Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 verurteilt, der Klägerin einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 95,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Regelleistung für eine alleinstehende Person zusteht sowie über die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Die Klägerin und Herr D. (im Folgenden: D.) leben seit August 2003 gemeinsam in einer Wohnung in K.. Die Klägerin bezog bis 24. Juni 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 194,95 EUR wöchentlich, D. bezog bis 15. Februar 2004 Alg in Höhe von 149,66 EUR wöchentlich.
Am 30. September 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie als Partner D. an, ergänzte jedoch handschriftlich, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe erst seit August 2003, also noch keine drei Jahre. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 in Höhe von 796,39 EUR monatlich. Hierbei wurde jeweils die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR, ein Teil der Nebenkosten der Miete und für die Klägerin ein Zuschlag Alg in Höhe von 98,00 EUR berücksichtigt. Die Klägerin und D. erhoben Widerspruch und wandten sich u.a. dagegen, dass die Miete nicht berücksichtigt worden sei und die Zuschläge nicht richtig errechnet seien. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2005 bewilligte der Beklagte für Januar bis März 2005 Leistungen in Höhe von 1.219,00 EUR monatlich. Hierbei wurde neben der Regelleistung bei den Kosten der Unterkunft die volle Miete in Höhe von 510,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR sowie die tatsächlichen Heizkosten abzüglich eines Warmwasseranteils berücksichtigt. Einkommen wurde im maßgeblichen Zeitraum weder von der Klägerin noch von D. erzielt. Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Klägerin und D. erneut Widerspruch. Zu dem Punkt eheähnliche Gemeinschaft wurde in diesem Widerspruch ausgeführt, dass die Anrechnung willkürlich sei. Es werde die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass eine Unterstützung vom Partner der eheähnlichen Gemeinschaft erfolge. Im Gegensatz zu einer Ehe bestehe jedoch kein rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Zuschlag betrage gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, da das zuletzt bezogene Alg in Höhe von monatlich 824,78 EUR niedriger sei als das ab Januar 2005 errechnete monatliche Alg II in Höhe von 1.219,00 EUR. Dasselbe gelte für D., dessen monatlich gewährtes Alg in Höhe von 648,53 EUR ebenfalls unter dem gewährten Alg II liege.
Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin und D. bildeten keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2, 3 SGB II. Beide wohnten zwar zusammen in einer Wohnung, dies reiche jedoch nicht aus. Auch die Dauer des Zusammenlebens als mögliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei bei der Klägerin und D. sehr kurz. Die Klägerin habe zwar immer angegeben, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit D. lebe, sie habe jedoch nicht gewusst, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft im rechtlichen Sinne vorliege. Die Klägerin benutze mit D. zusammen lediglich die gemeinsamen Teile der Wohnungseinrichtung (Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte), was jedoch auch für eine Wohngemeinschaft typisch sei und allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft genüge. Neben der Teilung der Wohnkosten und Telefonkosten sowie der gemeinsamen Benutzung von Einrichtung und Gerätschaften liege keine wirtschaftliche und finanzielle Gemeinschaft vor. Beide hätten ein eigenes Konto, die Klägerin könne auch nicht über Vermögensgegenstände von D. uneingeschränkt verfügen, was auch im umgekehrten Sinne gelte. Daher sei auch Einkommen von D. im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht anzurechnen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Zahlung des Zuschlages gemäß § 24 SGB II. Sofern der Klägerin allein Leistungen nach dem SGB II gewährt würden, liege die Leistung unter dem gewährten Alg in Höhe von 844,78 EUR. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn das Gericht von einer Bedarfsgemeinschaft bei der Klägerin und D. ausginge. Bei der Berechnung des Zuschlages müssten in diesem Fall entgegen der Auffassung des Beklagten die jeweils zuvor erhaltenen Leistungen (Alg) von der Klägerin und D. addiert werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 24 SGB II sei es, dass grundsätzlich zwei Drittel desjenigen Unterschiedsbetrages ausgeglichen werden solle, der zwischen dem Haushaltseinkommen bei Alg-Bezug und der neuen nach dem SGB II maßgebenden Leistungshöhe bestehe (unter Hinweis auf Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 Rdnr. 8). Bei dieser Berechnung betrage die Differenz zum Alg II insgesamt 274,31 EUR. Zwei Drittel dieser Summe ergäben einen Zuschlag in Höhe von 180,84 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2006 hat das SG unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens von D. zu gewähren. Das Einkommen von D. könne nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, da keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Da der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens des D. zu gewähren seien, sei auch bei der Frage nach der Zuschlaggewährung nach § 24 SGB II das Einkommen von D. nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die am 26. Mai 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Die Klägerin habe bei Stellung des Erstantrags auf Leistungsgewährung nicht das Vorliegen einer engen, auf Dauer angelegten Bindung zwischen ihr und D. bestritten, sondern lediglich das Nichterreichen der von ihr als zwingende Voraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft angesehenen Dreijahresgrenze reklamiert. Auch in der Begründung des Widerspruchs vom 26. Dezember 2004 werde nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft beanstandet, ebenso wenig im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10. Januar 2005. Erstmals im Widerspruch vom 27. Januar 2005 werde die eheähnliche Gemeinschaft in allgemeiner Form angesprochen. Hierbei handele es sich um ein über das Internet verbreitetes Musterschreiben, das in keiner Weise individualisiert oder präzisiert worden sei. Auch gegen den folgenden Bescheid sei in ähnlicher Weise widersprochen worden, wobei unmissverständlich beanstandet werde, dass „mein Partner für mich aufkomme muss“, nicht aber die Voraussetzungen der eheähnlichen Gemeinschaft als solche bestritten worden seien. Erstmals in der Klageschrift werde vom Anwalt der Klägerin vorgetragen, es handele sich nur um eine Wohngemeinschaft ohne engere persönliche Bindung. Die Beweisaufnahme vor dem SG habe ein anderes Bild ergeben. Die laufenden Kosten (Miete, Strom, Telefon) seien geteilt worden, was eine Wirtschaftsgemeinschaft ausmache. Auch würden Lebensmittel aus einer gemeinsamen Kasse bezahlt. Darüber hinaus liege auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor, was sich darin zeige, dass D. von seinem Einkommen die volle Miete bezahle, ohne dass hierzu nachweislich eine Darlehensregelung zwischen der Klägerin und ihm getroffen worden sei. Auch besuche die Klägerin am Wochenende mit D. seine kranke Mutter, weil er selbst keine Fahrerlaubnis habe. Die Klägerin habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin mit D. zusammenleben wolle, auch bei einem künftigen Wohnortwechsel nach Brandenburg, was sie als ihre Idealvorstellung bezeichnet habe. Verheiratet seien sie nur deshalb nicht, weil sich „jeder ein Hintertürchen offen halten möchte“. Die Äußerungen zeigten deutlich, dass die Klägerin von einer engen, auf Fortdauer angelegten Beziehung ausgehe. Ihr fehle lediglich Verständnis für die Entscheidung des Gesetzgebers, den Partner eines in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Arbeitsuchenden in gleicher Weise wie einen Ehepartner in die Bedarfsgemeinschaft und damit in die finanzielle Mitverantwortung einzubeziehen. D. habe sich hingegen auffallend bemüht, die Beziehung zur Klägerin als unverbindlich darzustellen. Dies stehe nicht nur im krassen Gegensatz zu seinem tatsächlichen Verhalten, sondern auch zur Wertung des SG, wonach er die Miete nur bezahle, um eine Kündigung zu vermeiden. Wenn diese Einlassung zuträfe, könnte er die Wohnung auch allein (oder mit jemand anderem) unterhalten, ohne die Belange der Klägerin zu beachten. Weiter bestreite er, dass die Klägerin seine Partnerin sei. Dies stehe konträr zu den Einlassungen der Klägerin. Das Gericht habe die beschriebenen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Die anfänglichen Äußerungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und die vorliegenden Indizien sprächen für eine eheähnliche Gemeinschaft der Klägerin und D. Hätten zwei Partner am 1. Januar 2005 grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II, weil beide innerhalb der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Alg bezogen hätten, sei für beide getrennt der Anspruch auf Zuschlag zu ermitteln. Dabei sei der ab 1. Januar 2005 errechnete monatliche Gesamtbedarf mit dem jeweiligen letzten monatlichen Alg-Bezug zu vergleichen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Es liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Die Klägerin habe zwar immer angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit D. zu leben, sie habe jedoch nicht genau gewusst, unter welchen Voraussetzungen eine eheähnliche Gemeinschaft im rechtlichen Sinne vorliege. Es liege auch keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Ersparnis liege lediglich in der Reduzierung der allgemeinen Wohnkosten. Nach der Argumentation des Beklagten müsse jede Wohngemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II bilden. Das Vorliegen einer gemeinsamen Haushaltskasse sei auch kein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Zweck einer solchen Kasse sei gerade die gerechte Aufteilung der Kosten. Es liege keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor. Zwar überweise D. die gesamten Mietkosten von seinem Konto an den Vermieter. Das vom SG als mitmenschlich bezeichnete Verhalten sei auch bei befreundeten Personen in einer Wohngemeinschaft üblich. Der Beklagte habe auch nicht näher erläutert, warum gemeinsame Besuche bei der Mutter von D. eine Verantwortungsgemeinschaft begründeten. Hierbei handele es sich ganz offensichtlich lediglich um eine Gefälligkeit. Die Klägerin habe ausführlich dargelegt, warum sie und Herr Doerr jeweils eigene Leben ohne feste Bindung führen wollten. Als Gründe seien überzeugend und plausibel die schlechten Erfahrungen mit Partnern in der Vergangenheit genannt worden. Die Klägerin habe auch Anspruch auf den Zuschlag gemäß § 24 SGB II, unabhängig davon, ob von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werde.
13 
In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 hat der Senat D. als Zeugen vernommen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten des Beklagten, die Leistungsakte der Bundesanstalt für Arbeit über die Klägerin, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
15 
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
16 
 I. Vorliegend hat allein die Klägerin Klage erhoben, D. ist nicht Kläger in diesem Verfahren. Zwar spricht zunächst der vor dem SG gestellte Hilfsantrag auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin und D. dafür, dass auch dieser unter Berücksichtigung einer weitgehenden Auslegung als Kläger anzusehen sein könnte (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Allerdings hat sich die Klägerin stets auf den Standpunkt gestellt, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege und folgerichtig hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass sie allein zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche Klage erhoben habe, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen anderer Mitglieder einer von ihr bestrittenen Bedarfsgemeinschaft.
17 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen allein für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2005. Angefochten ist der Bescheid vom 15. Dezember 2004, ersetzt durch Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005. Mit diesem Bescheid werden die Alg-II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 geregelt. Bescheide über Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Auch eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG ist nicht erfolgt, da Folgebescheide in das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingeführt wurden. Diesbezüglich sind vielmehr noch Widerspruchsverfahren anhängig. Klarstellend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch eine entsprechende Einschränkung des Streitgegenstands erklärt. Inhaltlich ist der Streitgegenstand auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und des Zuschlags nach § 24 SGB II beschränkt. Nicht Gegenstand sind damit die Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei letzteren handelt es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - a.a.O.). Ob auch der Zuschlag nach § 24 SGB II allein als Streitgegenstand abtrennbar ist, hat das BSG in der genannten Entscheidung offen gelassen. Hierauf kommt es auch vorliegend nicht an, da es der Klägerin auch um die Höhe der Regelleistung geht. Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II, die im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurden, stehen der Klägerin ohnehin nicht zu. Hierfür ist nichts vorgetragen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
B.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn zu berücksichtigen ist zum einen die Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zu 311,00 EUR für drei Monate, somit 102,00 EUR (34,00 EUR x 3). Hinzu kommt der Zuschlag nach § 24 SGB II, welcher zwei Drittel der Differenz zwischen Alg in Höhe von 844,78 EUR und Alg II fiktiv berechnet nur für die Klägerin in Höhe von 643,50 EUR (vom Beklagten unter Anwendung eines Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR gewährt: 609,50 EUR) ausmacht. Für drei Monate ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 402,57 EUR (134,19 EUR x 3). In der Summe beträgt die Beschwer des Beklagten demnach 504,57 EUR.
C.
19 
In der Sache ist die Berufung des Beklagten teilweise begründet, denn entgegen der Auffassung des SG liegt eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. vor (dazu I.). Die Klägerin hat jedoch gleichwohl Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II (dazu II.).
20 
Unstreitig ist die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II als erwerbsfähige Person innerhalb der Altersgrenzen des Satz 1 Nr. 1 mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD. Sie ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II. Zu berücksichtigendes Vermögen liegt nicht vor, die Klägerin hat im maßgebenden Zeitraum - ebenso wie D. - auch kein Einkommen erzielt. Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zu gewähren, da die Klägerin und D. als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ).
21 
Obwohl sich der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 - ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl.BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - ). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, sowie das Vorliegen intimer Beziehungen in Betracht.
22 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
23 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
24 
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - ). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. März 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten der Klägerin für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2007 - L 7 AS 5741/06 - und vom 22. März 2007, a.a.O.).
25 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Die Klägerin und D. lernten sich nach eigenen Angaben im Jahr 2002 kennen, als D. im Sch.wald auf Montage arbeitete. 2003 zog die Klägerin, die bis 30. Juni 2003 als Erzieherin in einem Mutter-Kind-Kurheim auf dem Feldberg gearbeitet hatte, bei D. in dessen Wohnung in K. ein. Im August 2003 erfolgte dann ein Umzug in die jetzt bewohnte, gemeinsam angemietete Wohnung. Zunächst spricht die Aufteilung der 3-Zimmer-Wohnung mit gemeinsamem Schlafzimmer für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch hat die Klägerin selbst stets angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Bereits im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe hatte die Klägerin angegeben, mit D. als Lebenspartner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen (Bl. 19 Leistungsakte der Bundesagentur), entsprechend hat sie auch Verdienstbescheinigungen von D. vorgelegt. Ebenso hat sie bei der Beantragung von Alg II D. als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben, lediglich handschriftlich hinzugefügt, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe noch keine drei Jahre. Ebenso wurde im Widerspruchsverfahren nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als solcher bestritten, sondern es wurden lediglich die daran anknüpfenden Rechtsfolgen für rechtswidrig erachtet. Mit Einschaltung des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren wurde erstmals geltend gemacht, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Der Vortrag, die Klägerin habe keine Vorstellung über die rechtliche Bedeutung und den Inhalt des Begriffs der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gehabt, überzeugt den Senat nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben auch mehrere Semester Germanistik studiert hat, auf den Senat einen durchaus differenzierten Eindruck einer Person gemacht, die sorgfältig formuliert und sich genau bewusst ist, was sie sagt.
26 
Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass die gemeinsamen Kosten, insbesondere Miete und Einkauf des täglichen Bedarfs zunächst geteilt wurden (Haushaltskasse) und sowohl die Klägerin wie auch D. über eigene Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Auch unter Eheleuten ist ein gemeinsames Konto nicht allgemein üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B) und auch bei Ehepartnern ist es üblich, dass jeder, soweit er über Einkommen verfügt, hiervon zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Ein ganz wesentliches Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist jedoch, dass D. die Mietkosten seit nahezu zwei Jahren allein trägt, seit die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügt. Auch wenn die Klägerin zusätzlich nach eigenen Angaben durch ihre Mutter finanziell unterstützt wurde, wird hierdurch ein Einstandswille von D. deutlich, der auch durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. So hat D. dort ausgesagt, er könne die Klägerin doch nicht „raus schmeißen“.
27 
Schließlich spricht für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auch, dass die Klägerin im Antrag vom 10. März 2005 auf eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (db Förderrente, Deutscher Herold) als Berechtigten für den Todesfall D. angegeben hatte. Damit wird eine persönliche Nähe deutlich, die weit über das bei einer reinen Zweckgemeinschaft ohne innere Bindungen übliche Maß hinausgeht. Daran vermögen auch die Einwendungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, sie habe sonst niemanden gehabt, den sie hätte begünstigen können. Insgesamt ist damit aufgrund der äußeren Umstände der Senat zur vollen richterlichen Überzeugung gelangt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Frage der Beweislast stellt sich damit nicht mehr.
28 
Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 95,00 EUR für den hier streitigen Zeitraum.
29 
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Klägerin - Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, welcher nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert vermindert wird (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen
30 
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
31 
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
32 
zu zahlenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28.
33 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass streng nach dem Wortlaut der Vorschrift für jeden einzelnen Berechtigten die Differenz zwischen dem von ihm bezogenen Alg und dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II zu berechnen ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. April 2006 - L 12 AS 5081/05 - und 18. Juli 2006 - L 12 AS 1362/06 -; SG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2006 - S 43 (35) AS 37/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 5/07 R -). Vielmehr ist eine Gesamtdifferenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass die Alg-Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und dann dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden.
34 
Diese an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung widerspricht nicht dem Wortlaut. Dieser zwingt mit der Verwendung des Singulars in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zu der Auslegung, dass die Alg-Ansprüche der einzelnen Berechtigten isoliert dem Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Denn dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um Individualansprüche handelt, zudem die Gesetzessprache häufig den Singular verwendet, ohne damit Vorentscheidungen über die Behandlung problematischer Fälle zu treffen, etwa wenn mehrere Betroffene gleichzeitig einen Anspruch geltend machen, eine Einrede erheben etc. (so SG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2006 - S 47 AS 130/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 33/06 R -). Nach anderer Auffassung soll sich der Gesetzgeber im Ausdruck „vergriffen“ haben, was ebenfalls von der Bindung an den Wortlaut - nicht Wortsinn - dispensiere (so SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05 - ). Jedenfalls spricht die Entstehungsgeschichte deutlich für ein derartiges Normverständnis. Aus den Materialien lässt sich ersehen, dass ursprünglich bei der Berechnung des Zuschlags das gesamte Haushaltseinkommen - nicht nur Alg und Wohngeld - herangezogen werden sollte (BT-Drucks. 15/1516, S. 58). Davon wurde abgesehen, weil dies zu hohen Verwaltungsaufwand verursache und zudem Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingingen, die sich aufgrund des Wechsels vom Alg in Alg II nicht oder in der Regel nicht veränderten (BT-Drucks., a.a.O.). Diese Vereinfachungsüberlegungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von der Gesamtbetrachtung bei der Bedarfsgemeinschaft konzeptionell hätte Abschied nehmen wollen (vgl. SG Konstanz, a.a.O. und SG Frankfurt, a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 88/06 - , Revision anhängig - B 7b AS 42/06 R). Auch systematisch erscheint es folgerichtiger, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, auf die auch bei der Hilfebedürftigkeit abgestellt wird (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II), nicht nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erzielte Alg bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II Berücksichtigung finden soll, wenn auf der anderen Seite der gesamte Alg II-Anspruch gegenüber gestellt wird. Auch der Zweck des Zuschlags, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drucks., a.a.O.), könnte bei einer ganz streng am Wortlaut haftenden Auslegung in Fällen der vorliegenden Art nicht erreicht werden. Es wäre auch nicht ersichtlich, warum etwa bei Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie Alg durch einen Partner und folglich deutlich niedrigerem Alg II-Anspruch mit der Folge höheren Zuschlags nach § 24 SGB II die Abfederungsfunktion greifen sollte, nicht jedoch, wenn der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen sogar noch größer ist (vgl. dazu das fiktive Berechnungsbeispiel bei LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus erscheint bei der isolierten Betrachtung die Ungleichbehandlung von Ehen und Familien (Art. 3 und 6 GG) verfassungsrechtlich problematisch, die sich je nach Ausgestaltung der Familienrollen ergeben kann. Bei einem Alleinverdiener stellt sich die Problematik nicht, wohl aber, wenn Verdienerrolle und Haushalts- und Erziehungsaufgaben aufgeteilt sind (vgl. SG Frankfurt, a.a.O.). Auffällig in diesem Zusammenhang ist schließlich noch, dass die - für die Gerichte nicht bindenden - Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit vorsehen, von der Summe der Alg-Ansprüche nach SGB III auszugehen, wenn der Bezug dieser Leistung bei zwei oder mehr Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gleichzeitig endet (unter Rz. 24.20; so auch bei gleichzeitigem Wechsel zweier Partner: Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies bei dem viel häufigeren Fall, dass zwar der Alg-Bezug zu verschiedenen Zeiten, jedoch noch vor Inkrafttreten des SGB II endet, so dass die Partner gleichzeitig in den Alg II-Bezug wechseln, anders gehandhabt werden sollte.
35 
Dagegen hält der Senat für mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht vereinbar, der Summe aus zuletzt bezogenem Alg und Wohngeld nicht den Gesamtbetrag des an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Alg II gegenüber zu stellen, sondern nur den auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II (so aber Sächs. LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 23/06 R -).
36 
Die Berechnung des für die Klägerin maßgeblichen Zuschlags ergibt sich nach alledem wie folgt. Gegenüber zu stellen ist die Summe des Alg von Klägerin und D. (824,78 EUR + 648,53 EUR = 1.473,31 EUR) sowie der Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.219,00 EUR. Die Differenz beträgt demnach 254,31 EUR (1.473,31 EUR - 1.219,00 EUR). Der Anteil der Klägerin am Gesamt-Alg beträgt 55,98% (824,78 EUR von 1.473,31 EUR). Entsprechend ist auch der Anteil der Klägerin am Differenzbetrag festzusetzen, so dass auf sie 142,36 EUR des Differenzbetrags entfallen (55,98% von 254,31 EUR). Für eine genaue anteilige Berechnung spricht, dass es sich um Individualansprüche handelt und auf diese Weise abgebildet wird, in welcher Höhe die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuvor Alg bezogen haben und auf diese Weise zudem problemlos berücksichtigt werden kann, wenn den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag wegen unterschiedlichen zeitlichen Abstands zum Alg-Bezug in unterschiedlicher Höhe zu gewähren ist (für eine hälftige Aufteilung des Differenzbetrags dagegen LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Zuschlag berechnet sich für die Klägerin somit aus 2/3 von 142,36 EUR und beträgt folglich 94,91 EUR, gerundet 95,00 EUR (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II). Die Tatsache, dass sich der hier nicht streitgegenständliche Zuschlag für D. ab 16. Februar 2005 nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um die Hälfte vermindern würde, wirkt sich auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Zuschlags nicht aus, da dies nur den D. zustehenden Anteil am Differenzbetrag betrifft.
D.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat des Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt.
38 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
A.
15 
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
16 
 I. Vorliegend hat allein die Klägerin Klage erhoben, D. ist nicht Kläger in diesem Verfahren. Zwar spricht zunächst der vor dem SG gestellte Hilfsantrag auf Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II an die Klägerin und D. dafür, dass auch dieser unter Berücksichtigung einer weitgehenden Auslegung als Kläger anzusehen sein könnte (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ). Allerdings hat sich die Klägerin stets auf den Standpunkt gestellt, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege und folgerichtig hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass sie allein zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche Klage erhoben habe, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen anderer Mitglieder einer von ihr bestrittenen Bedarfsgemeinschaft.
17 
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen allein für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2005. Angefochten ist der Bescheid vom 15. Dezember 2004, ersetzt durch Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005. Mit diesem Bescheid werden die Alg-II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 geregelt. Bescheide über Folgezeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da anders als im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses im Bereich des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig kürzere Bewilligungszeiträume vorliegen, Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind und zudem eine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft besteht (BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R ). Auch eine Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG ist nicht erfolgt, da Folgebescheide in das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eingeführt wurden. Diesbezüglich sind vielmehr noch Widerspruchsverfahren anhängig. Klarstellend haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch eine entsprechende Einschränkung des Streitgegenstands erklärt. Inhaltlich ist der Streitgegenstand auf die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und des Zuschlags nach § 24 SGB II beschränkt. Nicht Gegenstand sind damit die Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei letzteren handelt es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - a.a.O.). Ob auch der Zuschlag nach § 24 SGB II allein als Streitgegenstand abtrennbar ist, hat das BSG in der genannten Entscheidung offen gelassen. Hierauf kommt es auch vorliegend nicht an, da es der Klägerin auch um die Höhe der Regelleistung geht. Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II, die im gesamten Verfahren nicht thematisiert wurden, stehen der Klägerin ohnehin nicht zu. Hierfür ist nichts vorgetragen und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
B.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn zu berücksichtigen ist zum einen die Differenz zwischen der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR zu 311,00 EUR für drei Monate, somit 102,00 EUR (34,00 EUR x 3). Hinzu kommt der Zuschlag nach § 24 SGB II, welcher zwei Drittel der Differenz zwischen Alg in Höhe von 844,78 EUR und Alg II fiktiv berechnet nur für die Klägerin in Höhe von 643,50 EUR (vom Beklagten unter Anwendung eines Regelsatzes in Höhe von 311,00 EUR gewährt: 609,50 EUR) ausmacht. Für drei Monate ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 402,57 EUR (134,19 EUR x 3). In der Summe beträgt die Beschwer des Beklagten demnach 504,57 EUR.
C.
19 
In der Sache ist die Berufung des Beklagten teilweise begründet, denn entgegen der Auffassung des SG liegt eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und D. vor (dazu I.). Die Klägerin hat jedoch gleichwohl Anspruch auf Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II (dazu II.).
20 
Unstreitig ist die Klägerin dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II als erwerbsfähige Person innerhalb der Altersgrenzen des Satz 1 Nr. 1 mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD. Sie ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II. Zu berücksichtigendes Vermögen liegt nicht vor, die Klägerin hat im maßgebenden Zeitraum - ebenso wie D. - auch kein Einkommen erzielt. Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist die Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zu gewähren, da die Klägerin und D. als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür der Leistungsträger (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 9 AS 292/06 ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER - ).
21 
Obwohl sich der Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 - ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl.BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - und Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - ). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, sowie das Vorliegen intimer Beziehungen in Betracht.
22 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen, ihrer Anwendung auch im Bereich des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der genannten (Alt-) Fassung steht jedoch nichts entgegen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
23 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006, a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
24 
Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 3 SGB II in der Weise geändert, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - ). Für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (1. Januar bis 31. März 2005) bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Anwendung der oben genannten Kriterien und der beschriebenen Beweislastverteilung. Eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung und der sich daraus ergebenen Beweiserschwernis zu Lasten der Klägerin für Leistungszeiträume vor dem 1. August 2006 ist weder gesetzgeberisch angeordnet noch aus sonstigen Gründen veranlasst (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2007 - L 7 AS 5741/06 - und vom 22. März 2007, a.a.O.).
25 
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und D. eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Die Klägerin und D. lernten sich nach eigenen Angaben im Jahr 2002 kennen, als D. im Sch.wald auf Montage arbeitete. 2003 zog die Klägerin, die bis 30. Juni 2003 als Erzieherin in einem Mutter-Kind-Kurheim auf dem Feldberg gearbeitet hatte, bei D. in dessen Wohnung in K. ein. Im August 2003 erfolgte dann ein Umzug in die jetzt bewohnte, gemeinsam angemietete Wohnung. Zunächst spricht die Aufteilung der 3-Zimmer-Wohnung mit gemeinsamem Schlafzimmer für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch hat die Klägerin selbst stets angegeben, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Bereits im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe hatte die Klägerin angegeben, mit D. als Lebenspartner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen (Bl. 19 Leistungsakte der Bundesagentur), entsprechend hat sie auch Verdienstbescheinigungen von D. vorgelegt. Ebenso hat sie bei der Beantragung von Alg II D. als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft angegeben, lediglich handschriftlich hinzugefügt, die eheähnliche Gemeinschaft bestehe noch keine drei Jahre. Ebenso wurde im Widerspruchsverfahren nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als solcher bestritten, sondern es wurden lediglich die daran anknüpfenden Rechtsfolgen für rechtswidrig erachtet. Mit Einschaltung des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren wurde erstmals geltend gemacht, es liege lediglich eine Wohngemeinschaft vor. Der Vortrag, die Klägerin habe keine Vorstellung über die rechtliche Bedeutung und den Inhalt des Begriffs der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gehabt, überzeugt den Senat nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, die nach eigenen Angaben auch mehrere Semester Germanistik studiert hat, auf den Senat einen durchaus differenzierten Eindruck einer Person gemacht, die sorgfältig formuliert und sich genau bewusst ist, was sie sagt.
26 
Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Dagegen spricht nicht, dass die gemeinsamen Kosten, insbesondere Miete und Einkauf des täglichen Bedarfs zunächst geteilt wurden (Haushaltskasse) und sowohl die Klägerin wie auch D. über eigene Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Auch unter Eheleuten ist ein gemeinsames Konto nicht allgemein üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B) und auch bei Ehepartnern ist es üblich, dass jeder, soweit er über Einkommen verfügt, hiervon zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Ein ganz wesentliches Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist jedoch, dass D. die Mietkosten seit nahezu zwei Jahren allein trägt, seit die Klägerin über kein Einkommen mehr verfügt. Auch wenn die Klägerin zusätzlich nach eigenen Angaben durch ihre Mutter finanziell unterstützt wurde, wird hierdurch ein Einstandswille von D. deutlich, der auch durch die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. So hat D. dort ausgesagt, er könne die Klägerin doch nicht „raus schmeißen“.
27 
Schließlich spricht für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auch, dass die Klägerin im Antrag vom 10. März 2005 auf eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (db Förderrente, Deutscher Herold) als Berechtigten für den Todesfall D. angegeben hatte. Damit wird eine persönliche Nähe deutlich, die weit über das bei einer reinen Zweckgemeinschaft ohne innere Bindungen übliche Maß hinausgeht. Daran vermögen auch die Einwendungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, sie habe sonst niemanden gehabt, den sie hätte begünstigen können. Insgesamt ist damit aufgrund der äußeren Umstände der Senat zur vollen richterlichen Überzeugung gelangt, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Frage der Beweislast stellt sich damit nicht mehr.
28 
Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 95,00 EUR für den hier streitigen Zeitraum.
29 
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige - wie die Klägerin - Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, welcher nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert vermindert wird (§ 24 Abs. 1 SGB II). Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen
30 
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
31 
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
32 
zu zahlenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28.
33 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass streng nach dem Wortlaut der Vorschrift für jeden einzelnen Berechtigten die Differenz zwischen dem von ihm bezogenen Alg und dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II zu berechnen ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 25. April 2006 - L 12 AS 5081/05 - und 18. Juli 2006 - L 12 AS 1362/06 -; SG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2006 - S 43 (35) AS 37/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 5/07 R -). Vielmehr ist eine Gesamtdifferenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass die Alg-Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und dann dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden.
34 
Diese an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung widerspricht nicht dem Wortlaut. Dieser zwingt mit der Verwendung des Singulars in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht zu der Auslegung, dass die Alg-Ansprüche der einzelnen Berechtigten isoliert dem Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Denn dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um Individualansprüche handelt, zudem die Gesetzessprache häufig den Singular verwendet, ohne damit Vorentscheidungen über die Behandlung problematischer Fälle zu treffen, etwa wenn mehrere Betroffene gleichzeitig einen Anspruch geltend machen, eine Einrede erheben etc. (so SG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2006 - S 47 AS 130/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 33/06 R -). Nach anderer Auffassung soll sich der Gesetzgeber im Ausdruck „vergriffen“ haben, was ebenfalls von der Bindung an den Wortlaut - nicht Wortsinn - dispensiere (so SG Konstanz, Urteil vom 26. Juli 2005 - S 9 AS 851/05 - ). Jedenfalls spricht die Entstehungsgeschichte deutlich für ein derartiges Normverständnis. Aus den Materialien lässt sich ersehen, dass ursprünglich bei der Berechnung des Zuschlags das gesamte Haushaltseinkommen - nicht nur Alg und Wohngeld - herangezogen werden sollte (BT-Drucks. 15/1516, S. 58). Davon wurde abgesehen, weil dies zu hohen Verwaltungsaufwand verursache und zudem Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingingen, die sich aufgrund des Wechsels vom Alg in Alg II nicht oder in der Regel nicht veränderten (BT-Drucks., a.a.O.). Diese Vereinfachungsüberlegungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von der Gesamtbetrachtung bei der Bedarfsgemeinschaft konzeptionell hätte Abschied nehmen wollen (vgl. SG Konstanz, a.a.O. und SG Frankfurt, a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 88/06 - , Revision anhängig - B 7b AS 42/06 R). Auch systematisch erscheint es folgerichtiger, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, auf die auch bei der Hilfebedürftigkeit abgestellt wird (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II), nicht nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erzielte Alg bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II Berücksichtigung finden soll, wenn auf der anderen Seite der gesamte Alg II-Anspruch gegenüber gestellt wird. Auch der Zweck des Zuschlags, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drucks., a.a.O.), könnte bei einer ganz streng am Wortlaut haftenden Auslegung in Fällen der vorliegenden Art nicht erreicht werden. Es wäre auch nicht ersichtlich, warum etwa bei Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie Alg durch einen Partner und folglich deutlich niedrigerem Alg II-Anspruch mit der Folge höheren Zuschlags nach § 24 SGB II die Abfederungsfunktion greifen sollte, nicht jedoch, wenn der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen sogar noch größer ist (vgl. dazu das fiktive Berechnungsbeispiel bei LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Darüber hinaus erscheint bei der isolierten Betrachtung die Ungleichbehandlung von Ehen und Familien (Art. 3 und 6 GG) verfassungsrechtlich problematisch, die sich je nach Ausgestaltung der Familienrollen ergeben kann. Bei einem Alleinverdiener stellt sich die Problematik nicht, wohl aber, wenn Verdienerrolle und Haushalts- und Erziehungsaufgaben aufgeteilt sind (vgl. SG Frankfurt, a.a.O.). Auffällig in diesem Zusammenhang ist schließlich noch, dass die - für die Gerichte nicht bindenden - Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit vorsehen, von der Summe der Alg-Ansprüche nach SGB III auszugehen, wenn der Bezug dieser Leistung bei zwei oder mehr Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gleichzeitig endet (unter Rz. 24.20; so auch bei gleichzeitigem Wechsel zweier Partner: Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rdnr. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies bei dem viel häufigeren Fall, dass zwar der Alg-Bezug zu verschiedenen Zeiten, jedoch noch vor Inkrafttreten des SGB II endet, so dass die Partner gleichzeitig in den Alg II-Bezug wechseln, anders gehandhabt werden sollte.
35 
Dagegen hält der Senat für mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht vereinbar, der Summe aus zuletzt bezogenem Alg und Wohngeld nicht den Gesamtbetrag des an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Alg II gegenüber zu stellen, sondern nur den auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfallenden individuellen Anteil des Alg II (so aber Sächs. LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05 - , Revision anhängig - B 11b AS 23/06 R -).
36 
Die Berechnung des für die Klägerin maßgeblichen Zuschlags ergibt sich nach alledem wie folgt. Gegenüber zu stellen ist die Summe des Alg von Klägerin und D. (824,78 EUR + 648,53 EUR = 1.473,31 EUR) sowie der Alg II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.219,00 EUR. Die Differenz beträgt demnach 254,31 EUR (1.473,31 EUR - 1.219,00 EUR). Der Anteil der Klägerin am Gesamt-Alg beträgt 55,98% (824,78 EUR von 1.473,31 EUR). Entsprechend ist auch der Anteil der Klägerin am Differenzbetrag festzusetzen, so dass auf sie 142,36 EUR des Differenzbetrags entfallen (55,98% von 254,31 EUR). Für eine genaue anteilige Berechnung spricht, dass es sich um Individualansprüche handelt und auf diese Weise abgebildet wird, in welcher Höhe die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuvor Alg bezogen haben und auf diese Weise zudem problemlos berücksichtigt werden kann, wenn den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag wegen unterschiedlichen zeitlichen Abstands zum Alg-Bezug in unterschiedlicher Höhe zu gewähren ist (für eine hälftige Aufteilung des Differenzbetrags dagegen LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Zuschlag berechnet sich für die Klägerin somit aus 2/3 von 142,36 EUR und beträgt folglich 94,91 EUR, gerundet 95,00 EUR (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II). Die Tatsache, dass sich der hier nicht streitgegenständliche Zuschlag für D. ab 16. Februar 2005 nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II um die Hälfte vermindern würde, wirkt sich auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Zuschlags nicht aus, da dies nur den D. zustehenden Anteil am Differenzbetrag betrifft.
D.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat des Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt.
38 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2007 - L 7 AS 2716/06 zitiert 22 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.
Der am ... 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter „Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P.. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.
Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.
Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde E.-N. auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde E.-N. mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.
Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.
10 
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
11 
Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei.
12 
Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung „Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der „Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.
13 
Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.
15 
Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
16 
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.
17 
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
22 
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich, der frühere Ehemann allein für den der Tochter S.. Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18 EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L.. Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/ 3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg ) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am 15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als „Partner". Unter anderem legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als „Lebensgefährtin“ von Herrn L. bezeichnete (Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L.. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt.
Am 16. November 2006 hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L.. Die Antragstellerin zu 1. führe keine eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle Unterstützung durch Herrn L.. Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt, welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten. Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
10 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung, sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten, die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
11 
Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005 werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner, nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens. Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich, dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z. B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen, sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde, in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen Mietanteils aufrechnen könnten.
12 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
13 
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
14 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung (L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
18 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
20 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
21 
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
22 
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - ). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - ). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
23 
Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September 2003, also seit ca. 3 ½ Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - „Versorgen“ des Kindes durch „die Partner“ voraussetzt.
24 
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
25 
Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines „Vermutungstatbestandes“ nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer „Beweislastumkehr“, vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - ). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
26 
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung (Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht Lebensgefährtin, sondern nur „Wohngemeinschaftspartnerin“ von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht.
27 
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00 EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung. Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie „ehebedingte Verbindlichkeiten“ des Herrn L. in Form von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder, LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl in Münder, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).
28 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
30 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 - S 3 AS 2659/05 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit der dieses einen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der am ... geborene Antragsteller lebt seit November 2004 zusammen mit Frau S. K. (K.) und dem gemeinsamen, am ... geborenen Sohn J. (J) in einer Wohnung, zunächst in H., jetzt in L ... Am 01.04.2005 zog K mit ihrem Sohn nach L. um und mietete dort eine 71 qm große Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Toilette. Die monatliche Miete beträgt 590,00 EUR. Hinzu kommen 40,00 EUR für Betriebskosten. Seit 01.05.2005 arbeitet K in einem Pflegezentrum in K ... Nach der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers betrug das Bruttoarbeitsentgelt von K. im Juni 2005 2.168,42 EUR. Seit 01.07.2005 wohnt auch der Antragsteller in der von K. gemieteten Wohnung in L ...
Am 04.07.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, allein stehend zu sein und als Einkommen das Arbeitslosengeld II (bis 30.06.2005) zu haben. K erhalte Kindergeld und beziehe ein Gehalt. Sein Zusammenleben mit K trage dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Schichtarbeit von K. eine ordnungsgemäße Betreuung seines Sohnes gewährleistet sein sollte. Finanziell könne und wolle K. ihn nicht unterhalten, da sie eigene Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Versicherungen) habe. Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mangels Hilfebedürftigkeit ab. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer aus dem Antragsteller, K. und J bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus und berücksichtigte bei der Berechnung - nach Abzug eines Freibetrages von 216,- EUR - Einkommen von K in Höhe 1.224,08 EUR und bei J Kindergeld mit 154,- EUR. Das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 1.378,08 EUR war damit höher als der Gesamtbedarf mit 1.282,00 EUR.
Dagegen legte der Antragsteller am 04.08.2005 Widerspruch ein und brachte vor, es bestehe zwischen ihm und K. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, da sie keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bildeten, nicht gegenseitig im Bedarfsfall füreinander einstünden und keiner über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen könne. Es gäbe auch kein gemeinsames Konto.
Am 22.08.2005 stellte der Antragsteller beim SG den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab August 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die von der Antragsgegnerin behauptete Lebensgemeinschaft zwischen ihm und K. bestehe nicht. Weder das zu prüfende materielle Element einer eheähnlichen Gemeinschaft noch das personale Element sei hier gegeben. K. sei nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten oder Sparanlagen und wirtschafteten getrennt. Auch liege zwischen ihm und K. keine auf Dauer angelegte Beziehung vor. Sie unterhielten weder sexuelle Kontakte noch gehe ihre "Beziehung" über die gemeinsame Betreuung des Kindes hinaus. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, es liege keine reine Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Hierfür spreche, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und der Sohn gemeinsam in einem Haushalt betreut und versorgt werde. Sie verweist auf den anlässlich eines Hausbesuchs erstellten Bericht ihres Bedarfsfeststellungsdienstes vom 05.09.2005, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen sei. Der Antragsteller und K hätten angegeben, bereits seit der Geburt ihres Sohnes keine Beziehung mehr zu haben. Die Beziehung des Antragstellers zu K. habe er als freundschaftlich bezeichnet. Da er momentan keinerlei Einkommen habe, komme K. für alle anfallenden Kosten auf. Ein getrenntes Zusammenleben in der Wohnung sei nicht möglich. Die Mahlzeiten würden - wenn alle zu Hause seien - gemeinsam eingenommen. Er kümmere sich größtenteils um den Haushalt. Alle drei Zimmer in der Wohnung würden gemeinsam genutzt; es gebe keine Trennung.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustehe. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und K. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sodass das - den gemeinsamen Bedarf übersteigende - Einkommen von K. zu berücksichtigen sei. Die für eine eheähnliche Gemeinschaft notwendige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Wille, füreinander einzustehen, von den jeweiligen Partnern bestritten werde. Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechende Indizien seien die gemeinsame Haushaltsführung, die nicht vorhandene räumliche Trennung in der Dreizimmerwohnung, insbesondere im Schlafbereich, und die gemeinsame Versorgung des gemeinsamen Sohnes. Auch die Tatsache, dass K. dem Antragsteller die Zahlungen für Miete und Lebensmittel zumindest teilweise gestundet und aus Kulanz zum Teil auch erlassen habe, zeige, dass für eine durch innere Bindungen derart gefestigte Beziehung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe. Dass zwischen dem Antragsteller und K. nach eigenen Angaben keine geschlechtlichen Beziehungen mehr bestehen, könne keine Bedeutung beigemessen werden.
Dagegen hat der Antragsteller am 20.10.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, zwischen ihm und K. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Das SG habe die für den Antragsteller sprechenden Indizien als irrelevant angesehen, während die für die Antragsgegnerin günstigen Indizien allesamt als voll durchschlagend gewertet worden seien, sodass diese einseitig gewichtet worden seien. Das gelte bereits für die Dauer des Zusammenlebens, das hier - da nicht einmal ein Jahr - als Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft anzusehen sei. Die gemeinsame Haushaltsführung, die sich aus der Notwendigkeit einer kleinen Wohnung ergebe, und die geforderte klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sowie die gemeinsame Versorgung des Sohnes könnten nicht als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft angeführt werden. Dies gelte auch dafür, dass K. dem Antragsteller einen Teil der Miet- und Lebensmittelzahlungen gestundet habe, da er gar nicht in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Entgegen dem SG komme der Erklärung von ihm und K., sich gegenseitig nicht finanziell unterstützen zu wollen Bedeutung zu. Er berufe sich insoweit auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 (S 23 AS 175/05 ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2005 (S 35 AS 107/05 ER). Auch der Umstand, dass er und K. keine sexuelle Beziehung hätten, dürfe nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden. Dies sei ein Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Aus der hier vorzunehmenden Gesamtschau folge, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K. auszugehen sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten erster Instanz, die Akten des Senats und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14 
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
15 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
16 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
18 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
19 
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Senat ist aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II zwischen ihm und K. (sowie dem gemeinsamen Sohn) eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht bei der Prüfung der Hilfedürftigkeit des Antragstellers das Einkommen von K. berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178), denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
20 
Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller und K in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und das Kind gemeinsam betreuen. Diese Art des Zusammenlebens ist Ausdruck einer inneren Bindung und geht über die Bildung einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend und vermögen die Indizwirkung dieser Umstände nicht zu widerlegen.
21 
Die Tatsache, dass der Antragsteller und K. über kein gemeinsames Konto verfügen, kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt ein großes Vertrauen unter den Partner voraus. Das Fehlen einer solchen gemeinsamen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist. Davon kann nach Ansicht des Senats aber nicht ausgegangen werden.
22 
Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller mit K. erst seit November 2004 zusammenlebt. Zwar kann zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den Partnern enge persönliche Bindungen bestehen und somit eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen ist, auch auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen sein. Daraus folgt aber keineswegs, dass erst aber einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden kann. Vielmehr kann eine solche Gemeinschaft grundsätzlich auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen. Hier hat der Antragsteller aber bereits von November 2004 bis April 2005 mit K. und dem gemeinsamen Sohn in Halle in einer Wohnung zusammengelebt, sodass der im Juni 2005 erfolgte Nachzug des Antragstellers zu K. durchaus als Ausdruck enger persönlicher Bindungen angesehen werden kann. Dass dies - wie der Antragsteller vorbringt - deshalb geschehen sei, um (auch) seinem Sohn räumlich nahe zu sein, ändert hieran nichts.
23 
Die Angaben des Antragstellers, zwischen ihm und K. bestünden seit der Geburt ihres Sohnes keine sexuellen Kontakte mehr, ist für die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ebenfalls unerheblich. Dies bedeutet nicht, dass keine engen persönlichen Bindungen (mehr) vorliegen. Die Angaben des Antragstellers und K, sie seien nicht bereit, für den anderen finanziell einzustehen, widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten und sind daher unbeachtlich. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Antragsteller während der beruflich bedingten Abwesenheit von K und die fehlende Verfügungsbefugnis des nicht berufstätigen Partners über das Gehaltskonto des Geld verdienenden Partners entspricht - wenn auch mit umgekehrten Rollen - geradezu der klassischen Arbeitsverteilung in einer traditionellen Ehe. Wäre umgekehrt der Antragsteller derjenige, der das Geld verdient, und K diejenige, die - ohne über das Geld des Partners verfügen zu können - das Kind betreut, käme man möglicherweise gar nicht auf den Gedanken, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage zu stellen. Rechtlich kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Zusammenleben von Mann und Frau nach dem patriarchalischen oder dem matriarchalischen Prinzip organisiert ist.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).  

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II.
Der Kläger beantragte am 14.10.2004 Arbeitslosengeld II für sich und seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau. Der Kläger bezog bis einschließlich 30.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 192,01 EUR wöchentlich, die Ehefrau des Klägers bezog bis einschließlich 26.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 147,91 EUR wöchentlich. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen weder der Kläger noch seine Ehefrau.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit (...) dem Kläger und seiner Ehefrau Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1.1. - 30.4.2005 in Höhe von 1211,45 EUR / Monat. Diese Betrag setzte sich zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 622,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 589,45 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4.1.2005 Widerspruch ein, in welchem er bemängelte, dass der befristete Zuschlag nach Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt worden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nach § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durchzuführende Berechnung eines möglichen Anspruchs auf den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld sei, falls beide Partner einer Bedarfsgemeinschaft in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, für jeden der beiden Partner getrennt vorzunehmen. Diese Berechnung führe hier dazu, dass weder der Kläger, noch dessen Ehefrau Anspruch auf den Zuschlag hätten: Der Kläger habe monatlich 832,05 EUR (192,01 EUR x 13 : 3) Arbeitslosengeld, die Ehefrau des Klägers 640,95 EUR (147,91 EUR x 13 : 3). Das Arbeitslosengeld II betrage 1211,45 EUR. Weder bei dem Kläger noch bei seiner Ehefrau ergebe sich somit ein positiver Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, daher bestehe kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II.
Mit seiner am 8.4.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Beide Beteiligte stützen sich auf ihren jeweiligen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Während des gerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 12.4.2005 Arbeitslosengeld II in gleicher Höhe für den Zeitraum 1.5. - 30.9.2005. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger in Bezug auf die unterbliebene Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II Widerspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 SGB II die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Sonstige Literatur

 
21 
Rechtsmittelbelehrung
22 
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
23 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
24 
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Konstanz, Webersteig 5, 78462 Konstanz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
25 
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
26 
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Gewährung von Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit.
Der am ... 1957 geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2004 (unter Anderem) die Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 Bundessozialhilfegesetz und von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Antragsformular ist in Rubrik 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) eingetragen, der Antragsteller lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, der am 8. Juni 1945 geborenen Frau P., zusammen. Unter Rubrik 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) ist handschriftlich ergänzt, dieser lebe im eigenen Haus der Lebensgefährtin; Mietkosten entstünden nicht. Der Antragsteller sei auch nicht krankenversichert. Er habe Schulden in Höhe von 40.000,- Euro, Frau P. in Höhe von 10.000,- Euro. Der Antrag trägt die handschriftliche Unterschrift des Klägers sowie unter „Unterschrift des Ehegatten" die von Frau P.
Mit Bescheid vom 31. März 2004 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab mit der Begründung, Frau P. besitze lastenfreies Grundvermögen in Form eines Zweifamilienhauses mit einem Verkehrswert von ca. 281.000,- Euro. Darüber hinaus bestehe ein monatliches Einkommen von 568,45 Euro zuzüglich Mieteinnahmen in Höhe von ca. 240,- Euro. Damit sei eine Hilfebedürftigkeit beider Personen nicht gegeben.
Hiergegen legte die Betreuerin des Klägers am 30. April 2004 Widerspruch ein, mit dem sie sich insbesondere gegen die Ablehnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen und der Krankenhilfe wandte. Zur Begründung wurde vorgebracht, Frau P. sei nicht in der Lage und auch nicht willens, dem Kläger wirtschaftlich beizustehen; diese werde ihr Haus nie verkaufen, um für die Gesundheitskosten des Klägers aufzukommen. Sie lasse ihn nur mietfrei wohnen, was sie nichts koste. Allerdings müsse sich der Kläger, dessen Rente mit ca. 387,- Euro doppelt so hoch sei wie die Arbeitslosenunterstützung von Frau P., an den Nebenkosten beteiligen. Er zahle zum Beispiel die Hausratversicherung, seit Kurzem auch die Abschläge für Strom - da Frau P. hierzu seit einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei - und beteilige sich am Kauf von Heizöl, sofern er Geld habe. Der Kläger erspare also lediglich die Aufwendungen für Miete, erbringe aber im Rahmen seiner Möglichkeiten eine wirtschaftliche Gegenleistung für die Beherbergung durch Frau P.. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem Sinne, dass Frau P. für den Kläger einstehe, bestehe nicht. Frau P. wäre damit in jeder Hinsicht überfordert. Der Kläger schlafe noch immer auf der Couch im Wohnzimmer. Er beziehe lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 387,07 Euro. Im Übrigen müsste Frau P., wenn sie das Haus verkaufe, ihre Geschwister ausbezahlen. Sie habe erklärt, dies auf keinen Fall tun zu wollen. In einem beigefügten Gesprächsvermerk vom 29. April 2004 gab Frau P. an, der Kläger müsse sich an den Kosten beteiligen, da er bei ihr wohne und sie so wenig Geld habe. Der Kläger wohne bei ihr, seit ihre Tochter, mit welcher der Kläger ein gemeinsames Kind habe, vor ca. drei Jahren ausgezogen sei. Er schlafe schon die ganze Zeit auf der Couch im Wohnzimmer. Sie sei nicht bereit, ihr Haus zu verkaufen, um für die Arztkosten des Klägers aufzukommen. Es wäre schade, wenn der Kläger ausziehen müsse, da sie gut miteinander auskämen und sie dann ganz alleine wäre.
Am 26. Juni 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger und Frau P. durch. Im hierüber gefertigten Bericht wird unter Anderem ausgeführt, die Wohnung werde vom Kläger und Frau P. bewohnt, die Wohnung im Obergeschoss sei an eine andere Person vermietet. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein Doppelbett. Der Kläger habe angegeben, er schlafe im Wohnzimmer. Dort stehe aber nur eine Couch. Auf Frage, wo sich seine Kleidungsstücke befinden, habe er angegeben, diese seien im Kleiderschrank im Schlafzimmer. Die Angabe, der Kläger schlafe im Wohnzimmer, sei wenig glaubwürdig. Der Kläger habe im Hilfeantrag Frau P. als seine Lebensgefährtin angegeben. Es müsse aber geprüft werden, ob Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten sei.
Unter dem 1. Juli 2004 teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde E.-N. auf Anfrage des Beklagten mit, im Grundbuch sei eine Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld eingetragen. Im Falle eines Hausverkaufs müsse Frau P. nach den Regelungen in einem Vermächtniserfüllungsvertrag des Notariats Heidelberg an vier Personen jeweils 50.000,- DM zahlen. Ergänzend teilte der Gutachterausschuss der Gemeinde E.-N. mit Schreiben vom 30. August 2004 und 28. September 2004 mit, der Bodenrichtwert für das Grundstück der Frau P. betrage 295,- Euro pro qm, insgesamt sei von einem Sachwert (Bodenwert und Gebäudewert) von 235.391,- Euro auszugehen.
Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 6. August 2004 wurde dem Kläger Krankenhilfe nach §§ 37, 38 BSHG als erweiterte Hilfe gemäß § 29 BSHG in der Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2004 bewilligt. Die Entscheidung über die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt wurde zurückgestellt. Mit Schreiben vom 17. November 2004 teilte die Betreuerin des Klägers mit, sie stimme mit der Auffassung des Beklagten überein, dass kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe, allerdings gehe sie davon aus, dass Krankenhilfe beansprucht werden könne.
Mit Antrag vom 29. November 2004 beantragte die Betreuerin des Klägers die Weitergewährung der Leistungen zur Hilfe bei Krankheit über den 31. Dezember 2004 hinaus und führte aus, der Kläger erhalte weiterhin nur 387,06 Euro Rente wegen Erwerbsminderung. Offen sei immer noch die Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach §§ 37, 38 BSHG ohne Vorbehalt. Da sich Frau P. von Anfang an geweigert habe, ihr Vermögen für den Kläger einzusetzen, liege eine eheähnliche Gemeinschaft nicht vor. Dass Frau P. oft für den Kläger koche und wasche, diesen zum Einkaufen begleite usw. hänge damit zusammen, dass der Kläger schwerstbehindert und stark sehbehindert sei und daher schon im Haushalt, erst Recht aber bei Behördengängen oder beim Lesen der Post auf Hilfe angewiesen sei. Ungeachtet dessen gehe Frau P. jeden Monat eine Woche lang von zu Hause fort und sei in dieser Zeit für den Kläger nicht erreichbar. Dieser sei dann auf die Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der dafür fast täglich vorbei komme; so sei Frau P. Mitte September 2004 für fünfeinhalb Wochen bei ihrer Tochter in Mannheim gewesen, der Kläger habe nicht gewusst, wann sie wieder komme. In den Zeitraum der Abwesenheit sei sowohl der Geburtstag des Klägers als auch der von Frau P. gefallen. Von einer inneren Bindung, die ein Einstehen füreinander begründe, könne damit nicht gesprochen werden. Frau P. sei es völlig gleichgültig, wie der Kläger in dieser Zeit zurechtkomme, sie fühle sich für ihn nicht verantwortlich.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Weiterbewilligung von Leistungen der Krankenhilfe holte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bei der LVA Baden-Württemberg ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ein; im Gutachten vom 18. November 2004 wird hierzu ausgeführt, der Kläger sei erwerbsunfähig, die Erwerbsfähigkeit könne auf Dauer nicht wieder hergestellt werden.
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Mit Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 11. April 2005 wurde dem Kläger Hilfe zur Gesundheit ab dem 1. Januar 2005 - wiederum - als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt.
11 
Durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 21. April 2005 wurde der Widerspruch der Betreuerin des Klägers zurückgewiesen, soweit diesem nicht durch die Weiterbewilligung von Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nur hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Krankenhilfe als Aufwendungsersatz begründet. Der Bescheid vom 31. März 2004 sei daher mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 11. April 2005 aufgehoben worden, soweit er dem entgegen gestanden habe. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen diesen Bescheid jedoch unbegründet, da der Kläger nach wie vor keine Krankenhilfe bzw. Hilfe zur Gesundheit als Beihilfe beanspruchen könne. Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom 26. Februar 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinen Anspruch, da er in dieser Zeit mit Frau P. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und diese über verwertbares Vermögen verfüge. Krankenhilfe sei eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. l BSHG bzw. § 48 SGB XII. Die Gewährung von Leistungen nach diesen Bestimmungen stehe unter dem Vorbehalt des § 28 BSHG bzw. § 19 Abs. 3 SGB XII. Voraussetzung sei danach, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die erforderlichen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Nach § 122 Satz l BSHG bzw. § 20 SGB XII dürften Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebten, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Die Indizien sprächen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, also eine durch innere Bindungen gekennzeichnete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Zunächst habe der Kläger mit seinen Angaben in der Antragstellung kenntlich gemacht, dass eine solche Gemeinschaft bestehe. Des Weiteren sei bei dem Hausbesuch am 26. Juni 2004 festgestellt worden, dass die tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen. Das Schlaf- und Wohnzimmer werde offensichtlich gemeinsam genutzt. Auf innere Bindungen könne auch deshalb geschlossen werden, da Frau P. den Kläger mietfrei bei sich wohnen lasse, obwohl sie selbst nur über geringes Einkommen verfüge. Auf der anderen Seite habe der Kläger die Stromschulden der Frau P. übernommen, so dass von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen werden könne. Dafür spreche auch, dass Frau P. für den Kläger koche und wasche und ihm beim Einkaufen und bei Behördengängen helfe. Des Weiteren lebe der Kläger seit elf Jahren im Haus der Frau P., davon mittlerweile dreieinhalb Jahre mit dieser in einer Wohnung. Nach den Auskünften des Gutachterausschusses der Gemeinde E. betrage der Wert ihres Hausgrundstückes 235.000,- Euro. Bei der Größe des Hauses und dessen Wert könne dieses auch nicht als angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG betrachtet werden. Das Grundstück müsse daher verwertet werden. Es sei auch verwertbar, da in jedem Fall von einem Überschuss von ca. 132.000,- Euro auszugehen sei (235.000,- Euro Wert - 102.258,- Euro Gleichstellungsgeld für die vier Geschwister der Frau P.). Durch die Verwertung werde auch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht besonders erschwert. Derzeit erhalte Frau P. von der LVA Baden-Württemberg eine Rente in Höhe von 255,60 Euro, darüber hinaus habe sie Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro aus der vermieteten Wohnung im selben Haus und wohne selbst mietfrei im eigenen Haus. Sie bestreite mithin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Einkommen, nicht aus Vermögen. Frau P. habe zudem nach der Auskunft der LVA Baden-Württemberg eine Rente von 560,- Euro bis 590,- Euro im Monat zu erwarten. Mithin sei auch in Zukunft nicht davon auszugehen, dass sie auf das Hausgrundstück zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei.
12 
Am 23. Mai 2005 hat die Betreuerin des Klägers Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht. Der Kläger sei zu 100 % schwerbehindert, überwiegend erbringe Frau P. die erforderliche Pflegeleistung ohne Entgelt. Der Kläger sei der Vater von Frau P.s Enkel. Für Frau P. sei es wichtig, dass der kleine Enkel, der bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebe, Vater und Oma regelmäßig besuchen könne. Daher verbringe der Enkel einen großen Teil seiner Ferien und zwei Wochen im Monat bei ihr und habe sowohl zu ihr als auch zu dem Vater, dem Kläger, eine enge Beziehung. Frau P. ermögliche dem Kläger das Wohnen bei ihr, da er in dem Haus lange Jahre mit ihrer Tochter gewohnt habe. Dass Frau P. den Haushalt führe, habe ausschließlich mit der Hilflosigkeit des Klägers zu tun, der ohne ihre Hilfe wohl nur in einem teuren Pflegeheim unterzubringen wäre. Zudem kümmere sich Frau P. gerne um andere, könne schlecht alleine sein und umsorge auch die jetzigen Mieter mütterlich. Dafür würden diese dann Gelegenheitsdienste erbringen wie Getränke holen, Rasen mähen und sonstige Gartenhilfe. Der Kläger seinerseits habe die Eigenart, andere stark zu vereinnahmen und hartnäckig Fürsorge einzufordern. All dies spreche jedoch in keiner Weise für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Stromkosten der Frau P. bezahlt habe, vielmehr habe er den Anschluss auf seinen Namen angemeldet, weil Frau P. aufgrund ihrer bestehenden Schulden keinen Anschluss mehr bekommen habe. Diese habe damals dringend einen Untermieter gebraucht, der für den Stromanschluss sorgen konnte. Soweit sich der Beklagte auf die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 26. Februar 2005 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag im Rathaus der Gemeinde E. mit Hilfe der Sachbearbeiterin ausgefüllt worden sei. Sowohl der Kläger wie auch Frau P. bräuchten grundsätzlich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Aus diesem Grund sei mittlerweile für Frau P. eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Heidelberg eingerichtet worden. Die Tragweite der Formulierung „Lebensgefährte bzw. eheähnliche Gemeinschaft" sei weder dem Antragsteller noch Frau P. bekannt gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Betreuung noch nicht bestanden, der Kläger habe daher allein handeln müssen. Als die Betreuerin dann Mitte März die Angabe, Frau P. sei Haushaltsvorstand, habe ändern wollen, sei dies verweigert worden. Eine Antragstellung für den Kläger als Einzelperson sei ebenfalls verweigert worden. Der Beklagte habe auch schon gleich nach dem Auszug der Lebensgefährtin des Klägers - dies müsse ca. Anfang 2000 gewesen sein - eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Frau P. und dem Kläger angenommen. Der Kläger habe damals weiterhin das obere Stockwerk, in dem er schon sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen kleinen Sohn gewohnt habe, beziehen wollen. Dafür habe er Miete bezahlen sollen und daher einen Mietzuschuss gebraucht. Dann sei ein Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten erfolgt. Damals sei die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen, daher hätten die Mitarbeiter behauptet, der Kläger wohne nicht dort, sondern unten bei der „Schwiegermutter" im gemeinsamen Haushalt. Schon damals sei eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt worden. Der Kläger habe die Wohnung dann mangels Mietzuschuss nicht beziehen können, und Frau P. sei gezwungen gewesen, diese anderweitig zu vermieten.
13 
Im Erörterungstermin vom 25. November 2005 hat das SG den Kläger gehört sowie Frau P. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 25 ff. der Klageakte des SG) verwiesen.
14 
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII als Beihilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau P. zu gewähren, und die Bescheide vom 31. März 2004, 6. August 2004 und 11. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit als Beihilfe ohne Berücksichtigung des Vermögens von Frau P. Der Anspruch auf die Gewährung von Hilfen bei Krankheit ergebe sich ab der Antragstellung am 26. Februar bis zum 31. Dezember 2004 aus den Bestimmungen der §§ 27 ff. BSHG, ab dem 01. Januar 2005 folge der Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Leistungen nicht beanspruche könne, weil er mit der Zeugin P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Hilfegewährung deswegen nicht ohne eine Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens dieser Zeugin erfolgen könne. Das Gericht habe sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin P. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zwar habe der Kläger im Leistungsantrag angegeben, mit der Zeugin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Hierin könne jedoch keine prozessuale Erklärung im Sinne eines Eingeständnisses des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft gesehen werden. Zum einen bestünden diesbezüglich bereits deshalb Zweifel, da der Kläger unwidersprochen habe vortragen lassen, der Antrag sei mit Hilfe der Sachbearbeiterin der Gemeinde ausgefüllt worden, diese habe das Ankreuzen dieses Punktes vorgegeben. Doch auch abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger diesen Begriff im technischen Sinne gemäß den Regelungen des BSHG bzw. des SGB XII gebraucht habe, da dieser als Laie naturgemäß die rechtliche Bedeutung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft nicht einschätzen könne. Allein die Angabe im Antrag begründe für das Gericht daher nicht den Beweis des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch aufgrund der im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 25. November 2005 erhobenen tatsächlichen Umstände habe das Gericht sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen können, dass eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben sei. Zwar sprächen die Angaben des Klägers und der Zeugin Frau P. zunächst für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft. Insbesondere habe der Kläger angegeben, er zahle Nebenkosten wie Wasser und Abwasser sowie Strom, weil er keine Miete zahle. Zudem habe der Kläger Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau P. machen können und angegeben, er würde der Zeugin P. in einer Notsituation durchaus helfend unter die Arme greifen. Die Zeugin P. habe zunächst darauf beharrt, sie könne den Kläger nicht mehr alleine lassen, da er so hilfebedürftig sei und tue dies daher auch nicht mehr; sie befinde sich nahezu ständig in seiner Reichweite, außer wenn sie Besorgungen zu erledigen habe. Gleichwohl sei nach der Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Falle nicht bewiesen. Zum einen habe die Betreuerin des Klägers überzeugend angegeben, aufgrund ihrer Betreuereigenschaft übersehen zu können, ob sich der Kläger tatsächlich an den Nebenkosten beteilige. Außer der Tatsache, dass er den Strom bezahle und einmal auch Öl gekauft habe, trage der Kläger keine Nebenkosten. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen des Klägers, die über ihren Tisch liefen. Dass der Kläger den Stromanschluss übernommen habe, beruhe auf ihrem Einschreiten, da ansonsten in der Wohnung kein Strom mehr vorhanden gewesen wäre; es beruhe also nicht auf der Entscheidung des Klägers, dass dieser den Strom bezahle. Ein gemeinsames Wirtschaften lasse sich auch aus den Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei feststellen, der angegeben habe, zwar kaufe die Zeugin P. für ihn ein, jeder habe jedoch einen eigenen Geldbeutel, und er gebe ihr Geld für die Einkäufe, die sie für ihn tätige. Zudem habe er angegeben, die Zeugin sei seine Bekannte, eine körperliche Beziehung liege nicht vor. Ein normaler Tag laufe so ab, dass er nach dem Frühstück alleine sei, während sie ihre Dinge erledige und dann nicht da sei. Nach dem Mittagessen gehe die Zeugin P. wiederum zu einer Freundin und komme dann erst abends zurück. Er selbst schlafe im Wohnzimmer, während die Zeugin P. im Schlafzimmer nächtige. Teilweise sei die Zeugin P. auch zwei bis drei Tage bei ihrer Tochter, nicht regelmäßig, aber ab und zu. Man lebe überwiegend in seinen Möbeln, da diese moderner seien als die Möbel, die die Zeugin P. gehabt habe. Das Schlafzimmer bestehe jedoch aus Möbeln der Zeugin P. Außer dass man gemeinsam die Mahlzeiten einnehme, werde die Freizeit getrennt verbracht. Diese Angaben belegten, dass auf der persönlichen Ebene doch eine deutliche Distanzierung gegeben sei. Insbesondere werde die Freizeit in der Regel nicht gemeinsam, sondern getrennt verbracht, zudem verlasse die Zeugin P. den Kläger auch immer wieder tageweise, ohne sich dann um diesen zu kümmern.
15 
Hierzu zunächst im Gegensatz habe zwar die Aussage der Zeugin P. gestanden, wonach der Kläger so hilfebedürftig sei, dass sie ihn nicht mehr alleine lassen könne. Es sei nicht oft, dass sie bei ihrer Tochter sei, da sie den Kläger nicht alleine lassen könne und auch nachts noch nach ihm sehen müsse. Dies alles mache sie ihrem Enkel zuliebe, damit dieser seinen Vater sehen könne. Auch die Freizeit werde gemeinsam verbracht; so lese sie dem Kläger Bücher vor und helfe ihm auch ansonsten. Auf konkrete Nachfrage habe die Zeugin jedoch eingeräumt, dass sie zumindest dann, als ihre Tochter ein weiteres Kind geboren hatte, fünf Wochen von zu Hause weg gewesen sei und in dieser Zeit auch nicht nach dem Kläger gesehen habe. Darüber hinaus sei sie alle ein bis zwei Monate auch einmal ein bis zwei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2004 sei der Kläger an seinem Geburtstag und auch am Geburtstag der Zeugin P. alleine gewesen, im Jahr 2005 sei sie bei diesen Anlässen allerdings beim Kläger geblieben. Es komme immer wieder vor, dass die Zeugin ein paar Tage weg sei zu ihrer Tochter. Auf die Nachfrage, wie lange dies dann sei, habe sie angegeben, das hänge davon ab, wie es sich ergebe. Wenn es spät werde abends, bleibe sie auch über Nacht bei ihrer Tochter. Schließlich habe ihre Tochter ein Recht auf sie. Der Kläger sei dann alleine, sie kümmere sich dann nicht um ihn. Zunächst habe die Zeugin P. auch angegeben, keine Freunde zu haben, mit denen sie sich treffe. Auf konkrete Nachfrage habe sie jedoch erklärt, sie habe neuerdings wieder eine Bekannte, auch vorher habe sie schon eine Freundin gehabt, mit der sie sich treffe. Sie sei auch nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Enkels einmal fünf Wochen nicht beim Kläger gewesen, sondern auch danach noch einmal fünfeinhalb Wochen, als sie krank gewesen sei. Insgesamt habe sich für das Gericht das Bild einer Zeugin ergeben, die erheblich verwirrt gewesen sei und sich nicht eindeutig zu den Umständen habe äußern können. Auf Nachfrage habe sie teilweise genau das Gegenteil dessen angegeben, was sie zuvor selbst gesagt habe; so widerspreche z. B. ihre Angabe, keinerlei Freunde zu haben, den Angaben, die sie sie sodann auf Nachfrage gemacht habe und die auch der Kläger mit seinen Angaben bestätigt habe. Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, die komplette Freizeit mit dem Kläger zu verbringen und diesen quasi nie alleine zu lassen. Dagegen habe der Kläger berichtet, die Freizeit werde getrennt verbracht und die Zeugin sei durchaus immer wieder weg. Letzteres habe auch die Betreuerin des Klägers bestätigt, die von zumindest drei Vorfällen im Jahr 2004 berichtet habe, in welchen sich der Kläger darüber beschwert habe, dass die Zeugin mehrere Wochen nicht da gewesen sei. Dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P. doch erheblich. Doch auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben habe sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vollständig überzeugen können. So habe die Zeugin P. auf die Frage, weshalb sie sich dem Kläger so verpflichtet fühle, angegeben, sie tue dies alles nur für ihren Enkel. Dieser solle seinen Vater sehen können, was nur möglich sei, wenn dieser bei ihr wohne. Hieraus lasse sich ein Einstehen für den Anderen aufgrund der Person des Anderen nicht klar entnehmen. Vielmehr verfolge die Zeugin P., wenn ihre Angaben zuträfen, mit der Pflege des Klägers in erster Linie die von ihr angenommenen Interessen ihres Enkels. Obwohl sich mithin insgesamt kein klares Bild von den tatsächlich vorliegenden Umständen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass der Kläger der Zeugin P. oder diese dem Kläger jeweils aufgrund ihrer eigenen Person wichtig wäre und deren Zusammenleben auf inneren Bindungen beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, ein gemeinsames Wohnen anzunehmen, das sich aufgrund widriger Umstände einfach so ergeben habe und nicht auf tieferen inneren Bindungen der Beteiligten zueinander beruhe. Es habe weder eindeutig das Bestehen noch das Nichtbestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. sicher nachgewiesen werden können. Dies gehe zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
16 
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht nachweisbar seien, habe das Einkommen und Vermögen der Zeugin im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers gemäß §§ 27 ff. BSHG, §§ 19 Abs. 3, 47 ff. SGB XII unberücksichtigt zu bleiben. Da der Kläger - unstreitig - die weiteren Voraussetzungen der §§ 27 ff. BSHG, 47 ff. SGB XII erfülle, stünden ihm Leistungen der Hilfe zur Gesundheit in gesetzlicher Höhe ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Zeugin P. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu.
17 
Gegen den ihm am 8. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgebracht, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
22 
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Der Senat konnte trotz des wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrages zur Sache verhandeln und entscheiden; die anwesenden Beteiligten waren mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einverstanden.
25 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist unbegründet.
27 
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch soweit sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG beurteilt. Die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten SGB XII am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
28 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger seit dem Zeitpunkt der Antragstellung (26. Februar 2004) ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der streitbefangene Anspruchszeitraum vorliegend nicht begrenzt wird durch den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung, also der des erkennenden Senats reicht.
29 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; 39, 261, 264 ff), und gilt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 und vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (s. etwa BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154). Diese zeitliche Fixierung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 89, 81, 85; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992, a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 -). Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (BVerwGE 99, 149; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht.
30 
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung des erkennenden Senats streitbefangen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wollte in den angegriffenen Bescheiden ersichtlich den Anspruch auf Gewährung auf Bewilligung von Hilfe zur Krankheit über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinaus regeln, indem es die Ablehnung tragend auf Lebensumstände des Klägers - Zusammenleben mit der Zeugin P. - gestützt hat, die bis zum heutigen Tag in unveränderter Form fortdauern.
31 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau P. eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 122 BSHG bzw. - unter Geltung des SGB XII - i. S. v. § 20 SGB XII besteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 Satz 1 BSHG und - wortgleich - § 20 Satz 1 SGB XII bestimmen, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Bei Vorliegen einer solchen Gemeinschaft werden die Partner sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Ehegatten behandelt mit der Folge der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für die Hilfe zum Lebensunterhalt und des - hier relevanten - § 19 Abs. 3 SGB XII für die Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel.
32 
Obwohl sich der Begriff zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen - darunter in den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen - findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5535/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
33 
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht allerdings eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.
34 
Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
35 
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich - allerdings nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - diese Rechtsprechung aufgegriffen, indem er im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706 ff), welches mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft getreten ist, unter Anderem § 7 Abs. 2 SGB II in der Weise geändert hat, dass in einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a an das Vorliegen bestimmter Hinweistatsachen (Zusammenleben länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind, Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt oder Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen) die normative Vermutung eines wechselseitigen Willens der Partner geknüpft wird, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. zur Neuregelung, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. August 2006 - L 9 AS 349/06 ER - juris). Für den vorliegend einschlägigen Leistungsbereich des SGB XII bleibt es allerdings für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft - bis auf Weiteres - bei der Anwendung der oben genannten Kriterien.
36 
Beweisbelastet für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in diesem Sinne ist sowohl im Anwendungsbereich des BSHG (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -) als auch unter Geltung des SGB XII der Sozialhilfeträger. Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt weder aus § 16 BSHG noch aus der Anwendung der Bestimmung des § 36 SGB XII. Letztgenannte Vorschrift findet schon mit Blick auf ihren systematischen Standort im dritten Kapitel des SGB XII nur für die Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung, nicht aber für die vorliegend streitige Gewährung von Hilfe zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII. Zwar existiert mit § 43 Abs. 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich im vierten Kapitel (Leistungen der Grundsicherung) eine Vorschrift, die eine (entsprechende) Anwendung des § 36 SGB XII explizit ausschließt. Aus dem Fehlen einer dem § 36 SGB XII vergleichbaren Vorschrift im fünften bis neunten Kapitel ist indessen zu schließen, dass diese Vorschrift für Hilfen nach diesen Kapiteln nicht (entsprechend) anwendbar ist (ebenso H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 36 Randnr. 4; Grube in Grube/Wachendorf, SGB XII, § 36 Randnr. 5).
37 
Unabhängig davon findet die aus § 36 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 20 Satz 1 SGB XII keine Anwendung (ebenso zu § 16 BSHG im Verhältnis zu § 122 BSHG, BVerwGE 39, 261, 267 f.). Für diesen Personenkreis enthält die im zweiten Abschnitt des SGB XII angesiedelte Bestimmung des § 20 Satz 1 für den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - und für die übrigen im SGB XII vorgesehenen Hilfen (so BVerwGE 70, 278 für das BSHG; zustimmend für das SGB XII, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII 17. Aufl., § 20 Randnr. 12) - eine abschließende Sonderregelung. Eine abweichende Beweislastverteilung folgt auch nicht aus § 20 Satz 2 SGB XII, welcher § 36 SGB XII - und damit die darin normierte Vermutungsregelung - für entsprechend anwendbar erklärt. Danach wird zugunsten des Trägers der Sozialhilfe vermutet, dass leistungsfähige Personen eine mit ihnen zusammenlebende, um Sozialhilfe nachsuchende Person unterstützen. Mit diesem Inhalt führt die Bestimmung, die ihr Vorbild in § 16 BSHG hat, im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer Ausweitung des Nachranggrundsatzes (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII), indem sie den Gedanken der sog. Familiennotgemeinschaft, in welcher sich die Verwandten und Verschwägerten gegenseitig unterstützen, auf alle Haushaltsgemeinschaften ausdehnt. Die gesetzliche Vermutungsregelung greift allerdings nicht für das Verhältnis der Partner einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft zueinander ein. Dies widerspräche der Zweckrichtung des § 20 SGB XII, der - wie die Vorgängerregelung des § 16 BSHG - Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe (lediglich) nicht besser stellen will als Ehegatten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 10). Mit Aufnahme des Verweises in § 20 Satz 2 SGB XII war nicht beabsichtigt, die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Weiteres der gesetzlichen Vermutung des § 36 Satz 1 SGB XII anheimfallen zu lassen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass hiermit keine, wie auch immer geartete besonders enge Form gemeinschaftlichen Lebens gemeint ist; auf die Gründe, warum Personen zusammenleben, kommt es dabei nicht an (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 36 Randnr. 11). Demgegenüber geht es bei beim Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft darum, bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von den Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften nach den beschriebenen Kriterien abzugrenzen. Schon unter diesem Gesichtspunkt müsste es für den von § 20 SGB X erfassten Personenkreis als unbillig erscheinen, schon an das Vorliegen der (niedrigen) Anforderungen des § 36 Satz 1 SGB XII die Vermutung zu knüpfen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und der bedürftige Partner vom anderen Leistungen aus dessen Einkommen und Vermögen erhält.
38 
Der Verweis auf § 36 SGB XII beruht vielmehr auf der wortgleichen Übernahme des § 122 BSHG in das SGB XII; dem entsprechenden Verweis hatte das BVerwG die Bedeutung zugemessen, dass die Verschwägerten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu behandeln sind wie die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten des Hilfesuchenden (BVerwGE 39, 161, 267 f.). Dementsprechend ordnet § 20 Satz 2 SGB XII an, dass auf das Verhältnis der Kinder oder anderer Verwandter des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner die Vermutungsregelung des § 36 SGB XII anzuwenden ist. Demgegenüber findet die Regelung des § 36 SGB XII auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft untereinander keine Anwendung; Rechtsfolge von § 20 Satz l SGB XII ist vielmehr in jedem Fall die Anwendung der Berücksichtigungsgebote des § 19 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB XII (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 20 Rdnr. 31 f.; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 20 Randnr. 13; Grube, in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 36 SGB XII Rdnr. 4 f.; a. A. Münder in LPK-SGB XII 7. Aufl., § 20 Randnr. 19 f.). Es kommt folglich bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob nach der Regelung des § 36 SGB XII Leistungen des Partners erwartet werden könnten oder nicht.
39 
Hiervon ausgehend lässt sich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin P. im streitbefangenen Zeitraum nicht nur nicht feststellen, was nach den beschriebenen Beweislastregeln bereits zu Lasten des Beklagten gehen würde. Der Senat hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass es sich beim Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin P. um keine eheähnliche Gemeinschaft im beschriebenen Sinne handelt; dies lässt sich auch ohne eine nochmalige Vernehmung der Zeugin, auf welche die Beteiligten verzichtet haben, feststellen. Zwischen beiden Personen besteht zwar seit ca. vier Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, jedoch keine eheähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Es fehlt im Sinne der beschriebenen Hinweistatsachen an inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander ausmachen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts-, Zweck- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Von einer (bloßen) Zweck- im Sinne einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft ist vorliegend auszugehen. Der Kläger und die Zeugin P., die in einem „Quasi“- Schwiegermutter-Schwiegersohnverhältnis standen, kennen sich seit Jahren schon aus der Zeit, als der Kläger über ca. sieben Jahre mit der Tochter von Frau P. und dem gemeinsamen Sohn im selben Haus mit dieser zusammenlebte. Hieraus resultiert eine gewisse persönliche Verbundenheit und Vertrautheit, die mitverantwortlich gewesen sein mag für die Begründung einer Hausgemeinschaft nach dem Auszug der damaligen Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung. Diese Gemeinschaft stellt sich aber im Kern als bloße Zweckgemeinschaft dar, basierend auf einem „Bündel“ von Motiven, wie der Schwerbehinderung des Klägers und seines daraus folgenden Hilfebedürfnisses einerseits und andererseits dem Wunsch der Zeugin P., den Kontakt ihres Enkels, welcher bei ihrer labilen Tochter und deren alkoholabhängigem neuen Lebensgefährten lebt, zu seinem Vater und ihr als Großmutter aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen weitere Aspekte wie die erklärte Neigung der Zeugin P., anderen zu helfen verbunden mit dem gleichzeitigen Widerwillen gegen das Alleinsein sowie finanzielle Erwägungen; der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 387,- Euro sowie Blindengeld in Höhe von 585,- Euro (davon 409,- Euro Landesblindengeld und aufstockende Bundesblindenhilfe), die Zeugin P. verfügt derzeit über eine Rente in Höhe von 255,60 Euro sowie über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 243,- Euro. Soweit ersichtlich werden dieses Einkünfte jeweils primär für die eigenen persönlichen Bedürfnisse verwendet, lediglich im Bereich der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Lebensmittel; Haushaltsstrom) findet in gewissem Umfang ein gemeinsames Wirtschaften statt. Hieraus resultiert indessen keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass sich die Verbundenheit im Kern im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften, verbunden mit dem gemeinsam gepflegten familiären Kontakt erschöpft, ohne dass darüber hinaus gehende innere Bindungen bestehen. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Verwandtschaft hinausgehenden Verbundenheit als auch für den Bereich des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten im Rahmen des erfolgten Hausbesuches zusammengetragenen Anhaltspunkten. Unter Zugrundelegung der bestehenden Beweislast reichen diese Feststellungen des Beklagten nicht aus, um eine engere, über die bloße Haushaltsgemeinschaft hinaus gehende Verbundenheit zwischen beiden Personen schlüssig zu belegen.
40 
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Beklagten tragend herangezogenen Erklärungen im Rahmen der Antragstellung vom 26. Februar 2004. Die Angaben des Klägers und der Frau P. in den Rubriken 11 (in Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige/Personen) und 14 (Wohnverhältnisse des Antragstellers) werden bereits dadurch relativiert, dass der Antrag - unstreitig - von einer Mitarbeiterin der Gemeinde E. ausgefüllt wurde. Von daher lässt sich nicht sicher feststellen, ob und inwieweit die handschriftlichen Eintragungen („Lebensgefährtin“, „lebt im Haus der Lebensgefährtin“) auf Erklärungen der unterschreibenden Personen zurück gehen. Allein der Unterschrift des Klägers und der Frau P. unter dem Antrag kommt - schon mit Blick auf die Sehbehinderung des Klägers - nicht die Wirkung zu, dass sich beide damit notwendig den Inhalt der Eintragungen im Formular in vollem Umfang zu eigen gemacht haben (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -).
41 
Sind aber die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht bewiesen, ist der Zeugin P. der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe nicht zumutbar (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 19 Abs. 3 SGB XII). Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe §§ 27 ff. BSHG - im Zeitraum 26. Februar bis 31. Dezember 2004 - bzw. der Hilfen zur Gesundheit aus §§ 47 ff. SGB XII - in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der heutigen Entscheidung des Senats - sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere braucht sich der Kläger die Leistungen der Blindenhilfe in Höhe von 585,- Euro monatlich (vgl. § 72 Abs. 2 SGB XII), welche er seit 1. Oktober 2004 bezieht, nicht auf die Hilfe zur Gesundheit anrechnen zu lassen. Dies folgt unter Geltung des BSHG aus der Vorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG und für den Anspruchszeitraum ab dem 1. Januar 2005 aus § 72 Abs. 4 SGB XII, welcher das Verhältnis der Blindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII regelt. Danach sind neben der Blindenhilfe nach Satz 1 und gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften i.S.v. Satz 3 - hierzu gehören Leistungen nach den Landesblindengesetzen (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 72 Randnr. 9) - bestimmte Leistungen ausgeschlossen, wie z. B. Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61, 63) und Taschengeld nach § 35 Abs. 2. Andere als die in § 72 Abs. 4 SGB XII genannten Leistungen sind indessen neben der Blindenhilfe (ungekürzt) zu gewähren; dazu gehört auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII (Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. Randnr. 10; vgl. auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Randnr. 33). Mit dieser Regelung enthält das SGB XII ein in sich geschlossenes Leistungssystem, in welchem Blindenhilfe und die sonstigen dem betroffenen Personenkreis zustehenden Leistungen aufeinander abgestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 - und zur Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 5 BSHG, BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1969 - V C 57.69 -; BVerwGE 34, 80-82; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 -, ESVGH 50, 309).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.
Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden; die aus der Ehe hervorgegangene Tochter S. lebt bei dem Vater in D., der gemeinsame Sohn, der Antragsteller zu 2., lebt seit dem 1. September 2005 bei ihr. Aufgrund Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vom 1. August 2005 ist die Antragstellerin zu 1. allein für den Unterhalt des Antragstellers zu 2. verantwortlich, der frühere Ehemann allein für den der Tochter S.. Die Antragstellerin zu 1. übt seit dem 1. Juli 2006 vorläufig befristet bis 28. August 2007 eine Teilzeittätigkeit beim Amtsgericht E. -Notariat- aus, mit der sie ein monatliches Einkommen von 1.135,18 EUR brutto/855,30 EUR netto erzielt; außerdem bezieht sie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Antragsteller zu 2.
Die Antragstellerin zu 1. lebt seit dem 1. September 2003 mit Herrn L. in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm zusammen, welche dieser am 1. März 2003 zu einem Nettomietpreis von 700,- EUR monatlich angemietet hat; Nebenkosten fallen in Höhe von 190,- EUR monatlich an. Seit 1. September 2005 lebt dort auch der Antragsteller zu 2. Nach ihrem Vorbringen erstattet die Antragstellerin zu 1. monatlich 464,00 EUR an Herrn L.. Dieser lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat ebenfalls zwei Kinder, die bei der Mutter in D. leben. Herr L. hat aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs vom 15. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden - Familiengericht - monatlich 644,96 EUR an Trennungsunterhalt sowie 514,00 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern wendet er nach seinen Angaben monatlich 128,67 EUR auf. Ausweislich einer vorgelegten Verdienstbescheinigung (für Dezember 2005) erzielt Herr L. aus einer nicht selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 5.186,00 EUR brutto/ 3.677,21 EUR netto (Bl. 74 der Verwaltungsakte).
Die Antragstellerin zu 1., die bis 30. März 2005 Arbeitslosengeld (Alg ) in Höhe von 30,97 EUR täglich bezog, beantragte am 15. Dezember 2005 erstmals für sich und den Antragsteller zu 2. Leistungen nach dem SGB II und gab dazu an, mit Herrn L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. In der Anlage zum Antrag bezeichnete sie ihn jeweils als „Partner". Unter anderem legte sie den Einkommensteuerbescheid des Herrn L. für das Jahr 2004 vor, in welchem die steuerliche Berücksichtigung von geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1. abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag im Hinblick auf das Vermögen der Antragstellerin zu 1. ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin zu 1., in welchem sich diese selbst als „Lebensgefährtin“ von Herrn L. bezeichnete (Bl. 18 der Verwaltungsakte) und deren Neuantrag vom 18. Januar 2006 hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.02.2006 auf und lehnte den Antrag erneut ab, nunmehr unter Hinweis auf das Einkommen des Herrn L.. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurden für den Antragsteller zu 2. Leistungen für die Zeit vom 15. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zu 1. als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, unter Anrechnung des Einkommens des Herrn L. sei diese nicht bedürftig. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Stuttgart (SG) durch Urteil vom 17. Oktober 2006 (S 12 AS 4049/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig (L 7 AS 5741/06).
Der Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. Juli 2006 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. August 2006 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 17 AS 8797/06). Den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1. vom 16. November 2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 ab, den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist ebenfalls beim SG anhängig (S 17 AS 9719/06).
Auf Antrag der Antragstellerin zu 1. hat das SG durch Beschluss vom 7. März 2006 (S 7 AS 1070/06 ER) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser darlehensweise ab 17. Februar 2006 für die Dauer von sechs Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 557,59 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung des Beschlusses erhielt die Antragstellerin zu 1. dementsprechend darlehensweise Leistungen. Auf erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wurde die Antragsgegnerin durch Beschluss des SG vom 16. August 2006 (S 12 AS 5877/06 ER) verpflichtet, ab dem 17. August 2006 darlehensweise vorbehaltlich des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bis 30. November 2006 dieser Leistungen in Höhe von 352,92 EUR monatlich zu gewähren. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden der Antragstellerin zu 1. daraufhin darlehensweise Leistungen bis zum 30. November 2006 bewilligt.
Am 16. November 2006 hat die Antragstellerin zu 1. beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. Dezember 2006 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 (L 7 AS 5756/06 ER) hat sich das LSG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen. In der Sache tragen die Antragsteller vor, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn L.. Die Antragstellerin zu 1. führe keine eheähnliche Gemeinschaft mit diesem. Aus Verfassungsgründen sei das Bestehen einer weiteren eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei gleichzeitigem Bestehen einer rechtskräftigen Ehe ausgeschlossen. Tatsächlich erhielten die Antragsteller keine finanzielle Unterstützung durch Herrn L.. Sie hätten keine Möglichkeit, Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen; die Antragstellerin zu 1. habe bereits am 5. November 2006 beim Amtsgericht Esslingen -Familiengericht- eine Unterhaltsklage gegen Herrn L. angestrengt, welche durch Urteil vom 9. November 2006 (3 F 1256/06) wegen Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft abgewiesen worden sei. Außerdem habe die Antragstellerin zu 1. bislang ergebnislos die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, den behaupteten Anspruch gegen Herrn L. durchzusetzen bzw. auf sich überzuleiten und durchzusetzen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2007 (S 17 AS 10047/06 ER) hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller hätten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf (einstweilige) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen finanziellen Mitteln, also dem Einkommen der Antragstellerin zu 1., dem Kindergeld und dem Einkommen des Herrn L. bestreiten. Die Antragsteller bildeten mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge, dass im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen seien. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. als Partnerin, sondern über die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung auch im Verhältnis zum Antragsteller zu 2. als dem minderjährigen Kind der Antragstellerin zu 1.
10 
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sowie nach Nr. 4 der Bestimmung die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder der in Nummern l bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen könnten. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der bis zum 31. Juli 2006 Personen erfasst habe, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, habe nach dem Willen des Gesetzgebers keine Änderung, sondern lediglich eine Erweiterung dahingehend erfolgen sollen, dass neben den eheähnlichen Gemeinschaften im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gleichgeschlechtliche partnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen werden sollten, die eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne dieser Rechtsprechung bildeten. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei nach der genannten Entscheidung des BVerfG eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Für die Partner einer solchen Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Daher sei eine solche Gemeinschaft nur eheähnlich, wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, lasse sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) unter Anderem die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sei auch zu berücksichtigen, dass eine solche jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden könne. In der Regel werde dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Der Gesetzgeber habe mit Wirkung zum 1. August 2006 in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht nicht erschöpfend genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Regelung aufgenommen, die die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft begründe, um eine in der Verwaltungspraxis leichtere Feststellung der inneren Tatsachen einer solchen Gemeinschaft mittels einer Beweislastumkehr zu ermöglichen. Danach werde ab 1. August 2006 gemäß § 7 Abs. 3a) SGB II für Personen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II der wechselseitige Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, in den dort geregelten Fällen vermutet.
11 
Der Antragsteller zu 2. gehöre als Sohn der Antragstellerin zu 1. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Dieser Bedarfsgemeinschaft sei auch Herr L. als Partner der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zuzuordnen. Insoweit griffen die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. l und 3 SGB II ein. Die Antragstellerin zu 1. lebe mit Herrn L. bereits seit dem 1. September 2003 und damit über drei Jahren zusammen, seit dem 1. September 2005 werde auch der Antragsteller zu 2. im Haushalt versorgt. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, die Antragsteller hätten diese aber nicht glaubhaft erschüttert. Zwar bestritten sowohl die Antragstellerin zu 2. als auch Herr L. das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft, nach der Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprächen aber neben den genannten Vermutungstatbeständen weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft über ein bloßes Zusammenwohnen hinaus ein Zusammenleben im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle. So sei die Antragstellerin zu 1. im Leben des Herrn L. bereits seit mehreren Jahren ein derart fester Bestandteil, dass bereits in einer gerichtlichen Vereinbarung vom 10. Juli 2003 vor dem Amtsgericht Dresden die Antragstellerin als Begleitperson im Rahmen des geschützten Umgangs des Herrn L. mit seinen Kindern aufgenommen worden sei. Auch die sonstige Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung spreche für eine sehr enge Bindung der Partner, nachdem die beiden gemeinsam mit den jeweiligen Kindern im Urlaub gewesen seien. Dies hätten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Oktober 2006 angegeben, wenn auch widersprüchlich bezüglich Zeitpunkt und Urlaubsziel. Ebenso sprächen die Umstände des Alltags für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere die Art des räumlichen Zusammenwohnens. Die von Herrn L. angemietete Wohnung werde von den Antragstellern und Herrn L. so genutzt, dass eine eigene Intimsphäre der Personen nicht bestehe. Schlafzimmer, Bad, Küche und Wohnzimmer würden gemeinsam genutzt. Im Schlafzimmer bestehe zwar nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. eine Trennung der Schlafstätte und des Kleiderschrankes, aber nur insoweit als der eine jeweils die rechte und der andere jeweils die linke Hälfte nutze. Dies stelle keine räumliche Trennung dar, vielmehr sei bei gemeinsamer Nutzung des Schlafzimmers die Erhaltung einer getrennten Intimsphäre gerade nicht gegeben. Auch in finanzieller Hinsicht bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Hierfür spreche maßgeblich, dass Herr L. die Antragstellerin zu 1. unbestritten bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe, indem er z. B. ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2004 im Rahmen seiner Steuererklärung an diese erbrachte Zahlungen als Unterhaltsleistungen geltend gemacht habe. Hierbei habe er der Antragstellerin zu 1., die nicht durchgehend ihren vollen Mietanteil habe aufbringen können, eingeräumt, die offenen Beträge zu einem späteren, nicht näher festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Nach den - insoweit widersprüchlichen - Angaben der Antragstellerin zu 1. und des Herrn L. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seien diese Beträge erst dieses Jahr bzw. (noch) nicht zurückgezahlt worden. Durch die bloße Erklärung des Herrn L. nach Stellung des Leistungsantrages durch die Antragstellerin zu 1., er sei nicht mehr bereit, diese finanziell zu unterstützen, sei die Vermutung der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen. Wenn dies ausreichen würde, hätten die Betroffenen es jeweils selbst in der Hand, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Eine andere Beurteilung sei auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Zwar sei die Beendigung einer (eheähnlichen) Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach der genannten Entscheidung des BVerfG grundsätzlich jederzeit möglich, dies gehe aber regelmäßig mit der Auflösung auch der Wohngemeinschaft einher. Eine solche sei im vorliegenden Fall gerade nicht vollzogen worden. Außerdem liege - selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. keine gemeinsamen Konten und keine Verfügungsgewalt über des jeweils anderen Einkommen und Vermögen bestehe - eine finanzielle Verknüpfung mit Herrn L. insoweit vor, als dieser ausweislich des vorgelegten Mietvertrages die Miete im Außenverhältnis alleine trage und lediglich im Innenverhältnis die Überweisung eines Mietanteils der Antragstellerin zu 1. an ihn vereinbart sei; außerdem sei Herr L. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG in der Lebensversicherung der Antragstellerin zu 1. als Begünstigter im Todesfalle berücksichtigt. Dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. bzw. Herr L. noch verheiratet sei, von dem Ehepartner aber dauerhaft getrennt lebe. Dies schließe eine eheähnliche Gemeinschaft nach der Rechtsprechung nicht aus. Unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Einkommens dieser Bedarfsgemeinschaft bestehe keine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Schließlich folge ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. l SGB II. Zwar führe das BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 8/06 R) aus, dass es in Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, in der die Einkommensverteilung tatsächlich nicht durchgeführt werde, in Betracht komme, ggf. ein Darlehen nach § 23 Abs. l SGB II zu gewähren und die Darlehensschuld zu erlassen - bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das sein Einkommen nicht zur Verfügung stelle, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II -; die Antragsteller machten auch geltend, eine Einkommensverteilung finde tatsächlich nicht statt, was jedoch aus den dargestellten Umständen nicht glaubhaft sei. Insbesondere hätten die Antragsteller es selbst in der Hand, eine Einkommensverteilung herbeizuführen, indem sie mit ihrem Anspruch gegen den Anspruch des Herrn L. auf Zahlung des vereinbarten anteiligen monatlichen Mietanteils aufrechnen könnten.
12 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr bisheriges Vorbringen weiterverfolgen.
13 
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
14 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 1. Dezember 2006 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Berufung (L 7 AS 5741/06) darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 441,15 monatlich zu gewähren.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
18 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
20 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ).
21 
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum, da bei summarischer Prüfung eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn L. besteht mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass es zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen ist.
22 
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - ). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS -, SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - ). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).
23 
Die Antragstellerin zu 1. erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da sie - unstreitig - seit 1. September 2003, also seit ca. 3 ½ Jahren, mit Herrn L. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet. Die Einbeziehung des Antragstellers zu 2. in die somit anzunehmende Bedarfsgemeinschaft ergibt sich über die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, so dass es insoweit darauf ankommt, ob dieser seinerseits unter den Vermutungstatbestand des Abs. 3a Nr. 4 fällt, was ein - hier bestrittenes - „Versorgen“ des Kindes durch „die Partner“ voraussetzt.
24 
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 - zu § 122 BSHG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 17. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Einkommensanrechnung unter Partnern einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zwar von Verfassungs wegen nicht geboten, aber bei Auslegung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dementsprechend wird auch das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II n. F., deren Bestehen auf äußere und innere Tatsachen gegründet ist und nicht auf eine formale rechtliche Bindung zwischen den Partnern, nicht dadurch gehindert, dass (mindestens) einer der Partner noch (formal) verheiratet ist.
25 
Dem Vorbringen der Antragsteller ist einzuräumen, dass die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich ist. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines „Vermutungstatbestandes“ nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer „Beweislastumkehr“, vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - ). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, ; vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - ). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).
26 
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1. mit Herrn L. bei der in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischer Prüfung nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch das Ergebnis des Erörterungstermins am 15. Februar 2007 vor dem Berichterstatter im (Berufungs-) Verfahren L 7 AS 5741/06 die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet, sondern bestätigt hat. Dies betrifft namentlich die schwerlich nachvollziehbaren Ausführungen der Antragstellerin zu 1. zu den Wohnverhältnissen und der (angeblichen) Unmöglichkeit, in der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 107,5 qm räumlich getrennt zu schlafen sowie ihre im Widerspruch zu ihrer eigenen früheren Formulierung (Bl. 18 d. A.) und dem Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 10. Juli 2003 - stehende Einlassung, nicht Lebensgefährtin, sondern nur „Wohngemeinschaftspartnerin“ von Herrn L. zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung der Klägerin wird hierzu auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Herr L. im familiengerichtlichen Verfahren einem Vergleich zugestimmt hat, in welchem die Antragstellerin zu 1. an drei Stellen als seine Lebensgefährtin bezeichnet und in die Gestaltung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einbezogen wird. Damit wird eine persönliche Nähe und Vertrautheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht.
27 
Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn L., in welche der Antragsteller zu 2. über die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II einbezogen ist, lässt sich die Bedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im Verfahren L 7 AS 5756/06 ER (Bl. 17-19 der Verfahrensakte) vorgelegten schlüssigen Bedarfs- und Einkommensberechnung, die auch von den Antragstellern nicht substantiell in Frage gestellt wird, übersteigt das gemeinsame berücksichtigungsfähige Einkommen der Partner den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft um 653,24 EUR monatlich. Selbst unter Zugrundelegung des seit Januar 2007 von 514,00 EUR auf 573,00 EUR monatlich gestiegenen Kindesunterhalts, welcher von Herrn L. zu zahlen ist, ergibt sich noch eine hinreichende Bedarfsdeckung. Soweit die Antragsteller über die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) hinausgehende Absetzungen vom Einkommen und Kosten geltend machen, wie „ehebedingte Verbindlichkeiten“ des Herrn L. in Form von Kredit- und sonstigen Schulden, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der möglichen Absetzungen in § 11 Abs. 2 SGB II ihrem Wortlaut nach abschließend ist und weitere Absetzungen daher grundsätzlich nicht vorzunehmen sind (Brühl in Münder, LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 43). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelung gerade unter Zugrundelegung der mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. August 2006 verbundenen Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und den damit verbundenen weit reichenden finanziellen Einstandspflichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) zu Härten auf Seiten einer Person führen kann, die bei isolierter Betrachtung nicht hilfebedürftig wäre und - ohne Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - nunmehr gehalten ist, ihr Einkommen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen mit der Folge, dass sie sich dadurch möglicherweise außerstande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (zur Problematik s. Brühl in Münder, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.).
28 
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Konzeption bestehen gleichwohl jedenfalls in der Konstellation der „funktionierenden Bedarfsgemeinschaft“ nicht, in welcher bewilligte Leistungen bzw. einzusetzendes Einkommen den bedürftigen Personen zufließen (ebenso BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 - NDV-RD 2007, 3-8). Eine hiervon abweichende Konstellation, in welcher einzusetzendes Einkommen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorenthalten wird, wird vorliegend zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
30 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 - S 3 AS 2659/05 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit der dieses einen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der am ... geborene Antragsteller lebt seit November 2004 zusammen mit Frau S. K. (K.) und dem gemeinsamen, am ... geborenen Sohn J. (J) in einer Wohnung, zunächst in H., jetzt in L ... Am 01.04.2005 zog K mit ihrem Sohn nach L. um und mietete dort eine 71 qm große Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Toilette. Die monatliche Miete beträgt 590,00 EUR. Hinzu kommen 40,00 EUR für Betriebskosten. Seit 01.05.2005 arbeitet K in einem Pflegezentrum in K ... Nach der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers betrug das Bruttoarbeitsentgelt von K. im Juni 2005 2.168,42 EUR. Seit 01.07.2005 wohnt auch der Antragsteller in der von K. gemieteten Wohnung in L ...
Am 04.07.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, allein stehend zu sein und als Einkommen das Arbeitslosengeld II (bis 30.06.2005) zu haben. K erhalte Kindergeld und beziehe ein Gehalt. Sein Zusammenleben mit K trage dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Schichtarbeit von K. eine ordnungsgemäße Betreuung seines Sohnes gewährleistet sein sollte. Finanziell könne und wolle K. ihn nicht unterhalten, da sie eigene Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Versicherungen) habe. Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mangels Hilfebedürftigkeit ab. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer aus dem Antragsteller, K. und J bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus und berücksichtigte bei der Berechnung - nach Abzug eines Freibetrages von 216,- EUR - Einkommen von K in Höhe 1.224,08 EUR und bei J Kindergeld mit 154,- EUR. Das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 1.378,08 EUR war damit höher als der Gesamtbedarf mit 1.282,00 EUR.
Dagegen legte der Antragsteller am 04.08.2005 Widerspruch ein und brachte vor, es bestehe zwischen ihm und K. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, da sie keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bildeten, nicht gegenseitig im Bedarfsfall füreinander einstünden und keiner über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen könne. Es gäbe auch kein gemeinsames Konto.
Am 22.08.2005 stellte der Antragsteller beim SG den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab August 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die von der Antragsgegnerin behauptete Lebensgemeinschaft zwischen ihm und K. bestehe nicht. Weder das zu prüfende materielle Element einer eheähnlichen Gemeinschaft noch das personale Element sei hier gegeben. K. sei nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten oder Sparanlagen und wirtschafteten getrennt. Auch liege zwischen ihm und K. keine auf Dauer angelegte Beziehung vor. Sie unterhielten weder sexuelle Kontakte noch gehe ihre "Beziehung" über die gemeinsame Betreuung des Kindes hinaus. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, es liege keine reine Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Hierfür spreche, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und der Sohn gemeinsam in einem Haushalt betreut und versorgt werde. Sie verweist auf den anlässlich eines Hausbesuchs erstellten Bericht ihres Bedarfsfeststellungsdienstes vom 05.09.2005, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen sei. Der Antragsteller und K hätten angegeben, bereits seit der Geburt ihres Sohnes keine Beziehung mehr zu haben. Die Beziehung des Antragstellers zu K. habe er als freundschaftlich bezeichnet. Da er momentan keinerlei Einkommen habe, komme K. für alle anfallenden Kosten auf. Ein getrenntes Zusammenleben in der Wohnung sei nicht möglich. Die Mahlzeiten würden - wenn alle zu Hause seien - gemeinsam eingenommen. Er kümmere sich größtenteils um den Haushalt. Alle drei Zimmer in der Wohnung würden gemeinsam genutzt; es gebe keine Trennung.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustehe. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und K. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sodass das - den gemeinsamen Bedarf übersteigende - Einkommen von K. zu berücksichtigen sei. Die für eine eheähnliche Gemeinschaft notwendige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Wille, füreinander einzustehen, von den jeweiligen Partnern bestritten werde. Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechende Indizien seien die gemeinsame Haushaltsführung, die nicht vorhandene räumliche Trennung in der Dreizimmerwohnung, insbesondere im Schlafbereich, und die gemeinsame Versorgung des gemeinsamen Sohnes. Auch die Tatsache, dass K. dem Antragsteller die Zahlungen für Miete und Lebensmittel zumindest teilweise gestundet und aus Kulanz zum Teil auch erlassen habe, zeige, dass für eine durch innere Bindungen derart gefestigte Beziehung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe. Dass zwischen dem Antragsteller und K. nach eigenen Angaben keine geschlechtlichen Beziehungen mehr bestehen, könne keine Bedeutung beigemessen werden.
Dagegen hat der Antragsteller am 20.10.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, zwischen ihm und K. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Das SG habe die für den Antragsteller sprechenden Indizien als irrelevant angesehen, während die für die Antragsgegnerin günstigen Indizien allesamt als voll durchschlagend gewertet worden seien, sodass diese einseitig gewichtet worden seien. Das gelte bereits für die Dauer des Zusammenlebens, das hier - da nicht einmal ein Jahr - als Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft anzusehen sei. Die gemeinsame Haushaltsführung, die sich aus der Notwendigkeit einer kleinen Wohnung ergebe, und die geforderte klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sowie die gemeinsame Versorgung des Sohnes könnten nicht als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft angeführt werden. Dies gelte auch dafür, dass K. dem Antragsteller einen Teil der Miet- und Lebensmittelzahlungen gestundet habe, da er gar nicht in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Entgegen dem SG komme der Erklärung von ihm und K., sich gegenseitig nicht finanziell unterstützen zu wollen Bedeutung zu. Er berufe sich insoweit auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 (S 23 AS 175/05 ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2005 (S 35 AS 107/05 ER). Auch der Umstand, dass er und K. keine sexuelle Beziehung hätten, dürfe nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden. Dies sei ein Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Aus der hier vorzunehmenden Gesamtschau folge, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K. auszugehen sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten erster Instanz, die Akten des Senats und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14 
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
15 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
16 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
18 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
19 
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Senat ist aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II zwischen ihm und K. (sowie dem gemeinsamen Sohn) eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht bei der Prüfung der Hilfedürftigkeit des Antragstellers das Einkommen von K. berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178), denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
20 
Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller und K in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und das Kind gemeinsam betreuen. Diese Art des Zusammenlebens ist Ausdruck einer inneren Bindung und geht über die Bildung einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend und vermögen die Indizwirkung dieser Umstände nicht zu widerlegen.
21 
Die Tatsache, dass der Antragsteller und K. über kein gemeinsames Konto verfügen, kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt ein großes Vertrauen unter den Partner voraus. Das Fehlen einer solchen gemeinsamen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist. Davon kann nach Ansicht des Senats aber nicht ausgegangen werden.
22 
Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller mit K. erst seit November 2004 zusammenlebt. Zwar kann zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den Partnern enge persönliche Bindungen bestehen und somit eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen ist, auch auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen sein. Daraus folgt aber keineswegs, dass erst aber einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden kann. Vielmehr kann eine solche Gemeinschaft grundsätzlich auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen. Hier hat der Antragsteller aber bereits von November 2004 bis April 2005 mit K. und dem gemeinsamen Sohn in Halle in einer Wohnung zusammengelebt, sodass der im Juni 2005 erfolgte Nachzug des Antragstellers zu K. durchaus als Ausdruck enger persönlicher Bindungen angesehen werden kann. Dass dies - wie der Antragsteller vorbringt - deshalb geschehen sei, um (auch) seinem Sohn räumlich nahe zu sein, ändert hieran nichts.
23 
Die Angaben des Antragstellers, zwischen ihm und K. bestünden seit der Geburt ihres Sohnes keine sexuellen Kontakte mehr, ist für die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ebenfalls unerheblich. Dies bedeutet nicht, dass keine engen persönlichen Bindungen (mehr) vorliegen. Die Angaben des Antragstellers und K, sie seien nicht bereit, für den anderen finanziell einzustehen, widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten und sind daher unbeachtlich. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Antragsteller während der beruflich bedingten Abwesenheit von K und die fehlende Verfügungsbefugnis des nicht berufstätigen Partners über das Gehaltskonto des Geld verdienenden Partners entspricht - wenn auch mit umgekehrten Rollen - geradezu der klassischen Arbeitsverteilung in einer traditionellen Ehe. Wäre umgekehrt der Antragsteller derjenige, der das Geld verdient, und K diejenige, die - ohne über das Geld des Partners verfügen zu können - das Kind betreut, käme man möglicherweise gar nicht auf den Gedanken, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage zu stellen. Rechtlich kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Zusammenleben von Mann und Frau nach dem patriarchalischen oder dem matriarchalischen Prinzip organisiert ist.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).  

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des § 24 SGB II.
Der Kläger beantragte am 14.10.2004 Arbeitslosengeld II für sich und seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau. Der Kläger bezog bis einschließlich 30.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 192,01 EUR wöchentlich, die Ehefrau des Klägers bezog bis einschließlich 26.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 147,91 EUR wöchentlich. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen weder der Kläger noch seine Ehefrau.
Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit (...) dem Kläger und seiner Ehefrau Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1.1. - 30.4.2005 in Höhe von 1211,45 EUR / Monat. Diese Betrag setzte sich zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 622,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 589,45 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4.1.2005 Widerspruch ein, in welchem er bemängelte, dass der befristete Zuschlag nach Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt worden sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nach § 24 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durchzuführende Berechnung eines möglichen Anspruchs auf den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld sei, falls beide Partner einer Bedarfsgemeinschaft in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen, für jeden der beiden Partner getrennt vorzunehmen. Diese Berechnung führe hier dazu, dass weder der Kläger, noch dessen Ehefrau Anspruch auf den Zuschlag hätten: Der Kläger habe monatlich 832,05 EUR (192,01 EUR x 13 : 3) Arbeitslosengeld, die Ehefrau des Klägers 640,95 EUR (147,91 EUR x 13 : 3). Das Arbeitslosengeld II betrage 1211,45 EUR. Weder bei dem Kläger noch bei seiner Ehefrau ergebe sich somit ein positiver Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II, daher bestehe kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II.
Mit seiner am 8.4.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Beide Beteiligte stützen sich auf ihren jeweiligen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
Während des gerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag mit Bescheid vom 12.4.2005 Arbeitslosengeld II in gleicher Höhe für den Zeitraum 1.5. - 30.9.2005. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger in Bezug auf die unterbliebene Gewährung des Zuschlags nach § 24 SGB II Widerspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16.12.2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2005 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 12.4.2005 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren, wobei im Rahmen der Berechnung des § 24 Abs. 2 SGB II die Summe des vom Kläger und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 
Streitig ist allein ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach Maßgabe der im Tenor genannten Berechnung zu.
16 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist, falls wie hier mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Zwei-Jahres-Zeitraum des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, bei der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu leisten ist, die Summer der jeweiligen Arbeitslosengeld-Leistungen zugrunde zu legen und dieser Summe gemäß § 24 Abs. 2 SGB II die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeld II gegenüber zu stellen (a.A. jetzt SG Berlin Urt. v. 5.8.2005, - S 37 AS 1425/05 -). Zwar spricht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II für die Rechtsauffassung der Beklagten, wenn es dort heißt, dass der Zuschlag zwei Drittel der Differenz zwischen „dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld“ und dem Arbeitslosengeld II beträgt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der mögliche Wortsinn (nicht indes der Wortlaut) der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung und damit auch die Grenze darstellt, bis zu der noch von Rechtsanwendung und nicht von - den Gerichten verwehrter - Rechtssetzung gesprochen werden kann (hierzu BVerfGE 96, 375 <394 f.>; sowie jüngst BVerfG Urt. v. 7.6.2005 - 1 BvR 1508/96 -, aus der Literatur etwa Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2. Aufl. 2001, S. 589 f.; s. auch die Nachweise bei Kreiner, BayVBl. 2005, 106 <109>). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm, ergibt, dass der Wortlaut der Norm offensichtlich so nicht beabsichtigt war, der Gesetzgeber sich also „im Ausdruck vergriffen“ hat (Rüthers, Rechtstheorie 1999, Rn. 732 f.; Röhl a.a.O.; Kreiner a.a.O.). In diesen Fällen tritt die Sperrwirkung des möglichen Wortsinns zurück. So liegt der Fall hier.
17 
Das SGB II wurde als Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) erlassen. Aus den Materialien dieses Gesetzes lässt sich entnehmen, dass die „Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, auf deren Vorschlägen der Entwurf des Vierten Gesetzes über Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt maßgeblich basiert, vorgeschlagen hatte, bei der Berechnung des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld das gesamte Haushaltseinkommen und nicht - wie in der endgültigen Gesetzesform - nur das bezogene Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld heranzuziehen (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, BT-Drs. 15/1516, S. 58). Von der Umsetzung dieses Vorschlags wurde abgesehen, weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig sei, zum anderen, weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen würden, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung (gemeint ist das Arbeitslosengeld II) nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern (BT-Drs. a.a.O.). Nicht beabsichtigt war dagegen, wie sich aus dem Gegenschluss ergibt, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als (ehemalige) Bezieher von Arbeitslosengeld Abstand zu nehmen. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie dem Sinn und Zweck des Zuschlags. Das SGB II betrachtet generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sondern - sofern eine solche besteht - jeweils die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Dies kommt insbesondere in der Definition der Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ausdruck, daneben aber auch in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Es ist - gerade in Anbetracht der geschilderten Entstehungsgeschichte - nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft heranziehen wollte, bei der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden soll, wohingegen andererseits aber wieder der gesamte Arbeitslosengeld II-Anspruch gegenübergestellt wird. Dies zumal eine solche, am bloßen Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht dem Sinn und Zeck des § 24 SGB II entspricht. Mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigte der Gesetzgeber, „in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen“ (BT-Drs. a.a.O.). Insofern berücksichtigte der Gesetzgeber, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger „durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit (...) einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (BT-Drs. a.a.O.)
18 
Diese Abfederungsfunktion wäre aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen wie im vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben jeweils nur der einzelne Arbeitslosengeldbezug Berücksichtigung fände, denn in aller Regel wird der Bedarf im Sinne des SGB II und damit auch das geleistete Arbeitslosengeld II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Arbeitslosengeld liegt, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt war. Dass die isolierte Betrachtung des einzelnen Arbeitslosengeldbezugs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht zeigt auch folgende Überlegung: im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1211,45 EUR. Angenommen, die Ehefrau des Klägers fände eine Arbeitsstelle und erzielte dort ein bereinigtes Nettoeinkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.000 EUR, so bliebe ein ungedeckter Bedarf und somit eine Arbeitslosengeld II-Zahlung in Höhe von 211,45 EUR mit dem Ergebnis, dass schon bei isolierter Heranziehung des ehemaligen Arbeitslosengeldbezugs des Klägers in Höhe von 192,01 EUR / Woche also 832,04 EUR / Monat entsprechend der von der Beklagten herangezogenen Berechnungsweise ein Zuschlag im Sinne des § 24 SGB II zu leisten wäre. Es würde also in diesem fiktiven Fall die mit der Regelung des § 24 SGB II beabsichtigte Abfederung greifen; warum dies im tatsächlich vorliegenden Fall, nicht greifen soll obwohl der Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommen größer ist, ist nicht einsichtig. Insgesamt folgt somit auch aus der Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II offensichtlich nicht eine isolierte Heranziehung des jeweiligen Arbeitslosengeldbezugs erreichen wollte, sich insofern also „im Wortlaut vergriffen“ hat im o.g. Sinne. Bei der Berechnung nach § 24 Abs. 2 SGB II ist daher, wenn wie hier mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld bezogen haben, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen (wie hier Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 24 SGB II Rn. 48).Im vorliegenden Fall ist daher die Summe des vom Kläger und seiner Frau bezogenen Arbeitslosengeldes heranzuziehen.
19 
Die Beklagte ist daher zu verurteilen, Arbeitslosengeld II unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Bescheids zu bewilligen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Sonstige Literatur

 
21 
Rechtsmittelbelehrung
22 
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
23 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Konstanz, Webersteig 5, 78462 Konstanz, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
25 
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
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Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.