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| Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. |
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| Der aus ... stammende, ... geborene Antragsteller wohnt gemeinsam mit der ... geborenen Zeugin ... seit dem 1. Oktober 2001 in einer gemeinsamen Wohnung in ... Grundlage ist ein von dem Antragsteller und der Zeugin gemeinsam als Mieter unterschriebener Mietvertrag vom 28. Juli 2001. Beide teilen sich die Mietkosten im Innenverhältnis je zur Hälfte. |
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| Am 31. Mai 2005 führte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen unangemeldeten Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Der Antragsteller war anwesend und gewährte dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, nachdem dieser sich legitimiert hatte, Einlass in die Wohnung. Auf Befragen erklärte der Antragsteller, mit der Zeugin ... lediglich in Wohngemeinschaft zu leben, er werde von dieser auch nicht finanziell unterstützt. In dem Bericht des Mitarbeiters der Antragsgegnerin heißt es sodann: |
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| „Mit einer Inaugenscheinnahme der Wohnung erklärte er sich einverstanden. Die Wohnung besteht aus Wohnzimmer mit Essbereich, Schlafzimmer, Zimmer des Herrn ... sowie Küche und Bad. Das Zimmer des Hilfeempfängers war mit Schlafsofa und dreitürigem Kleiderschrank ausgestattet. Das Schlafsofa wurde ohne Bettzeug vorgefunden. Es wurde als Ablagefläche für persönliche Sachen des Hilfeempfängers genutzt. Der Kleiderschrank enthielt Herrenbekleidung. Auf dem Doppelbett im Schlafzimmer waren zwei Garnituren Bettzeug vorhanden. Eine Seite war noch nicht gemacht. Der sechstürige Kleiderschrank wird von Herrn ... mitgenutzt.“ |
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| Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller wiederholt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. August 2006. |
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| Am 14. August 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. |
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| Am 16. August 2006 führte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin erneut einen unangemeldeten Hausbesuch beim Antragsteller durch. Der Antragsteller war anwesend und nahm den Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Wohnungstüre in Empfang. Auf Befragen erklärte er, nach wie vor mit Frau ... „in WG“ zu leben. Er schlafe im eigenen Zimmer. Den Kleiderschrank im Schlafzimmer von Frau ... nutze er mit. Er habe mittlerweile auch eine Rente beantragt. Einer erneuten Inaugenscheinnahme der Wohnung wollte der Antragsteller ohne vorherige Terminvereinbarung nicht zustimmen. Er wurde vom Mitarbeiter der Antragsgegnerin über die Beweislastumkehr informiert. Der Antragsteller erwiderte, es sei ihm egal, welche Entscheidung die Antragsgegnerin treffe. Er werde gegebenenfalls aus der Wohnung ausziehen; seinen neuen Hausstand müsse dann die Antragsgegnerin finanzieren. |
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| Am 4. September 2006 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin mündlich darauf hingewiesen, dass er Angaben zu seiner „mit ihm wohnenden Partnerin“ machen solle bzw. müsse. |
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| Am 8. September 2006 sprach der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin vor. Er wurde noch einmal aufgefordert, der Antragsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass er keine eheähnliche Gemeinschaft habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nachweisen müsse, dass es so sei, wie er sage. |
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| Mit Bescheid vom 8. September 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen des Antragstellers ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Antragsteller mit einer Partnerin zusammenlebe, und nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. |
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| Gegen diesen Bescheid begehrte der Antragsteller am gleichen Tag, dem 8. September 2006, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Reutlingen (S 10 AS 3333/06 ER). Zur Begründung führte er aus, dass er kein eheähnliches Verhältnis mit einer Partnerin habe. Er habe mit der Zeugin ... eine WG, bei der sie sich lediglich Miete und die Kosten für die täglichen Einkäufe teilten. Ansonsten sei das keine eheähnliche Partnerschaft. Er sei dringend auf das Geld angewiesen und brauche deshalb eine schnelle Entscheidung. |
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| Das Gericht wies ihn mit Schreiben vom 22. September 2006 auf die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung hin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Vermutung hier nicht zutreffend sein könnte. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 29. September 2006 hierzu Stellung zu nehmen. Sofern er an seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festhalte, solle er Nachweise über die Einkünfte der Zeugin ... im Zeitraum ab dem 1. September 2006 vorlegen, damit geprüft werden könne, ob trotz Vorliegen einer gegebenenfalls vorhandenen eheähnlichen Gemeinschaft Hilfebedürftigkeit bestehe. |
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| Am 29. September 2006 sprach der Antragsteller persönlich beim Gericht vor. Er erklärte: |
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| „Frau ... und ich sind kein Paar, wir haben die Wohnung nur aus wirtschaftlichen Gründen zusammen gemietet. |
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| Bei der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2005 war das Doppelbett der Frau ... bezogen, weil diese zuvor in einer Beziehung zu jemand anderem stand. Aus Platzmangel, da ich nur ein kleines Zimmer habe, durfte/darf ich meine Kleider in den Schlafzimmerschrank hängen. Ich habe dem Mitarbeiter nur gesagt, selbst wenn eine gemeinsame Nutzung eines Ehebettes vorläge, dann belege dies keine eheähnliche Gemeinschaft. |
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| Frau ... ist derzeit im Urlaub. Meines Wissens befindet sie sich als Sachbearbeiterin in einem Beschäftigungsverhältnis. |
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| Wegen meiner gesundheitlichen Beschweren (Thrombose mit Marcumarisierung) benötige ich starke Schmerzmittel (zum Teil Morphium) und bin daher zum Teil wie „zugedröhnt“. Deshalb konnte ich mich schriftlich auf die gerichtliche Anfrage vom 22.09.2006 nicht äußern.“ |
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| Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien am 29. September 2006 sodann folgenden Vergleich: |
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| 1. Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September und Oktober 2006 zu gewähren. |
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| 2. Die Antragsgegnerin wird eine nochmalige Prüfung durchführen, ob der Antragsteller und Frau ... eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden. Anschließend wird die Antragsgegnerin erneut durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen ab 01.09.2006 entscheiden. Sofern sie hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September und Oktober 2006 erfüllt, entfällt insoweit eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rückzahlung des Darlehens. |
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| 3. Sofern die Antragsgegnerin durch Bescheid feststellt, dass dem Antragsteller die oben genannten Leistungen nicht zustehen, verpflichtet sich dieser, das Darlehen in monatlichen Raten von 50 EUR, beginnend am 01.12.2006, an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Er stimmt, so lange er im Bezug von Leistungen der Antragsgegnerin steht oder anderweitig Lohnersatzleistungen oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht, einem Einbehalt von der laufenden Leistung im Wege der Aufrechnung bzw. der Verrechnung in Höhe von monatlich 50 EUR zu. |
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| 4. Falls der Antragsteller mit einer Rate um mehr als einen Monat in Verzug gerät, wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist vollstreckbar. |
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| 5. Die Beteiligten erklären das Eilverfahren damit insgesamt für erledigt. |
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| Die Antragsgegnerin bewilligte sodann mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Oktober 2006. |
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| Mit Schreiben vom gleichen Tag, dem 6. Oktober 2006, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 23. Oktober 2006 „Unterlagen und Nachweise über das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft“ vorzulegen. Sie wies ihn darauf hin, dass er ab dem 1. November 2006 keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, sollte er die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht innerhalb der genannten Frist vorlegen. |
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| Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er in einer rein wirtschaftlichen Beziehung lebe. Er habe sein eigenes Zimmer, wo er schlafe und seine Kleidung sei. Die Miete und Nebenkosten würden, wie bekannt und nachgewiesen, geteilt und im Bad habe er seinen eigenen „Medi-Schrank“ sowie ein extra Waschbecken. Gekocht werde zusammen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Er fügte dem Schreiben ein Schreiben der Zeugin ... bei, in dem sie – an das Gericht gerichtet – ausführt, dass sie bestätige, dass der Antragsteller und sie eine rein wirtschaftliche Beziehung hätten. |
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| Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er einen Fortzahlungsantrag zu stellen habe, wolle er weiterhin Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht benötige sie dann von ihm folgende zusätzliche Unterlagen und Angaben: |
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| - Kopie und Personalausweis von Frau ... |
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| - Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer von Frau ... |
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| - Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten drei Monate von Frau ... |
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| - Nachweis über Einkommen und Vermögen von Frau ... |
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| - Lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate von Frau ... |
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| - Zusatzblatt 2.1, 2.2, 3, 5 |
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| Mit Schreiben vom 14. November 2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 1. Dezember 2006 die im Schreiben vom 31. Oktober 2006 genannten Unterlagen vorzulegen. Sollte dies bis zu der gesetzten Frist nicht geschehen, werde die Antragsgegnerin die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen. |
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| Am 15. November 2006 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und erklärte, dass er die mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 angeforderte Unterlagen nicht vorlegen könne. Er könne die Unterlagen der Zeugin nicht erhalten, da sie diese ihm nicht gebe. Er habe kein eheähnliches Verhältnis mit der Zeugin. |
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| Mit Bescheid vom 15. November 2006 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. November 2006 ganz. |
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| Hiergegen ersuchte der Antragsteller am 20. November 2006 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Begründung seines Antrags im Verfahren S 10 AS 3333/06 ER, da sich aus seiner Sicht daran nichts geändert habe. |
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| Der Antragsteller beantragt sinngemäß, |
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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| den Antrag zurückzuweisen. |
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| Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass weder der erforderliche Anordnungsanspruch noch der notwendige Anordnungsgrund vorliege. Es mangele am Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. November 2006 habe. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Konsequenzen keine Nachweise zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgelegt. Schon die Existenz einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Partnern könne als Indiz für das Bestehen einer ähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Zudem dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft - die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen tatsächlich bestehe, sondern entscheidend dürfte sein, dass in einem solchen Fall die Bereitschaft hierzu erwartet werden könne. Andernfalls könnten Partner einer eheähnliche Gemeinschaft eine solche unter bloßem Hinweis auf ihre fehlende Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen leugnen. Würde eine schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlung der Antragsgegnerin. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend in das Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen faktisch bedeutungslos. Bei Vorliegen gewichtiger Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft sei es Sache des Hilfebedürftigen, ein Zusammenleben plausibel als reine Zweckgemeinschaft erkennen zu lassen. Aus den vorliegenden Indizien und der gesetzlichen Vermutung sei der Schluss des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin ... zu ziehen. Der Antragsteller sei demnach zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet gewesen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass die Leistungen ab dem 1. November 2006 hätten versagt werden können. Diesbezüglich sei der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 schriftlich belehrt worden. |
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| Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, weil eine Eilbedürftigkeit nicht anzuerkennen sei, da die Versagung von Leistungen ausschließlich auf der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers beruhten, somit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fielen. |
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| Das Gericht hat mit den Beteiligten am 15. Dezember 2006 den Sachverhalt erörtert und die Zeugin ... vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen. |
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| Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die Akte der Antragsgegnerin, die beigezogen wurde, Bezug genommen. |
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| Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| 1. Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist zulässig. Dem steht nicht die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG entgegen. Zwar ist gegen einen auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheid in der Hauptsache nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 133/81; daran anschließend etwa BSG, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 4/02 R), so dass insoweit ein Anwendungsfall des § 86b Abs. 1 SGG gegeben ist. Gleichwohl entfaltet § 86b Abs. 1 SGG hier keine Sperrwirkung, da dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des versagenden Bescheides nicht gedient wäre (siehe näher SG Reutlingen, Beschluß vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER). |
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| 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. |
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| a) Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). |
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| Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, L 8 AS 518/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. |
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| b) Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, denn es fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht. |
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| (1) Voraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 9 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. |
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| Die Antragsgegnerin hat vor diesem rechtlichen Hintergrund zutreffend keine Leistungen bewilligt, da der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Ziffer 1 SGB I). Anzugeben ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II daher auch das Einkommen einer Person, mit der der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Verpflichtet ist der Antragsteller in einer solchen Situation allerdings nur zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az.: 5 C 16/93). Das der Antragsteller selbst zu solch ungefähren Angaben nicht in der Lage sein soll, ist nicht überzeugend. Weiterhin besteht gem. § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners des Antragstellers, der Antragsgegnerin Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Nach den Angaben der Zeugin ... vor Gericht, ist sie nicht bereit, Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen. Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93) die Hilfe abzulehnen. |
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| Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorherigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Angaben zum Einkommen und Vermögen der Zeugin ... gemacht. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie die der Antragsteller eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller zuvor am 6. Oktober 2006 auf seine Mitwirkungspflicht unter Fristsetzung und auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen (Bl. 153 der Verwaltungsakte). |
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| Allerdings genügen die bisherigen Bemühungen der Antragsgegnerin, die Nachweise und Unterlagen über das Einkommen bzw. Vermögen der Zeugin ... zu erlangen, den Anforderungen, die an eine Leistungsversagung zu stellen sind, nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und nur deshalb, weil die Zeugin ihre Weigerung zur Auskunft auch gegenüber dem Gericht bestätigt hat. Im übrigen ist die Antragsgegnerin aber gehalten, sich mit ihrem Auskunftsbegehren nicht lediglich an den Antragsteller zu wenden, sondern die ihr gegenüber bestehende Pflicht des Dritten durch Verwaltungsakt festzustellen und ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. die Nachweise bei Blüggel , in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 60 Rn. 44). |
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| (2) Für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht, da von einer Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II auszugehen ist, weil die Zeugin ... so in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. |
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| Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller und die Zeugin ... in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ leben. Dieses Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu noch SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER) des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. b SGB II a.F. ist seit der Novellierung des SGB II mit Wirkung zum 1. August 2006 nicht mehr Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei nicht miteinander verwandten Personen. Indem der Gesetzgeber dieses Merkmal durch die neue Formulierung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II über die „Verantwortungsgemeinschaft“ bzw. die „Einstehensgemeinschaft“ (so die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19) ersetzt hat, verbietet sich nun eine unbesehene Übernahme der bisherigen Deutung in Anlehnung an das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis der Ehe und dem daraus abgeleiteten Verständnis zu eheähnlichen Gemeinschaften. Änderungen des Normtextes können nicht ohne Auswirkung auf den normativen Gehalt einer Vorschrift bleiben. Der Gesetzgeber hat den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft bewusst aus dem Gesetzestext entfernt, weil er die Zuordnung auch von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglichen wollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Dies ist jedoch bei der Bezugnahme auf eine eheähnliche Gemeinschaft und damit mittelbar auf die Ehe jedenfalls nach dem zum Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Verständnis (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, m.w.N.) per definitionem nicht möglich. Der Gesetzgeber hat also mit der Streichung dieser Bezugnahme den Rechtsanwendern die Möglichkeit eröffnet, den rechtstatsächlich vorhandenen, vielgestaltigen Lebensformen eher gerecht zu werden, ohne – was bisher nicht ausgeschlossen werden konnte – an das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bisweilen höhere Anforderungen zu stellen als dies für die Ehe selbst mittlerweile der tatsächlichen Lebenswirklichkeit entspricht. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber damit die Anforderungen an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft von zwei miteinander nicht verwandten Personen gesenkt (anders LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). |
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| Der Gesetzgeber hat die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft von weitgehend objektivierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Vollständig einer objektiven Überprüfung zugänglich ist das Merkmal des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt. An die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen, da das Gesetz ersichtlich nicht hier, sondern erst bei der Frage der Verantwortungsgemeinschaft die entscheidende materielle Schwelle errichtet. Würde man bereits den Begriff des „Zusammenlebens“ materiell überfrachten, würde letztlich die vom Gesetzgeber veranlasste Beweislastumkehr aufgrund der neu eingeführten Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II, wo erneut dieser Begriff von Bedeutung ist, leerlaufen. Dementsprechend liegt nach Auffassung der Kammer ein Zusammenleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II jedenfalls bereits dann vor, wenn zwei Personen in einer räumlich nicht getrennten Wohneinheit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (wohl enger LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). Auf die Art der Beziehung beider Personen zueinander kommt es insofern nicht an (a.A. SG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: S 1 AS 1061/06 ER). Eine andere Auslegung würde bereits an dieser Stelle die Merkmale der Verantwortungsgemeinschaft vorwegnehmen und den Wegfall des Tatbestandsmerkmals „eheähnliche Gemeinschaft“ unterlaufen. |
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| Dem Merkmal „Partner“ kommt im übrigen keine Bedeutung zu für die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. „Partner“ ist nicht Tatbestandsmerkmal mit eigener materieller Aussage für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II, sondern hat lediglich deskriptive Funktion für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich vorliegt. |
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| Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, leben der Antragsteller und die Zeugin ...zusammen. Sie bewohnen eine einzelne Wohnung und benutzen das Wohn- bzw. Esszimmer, die Küche und das Badezimmer nicht nur (zeitlich unabhängig voneinander) beide, sondern – zumindest das Wohn- bzw. Esszimmer und die Küche – auch gemeinsam. |
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| Daneben – und das ist der entscheidende materielle Maßstab – muss sich das Zusammenleben allerdings auch so gestalten, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Wille tatsächlich subjektiv vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus objektiver Sicht ein solcher Wille anzunehmen ist. Insofern ist von Bedeutung, ob von dem Dritten verlangt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87; SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER), für den Hilfebedürftigen Verantwortung zu tragen und für ihn einzustehen. Angesichts dieses objektiven Maßstabes ist es ohne Bedeutung, ob die beiden betroffenen Personen auch tatsächlich hierzu bereit sind. |
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| Vorliegend wird das Bestehen einer solchen Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II vermutet, da der Antragsteller und die Zeugin... länger als ein Jahr – nämlich über fünf Jahre – zusammenleben. |
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| Diese Vermutung ist zwar widerleglich, jedoch ist diese Widerlegung nicht zur Überzeugung des Gerichtes gelungen. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.06.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER). Die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt nicht (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; ferner SG Leipzig, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: S 19 AS 1571/06 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: S 1 AS 1061/06 ER; siehe auch bereits SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER, m.w.N. auch zur Gegenansicht zur früheren Rechtslage). Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen – insbesondere die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II und die damit in deren Anwendungsbereich bewirkte Beweislastumkehr – faktisch bedeutungslos. |
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| Das Ergebnis des Erörterungstermins mit der Vernehmung der Zeugin ... bekräftigt vielmehr die gesetzliche Vermutung. |
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| Dabei unterstellt das Gericht es in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers und der Zeugin als wahr, dass es zwischen den beiden etwa gleichaltrigen Personen trotz fünfjährigen Zusammenlebens zu keinen Zeitpunkt zu sexuellen Kontakten untereinander gekommen ist. Genauso wenig wie unter der alten Rechtslage eine sexuelle Komponente der Beziehung allein für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausreichte, schließt das Fehlen sexueller Kontakte das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft per se aus (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.1998, Az.: 12 M 345/98). Hierfür kann vielmehr unter Umständen schon eine Beziehung ausreichen, die über eine bloße technische Wohngemeinschaft hinaus geht und von nicht lediglich oberflächlichem, sondern in besonderer Weise freundschaftlich geprägtem Charakter ist. |
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| Das Gericht hält die von Zeugin ... geäußerte Einschätzung, dass zwischen ihr und dem Antragsteller eine freundschaftliche Beziehung bestehe, für eine zutreffende Beschreibung. Diese Annahme sowie die gerichtliche Einschätzung, dass die freundschaftliche Beziehung von einer Art ist, die die Annahme begründet, dass bei den beiden beteiligten Personen der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erwartet werden kann, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Kennenlernens, Zusammenziehens und Zusammenlebens, die vom Antragsteller und von der Zeugin im wesentlichen übereinstimmend geschildert wurden. |
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| Besondere Bedeutung erlangt insofern zunächst die Tatsache, dass der Antragsteller, nachdem er die Zeugin bei einer Kur in ... im Jahre 2000, als er noch in ... wohnte, kennenlernte, und nachdem der Kontakt zwischen beiden auch nach Abschluss der Kur aufrechterhalten blieb, im Jahr 2001 nach Baden-Württemberg zog und beide eine gemeinsame Wohnung anmieteten. Zwar mag der Anlass des Umzuges nach Baden-Württemberg die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im ... gewesen sein. Jedoch erklärt dies nicht die Tatsache, warum der Antragsteller deswegen eine gemeinsame Wohnung mit der Zeugin in ..., also durchaus in einer allenfalls relativen Nähe zum Schulungsort ..., anmietete. Vor allem aber erklärt dies nicht, warum, wenn der Antragsteller nur eine Unterkunft für zwei Wochenenden im Monat gesucht hat, er gleichwohl von Anfang an als Gleichberechtigter und nicht zuletzt hinsichtlich der Mietkosten auch in gleicher Höhe Verpflichteter Partei des Mietvertrages wurde. Dies mit der Aussage der Zeugin ... auf den Wunsch des Vermieters zu stützen, erscheint nicht plausibel, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser zugleich verlangt habe, dass sie allein die Miete in voller Höhe an ihn zu bezahlen habe. Letzteres erscheint viel eher nachvollziehbar, weil dem Vermieter regelmäßig daran gelegen ist, bei der Durchführung und nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Beendigung eines Vertragsverhältnisses nur eine Person als Vertragspartner zu haben. Schließlich kann die Umschulungsmaßnahme nicht mehr erklären, warum der Antragsteller auch nach deren Beendigung im Jahre 2004 in der gemeinsamen Wohnung verblieb. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Freundschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin derart intensiviert, dass von nun an von einer Verantwortungsgemeinschaft auszugehen war. |
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| Diese Verantwortungsgemeinschaft hat sich dann auch in der Folgezeit realisiert und bewährt, als der Antragsteller die Zeugin ... während der für sie belastenden Zeit der schweren Erkrankung ihrer Mutter mehrfach mit ihrem Auto zu ihren Eltern ins ... fuhr, als diese sich hierzu nicht im Stande sah. Das Gericht geht dabei in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin davon aus, dass der Antragsteller nicht lediglich als „Fahrer“ fungierte, sondern zumindest bisweilen auch selbst zu Gast bei den Eltern war. Zwar unterstellt das Gericht als wahr, dass der Antragsteller die Fahrten ins ... manchmal auch genutzt hat, das Auto anschließend für die Weiterfahrt zu seinem Sohn nach ... zu nutzen. Die Angabe des Antragstellers, er habe die Zeugin bei ihren Besuchen bei ihren Eltern lediglich begleitet, um seinerseits die Nachbarn der Eltern der Zeugin zu besuchen, erscheint hingegen allerdings nicht plausibel. |
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| Auch die geschilderten Umstände des gemeinsamen Haushaltsführung sind nicht geeignet, die Vermutung einer Verantwortungsgemeinschaft zu widerlegen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es keine strenge – funktionale bzw. räumliche – Aufgabentrennung zwischen den beiden Personen gab. Man wechselt sich – nach überstimmenden Angaben Beider – sowohl bei der Reinigung der Wohnung als auch beim Einkaufen ab. Die Einkäufe von Dingen des täglichen Lebens wurden – solange der Antragsteller noch über eigene Finanzmittel verfügte – aus einer gemeinsamen Kasse finanziert, in die beide zu gleichen Teilen einzahlten, also unabhängig davon, ob sich der individuelle Bedarf unterschied. Auch dies streitet gegen die Annahme einer bloß technischen Wohngemeinschaft. Vielmehr stellt sich das Bild einer freundschaftlichen Beziehung von erheblicher Dauer und einem damit zwangsläufig einhergehenden Ausmaß an gegenseitiger Vertraulichkeit dar. |
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| Die weiteren Umstände des Zusammenlebens, insbesondere die von der Zeugin – insofern abweichend von den Angaben des Antragstellers – glaubhaft geschilderten gemeinsamen gelegentlichen Unternehmungen wie der Besuch im Kino, Restaurant oder bei Freunden, ist zwar für sich allein genommen nicht geeignet, eine Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen. Als Elemente einer Gesamtbetrachtung runden sie aber das Bild einer Freundschaft ab, die über den technischen Vorgang des Lebens auf selbem Raum hinausgeht, ab. |
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| Der Verantwortungsgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... nach eigenen Angaben, die das Gericht als wahr unterstellt, während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller zwei Beziehungen sexueller Art zu anderen Männern unterhalten hat. Zum einen ist es jedenfalls seit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals der „eheähnlichen Gemeinschaft“ nicht zwingend, aus Beziehungen zu Dritten auf das Nichtvorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft zu schließen. Zum anderen gilt dies erst recht, wenn es – wie hier – der Verantwortungsgemeinschaft selbst an einer sexuellen Komponente fehlt. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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