Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11

bei uns veröffentlicht am02.04.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010.
Die 1979 geborene Klägerin lebte von Mitte 2005 bis Mitte September 2010 mit der 1982 geborenen Zeugin Z. in verschiedenen Wohnungen zusammen. Den letzten Wohnraummietvertrag über eine Drei-Zimmer-Wohnung unterzeichnete die Klägerin gemeinsam mit der Zeugin Z. jeweils als Mieterinnen am 13. Juni 2009.
Am 29. März 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten formblattgemäß laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Antragsformularen setzte die Klägerin den Namen der Zeugen Z. jeweils in der Rubrik „Personen, die außer Ihnen zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ ein. Gleichzeitig unterzeichnete die Klägerin die Antragsformulare eigenhändig. Den Antragsformularen beigefügt waren u. a. ein auf den 27. Mai 2009 datierender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 betreffend die Zeugin Z. sowie eine die Zeugin Z. betreffende Einkommensbescheinigung des KIT vom 22. März 2010.
Mit Bescheid vom 30. März 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 30. September 2010 monatliche Leistungen von 320,-- EUR. Zur Begründung hieß es, eine endgültige Berechnung und Festsetzung des Leistungsanspruchs könne erst nach Vorlage der Einkommensbescheinigung (Lohnabrechnungen) der Partnerin der Klägerin, der Zeugin Z. für die Monate März bis September 2010 erfolgen. Diese sei unaufgefordert vorzulegen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom selben Tag, dem 30. März 2010, forderte der Beklagte sodann bei der Zeugin Z. die Vorlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 unter Fristsetzung zum 16. April 2010 an. Am 19. April 2010 legte die Zeugin Z. ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 der Beklagten vor. Im Folgenden legte die Zeugin Z. dem Beklagten unter dem 27. Mai 2010 den ihr vom Finanzamt B. am 25. Mai 2010 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vor. Daraus ergab sich ein Restguthaben zugunsten der Zeugin Z. von 1.216,36 EUR, das am 27. Mai 2010 dem Girokonto der Zeugin Z. bei der Bank gutgeschrieben wurde.
Daraufhin verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ohne vorherige Anhörung der Klägerin ihren Bescheid vom 30. März 2010 für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 ganz aufzuheben und von der Klägerin eine Gesamtforderung von 640,-- EUR (zweimal 320,-- EUR) zurückzufordern. Zur Begründung hieß es, die Lebenspartnerin der Klägerin, die Zeugin Z. habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus einer Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2009 erzielt. Aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse sei die Klägerin dadurch im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für diesen Zeitraum nicht bestehe.
Den dagegen am 1. Juli 2010 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie zwar seit dem Jahre 2005 mit der Zeugin Z. zusammenlebe, sie aber nie füreinander eingetreten seien. Jeder habe für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen. Demgemäß seien getrennte Kassen geführt worden. Keiner von beiden sei befugt gewesen, über die Konten des jeweils anderen zu verfügen. Deshalb habe die Zeugin Z. sich auch geweigert, sie mit ihrer Einkommensteuerrückerstattung zu unterstützen. Soweit sie die Zeugin Z. bisher unterstützt habe, weil sie mittellos gewesen sei, habe sie ihr das Geld jeweils nur darlehensweise gegeben. Sie habe ihr das Geld zurückzuzahlen gehabt, sobald ihr das möglich gewesen sei. Dies habe sie auch immer getan. Nur die Kosten des Haushalts seien gemeinsam bestritten durch eine unbare Haushaltskasse, in die jeweils gleiche Beträge eingelegt worden seien, getragen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Unter dem 14. Februar 2011 teilte die Zeugin Z. dem Beklagten schriftlich mit, dass sie seit dem 15. September 2010 mit der Klägerin keine Lebensgemeinschaft mehr führe. Seit diesem Tag wohne sie auch nicht mehr in einer Wohnung mit der Klägerin.
Bereits am 12. Januar 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
10 
Die Klägerin trägt vor, seit 2005 mit der Zeugin Z. zusammengewohnt zu haben. Die Zeugin Z. habe diese Wohngemeinschaft am 11. September 2010 beendet und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Während des Zusammenwohnens seien sie nie füreinander eingestanden. Jeder habe für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen. Sie hätten auch getrennte Konten geführt. Demgemäß habe sich die Zeugin Z. auch geweigert, sie mit ihrer Einkommensteuerrückerstattung zu unterstützen. Soweit die Zeugin Z. sie überhaupt unterstützt habe, weil sie mittellos gewesen sei, habe sie ihr Geld jeweils nur darlehensweise gegeben, das sie der Zeugin Z. auch zurückerstattet habe. Die Kosten des Haushalts habe sie gemeinsam mit der Zeugin Z. bestritten und dafür sei eine unbare Haushaltskasse geführt worden, in die jeweils gleiche Beträge eingelegt worden seien. Sie habe mit der Zeugin Z. dafür ein besonderes Konto eingerichtet, über das jede von ihnen verfügungsberechtigt gewesen sei. Über dieses Konto seien nur die Kosten des Haushalts bestritten worden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin und die Zeugin Z. hätten am 1. Mai 2010 länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Für diesen gemeinsamen Haushalt sei von den beiden ein gemeinsames Konto mit wechselseitiger Zugriffsbefugnis geführt worden. Außerdem hätten beide, die Klägerin und die Zeugin Z., die von ihnen zuletzt gemeinsam bewohnte Wohnung gemietet und jeweils auf dem Mietvertrag als Mieterin unterschrieben. Auch in den Antragsformularen, mit denen die Klägerin Arbeitslosengeld II beantragt habe, sei die Zeugin Z. von der Klägerin jeweils als ihre Partnerin, mit der sie in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe, angegeben worden. In der Folgezeit habe die Zeugin Z. auch Einkommensnachweise als in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person vorgelegt und Kontoauszüge übersandt. Dies alles spreche für einen wechselseitigen Willen zwischen der Klägerin und der Zeugin Z., Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
16 
Die Zeugin Z. ist während der mündlichen Verhandlung von dem erkennenden Gericht zur Frage einer bloßen Wohngemeinschaft oder einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vernommen worden. Wegen des Ergebnisses ihrer Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (1 Band) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 165/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II-Leistungen zu gewähren. Die Klägerin hat nämlich nicht darzulegen vermocht, während des vorgenannten Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein.
20 
Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt ist.
21 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.).
22 
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ).
23 
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. ). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).
24 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 - zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin viel länger als ein Jahr mit der Zeugin Z. zusammengelebt (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II) - nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu widerlegen. Nach der gebotenen Gesamtschau der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin und der Zeugin Z. in den Jahren zwischen Mitte 2005 und September 2010 ist das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. überzeugt. Dies ergibt sich aus folgenden drei Einzelüberlegungen:
25 
Erstens sind die Einlassungen der Klägerin im entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich. Soweit die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren behauptet, sie habe mit der Zeugin Z. nur zusammengewohnt, es habe aber keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden bestanden, widerspricht dies der Aktenlage. Maßgeblich für das Gericht sind dabei insbesondere die gegenteiligen Angaben der Klägerin in den von ihr selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II vom 19. und 29. März 2010. Darin hat die Klägerin die Zeugin Z. als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Den Einwand, der Beklagte habe sie in diesem Punkt nicht genügend über die Bedeutung diese Angabe aufgeklärt, sieht das Gericht durch den von der Klägerin im Antragsformular unter dem 19. März 2010 durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts „SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ als widerlegt an. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin und die Zeugin Z. nicht nur eine Wohngemeinschaft miteinander geführt, sondern füreinander eingestanden sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide gemeinsam den letzten Mietvertrag für die von ihnen genutzte Wohnung als Mieterin unterzeichnet haben (Mietvertrag vom 13. Juni 2009). Hinzu kommt als weitere über eine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig hinausgehende Anknüpfungstatsache, dass die Klägerin mit der Zeugin Z. zwischen Mitte 2005 und der Trennung im September 2010 ununterbrochen in drei verschiedenen Wohnungen zusammen gewohnt hat und sie dem entsprechend auch dreimal mit der Zeugin Z. umgezogen ist.
26 
Auch das Verhalten der Zeugin Z. gegenüber der Beklagten lässt nach Aktenlage nur den Schluss auf eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Zeugin Z. und der Klägerin zu. Hätte die Zeugin Z. sich nur als Teil einer Wohngemeinschaft mit der Klägerin verstanden, hätte sie dem Beklagten kaum ihre Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt und darüber hinaus auch nicht Auskunft über ihre weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben, erst recht nicht nachdem sie - wie in der mündlichen Verhandlung von ihr glaubhaft bekundet - durch Einsicht in die Arbeitslosengeld II-Bescheide der Klägerin und die dazugehörigen Berechnungsbögen, von Anfang an gewusst hat, dass der Beklagte ihr Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechnet. Auch das an den Beklagten adressierte Schreiben der Zeugin Z. vom 14. Februar 2011 passt ganz ins Bild der zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. gelebten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Schreiben teilt die Zeugin Z. dem Beklagten nämlich mit, dass sie die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin seit dem 15. September 2010 nicht mehr führe. Damit räumt die Zeugin Z. zugleich ein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin eben nicht nur im Sinne einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft zusammengewohnt hat, sondern sich der Klägerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft verbunden gefühlt hat. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Eindeutigkeit des Begriffs Lebensgemeinschaft vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich weder bei der Klägerin noch bei der Zeugin Z. um Juristinnen handelt, nichts für ein Fehlverständnis bei der Begriffswahl durch die Zeugin Z. zu erkennen. Dies gilt insbesondere nach der Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Z. durch das erkennende Gericht, in denen die Zeugin auf ihr damaliges Verhältnis zur Klägerin angesprochen spontan wörtlich erklärt hat: „Wir waren ein Paar, wir lebten in einer Beziehung, wir liebten uns.“ Worte wie Wohn-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft fielen der Zeugin dagegen nicht ein. Auch im Krankheitsfall haben sie Klägerin und Zeugin Z. nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin Z. während der mündlichen Verhandlung durch Haushaltsführung und persönliche Krankenhilfe wechselseitig beigestanden, was wiederum indiziell eher für eine tatsächlich gelebte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft als für eine bloße Haushaltsgemeinschaft spricht.
27 
Drittens ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer echten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft das von der Klägerin und der Zeugin Z. während der Zeit ihres Zusammenlebens geführte gemeinsame unbare Konto, auf das beide jeweils unabhängig voneinander Zugriff gehabt haben. Dies Konto ist kein reines Haushaltskonto gewesen. Vielmehr sind von diesem Konto auch gemeinsame Hausrats- und Rechtsschutzversicherungsbeiträge der Klägerin und der Zeugin bezahlt worden. Schon die Tatsache von gemeinsamen privaten Versicherungen von Klägerin und Zeugin als solche ist ein weiteres Indiz für über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgehende lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich einstellt, dass die Zeugin Z. immer dann mit ihrem persönlichen Privatkonto zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen eingesprungen ist, wenn das gemeinsame Haushaltskonto - mangels Einzahlung der Klägerin - vorübergehend nicht leistungsfähig gewesen ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, gerade auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung, dass sie im hier allein streitgegenständlichen Zeitraum von Mai und Juni 2010 zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 a SGB II bestanden hat. Dementsprechend ist die Zeugin Z. während dieses Zeitraums verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre damalige tatsächliche lebensähnliche „Lebenspartnerin“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II aus der ihr im Mai 2010 zugeflossenen Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.216,36 EUR zu unterstützen. Deshalb ist die Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen.
28 
Die der Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 30. März 2010 gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen sind dementsprechend vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 48, 50 SGB X zu Recht aufgehoben und zurückgefordert worden. Mithin hat die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keinen Erfolg haben können.
29 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
30 
Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 640,-- EUR (Arbeitslosengeldleistungen für die Monate Mai und Juni 2010) wird der Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
19 
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II-Leistungen zu gewähren. Die Klägerin hat nämlich nicht darzulegen vermocht, während des vorgenannten Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des Gesetzes gewesen zu sein.
20 
Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass der Verfahrensfehler geheilt ist.
21 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.).
22 
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ).
23 
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. ). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).
24 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 - zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin viel länger als ein Jahr mit der Zeugin Z. zusammengelebt (§ 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II) - nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu widerlegen. Nach der gebotenen Gesamtschau der Wohn- und Lebensverhältnisse der Klägerin und der Zeugin Z. in den Jahren zwischen Mitte 2005 und September 2010 ist das erkennende Gericht von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. überzeugt. Dies ergibt sich aus folgenden drei Einzelüberlegungen:
25 
Erstens sind die Einlassungen der Klägerin im entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich. Soweit die Klägerin seit dem Widerspruchsverfahren behauptet, sie habe mit der Zeugin Z. nur zusammengewohnt, es habe aber keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden bestanden, widerspricht dies der Aktenlage. Maßgeblich für das Gericht sind dabei insbesondere die gegenteiligen Angaben der Klägerin in den von ihr selbst ausgefüllten und unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung von Arbeitslosengeld II vom 19. und 29. März 2010. Darin hat die Klägerin die Zeugin Z. als die Person angegeben, mit der sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt. Den Einwand, der Beklagte habe sie in diesem Punkt nicht genügend über die Bedeutung diese Angabe aufgeklärt, sieht das Gericht durch den von der Klägerin im Antragsformular unter dem 19. März 2010 durch eigenhändige Unterschrift bestätigten Erhalt des Merkblatts „SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)“ als widerlegt an. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin und die Zeugin Z. nicht nur eine Wohngemeinschaft miteinander geführt, sondern füreinander eingestanden sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass beide gemeinsam den letzten Mietvertrag für die von ihnen genutzte Wohnung als Mieterin unterzeichnet haben (Mietvertrag vom 13. Juni 2009). Hinzu kommt als weitere über eine Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig hinausgehende Anknüpfungstatsache, dass die Klägerin mit der Zeugin Z. zwischen Mitte 2005 und der Trennung im September 2010 ununterbrochen in drei verschiedenen Wohnungen zusammen gewohnt hat und sie dem entsprechend auch dreimal mit der Zeugin Z. umgezogen ist.
26 
Auch das Verhalten der Zeugin Z. gegenüber der Beklagten lässt nach Aktenlage nur den Schluss auf eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Zeugin Z. und der Klägerin zu. Hätte die Zeugin Z. sich nur als Teil einer Wohngemeinschaft mit der Klägerin verstanden, hätte sie dem Beklagten kaum ihre Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt und darüber hinaus auch nicht Auskunft über ihre weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben, erst recht nicht nachdem sie - wie in der mündlichen Verhandlung von ihr glaubhaft bekundet - durch Einsicht in die Arbeitslosengeld II-Bescheide der Klägerin und die dazugehörigen Berechnungsbögen, von Anfang an gewusst hat, dass der Beklagte ihr Einkommen auf den grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anrechnet. Auch das an den Beklagten adressierte Schreiben der Zeugin Z. vom 14. Februar 2011 passt ganz ins Bild der zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. gelebten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. In diesem Schreiben teilt die Zeugin Z. dem Beklagten nämlich mit, dass sie die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin seit dem 15. September 2010 nicht mehr führe. Damit räumt die Zeugin Z. zugleich ein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin eben nicht nur im Sinne einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft zusammengewohnt hat, sondern sich der Klägerin im Sinne einer Lebensgemeinschaft verbunden gefühlt hat. Im Hinblick auf die umgangssprachliche Eindeutigkeit des Begriffs Lebensgemeinschaft vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich weder bei der Klägerin noch bei der Zeugin Z. um Juristinnen handelt, nichts für ein Fehlverständnis bei der Begriffswahl durch die Zeugin Z. zu erkennen. Dies gilt insbesondere nach der Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Z. durch das erkennende Gericht, in denen die Zeugin auf ihr damaliges Verhältnis zur Klägerin angesprochen spontan wörtlich erklärt hat: „Wir waren ein Paar, wir lebten in einer Beziehung, wir liebten uns.“ Worte wie Wohn-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft fielen der Zeugin dagegen nicht ein. Auch im Krankheitsfall haben sie Klägerin und Zeugin Z. nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin Z. während der mündlichen Verhandlung durch Haushaltsführung und persönliche Krankenhilfe wechselseitig beigestanden, was wiederum indiziell eher für eine tatsächlich gelebte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft als für eine bloße Haushaltsgemeinschaft spricht.
27 
Drittens ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer echten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft das von der Klägerin und der Zeugin Z. während der Zeit ihres Zusammenlebens geführte gemeinsame unbare Konto, auf das beide jeweils unabhängig voneinander Zugriff gehabt haben. Dies Konto ist kein reines Haushaltskonto gewesen. Vielmehr sind von diesem Konto auch gemeinsame Hausrats- und Rechtsschutzversicherungsbeiträge der Klägerin und der Zeugin bezahlt worden. Schon die Tatsache von gemeinsamen privaten Versicherungen von Klägerin und Zeugin als solche ist ein weiteres Indiz für über eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich hinausgehende lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich einstellt, dass die Zeugin Z. immer dann mit ihrem persönlichen Privatkonto zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen eingesprungen ist, wenn das gemeinsame Haushaltskonto - mangels Einzahlung der Klägerin - vorübergehend nicht leistungsfähig gewesen ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, gerade auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin Z. in der mündlichen Verhandlung, dass sie im hier allein streitgegenständlichen Zeitraum von Mai und Juni 2010 zwischen der Klägerin und der Zeugin Z. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 a SGB II bestanden hat. Dementsprechend ist die Zeugin Z. während dieses Zeitraums verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre damalige tatsächliche lebensähnliche „Lebenspartnerin“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II aus der ihr im Mai 2010 zugeflossenen Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.216,36 EUR zu unterstützen. Deshalb ist die Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen.
28 
Die der Klägerin im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010 aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 30. März 2010 gewährten Arbeitslosengeld II-Leistungen sind dementsprechend vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 48, 50 SGB X zu Recht aufgehoben und zurückgefordert worden. Mithin hat die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keinen Erfolg haben können.
29 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
30 
Im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten in Höhe von 640,-- EUR (Arbeitslosengeldleistungen für die Monate Mai und Juni 2010) wird der Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1  Die Antragsteller begehren

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 16.01.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 02. Apr. 2012 - S 4 AS 165/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum von Mai bis einschließlich Juni 2010

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich, der frühere Ehemann allein für den der Tochter S.. Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18 EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L.. Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/ 3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg ) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am 15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als „Partner". Unter anderem legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als „Lebensgefährtin“ von Herrn L. bezeichnete (Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L.. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt.
Am 16. November 2006 hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L.. Die Antragstellerin zu 1. führe keine eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle Unterstützung durch Herrn L.. Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt, welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten. Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
10 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung, sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten, die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
11 
Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005 werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner, nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens. Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich, dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z. B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen, sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde, in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen Mietanteils aufrechnen könnten.
12 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
13 
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
14 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung (L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
18 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
20 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
21 
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
22 
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - ). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - ). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
23 
Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September 2003, also seit ca. 3 ½ Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - „Versorgen“ des Kindes durch „die Partner“ voraussetzt.
24 
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
25 
Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines „Vermutungstatbestandes“ nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer „Beweislastumkehr“, vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - ). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
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Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung (Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht Lebensgefährtin, sondern nur „Wohngemeinschaftspartnerin“ von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht.
27 
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00 EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung. Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie „ehebedingte Verbindlichkeiten“ des Herrn L. in Form von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder, LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl in Münder, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).
28 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
30 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni 2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni 2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft - bis März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.066,66 EUR monatlich bewilligt hatte, solche Leistungen vorenthält und die Klägerinnen hierauf angewiesen sind, weil sie wie auch zuvor über kein zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Beklagte geltend macht und die Klägerinnen bestreiten, zur Bedarfsgemeinschaft auch Herr J. B. (B.) gehört, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob zur Bedarfgemeinschaft auch B. gehört, dieser, was unbekannt ist, über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, letztere Bestimmung auch in den seit 1. Juli und 1. August 2006 geltenden Fassungen) zu verneinen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft kann B. nur zählen, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt sind. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Für die Zeit ab 1. August 2006 wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3 a SGB II, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1706), umschrieben und konkretisiert.
Bis zu dieser Neuregelung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung ausgeformt worden. Darunter wurde eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - veröffentlicht in Juris, Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90, 98 f.); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gilt vor allem die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris; BSGE 90, 90, 102). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern nicht nur eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, sondern die Partner sich in gegenseitiger Zuneigung und Liebe verbunden fühlen. Der Senat hat dabei eine die Dauerhaftigkeit und Kontinuität belegende Verfestigung einer Gemeinschaft grundsätzlich erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - veröffentlicht in Juris). Für die Zeit ab 1. August 2006 bezeichnet als zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nur beim Vorliegen eines dieser Kriterien, erst recht mehrerer dieser in § 7 Abs. 3 a SGB II abschließend aufgeführten Sachverhalte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drs 16/1410 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b) wird also vermutet, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen widerlegt werden, indem er darlegt und nachweist, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs 16/1410 a.a.O.). Daran, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, hat sich durch die Neufassung, wie die in die § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II enthaltene Umschreibung und die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB II zeigen, nichts geändert. Der Neufassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Deshalb ist die früher diskutierte Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft stets eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - NJW 2002, 217, zu § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr aufzuwerfen. Für die Zeit bis zur Neuregelung ist der Senat der Auffassung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar ist.
Ob zwischen der Klägerin zu 1 und B. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorgelegen hat, bedarf der weiteren Aufklärung. Derzeit kann weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, schon gar nicht eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bejaht oder verneint werden. Bisher steht lediglich folgendes fest: Die Klägerin zu 1 war seit 1. Juli 2003 Mieterin einer 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC in dem B. gehörenden Anwesen D. Straße, K.; in der Wohnung lebte die aus einer geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1 stammende Klägerin zu 2. Unter derselben Anschrift war seit 1. November 2003 mit Hauptwohnsitz auch B. polizeilich gemeldet. Mit dieser Firmenanschrift firmierte auch die B. gehörende B. T.. Bei dieser war die Klägerin zu 1 seit Februar 2005 in geringfügigem Umfang beschäftigt. Ein Sohn, ebenfalls aus der geschiedenen Ehe, lebt in einem Heim und erhält Erziehung in Form von Heimerziehung. Ein am 25. Mai 2006 von der Beklagten beabsichtigter, die Klärung der Wohnverhältnisse bezweckender Hausbesuch im Anwesen D. Straße scheiterte, weil die Klägerin zu 1 wegen behaupteter anderweitiger Verhinderung den Zutritt verweigerte. Die Klägerinnen zogen zum 1. Dezember 2006 in eine 3½- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße , S. um. Auch dieses Anwesen gehört B., der dort - seinen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2005 - die Obergeschosswohnung bewohnt. Beide Wohnungen sollen abgeschlossen sein. Im Telefonverzeichnis ist B. privat und zugleich auch mit einem Ingenieurbüro und Telekommunikationsunternehmen unter der Anschrift K.-Weg, K. aufgeführt. Um festzustellen, ob die Klägerin zu 1 und B. zusammen gewohnt und gewirtschaftet und darüber hinaus eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet haben, bedarf es neben der Anhörung der Klägerinnen der Vernehmung von B. und ggf. des Sohnes als Zeugen, der Vorlage von Plänen der Anwesen D. Straße und S-Straße sowie der Einholung von Auskünften aus dem Melderegister. Allein der Umstand, dass den Bediensteten der Beklagten der Zutritt zu der Wohnung D. Straße verwehrt worden ist, ist keinesfalls indiziell dafür, dass mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und würde, selbst wenn es sich um einen Anhaltspunkt handeln würde, keinen beweiskräftigen Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bzw. das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes begründen. Einen solchen Schluss erlaubt auch nicht der von der Beklagten behauptete, aber unbelegt gebliebene Umstand, dass B. in die Hilfeplanung für den Sohn der Klägerin zu 1 involviert und dort als Lebensgefährte der Klägerin zu 1 bezeichnet worden sei und die Klägerin zu 1 in Bezug auf B. ebenfalls diese Bezeichnung verwende.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerinnen aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage Erfolg, würde den Klägerinnen die das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellende Regelleistung einschließlich Mehrbedarfszuschlag sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten. Regelleistung und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen aber ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage aber erfolglos, hätten die Klägerinnen zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber, weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen müssten. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. In diesem Zusammenhang besteht jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung D. Straße teilweise unangemessen sind, weil die nach dem Vortrag der Klägerinnen nur von zwei Personen bewohnte Wohnung mit 90 qm zu groß und die Beklagte deshalb den von der Klägerin zu 1 geschuldeten Mietzins nur übernehmen muss, wenn es sich dabei um einen angemessenen Mietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung mit 60 qm handelt.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2006 ist der Anordnungsanspruch gegen die Beklagte indes zu verneinen. Diese ist nach dem Umzug der Klägerinnen für die Erbringung der Leistungen nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 36 Sätze 1 und 2 SGB II). Örtlich zuständig ist, soweit es um die Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag geht, nunmehr die Agentur für Arbeit K. und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft/Heizung der Landkreis K. als kommunaler Träger. Die Klägerinnen haben nämlich nach dem Umzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtkreis K., sondern im Landkreis K.. Eine Einbeziehung der nunmehr zuständigen Behörden hätte allerdings zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungen von diesen jetzt zuständigen Behörden verlangen, wofür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, dass die Klägerin zu 1 sich bei diesen unverzüglich gemeldet hat (vgl. § 59 SGB II i.V.m. § 310 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), diese aber ebenso wie die Beklagte Leistungen ablehnen. Eine Antragsänderung und ein diesbezüglicher Vortrag sind jedoch nicht erfolgt, so dass der Senat sich gehindert sieht, die ab 1. Dezember 2006 zuständigen Behörden von sich aus in das Verfahren einzubeziehen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich, der frühere Ehemann allein für den der Tochter S.. Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18 EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L.. Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/ 3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg ) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am 15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als „Partner". Unter anderem legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als „Lebensgefährtin“ von Herrn L. bezeichnete (Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L.. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt.
Am 16. November 2006 hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L.. Die Antragstellerin zu 1. führe keine eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle Unterstützung durch Herrn L.. Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt, welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten. Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
10 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung, sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten, die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
11 
Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005 werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner, nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens. Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich, dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z. B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen, sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde, in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen Mietanteils aufrechnen könnten.
12 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
13 
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
14 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung (L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
18 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
20 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
21 
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
22 
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - ). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - ). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
23 
Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September 2003, also seit ca. 3 ½ Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - „Versorgen“ des Kindes durch „die Partner“ voraussetzt.
24 
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
25 
Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines „Vermutungstatbestandes“ nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer „Beweislastumkehr“, vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - ). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
26 
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung (Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht Lebensgefährtin, sondern nur „Wohngemeinschaftspartnerin“ von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht.
27 
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00 EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung. Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie „ehebedingte Verbindlichkeiten“ des Herrn L. in Form von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder, LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl in Münder, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).
28 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
30 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni 2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni 2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft - bis März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.066,66 EUR monatlich bewilligt hatte, solche Leistungen vorenthält und die Klägerinnen hierauf angewiesen sind, weil sie wie auch zuvor über kein zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Beklagte geltend macht und die Klägerinnen bestreiten, zur Bedarfsgemeinschaft auch Herr J. B. (B.) gehört, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob zur Bedarfgemeinschaft auch B. gehört, dieser, was unbekannt ist, über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, letztere Bestimmung auch in den seit 1. Juli und 1. August 2006 geltenden Fassungen) zu verneinen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft kann B. nur zählen, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt sind. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Für die Zeit ab 1. August 2006 wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3 a SGB II, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1706), umschrieben und konkretisiert.
Bis zu dieser Neuregelung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung ausgeformt worden. Darunter wurde eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - veröffentlicht in Juris, Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90, 98 f.); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gilt vor allem die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris; BSGE 90, 90, 102). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern nicht nur eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, sondern die Partner sich in gegenseitiger Zuneigung und Liebe verbunden fühlen. Der Senat hat dabei eine die Dauerhaftigkeit und Kontinuität belegende Verfestigung einer Gemeinschaft grundsätzlich erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - veröffentlicht in Juris). Für die Zeit ab 1. August 2006 bezeichnet als zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nur beim Vorliegen eines dieser Kriterien, erst recht mehrerer dieser in § 7 Abs. 3 a SGB II abschließend aufgeführten Sachverhalte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drs 16/1410 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b) wird also vermutet, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen widerlegt werden, indem er darlegt und nachweist, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs 16/1410 a.a.O.). Daran, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, hat sich durch die Neufassung, wie die in die § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II enthaltene Umschreibung und die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB II zeigen, nichts geändert. Der Neufassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Deshalb ist die früher diskutierte Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft stets eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - NJW 2002, 217, zu § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr aufzuwerfen. Für die Zeit bis zur Neuregelung ist der Senat der Auffassung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar ist.
Ob zwischen der Klägerin zu 1 und B. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorgelegen hat, bedarf der weiteren Aufklärung. Derzeit kann weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, schon gar nicht eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bejaht oder verneint werden. Bisher steht lediglich folgendes fest: Die Klägerin zu 1 war seit 1. Juli 2003 Mieterin einer 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC in dem B. gehörenden Anwesen D. Straße, K.; in der Wohnung lebte die aus einer geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1 stammende Klägerin zu 2. Unter derselben Anschrift war seit 1. November 2003 mit Hauptwohnsitz auch B. polizeilich gemeldet. Mit dieser Firmenanschrift firmierte auch die B. gehörende B. T.. Bei dieser war die Klägerin zu 1 seit Februar 2005 in geringfügigem Umfang beschäftigt. Ein Sohn, ebenfalls aus der geschiedenen Ehe, lebt in einem Heim und erhält Erziehung in Form von Heimerziehung. Ein am 25. Mai 2006 von der Beklagten beabsichtigter, die Klärung der Wohnverhältnisse bezweckender Hausbesuch im Anwesen D. Straße scheiterte, weil die Klägerin zu 1 wegen behaupteter anderweitiger Verhinderung den Zutritt verweigerte. Die Klägerinnen zogen zum 1. Dezember 2006 in eine 3½- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße , S. um. Auch dieses Anwesen gehört B., der dort - seinen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2005 - die Obergeschosswohnung bewohnt. Beide Wohnungen sollen abgeschlossen sein. Im Telefonverzeichnis ist B. privat und zugleich auch mit einem Ingenieurbüro und Telekommunikationsunternehmen unter der Anschrift K.-Weg, K. aufgeführt. Um festzustellen, ob die Klägerin zu 1 und B. zusammen gewohnt und gewirtschaftet und darüber hinaus eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet haben, bedarf es neben der Anhörung der Klägerinnen der Vernehmung von B. und ggf. des Sohnes als Zeugen, der Vorlage von Plänen der Anwesen D. Straße und S-Straße sowie der Einholung von Auskünften aus dem Melderegister. Allein der Umstand, dass den Bediensteten der Beklagten der Zutritt zu der Wohnung D. Straße verwehrt worden ist, ist keinesfalls indiziell dafür, dass mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und würde, selbst wenn es sich um einen Anhaltspunkt handeln würde, keinen beweiskräftigen Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bzw. das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes begründen. Einen solchen Schluss erlaubt auch nicht der von der Beklagten behauptete, aber unbelegt gebliebene Umstand, dass B. in die Hilfeplanung für den Sohn der Klägerin zu 1 involviert und dort als Lebensgefährte der Klägerin zu 1 bezeichnet worden sei und die Klägerin zu 1 in Bezug auf B. ebenfalls diese Bezeichnung verwende.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerinnen aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage Erfolg, würde den Klägerinnen die das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellende Regelleistung einschließlich Mehrbedarfszuschlag sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten. Regelleistung und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen aber ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage aber erfolglos, hätten die Klägerinnen zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber, weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen müssten. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. In diesem Zusammenhang besteht jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung D. Straße teilweise unangemessen sind, weil die nach dem Vortrag der Klägerinnen nur von zwei Personen bewohnte Wohnung mit 90 qm zu groß und die Beklagte deshalb den von der Klägerin zu 1 geschuldeten Mietzins nur übernehmen muss, wenn es sich dabei um einen angemessenen Mietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung mit 60 qm handelt.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2006 ist der Anordnungsanspruch gegen die Beklagte indes zu verneinen. Diese ist nach dem Umzug der Klägerinnen für die Erbringung der Leistungen nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 36 Sätze 1 und 2 SGB II). Örtlich zuständig ist, soweit es um die Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag geht, nunmehr die Agentur für Arbeit K. und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft/Heizung der Landkreis K. als kommunaler Träger. Die Klägerinnen haben nämlich nach dem Umzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtkreis K., sondern im Landkreis K.. Eine Einbeziehung der nunmehr zuständigen Behörden hätte allerdings zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungen von diesen jetzt zuständigen Behörden verlangen, wofür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, dass die Klägerin zu 1 sich bei diesen unverzüglich gemeldet hat (vgl. § 59 SGB II i.V.m. § 310 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), diese aber ebenso wie die Beklagte Leistungen ablehnen. Eine Antragsänderung und ein diesbezüglicher Vortrag sind jedoch nicht erfolgt, so dass der Senat sich gehindert sieht, die ab 1. Dezember 2006 zuständigen Behörden von sich aus in das Verfahren einzubeziehen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.