Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B

published on 22/03/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich, der frühere Ehemann allein für den der Tochter S.. Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18 EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L.. Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/ 3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg ) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am 15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als „Partner". Unter anderem legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als „Lebensgefährtin“ von Herrn L. bezeichnete (Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L.. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt.
Am 16. November 2006 hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L.. Die Antragstellerin zu 1. führe keine eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle Unterstützung durch Herrn L.. Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt, welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten. Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
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Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung, sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten, die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
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Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005 werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner, nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens. Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich, dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z. B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen, sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde, in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen Mietanteils aufrechnen könnten.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung (L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
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Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
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Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
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Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
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Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - ). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - ). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
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Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September 2003, also seit ca. 3 ½ Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - „Versorgen“ des Kindes durch „die Partner“ voraussetzt.
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Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
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Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines „Vermutungstatbestandes“ nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer „Beweislastumkehr“, vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - ). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
26 
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung (Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht Lebensgefährtin, sondern nur „Wohngemeinschaftspartnerin“ von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht.
27 
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00 EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung. Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie „ehebedingte Verbindlichkeiten“ des Herrn L. in Form von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder, LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl in Münder, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).
28 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
30 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 29/01/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin darf die (darlehensweise) Auszahlung der la
published on 16/01/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des L
published on 28/11/2006 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlic
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt di
published on 26/06/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten Tatbestand   1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung höherer laufender Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II-. 2 Der 195
published on 02/04/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010
published on 24/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 ve
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Annotations

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.