Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AS 4282/07

published on 14.12.2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AS 4282/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei jeder Antragstellung im Zuge der Folgeantragsverfahren auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten vorzulegen.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht seit 19. April 2005 Alg II nach dem SGB II. Der Anfang 2006 im Rahmen ihrer Antragstellung auf Fortzahlung der Leistungen erfolgten Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen kam die Klägerin im April 2006 nach. Am 23. Oktober 2006 beantragte sie die Fortzahlung des Alg II bei der Beklagten und machte dabei Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen. Mit Bescheid vom 16. November 2006 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 620,77 EUR monatlich und vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 in Höhe von 608,77 EUR monatlich . Am 23. Februar 2007 teilte die Klägerin die Änderung ihrer Bankverbindung mit und reichte die Kündigung ihres Arbeitgebers vom 16. Februar 2007 sowie ihre letzte Provisionsabrechnung bei der Beklagten ein; weiterhin teilte sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, seit 7. Februar 2007 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Mit Bescheid vom 21. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung des Alg II für März und April 2007 auf 532,29 EUR bzw. 488,02 EUR ab. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Klägerin aufgefordert, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über bestehende Versicherungen, Bausparverträge und sonstige Sparverträge sowie ihren Personalausweis vorzulegen. Sollten diese Dokumente nicht bis zum 7. April 2007 vorliegen, werde die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlungen ganz versagt. Am 16. März 2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung des Alg II. Mit Bescheiden vom 22. bzw. 23. März 2007 erhöhte die Beklagte nochmals die Bewilligung der Leistung für April 2007 zunächst auf 558,32 EUR und reduzierte sie dann auf 500,02 EUR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen; sie könne nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung diese Unterlagen benötigt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß angegeben habe. Am 12. April 2007 stellte die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von Alg II in gesetzlicher Höhe verpflichten zu lassen. Ihren Personalausweis werde sie vorlegen, wenn die Beklagte den Grund hierfür angebe. Kontoauszüge werde sie nicht vorlegen; bei dieser Forderung handele es sich nur um eine Schikane. Mit Beschluss vom 20. April 2007 (S 7 AS 1853/07 ER) lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die gegen diesen Beschluss am 26. April 2007 erhobene Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) erklärte die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis am 21. Mai 2007 für erledigt; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2007 ab (L 13 AS 2532/07 AK-A). Am 27. April 2007 legte die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses und verschiedene Unterlagen über eine private Rentenversicherung sowie im weiteren Kontoauszüge ihres Kontos bei der Postbank für den Zeitraum Januar bis März 2007 vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Verlangen, vollständige Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume vorzulegen, rechtswidrig sei. Er bat darum mitzuteilen, ob auch in Zukunft, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Leistungsbezug bestünden, von der Klägerin die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass bei jeder Antragstellung im Zuge von Folgeantragsverfahrens die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Klägerin angefordert würden. Zukünftig würden bei jedem Folgeantrag die Kontoauszüge der Klägerin, wie auch von jedem anderen Leistungsbezieher, verlangt.
Am 27. Juni 2007 hat die Klägerin mit dem auf Feststellung gerichteten Begehren, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge vorzulegen, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung verweise sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (Aktenzeichen: S 8 AS 34/06 ER). Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis, sie halte sie für unzulässig, entgegengetreten. Mit Urteil vom 7. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Verlangen der Beklagten nach einer (zeitlich begrenzten) Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige sich aus der Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). § 65 SGB I stehe dieser Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden sei, genüge der aktuelle Kontoauszug nicht. Im Übrigen bestehe die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen auch dann, wenn kein Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch bestehe.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. August 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung bezieht sie sich nochmals auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (S 8 AS 34/06 ER).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet ist, Kontoauszüge vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG (S 7 AS 3192/07), die beigezogenen Akten des SG (S 7 AS 1853/07 ER und S 7 AS 2096/07 ER-B), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4282/07) und die beigezogene Akte des LSG (L 13 AS 2127/07 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
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Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
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Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
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„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
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Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
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Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
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Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
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Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
14 
Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
16 
Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
17 
„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
18 
Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
19 
Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
21 
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
22 
Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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published on 14.12.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
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published on 13.10.2010 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte unbefugt Sozialgeheim
published on 14.12.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
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Annotations

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.