Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER

18.12.2006

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der aus ... stammende, ... geborene Antragsteller wohnt gemeinsam mit der ... geborenen Zeugin ... seit dem 1. Oktober 2001 in einer gemeinsamen Wohnung in ... Grundlage ist ein von dem Antragsteller und der Zeugin gemeinsam als Mieter unterschriebener Mietvertrag vom 28. Juli 2001. Beide teilen sich die Mietkosten im Innenverhältnis je zur Hälfte.
Am 31. Mai 2005 führte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen unangemeldeten Hausbesuch bei dem Antragsteller durch. Der Antragsteller war anwesend und gewährte dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, nachdem dieser sich legitimiert hatte, Einlass in die Wohnung. Auf Befragen erklärte der Antragsteller, mit der Zeugin ... lediglich in Wohngemeinschaft zu leben, er werde von dieser auch nicht finanziell unterstützt. In dem Bericht des Mitarbeiters der Antragsgegnerin heißt es sodann:
„Mit einer Inaugenscheinnahme der Wohnung erklärte er sich einverstanden. Die Wohnung besteht aus Wohnzimmer mit Essbereich, Schlafzimmer, Zimmer des Herrn ... sowie Küche und Bad. Das Zimmer des Hilfeempfängers war mit Schlafsofa und dreitürigem Kleiderschrank ausgestattet. Das Schlafsofa wurde ohne Bettzeug vorgefunden. Es wurde als Ablagefläche für persönliche Sachen des Hilfeempfängers genutzt. Der Kleiderschrank enthielt Herrenbekleidung. Auf dem Doppelbett im Schlafzimmer waren zwei Garnituren Bettzeug vorhanden. Eine Seite war noch nicht gemacht. Der sechstürige Kleiderschrank wird von Herrn ... mitgenutzt.“
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller wiederholt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. August 2006.
Am 14. August 2006 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Am 16. August 2006 führte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin erneut einen unangemeldeten Hausbesuch beim Antragsteller durch. Der Antragsteller war anwesend und nahm den Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Wohnungstüre in Empfang. Auf Befragen erklärte er, nach wie vor mit Frau ... „in WG“ zu leben. Er schlafe im eigenen Zimmer. Den Kleiderschrank im Schlafzimmer von Frau ... nutze er mit. Er habe mittlerweile auch eine Rente beantragt. Einer erneuten Inaugenscheinnahme der Wohnung wollte der Antragsteller ohne vorherige Terminvereinbarung nicht zustimmen. Er wurde vom Mitarbeiter der Antragsgegnerin über die Beweislastumkehr informiert. Der Antragsteller erwiderte, es sei ihm egal, welche Entscheidung die Antragsgegnerin treffe. Er werde gegebenenfalls aus der Wohnung ausziehen; seinen neuen Hausstand müsse dann die Antragsgegnerin finanzieren.
Am 4. September 2006 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin mündlich darauf hingewiesen, dass er Angaben zu seiner „mit ihm wohnenden Partnerin“ machen solle bzw. müsse.
Am 8. September 2006 sprach der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin vor. Er wurde noch einmal aufgefordert, der Antragsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass er keine eheähnliche Gemeinschaft habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass er nachweisen müsse, dass es so sei, wie er sage.
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Mit Bescheid vom 8. September 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen des Antragstellers ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Antragsteller mit einer Partnerin zusammenlebe, und nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen.
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Gegen diesen Bescheid begehrte der Antragsteller am gleichen Tag, dem 8. September 2006, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Reutlingen (S 10 AS 3333/06 ER). Zur Begründung führte er aus, dass er kein eheähnliches Verhältnis mit einer Partnerin habe. Er habe mit der Zeugin ... eine WG, bei der sie sich lediglich Miete und die Kosten für die täglichen Einkäufe teilten. Ansonsten sei das keine eheähnliche Partnerschaft. Er sei dringend auf das Geld angewiesen und brauche deshalb eine schnelle Entscheidung.
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Das Gericht wies ihn mit Schreiben vom 22. September 2006 auf die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung hin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Vermutung hier nicht zutreffend sein könnte. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 29. September 2006 hierzu Stellung zu nehmen. Sofern er an seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festhalte, solle er Nachweise über die Einkünfte der Zeugin ... im Zeitraum ab dem 1. September 2006 vorlegen, damit geprüft werden könne, ob trotz Vorliegen einer gegebenenfalls vorhandenen eheähnlichen Gemeinschaft Hilfebedürftigkeit bestehe.
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Am 29. September 2006 sprach der Antragsteller persönlich beim Gericht vor. Er erklärte:
14 
„Frau ... und ich sind kein Paar, wir haben die Wohnung nur aus wirtschaftlichen Gründen zusammen gemietet.
15 
Bei der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2005 war das Doppelbett der Frau ... bezogen, weil diese zuvor in einer Beziehung zu jemand anderem stand. Aus Platzmangel, da ich nur ein kleines Zimmer habe, durfte/darf ich meine Kleider in den Schlafzimmerschrank hängen. Ich habe dem Mitarbeiter nur gesagt, selbst wenn eine gemeinsame Nutzung eines Ehebettes vorläge, dann belege dies keine eheähnliche Gemeinschaft.
16 
Frau ... ist derzeit im Urlaub. Meines Wissens befindet sie sich als Sachbearbeiterin in einem Beschäftigungsverhältnis.
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Wegen meiner gesundheitlichen Beschweren (Thrombose mit Marcumarisierung) benötige ich starke Schmerzmittel (zum Teil Morphium) und bin daher zum Teil wie „zugedröhnt“. Deshalb konnte ich mich schriftlich auf die gerichtliche Anfrage vom 22.09.2006 nicht äußern.“
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Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien am 29. September 2006 sodann folgenden Vergleich:
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1. Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September und Oktober 2006 zu gewähren.
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2. Die Antragsgegnerin wird eine nochmalige Prüfung durchführen, ob der Antragsteller und Frau ... eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden. Anschließend wird die Antragsgegnerin erneut durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen ab 01.09.2006 entscheiden. Sofern sie hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate September und Oktober 2006 erfüllt, entfällt insoweit eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rückzahlung des Darlehens.
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3. Sofern die Antragsgegnerin durch Bescheid feststellt, dass dem Antragsteller die oben genannten Leistungen nicht zustehen, verpflichtet sich dieser, das Darlehen in monatlichen Raten von 50 EUR, beginnend am 01.12.2006, an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Er stimmt, so lange er im Bezug von Leistungen der Antragsgegnerin steht oder anderweitig Lohnersatzleistungen oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht, einem Einbehalt von der laufenden Leistung im Wege der Aufrechnung bzw. der Verrechnung in Höhe von monatlich 50 EUR zu.
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4. Falls der Antragsteller mit einer Rate um mehr als einen Monat in Verzug gerät, wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist vollstreckbar.
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5. Die Beteiligten erklären das Eilverfahren damit insgesamt für erledigt.
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Die Antragsgegnerin bewilligte sodann mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Oktober 2006.
25 
Mit Schreiben vom gleichen Tag, dem 6. Oktober 2006, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 23. Oktober 2006 „Unterlagen und Nachweise über das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft“ vorzulegen. Sie wies ihn darauf hin, dass er ab dem 1. November 2006 keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, sollte er die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht innerhalb der genannten Frist vorlegen.
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Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er in einer rein wirtschaftlichen Beziehung lebe. Er habe sein eigenes Zimmer, wo er schlafe und seine Kleidung sei. Die Miete und Nebenkosten würden, wie bekannt und nachgewiesen, geteilt und im Bad habe er seinen eigenen „Medi-Schrank“ sowie ein extra Waschbecken. Gekocht werde zusammen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Er fügte dem Schreiben ein Schreiben der Zeugin ... bei, in dem sie – an das Gericht gerichtet – ausführt, dass sie bestätige, dass der Antragsteller und sie eine rein wirtschaftliche Beziehung hätten.
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Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er einen Fortzahlungsantrag zu stellen habe, wolle er weiterhin Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht benötige sie dann von ihm folgende zusätzliche Unterlagen und Angaben:
28 
- Kopie und Personalausweis von Frau ...
29 
- Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsnummer von Frau ...
30 
- Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten drei Monate von Frau ...
31 
- Nachweis über Einkommen und Vermögen von Frau ...
32 
- Lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate von Frau ...
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- Zusatzblatt 2.1, 2.2, 3, 5
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Mit Schreiben vom 14. November 2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 1. Dezember 2006 die im Schreiben vom 31. Oktober 2006 genannten Unterlagen vorzulegen. Sollte dies bis zu der gesetzten Frist nicht geschehen, werde die Antragsgegnerin die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen.
35 
Am 15. November 2006 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und erklärte, dass er die mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 angeforderte Unterlagen nicht vorlegen könne. Er könne die Unterlagen der Zeugin nicht erhalten, da sie diese ihm nicht gebe. Er habe kein eheähnliches Verhältnis mit der Zeugin.
36 
Mit Bescheid vom 15. November 2006 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. November 2006 ganz.
37 
Hiergegen ersuchte der Antragsteller am 20. November 2006 einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Begründung seines Antrags im Verfahren S 10 AS 3333/06 ER, da sich aus seiner Sicht daran nichts geändert habe.
38 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
40 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
42 
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass weder der erforderliche Anordnungsanspruch noch der notwendige Anordnungsgrund vorliege. Es mangele am Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. November 2006 habe. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Konsequenzen keine Nachweise zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgelegt. Schon die Existenz einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Partnern könne als Indiz für das Bestehen einer ähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Zudem dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob - bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft - die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen tatsächlich bestehe, sondern entscheidend dürfte sein, dass in einem solchen Fall die Bereitschaft hierzu erwartet werden könne. Andernfalls könnten Partner einer eheähnliche Gemeinschaft eine solche unter bloßem Hinweis auf ihre fehlende Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen leugnen. Würde eine schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlung der Antragsgegnerin. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend in das Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen faktisch bedeutungslos. Bei Vorliegen gewichtiger Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft sei es Sache des Hilfebedürftigen, ein Zusammenleben plausibel als reine Zweckgemeinschaft erkennen zu lassen. Aus den vorliegenden Indizien und der gesetzlichen Vermutung sei der Schluss des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin ... zu ziehen. Der Antragsteller sei demnach zu entsprechender Mitwirkung verpflichtet gewesen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass die Leistungen ab dem 1. November 2006 hätten versagt werden können. Diesbezüglich sei der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 schriftlich belehrt worden.
43 
Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, weil eine Eilbedürftigkeit nicht anzuerkennen sei, da die Versagung von Leistungen ausschließlich auf der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers beruhten, somit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fielen.
44 
Das Gericht hat mit den Beteiligten am 15. Dezember 2006 den Sachverhalt erörtert und die Zeugin ... vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
45 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die Akte der Antragsgegnerin, die beigezogen wurde, Bezug genommen.
II.
46 
Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
47 
1. Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist zulässig. Dem steht nicht die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG entgegen. Zwar ist gegen einen auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheid in der Hauptsache nur die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 133/81; daran anschließend etwa BSG, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 4/02 R), so dass insoweit ein Anwendungsfall des § 86b Abs. 1 SGG gegeben ist. Gleichwohl entfaltet § 86b Abs. 1 SGG hier keine Sperrwirkung, da dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des versagenden Bescheides nicht gedient wäre (siehe näher SG Reutlingen, Beschluß vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER).
48 
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet.
49 
a) Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
50 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, L 8 AS 518/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
51 
b) Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, denn es fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zusteht.
52 
(1) Voraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 9 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
53 
Die Antragsgegnerin hat vor diesem rechtlichen Hintergrund zutreffend keine Leistungen bewilligt, da der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Ziffer 1 SGB I). Anzugeben ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II daher auch das Einkommen einer Person, mit der der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Verpflichtet ist der Antragsteller in einer solchen Situation allerdings nur zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87; BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az.: 5 C 16/93). Das der Antragsteller selbst zu solch ungefähren Angaben nicht in der Lage sein soll, ist nicht überzeugend. Weiterhin besteht gem. § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners des Antragstellers, der Antragsgegnerin Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Nach den Angaben der Zeugin ... vor Gericht, ist sie nicht bereit, Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen. Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, Az: 5 C 16/93) die Hilfe abzulehnen.
54 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorherigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Angaben zum Einkommen und Vermögen der Zeugin ... gemacht. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie die der Antragsteller eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller zuvor am 6. Oktober 2006 auf seine Mitwirkungspflicht unter Fristsetzung und auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen (Bl. 153 der Verwaltungsakte).
55 
Allerdings genügen die bisherigen Bemühungen der Antragsgegnerin, die Nachweise und Unterlagen über das Einkommen bzw. Vermögen der Zeugin ... zu erlangen, den Anforderungen, die an eine Leistungsversagung zu stellen sind, nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und nur deshalb, weil die Zeugin ihre Weigerung zur Auskunft auch gegenüber dem Gericht bestätigt hat. Im übrigen ist die Antragsgegnerin aber gehalten, sich mit ihrem Auskunftsbegehren nicht lediglich an den Antragsteller zu wenden, sondern die ihr gegenüber bestehende Pflicht des Dritten durch Verwaltungsakt festzustellen und ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. die Nachweise bei Blüggel , in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 60 Rn. 44).
56 
(2) Für das vorliegende Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht, da von einer Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II auszugehen ist, weil die Zeugin ... so in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
57 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller und die Zeugin ... in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ leben. Dieses Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu noch SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER) des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. b SGB II a.F. ist seit der Novellierung des SGB II mit Wirkung zum 1. August 2006 nicht mehr Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei nicht miteinander verwandten Personen. Indem der Gesetzgeber dieses Merkmal durch die neue Formulierung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II über die „Verantwortungsgemeinschaft“ bzw. die „Einstehensgemeinschaft“ (so die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19) ersetzt hat, verbietet sich nun eine unbesehene Übernahme der bisherigen Deutung in Anlehnung an das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis der Ehe und dem daraus abgeleiteten Verständnis zu eheähnlichen Gemeinschaften. Änderungen des Normtextes können nicht ohne Auswirkung auf den normativen Gehalt einer Vorschrift bleiben. Der Gesetzgeber hat den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft bewusst aus dem Gesetzestext entfernt, weil er die Zuordnung auch von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglichen wollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19). Dies ist jedoch bei der Bezugnahme auf eine eheähnliche Gemeinschaft und damit mittelbar auf die Ehe jedenfalls nach dem zum Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Verständnis (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, m.w.N.) per definitionem nicht möglich. Der Gesetzgeber hat also mit der Streichung dieser Bezugnahme den Rechtsanwendern die Möglichkeit eröffnet, den rechtstatsächlich vorhandenen, vielgestaltigen Lebensformen eher gerecht zu werden, ohne – was bisher nicht ausgeschlossen werden konnte – an das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bisweilen höhere Anforderungen zu stellen als dies für die Ehe selbst mittlerweile der tatsächlichen Lebenswirklichkeit entspricht. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber damit die Anforderungen an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft von zwei miteinander nicht verwandten Personen gesenkt (anders LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER).
58 
Der Gesetzgeber hat die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft von weitgehend objektivierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Vollständig einer objektiven Überprüfung zugänglich ist das Merkmal des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt. An die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen, da das Gesetz ersichtlich nicht hier, sondern erst bei der Frage der Verantwortungsgemeinschaft die entscheidende materielle Schwelle errichtet. Würde man bereits den Begriff des „Zusammenlebens“ materiell überfrachten, würde letztlich die vom Gesetzgeber veranlasste Beweislastumkehr aufgrund der neu eingeführten Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II, wo erneut dieser Begriff von Bedeutung ist, leerlaufen. Dementsprechend liegt nach Auffassung der Kammer ein Zusammenleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II jedenfalls bereits dann vor, wenn zwei Personen in einer räumlich nicht getrennten Wohneinheit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (wohl enger LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). Auf die Art der Beziehung beider Personen zueinander kommt es insofern nicht an (a.A. SG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: S 1 AS 1061/06 ER). Eine andere Auslegung würde bereits an dieser Stelle die Merkmale der Verantwortungsgemeinschaft vorwegnehmen und den Wegfall des Tatbestandsmerkmals „eheähnliche Gemeinschaft“ unterlaufen.
59 
Dem Merkmal „Partner“ kommt im übrigen keine Bedeutung zu für die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. „Partner“ ist nicht Tatbestandsmerkmal mit eigener materieller Aussage für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II, sondern hat lediglich deskriptive Funktion für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich vorliegt.
60 
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, leben der Antragsteller und die Zeugin ...zusammen. Sie bewohnen eine einzelne Wohnung und benutzen das Wohn- bzw. Esszimmer, die Küche und das Badezimmer nicht nur (zeitlich unabhängig voneinander) beide, sondern – zumindest das Wohn- bzw. Esszimmer und die Küche – auch gemeinsam.
61 
Daneben – und das ist der entscheidende materielle Maßstab – muss sich das Zusammenleben allerdings auch so gestalten, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Wille tatsächlich subjektiv vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus objektiver Sicht ein solcher Wille anzunehmen ist. Insofern ist von Bedeutung, ob von dem Dritten verlangt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87; SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER), für den Hilfebedürftigen Verantwortung zu tragen und für ihn einzustehen. Angesichts dieses objektiven Maßstabes ist es ohne Bedeutung, ob die beiden betroffenen Personen auch tatsächlich hierzu bereit sind.
62 
Vorliegend wird das Bestehen einer solchen Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II vermutet, da der Antragsteller und die Zeugin... länger als ein Jahr – nämlich über fünf Jahre – zusammenleben.
63 
Diese Vermutung ist zwar widerleglich, jedoch ist diese Widerlegung nicht zur Überzeugung des Gerichtes gelungen. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.06.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER). Die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt nicht (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; ferner SG Leipzig, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: S 19 AS 1571/06 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: S 1 AS 1061/06 ER; siehe auch bereits SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER, m.w.N. auch zur Gegenansicht zur früheren Rechtslage). Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen – insbesondere die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II und die damit in deren Anwendungsbereich bewirkte Beweislastumkehr – faktisch bedeutungslos.
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Das Ergebnis des Erörterungstermins mit der Vernehmung der Zeugin ... bekräftigt vielmehr die gesetzliche Vermutung.
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Dabei unterstellt das Gericht es in Übereinstimmung mit den Angaben des Antragstellers und der Zeugin als wahr, dass es zwischen den beiden etwa gleichaltrigen Personen trotz fünfjährigen Zusammenlebens zu keinen Zeitpunkt zu sexuellen Kontakten untereinander gekommen ist. Genauso wenig wie unter der alten Rechtslage eine sexuelle Komponente der Beziehung allein für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausreichte, schließt das Fehlen sexueller Kontakte das Vorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft per se aus (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.01.1998, Az.: 12 M 345/98). Hierfür kann vielmehr unter Umständen schon eine Beziehung ausreichen, die über eine bloße technische Wohngemeinschaft hinaus geht und von nicht lediglich oberflächlichem, sondern in besonderer Weise freundschaftlich geprägtem Charakter ist.
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Das Gericht hält die von Zeugin ... geäußerte Einschätzung, dass zwischen ihr und dem Antragsteller eine freundschaftliche Beziehung bestehe, für eine zutreffende Beschreibung. Diese Annahme sowie die gerichtliche Einschätzung, dass die freundschaftliche Beziehung von einer Art ist, die die Annahme begründet, dass bei den beiden beteiligten Personen der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erwartet werden kann, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Kennenlernens, Zusammenziehens und Zusammenlebens, die vom Antragsteller und von der Zeugin im wesentlichen übereinstimmend geschildert wurden.
67 
Besondere Bedeutung erlangt insofern zunächst die Tatsache, dass der Antragsteller, nachdem er die Zeugin bei einer Kur in ... im Jahre 2000, als er noch in ... wohnte, kennenlernte, und nachdem der Kontakt zwischen beiden auch nach Abschluss der Kur aufrechterhalten blieb, im Jahr 2001 nach Baden-Württemberg zog und beide eine gemeinsame Wohnung anmieteten. Zwar mag der Anlass des Umzuges nach Baden-Württemberg die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme im ... gewesen sein. Jedoch erklärt dies nicht die Tatsache, warum der Antragsteller deswegen eine gemeinsame Wohnung mit der Zeugin in ..., also durchaus in einer allenfalls relativen Nähe zum Schulungsort ..., anmietete. Vor allem aber erklärt dies nicht, warum, wenn der Antragsteller nur eine Unterkunft für zwei Wochenenden im Monat gesucht hat, er gleichwohl von Anfang an als Gleichberechtigter und nicht zuletzt hinsichtlich der Mietkosten auch in gleicher Höhe Verpflichteter Partei des Mietvertrages wurde. Dies mit der Aussage der Zeugin ... auf den Wunsch des Vermieters zu stützen, erscheint nicht plausibel, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser zugleich verlangt habe, dass sie allein die Miete in voller Höhe an ihn zu bezahlen habe. Letzteres erscheint viel eher nachvollziehbar, weil dem Vermieter regelmäßig daran gelegen ist, bei der Durchführung und nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Beendigung eines Vertragsverhältnisses nur eine Person als Vertragspartner zu haben. Schließlich kann die Umschulungsmaßnahme nicht mehr erklären, warum der Antragsteller auch nach deren Beendigung im Jahre 2004 in der gemeinsamen Wohnung verblieb. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Freundschaft zwischen dem Antragsteller und der Zeugin derart intensiviert, dass von nun an von einer Verantwortungsgemeinschaft auszugehen war.
68 
Diese Verantwortungsgemeinschaft hat sich dann auch in der Folgezeit realisiert und bewährt, als der Antragsteller die Zeugin ... während der für sie belastenden Zeit der schweren Erkrankung ihrer Mutter mehrfach mit ihrem Auto zu ihren Eltern ins ... fuhr, als diese sich hierzu nicht im Stande sah. Das Gericht geht dabei in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin davon aus, dass der Antragsteller nicht lediglich als „Fahrer“ fungierte, sondern zumindest bisweilen auch selbst zu Gast bei den Eltern war. Zwar unterstellt das Gericht als wahr, dass der Antragsteller die Fahrten ins ... manchmal auch genutzt hat, das Auto anschließend für die Weiterfahrt zu seinem Sohn nach ... zu nutzen. Die Angabe des Antragstellers, er habe die Zeugin bei ihren Besuchen bei ihren Eltern lediglich begleitet, um seinerseits die Nachbarn der Eltern der Zeugin zu besuchen, erscheint hingegen allerdings nicht plausibel.
69 
Auch die geschilderten Umstände des gemeinsamen Haushaltsführung sind nicht geeignet, die Vermutung einer Verantwortungsgemeinschaft zu widerlegen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass es keine strenge – funktionale bzw. räumliche – Aufgabentrennung zwischen den beiden Personen gab. Man wechselt sich – nach überstimmenden Angaben Beider – sowohl bei der Reinigung der Wohnung als auch beim Einkaufen ab. Die Einkäufe von Dingen des täglichen Lebens wurden – solange der Antragsteller noch über eigene Finanzmittel verfügte – aus einer gemeinsamen Kasse finanziert, in die beide zu gleichen Teilen einzahlten, also unabhängig davon, ob sich der individuelle Bedarf unterschied. Auch dies streitet gegen die Annahme einer bloß technischen Wohngemeinschaft. Vielmehr stellt sich das Bild einer freundschaftlichen Beziehung von erheblicher Dauer und einem damit zwangsläufig einhergehenden Ausmaß an gegenseitiger Vertraulichkeit dar.
70 
Die weiteren Umstände des Zusammenlebens, insbesondere die von der Zeugin – insofern abweichend von den Angaben des Antragstellers – glaubhaft geschilderten gemeinsamen gelegentlichen Unternehmungen wie der Besuch im Kino, Restaurant oder bei Freunden, ist zwar für sich allein genommen nicht geeignet, eine Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen. Als Elemente einer Gesamtbetrachtung runden sie aber das Bild einer Freundschaft ab, die über den technischen Vorgang des Lebens auf selbem Raum hinausgeht, ab.
71 
Der Verantwortungsgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... nach eigenen Angaben, die das Gericht als wahr unterstellt, während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller zwei Beziehungen sexueller Art zu anderen Männern unterhalten hat. Zum einen ist es jedenfalls seit dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals der „eheähnlichen Gemeinschaft“ nicht zwingend, aus Beziehungen zu Dritten auf das Nichtvorliegen einer Verantwortungsgemeinschaft zu schließen. Zum anderen gilt dies erst recht, wenn es – wie hier – der Verantwortungsgemeinschaft selbst an einer sexuellen Komponente fehlt.
72 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

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(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

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Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Schleswig Beschluss, 28. Nov. 2006 - S 1 AS 1061/06 ER

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 18. Dez. 2006 - S 2 AS 4271/06 ER.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1  Die Antragsteller begehren

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Kammer hat das Aktivrubrum um den Antragsteller zu 2) im vermuteten Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 38 SGB II) ergänzt, da die Antragstellerin zu 1) offenkundig nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch die des Antragstellers zu 2) geltend macht bzw. gemacht hat.

2

Am 14. November 2006 stellten die Antragsteller bei dem Sozialgericht Schleswig den sinngemäßen Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Eingang des Antrages bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren.

4

Mit Schriftsatz vom 17. November 2006 erkannte die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 33,00 Euro ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht an. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich am 27. November 2006 das einstweilige Rechtsschutzverfahren bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers zu 2) für erledigt, so dass die Kammer nur noch über den Antrag der Antragstellerin zu 1) zu befinden hatte.

5

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

6

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach zum einen ein Anordnungsgrund, d.h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

7

Nach dieser Maßgabe war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen. Anordnung der Erfolg zu versagen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin zu 1) kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Seite, denn sie hat ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

8

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen , oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

9

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) und Herr L. eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden, d.h. gemeinsam in einem Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit stellen Sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge dar, dass nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) auch das Einkommen und Vermögen des Herrn Levens zu berücksichtigen sind.

10

Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung ist in Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so sehr füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition, einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie es bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war (vgl. BT-Drucks 16/1410; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.).

11

Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. ist vorliegend anzunehmen. Insoweit greift hier die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr., 1 SGB II ein. Aus der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Bescheinigung vom 07. Oktober 2006 (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Antragstellerin in der Wohnung des Herrn L. bereits seit Oktober 2005 wohnt. Damit leben die Antragstellerin und Herr L. seit einem Zeitraum zusammen, der sich über mehr als ein Jahr erstreckt und der im Übrigen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Das Merkmal des "Zusammenlebens" erfordert es, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, damit die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.). Ansonsten würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne Weiteres die Vermutungswirkung ausgelöst. Der Gesetzgeber hat dies dadurch deutlich gemacht, dass er ein "Zusammenleben" und nicht lediglich ein "Zusammenwohnen" fordert.

12

Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin und Herr L. auch "zusammenleben" und nicht lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft "zusammenwohnen". Hierfür spricht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrem am 26. Oktober 2006 durchgeführten Hausbesuch eine räumliche Trennung der Wohnung im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und Herrn L. nicht verzeichnen konnten. Während die Antragstellerin zu 1) vorträgt, dass sie zusammen mit ihrem Sohn zwei Räume im Erdgeschoss des Hauses bewohne und Herr L. das Obergeschoss benutze, konnte während des Hausbesuches nicht glaubhaft vermittelt werden, dass die Antragstellerin zu 1) über eine Schlafgelegenheit, die sie täglich nutzt, im Erdgeschoss des Hauses verfügt. Während des Hausbesuches zeigte die Antragstellerin zu 1) den Mitarbeitern der Antragsgegnerin das Kinderzimmer ihres Sohnes, in welchem ein Bett vorhanden war, in welchem ihr Sohn schlafe. In diesem Zusammenhang führte die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass sie selbst auf einer Liege schlafe. Nachdem die Antragstellerin gebeten wurde, die besagte Liege zu demonstrieren, holte sie laut des Berichts über den Hausbesuch eine schwarze Synthetikdecke voll mit weißen Hundehaaren hervor, legte diese auf den Boden und reichte eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen als Bettzeug hervor. Angesichts dieser Umstände erscheint es der erkennenden Kammer unglaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die von ihr vorgezeigten Utensilien als Schlafstätte nutzt. Wenngleich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hauses, die Herr L. bewohnen soll, nicht gesehen haben, so liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Schlafstätte in den oberen Räumen des Hauses hat. Jedenfalls haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Räumen im Erdgeschoss, die allein die Antragstellerin zu 1) bewohnen will, eine anderweitige Schlafgelegenheit nicht dokumentiert.

13

Eine Trennung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. findet des Weiteren im Hinblick auf die von beiden gemeinsam genutzte Küche sowie das Badezimmer im Erdgeschoss nicht statt. Während des Hausbesuches entgegnete die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass eine Trennung in der Küche nicht stattfände. Eine solche Äußerung dürfte aus Sicht der Kammer eher unüblich sein, wenn tatsächlich zwischen den Bewohnern eines Hauses lediglich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft bestünde. Im Übrigen führte die Antragstellerin zu 1) in diesem Zusammenhang während des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass diese gerne notieren könnten, dass ihr nichts von der Einrichtung im Haus gehöre. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. keine reine Wohngemeinschaft besteht, in welcher jeder seine eigenen Möbelstücke und Gegenstände mitbringt und benutzt. Für den Umstand, dass der Antragstellerin zu 1) von der Einrichtung im Haus des Herrn L. selbst nichts gehört und sie sämtliche Dinge betreffend die Wohnausstattung von Herrn L. mitbenutzt, spricht auch die zu den Verwaltungsakten hergereichte Mietbescheinigung des Herrn L. vom 07. Oktober 2006. Unter dem Punkt "Ausstattung der Wohnung" ist dort angekreuzt, dass die Wohnung "vollmöbliert" sei (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund erscheint es dann jedoch widersprüchlich, dass die Antragstellerin in dem ebenfalls zur Verwaltungsakte hergereichten Überprüfungsbogen im Hinblick auf eine eheähnliche Gemeinschaft (vgl. Blatt 72 ff. der Verwaltungsakte) angegeben hat, dass die Möbelstücke sowohl im Wohnzimmer als auch im Schlafzimmer und im Kinderzimmer, der Antragstellerin zu 1) selbst gehörten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich eine räumliche Trennung des Hauses und eine Trennung des benutzten Mobiliars nicht vorliegt und sich die Darstellungen im Hinblick auf eine räumliche Trennung als verfahrensangepasst erweisen.

14

Für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II spricht im Übrigen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft dargetan hat, dass sie den mit Herrn L. vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 300,00 Euro auch tatsächlich an Herrn L. entrichtet. Zusammen mit der Antragsschrift bei Gericht reichte die Antragstellerin zwar ein Schreiben des Herrn L. vom 13. November 2006 her, in welchem dieser bestätigte, dass die Antragstellerin zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) in seinem Haus zur Untermiete wohnten. Sie hätten einen Mietzins inklusive aller Nebenkosten in Höhe von 300,00 Euro monatlich vereinbart, welchen die Antragstellerin zu 1) je nach ihrer Finanzlage im jeweils laufenden Monat in bar an ihn übergebe. Auffallend fand die Kammer an dieser Bestätigung des Herrn L. bereits, dass sie den Zusatz "je nach ihrer Finanzlage" beinhaltete. Nach den zu der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hergereichten Kontoauszügen der Antragstellerin zu 1) hat diese nicht zur Überzeugung des Gericht glaubhaft dargetan, dass sie den Mietzins auch tatsächlich an Herrn L. auszahlt. Den Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) im Monat Juli 2006 lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,00 Euro getätigt (Barabhebung am 01.Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro, am 02. Juli 2006 in Höhe von 200,00 Euro, am 29 Juli 2006 in Höhe von 30,00 Euro und am 29. Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro) und auch im August 2006 lediglich 380,00 Euro in bar abgehoben hat (Barabhebung am 02..August 2006 in Höhe von 100,00 Euro, am 07. August 2006 in Höhe von 70,00 Euro, am 22. August 2006 in Höhe von 50,00 Euro sowie am 23. August 2006 in Höhe von 130,00 Euro). Zum einen lässt sich diesen dokumentierten Barabhebungen keine Barabhebung in einer Größenordnung entnehmen, welcher dem vereinbaren Mietzins in Höhe von 300,00 Euro monatlich entspricht. Im Übrigen wäre — geht man von einer Mietzahlung in Höhe von 300,00 Euro monatlich aus - nicht ersichtlich, wovon die Antragstellerin ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes in den genannten Monaten bestritten haben will. So dürften 30,00 bzw. 80,00 Euro im Monat nicht ausreichend sein, um von diesen Beträgen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ließen sich den Kontoauszügen keine bargeldlosen Zahlungen bei beispielsweise Lebensmittelgeschäften entnehmen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. wirtschaftliche Verflechtungen bestehen und diese gemeinsam wirtschaften.

15

Die Antragstellerin zu 1) und Herr L. haben die vermutete Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auch nicht nachweislich erschüttert. Zwar bestreitet die Antragstellerin zu 1) das Vorliegen . einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Nach der Gesamtschau der oben aufgeführten Indizien vermag das bloße Bestreiten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Vermutungsregel jedoch nicht zu widerlegen.

16

Nach alledem geht die Kammer von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. aus, aufgrund derer das Einkommen des Herrn L. bei der Ermittlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. bislang nicht offengelegt wurden, ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob sich auch unter Zugrundelegung des Einkommens und Vermögens des Herrn noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft errechnet. Vor diesen Hintergrund, wird der Antragstellerin zu 1) dringend angeraten, gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. offen zu legen, damit die Antragsgegnerin überprüfen kann, ob sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergibt. Bislang jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1) ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 1.) keine außergerichtlichen, Kosten zu erstatten. Diese Entscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Kammer erachtet es für ermessensgerecht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet. Auf der einen Seite hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers zu 2) vollumfänglich anerkannt, so dass unter Zugrundelegung des Erfolgsprinzips eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Auf der anderen Seite ist dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO Rechnung zu tragen, da die Antragsgegnerin unmittelbar in der Antragserwiderungsschrift einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers zu 2) ohne das Anerkenntnis der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen sind. Nach der Neufassung dieser Vorschrift sind mithin auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung - hier also des Herrn L. als Partner der Antragstellerin zu 1) - bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der unverheirateten Kinder anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. der Kammer jedoch nicht bekannt sind, hätte auch der Antragsteller zu 2) seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

18

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen nach dem SGB II - welche zwar von der Antragsgegnerin anerkannt wurden - hatte nach Auffassung der Kammer wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern hat die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt, dessen Rechtsverfolgung jedoch aus Sicht der erkennenden Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin zu 1) sind nicht zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Kammer hat das Aktivrubrum um den Antragsteller zu 2) im vermuteten Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 38 SGB II) ergänzt, da die Antragstellerin zu 1) offenkundig nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch die des Antragstellers zu 2) geltend macht bzw. gemacht hat.

2

Am 14. November 2006 stellten die Antragsteller bei dem Sozialgericht Schleswig den sinngemäßen Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Eingang des Antrages bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren.

4

Mit Schriftsatz vom 17. November 2006 erkannte die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 33,00 Euro ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht an. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich am 27. November 2006 das einstweilige Rechtsschutzverfahren bezüglich der geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers zu 2) für erledigt, so dass die Kammer nur noch über den Antrag der Antragstellerin zu 1) zu befinden hatte.

5

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

6

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach zum einen ein Anordnungsgrund, d.h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

7

Nach dieser Maßgabe war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen. Anordnung der Erfolg zu versagen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin zu 1) kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Seite, denn sie hat ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

8

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen , oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

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Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) und Herr L. eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden, d.h. gemeinsam in einem Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit stellen Sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge dar, dass nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) auch das Einkommen und Vermögen des Herrn Levens zu berücksichtigen sind.

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Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung ist in Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234) eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so sehr füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006, Az.: L 9 AS 349/06 ER). Dass der Gesetzgeber an diesem Begriffsinhalt auch weiterhin festhalten wollte, ergibt sich schon aus dem Anlass der Umformulierung der Vorschrift. Diese sollte ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dazu dienen, auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die Definition, einzubeziehen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie es bei den bereits erfassten verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war (vgl. BT-Drucks 16/1410; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.).

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Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. ist vorliegend anzunehmen. Insoweit greift hier die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a Nr., 1 SGB II ein. Aus der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Bescheinigung vom 07. Oktober 2006 (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Antragstellerin in der Wohnung des Herrn L. bereits seit Oktober 2005 wohnt. Damit leben die Antragstellerin und Herr L. seit einem Zeitraum zusammen, der sich über mehr als ein Jahr erstreckt und der im Übrigen auch die Voraussetzungen eines qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Das Merkmal des "Zusammenlebens" erfordert es, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, damit die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03. August 2006 a.a.O.). Ansonsten würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne Weiteres die Vermutungswirkung ausgelöst. Der Gesetzgeber hat dies dadurch deutlich gemacht, dass er ein "Zusammenleben" und nicht lediglich ein "Zusammenwohnen" fordert.

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Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin und Herr L. auch "zusammenleben" und nicht lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft "zusammenwohnen". Hierfür spricht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrem am 26. Oktober 2006 durchgeführten Hausbesuch eine räumliche Trennung der Wohnung im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und Herrn L. nicht verzeichnen konnten. Während die Antragstellerin zu 1) vorträgt, dass sie zusammen mit ihrem Sohn zwei Räume im Erdgeschoss des Hauses bewohne und Herr L. das Obergeschoss benutze, konnte während des Hausbesuches nicht glaubhaft vermittelt werden, dass die Antragstellerin zu 1) über eine Schlafgelegenheit, die sie täglich nutzt, im Erdgeschoss des Hauses verfügt. Während des Hausbesuches zeigte die Antragstellerin zu 1) den Mitarbeitern der Antragsgegnerin das Kinderzimmer ihres Sohnes, in welchem ein Bett vorhanden war, in welchem ihr Sohn schlafe. In diesem Zusammenhang führte die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass sie selbst auf einer Liege schlafe. Nachdem die Antragstellerin gebeten wurde, die besagte Liege zu demonstrieren, holte sie laut des Berichts über den Hausbesuch eine schwarze Synthetikdecke voll mit weißen Hundehaaren hervor, legte diese auf den Boden und reichte eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen als Bettzeug hervor. Angesichts dieser Umstände erscheint es der erkennenden Kammer unglaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die von ihr vorgezeigten Utensilien als Schlafstätte nutzt. Wenngleich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hauses, die Herr L. bewohnen soll, nicht gesehen haben, so liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Schlafstätte in den oberen Räumen des Hauses hat. Jedenfalls haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Räumen im Erdgeschoss, die allein die Antragstellerin zu 1) bewohnen will, eine anderweitige Schlafgelegenheit nicht dokumentiert.

13

Eine Trennung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. findet des Weiteren im Hinblick auf die von beiden gemeinsam genutzte Küche sowie das Badezimmer im Erdgeschoss nicht statt. Während des Hausbesuches entgegnete die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass eine Trennung in der Küche nicht stattfände. Eine solche Äußerung dürfte aus Sicht der Kammer eher unüblich sein, wenn tatsächlich zwischen den Bewohnern eines Hauses lediglich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft bestünde. Im Übrigen führte die Antragstellerin zu 1) in diesem Zusammenhang während des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass diese gerne notieren könnten, dass ihr nichts von der Einrichtung im Haus gehöre. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. keine reine Wohngemeinschaft besteht, in welcher jeder seine eigenen Möbelstücke und Gegenstände mitbringt und benutzt. Für den Umstand, dass der Antragstellerin zu 1) von der Einrichtung im Haus des Herrn L. selbst nichts gehört und sie sämtliche Dinge betreffend die Wohnausstattung von Herrn L. mitbenutzt, spricht auch die zu den Verwaltungsakten hergereichte Mietbescheinigung des Herrn L. vom 07. Oktober 2006. Unter dem Punkt "Ausstattung der Wohnung" ist dort angekreuzt, dass die Wohnung "vollmöbliert" sei (vgl. Blatt 20 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund erscheint es dann jedoch widersprüchlich, dass die Antragstellerin in dem ebenfalls zur Verwaltungsakte hergereichten Überprüfungsbogen im Hinblick auf eine eheähnliche Gemeinschaft (vgl. Blatt 72 ff. der Verwaltungsakte) angegeben hat, dass die Möbelstücke sowohl im Wohnzimmer als auch im Schlafzimmer und im Kinderzimmer, der Antragstellerin zu 1) selbst gehörten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich eine räumliche Trennung des Hauses und eine Trennung des benutzten Mobiliars nicht vorliegt und sich die Darstellungen im Hinblick auf eine räumliche Trennung als verfahrensangepasst erweisen.

14

Für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II spricht im Übrigen, dass die Antragstellerin zu 1) nicht glaubhaft dargetan hat, dass sie den mit Herrn L. vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 300,00 Euro auch tatsächlich an Herrn L. entrichtet. Zusammen mit der Antragsschrift bei Gericht reichte die Antragstellerin zwar ein Schreiben des Herrn L. vom 13. November 2006 her, in welchem dieser bestätigte, dass die Antragstellerin zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) in seinem Haus zur Untermiete wohnten. Sie hätten einen Mietzins inklusive aller Nebenkosten in Höhe von 300,00 Euro monatlich vereinbart, welchen die Antragstellerin zu 1) je nach ihrer Finanzlage im jeweils laufenden Monat in bar an ihn übergebe. Auffallend fand die Kammer an dieser Bestätigung des Herrn L. bereits, dass sie den Zusatz "je nach ihrer Finanzlage" beinhaltete. Nach den zu der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hergereichten Kontoauszügen der Antragstellerin zu 1) hat diese nicht zur Überzeugung des Gericht glaubhaft dargetan, dass sie den Mietzins auch tatsächlich an Herrn L. auszahlt. Den Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) im Monat Juli 2006 lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,00 Euro getätigt (Barabhebung am 01.Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro, am 02. Juli 2006 in Höhe von 200,00 Euro, am 29 Juli 2006 in Höhe von 30,00 Euro und am 29. Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro) und auch im August 2006 lediglich 380,00 Euro in bar abgehoben hat (Barabhebung am 02..August 2006 in Höhe von 100,00 Euro, am 07. August 2006 in Höhe von 70,00 Euro, am 22. August 2006 in Höhe von 50,00 Euro sowie am 23. August 2006 in Höhe von 130,00 Euro). Zum einen lässt sich diesen dokumentierten Barabhebungen keine Barabhebung in einer Größenordnung entnehmen, welcher dem vereinbaren Mietzins in Höhe von 300,00 Euro monatlich entspricht. Im Übrigen wäre — geht man von einer Mietzahlung in Höhe von 300,00 Euro monatlich aus - nicht ersichtlich, wovon die Antragstellerin ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes in den genannten Monaten bestritten haben will. So dürften 30,00 bzw. 80,00 Euro im Monat nicht ausreichend sein, um von diesen Beträgen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ließen sich den Kontoauszügen keine bargeldlosen Zahlungen bei beispielsweise Lebensmittelgeschäften entnehmen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. wirtschaftliche Verflechtungen bestehen und diese gemeinsam wirtschaften.

15

Die Antragstellerin zu 1) und Herr L. haben die vermutete Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auch nicht nachweislich erschüttert. Zwar bestreitet die Antragstellerin zu 1) das Vorliegen . einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Nach der Gesamtschau der oben aufgeführten Indizien vermag das bloße Bestreiten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Vermutungsregel jedoch nicht zu widerlegen.

16

Nach alledem geht die Kammer von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. aus, aufgrund derer das Einkommen des Herrn L. bei der Ermittlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. bislang nicht offengelegt wurden, ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob sich auch unter Zugrundelegung des Einkommens und Vermögens des Herrn noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft errechnet. Vor diesen Hintergrund, wird der Antragstellerin zu 1) dringend angeraten, gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. offen zu legen, damit die Antragsgegnerin überprüfen kann, ob sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergibt. Bislang jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1) ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 1.) keine außergerichtlichen, Kosten zu erstatten. Diese Entscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Kammer erachtet es für ermessensgerecht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet. Auf der einen Seite hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers zu 2) vollumfänglich anerkannt, so dass unter Zugrundelegung des Erfolgsprinzips eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Auf der anderen Seite ist dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO Rechnung zu tragen, da die Antragsgegnerin unmittelbar in der Antragserwiderungsschrift einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers zu 2) ohne das Anerkenntnis der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen sind. Nach der Neufassung dieser Vorschrift sind mithin auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung - hier also des Herrn L. als Partner der Antragstellerin zu 1) - bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der unverheirateten Kinder anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. der Kammer jedoch nicht bekannt sind, hätte auch der Antragsteller zu 2) seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

18

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen nach dem SGB II - welche zwar von der Antragsgegnerin anerkannt wurden - hatte nach Auffassung der Kammer wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern hat die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt, dessen Rechtsverfolgung jedoch aus Sicht der erkennenden Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.