Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2010 - L 3 AS 1173/10

bei uns veröffentlicht am13.10.2010

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, indem sie sich mit Schreiben vom 12.02.2008 sowie in mehreren nachfolgenden Telefonaten an die vormalige Vermieterin der Kläger gewandt hat, um u.a. aufzuklären, wann diese die Kaution an die Kläger auszahle.
Der 1957 geborene Kläger zu 1 und seine 1966 geborene Ehefrau (die Klägerin zu 2) bewohnten zusammen mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A. (geb. 28.01.1993; A.P.) und L. P. (geb. 17.12.1997; L.P.) sowie vier weiteren Familienangehörigen (siehe Bl. 92, 110 d. Bekl.-Akt.) ein 125 qm großes Haus in A im Landkreis E.. Die Kaution für dieses Haus hatten die Kläger selbst hinterlegt (Bl. 64 d. Bekl.-Akt.). Mit Schreiben vom 26.07.2007 (Bl. 14 d. Bekl.-Akt.) kündigte die Vermieterin W. F. (W.F.), vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V., mit Ablauf des 30.04.2008 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zu diesem Zeitpunkt wies das Kautionskonto einen Guthabenstand von 2611,78 EUR aus. Am 09.12.2007 unterzeichneten die Kläger einen Mietvertrag für ein aus sechs Zimmern, einem Garten und einer Garage bestehendes Haus zu einer Kaltmiete in Höhe von 850 EUR ab 15.02.2008 und vereinbarten eine Mietkaution in Höhe von 1.700 EUR (vgl. Bl. 17 d. Bekl.-Akt.).
Mit Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 39 d. SG-Akt.) bestätigte die Arbeitsgemeinschaft Landkreis E., bei der die Kläger im SGB II-Leistungsbezug standen, die Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung im Sinne des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf den Antrag der Kläger vom 10.01.2008 (Bl. 1 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2008 (Bl. 57 d. Bekl.-Akt.) den Klägern und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 15. bis 29.02.2008 in Höhe von 330,31 EUR und vom 01.03. bis 31.07.2008 in Höhe von monatlich 660,66 EUR.
Mit Bescheid vom 29.01.2008 (Bl. 65 d. Bekl.-Akt.) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 1 vom 14.01.2008 (Bl. 52 d. Bekl.-Akt.) ab, darlehensweise die Mietkaution für das Haus im S.weg in Bad H. zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, für das bisherige Mietverhältnis in A sei eine Kaution in Höhe von 2611,78 EUR hinterlegt. Diese könne zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und begründeten diesen u.a. damit, die für das bisherige Mietverhältnis in A hinterlegte Kaution stünde ihnen aller Voraussicht nach erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der W.F., mithin weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das Haus in Bad H. zur Verfügung (Bl. 79 d. Bekl.-Akt.).
Mit Schreiben vom 12.02.2008 (Bl. 68 d. Bekl.-Akt.) wandte sich die Beklagte an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff „Leistungen nach dem SGB II Mietverhältnis Einfamilienhaus L. Straße 23, A F. (Ihr Mitglied)/P.“ und teilte mit, sie gehe „davon aus, dass die hinterlegte Kaution unmittelbar nach Auszug an Familie P. zur Auszahlung“ komme. Andernfalls bitte sie um Mitteilung unter Nennung der Gründe sowie des Auszahlungstermins. Sollte die Kaution nur teilweise an die Kläger ausbezahlt werden, bitte sie, ihr die Höhe des Betrags sowie die Gründe hierfür mitzuteilen.
Am 28.02.2008 beantragten die Kläger bei der Beklagten, die Kosten für je einen Schrank für A.P. und L.P. zu übernehmen, und führten aus, insoweit über keine Schränke zu verfügen, da sich im zuvor bewohnten Haus in A Einbauschränke befunden hätten; zudem bräuchten sie auch neue Vorhänge (Bl. 111 d. Bekl.-Akt.).
Am 29.02., 03.03. und 17.03.2008 rief die Beklagte den Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V. an und erkundigte sich bezüglich ihres Schreibens vom 12.02.2008 nach dem Sachstand (Bl. 76 Rs., 77, 108 Rs. d. Bekl.-Akt.).
Mit Beschluss vom 13.03.2008 lehnte das Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag der Kläger vom 27.02.2008 ab, die Beklagte zu verpflichten, die Mietkaution in Höhe von 1.700 EUR im Wege einer einstweiligen Anordnung darlehensweise zu übernehmen (Az: S 18 AS 998/08 ER).
10 
Am 19.03.2008 (Bl. 110 Rs. d. Bekl.-Akt.) telefonierte die Beklagte mit dem Ehemann der Vermieterin. Dieser erklärte, am 14.03.2008 den Klägern die Kaution abzüglich offener Nebenkosten sowie Reparaturkosten in Höhe von rund 550 EUR in Höhe von ca. 2.000 EUR in bar ausbezahlt zu haben. Desweiteren teilte er mit, das Mietshaus in A sei mit drei Einbauschränken ausgestattet gewesen.
11 
Mit Bescheid vom 19.03.2008 (Bl. 112 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte gemäß § 23 SGB II eine einmalige Leistung zur Anschaffung eines Kleiderschrankes für L.P. und A.P. im Rahmen der Erstausstattung in Höhe von insgesamt 102 EUR.
12 
Am 28.03.2008 (Bl. 113 d. Bekl.-Akt.) teilten die Kläger der Beklagten u.a. mit, die direkte Kontaktaufnahme mit der Vermieterin sei „unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich und ehrverletzend“.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2008 (Bl. 115 d. Bekl.-Akt.) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.01.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zum einen hätten die Kläger keine vorherige Zusicherung eingeholt, zum anderen stehe die vorherige Mietkaution zur Begleichung der neuen Mietkaution zur Verfügung.
14 
Im Rahmen ihrer hiergegen am 29.04.2008 beim SG erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, durch das Schreiben vom 12.02.2008 habe die Beklagte den Sozialdatenschutz verletzt. W.F. habe nämlich vom Leistungsbezug erst durch das Schreiben der Beklagten vom 12.02.2008 erfahren. Sie seien nunmehr dem „Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieter“ ausgesetzt. Das SG habe „festzustellen, dass die Beklagte durch die Aufforderungen gegenüber Frau W. F., die für das Mietverhältnis in der L. Straße in A hinterlegte Mietkaution der Kläger abzurechnen, unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat“.
15 
Mit Urteil vom 29.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig. Insbesondere stünde den Klägern ein Feststellungsinteresse zur Seite, da sich in absehbarer Zeit erneut die Notwendigkeit eines Umzuges ergeben könne, z.B. bei Veränderungen der Familiengröße und einer damit verbundenen Kürzung von übernommenen Kosten der Unterkunft oder bei einer Kündigung durch den jetzigen Vermieter. Der Feststellungsantrag sei aber nicht begründet. Die Beklagte habe nämlich mit Schreiben vom 12.02.2008 lediglich Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem SGB II erhoben habe, notwendig an den Haus- und Grundbesitzerverein E. und an W.F. herausgegeben, um eine nach § 67 a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässige Erhebung anderer Daten durchzuführen. Hierzu habe keine zumutbare Alternative bestanden. Zwar hätten über die Höhe des Guthabens auch die Kläger hinreichend Auskunft geben können, voraussichtlich aber nicht darüber, wann die Kaution in welcher Höhe zurückgezahlt werde. Zudem sei die Angelegenheit aufgrund des zwischenzeitlich gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eilbedürftig und das Verhältnis zu W.F. nach den Angaben der Kläger „gespannt“ gewesen. Die Kontaktaufnahme sei auch wegen des Antrags der Kläger auf Übernahme von Kosten für Schränke erforderlich gewesen. Die Beklagte habe durch ihre Vorgehensweise „einfach und abschließend klären“ können, dass im alten Haus Einbauschränke vorhanden und daher neue Schränke erforderlich gewesen seien. Insgesamt sei die von der Beklagten in Anspruch genommene Methode jene gewesen, mit der sie die Daten am einfachsten und schnellsten habe erheben können. Hiermit sei notwendigerweise verbunden gewesen, dass die Beklagte nach außen gegenüber W.F. und dem sie vertretenen Verein in Erscheinung habe treten müssen.
16 
Gegen das am 11.02.2010 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit der am 09.03.2010 eingelegten Berufung und begründen sie im Wesentlichen damit, der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden, weil die Beklagte vor Absendung des Schreibens vom 12.02.2008 nicht die Zustimmung der Kläger zur Offenbarung der darin mitgeteilten Tatsachen eingeholt habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Vermieterin anlässlich der beantragten Kostenübernahme für die Anschaffung eines Schrankes zu kontaktieren. Die Kläger hätten nämlich zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben, an ihren Aussagen und Einlassungen zu zweifeln. Es möge zwar sein, dass die Beklagte den direkten, unbürokratischen weg genommen habe, um an die für sie wichtigen Informationen zu gelangen. Dem stehe allerdings das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Kläger entgegen, über das sie sich hinweggesetzt habe.
17 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 27.07.2010 haben die Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit sie die darlehensweise Übernahme der Mietkaution zum Gegenstand hat (Bl. 32 der LSG-Akt.).
18 
Die Kläger beantragen (Bl. 13 d. LSG-Akt.),
19 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Aufforderungen gegenüber W. F., die für das Mietverhältnis in der L. Straße in A hinterlegte Mietkaution der Kläger abzurechnen, unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Ihrer Meinung nach hat das SG zutreffend entschieden. Ihr Vorgehen sei nach § 67 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB X zulässig gewesen. Im Übrigen bestreite sie, dass W.F. durch das Schreiben vom 12.02.2008 bzw. die nachfolgenden Telefongespräche Kenntnis vom Leistungsbezug der Kläger erlangt habe. Über einen möglichen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nämlich weder mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. noch mit W.F. gesprochen worden.
23 
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogenen Akten des SG verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
26 
Sofern die Berufung die darlehensweise Übernahme der Mietkaution zum Gegenstand hat, haben die Kläger sie im Erörterungstermin vom 27.07.2010 zurückgenommen; insoweit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§§ 102 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG). Soweit die Berufung die Feststellung zum Gegenstand hat, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. und die nachfolgenden Telefongespräche mit diesem sowie mit dem Ehemann von W.F. unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart, ist sie nicht begründet. Zur weiteren Darstellung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
27 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft ist, weil mit ihr nicht nur ein Rechtsverhältnis im Ganzen gerichtlich festgestellt werden kann, sondern auch - wie hier - eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 - Az: B 4 AS 10/08 R -, Rdnr. 10 m.w.N., zit. nach juris). Dazu gehört die von den Klägern begehrte Feststellung, die Beklagte habe mit ihren Aufforderungen gegenüber W.F., die für das Mietverhältnis in der L. Straße in A hinterlegte Mietkaution abzurechnen, unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart. Die Kläger haben zudem - wie das SG richtig erkannt hat - ein hinreichendes Feststellungsinteresse, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur (vgl. BSG, a.a.O.), weil sie zu befürchten haben, dass sich die Beklagte bei weiteren Umzügen der Kläger erneut ohne deren Zustimmung an die jeweiligen Vermieter wendet. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil den Klägern daneben ein Anrufungsrecht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zusteht (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 81 Rdnr. 5; Seewald, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 65. Erg.lfg. 2010, § 35 SGB I Rdnr. 26).
28 
Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
29 
Nach § 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern (§§ 12 Satz 1, 18f. SGB I) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Diese Norm begründet einen Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in das Sozialgeheimnis insoweit, als er sich gegen das unbefugte Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Sozialdaten richtet, sowie auf Wahrung des Sozialgeheimnisses (Seewald, a.a.O. Rdnrn. 8, 10), und bezweckt, den Bürger im Hinblick auf die Informationen, die im sozialrechtlichen Verfahren erhoben werden, zu schützen, und zwar sowohl vor unbefugter Übermittlung dieser Daten nach außen (z.B. gegenüber seinem Arbeitgeber) als auch vor unbefugter Weitergabe an andere Verwaltungsträger (Seewald, a.a.O. Rdnr. 2). Lässt sich ein Sozialgeheimnis mehreren Inhabern zuordnen, so kann jeder für sich die sich hieraus ergebenden Ansprüche geltend machen (Seewald, a.a.O. Rdnr. 12). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. „Einzelangaben“ bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald, a.a.O. Rdnr. 6 m.w.N.). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X (dort §§ 67 bis 85a) zulässig. Diese Regelungen gehen, wie sich aus § 37 Satz 3 SGB I ergibt, dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X vor (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005 - Az.: L 7 AS 32/05 ER -, zit. nach juris) und werden von § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II ergänzt, wonach die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten erheben. § 35 SGB I steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I über die Mitwirkungspflichten; der umfassende sozialrechtliche Geheimhaltungsanspruch stellt gleichermaßen das Gegenstück zu diesen Mitwirkungspflichten dar (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 17 m.w.N., zit. nach juris). Insoweit ist zu beachten, dass nach Sinn und Zweck der Norm der in § 67a SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der Erheblichkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I korrespondiert; dort, wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I, die für die Leistungen erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 - Az.: L 13 AS 4282/07 -, Rdnr. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
30 
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V. und den nachfolgenden Telefongesprächen vom 29.02., 03., 17., und 19.03.2008 nicht unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart. Das Erheben von Sozialdaten durch den Beklagten als in § 35 SGB I i.V.m. §§ 12 Satz 1, 19a Abs. 2 SGB I genannte Stelle war grundsätzlich zulässig, da ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich war (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X), was von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird. Sozialdaten sind allerdings grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X) und dürfen ohne seine Mitwirkung nur erhoben werden bei anderen Personen oder Stellen als bei den in § 35 SGB I oder in § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X), die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X genannte Alternative, dass die Aufgabe nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, ist vor allem bei schwieriger Sachverhaltsaufklärung relevant (Rombach in Hauk/Noftz, SGB X, K § 67 a Rdnr. 98, Berlin 2009). Indem sich die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2008 und in den nachfolgenden Telefonaten vom 29.02., 03., 17., und 19.03.2008 an W.F. und den sie vertretenden Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V. gewandt und daraufhin die Information erhalten hat, den Klägern sei die Kaution abzüglich offener Nebenkosten sowie Reparaturkosten über rund 550 EUR in Höhe von ca. 2.000 EUR in bar am 14.03.2008 ausbezahlt worden, im Übrigen sei das betreffende Haus in A mit drei Einbauschränken ausgestattet gewesen, hat sie „bei anderen Personen oder Stellen“ im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X Daten über die Kläger beschafft, mithin Sozialdaten erhoben (vgl. § 67 Abs. 5 SGB X). Durch die Mitteilung in ihrem Schreiben vom 12.02.2008, dass die Kläger „Leistungen nach dem SGB II“, wie sich aus dem Betreff schlüssig ergibt, bezogen haben, laufend beziehen oder die Gewährung dieser Leistungen zumindest beantragt haben, hat die Beklagte zum persönlichen Lebensbereich der Kläger gehörende Geheimnisse offenbart. Hierzu gehören sämtliche Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (vgl. § 203 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) wie insbesondere die gegenwärtigen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sowie Tatsachen aus dem bisherigen Leben des Schutzberechtigten (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 18 m.w.N., zit. nach juris). Die Beklagte hat befugt sowohl die betreffenden Sozialdaten erhoben als auch, damit notwendigerweise einhergehend, den Umstand offenbart, dass die Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, laufend beziehen oder die Gewährung dieser Leistungen zumindest beantragt haben. Die Beklagte wandte sich nämlich mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 erst, nachdem die Kläger in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2008 erklärt hatten, die für das bisherige Mietverhältnis in A hinterlegte Kaution stünde ihnen aller Voraussicht nach nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der W.F., mithin weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das Haus in Bad H. zur Verfügung, an den Haus- und Grundbesitzerverein E. (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 67a Rdnr. 9 ). Aber auch selbst wenn sich die Beklagte zunächst unmittelbar an die Kläger gewandt hätte mit dem Ersuchen, binnen einer ggf. angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit knapp zu bemessenden Frist eine Bescheinigung des Vermieters vorzulegen, woraus sich ergibt, wann und in welcher Höhe dieser beabsichtigt, die Kaution auszuzahlen, wäre sie nicht umhin gekommen, sich unmittelbar an W.F. zu wenden, um aufzuklären, ob und inwieweit A.P. und L.P. einen oder mehrere Schränke in der Wohnung in Bad H. benötigen. Zwar wäre auch in Betracht kommen, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durch Inaugenscheinnahme des betreffenden Hauses in A die Angaben der Kläger hinsichtlich des Vorhandenseins von Einbauschränken zu überprüfen (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 - Az.: S 2 AS 595/06 - mit Anm. Luthe in jurisPR-SozR 14/2007, zit. nach juris). Allerdings waren die Kläger bei Antragsstellung (29.02.2008) bereits aus dem Haus in A ausgezogen, so dass in jedem Fall eine Datenerhebung bei W.F. unumgänglich gewesen wäre. Dass die Kläger auf ein entsprechendes Ersuchen der Beklagten hin eine Bescheinigung von W.F. über das Vorhandensein von Einbauschränken in der bisherigen Wohnung in A hätten vorlegen können, haben sie weder behauptet noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte, zumal das Verhältnis zu W.F. nach den Angaben der Kläger schon seinerzeit „gespannt“ gewesen ist.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Gründe

 
25 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
26 
Sofern die Berufung die darlehensweise Übernahme der Mietkaution zum Gegenstand hat, haben die Kläger sie im Erörterungstermin vom 27.07.2010 zurückgenommen; insoweit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§§ 102 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG). Soweit die Berufung die Feststellung zum Gegenstand hat, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. und die nachfolgenden Telefongespräche mit diesem sowie mit dem Ehemann von W.F. unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart, ist sie nicht begründet. Zur weiteren Darstellung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
27 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft ist, weil mit ihr nicht nur ein Rechtsverhältnis im Ganzen gerichtlich festgestellt werden kann, sondern auch - wie hier - eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 - Az: B 4 AS 10/08 R -, Rdnr. 10 m.w.N., zit. nach juris). Dazu gehört die von den Klägern begehrte Feststellung, die Beklagte habe mit ihren Aufforderungen gegenüber W.F., die für das Mietverhältnis in der L. Straße in A hinterlegte Mietkaution abzurechnen, unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart. Die Kläger haben zudem - wie das SG richtig erkannt hat - ein hinreichendes Feststellungsinteresse, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur (vgl. BSG, a.a.O.), weil sie zu befürchten haben, dass sich die Beklagte bei weiteren Umzügen der Kläger erneut ohne deren Zustimmung an die jeweiligen Vermieter wendet. Ein Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil den Klägern daneben ein Anrufungsrecht nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zusteht (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 81 Rdnr. 5; Seewald, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 65. Erg.lfg. 2010, § 35 SGB I Rdnr. 26).
28 
Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
29 
Nach § 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern (§§ 12 Satz 1, 18f. SGB I) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Diese Norm begründet einen Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in das Sozialgeheimnis insoweit, als er sich gegen das unbefugte Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Sozialdaten richtet, sowie auf Wahrung des Sozialgeheimnisses (Seewald, a.a.O. Rdnrn. 8, 10), und bezweckt, den Bürger im Hinblick auf die Informationen, die im sozialrechtlichen Verfahren erhoben werden, zu schützen, und zwar sowohl vor unbefugter Übermittlung dieser Daten nach außen (z.B. gegenüber seinem Arbeitgeber) als auch vor unbefugter Weitergabe an andere Verwaltungsträger (Seewald, a.a.O. Rdnr. 2). Lässt sich ein Sozialgeheimnis mehreren Inhabern zuordnen, so kann jeder für sich die sich hieraus ergebenden Ansprüche geltend machen (Seewald, a.a.O. Rdnr. 12). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. „Einzelangaben“ bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald, a.a.O. Rdnr. 6 m.w.N.). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X (dort §§ 67 bis 85a) zulässig. Diese Regelungen gehen, wie sich aus § 37 Satz 3 SGB I ergibt, dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X vor (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2005 - Az.: L 7 AS 32/05 ER -, zit. nach juris) und werden von § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II ergänzt, wonach die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten erheben. § 35 SGB I steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den §§ 60 ff. SGB I über die Mitwirkungspflichten; der umfassende sozialrechtliche Geheimhaltungsanspruch stellt gleichermaßen das Gegenstück zu diesen Mitwirkungspflichten dar (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 17 m.w.N., zit. nach juris). Insoweit ist zu beachten, dass nach Sinn und Zweck der Norm der in § 67a SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der Erheblichkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I korrespondiert; dort, wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I, die für die Leistungen erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 - Az.: L 13 AS 4282/07 -, Rdnr. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
30 
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V. und den nachfolgenden Telefongesprächen vom 29.02., 03., 17., und 19.03.2008 nicht unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart. Das Erheben von Sozialdaten durch den Beklagten als in § 35 SGB I i.V.m. §§ 12 Satz 1, 19a Abs. 2 SGB I genannte Stelle war grundsätzlich zulässig, da ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich war (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X), was von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt wird. Sozialdaten sind allerdings grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X) und dürfen ohne seine Mitwirkung nur erhoben werden bei anderen Personen oder Stellen als bei den in § 35 SGB I oder in § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X), die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X genannte Alternative, dass die Aufgabe nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, ist vor allem bei schwieriger Sachverhaltsaufklärung relevant (Rombach in Hauk/Noftz, SGB X, K § 67 a Rdnr. 98, Berlin 2009). Indem sich die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2008 und in den nachfolgenden Telefonaten vom 29.02., 03., 17., und 19.03.2008 an W.F. und den sie vertretenden Haus- und Grundbesitzerverein E. e.V. gewandt und daraufhin die Information erhalten hat, den Klägern sei die Kaution abzüglich offener Nebenkosten sowie Reparaturkosten über rund 550 EUR in Höhe von ca. 2.000 EUR in bar am 14.03.2008 ausbezahlt worden, im Übrigen sei das betreffende Haus in A mit drei Einbauschränken ausgestattet gewesen, hat sie „bei anderen Personen oder Stellen“ im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X Daten über die Kläger beschafft, mithin Sozialdaten erhoben (vgl. § 67 Abs. 5 SGB X). Durch die Mitteilung in ihrem Schreiben vom 12.02.2008, dass die Kläger „Leistungen nach dem SGB II“, wie sich aus dem Betreff schlüssig ergibt, bezogen haben, laufend beziehen oder die Gewährung dieser Leistungen zumindest beantragt haben, hat die Beklagte zum persönlichen Lebensbereich der Kläger gehörende Geheimnisse offenbart. Hierzu gehören sämtliche Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (vgl. § 203 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) wie insbesondere die gegenwärtigen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse sowie Tatsachen aus dem bisherigen Leben des Schutzberechtigten (BSG, Urteil vom 25.10.1978 - Az.: S 1 RJ 32/78 -, Rdnr. 18 m.w.N., zit. nach juris). Die Beklagte hat befugt sowohl die betreffenden Sozialdaten erhoben als auch, damit notwendigerweise einhergehend, den Umstand offenbart, dass die Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, laufend beziehen oder die Gewährung dieser Leistungen zumindest beantragt haben. Die Beklagte wandte sich nämlich mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008 erst, nachdem die Kläger in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2008 erklärt hatten, die für das bisherige Mietverhältnis in A hinterlegte Kaution stünde ihnen aller Voraussicht nach nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der W.F., mithin weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das Haus in Bad H. zur Verfügung, an den Haus- und Grundbesitzerverein E. (vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 67a Rdnr. 9 ). Aber auch selbst wenn sich die Beklagte zunächst unmittelbar an die Kläger gewandt hätte mit dem Ersuchen, binnen einer ggf. angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit knapp zu bemessenden Frist eine Bescheinigung des Vermieters vorzulegen, woraus sich ergibt, wann und in welcher Höhe dieser beabsichtigt, die Kaution auszuzahlen, wäre sie nicht umhin gekommen, sich unmittelbar an W.F. zu wenden, um aufzuklären, ob und inwieweit A.P. und L.P. einen oder mehrere Schränke in der Wohnung in Bad H. benötigen. Zwar wäre auch in Betracht kommen, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durch Inaugenscheinnahme des betreffenden Hauses in A die Angaben der Kläger hinsichtlich des Vorhandenseins von Einbauschränken zu überprüfen (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 - Az.: S 2 AS 595/06 - mit Anm. Luthe in jurisPR-SozR 14/2007, zit. nach juris). Allerdings waren die Kläger bei Antragsstellung (29.02.2008) bereits aus dem Haus in A ausgezogen, so dass in jedem Fall eine Datenerhebung bei W.F. unumgänglich gewesen wäre. Dass die Kläger auf ein entsprechendes Ersuchen der Beklagten hin eine Bescheinigung von W.F. über das Vorhandensein von Einbauschränken in der bisherigen Wohnung in A hätten vorlegen können, haben sie weder behauptet noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte, zumal das Verhältnis zu W.F. nach den Angaben der Kläger schon seinerzeit „gespannt“ gewesen ist.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2010 - L 3 AS 1173/10

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2010 - L 3 AS 1173/10 zitiert 24 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 102


(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 35 Sozialgeheimnis


(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 12 Leistungsträger


Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67a Erhebung von Sozialdaten


(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz


(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch ein

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2007 - L 13 AS 4282/07

bei uns veröffentlicht am 14.12.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich

1.
an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
2.
an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:

1.
die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
2.
Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
3.
die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
4.
die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
5.
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

(4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei jeder Antragstellung im Zuge der Folgeantragsverfahren auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten vorzulegen.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht seit 19. April 2005 Alg II nach dem SGB II. Der Anfang 2006 im Rahmen ihrer Antragstellung auf Fortzahlung der Leistungen erfolgten Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen kam die Klägerin im April 2006 nach. Am 23. Oktober 2006 beantragte sie die Fortzahlung des Alg II bei der Beklagten und machte dabei Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen. Mit Bescheid vom 16. November 2006 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 620,77 EUR monatlich und vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 in Höhe von 608,77 EUR monatlich . Am 23. Februar 2007 teilte die Klägerin die Änderung ihrer Bankverbindung mit und reichte die Kündigung ihres Arbeitgebers vom 16. Februar 2007 sowie ihre letzte Provisionsabrechnung bei der Beklagten ein; weiterhin teilte sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, seit 7. Februar 2007 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Mit Bescheid vom 21. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung des Alg II für März und April 2007 auf 532,29 EUR bzw. 488,02 EUR ab. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Klägerin aufgefordert, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über bestehende Versicherungen, Bausparverträge und sonstige Sparverträge sowie ihren Personalausweis vorzulegen. Sollten diese Dokumente nicht bis zum 7. April 2007 vorliegen, werde die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlungen ganz versagt. Am 16. März 2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung des Alg II. Mit Bescheiden vom 22. bzw. 23. März 2007 erhöhte die Beklagte nochmals die Bewilligung der Leistung für April 2007 zunächst auf 558,32 EUR und reduzierte sie dann auf 500,02 EUR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen; sie könne nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung diese Unterlagen benötigt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß angegeben habe. Am 12. April 2007 stellte die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von Alg II in gesetzlicher Höhe verpflichten zu lassen. Ihren Personalausweis werde sie vorlegen, wenn die Beklagte den Grund hierfür angebe. Kontoauszüge werde sie nicht vorlegen; bei dieser Forderung handele es sich nur um eine Schikane. Mit Beschluss vom 20. April 2007 (S 7 AS 1853/07 ER) lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die gegen diesen Beschluss am 26. April 2007 erhobene Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) erklärte die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis am 21. Mai 2007 für erledigt; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2007 ab (L 13 AS 2532/07 AK-A). Am 27. April 2007 legte die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses und verschiedene Unterlagen über eine private Rentenversicherung sowie im weiteren Kontoauszüge ihres Kontos bei der Postbank für den Zeitraum Januar bis März 2007 vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Verlangen, vollständige Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume vorzulegen, rechtswidrig sei. Er bat darum mitzuteilen, ob auch in Zukunft, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Leistungsbezug bestünden, von der Klägerin die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass bei jeder Antragstellung im Zuge von Folgeantragsverfahrens die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Klägerin angefordert würden. Zukünftig würden bei jedem Folgeantrag die Kontoauszüge der Klägerin, wie auch von jedem anderen Leistungsbezieher, verlangt.
Am 27. Juni 2007 hat die Klägerin mit dem auf Feststellung gerichteten Begehren, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge vorzulegen, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung verweise sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (Aktenzeichen: S 8 AS 34/06 ER). Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis, sie halte sie für unzulässig, entgegengetreten. Mit Urteil vom 7. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Verlangen der Beklagten nach einer (zeitlich begrenzten) Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige sich aus der Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). § 65 SGB I stehe dieser Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden sei, genüge der aktuelle Kontoauszug nicht. Im Übrigen bestehe die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen auch dann, wenn kein Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch bestehe.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. August 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung bezieht sie sich nochmals auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (S 8 AS 34/06 ER).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet ist, Kontoauszüge vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
11 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG (S 7 AS 3192/07), die beigezogenen Akten des SG (S 7 AS 1853/07 ER und S 7 AS 2096/07 ER-B), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4282/07) und die beigezogene Akte des LSG (L 13 AS 2127/07 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
14 
Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
16 
Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
17 
„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
18 
Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
19 
Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
21 
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
22 
Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
14 
Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
16 
Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
17 
„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
18 
Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
19 
Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
21 
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
22 
Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich

1.
an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
2.
an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.

(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:

1.
die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
2.
Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
3.
die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
4.
die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
5.
die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

(4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei jeder Antragstellung im Zuge der Folgeantragsverfahren auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten vorzulegen.
Die 1954 geborene Klägerin bezieht seit 19. April 2005 Alg II nach dem SGB II. Der Anfang 2006 im Rahmen ihrer Antragstellung auf Fortzahlung der Leistungen erfolgten Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen kam die Klägerin im April 2006 nach. Am 23. Oktober 2006 beantragte sie die Fortzahlung des Alg II bei der Beklagten und machte dabei Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen. Mit Bescheid vom 16. November 2006 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 620,77 EUR monatlich und vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 in Höhe von 608,77 EUR monatlich . Am 23. Februar 2007 teilte die Klägerin die Änderung ihrer Bankverbindung mit und reichte die Kündigung ihres Arbeitgebers vom 16. Februar 2007 sowie ihre letzte Provisionsabrechnung bei der Beklagten ein; weiterhin teilte sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, seit 7. Februar 2007 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Mit Bescheid vom 21. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung des Alg II für März und April 2007 auf 532,29 EUR bzw. 488,02 EUR ab. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Klägerin aufgefordert, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über bestehende Versicherungen, Bausparverträge und sonstige Sparverträge sowie ihren Personalausweis vorzulegen. Sollten diese Dokumente nicht bis zum 7. April 2007 vorliegen, werde die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlungen ganz versagt. Am 16. März 2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung des Alg II. Mit Bescheiden vom 22. bzw. 23. März 2007 erhöhte die Beklagte nochmals die Bewilligung der Leistung für April 2007 zunächst auf 558,32 EUR und reduzierte sie dann auf 500,02 EUR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen; sie könne nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung diese Unterlagen benötigt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß angegeben habe. Am 12. April 2007 stellte die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von Alg II in gesetzlicher Höhe verpflichten zu lassen. Ihren Personalausweis werde sie vorlegen, wenn die Beklagte den Grund hierfür angebe. Kontoauszüge werde sie nicht vorlegen; bei dieser Forderung handele es sich nur um eine Schikane. Mit Beschluss vom 20. April 2007 (S 7 AS 1853/07 ER) lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die gegen diesen Beschluss am 26. April 2007 erhobene Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) erklärte die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis am 21. Mai 2007 für erledigt; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2007 ab (L 13 AS 2532/07 AK-A). Am 27. April 2007 legte die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses und verschiedene Unterlagen über eine private Rentenversicherung sowie im weiteren Kontoauszüge ihres Kontos bei der Postbank für den Zeitraum Januar bis März 2007 vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Verlangen, vollständige Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume vorzulegen, rechtswidrig sei. Er bat darum mitzuteilen, ob auch in Zukunft, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Leistungsbezug bestünden, von der Klägerin die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass bei jeder Antragstellung im Zuge von Folgeantragsverfahrens die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Klägerin angefordert würden. Zukünftig würden bei jedem Folgeantrag die Kontoauszüge der Klägerin, wie auch von jedem anderen Leistungsbezieher, verlangt.
Am 27. Juni 2007 hat die Klägerin mit dem auf Feststellung gerichteten Begehren, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge vorzulegen, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung verweise sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (Aktenzeichen: S 8 AS 34/06 ER). Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis, sie halte sie für unzulässig, entgegengetreten. Mit Urteil vom 7. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Verlangen der Beklagten nach einer (zeitlich begrenzten) Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige sich aus der Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). § 65 SGB I stehe dieser Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden sei, genüge der aktuelle Kontoauszug nicht. Im Übrigen bestehe die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen auch dann, wenn kein Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch bestehe.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. August 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung bezieht sie sich nochmals auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (S 8 AS 34/06 ER).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet ist, Kontoauszüge vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
11 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG (S 7 AS 3192/07), die beigezogenen Akten des SG (S 7 AS 1853/07 ER und S 7 AS 2096/07 ER-B), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4282/07) und die beigezogene Akte des LSG (L 13 AS 2127/07 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
14 
Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
16 
Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
17 
„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
18 
Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
19 
Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
21 
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
22 
Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
13 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
14 
Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.
15 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.
16 
Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung „erheblich“ sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).
17 
„Erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die „erforderliche“ Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht „erheblich“. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten „Zuflussprinzips“ ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich „unveränderte“ Kontoauszüge verlangt hat.
18 
Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine „pauschale Kriminalisierung“ insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als „Gegengewicht“ zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).
19 
Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret „auferlegten“ Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.
21 
Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als „wichtiger Grund“ käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz „erforderlich“ ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz „erforderlich“. Bei dem Begriff „erforderlich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte „erforderlich ist“ die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der „Erforderlichkeit“ mit demjenigen der „Erheblichkeit“ im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.
22 
Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).
23 
§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a)
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c)
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2.
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a)
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa)
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.