bestimmung sage nichts darüber aus, auf welchen Bereich sich die regionale Versorgungsverpflichtung erstrecken müsse. Nach Auffassung der Kammer habe der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an die regionale Versorgungsverpflichtung sicherstellen wollen, dass nur solche Einrichtungen gesetzlich ermächtigt werden, die die zur Behandlung der in Frage kommenden Patienten erforderliche Sachkunde besitzen und auch die entsprechenden sachlichen Mittel, insbesondere Behandlungsräume, zur Verfügung stellen können. Daher sei nicht erforderlich, dass die von § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V erfassten Ambulanzen personelle und sachliche Mittel für die Behandlung von Patienten vorhalten müssten, zu deren Behandlung sie nicht befugt sind. Für eine stationäre "Rund-um-die-Uhr-Behandlung" seien vielmehr nur die entsprechenden Fachkliniken zuständig. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V reiche es aus, dass dem Allgemeinkrankenhaus als Träger der Tagesklinik - wie hier - eine regionale Versorgungsverpflichtung obliege.
17Gegen das ihm am 04.11.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.11.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin sei Trägerin eines Allgemeinkrankenhauses. Dieses besitze jedoch keine "fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung". Schon eine psychiatrische Abteilung im Sinn des Gesetzes sei bei der Klägerin nicht vorhanden, ganz zu schweigen davon, dass diese nicht vorhandene Abteilung auch nicht über einen "regionalen Versorgungsauftrag" verfüge. Abteilung im Sinn des Gesetzes könne allein eine vollstationäre Abteilung sein, die stets in der Lage sei, psychiatrisch Kranke zu behandeln. Eine solche Hauptabteilung sei in dem Feststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster nicht enthalten. Die als Nebenabteilung in dem vorgenannten Beschluss aufgeführte Tagesklinik Kinder- und Jugendpsychiatrie erfülle die Anforderungen an eine voll versorgende Krankenhausabteilung nicht, wie dies deren Bezeichnung bereits zum Ausdruck bringe. Anders als im Urteil des BSG vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07R - gehe es nicht um die Ermächtigung eines im Krankenhausplan aufgenommenen Psychiatrischen Krankenhauses sondern um die Ermächtigung einer Tagesklinik eines auch in den Krankenhausplan aufgenommenen Allgemeinkrankenhauses. Hier fehle es an der von § 118 Abs. 2 SGB V vorausgesetzten ständigen, jederzeit möglichen Behandlungsbereitschaft durch das Krankenhauspersonal. Des Weiteren erfülle die Tagesklinik nicht die weitere Voraussetzung der "regionalen Versorgungsverpflichtung". Damit sei nicht die allen Krankenhäusern obliegende Verpflichtung zur Krankenbehandlung gemeint, sondern eine ganz bestimmte fachpsychiatrische Versorgungsverpflichtung mit einem Versorgungsgebiet.
18Der Beklagte beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 zurückzuweisen.
22Berufungserwidernd hat die Klägerin ausgeführt, das Krankenhaus besitze sehr wohl eine fachärztlich geleitete psychiatrische Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung im Sinne des § 118 Abs. 2 SGB V. Das Vorhalten einer "vollstationären" Abteilung sei schon deshalb nicht erforderlich, weil es für das hier in Rede stehende Behandlungsangebot einer Ambulanz und nicht der stationären Unterbringung nicht notwendig sei. Die von der Klägerin geführte Tagesklinik erfülle eindeutig die Anforderungen, die nach dem Urteil des BSG vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - an ein "Krankenhaus" zu stellen seien. Voraussetzung für die Ermächtigung (kraft Gesetzes) sei nicht die Aufnahme als "psychiatrisches Krankenhaus" im Sinne stationärer Einrichtungen. Zudem werde derzeit im Kreis T bezogen auf die Städte S und J eine ortsnahe und bedarfsgerechte Versorgung im ambulanten Bereich nicht angeboten. Auch die Voraussetzung der Übernahme einer "regionalen Versorgungsverpflichtung" seien gegeben. In diesem Sinne enthalte das KHGG NRW lediglich den Begriff der "Ortsnähe", womit im Hinblick auf den Standort und die Zulassung des Krankenhauses der regionale Versorgungsauftrag hinreichend umschrieben sei.
23Die Beigeladenen zu 1-3 schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
24Der Senat hat das Verfahren getrennt. Soweit es den Streitgegenstand § 118 Abs. 2 SGB V anlangt, ist es unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt worden. Soweit das Verfahren die Streitgegenstände § 118 Abs. 1 SGB V und § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV anlangt, wird es unter dem Aktenzeichen L 11 KA 15/15 fortgeführt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben, denn die Feststellungsklage war unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
28Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit dem Ziel gegenüber dem Beklagten festzustellen, dass die Klägerin zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nach § 118 Abs. 2 SGB V ermächtigt ist, unzulässig. Es fehlt das Feststellungsinteresse der Klägerin. Das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2014 - L 9 AL 288/12 - m.w.N.). Das Feststellunginteresse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 55 Rdn. 15a). Ein solches Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten ist nicht ersichtlich.
29Nach § 118 Abs. 2 SGB V sind Allgemeinkrankenhäuser unter den näher aufgeführten Voraussetzungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. Es bedarf keiner Antragstellung und keiner Ermächtigung durch den Beklagten. Die Ermächtigung besteht kraft Gesetzes (Köhler-Hohmann in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, 2012, § 118 Rdn. 30; Hess in Kasseler Kommentar, SGB V, 84. EL, 2014, § 118 Rdn. 6; Bogan in BeckOK-SGB V, Stand 01.03.2015, § 118 Rdn. 16; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, Stand Juli 2014, § 118 Rdn. 6; Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 4. Auflage, 2014, § 118 Rdn. 8). Ein Interesse festzustellen, dass eine solche Ermächtigung - von Gesetzes wegen - besteht, könnte allenfalls hinsichtlich der Frage bestehen, ob die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) abrechnen kann. Denn es dürfte ihr unzumutbar sein, vorzuleisten und erst im Rahmen eines Abrechnungsstreits eine Klärung über das Bestehen der gesetzlichen Ermächtigung herbeizuführen. Dies verleiht der Klägerin jedoch kein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten. Hat die Klägerin Zweifel am Bestehen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V, bleibt ihr nur, sich an die sachlich zuständige und daher im Prozess allein passiv-legitimierte Beigeladene zu 1) zu wenden. Der Beklagte hingegen ist "absolut unzuständig". Solange die sachlich zuständige Ausgangsbehörde nicht über den erhobenen Feststellungsantrag entschieden hat, besteht (außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde) kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung (BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R -; LSG Hessen, Urteil vom 25.03.2014 - L 3 U 14/12 -).
30Wird hingegen ein Feststellungsinteresse angenommen, ändert sich im Ergebnis letztlich nichts, denn die Feststellungsklage war gegenüber dem Beklagten jedenfalls unbegründet. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
31Ist die Klägerin von Gesetzes wegen ermächtigt, so war der Beklagte weder für eine Ermächtigung sachlich zuständig - einer solchen bedurfte es ja nicht - noch für die Feststellung des Bestehens der Ermächtigung. Hat die Klägerin Zweifel aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V abrechnen zu können, bleibt ihr nur, sich an die sachlich zuständige und daher im Prozess allein passivlegitimierte Beigeladene zu 1) zu wenden. Der Beklagte hingegen ist "absolut unzuständig". Für eine Feststellung ihm gegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
- 1.
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder - 2.
einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.
(4) (weggefallen)
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den ärztlichen Beruf im Inland zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben dürfen.
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen ermächtigt werden.
(9) (weggefallen)
(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
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unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion wahrnehmen, - 2.
besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung sowie - 3.
das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.