Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe auf Beklagtenseite tragen 21 % die Klägerin zu 1, 71 % die Klägerin zu 2 und 8 % der Streithelfer auf Klägerseite.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Klägerin zu 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig vollstreckbaren Betrags. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung keine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: Je Antrag 35.000 EUR, insgesamt 140.000 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.01.2009 über die Entlastung des Vorstands (TOP 3) und des Aufsichtsrats (TOP 4) für das Geschäftsjahr 2007/2008, das vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 andauerte. Die Klägerin zu 2 richtet ihre Klage außerdem gegen die weiteren Hauptversammlungsbeschlüsse über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten (TOP 5) und über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Beklagten (TOP 6).
A. (unstreitiger Sachverhalt)
1. Klägerinnen
Die Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten und waren es auch bei Einberufung der Hauptversammlung durch Bekanntmachung der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger (Anl. I/II K 1) am 11.12.2008. Sie haben an der Hauptversammlung vom 30.01.2009 teilgenommen und dort Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Beschlussfassungen eingelegt.
2. Beklagte - Umwandlung
a) Die börsennotierte Beklagte ist eine europäische Aktiengesellschaft (SE). Sie ist durch Umwandlung aus der P. AG hervorgegangen, die ein Unternehmen zur Herstellung von Sportwagen betrieben hat (nachfolgend einheitlich als Beklagte bezeichnet). Die Umwandlung ist am 13.11.2007 im Handelsregister eingetragen worden. Im Zuge der Umwandlung wurde der operative Geschäftsbetrieb auf die P. Vermögensverwaltungs AG ausgegliedert, die zugleich in P. AG umfirmierte und eine hundertprozentige Tochter der Beklagten ist. Die Beklagte hält außerdem mittlerweile knapp 51 % der Aktien der V. AG (dazu i.E. unten).
Zum Gegenstand des Unternehmens bestimmt § 2 der Satzung der Beklagten (Bl. III 478 ff):
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere in folgenden Geschäftsfeldern tätig sind:
- Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Motoren aller Art und anderen technischen Erzeugnissen sowie von Teilen und Baugruppen für die genannten Produkte;
- Beratung auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung, insbesondere im Bereich des Fahrzeug- und Motorenbaus;
- Beratung und Entwicklung der Datenverarbeitung sowie die Erstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen der Datenverarbeitung;
- Vermarktung von Waren unter Nutzung von Markenrechten;
- Erbringen von Finanzdienstleistungen.
10 
Die Tätigkeit des Unternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.
11 
(2) Die Gesellschaft kann in den genannten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. Dies gilt nicht für genehmigungsbedürftige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.
12 
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann dazu auch im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
13 
b) Das Grundkapital der Beklagten beträgt EUR 175.000.000. Es ist in 87.500.000 Stammaktien, ursprünglich gehalten von Mitgliedern der Familien P. und Pi., sowie 87.500.000 börsennotierte Vorzugsaktien eingeteilt.
14 
c) Anlässlich der Umwandlung wurden die Vorstandsmitglieder der AG Herr Dr. W. und Herr H. zu Vorständen der SE und zugleich der operativ tätigen Tochtergesellschaft P. AG bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder wechselten vollständig zum Vorstand dieser Tochter, wobei keine Neuregelungen bezüglich ihrer Anstellungsverträge erfolgten.
15 
Vor der Umwandlung der Beklagten in eine SE hatte der Aufsichtsrat zuletzt am 15.11.2006 über eine weitere Bestellung von Herrn Dr. W. zum Vorstand bis 30.09.2012 beschlossen und es wurde am 19.12.2006 ein entsprechender Anstellungsvertrag mit Festlegung der Vergütungsregelung bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung beschloss der zuständige Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der Beklagten am 24.07.2007, dass die Vergütung künftig zwischen der Beklagten und der AG aufgeteilt werden solle; entsprechende Anstellungsverträge mit beiden Gesellschaften, die gegenüber der Vereinbarung vom 19.12.2006 keine inhaltliche Änderung zur Vergütungshöhe mit sich brachten, wurden um den 05.09.2007 geschlossen.
3.
16 
a) Herr Dr. W. war seit 1991 Vorstandsmitglied der Beklagten. Im Jahr 1993 wurde er erstmals zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellt. Die Beklagte befand sich damals in einer existenzbedrohenden Krise, in den vorausgegangenen Geschäftsjahren hatte sie lediglich Verluste geschrieben. Herr Dr. W. übernahm die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten; Näheres dazu ist nicht vorgetragen. Im Gegenzug wurde ihm durch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung die Chance gewährt, an künftigen Erfolgen zu partizipieren, nachdem eine angedachte Übertragung von Stammaktien auf Herrn Dr. W. nicht von allen Inhabern der Stammaktien unterstützt wurde.
17 
Dem Vorstand gelang in den folgenden Jahren mit einer umfangreichen Restrukturierung des Unternehmens und erheblicher Produktivitätssteigerung durch Konzentration der Produktpalette, Änderung der Hierarchien, Auslagerung von Arbeitsvorgängen ein Turn-Around. Dazu trugen auch Maßnahmen des 1996 als Finanzvorstand in den Vorstand eingetretenen Herrn H. bei, u.a. zur Sicherung vor Währungsrisiken. Die Beklagte wurde bis 2005 zum weltweit profitabelsten Fahrzeughersteller.
18 
Das Konzernergebnis der Beklagten erreichte im Geschäftsjahr 1995/1996 einen Betrag von EUR 28 Mio. und stieg in den Folgejahren weiter an. Im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug es erstmals mehr als EUR 1 Mrd., erreichte 2004/2005 EUR 1,24 Mrd., 2005/2006 EUR 2,11 Mrd. und 2006/2007 EUR 5,86 Mrd. (vgl. Übersicht „P.-Konzern in Zahlen“ im Geschäftsbericht 2007/2008, Anl. I B 3).
19 
Auch der Börsenkurs der Beklagten entwickelte sich in diesem Zeitraum positiv. Der Wert von Vorzugsaktien lag in den Jahren 1992/1993 bei ca. EUR 20 bis EUR 30 und hätte ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Aktiensplits zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 30.01.2009 ca. EUR 4.000 betragen.
20 
Seit Verlassen der Verlustzone hat die Beklagte bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2007/2008 Dividenden von insgesamt EUR 1,657 Mrd. ausgeschüttet, für dieses Geschäftsjahr hat die Hauptversammlung vom 30.01.2009 die Ausschüttung von ca. EUR 473 Mio. beschlossen (s.u. 5.).
21 
b) Im Geschäftsjahr 2007/2008 belief sich das Vorsteuerergebnis des Konzerns der Beklagten nach dem gemäß den IFRS-Standards erstellten Konzernabschluss der Beklagten im Geschäftsjahr 2007/2008 auf EUR 8.569 Mrd., der Konzern-Jahresüberschuss nach Steuern erreichte EUR 6,932 Mrd. (Geschäftsbericht S. 17 und 122, Anl. I B 3).
22 
Dazu trugen Erträge aus Kurssicherungsgeschäften im Hinblick auf V.-Aktien mit EUR 6,834 Mrd. bei, das operative Ergebnis vor Steuern lag bei EUR 1 Mrd. (Geschäftsbericht a.a.O. S. 17). Der auf die V.-Beteiligung entfallende Ergebnisanteil betrug ebenfalls ca. EUR 1 Mrd (Geschäftsbericht a.a.O. S. 17, 148). Das Eigenkapital nach der Konzernbilanz belief sich auf EUR 16.846.286.000 (Geschäftsbericht a.a.O. S. 123).
23 
Im Einzelabschluss nach HGB wurde ein Jahresüberschuss der Beklagten von EUR 4.380.000.000, nach Einstellung der Hälfte in die Gewinnrücklagen ein Bilanzgewinn von EUR 2.190.000.000 ausgewiesen (Geschäftsbericht 2007/2008, Anl. II B 1, S. 200 ff), über dessen die Verwendung die Hauptversammlung unter TOP 2 zu entscheiden hatte. Die Gewinnrücklagen betrugen danach EUR 6.974.003.000, das Eigenkapital belief sich auf EUR 9.460.972.000 (Geschäftsbericht a.a.O.).
24 
c) Die Steigerung des Konzernergebnisses im Geschäftsjahr 2007/2008 gegenüber dem Vorjahr um 46 % (vor Steuern) bzw. 51 % (nach Steuern) beruht unstreitig vor allem auf Sondereinflüssen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung an der V. AG (nachfolgend kurz V.). Schon der Ergebnisanstieg seit dem Geschäftsjahr 2005/2006 ist auch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ab 2005 begann, eine Beteiligung an V. aufzubauen und dort schließlich die Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals zu erlangen. Bereits seit 1998 kooperierten die Beklagte und V. in den Bereichen Entwicklung und Herstellung verschiedener Fahrzeugmodelle. Diese Zusammenarbeit wurde seit Beginn der Beteiligung der Beklagten an V. intensiviert.
25 
Die Beklagte erwarb im September 2005 eine Beteiligung in Höhe von ca. 10,26 % der V.-Stammaktien und erhöhte die Beteiligung in der Folgezeit Schritt für Schritt. Die Entscheidung der Beklagten, die Mehrheit der stimmberechtigten Aktien von V. zu erwerben, fiel am 03.03.2008. In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs 2008/2009 stieg die Beteiligung von 30,3 % auf 42,6 % an (Zwischenmitteilung vom 30.11.2008, Anl. II K 6) und sie wurde in der Folgezeit weiter ausgebaut.
26 
Ab 2005 begann die Beklagte auch mit dem Aufbau einer (von der Beklagten) sog. synthetischen Optionsstrategie, wozu auf Barausgleich („cash settlement“) gerichtete Call- und Put-Optionen auf V.-Aktien abgeschlossen wurden.
27 
Im Laufe des Jahres 2008 stieg der Börsenkurs der V.-Stammaktie stark an. Mitte Oktober 2007 sprang der Kurs kurzfristig von 200 EUR auf über 400 EUR, um dann wieder auf unter 200 EUR zu fallen. Der Schlusskurs vom Freitag, dem 24.10.2008 betrug EUR 210,85 (Chart, Anl. II B 8). Die Beklagte gab daraufhin in einer Pressemitteilung vom Sonntag, 26.10.2008, bekannt (Anl. II K 4 = Anl. II B 6):
28 
Aufgrund der dramatischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten hat sich die P. Automobil Holding SE, S., am Wochenende entschlossen, ihre Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme der V. AG, W., offen zu legen. Demnach hält die P. SE am Ende der vergangenen Woche 42,6 Prozent der V. Stammaktien sowie zusätzlich 31,5 Prozent cash gesettelte Optionen auf V. Stammaktien zur Kurssicherung, was in der Summe einen Betrag von 74,1 Prozent ergibt. Bei Auflösung dieser cash gesettelten Optionen erhält P.die Differenz zwischen dem dann aktuellen V. Kurs und dem darunter liegenden Absicherungskurs (dem sogenannten "Strike") ausbezahlt. Die V. Papiere werden zum jeweils aktuellen Kurs gekauft.
29 
Zielsetzung ist, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 Prozent aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. An dem Fahrplan, noch im November/Dezember 2008 die 50 Prozent Hürde bei V. zu nehmen, wird unverändert festgehalten.
30 
P. hat sich zu dieser Bekanntgabe entschlossen, nachdem offenkundig geworden ist, dass deutlich mehr Shortpositionen im Markt sind als erwartet. Die Offenlegung soll deshalb den sogenannten Shortsellern - also Finanzinstituten, die auf einen fallenden V. Kurs gewettet haben oder noch wetten - Gelegenheit geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen.
31 
Hinzu kommt, dass nach Presseberichten vom Wochenende die EU Kommission schon in überschaubarer Zukunft die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des V. Gesetzes als europarechtswidrig einstufen wird. Es ist zu erwarten, dass in der Folge eine erneute Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht wird.
32 
Auch die Tatsache, dass sich die P. Eigentümerfamilien P. und Pi. geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der P. SE Vorstände Dr. W. und H. stellen, bestärkte den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung. Wie berichtet, haben sich vergangene Woche die Familien eindeutig für eine Beherrschung des V. Konzerns durch P. ausgesprochen.
33 
Die Mitteilung führte dazu, dass der Kurs der V.-Stammaktie weiter stark anstieg bis auf EUR 1.005,01 am 28.10.2008 (Chart, Anl. II B 8). Dies wird vor allem darauf zurückgeführt, dass Shortseller sich wegen erheblicher Leerverkäufe mit V.-Aktien eindecken mussten.
34 
In der Pressemitteilung vom 29.10.2008 erklärte die Beklagte daraufhin u.a. (Anl. II K 5 = II B 10):
35 
Um weitere Kursturbulenzen und daraus resultierende Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden, beabsichtigt die P. SE - je nach Marktlage - Kurssicherungsgeschäfte in Höhe von bis zu fünf Prozent der V.-Stammaktien aufzulösen. Das kann dazu führen, dass sich die Liquidität der V.-Stammaktie erhöht.
36 
Eine Verantwortung für das Kursgeschehen wies sie in dieser Pressemitteilung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück.
37 
Am 05.01.2009 erwarb die Beklagte weitere V.-Stammaktien, sie hielt nunmehr 50,76 % des stimmberechtigten Kapitals von V. (Pressemitteilung vom 05.01.2009, Anl. II B 7).
38 
d) Vorstandsvergütung
39 
Die Vorstandsbezüge betrugen im Geschäftsjahr 2007/2008 unstreitig EUR 143,5 Mio., davon erfolgsabhängig EUR 139,5 Mio.
40 
Dazu ist im Geschäftsbericht auf S. 19 ausgeführt (Anl. I B 3):
41 
Vergütungsbericht
42 
Die Vergütung des Vorstands enthält als Elemente feste und variable Bezüge. Ferner bestehen Zusagen für den Fall der Mandatsbeendigung in Form von Ruhegeldzusagen. Nähere Einzelheiten sind im Konzernanhang unter Anmerkung [38] „Bezüge des Aufsichtsrats und des Vorstands“ angegeben.
43 
Diese Anmerkung [38] im Konzernhang, Seite 194 (a.a.O. = Anl. I K 2), lautet:
44 
[38] Bezüge des Aufsichtsrats und des Vorstands
45 
Die Bezüge des Vorstandes bestehen aus einer Grundvergütung und einem vom Ergebnis abhängigen variablen Teil. Die Bezüge des Vorstandes sind ausschließlich kurzfristig fällig und betrugen für das Geschäftsjahr 2007/08 143,5 Mio. EUR (Vorjahr: 112,7 Mio. EUR). Hierin enthalten sind erfolgsbezogene Komponenten in Höhe von 139,5 Mio. EUR (Vorjahr: 107,3 Mio. EUR). Dabei sind jeweils zeitanteilig auch die Vergütungen der vier Vorstände berücksichtigt, deren Anstellungsverträge am 13. November 2007 auf die P. Aktiengesellschaft übergegangen sind. Darüber hinaus wurden den Pensionsrückstellungen für aktive Mitglieder des Vorstands TEUR 3.298 (Vorjahr: TEUR 2.824) zugeführt. (…)
46 
In der Entsprechenserklärung gem. § 161 Satz 1 AktG (Geschäftsbericht S. 28 ff, a.a.O. = Anl. I K 6) wird ausgeführt, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in den maßgeblichen Fassungen grundsätzlich mit im Einzelnen erwähnten Ausnahmen entsprochen werde. So werde u.a. von einer Umsetzung der neuen Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 Absatz 4 und der darauf aufbauenden Empfehlung in Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Offenlegung der Gesamtvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds abgesehen (wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Erklärung Bezug genommen). Entsprechende Beschlüsse hat die Hauptversammlung der P. AG am 27.01.2006 und am 26.06.2007 gefasst.
47 
Das Handelsblatt meldete am 27.11.2008, dass Herr Dr. W. dem Vernehmen nach als erfolgsabhängige Vergütung im fraglichen Geschäftsjahr rund 0,9 % des Vorsteuerergebnisses, mithin ca. 77,4 Mio. EUR erhalten habe (Anl. I K 4). Die Klägerin zu 1 macht sich dies mit ihrem Vortrag zu eigen. Die Beklagte nimmt ausdrücklich auch im Rechtsstreit nicht zur individuellen Höhe seiner Vergütung Stellung.
48 
Herr Dr. W. erklärte zu seiner Vergütung auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009:
49 
Es ist in der Tat richtig, ich werde gut bezahlt. Das liegt ganz einfach an der Tatsache, dass mein Gehalt ebenso wie das meiner Vorstandskollegen an das Ergebnis gekoppelt ist. Diese Vergütungsregel hat der Aufsichtsrat getroffen, weil ich persönlich 1994 bei der damals anstehenden Kapitalerhöhung mit meinem Privatvermögen gehaftet habe. Das war kein leichter Schritt, da es dem Unternehmen damals, wer sich daran erinnert, wirklich nicht gut ging. Aber ich habe als Unternehmer gehandelt und nicht als Manager. (…)
50 
Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009 zur Zusammensetzung und Berechnung der Vorstandsvergütungen mit:
51 
Bei der Gesamtvergütung des SE-Vorstands ist die variable Komponente an das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auf Konzernebene geknüpft, ist also eine betriebswirtschaftliche Ergebnisgröße. Umsatz oder Anzahl verkaufter Automobile sind nicht entscheidend. Eine Deckelung der Vergütung ist nicht vorgesehen. Sie hatten ja bereits selbst auf die Historie der Vergütung hingewiesen. Die aktuelle Vorstandsvergütung kann nicht losgelöst von der Vergütungssituation der Vergangenheit betrachtet werden.
52 
Und:
53 
Rechtliche Grundlage für die Vergütungsregelung sind die Vorstandsverträge. Die variablen Vergütungsbestandteile knüpfen an Ergebnisgrößen, nicht aber an Umsatz oder Anzahl der verkauften Automobile an.
54 
4. Hauptversammlung 30.01.2009
55 
a) Die Einberufung der Hauptversammlung vom 30.01.2009 mit Tagesordnung und Beschlussvorschlägen wurde am 11.12.2008 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (Anl. I/II K 1). Der Geschäftsbericht zum Geschäftsjahr 2007/2008 (teilweise Anl. I B 3; vollständig Anl. II B 1) konnte von den Aktionären kostenlos angefordert oder von der Homepage der Beklagten heruntergeladen werden, er lag vor der Hauptversammlung zur Einsicht aus.
56 
b) Neben der notariellen Niederschrift (auszugsweise in Anl. I B 1, vollständig in Anl. II B 2) hat die Beklagte auch ein stenographisches Wortprotokoll der Hauptversammlung vom 30.01.2009 anfertigen lassen (auszugsweise in Anl. I B 2, vollständig in Anl. II B 3, hier abgekürzt „WP“).
57 
c) Zu Beginn der Hauptversammlung vom 30.01.2009 legte der Versammlungsleiter fest, dass Bild- und Tonaufzeichnungen im Versammlungsraum nicht gestattet sind (Notarielle Niederschrift S. 7, Anl. II B 2). Der Vorstandsvorsitzende Herr Dr. W. erstattete seinen Bericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr und den anstehenden Gegenständen der Tagesordnung, wobei er auch auf die Beteiligung an V. und die in dem Zusammenhang abgeschlossenen Optionsgeschäfte einging (Stenografisches Wortprotokoll, S. 31 f, Anl. II B 3).
58 
Die anschließende Generaldebatte dauerte über sieben Stunden, Aktionäre stellten über 500 Fragen, davon eine Vielzahl mit Bezug auf den Beteiligungserwerb bei V. und die von der Beklagten in dem Zusammenhang getätigten Kurssicherungsgeschäfte. Der Vertreter der Klägerinnen, Rechtsanwalt Dr. We. stellte dabei nach Zählung der Beklagten 58 Fragen einschließlich Unterfragen zu über 80 verschiedenen Einzelaspekten. Er machte sich darüberhinaus „alle Fragen aller anderen Aktionäre, die heute gestellt worden sind,“ zu eigen (Stenografisches Wortprotokoll, S. 166, Anl. II B 3; Notarielles Protokoll, S. 11, Anl. II B 2). Er kündigte ferner im Rahmen seines ersten Redebeitrags an, Widerspruch gegen sämtliche Beschlussfassungen einlegen zu wollen (Stenografisches Wortprotokoll, S. 175, Anl. II B 3; notarielles Protokoll, S. 11, Anl. II B 2).
59 
Antworten auf die Aktionärsfragen wurden von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern blockweise gegeben (Notarielles Protokoll, S. 11 ff, Anl. II B 2).
60 
Gegen Ende der Generaldebatte gab der Versammlungsleiter bekannt (Notarielles Protokoll, S. 12, Anl. II B 2),
61 
dass die Aktionäre und Aktionärsvertreter Gelegenheit haben, die gestellten und ihrer Meinung nach nicht beantworteten Fragen zur Niederschrift des Notars zu erklären.
62 
Auf seine entsprechende Frage wurden keine weiteren Wortbeiträge gewünscht, er schloss die Generaldebatte um 19.05 Uhr. Anschließend übergaben der Redner Herr B., zugleich in Vertretung des Redners Herr L., sowie Herr Dr. We., dieser auch für den Redner Herr Dr. Wa., dem Notar zum Protokoll schriftliche Kataloge von Fragen, die ihrer Ansicht nach nicht oder nicht ordnungsgemäß beantwortet waren (Anl. 2 zum notariellen Protokoll, Anl. II B 2). Hierbei erklärte Herr Dr. We. nochmals, er mache sich für die von ihm vertretenen Aktionäre die Fragen aller anderen Aktionäre zu eigen, insbesondere die Fragen, die von Herrn B. und Herrn L. als nicht im erforderlichen Umfang beantwortet zur Protokollierung gegeben wurden (Anl. 2 zum notariellen Protokoll, S. 2, Anl. II B 2).
63 
d) Auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009 wurden die streitgegenständlichen wie auch alle übrigen Beschlüsse mit den Stimmen der jeweils stimmberechtigten Stammaktionäre einstimmig gefasst. Das gilt auch für den Gewinnverwendungsbeschluss unter Tagesordnungspunkt 2; vom Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.190.000.000 wurden danach Dividenden in Höhe von EUR 2,694 je Stammaktie und von EUR 2,70 je Vorzugsaktie, insgesamt EUR 472.975.000 ausgeschüttet, der Rest in die Gewinnrücklagen eingestellt (Notarielle Niederschrift, Anl. I B 1, S. 14 f; vgl. auch Geschäftsbericht 2007/2008, S. 39, Anl. I B 3).
64 
Über die Entlastung von Vorstand (TOP 3) und Aufsichtsrat (TOP 4) wurde jeweils en bloc abgestimmt, wobei sich die Beschlüsse sowohl auf die bis zum Wirksamwerden der Umwandlung in eine SE am 13.11.2007 amtierenden Organmitglieder der Dr.Ing.h.c. F. P. AG als auch auf die Organmitglieder der Beklagten als SE bezogen (Notarielle Niederschrift, Anl. I B 1, S. 15 ff). Unter TOP 5 wurden einzeln die Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats neu gewählt, deren Amtszeit mit der Ablauf der Hauptversammlung endete (a.a.O. S. 17 ff). Mit dem Beschluss nach TOP 6 wurde die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der SE entsprechend dem Vorschlag in der Tagesordnung festgesetzt (a.a.O. S. 21).
65 
Die Kläger, beide auf der Hauptversammlung vertreten durch Herrn Dr. We., den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2, haben bereits vor der Abstimmung gegen die Beschlussfassungen zu allen Tagesordnungspunkten Widerspruch zur Niederschrift eingelegt (notarielles Protokoll, S. 24 und Anl. 2, S 2; Anl. II B 2).
66 
B - Anfechtungsgründe Komplex 1: Rechtsverstöße bei Vorstandsvergütung
67 
I. Vorbringen der Klägerin zu 1
68 
Die Klägerin zu 1 ist der Auffassung, die unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Entlastungsbeschlüsse seien anfechtbar, weil die Organe bei der Regelung der Vorstandsvergütung schwerwiegend gegen aktienrechtliche Vorschriften verstoßen hätten.
1.
69 
Die Vergütungsregelung zumindest für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. W. verstoße gegen § 292 AktG, weil sie als Teilgewinnabführungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfe, an der es fehle. Die Ausnahmeregelung nach § 292 Abs. 2 AktG sei nicht anwendbar. Sie erfasse nur übliche Tantiemevereinbarungen. Nach den Äußerungen von Herrn Dr. W. auf der Hauptversammlung zu den Vorgängen in 1994 sei die ihm von den Familien P. und Pi. garantierte Gewinnbeteiligung nicht als übliche Tantiemeregelung, sondern als Gegenleistung für die Übernahme der persönlichen Haftung als Unternehmer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung anzusehen. Eine solche Gegenleistung betreffe nicht die Tätigkeit als Vorstand und sei deshalb nicht im Rahmen einer Vorstandsvergütung abzugelten, sondern als Teilgewinnabführungsvereinbarung wie unter Dritten zustimmungspflichtig. Es habe sich auch deshalb nicht um eine übliche Vorstandsvergütung handeln können, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats falle und die Familien eine Gewinnbeteiligung nicht hätten zusagen können. Dies sei ohne Zustimmung der Hauptversammlung nichtig. Daran ändere es auch nichts, wenn der Aufsichtsrat alle fünf Jahre die „Garantie“ der Familie im Dienstvertrag verlängert hätte, denn darin liege eine Umgehung der Hauptversammlungszuständigkeit, ein Missbrauch der Ausnahmeregelung des 292 Abs. 2 AktG und eine nach § 84 Abs. 5 AktG unzulässige Vorabbindung des Aufsichtsrats. Wenn der Aufsichtsrat von einer solchen faktischen Bindung ausgegangen sei, liege ein Ermessensnichtgebrauch und damit eine schwere Pflichtwidrigkeit des Aufsichtsrats vor.
70 
Es handele sich auch um einen schweren Gesetzesverstoß, denn den handelnden Personen sei der Hintergrund und Zweck der 1994 getroffenen Abrede und damit die Tatsache bekannt gewesen, dass keine übliche Tantiemezusage als Gegenleistung für bloße Vorstandstätigkeit bestehe.
71 
Wegen dieses Eingriffs in die Organisationsverfassung der Beklagten seien die Regelungen zur Vorstandsvergütung mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren und die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse bereits nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
2.
72 
In der Klageschrift hat die Klägerin zu 1 ausgeführt, die Vorstandsvergütung zumindest für Herrn Dr. W. dürfte bereits sittenwidrig sein; erst recht sei die vorgelagerte Ermessensgrenze der Angemessenheit überschritten (Bl. 6).
73 
In ihrer Replik vom 19.08.2009 führt die Klägerin zu 1 zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB weiter aus, die von Herrn Dr. W. bezogene Vergütung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenzstörung sittenwidrig, die sich als auffälliges Leistungsmissverhältnis darstelle. Dieses sei anhand der üblichen Vergütung zu messen; die Klägerin führt dazu die von deutschen und europäischen Konzernvorständen verdienten Vergütungen an. Die Vergütung verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie verweist auf entsprechende Äußerungen von Politikern anlässlich der im Sommer 2009 für das Ausscheiden von Dr. W. gewährten Abfindung. Diese Äußerungen würden das Meinungsbild der Bevölkerung sehr gut widerspiegeln.
3.
74 
Erst recht sei die vorgelagerte Ermessensgrenze der Angemessenheit nach § 87 AktG überschritten. Vergleichsmaßstab sei die Marktüblichkeit. Die maßlosen Vergütungen der Vorstände der Beklagten in den letzten Geschäftsjahren seien im Vergleich zu internationalen und nationalen Wettbewerbern und zu sonstigen börsennotierten Großunternehmen in Deutschland nicht marktüblich. Auch die von Herrn Dr. W. auf der Hauptversammlung angeführte Begründung, u.a. die seinerzeitige Haftungsübernahme, für die Vergütungshöhe begründe nicht die Angemessenheit. Soweit die Gewinnbeteiligung damals mit Wirkung für die Zukunft vereinbart worden sein sollte, widerspreche dies auch dem Verbot der Vorabbindung über 5 Jahre hinaus nach § 84 AktG. Der Aufsichtsrat habe auch nicht erläutert, ob und inwieweit er ein Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Unüblich und unangemessen sei die Vergütung, weil sie alleine auf das Ergebnis und nicht auf das operative Geschäft abstelle, ferner weil aktienrechtswidrig eine Höchstgrenze fehle. Damit würden ohne jeden Bezug zum operativen Geschäft Fehlanreize gesetzt, über den eigentlichen Unternehmensgegenstand hinaus durch Spekulationen Buchgewinne zu kreieren und damit im Verhältnis zum satzungsmäßigen Geschäftszweck unvertretbare Risiken einzugehen. Die Zahlung einer Vergütung von EUR 80 Mio. EUR an Herrn Dr. W. bezogen auf einen bloßen Buchgewinn aus Spekulationsgewinnen ohne Mittelzufluss sei evident unangemessen. Den erfolgsabhängigen Vergütungen der Vorstände im Geschäftsjahr 2007/2008 lägen überwiegend lediglich und keine nachhaltig eingenommenen und verdienten Gewinne zugrunde. Es habe sich mittlerweile erwiesen, dass die Gewinne nicht nachhaltig gewesen seien und nur auf der Bewertung dubioser Finanzinstrumente beruht hätten. Durch die Optionsgeschäfte habe sich die Beklagte nicht lediglich die Möglichkeit zum künftigen Erwerb weiterer Aktien zu gesicherten Kursen erworben. Heute stehe fest, dass durch die Put-Optionen faktische Kaufverpflichtungen und verdeckte Verbindlichkeiten in Milliardenhöhe begründet worden seien, die in der Bilanz nicht aufgetaucht seien. Diese verdeckten Verbindlichkeiten hätten über Optionsprämien ernorme Kosten verursacht. Der Vorstand der Beklagten habe sich verzockt, die Beklagte habe nicht nur die Übernahmepläne aufgeben müssen, sondern sei Ende März Medienberichten zufolge kurz vor der Insolvenz gestanden, die nur durch einen Notkredit von V. übergangsweise habe abgewendet werden können. Auch jetzt sei die Beklagte ohne fremde Hilfe nicht überlebensfähig – ein vollständiger Verkauf an V., eine Kapitalerhöhung mit Verwässerung der Vorzugsaktionäre, ein Engagement von Katar und eine anschließende Rettungsfusion mit V. seien erforderlich geworden. Werte seien vernichtet worden. Der Buchgewinn falle deshalb bei realistischen Zahlen in sich zusammen; die Klägerin zu 1 verweist auf eine Gewinnwarnung der Beklagten vom 29.07.2009 (Anl. I K 13).
75 
Dass die Vergütung wegen des hohen Marktwerts der Vorstände und ihrer starken Verhandlungsmacht habe gewährt werden müssen, sei von der Beklagten nur abstrakt behauptet und mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies erscheine auch ausgeschlossen, nachdem die Vergütungen bei allen anderen europäischen Großkonzernen nur einen Bruchteil der von der Beklagten gewährten Vergütung ausmachten.
76 
Die frühere Übernahme von Risiken im Jahr 1992, nicht aber in der laufenden Amtsperiode, rechtfertige die hohe Vergütung in dieser Periode nicht. Spätestens im Zeitpunkt der Neubestellung 2007 hätte die Vergütungsstruktur angesichts der dem Aufsichtsrat bekannten und von ihm gebilligten Derivatestruktur modifiziert werden müssen.
4.
77 
Im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung sei auch gegen § 161 AktG verstoßen worden. Gegen die folgenden Regelungen in den Empfehlungen der DCGK sei verstoßen worden, ohne diese Abweichung in der Erklärung nach § 161 AktG offenzulegen.
78 
Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 2 DCGK sehe vor, dass variable Vergütungsbestandteile neben einmaligen und jährlich wiederkehrenden erfolgsgebundenen Komponenten auch solche mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten solle. Daran fehle es bei der Vergütungsregelung, die nach den Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden auf der Hauptversammlung alleine auf das Konzernergebnis abstelle.
79 
Die Vergütung von Dr. W. sei insgesamt unangemessen und verstoße deshalb gegen Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 3 DCGK. Dies müsse auch offen gelegt werden, wenn bereits ein anderweitiger Gesetzesverstoß vorliege, der nicht zur Privilegierung bei der Offenlegungspflicht führen könne.
80 
Das Fehlen einer Begrenzungsmöglichkeit verstoße gegen Ziff. 4.2.3 Abs. 3 Satz 4 DCGK, wonach für außerordentliche, nicht vorhersehbare Entwicklungen der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren soll. Eine Anwendung dieser Vorschrift nur auf Vergütungen mit langfristigen Anreizwirkungen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift.
5.
81 
Die Klägerin zu 1 führt schließlich in der Replik aus, Vorstand und Aufsichtsrat hätten zugelassen, dass ein Teilgewinnabführungsvertrag mit Herrn Dr. W. ohne die erforderliche Einbindung der Hauptversammlung umgesetzt worden sei. Sie hätten keine Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands, mindestens nach § 87 Abs. 2 AktG ergriffen und keine Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen geltend gemacht. Entsprechendes gelte wegen der unangemessenen und sittenwidrigen Vorstandsvergütung. Der Aufsichtsrat wäre verpflichtet gewesen, Auszahlungen auf Grundlage nichtiger Vergütungszusagen zu unterlassen und in den Vorjahren auf rechtswidriger Grundlage gezahlte Leistungen zurück zu fordern. Der Vorstand habe gegen seine Pflicht verstoßen, Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder wegen deren Pflichtverletzungen durchzusetzen.
82 
II. Vorbringen der Beklagten
83 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien weder anfechtbar noch nichtig. Eindeutige und schwerwiegende Pflichtenverstöße der Organe, die alleine zur Anfechtbarkeit führten, seien nicht gegeben.
1.
84 
Es fehle in Bezug auf die Vergütungsregelungen schon an einem Handeln von Aufsichtsrat und Vorstand im Geschäftsjahr 2007/2008, auf das sich die Entlastung beziehe.
85 
Die letzte materielle Regelung für die Vorstandsvergütung von Herrn Dr. W. sei im Jahr 2006 getroffen worden, mit den Vereinbarungen vom September 2007 sei keine neue Festlegung der Vergütung geregelt worden.
86 
Dass es an einem Aufsichtsratshandeln im Geschäftsjahr 2007/2008 fehle, gelte auch für die Vorstandsmitglieder, die in Folge der Ausgliederung des operativen Geschäfts ab 13.11.2007 bei der P. AG angestellt gewesen seien.
2.
87 
Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen §§ 292 Abs. 1 Nr. 2, 293 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht vor. Die Vergütungsregelungen seien nach § 292 Abs. 2 AktG keine Teilgewinnabführungsverträge und deshalb nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedürftig. Diese Ausnahmeregelung sei rein personenbezogen, nicht auf „übliche“ Vergütungsvereinbarungen beschränkt und auch nicht quantitativ begrenzt. Die mit Herrn Dr. W. getroffene Vereinbarung über eine Gewinnbeteiligung sei auch nichts Unübliches, sondern der Normalfall. Die Motivation des ausschließlich zuständigen Aufsichtsrats für die Vergütungsregelung sei alleine an § 87 AktG zu messen, sie spiele für die Qualifikation nach § 292 Abs. 2 AktG ebenso wenig eine Rolle wie die Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung. Die erfolgsabhängige Vergütung des Gesamtvorstands im Geschäftsjahr 2007/2008 betrage nur ca. 1,6 % des Vorsteuerergebnisses auf Konzernebene und erfasse also keinen erheblichen Teil des Gewinns.
88 
Selbst wenn die Rechtslage anders beurteilt würde, handele es sich angesichts der klaren Zuständigkeitsregelung in § 87 AktG und des völligen Fehlens von Rechtsprechung und Literatur hierzu an einem eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtenverstoß, der Voraussetzung für die Anfechtbarkeit sei.
89 
Auch ein Nichtigkeitsgrund ergebe sich hier nicht. Die Entlastungsbeschlüsse seien im Hinblick auf § 120 AktG mit dem Wesen der Aktiengesellschaft vereinbar, ebenso die Vereinbarung einer nach § 292 Abs. 2 AktG privilegierten Gewinnbeteiligung.
3.
90 
Selbst wenn man unterstelle, dass der Aufsichtsrat im für die Entlastung maßgeblichen Geschäftsjahr 2007/2008 eine relevante Entscheidung getroffen habe, fehle es an einem eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtenverstoß im Hinblick auf § 87 Abs. 1 AktG.
91 
Das Angemessenheitsgebot beziehe sich auf den Zeitpunkt der Festsetzung. In die Abwägung seien die anvertrauten Aufgaben einzustellen. Besonders schwierige Aufgaben, die Übernahme von Risiken und besondere Leistungen könnten eine höhere, auch überdurchschnittliche Vergütung rechtfertigen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten seit Mitte der 90er-Jahre sei deutlich, dass sich die Leistungen des Managements der Beklagten, insbesondere der Herren Dr. W. und H., von den Leistungen der Wettbewerber abhebe. Diese Entwicklung sei nicht nur Ausdruck der besonderen Qualifikation der Vorstandsmitglieder, sondern begründe auch ihren sehr hohen Marktwert und damit ihre starke Verhandlungsposition, was bei der Festlegung der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen sei. Eine Obergrenze sei dafür in § 87 Abs. 1 AktG nicht vorgesehen und auch nach dem DCGK nur bei variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter wie Aktienoptionsplänen vorgesehen, über die die Beklagte nicht verfüge. Das Fehlen einer Kappungsgrenze im Anstellungsvertrag sei nicht begründungsbedürftig. Es könne nicht per se unzulässig sein, dass sich bei einer außerordentlichen Ergebnissteigerung und damit Erhöhung des Vermögens der Aktionäre auch die Gewinnbeteiligung außerordentlich erhöhe.
92 
Der dem Aufsichtsrat unter Berücksichtigung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG zustehende breite Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Vergütung - soweit eine solche im Geschäftsjahr 2007/2008 überhaupt erfolgt sei – sei nicht überschritten. Eine Gewinnbeteiligung als Bestandteil der Vorstandsvergütung sei grundsätzlich zulässig. Eine Differenzierung danach, ob sie an das operative Ergebnis oder an das Gesamtergebnis anknüpfe, werde nirgends gefordert und eine Beschränkung auf Ersteres sei insbesondere bei einer Holdingsgesellschaft wie der Beklagten nicht gerechtfertigt.
93 
Aus der Höhe der variablen Gesamtvergütung von EUR 143,5 Mio. im Geschäftsjahr 2007/2008 ergebe sich kein Verstoß gegen § 87 AktG. Die gestiegene Gewinnbeteiligung spiegele die ganz ungewöhnlich erfolgreiche Ertrags- und Unternehmensentwicklung der Beklagten unter Leitung ihrer Vorstandmitglieder Dr. W. und H. wieder.
94 
Die Erträge aus Kurssicherungsgeschäften durch Optionen beruhten auch ganz überwiegend auf realisierten Erträgen aus Ausgleichszahlungen und nicht wie von der Klägerin zu 1 unterstellt auf Buchgewinnen. Zweck der Kurssicherungsgeschäfte sei auch nicht Spekulation und Gewinnerzielung gewesen, sondern der Beklagten habe die Möglichkeit erhalten werden sollen, die V.-Beteiligung zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen erhöhen zu können.
95 
Zur Erhaltung und Stärkung der Werthaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten durch Aufbau der V.-Beteiligung ohne Kapitalzufuhr durch die Aktionäre kämen als zu berücksichtigender Umstand hinzu die hohen Dividendenausschüttungen der Beklagten in den letzten Jahren mit entsprechender Wertschöpfung bei den Aktionären.
96 
Das Prinzip der Partizipation an Chancen und Risiken sei insbesondere bei Herrn Dr. W. über die Jahre unverändert geblieben und so sei seine Vergütung in den schlechteren Jahren verhältnismäßig gering ausgefallen, was in die Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über die Höhe und das Weglassen einer Kappungsgrenze mit einfließen könne.
97 
Nicht ermessensfehlerhaft sei die Aufsichtsratsentscheidung auch unter dem Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten, nachdem der Bestand oder die dauerhafte Rentabilität der Gesellschaft durch die Zahlung der Vorstandsvergütung nicht gefährdet gewesen seien.
98 
Selbst wenn die Unvereinbarkeit der Vergütungsregelung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG unterstellt würde, liege darin kein eindeutiger und schwerer Gesetzesverstoß, weil dafür keine Ansätze in der Rechtsprechung erkennbar gewesen seien, das Vergütungssystem nicht zu einer Verschlechterung der Lage der Beklagten geführt habe und sich in der Literatur maßgebliche Stimmen für die Zulässigkeit variabler Gewinnbeteiligungen ohne Deckelung ausgesprochen hätten.
99 
Im Hinblick auf die ins Einzelne gehende Darlegung dieser Umstände und der Gründe für die Vergütungsregelung in der Hauptversammlung vom 30.01.2009 habe diese mit der Beschlussfassung über die Entlastungen nicht bewusst eine eindeutige und schwerwiegende Rechtsverletzung gebilligt.
100 
Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1 in der Replik, das die die zwischenzeitliche Abstandnahme der Beklagten von der V.-Übernahme und die hohen Abschreibungen auf die zur Kurssicherung erworbenen Optionen sowie entsprechende Presseberichte zum Gegenstand habe, weil es hier um Vorgänge lange nach dem Geschäftsjahr 2007/2008 gehe, für das Entlastung erteilt worden sei.
101 
Somit habe die Vergütung für Herrn Dr. W. bei Abschluss der Vereinbarung und auch im Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung den Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG entsprochen. Die Vergütung von Herrn H. und den übrigen Vorstandsmitgliedern habe diesen Voraussetzungen ebenfalls entsprochen, sie habe weder im Geschäftsjahr 2007/2008 noch in früheren Geschäftsjahren Anlass zur Beanstandung gegeben.
4.
102 
Für die Anfechtung der Entlastung des Vorstands sei schon deshalb kein Raum, weil das Verhalten der Vorstandsmitglieder nicht an § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG zu messen sei, der alleine für den Aufsichtsrat Rechtspflichten begründe. Die Vorstandsmitglieder handelten bei der Vereinbarung ihrer Vergütung nicht als Gesellschaftsorgane, sondern als Dritte.
5.
103 
Aufsichtsrat und Vorstand hätten bei Abgabe der Entsprechenserklärung nicht gegen § 161 AktG verstoßen.
104 
Dass die variable Vorstandsvergütung auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten sollte, sei nach Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 2 DCGK (von der Klägerin zu 1 irrtümlich als Abs. 1 Satz 4 bezeichnet) lediglich eine Anregung und keine Empfehlung, so dass die Entsprechenserklärung keine Abweichung offenlegen müsse.
105 
Auch Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 3 DCGK (von der Klägerin als Abs. 1 Satz 5 bezeichnet) enthalte keine Empfehlung mit der Verpflichtung zur Offenlegung von Abweichungen, sondern sie gebe nur die gesetzliche Regelung von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG wieder. Die Vergütungsregelung sei im Übrigen angemessen.
106 
Die Empfehlung einer Begrenzungsmöglichkeit in Ziff. 4.2.3 Abs. 3 Satz 3 DCGK beziehe sich nur auf die Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter, wie sie die Vergütungsregelungen für die Vorstände der Beklagten nicht enthielten.
6.
107 
Der von der Klägerin nicht näher begründete Vorwurf in der Klageschrift, der Vorstand habe mit den Kurssicherungsgeschäften gegen den Unternehmensgegenstand verstoßen, gehe ins Leere. Zweck dieser Geschäfte sei es ausschließlich gewesen, der Beklagten den Aufbau der V.-Beteiligung zu ermöglichen, was als Hilfsgeschäft für den Beteiligungserwerb vom Unternehmensgegenstand nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagte gedeckt sei.
7.
108 
Soweit die Klägerin zu 1 in ihrer Replik erstmals und pauschal geltend mache, dass Aufsichtsrat und Vorstand pflichtwidrig Regress- oder Bereicherungsansprüche nicht geltend gemacht hätten, seien diese neu vorgebrachten Anfechtungsgründe verfristet. Solche Ansprüche seien auch nicht schlüssig dargetan.
109 
Die Auszahlung der Vergütung am Ende des Jahres 2008 sei kein Rechtsverstoß, weil Herr Dr. W. nach seinem Anstellungsvertrag einen Anspruch darauf gehabt habe. Das gelte selbst dann, wenn die dort geregelte Vergütung die Grenze des § 87 Abs. 1 AktG überschritten haben sollte, weil dies die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nicht berühre. Eine Unwirksamkeit könne sich nur nach § 138 BGB bei Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrags ergeben, was die Klägerin zu 1 ebenfalls erstmals mit der Replik und damit verfristet, außerdem zu Unrecht geltend mache.
110 
Ebenso wenig habe es der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2007/2008 pflichtwidrig unterlassen, die Vergütung nach § 87 Abs. 2 AktG herabzusetzen, dessen Voraussetzungen – eine wesentliche Verschlechterung der Lage der Gesellschaft – nicht vorgelegen hätten; die Vorschrift erlaube auch keine Rückforderung gezahlter Vergütungen, sondern nur eine Herabsetzung für die Zukunft.
111 
Die Klägerin zu 1 habe schließlich auch nicht dargetan, warum der Aufsichtsrat zur Verfolgung angeblicher Regressansprüche verpflichtet gewesen sei, eine ausnahmslose Verfolgungspflicht gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Für die Entlastungsentscheidung sei das Unterlassen der Geltendmachung solcher Ansprüche ohnehin nur als schwerwiegender Gesetzesverstoß relevant, wenn dadurch die Verfolgung solcher Ansprüche infolge Verjährung vereitelt werde. Das trage die Klägerin zu 1 nicht vor.
8.
112 
Die Klägerin zu 1 scheine mit ihrer Argumentation zu übersehen, dass Gegenstand der Klage die Beschlüsse der Hauptversammlung seien und sie sich deshalb gegen das Stimmverhalten der stimmberechtigten Aktionäre richte. Es genüge dafür nicht, angeblich rechtswidrige Zustände zu beschreiben oder Vorstand und Aufsichtsrat Verfehlungen vorzuwerfen. Es komme auf den Kenntnisstand der Hauptversammlung an.
113 
Unter den genannten Umständen fehle es an für die Hauptversammlungsteilnehmer eindeutig erkennbaren Gesetzes- oder Satzungsverstößen der zu entlastenden Organe. Vielmehr hätten die Aktionäre im Zeitpunkt der Abstimmung am 30.01.2009 gute Gründe für eine Entlastung gehabt. Für die V.-Übernahme habe, wie die Klägerin zu 1 selbst einräume, eine industrielle Logik gesprochen. Die Beteiligung sei kurz vor der Hauptversammlung auf mehr als 50 % der V.-Stammaktien aufgestockt worden, wodurch erstmals die Voraussetzungen für eine Vollkonsolidierung geschaffen worden seien. Das abgelaufene Geschäftsjahr sei das erfolgreichste in der Geschichte der Beklagten gewesen. Angesichts dessen und nachdem trotz lebhafter gesellschaftspolitischer Diskussion Gerichte und Gesetzgeber es bisher für unmöglich gehalten hätten, Obergrenzen für Vorstandsvergütungen festzusetzen, könne der Hauptversammlung nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Ermessensentscheidung nur in einer einzigen Weise geltend machen dürfen.
114 
Die Klägerin zu 1 stütze ihre Einschätzung in der Replik, die Hauptversammlung habe die Entlastung verweigern müssen, letztlich nur auf nach der Hauptversammlung eingetretene und bekannt gewordene Umstände der Entwicklung der Beklagten ab März 2009 und der Ablösung von Herrn Dr. W. im Juli 2009. Das sei für die Entlastungsentscheidung am 30.01.2009 ohne Bedeutung.
115 
C – Anfechtungsgründe Komplex 2: Informationspflichtverletzungen.
116 
Die Klägerin zu 2 macht mit ihrer Klage geltend, dass die Beklagte die Informationspflicht nach § 131 AktG verletzt habe, weil Fragen von Aktionären auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009 nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden seien. Die von der Klägerin dazu angeführten Fragen betreffen im Wesentlichen das Verhalten der Organe im Hinblick auf die Kursschwankungen der V.-Aktie im Oktober 2008 und Zusammenhänge zu der Beteiligungsstrategie der Beklagten (Komplex I mit Fragen 1 und 3), Einzelheiten zu den Kurssicherungs- bzw. Optionsgeschäften der Beklagten in Bezug auf V.-Stammaktien (Komplex II mit Fragen 2, 4 bis 10 und 12) und in Bezug auf den US-Dollar (Komplex III mit Fragen 9 und 11). Wegen des Wortlauts dieser Fragen und der darauf gegebenen Antworten sowie des weiteren, auch streitigen Vortrags wird auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen unter B.II. bei den Ausführungen zu den einzelnen Fragen 1 bis 12 jeweils unter a) verwiesen. Nachfolgend ist das Parteivorbringen zu allgemeinen Aspekten des Informationsrechts dargestellt, die nicht lediglich einzelne Frage betreffen.
117 
I. Vorbringen der Klägerin zu 2
1.
118 
Die Klägerin zu 2 bringt vor, ihr Frage- und Anfechtungsrecht sei nicht wegen heimlicher Tonbandaufnahmen verwirkt. Sie habe sich bei ihren Ausführungen in der Klageschrift auf ein aus dem Aktionariat von professionellen Stenographen erstelltes Wortprotokoll gestützt, wie es nach der Rechtsprechung zulässig und bei kritischen Hauptversammlungen verbreitet und üblich sei.
2.
119 
Das Anfechtungs- und Auskunftsrecht sei auch nicht deshalb verwirkt, weil begehrte Auskünfte und Fragen „nachgeschoben“ seien. Es gehe um unzureichend beantwortete Aktionärsfragen, wie schon auf der Hauptversammlung mehrfach gerügt. Die Erhebung der Anfechtungsklage setze nicht voraus, dass nicht oder unzureichend beantwortete Fragen zu Protokoll gegeben würden. Eine Verwirkung, wie sie die Beklagte unter Verweis auf ein Urteil des LG Mainz behaupte, liege nicht vor, denn anders als in dem entschiedenen Fall habe der Versammlungsleiter hier gerade nicht dazu aufgefordert, unbeantwortete Fragen zu Protokoll zu geben, sondern er habe dazu nur Gelegenheit gegeben. Das begründe kein besonderes Vertrauen darin, dass ein Aktionär, der nichts zu Protokoll gebe, auf eine Antwort verzichte. Vorstand und Versammlungsleiter hätten insoweit auch nicht mehr nachgefragt.
3.
120 
Die im Verlauf der Hauptversammlung verlangten, aber nicht ausreichend erteilten Auskünfte seien erforderlich gewesen zur sachgemäßen Beurteilung der zur Beschlussfassung anstehenden folgenden Tagesordnungspunkte.
121 
Über die Gewinnverwendung könne nur auf der Grundlage von Informationen über die genaue Struktur und Funktionsweise der Optionsgeschäfte der Beklagten und die sich daraus ergebenden Risiken entschieden werden. Der Geschäftsbericht habe darüber nicht ausreichend informiert. Insbesondere müssten die Aktionäre erfahren, ob es bei ungünstigem Kursverlauf der V.-Stammaktie zu massiven Verlusten kommen könne und die Gewinne deshalb besser zur Stärkung der Eigenkapitalbasis verwendet werden sollten.
122 
In Bezug auf die Entlastung der Vorstände sei zu berücksichtigen, dass die Vorstände über die variable Vergütung in besonderem Maße von den Gewinnen aus den Derivatkonstruktionen profitiert hätten. Die Vorstände seien mit massiven Marktmanipulationsvorwürfen konfrontiert und geschädigte V.-Investoren hätten bereits Schadensersatzklagen in Milliardenhöhe gegen die Beklagten angekündigt. Die Vorwürfe gingen dahin, mit der Mitteilung vom 26.10.2008 absichtlich und im Hinblick auf die Bonuszahlungen auch eigennützig einen Short-Squeeze ausgelöst zu haben, um infolge der hohen Nachfrage nach V.-Aktien einen Kursanstieg herbeizuführen und damit einem Kursverfall entgegenzusteuern, der infolge der von der Beklagten begebenen Put-Optionen hätte existenzbedrohend werden können. Die Bafin habe ihre Ermittlungen deswegen wieder aufgenommen. Es sei unerheblich, dass es dabei um Vorgänge nach Beendigung des Geschäftsjahrs 2007/2008 gehe, weil auch solche Vorgänge nach h.M. für die Frage der Entlastung stets beurteilungsrelevant seien, da mit der Entlastung auch das Vertrauen zukunftsbezogen ausgesprochen werde. Zudem seien die Put- und Call-Optionen im Geschäftsjahr 2007/2008 aufgebaut worden, ihre Risiken also bereits in diesem Geschäftsjahr angelegt und Ursache für weitere Optionsgeschäfte im laufenden Geschäftsjahr sowie die Ereignisse um die Pressemitteilung vom 26.10.2008 gewesen. Die Aufklärung, ob der Vorstand risikoavers gehandelt oder nur wild oder gar aus privatem Profitstreben spekuliert habe, spiele für die Entlastung eine entscheidende Rolle, zumal die Vorstandsmitglieder möglicherweise gegen die Vorgaben der Satzung zum Unternehmensgegenstand gehandelt hätten.
123 
In der Replik führt die Klägerin zu 2 aus, die verlangten Informationen würden auch zur Beurteilung benötigt, ob der Aufsichtsrat seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei.
124 
Zur Relevanz für die Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die erste Vergütung des Aufsichtsrats führt die Klägerin zu 2 in der Klageschrift an, dass zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern auch Herr Dr. P. und Herr Dr. Pi. gehörten, beide auch Aufsichtsratsmitglieder von V.. Die personelle Verflechtung werde damit fortgesetzt. Die Vergütung des Aufsichtsrats enthalte eine erfolgsbezogene Komponente, so dass auch die Aufsichtsräte von den Buchgewinnen aus dem V.-Beteiligungsaufbau mittels Kurssicherungsgeschäften profitierten. Deshalb seien für die Beschlussfassung zu diesen Tagesordnungspunkten Informationen über Strategie, Risiken und Geschäftsentwicklung der Beklagten und insbesondere zur Ausgestaltung und zu den Risiken der intransparenten Derivatkonstruktionen erforderlich, nachdem die vorgeschlagenen Kandidaten nicht eingeschritten seien, als sich abgezeichnet habe, dass das Konzernergebnis durch künstliche Buchgewinne aus dubiosen Derivatkonstruktionen aufgebläht werde, und nachdem sie für die Gewährung der variablen, bezüglich ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Vorstandsvergütung bei Gründung der SE verantwortlich seien.
4.
125 
Der Beklagten stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht zu.
126 
Es erwachse nicht daraus, dass der intransparente Aufbau der Derivat- und Optionskonstruktion ein Wettbewerbsvorteil sei, denn alle Geschäfte mit V.-Aktien oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten seien nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 WpHG offenlegungspflichtig, selbst wenn man der entgegen Europarecht und internationalen Standards einschränkenden Auslegung der BaFin folge. Denn die Herren Dr. W. und H. hätten sich mit ihrer variablen Vergütung in beträchtlicher Höhe aufgrund der Buchgewinne aus diesen Geschäften einen nennenswerten Vorteil sichern können. Entsprechendes gelte für die beiden maßgeblichen Stammaktionäre, die Herren Dr. P. und Dr. Pi., infolge der erheblichen Sonderdividenden in den letzten Jahren.
127 
Außerdem sei es dem Vorstand verwehrt, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen, wenn damit ein pflichtwidriges Fehlverhalten verdeckt werden solle. Der Vorstand habe durch die V.-Übernahme und die Derivatgeschäfte Risiken begründet, die Ende März 2009 zu einer akuten Insolvenzgefahr und bedrohlichen Liquiditätslage geführt hätten, so dass das weitere Überleben der Beklagten offenbar von einer Kapitalerhöhung, dem Eingreifen eines Staatsfonds aus Katar, dem vollständigen Verkauf der P. AG an V. und der anschließenden Rettungsfusion mit V. abhängig sei. Auch habe die BaFin ihre Ermittlungen wegen Marktmanipulation wieder aufgenommen.
128 
II. Vorbringen der Beklagten.
129 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Informationsrechte der Klägerin zu 2 nicht verletzt seien, sie könne die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht deshalb anfechten.
1.
130 
Die Klägerin zu 2 habe das Auskunftsrecht und das Anfechtungsrecht wegen unzulässiger Tonaufzeichnungen in der Hauptversammlung verwirkt. Die in der Klageschrift im Wortlaut vorgetragenen Fragen und Antworten seien wortgetreu wiedergegeben, wie der Vergleich mit dem stenografischen Wortprotokoll zeige. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin durch ihren Vorstand Herrn Dr. We. eine Tonaufzeichnung vorgenommen habe; anders lasse sich die wortgetreue Wiedergabe in der Klageschrift kaum erklären. Darin liege ein gravierender Verstoß gegen die Anordnung des Versammlungsleiters zu Beginn der Hauptversammlung, dass solche Aufzeichnungen nicht gestattet seien. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Hauptversammlungsleiter sei dadurch verletzt. Damit sei auch eine Treueverstoß begangen, der zur Verwirkung führen müsse. Die Behauptung der Klägerin zu 2 in ihrer Replik, auf der Hauptversammlung habe eine Person aus dem Aktionariat stenographiert, sie für die Beklagte nicht verifizierbar und auch nicht plausibel, weil es sich angesichts der Länge der Hauptversammlung um mehrere Stenographen gehandelt haben müsse.
2.
131 
Das Auskunfts- und Anfechtungsrecht sei in Bezug auf alle Fragen mit Ausnahme der Fragen 2, 12.2, 12.3 und 12.4 auch deshalb verwirkt, weil sie nicht von der Klägerin zu 1 in der Hauptversammlung als unbeantwortet zu Protokoll gegeben worden und im Rechtsstreit folglich nachgeschoben seien. Die von Herrn Dr. We. auf die entsprechende Aufforderung des Versammlungsleiters zum Protokoll gegebene Liste von angeblich nicht oder nicht ordnungsgemäß beantworteten Fragen umfasse nur die Fragen 2., 12.2 bis 12.4. Er habe sich zwar auch die als nicht beantwortet gerügten Fragen des Herrn B. zu eigen gemacht, die den mit der Klage gerügten Fragen teils ähnelten oder entsprächen. Ein Auskunftsrecht hinsichtlich dieser Fragen stehe der Klägerin aber nicht zu, weil es nicht möglich sei, sich ins Blaue hinein die von anderen Aktionären als unbeantwortet zu Protokoll gegebenen Fragen zu eigen zu machen. Zweck der Protokollierung sei es, dass der Aktionär die Fragen, zu denen er noch Informationsbedarf habe, konkret nenne, was jeder Aktionär für sich entscheiden müsse. Mit Übergabe einer Liste solcher Fragen müsse die Gesellschaft davon ausgehen, dass der Aktionär dort nicht enthaltene Fragen für irrelevant halte und auf ihre Beantwortung verzichte.
132 
Wer sich diese Entscheidung anderer Aktionäre über ihren verbleibenden Informationsbedarf zu eigen mache, überlasse die Entscheidung diesen und gebe damit zu erkennen, dass es ihm selbst nicht wirklich auf Beantwortung ankomme. Herr Dr. We. habe vielmehr nach der Hauptversammlung entscheiden wollen, auf welche Fragen er sich in den unabhängig vom Ausgang der Hauptversammlung geplanten Auskunftserzwingungs- und Anfechtungsverfahren berufen wolle. Ein Auskunftsrecht und auf der Behauptung seiner Verletzung gestütztes Anfechtungsrecht könne deshalb nur in Bezug auf die vom Vertreter der Klägerin selbst konkret bezeichneten Fragen bestehen. Im Übrigen seien diese Rechte verwirkt. Ein Nachschieben sei treuwidrig.
3.
133 
Informationsrechte seien nicht verletzt, weil die Beklagte die Struktur und Risiken der Kurssicherungsgeschäfte, soweit für die sachgemäße Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich, verständlich, umfassend und abschließend erläutert habe. Darüber hinaus gehende Detailinformationen seien zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte nicht relevant oder hätten jedenfalls wegen eines Auskunftsverweigerungsrechts unterbleiben können.
134 
a) Bereits im Geschäftsbericht zum Geschäftsjahr 2007/2008 (Anl. II B 1) seien die Aktionäre umfassend über die Kurssicherungsgeschäfte der Beklagten informiert worden. Die Beklagte verweist auf den Abschnitt „Finanzen“ (S. 34 ff), auf die Erläuterungen zur Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung mit Angaben zu Aufwendungen und Erträgen aus den Kurssicherungsgeschäften (S. 146 f) und zum Finanzrisikomanagement und zu den Finanzinstrumenten mit Darstellung der Risiken aus den Kurssicherungsgeschäften, der Methoden zur Überwachung der Effektivität der Sicherungsbeziehungen einschließlich der Nominalvolumina sowie der Wertangaben zu den Finanzinstrumenten (S. 172 bis 180). Schon wegen dieser umfassenden Informationen relativiere sich der Vorwurf der Auskunftspflichtverletzung.
135 
Die Optionsgeschäfte seien nicht zum Zweck der Spekulation oder Gewinnerzielung getätigt worden, sondern um den Aufbau der V.-Beteiligung zu bezahlbaren Kursen zu sichern.
136 
b) Die Aktionäre seien ausreichend informiert worden, um die Tagesordnungspunkte sachgerecht beurteilen zu können. Darüber hinausgehende Informationen seien dafür nicht relevant.
137 
Aufgrund der Informationen im Geschäftsbericht und der weiteren Auskünfte auf der Hauptversammlung zu Details der Kurssicherungsgeschäften und dem Beteiligungsaufbau bei V. sowie im Hinblick auf die Pflicht zur ad-hoc-Publizität nach § 15 WpHG seien die Aktionäre in der Lage gewesen, über die Gewinnverwendung zu entscheiden.
138 
Dasselbe gelte für die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007/2008. Die von der Klägerin zu 2 angeführten Fragen zu den Vorgängen im Oktober 2008 fielen in einen Zeitraum nach Beendigung dieses Geschäftsjahrs und seien damit für die Entlastungsentscheidung irrelevant. Außerdem sei der Ausgangspunkt der Klägerin zu 2, die Beklagte habe gegen Mitteilungspflichten verstoßen und den Kurs der V.-Stammaktien rechtswidrig manipuliert, unrichtig. Der Vorstand habe in der Hauptversammlung deutlich gemacht, dass es in Bezug auf die Mitteilungen über die Kurssicherungsstrategie und die Höhe der auf Barausgleich gerichteten Kurssicherungsgeschäfte keine Pflichtverletzungen gegeben habe und dass daraus keine Schadenersatzansprüche resultierten. Der massive Anstieg des V.-Börsenkurses im Oktober 2008 beruhe nicht auf pflichtwidrigen Handlungen des Vorstands. Durch die Pressemitteilungen vom 26. und 29.10.2008 sei der Markt nicht manipuliert worden. Die BaFin sei seinerzeit vorab informiert worden und habe keine Einwände erhoben. Sie habe auch später keine Anhaltspunkte für eine Kursmanipulation oder einen Verstoß gegen § 20 a WpHG gefunden und ihre Ermittlungen eingestellt. Zuvor habe die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag bestätigt, dass für Kurssicherungsgeschäfte, die auf Barausgleich gerichtet seien, keine Meldepflicht bestehe. Der zulässige strategische Aufbau einer Beteiligung an einem Industrieunternehmen führe im Übrigen notwendigerweise zu einer Marktverengung.
139 
Es sei im Oktober 2008 auch nicht unrealistisch gewesen, einen Beherrschungsvertrag mit V. anzustreben. In der fraglichen Pressemitteilung sei klargestellt worden, dass dieses Ziel nur verfolgt werde, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Die Sperrminorität des Landes Niedersachsen habe das Vorhaben nicht unrealistisch erscheinen lassen. Die Beklagte sei weiterhin der Meinung, dass V.-Gesetz und –Satzung insoweit gegen EU-Recht verstießen. Sie sei auch im Hinblick auf entsprechende Äußerungen der EU-Kommission über das geänderte V.-Gesetz überzeugt gewesen, dass die Sonderregelungen früher oder später fallen werden. Es treffe auch nicht zu, dass die Absicht eines Beherrschungsvertrags bereits im Februar 2008 bestanden habe und gegenüber Vertretern des Landes Niedersachsen geäußert worden sei.
140 
Der Verdachts der Verletzung von Publizitätspflichten und der Marktmanipulation, der Grund für Ermittlungen der Staatsanwaltschaft S. vom 20.08.2009 sei, sei von der Beklagten geprüft und zurückgewiesen worden. Er beziehe sich außerdem nicht auf das Geschäftsjahr 2007/2008, sondern auf das Jahr 2009.
141 
Die Behauptung existenzgefährdender Risiken aus Derivatgeschäften sei unzutreffend. Dies sei schon dadurch widerlegt, dass die Beklagte die Optionsstrukturen mittlerweile bis auf 3 % verkauft oder aufgelöst habe, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Hinsichtlich der Optionsstrukturen habe zwar Abwertungsbedarf bestanden, die Abwertung habe aber zu keinem Liquiditätsabfluss und nur zu einer buchhalterischen Ergebnisbelastung geführt, die Eigenkapitalquote habe danach immer noch bei 23 % gelegen. Falsch sei auch die Behauptung, aus den begebenen Put-Optionen sei eine faktische Kaufverpflichtung entstanden. Für die Beklagte bestehe aus diesen Geschäften keine Verpflichtung zum Erwerb von V.-Aktien. Die Klägerin zu 2 behaupte ins Blaue hinein, dass die Vertragspartner der cash settled Call-Optionen sich zur Risikoabsicherung physisch mit Aktien eingedeckt hätten. Die Vertragspartner der Beklagten seien zur Offenlegung ihrer getätigten Hedgegeschäfte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, weshalb derartige Eindeckungskäufe mit Nichtwissen zu bestreiten seien. Aus der Kombination von Put- und Call-optionen habe sich auch keine Verpflichtung zum Weiterrollen bis zur Beschaffung ausreichender Finanzmittel für den Erwerb weiterer 20 % V.-Stammaktien ergeben. Im Falle der Nichtverlängerung der Call-Optionen hätte die Beklagte sich lediglich der Möglichkeit begeben, V.-Stammaktien zu einem gesicherten Preis zu erwerben.
142 
Der Vorwurf einer nicht ausreichenden und nicht fristenkongruenten Finanzierung der Optionsstruktur gehe fehl. Diese sei bis zur fast vollständigen Veräußerung oder Auflösung weitergerollt worden und die verbliebenen ca. 3 % der Geschäfte würden weitergerollt, ohne dass ein Insolvenzrisiko entstanden wäre. Bereits das Weiterrollen, die Glattstellung und der Neuabschluss der Optionen zeigten, dass die Finanzierung gesichert gewesen sei. Unrichtig sei, dass die Nettoverschuldung EUR 14 Mrd. betrage oder gar Risiken bis zu EUR 22 Mrd. bestünden. Nach dem Geschäftsbericht 2008/2009 betrage die Nettoverschuldung zum 31.07.2009 EUR 11,4 Mrd, dem stehe ein Vermögen von ca. EUR 19,75 Mrd. gegenüber (Anl. B 15, S. 32). Das Vermögen der Beklagen habe stets die Verbindlichkeiten überstiegen.
143 
Aus diesen Gründen habe der Vorstand der Beklagten auch keinen Anlass gehabt, in der Hauptversammlung vom 30.01.2009 über etwaige existenzgefährdende Risiken oder völlig abstrakt und unspezifisch angedrohte Schadensersatzansprüche zu informieren, was falsch, irreführend und gesellschaftsschädigend gewesen wäre.
144 
In Bezug auf die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder seien sämtliche Fragenkomplexe irrelevant, weil die Klägerin zu 2 nicht darlege, inwiefern den Aufsichtsratsmitgliedern ein pflichtvergessenes oder glückloses Verhalten vorzuwerfen sei, das ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Der Vortrag, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder eine erfolgsbezogene Komponente enthalte, genüge dafür nicht. Der Aufsichtsrat habe sich nach dem Bericht seines Vorsitzenden mit den grundsätzlichen Fragen der Finanz- und Investitionsplanungen befasst, er sei in sämtliche grundlegenden Entscheidungen eingebunden gewesen, habe sämtlichen zur Zustimmung vorgelegten Angelegenheiten zugestimmt und sich von der ordnungsgemäßen Geschäftsführung laufend überzeugt (unter Verweis auf S. 9 des Geschäftsberichts, Anl. II B 1). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieses Aufsichtsratsberichts seien nicht vorgetragen.
145 
Es bleibe auch offen, welche Rückschlüsse die Klägerin zu 2 aus Antworten zu den drei Fragekomplexen für die Angemessenheit der Vergütung des ersten Aufsichtsrats ziehen wolle. Eine variable Vergütung sei in § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehen. Alleine der Gesichtspunkt, dass die Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Gewinnbeteiligung von den Erträgen aus den Kurssicherungsgeschäften profitierten, sei kein Anhaltspunkt für die Unangemessenheit der vorgeschlagenen Vergütung.
4.
146 
Darüberhinaus bestehe hinsichtlich sämtlicher Detailfragen zur Optionsstrategie und zu den getätigten Kurssicherungsgeschäften ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG. Diese Regelung diene auch dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung strafbewehrt und deshalb schon nachteilig sei.
147 
Um solche handele es sich bei der beim Erwerb von Wertpapieren verfolgten Strategie. Eine Auskunftspflicht über die Anlagepolitik eines Unternehmens und die Zusammensetzung des Wertpapierportefeuilles werde deshalb einhellig abgelehnt, denn durch die Aufdeckung der Anlagestrategie des Unternehmens könnten Kursverluste entstehen und die Konkurrenz wertvolle Erkenntnisse über die Unternehmenspolitik erlangen.
148 
Dies gelte auch für die Kurssicherungsgeschäfte der Beklagten. Das Bekanntwerden von Details wie Vertragspartnern, Volumina, Abschlussdaten, Strikes oder Laufzeiten könne massive Nachteile für die Beklagte nach sich ziehen, weil danach von jedermann kalkuliert werden könne, wie sich Veränderungen des Börsenkurses für V.-Stammaktien auf das Ergebnis der Beklagten auswirkten. Daraus könnten weitere Rückschlüsse auf die künftige wirtschaftliche Position der Beklagten gezogen und von Marktteilnehmern ausgenutzt werden. Durch Einblicke von Konkurrenten in die innerste Kalkulation und strategische Planung der Beklagten könnten ihre Wettbewerbsvorteile zerstört werden. Die Preisgabe vertraulicher Details störe außerdem das Vertrauensverhältnis zu aktuellen und potentiellen Vertragspartnern mit der Folge künftig schlechterer Konditionen bei vertraulichen Finanzgeschäften. Markteilnehmer könnten außerdem versuchen, gegen die Beklagte zu spekulieren und so ihre Geschäfts- und Kurssicherungsstrategie zu vereiteln.
149 
Die Klägerin zu 2 könne sich auch nicht darauf berufen, dass Auskünfte über die Details der Kurssicherungsgeschäfte wegen der Aufdeckung von Missständen für die Beklagte im Ergebnis vorteilhaft seien. Sie habe keine Umstände dargelegt, die den Schluss auf ein Fehlverhalten des Vorstands nahelegten. Die Unterstellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten und der Markmanipulation seien rechtlich haltlos. Im Übrigen sei die frühere Rechtsprechung zum vorrangigen Aufklärungsinteresse überholt, weil die ihr zugrunde liegende Fallgestaltung mittlerweile in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG geregelt sei.
150 
Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte bezüglich der Optionsgeschäfte nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 WpHG offenlegungspflichtig gewesen sei. Diese Regelung für juristische Personen mit Führungskräften, die zugleich Führungskräfte des Emittenten sind, gelte nach einhelliger Auffassung und auch nach dem Emittentenleitfaden der BaFin nur, soweit diese Führungskräfte selbst durch den Erwerb von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft profitierten, was bei einer Beteiligung, einem Stimmrechtsanteil oder Gewinnzurechnung von mindestens 50 % anzunehmen sei. Daran fehle es bei den Herren Dr. W., H., Dr. P. und Dr. Pi., die zugleich Aufsichtsräte bei V. waren, auch unter Berücksichtigung der ergebnisabhängigen Komponente der Vergütung.
III.
151 
Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Vortrags zu den gestellten Fragen, den dazu gegebenen Antworten und den Standpunkten der Parteien, ob damit eine vollständige Antwort vorliegt, ob eine Antwort erforderlich war und ob ein Auskunftsverweigerungsrecht bestand, wird auf die Darstellung bei den Entscheidungsgründen unter B.II. bei den Ausführungen zu den einzelnen Fragen 1 bis 12 jeweils unter a) Bezug genommen, ferner auf die Schriftsätze der Parteien (siehe dazu noch unter F.).
152 
D. Beitritte von Nebenintervenienten
153 
Die Klageerhebung ist am 01.04.2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden (Bl. I 19). Der Streithelfer der Klägerinnen ist am 04.05.2009 beigetreten (Bl. 102). Nach Hinweis auf die Rechtzeitigkeit dieses Beitritts hat die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung dieser Nebenintervention zurück genommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2010, Bl. III 463).
154 
Der Streithelfer der Beklagten ist mit Schriftsatz vom 17.04.2009 beigetreten (Bl. I 83).
155 
E. Anträge
156 
Die Klägerinnen und ihr Streithelfer beantragen:
157 
1. Der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30.01.2009 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007/08 ist unwirksam.
158 
Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30.01.2009 über die Entlastung des Vorstands der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007/08 nichtig ist.
159 
Die Klägerinnen beantragen weiter:
160 
2. Der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30.01.2009 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007/08 ist unwirksam.
161 
Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30.01.2009 über die Entlastung des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007/08 nichtig ist.
162 
Die Klägerin zu 2 beantragt außerdem:
163 
3. Der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2009 über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist unwirksam.
164 
Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2009 über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern nichtig ist.
165 
4. Der unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2009 über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der P. Automobil Holding SE ist unwirksam.
166 
Es wird hilfsweise festgestellt, dass der unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2009 über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der P. Automobil Holding SE nichtig ist.
167 
Die Beklagte beantragt:
168 
Die Klagen werden abgewiesen.
F.
169 
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, ferner auf ihre ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2010 (Protokoll Bl. III 455 ff).
170 
Die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom 01.03.2010 waren nicht für neues tatsächliches Vorbringen nachgelassen (vgl. Beschluss vom 05.02.2010, Protokoll S. 9, Bl. III 463).
171 
Die Klägerin zu 2 hat gegen die Beklagte ein Auskunftsverfahren nach § 132 AktG eingeleitet, das auf die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit als nicht beantwortet vorgetragenen Fragen zielt. Dieses Verfahren ist beim Landgericht unter Az. 32 O 14/09 KfH AktG anhängig.

Entscheidungsgründe

 
172 
Die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar oder nichtig. Dies beurteilt sich nach §§ 241 ff AktG, die nach Art. 9 Abs. 1 lit c ii SE-VO auch für die klageweise Geltendmachung von Beschlussmängeln bei der SE anwendbar sind. Soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt, gilt diese Verweisung auch in Bezug auf die übrigen genannten Vorschriften des AktG.
173 
A. Anfechtungsgründe Komplex I - Vorstandsvergütung (Entlastungsbeschlüsse)
174 
Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 154/08). Dies bedeutet auf der einen Seite, dass für das Organmitglied selbst mit einiger Sicherheit ein erheblicher Rechtsverstoß erkennbar gewesen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 154/08). Andererseits ist zu beachten, dass gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) nicht aus der Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns sondern daraus folgt, dass die der Hauptversammlung gesetzten Grenzen für das Entlastungsermessen überschritten werden, wenn gleichwohl und damit ermessensfehlerhaft Entlastung erteilt wird. Das setzt voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen solchen Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110; LG Mannheim, Urteil vom 09.04.2009 - 24 O 78/08, von der Beklagten als Anl. Z 76 vorgelegt, dort S. 39 f; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rn. 50; Reger in Bürger/Körbers, AktG, § 120 Rn. 5; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 120 Rn. 47; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 356; i.Erg. wohl auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18). Eine Beschlussanfechtung kann deshalb nicht auf Verstöße gestützt werden, die erst im Anfechtungsprozess aufgeklärt und bewiesen werden (OLG Köln a.a.O.; Hoffmann a.a.O.) oder bei unklarer Rechtslage einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollen.
175 
In zeitlicher Hinsicht ist die Entlastung auf das vergangene Geschäftsjahr bezogen (§ 120 Abs. 1 AktG), über das sich auch die Rechnungslegung zur jeweiligen Hauptversammlung verhält (vgl. § 120 Abs. 3 AktG). Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (LG Frankfurt AG 2005, 51, 52; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH) und dies nicht angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, § 120 Rn. 18; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 120 Rn. 34). Dies gilt unabhängig davon, inwieweit einzelne entlastungsrelevante Umstände der jeweiligen Hauptversammlung schon bekannt waren (Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, § 120 Rn. 7 m.w.N.).
176 
I. Entlastung Aufsichtsrat (TOP 4)
177 
Nach diesen Maßstäben ist die Entlastung des Aufsichtsrats nicht anfechtbar, weil mit den fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründen kein aus der maßgeblichen Sicht der Hauptversammlung eindeutiger und schwerwiegender Rechtsverstoß des Aufsichtsrats in diesem Sinne in dem Geschäftsjahr 2007/2008, auf das sich die beschlossene Entlastung bezieht, dargetan ist.
178 
1. Angemessene Festsetzung der Vorstandsbezüge nach § 87 AktG.
179 
Ein aus Sicht der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot, nur angemessene Vorstandsbezüge festzusetzen, ergibt sich aus dem Klägervortrag für das maßgebliche Geschäftsjahr 2007/2008 nicht.
180 
a) Das Gebot der Angemessenheit bezieht sich auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Bezüge (Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 72; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 87 Rn. 3). Dementsprechend hat die Klägerin zu 1 in ihrer Klageschrift als Anfechtungsgrund vorgebracht, der Aufsichtsrat habe sich bei der Regelung der Vergütung pflichtwidrig verhalten. Für die Frage, ob im Hinblick darauf die Entlastungsentscheidung rechtswidrig ist, kommt es also darauf an, ob es im Geschäftsjahr 2007/2008 Handlungen oder Unterlassungen des Aufsichtsrats in Bezug auf die Vergütungsregelungen gegeben hat, die der Hauptversammlung bekannt oder zumindest erkennbar waren.
181 
b) In Bezug auf die Vergütungsregelung mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. W. ist dies auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zu den Regelungen im September 2007 nicht der Fall.
182 
aa) Die Bezüge werden regelmäßig im Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand durch Vereinbarung festgesetzt. Auf Seiten der Gesellschaft ist für seinen Abschluss der Aufsichtsrat zuständig (§§ 84 Abs. 1 Satz 1, 5, 87 Abs. 1 AktG) oder bei entsprechender Übertragung ein dafür zuständiger (Präsidial-)Ausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG in der bis 04.08.2009 geltenden Fassung; zur Zulässigkeit etwa Spindler a.a.O. § 84 Rn. 60). Die Entscheidung über den Abschluss des Anstellungsvertrags und damit auch die Festlegung der Vergütung bedarf der ausdrücklichen Beschlussfassung (§ 108 AktG) des Aufsichtsrats oder des Ausschusses (Spindler a.a.O. § 84 Rn. 63; Habersack ebenda, § 107 Rn. 153). Zur Beschlussfassung muss also im Regelfall der bereits ausgehandelte Vertrag als Beschlussvorlage vorliegen, den dann der Aufsichtsrat oder Ausschuss billigen muss (vgl. BGH NJW 2003, 2908, 2910). Oder der Beschluss geht dem Vertragsschluss voraus, welcher dann die inhaltlichen Vorgaben des Beschlusses einhalten muss und somit lediglich dessen Umsetzung dient; ein inhaltlicher Spielraum für abweichende Vereinbarungen durch den mit dem förmlichen Abschluss Beauftragten, etwa einem Aufsichtsratsmitglied, besteht dabei nicht (vgl. etwa Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 50, 52; Spindler a.a.O. § 84 Rn. 61).
183 
Anknüpfungspunkt für die in Bezug auf die Entlastung entscheidende Frage, ob der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung rechtswidrig gehandelt hat, ist deshalb in erster Linie die Beschlussfassung im zuständigen Gremium als die entscheidende Handlung der zuständigen Aufsichtsratsmitglieder.
184 
Nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag sind die Entscheidungen zur Vergütungsregelung, die Grundlage für die Berechnung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 waren, im Aufsichtsrat bzw. seinem Präsidialausschuss inhaltlich nicht in diesem Geschäftsjahr gefallen. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, fiel zunächst die Entscheidung im Aufsichtsrat (noch der AG) über eine weitere Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Dr. W. für eine fünfjährige Amtszeit (bis 30.09.2012) am 15.11.2006, ein entsprechender Anstellungsvertrag wurde am 19.12.2006 geschlossen. In ihm wurden zuletzt die Regelungen zu seiner Vergütung materiell geregelt, wie die Beklagte es bezeichnet. Anlässlich der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.06.2007 beschlossenen Umwandlung der Beklagten in die SE mit Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf die Tochtergesellschaft ist nach weiterem, ebenfalls unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten keine inhaltliche Änderung des Anstellungsverhältnisses erfolgt. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats beschloss danach am 24.07.2007, dass die Vergütung künftig auf die Beklagte und die (künftige) Tochtergesellschaft aufgeteilt werden sollte - Herr Dr. W. wurde unstreitig nach Wirksamwerden der Umstrukturierung Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften. Diese Beschlussfassung lag vor Beginn des Geschäftsjahr 2007/2008 und kann deshalb als solche nicht mehr Gegenstand der Betrachtung sein.
185 
Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden um den 05.09.2007 neue Anstellungsverträge zwischen jeweils der Beklagten und P. AG (neu) einerseits sowie Herrn Dr. W. andererseits geschlossen. Zu dem Zeitpunkt hatte das Geschäftsjahr 2007/2008 bereits begonnen. Dass diese Verträge auf der Beschlussfassung im vorangegangenen Geschäftsjahr basierten, ändert freilich nichts daran, dass die Handlungen zum Vertragsabschluss durch den Aufsichtsrat oder in seinem Auftrag Teil der Aufsichtsratstätigkeit waren, die Gegenstand der durch den Entlastungsbeschluss ausgesprochenen Billigung des Verwaltungshandelns im fraglichen Geschäftsjahr ist.
186 
bb) Ob sich der Aufsichtsrat bzw. der Präsidialausschuss bei der fraglichen Aufteilung der Vergütungsverpflichtung gegenüber Herrn Dr. W. auf die beiden Gesellschaften unter inhaltlicher Übernahme der seit 2006 geltenden Regelung und - für die beklagte SE - dem Abschluss des entsprechenden Anstellungsvertrags eindeutig pflichtwidrig verhalten hat, kann letztlich dahinstehen.
187 
Es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass der Hauptversammlung bekannt oder erkennbar war, dass es überhaupt in dem entlastungsrelevanten Geschäftsjahr 2007/2008 zu Regelungen gekommen war.
188 
Eine Aufteilung der Vergütung wie geschehen oder auch eine sonstige Neuregelung des Anstellungsverhältnisses war aus rechtlicher Sicht nicht zwingend geboten. Die Klägerin zu 1 hat insoweit ohne Erfolg auf die Neubestellung als Vorstand abgestellt. Der Anstellungsvertrag vom 19.12.2006 hätte ohne die Neuregelungen unverändert bis zum 30.09.2012 gelten können. Die Umwandlung einer AG in eine SE wahrt die Identität der Gesellschaft und lässt deshalb Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern wie andere Schuldverhältnisse auch im Grundsatz unberührt (Art. 37 Abs. 2 SE-VO; vgl. dazu Schröder in Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B Rn. 47 und Art. 37 Rn. 105); lediglich die Bestellung zum Vorstand der AG setzt sich nicht fort (Art. 39 Abs. 1 SE-VO; vgl. etwa Schröder a.a.O.; Reichert/Brandes in MünchKomm-AktG, 2. Aufl., Art. 39 SE-VO Rn. 28). Wurde der Anstellungsvertrag dagegen mit der Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf die neue Tochtergesellschaft übertragen (so auch der Vortrag der Klägerin zu 1 in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 01.03.2010), so hätte er auch insoweit fortgelten und nunmehr die Anstellung in Bezug auf die Bestellung der Vorstände der Beklagten als SE regeln können (zur Konzernanstellung Reichert/Brandes a.a.O. Rn. 40). Es gab also wohl in beiden Fällen keine zwingende Notwendigkeit, auf neue Verträge mit geänderten Inhalten insbesondere von Herrn Dr. W. mit der Beklagten als SE oder mit der neuen AG hinzuwirken. Jedenfalls gab es für die Hauptversammlung keinen Anlass, dies alleine wegen der Neubestellung anzunehmen.
189 
Dass tatsächlich um den 05.09.2007 und damit im Geschäftsjahr 2007/2008 zwei Verträge mit der Beklagten und der Tochtergesellschaft auf Basis einer Beschlussfassung des Präsidialausschusses vom 24.07.2007 geschlossen wurden, war aber der Hauptversammlung ersichtlich nicht bekannt. Das folgt schon daraus, dass auch die Klägerin zu 1, die auf der Hauptversammlung vertreten war, erklärtermaßen Daten zu den Vertragsschlüssen nicht kannte. Eine Informationspflichtverletzung der Beklagten in dieser Hinsicht haben die Klägerinnen nicht behauptet.
190 
Bereits deshalb fehlt es an einer aus Sicht der Hauptversammlung erkennbaren und damit für sie eindeutigen Pflichtverletzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2007/2008 hinsichtlich der Vergütungsregelung für Herrn Dr. W..
191 
c) Bezüglich der Vergütungsregelungen für die vier Vorstandsmitglieder, die von der Beklagten ganz zur Tochtergesellschaft gewechselt sind, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es insoweit keine Vergütungsregelung im Geschäftsjahr 2007/2008 gegeben hat. Aus der Anm. 38 des Konzernanhangs im Geschäftsbericht 2007/2008 geht hervor, dass die bestehenden Anstellungsverträge am 13.11.2007 auf diese Tochtergesellschaft übergegangen sind (Anl. I K 2).
192 
d) Wie bezüglich der Vergütung des weiteren Vorstandsmitglieds Herrn H., der ebenfalls nach der Umwandlung bei beiden Gesellschaften zum Vorstand bestellt war, anlässlich dieser Umwandlung verfahren worden ist, ist nicht vorgetragen. Es kommt darauf aber auch nicht an, weil es auch insoweit ohnehin an der Kenntnis der Hauptversammlung fehlt.
193 
2. Sittenwidrigkeit der Vorstandsbezüge nach § 138 BGB.
194 
Ein rechtswidriges Handeln des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2007/2008 lässt sich letztlich aus denselben Gründen auch nicht damit begründen, die Vorstandsvergütungen seien gem. § 138 BGB sittenwidrig.
195 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1 diesen Anfechtungsgrund mit ihrer am letzten Tag der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) eingereichten Klageschrift fristgerecht vorgebracht hat. In der Klageschrift hat die Klägerin zu 1 bei ihren Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Unangemessenheit nach § 87 AktG lediglich angeführt, es gebe keine gesetzliche Obergrenze für die Vergütung, wohl aber die Grenze der Sittenwidrigkeit. Sie hat angefügt, zumindest die „Vorstandsvergütung“ von Herrn Dr. W. „dürfte bereits sittenwidrig sein“, um dann fortzufahren, dass jedenfalls § 87 AktG tangiert sei. Ob damit und in Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der Klageschrift zur Vorstandsvergütung und ihrer Regelung ein eigenständiger Anfechtungsgrund mit seinem tatsächlichen Kern geltend gemacht war, kann letztlich dahingestellt bleiben.
196 
b) Nach § 138 BGB können Rechtsgeschäfte sittenwidrig und infolgedessen nichtig sein. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob „die Vergütung“ sittenwidrig ist, sondern ob das Rechtsgeschäft über die Vergütung nichtig ist. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92, 96). Dies ist nach den Umständen zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen (BGH a.a.O.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 138 Rn. 9 m.w.N.). Damit kommt es auch für diesen rechtlichen Gesichtspunkt auf die Regelung der Vergütung im Geschäftsjahr 2007/2008 an. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1.) Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten.
197 
3. Hauptversammlungszuständigkeit/Teilgewinnabführungsvertrag, § 292 AktG
198 
Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist wegen einer fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung zu den Vergütungsregelungen weder nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG) noch anfechtbar (§ 243 AktG).
199 
a) Nichtig ist nach § 241 Nr. 3 AktG ein Hauptversammlungsbeschluss, der mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt gläubigerschützende oder im öffentlichen Interesse bestehende Vorschriften verletzt. Die Klägerin zu 1 verkennt mit ihrer Argumentation, die Vergütungsvereinbarung ohne Zustimmung der Hauptversammlung umgehe § 292 AktG und greife damit in die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft ein, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht die Vergütung des Vorstands, sondern die Entlastung der Organe zum Inhalt haben. Die Entlastung von Organen ist mit dem Wesen der Aktiengesellschaft zweifellos deshalb zu vereinbaren, weil sie in § 120 AktG vorgesehen ist. Weil eine Entlastung bei der Aktiengesellschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen hat und insbesondere keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist auch eine rechtswidrige Entlastung ohne Bedeutung für den Gläubigerschutz oder das öffentliche Interesse. Sie kann allenfalls zur Anfechtbarkeit führen.
200 
b) Die Entlastungsbeschlüsse sind auch nicht wegen einer pflichtwidrig nicht eingeholten Zustimmung der Hauptversammlung anfechtbar.
201 
aa) Teilgewinnabführungsverträge bedürfen als Unternehmensverträge der Zustimmung der Hauptversammlung, §§ 292, 293 AktG. Diese Regelungen gelten auch für die SE. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies aus der generellen Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit c ii SE-VO oder der Spezialverweisung in Art. 52 Satz 2 SE-VO folgt oder aber daraus, dass nach dem deutschen IPR an das Konzernrecht des Sitzstaates der abhängigen Gesellschaft – dies wäre die hier zu betrachtende Beklagte mit Sitz in S. – anzuknüpfen ist (vgl. Casper/Euler in Spindler/Stilz, AktG, Art. 9 SE-VO Rn. 12).
202 
Nach der Ausnahmeregelung in § 292 Abs. 2 AktG ist aber u.a. ein Vertrag mit einem Vorstandsmitglieder über eine Gewinnbeteiligung kein Teilgewinnabführungsvertrag. Daraus folgt, dass solche Vereinbarungen keine Unternehmensverträge sind (§ 292 Abs. 1 AktG) und folglich nicht der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 AktG bedürfen. Aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergeben sich keine Einschränkungen, die den Anwendungsbereich von der vereinbarten oder konkret sich nach den vereinbarten Modalitäten ergebenden Höhe der Gewinnbeteiligung abhängig machen. Im Gegenteil ist die Norm vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit ihr die abweichende Konzeption des früheren Rechts abgelöst wurde, das für die Reichweite einer Hauptversammlungszuständigkeit auf einen quantitativen Maßstab abgestellt hatte; die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten sollten mit der jetzigen Regelung vermieden werden, weshalb es sich verbietet, nach der Bedeutung der Gewinnabführung zu differenzieren (Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 56). Gegen eine unter diesem Gesichtspunkt einschränkende Auslegung spricht ferner, dass es mit dieser Bestimmung bei der eindeutigen Kompetenz des Aufsichtsrats für die Vergütung des Vorstands (§ 87 AktG) insgesamt bleibt.
203 
Ebenso wenig stellt die Bestimmung auf den Beweggrund für die Gewährung der Gewinnbeteiligung ab. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Gewinnbeteiligung bei ihrer erstmaligen Vereinbarung unstreitig zugesagt wurde, weil der frühere Vorstandsvorsitzende Herr Dr. W. sich im Jahr 1994 zur Übernahme einer persönlichen Haftung bereit erklärte. Das Eingehen persönlicher Risiken in einer kritischen Lage der Gesellschaft kann im Übrigen durchaus ein Grund dafür sein, dass ein spätere höhere Vergütung als angemessen betrachtet wird (Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 15); wird diese höhere Vergütung gewinnabhängig gewährt, bleibt sie dennoch im Rechtssinne Vergütung im Sinne des § 87 AktG und sie unterliegt auch der Ausnahmeregelung des § 292 Abs. 2 AktG. Es spielt angesichts dessen auch keine Rolle, dass Herr Dr. W. auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009 angegeben hat, er habe damals nicht als Manager, sondern als Unternehmer gehandelt. Diese persönliche Bewertung der Motivation für die Gewinnbeteiligung ist für die rechtliche Einordnung als Vergütungsbestandteil und Anwendungsfall der Ausnahmeregelung ohne Relevanz. Dasselbe gilt für rechtlich bedeutungslose Zusagen von Familiengesellschaftern. Erst recht kann offen bleiben, ob diese Vorgänge des Jahres 1994 und ihre Bewertung für die Qualifizierung der Vereinbarung noch Bedeutung haben könnten, die im Geschäftsjahr 2007/2008 Gültigkeit hatte.
204 
bb) Entscheidend kommt es im Übrigen auf diese Fragen nicht an. Soweit ersichtlich sind jedenfalls bislang in Literatur und Rechtsprechung keinerlei Überlegungen zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 292 Abs. 2 AktG angestellt worden, wie sie die Klägerin zu 1 nunmehr mit ihrer Klage vertritt. An den von ihr angegebenen Kommentarstellen ist auch nicht ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung nur auf „übliche“ Vereinbarungen anwendbar sei (im Gegenteil, siehe Koppensteiner a.a.O.) - allenfalls ist zu lesen, dass Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung in der Praxis üblich seien (z.B. Altmeppen in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 78; vgl. auch Koppensteiner a.a.O. Rn. 57). Deshalb hat sich der Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt, wenn er nicht von einer rechtlichen Einordnung als Teilgewinnabführungsvertrag ausgegangen ist.
205 
Erst recht ist es unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich und ermessensfehlerfrei, wenn die Hauptversammlung die Entlastung beschlossen hat, für die ein eindeutiger und schwerwiegender Rechtsverstoß nicht erkennbar gewesen sein kann. Die Klägerin zu 1 behauptet nicht, dass auf der Hauptversammlung diese ohnehin zweifelhafte rechtliche Einordnung von Vergütungsvereinbarungen oder auch nur eine Zustimmungspflicht der Hauptversammlung in irgendeiner Weise angesprochen oder gar verlangt worden wäre.
206 
4. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
207 
Die Entlastungsbeschlüsse sind nicht deshalb anfechtbar, weil die Entsprechenserklärung nach § 161 Satz 1 AktG Abweichungen der Praxis der Beklagten zur Vorstandsvergütung von wesentlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance - Kodex (nachfolgend: DCGK) nicht offenlegt (zur Anfechtbarkeit unter dieser Voraussetzung BGHZ 180, 9 ff - Kirch/Deutsche Bank; BGH NZG 2009, 1270, 1272). Dabei ist auf die Empfehlungen in der Fassung des Kodex vom 14.06.2007 abzustellen, der für das Geschäftsjahr 2007/2008, auf das sich die Entlastung bezieht, maßgeblich ist und von der im Übrigen auch die Fassung vom 06.06.2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 08.08.2008, in den von der Klägerin zu 1 angeführten Punkten inhaltlich nicht abweicht.
208 
a) Die Anfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Abweichung von Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 2 DCGK in der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG nicht offen gelegt worden sei. Darin liegt gegebenenfalls kein Gesetzesverstoß. Satz 2 lautet: „Die variablen Vergütungsteile sollten einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten.“ Verwendet der Kodex einen Begriff wie „sollte“ oder „kann“, so handelt es sich nur um „Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann.“ (Präambel zum Kodex; vgl. auch BT-Drucksache 14/8769 S. 21 re. Spalte; Sester in Spindler/Stilz, AktG, § 161 Rn. 33 m.w.N. in Fn. 93). Dementsprechend bezieht sich § 161 Satz 1 AktG nur auf Empfehlungen im Kodex, die dort durch die Verwendung des Begriffs „soll“ gekennzeichnet sind, nicht aber auf die Anregungen, von denen auch ohne Einschränkung in der Entsprechenserklärung abgewichen werden kann (BT-Drucksache 14/8769 S. 21 re. Spalte; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, Kommentar, 3. Aufl., Rn. 45, 1506).
209 
b) Ebenso wenig spricht Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 3 DCGK mit dem Gebot der Angemessenheit sämtlicher Vergütungsbestandteile sowie der Gesamtvergütung eine Empfehlung aus mit der Folge, dass Abweichungen in der Entsprechenserklärung offenzulegen sind. In diesem Satz wird der Begriff „soll“ nicht verwandt. Er enthält auch keine Anregung im oben dargestellten Sinne, weil die Vergütung nicht lediglich angemessen sein „sollte“ oder „kann“. Weil dieser Satz des Kodex mit keinem dieser Begriffe gekennzeichnet ist, sondern das Wort „müssen“ verwendet, weist er auf eine Bestimmung hin, die als geltendes Gesetzesrecht vom Unternehmen zu beachten ist (vgl. die Präambel zum DCGK, a.a.O.), hier also § 87 AktG. Davon darf die Gesellschaft schon von Gesetzes wegen nicht abweichen und sie darf folglich keine Einschränkung erklären. In der Entsprechenserklärung ist deshalb auch keine Äußerung dazu angebracht (§ 161 Satz 1 AktG).
210 
c) Mit der Entsprechenserklärung wurde auch nicht versäumt, eine Abweichung von der in Ziff. 4.3.2 Abs. 3 Satz 4 DCGK ausgesprochenen Empfehlung offen zu legen. Diese Empfehlung, eine Beschränkungsmöglichkeit für außerordentliche, nicht vorhersehbare Entwicklungen vorzusehen, bezieht sich nur auf die langfristigen Komponenten mit Anreiz- und Risikocharakter (Kort in GroßKomm-AktG, 4. Aufl. § 87 Rn. 97), wie sie die Beklagte unstreitig nicht mit ihren Vorständen vereinbart hatte. Der Wortlaut des Satzes 4 alleine ist unergiebig, weil er keinen ausdrücklichen Bezug enthält. Dieser folgt aus der eindeutigen Stellung am Ende des Absatzes 3, der in seinen Sätzen 1 bis 3 nur diese langfristigen Komponenten näher beschreibt und für sie weitere Anforderungen aufstellt. Dies ist auf die Entstehungsgeschichte zurückzuführen: Die Empfehlung wurde im Zuge der öffentlichen und fachlichen Diskussion um die Begrenzung von Aktienoptionen eingefügt (ausführlich zur Entstehungsgeschichte Ringleb a.a.O. Rn. 755 ff). Ob eine Erstreckung der Empfehlung auch auf die kurzfristigen, jährlich wiederkehrenden, an den Geschäftserfolg gebundenen Vergütungskomponenten sachgerecht wäre, ist nicht zu entscheiden, weil die Empfehlung in ihrer für die Entscheidung maßgeblichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung so nicht lautet und sich deshalb auch die Entsprechungserklärung der Beklagten dazu nicht verhalten musste.
211 
5. Fehlende Anpassung oder Verhinderung der Auszahlung
212 
a) Nicht fristgerecht (§ 246 Abs. 1 AktG) als Anfechtungsgrund vorgebracht hat die Klägerin zu 1, dass die Aufsichtsräte sich im Entlastungszeitraum pflichtwidrig verhalten hätten, weil sie die nach den Vorstandsverträgen zu berechnende Vergütung im Hinblick auf die besonderen Gewinne aus den Optionsgeschäften oder im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft nicht herabgesetzt oder die Auszahlung verhindert hätten. Zum tatsächlichen Kern eines Anfechtungsgrunds, der innerhalb der Anfechtungsfrist vorzutragen ist, gehört bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses jedenfalls auch die Darlegung, inwiefern unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten dem Aufsichtsrat bei einer Handlung oder Unterlassung eine Pflicht- oder Gesetzeswidrigkeit vorgeworfen wird. In der Klageschrift wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass der Aufsichtsrat in Bezug auf die Regelung der Vergütung bzw. ihre Festsetzung ohne Obergrenze und wegen der mit der Regelung gesetzten Fehlanreize rechtswidrig gehandelt habe. Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Aufsichtsrat pflichtwidrig den Ansatz der sich nach den Regelungen errechnenden Vergütungen im Jahresabschluss gebilligt und nicht für eine Herabsetzung gesorgt oder gar die Auszahlung nicht verhindert habe, ist dort nicht als Anfechtungsgrund angeführt. Alleine der Umstand, dass sich die Vergütung der Höhe nach, wie sie in der Klageschrift angesprochen ist, aus der Ableitung im Jahresabschluss ergibt, ersetzt nicht die Darlegung einer Handlung des Aufsichtsrats, auf die ein Anfechtungsgrund gestützt werden soll. Es ist Sache des Anfechtungsklägers, durch die Bezeichnung und Vortrag der Anfechtungsgründe klarzustellen, in welchem Umfang er welchen Hauptversammlungsbeschluss anfechten will, und damit den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung des geltend gemachten Anfechtungsgrunds für den Streitgegenstand BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 63/08, Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass er wenigstens darlegt, aus welchen Umständen sich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses ergeben soll, im Falle eines Entlastungsbeschlusses also, inwiefern das fragliche Organ in dem für die Entlastung bedeutsamen Zeitraum ein der Entlastung entgegenstehendes pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen zur Last fällt und dies für die Hauptversammlung eindeutig war.
213 
b) Unabhängig von der Verfristung trägt der Vortrag der Klägerin nicht die Feststellung, dass der Aufsichtsrats eindeutig pflichtwidrig gehandelt habe, indem er die Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 nicht angepasst oder ihre Auszahlung verhindert habe.
214 
aa) Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 87 Abs. 2 AktG a.F. haben nicht vorgelegen. Sie ist nur bei einer Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft möglich, die ein so wesentliches Ausmaß annimmt, dass das Unterbleiben der Anpassung unbillig wäre. Daran fehlt es von vornherein z.B. dann, wenn noch Gewinne ausgeschüttet werden (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 31). Für das Geschäftsjahr 2007/2008 kann ein solcher Zustand angesichts der ausgewiesenen Ergebnisse, ungeachtet der von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Risiken aus den Optionsgeschäften, nicht festgestellt werden. Ob sich dies im weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung anders darstellt, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls erlaubt § 87 Abs. 2 AktG nur eine Anpassung der laufenden Vergütung, nicht aber eine Rückwirkung auf bereits verdiente Bezüge, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt sind (allg.M., siehe Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 33; Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 96; Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 102, je m.w.N.). Die Vorstandsvergütungen für das am 31.07.2008 abgelaufene Geschäftsjahr konnten deshalb nicht nachträglich wegen einer etwaigen Verschlechterung der Verhältnisse im Jahr 2009 nach dieser Vorschrift herabgesetzt werden.
215 
bb) Nicht eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein variabler Vergütungsanteil dann wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herabgesetzt werden kann oder muss, wenn sich die für die Vergütung in Bezug genommene Ergebnisgröße deshalb erheblich erhöht, weil bei der Regelung der Vergütung noch hinsichtlich ihrer Herkunft oder ihres Umfangs unerwartete Ergebnisanteile zu verbuchen sind. Dies wurde in der Literatur insbesondere für Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven, die das operative Ergebnis weit übertreffen, vertreten (z.B. Peltzer in Festschrift Lutter S. 583 ff), was aber auch auf Widerspruch oder Zweifel gestoßen ist (z.B. Thüsing ZGR 2003, 457, 502 unter Hinweis auf die andere h.M.), zumal auch vertreten wird, dass eine spätere Herabsetzung nur unter den engen Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 AktG möglich sei (vgl. etwa Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 72). Erst recht ist demnach nicht gesichert, inwiefern dieser Gedanke, sollte er überhaupt durchgreifen, auf andere Fallgestaltungen, die eine Art „windfall profits“ aufweisen, übertragbar wäre, und ob eine solche Fallgestaltung hier vorliegt. Solche Zweifel wären insbesondere nicht durch die nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 1 ausgeräumt, bei den Ergebnisbeiträgen aus den fraglichen Optionsgeschäften der Beklagten handele es sich ausschließlich um Buchgewinne ohne jeden Mittelzufluss. Das ist nach dem Vortrag der Beklagten und auch den Angaben im Geschäftsbericht und geprüften Jahresabschluss 2007/2008 deshalb so nicht richtig, weil diese Ergebnisbeiträge zum überwiegenden Teil nicht aus bloßen Wertsteigerungen der verbuchten Aktien oder Optionen zum Abschlussstichtag resultieren, sondern aus tatsächlich erhaltenen Ausgleichszahlungen, die der Beklagten aufgrund der cash-gesettelten, also auf Barausgleich gerichteten Call-Optionen zustanden.
216 
cc) Erst recht war es aus Sicht des Aufsichtsrats oder erst recht der Hauptversammlung vom 30.01.2009 nicht eindeutig erkennbar, dass der Aufsichtsrat die Auszahlung der Vergütungen - falls sie überhaupt vor der Hauptversammlung ausgezahlt worden sind, was dahingestellt bleiben kann - wegen einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung hätte verhindern müssen. Wie ausgeführt, konnte von einer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Dasselbe gilt für eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung wegen des von der Klägerin zu 1 behaupteten Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 AktG. Zum einen ist in der Literatur umstritten, ob ein solcher Verstoß überhaupt Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags oder der Vergütungsvereinbarung hat, ob also die aktienrechtliche Regelung ein gesetzliches Verbot enthält oder ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand pflichtgemäß nur auf angemessene Regelungen einlassen darf und ob es ihm anderenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten oder nach den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht verwehrt ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Derartige Ansätze werden in den letzten Jahren zwar zunehmend diskutiert (siehe hierzu und zum Meinungsstand etwa Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 28 f; Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 80), aber neuerdings auch wieder eher restriktiv gesehen (Cahn/Mertens in KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 5). Es fehlt jedenfalls an einem gesicherten Meinungsstand, der dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung eine eindeutige Erkenntnis des rechtlich Gebotenen nahegelegt hätte. Zum anderen war ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der fraglichen Vergütungsvereinbarungen oder der dazu ergangenen Aufsichtsratsentscheidungen ebenfalls nicht eindeutig gegeben (s.o.).
217 
6. Fehlende Rückforderung
218 
Verfristet nach § 246 Abs. 1 AktG ist auch der weitere von der Klägerin zu 1 erst in ihrer Replik vorgebrachte, als eigenständiger Anfechtungsgrund zu wertende Vorwurf, der Aufsichtsrat habe es versäumt, überhöhte Vergütungen des Geschäftsjahr 2007/2008 oder vorausgegangener Geschäftsjahre zurückzufordern.
219 
Im Übrigen hätte es aus den bereits oben zu 5. b) genannten Gründen, die hierher übertragbar sind, an der Eindeutigkeit eines solchen Rückforderungsanspruchs gefehlt. Ob seine Voraussetzungen im Übrigen, insbesondere auch für die Vorjahre, schlüssig dargelegt sind, kann dahingestellt bleiben.
220 
II. Entlastung Vorstand (TOP 3)
1.
221 
Die Hauptversammlung musste die Entlastung des Vorstands nicht deswegen verweigern, weil er sich im Hinblick auf die Regelung seiner Vergütung pflichtwidrig verhalten hat. An dem auch hier wieder erforderlichen eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß fehlt es schon deshalb, weil es ungeklärt ist, ob den Vorstand, der im Grundsatz in Bezug auf die Vereinbarung seiner Vergütung für sich selbst auftritt und deshalb der Gesellschaft als Dritter gegenübersteht, insoweit überhaupt die Pflicht trifft, auf die Einhaltung des § 87 Abs. 1 AktG zu achten oder hinzuwirken. Das wird zwar mit bedenkenswerter Argumentation in der neueren Literatur zunehmend vertreten (vgl. nur Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 29 f m.w.N.), aber in anderen neuesten Kommentierungen nach wie vor anders gesehen (Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 5; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 87 Rn. 9; siehe bereits oben I. 5. b).
2.
222 
Unabhängig davon greifen die unter I. dargestellten Erwägungen zur Frage der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung des Aufsichtsrats in Zusammenhang mit der Regelung, Auszahlung oder Rückforderung von Vergütungen entsprechend.
3.
223 
Soweit die Klägerin zu 1 in der Replik vorbringt, der Vorstand habe gegen seine Pflicht verstoßen, Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder durchzusetzen, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Anfechtungsgrund nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht worden ist. Ob damit im Übrigen ein Anfechtungsgrund schlüssig vorgebracht wäre, kann dahingestellt bleiben.
224 
B. Informationspflichtverletzung
225 
Die streitgegenständlichen Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand (TOP 3) und Aufsichtsrat (TOP 4), über die Wahlen der Anteilseignervertreter zum Aufsichtsrat (TOP 5) und über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats (TOP 6) sind nicht gem. § 243 Abs. 1, 4 AktG a.F. wegen der Verletzung von Auskunftspflichten anfechtbar.
226 
Von vornherein offen bleiben kann, ob der unter TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss anfechtbar wäre und ob die von der Klägerin als nicht ausreichend beantwortet vorgetragenen Fragen für die Beschlussfassung insoweit relevant waren, weil dieser Beschluss nicht Streitgegenstand ist.
I.
1.
227 
Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist und wenn der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (OLG Stuttgart NZG 2004, 966 m.w.N.). Die für sonstige Rechtsverletzungen geltende Einschränkung, dass die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Verstößen in Frage kommt, gilt bei der Verletzung von Informationspflichten so nicht (OLG Stuttgart a.a.O.). Auch ein innerhalb der Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluss ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte unberechtigt verweigert werden, was freilich voraussetzt, dass das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385).
2.
228 
Ob die Klägerin zu 2 ihr Auskunfts- und Anfechtungsrecht wegen unzulässiger Tonaufnahmen auf der Hauptversammlung verwirkt hat, kann offen bleiben.
3.
229 
Ohne Erfolg bringt die Beklagte vor, die Klägerin zu 2 könne die Anfechtung wegen Informationspflichtverletzung nur auf die von ihrem Vertreter auf der Hauptversammlung als nicht beantwortet zu Protokoll gegebenen Fragen stützen, nicht aber auf die Fragen anderer Aktionäre, die sie sich nicht pauschal zu eigen machen und dann im Gerichtsverfahren nachschieben könne.
230 
Für die Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes bedarf es generell nicht der individuellen persönlichen Betroffenheit auf Grund des verfolgten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes (Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 41 m.w.N.). Auch im Falle von Informationspflichtverletzungen steht deshalb unter den Voraussetzungen des § 245 AktG das Anfechtungsrecht jedem Aktionär zu, auch wenn er nicht derjenige ist, der die Auskunft begehrt hat (BGH NJW 1992, 2760, 2763, Anl. II Z 8) – nicht anders wie das Auskunftsverfahren, wenn er Widerspruch gegen einen betroffenen Hauptversammlungsbeschluss eingelegt hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 AktG). Es ist deshalb im Grundsatz unerheblich, ob er sich auf der Hauptversammlung die Fragen anderer Aktionäre zu eigen gemacht hat, sei es konkret oder pauschal, ausdrücklich oder konkludent.
231 
Ebenso wenig ist es erforderlich, dass er, der Fragesteller oder sonst ein anwesender Aktionär unbeantwortete Fragen als Katalog oder in sonstiger Form zu Protokoll gegeben hat. § 131 Abs. 5 AktG sieht lediglich zur Erleichterung der Beweisführung vor, dass ein Aktionär, dessen Fragen unbeantwortet worden sind, die Aufnahme von Frage und Grund für die Nichtbeantwortung in die notarielle Niederschrift verlangen kann; materiell-rechtliche Bedeutung hat dies nicht (allg.M., vgl. nur Siems in Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rn. 86 m.w.N.).
232 
Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall einem Auskunftsbegehren oder der Erhebung der Anfechtungsklage wie anderen subjektiven Rechten auch allgemeine Einwendungen wie die rechtsmissbräuchliche Ausübung, die Verwirkung, der Verzicht oder die Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens oder wegen einer Obliegenheitsverletzung entgegengehalten werden können (zu solchen Schranken des Auskunftsrechts etwa Decher in GroßKomm-AktG, § 131 Rn. 274 ff, 393 ff). So ist es eine Obliegenheitsverletzung, wenn ein formaler Verstoß vorliegt, der aber vom Aktionär bei gehöriger Mitwirkung leicht hätte vermieden werden können, etwa wenn er den Anschein erweckt, er sei mit der unzureichenden Antwort zufrieden oder er verzichte auf eine weitere Antwort (Decher a.a.O. Rn. 394). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch kann dabei überschritten werden, wenn es ein fragender Aktionär auf solche Fehlvorstellungen bei der Verwaltung anlegt. Auch sonst ist der Aktionär gehalten, dem Vorstand die Antwort nicht zu erschweren. So muss die Antwort zwar dem Gebot der gewissen und getreuen Rechenschaft entsprechend und vollständig, aber doch zunächst nur in dem Detaillierungsgehalt gegeben werden, in dem die Frage gestellt wird. Pauschale Fragen können im Grundsatz pauschal beantwortet werden. Der Aktionär muss bei einem Informationsbedürfnis zu weiteren Details dieses artikulieren und nachfragen. Erst dann ist der Vorstand zu Detailantworten verpflichtet (OLG Stuttgart NZG 2004, 966; Siems a.a.O. Rn. 69).
233 
Derartige Umstände liegen nach dem Sachvortrag auch der Beklagten und den von ihr vorgelegten Protokollen nicht vor. Sie sind auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Mainz (AG 1988, 169, 171) zugrunde lag. Nach dem dortigen Ergebnis der Beweisaufnahme war man auf der Hauptversammlung nicht in der Lage gewesen, die Vielzahl von Aktionärsfragen zu notieren und den Überblick darüber zu behalten, inwieweit diese schon beantwortet waren. Es wurde deshalb nach teilweiser Beantwortung von Fragen dazu aufgefordert, die noch offenen Fragen zu Protokoll zu geben. Weil ein Aktionär Fragen zu schnell diktierte, wurde er gebeten, sein Diktat in ein Tonaufnahmegerät zu sprechen, was geschah. Erst nach Schluss der Hauptversammlung verlangte er im gerichtlichen Verfahren Auskünfte, die er in der Versammlung nicht mehr zu Protokoll gegeben oder diktiert hatte. Dies wurde als Verzicht, richtiger wohl als widersprüchliches Verhalten gewertet. Somit hatte in dem Fall die Protokollierung oder das Diktat den Sinn, den Vorstand in Kenntnis darüber zu setzen, welche Fragen er als aus Aktionärssicht beantwortet annehmen durfte und welche aus deren Sicht noch zu beantworten waren.
234 
Der Fall hier liegt in mehrfacher Hinsicht anders.
235 
Nach dem beiderseitigen Sachvortrag und insbesondere sowohl dem notariellen als auch dem stenographischen Protokoll war dem Vorstand angesichts des professionellen Hauptversammlungsmanagements samt Einsatz des Back-Office klar, welche Fragen gestellt waren und insbesondere in welchem Umfang er die hier im Rechtsstreit problematisierten Fragen zu den Vorgängen im Oktober 2008 sowie zu den Kurssicherungsgeschäften der Beklagten beantworten wollte oder nicht beantworten wollte. Der Versammlungsleiter gab zwar, nachdem Aktionäre erklärt hatten, ihre Fragen seien nicht ausreichend beantwortet, Gelegenheit, die gestellten und nach ihrer Meinung nicht beantworteten Fragen zur Niederschrift des Notars zu erklären (notarielle Niederschrift S. 12 oben, Anl. II B 2), wobei es entgegen der von der Klägerin zu 2 vertretenen Ansicht nicht darauf ankommt, ob er nur Gelegenheit gab oder ob er wie im Fall des LG Mainz dazu aufforderte, was auf dasselbe hinausläuft. Entgegen der Darstellung der Beklagten hatte dies aber nicht den Sinn, Klarheit darüber zu verschaffen, zu welchen Punkten die Aktionäre noch Informationsbedarf hatten. Das ist schon in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar, weil die Protokollierung nach § 131 Abs. 5 AktG diesen Zweck nicht hat (s.o.). Auch der Verlauf der Hauptversammlung belegt das nicht. Diesen Sinn hätte die Protokollierung allenfalls gegeben, wenn die übergebenen Listen anschließend vom Vorstand hätten durchgesehen werden sollen, um zu prüfen, ob aus seiner Sicht noch Antworten darauf ausstanden. Das behauptet die Beklagte nicht und ist nach den vorgelegten Protokollen auch ausgeschlossen. Denn die Protokollierung der Fragen war erklärtermaßen für einen Zeitpunkt nach Schluss der Generaldebatte vorgesehen (Wortprotokoll S. 252, Anl. II B 3) und dann auch erst durchgeführt worden (a.a.O. sowie Notarielles Protokoll, S. 12, Anl. II B 2), so dass eine Beantwortung noch offener Fragen gar nicht mehr erfolgt wäre. Nach Debattenschluss war dafür keine Zeit mehr, weil unmittelbar nach der Pause zur Übergabe der Fragelisten zum Protokoll und zum Aufnehmen dazu abgegebener Erklärungen in die Abstimmungen und Wahlen eingetreten wurde. Da § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG eine Informationserteilung in der Hauptversammlung vorsieht, hätten etwa noch offene Antworten auch nicht ohne weiteres schriftlich nach der Hauptversammlung nachgereicht werden können (vgl. etwa Siems a.a.O. § 131 Rn. 65); soweit es um Relevanz für die Beschlussfassung geht, kommt eine nachträgliche Auskunft ohnehin nicht in Frage (Siems a.a.O. Rn. 66). Dementsprechend hatte der Vorstand auch nicht mehr vor, eventuell zu Protokoll zu gebende Fragen noch zu beantworten. Das hat der Vorstandsvorsitzende im Rahmen der Diskussion um die Protokollierung ausdrücklich erklärt (Wortprotokoll, S. 242 unten, Anl. II B 3).
236 
Im Übrigen würde auch eine andere Sichtweise nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen, denn selbst wenn es der Sinn gewesen wäre, dem Vorstand ein noch verbleibendes Informationsbedürfnis vor Augen zu führen, wäre dies für die von der Klägerin zu 2 im Rechtsstreit vorgebrachten Fragen der Fall gewesen, denn sie wurden bis auf eine Ausnahme unstreitig entweder vom Vertreter der Klägerin zu 2 oder von anderen Aktionärsvertretern als unbeantwortet zu Protokoll gegeben (Anl. 2 zum notariellen Protokoll, Anl. II B 2). Da im Falle der unberechtigten Auskunftsverweigerung jeder anfechtungsbefugte Aktionär die Klage auf diesen Anfechtungsgrund stützen kann (s.o.), kann sich die Beklagte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, dass sich ein künftiger Anfechtungskläger nur auf die Nichtbeantwortung von ihm selbst zu Protokoll gegebener Fragen berufen werde.
3.
237 
Die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Informationspflichtverletzungen der beklagten Gesellschaft liegt beim Anfechtungskläger (BGH BGHZ 180, 9, Tz. 37).
238 
Generell besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. Art. 53 Se-VO nur insoweit, als diese zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt wird; dieses begrenzt das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades (BGHZ 180, 9, Tz. 39 m.w.N.). Ist die Auskunft in diesem Sinne erforderlich, ist sie auch nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG relevant für die Beschlussfassung, d.h. wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte (vgl. BGHZ 160, 385; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 234). Dies bezieht sich im Rahmen der Anfechtungsklage selbstverständlich auf den jeweils streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss. Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage einer allgemeinen Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären kommt es deshalb nicht entscheidend an. Inwieweit eine Antwort auf die von der Klägerin zu 2 angeführten Fragen für die Beschlussfassung relevant war, wird nachfolgend bei der Behandlung der einzelnen Fragen, soweit entscheidungserheblich, ausgeführt.
239 
II. Einzelne Fragen
240 
1. Frage 1
241 
Herr Dr. We. stellte auf der Hauptversammlung folgende Fragen, die sich auf die Vorgänge im Oktober 2008 um die Kursentwicklung der V.-Stammaktie und um die Hintergründe und Auswirkungen der Pressemitteilungen der Beklagten in dem Zusammenhang bezogen (WP 237; die nachfolgende Unterteilung hier und bei einigen weiteren Fragen in sog. „Unterfragen“ erfolgte nicht bei der Fragestellung, sondern folgt der Systematisierung in der Klageerwiderung der Beklagten, die die Parteien in späteren Schriftsätzen beibehalten haben):
242 
Unterfrage 1.1.
243 
An welchem Tag im Oktober hatten Sie erstmals Kenntnis vom Short-Squeeze überhaupt?
244 
Unterfrage 1.2.
245 
Haben Sie erkannt, dass Ihre Mitteilung vom 26. Oktober geeignet war, Beruhigung in die Märkte zu bringen oder vielmehr Beunruhigung in die Märkte zu bringen?
246 
Unterfrage 1.3.
247 
Für wie naiv - ich frage das jetzt ganz drastisch - halten Sie uns und für wie naiv halten Sie in diesem Zusammenhang die BaFin?
248 
Unterfrage 1.4.
249 
Aber ich will Sie noch einmal ganz konkret fragen: Was haben Sie wann in diesem Zusammenhang der BaFin gemeldet?
250 
Zur selben Thematik stellte der Aktionär L. außerdem wiederholt folgende Fragen (WP 131, 216):
251 
Unterfrage 1.5.
252 
Wieso erfolgte die Mitteilung vom 26. Oktober 2008 gerade zu einem Zeitpunkt, als der Kurs sich fast halbiert hatte und nicht schon wenige Wochen zuvor als bereits ein erster Short-Squeeze stattgefunden hatte?
253 
Unterfrage 1.6.
254 
Was waren die konkreten neuen Informationen, die zu Ihrer Mitteilung führten? Nennen Sie bitte auch die Quelle und den Tag der Kenntnisnahme.
255 
Die Beklagte antwortete hierauf jeweils wie folgt (WP 208, 246):
256 
Im Oktober 2008 wurde für uns offenkundig, dass im Markt deutlich mehr Short-Positionen im Hinblick auf V.-Stammaktien bestehen mussten, als von uns erwartet. Angesichts dessen gelangten wir am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung des Anteilsbesitzes von P. in Höhe von 42,6 Prozent der V.-Stammaktien sowie der zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf V.-Stammaktien bestehenden Cash-gesettlelten Aktienoptionen in Höhe von 31,5 Prozent der V.-Stammaktien notwendig war, um den offenkundig in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern Gelegenheit zu geben, ihre Positionen in V.-Stammaktien in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen.
257 
Ferner auf die Frage von Herrn L. (WP 208):
258 
Wir hielten es für sachgerecht, in diesem Zeitpunkt auch die Absichten im Hinblick auf den weiteren Beteiligungsaufbau bei V. und den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit V. festzulegen und zu kommunizieren. Daraufhin entschieden wir, eine Erhöhung der V.-Beteiligung im Jahr 2009 auf 75 Prozent der Stammaktien als Grundvoraussetzung für einen Beherrschungsvertrag anzustreben und diese Absicht gleichzeitig mit der Offenlegung der gehaltenen V.-Stammaktien und der auf V.-Stammaktien bezogenen Cash-gesettleten Optionen zu kommunizieren.
259 
Und auf die Fragen von Herrn Dr. We. auch (WP 244):
260 
Natürlich haben wir auch nach unserer Bekanntgabe am 26. Oktober 2008 die Märkte sorgfältig beobachtet. Wie aber bereits dargelegt, war die Kursentwicklung der V.-Stammaktie für uns völlig überraschend. Wir haben bereits am 27. Oktober 2008 von uns aus mit der BaFin Kontakt aufgenommen.
261 
Die Klägerin zu 2 meint, die Fragen seien weitgehend unbeantwortet geblieben. Die Beklagte habe nur mit Allgemeinplätzen geantwortet oder ihre Pressemitteilung wiederholt. Das Datum der Erkenntnis zum Short Squeeze werde nicht mitgeteilt; dabei habe bereits am 15. und 16.10.2008 für die Beklagte erkennbar eine Angebotsknappheit bestanden. Weshalb gleichwohl die dadurch veranlasste Meldung erst 10 Tage später und nach Marktberuhigung herausgegeben worden sei, habe die Beklagte nicht beantwortet. Dasselbe gelte für die Frage, auf welchen Informationen dies beruht habe. Die Auskunft zum Datum der BaFin-Information ergebe nicht, was der Behörde mitgeteilt worden sei. Antworten seien insbesondere zur sachgemäßen Entscheidung über die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands erforderlich gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass die Meldung der Beklagten einen Short Squeeze provoziert habe und der Markt dadurch manipuliert worden sei, die BaFin habe ihre Ermittlungen wieder aufgenommen, Schadensersatzansprüche seien angekündigt. Von Interesse sei die Antwort auch wegen des Verdachts, für die Kursexplosion gesorgt zu haben, um bei einem weiteren Kursverfall und der dann absehbaren Ausübung der Put-Optionen nicht zahlungsunfähig zu werden.
262 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG bestehe nicht. Die Beklagte habe einen Nachteil für die Gesellschaft nicht vorgetragen. Vielmehr könne das Zurückhalten von Informationen oder Zurückhalten von kursbeeinflussenden Insiderinformationen gegen gesetzliche Publizitätspflichten verstoßen. Außerdem seien die Derivattransaktionen abgeschlossen, so dass kein Schaden mehr drohe. Für die Vermeidung zivil- und strafrechtlicher Konsequenzen bestehe keine Privilegierung.
263 
Die Beklagte erwidert, sämtliche Unterfragen seien mit den Auskünften und auch schon den Angaben in der Rede des Vorstandsvorsitzenden (WP 31), soweit erforderlich, beantwortet worden. Daraus werde auch deutlich, dass der Vorstand die Pressemitteilung vom 26.10.2008 nicht früher veröffentlicht habe, weil er an dem Tag aufgrund seiner Kursbeobachtung zur Überzeugung der Offenlegung der Beteiligung und der Höhe gehaltener Optionen gelangt sei. Ebenso werde deutlich, dass er nicht mit einem starken Kursanstieg nach der Pressemitteilung vom 26.10.2008 gerechnet habe. Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung an die BaFin seien angegeben, im Übrigen auch irrelevant für die Entlastungsentscheidung.
264 
Die Klägerin könne daraus die von ihr für diese Frage ins Feld geführten Rückschlüsse auf das Risikomanagement der Beklagten und auf die Haltlosigkeit des Verdachts von Kursmanipulationen nachvollziehen. Eine weitergehende Beantwortung sei für die Vorstandsentlastung, die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Vergütung des ersten Aufsichtsrats nicht erforderlich, die Frage nach konkreten Daten und Quellen (Unterfragen 1.2 und 1.6) richte sich nicht auf wesentliche Ergänzungen. Die Hauptversammlung besitze keine umfassende Kontrollbefugnis über die Organe.
265 
b) Das Auskunftsrecht ist nicht durch unzureichende Beantwortung der Fragen verletzt. Die Fragen sind in einem für die Information der Aktionäre als Grundlage für die Beschlussfassung erforderlichen Umfang beantwortet worden. Aus den Antworten des Vorstands lässt sich entnehmen, dass der Vorstand, der sich nach seinen Angaben auf der Hauptversammlung einer ständigen Kursbeobachtung unterzogen hat (WP 152), die Kursanstiege vom 15. und 16.10.2008 aktuell wahrgenommen haben will (zu Unterfrage 1.1.). Wie sich weiter aus der Auskunft ergibt, hat er aufgrund dieser Beobachtungen und dazu angestellter Überlegungen am 26.10.2008 den Entschluss zur Veröffentlichung der Höhe von Beteiligung und Optionen und der weiteren Absichten in Bezug auf die Beteiligung getroffen (zu Unterfrage 1.5. und 1.6). Dies korrespondiert im Übrigen mit der Antwort auf Frage 3, dass an diesem Tag auch der Beschluss gefasst wurde, die qualifizierte Mehrheit und einen Beherrschungsvertrag anzustreben, was ebenfalls mit dieser Meldung vom 26.10.2008 mitgeteilt wurde. Ob der Entschluss hätte früher getroffen werden können oder müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies nicht die Vollständigkeit der Auskunftserteilung betrifft. Mit den Angaben, dass der Vorstand „überrascht“ gewesen sei über die weitere Kursexplosion, während er, wie in der Pressemitteilung vom 26.10.2008 schon verbreitet, eine Auflösung von Leerpositionen „in Ruhe und ohne größeres Risiko“ erwartete, ist die Unterfrage 1.2. dahin beantwortet, dass der Vorstand eine Beruhigung der Märkte durch seine Meldung angenommen habe. Ob diese Annahme aus nachträglicher oder auch damaliger Sicht berechtigt oder überzeugend war, lässt sich hinterfragen, ist aber für die Anfechtungsklage ohne Bedeutung, weil dies nichts daran ändert, dass der Vorstand die Frage beantwortet hat. Schließlich hat der Vorstand auch die Auskunft gegeben, dass er die BaFin am 27.10.2008 über die beabsichtigten Maßnahmen informiert hat (zu Unterfrage 1.4). Der verständige Aktionär bezieht dies zweifelsfrei auf die in der folgenden Pressemitteilung vom 29.10.2008 angekündigten Maßnahmen, nämlich die Auflösung der Kurssicherungsgeschäfte im Umfang von bis zu 5 %. Die Unterfrage 1.3 war ersichtlich eine rhetorische Frage, die keine eigenständige Beantwortung verlangt hat.
266 
2. - Frage 2
267 
a) Herr Dr. We. stellte die Frage (WP 249):
268 
Gibt es einen V.-Tiefstkurs, ab dem P. technisch insolvent wäre, und wo liegt er? Ich bin sicher, dass es irgendwelche Korridore gibt, die hier von Bedeutung sein können, zumindest in einer theoretischen Ebene.
269 
Der Vorstand antwortete darauf (WP 251):
270 
Wir haben im Endeffekt zugrunde gelegt, als wir diese Struktur aufgebaut haben, dass wir einen Strike festgelegt haben, der die finanzielle Kraft von P. nicht überfordert, wenn es einigermaßen vernünftig weiterläuft. Selbst in der Krise - Sie haben ja gesehen, dass es uns im Moment nicht so stark beeinflusst wie andere Automobilhersteller - ist es so, dass diese Strikes so gewählt wurden, dass P. sie zahlen kann. Das ist unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs.
271 
Das ist die Struktur dieser Cash-gesettelten Optionen. Deswegen haben wir sie auch abgeschlossen, um einfach eine saubere Kalkulationsbasis zu finden.
272 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Frage sei unvollständig beantwortet worden. Zur Frage nach den V.-Tiefstkursen oder einem Kurskorridor, der zur technischen Insolvenz von P. führen könne, habe die Beklagte keine konkreten Zahlen genannt, sondern auf die Strikes (Ausübungspreise) verwiesen. Die Nennung eines Strikes oder Strike-Korridors sei erforderlich für die Einschätzung des vom Vorstand eingegangenen Risikos und damit für die Beurteilung seiner vorgeschlagenen Entlastung. Die Frage richte sich nicht auf hypothetische Szenarien, weil die Beklagte Put-Optionen nur mit realistischen Strikes habe veräußern können, bei denen eine Unterschreitung durch den Kurs nie hypothetisch sei.
273 
Es bestehe auch kein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Lieferanten- und Kundenbeziehungen nur zur P. AG bestünden, nicht zur Beklagten, nach deren Insolvenzrisiko gefragt worden sei. Nach diesem sei nur abstrakt gefragt worden, nicht nach spezifischen Vertragskonditionen der Derivatgeschäfte; es handele sich deshalb nicht um Geschäftsgeheimnisse.
274 
Die Beklagte erwidert, die Frage sei damit beantwortet, dass die Strikes unabhängig vom V.-Kurs bezahlt werden könnten. Darüber hinaus habe eine Antwort zu einem theoretischen Tiefkurs nicht beantwortet werden müssen, weil dies nicht zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich gewesen wäre. Sie verweist ferner auf weitere Auskünfte zu anderen Fragen, wie WP 225 und 244 wiedergegeben (siehe Schriftsatz vom 20. Mai 2009, S. 58 f = Bl. II 211 f). Weitere Details der Kurssicherungsgeschäfte hätten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden müssen. Außerdem sei die Diskussion theoretischer Insolvenzszenarien auf der Hauptversammlung wegen der Störung von Kunden-, Lieferanten- und Bankenbeziehungen geschäftsschädigend, was ebenfalls eine Auskunftsverweigerung rechtfertige.
275 
b) Die Frage danach, ob es V.-Tiefstkurse gebe, die zur „technischen Insolvenz“ der Beklagten, zumindest auf einer theoretischen Ebene, führen könnten – gemeint ist infolge der begebenen Put-Optionen - , ist zunächst damit beantwortet, dass die Strikes so gewählt wurden, dass die Beklagte sie unabhängig vom Kurs der V.-Aktie bezahlen könne. Bei dieser Antwort – die bedeutet, dass es solche Kurse nicht gebe - erübrigte sich auch nach der Art der Fragestellung, darauf einzugehen, wo gegebenenfalls solche Kurse liegen. Zutreffend ist, dass die direkte Antwort auf die Frage (wie WP 251) nicht bedeutet, dass auch bei einem theoretischen Kurs von 0 die Beklagte die Optionen bezahlen könne - die Antwort beschränkt die Aussage auf den Fall, dass es „einigermaßen vernünftig weiterläuft“. Dies war also - so war jedenfalls der Antwort zu entnehmen - Grundlage des Kalküls des Vorstands bei der Wahl der Ausübungspreise. Dem konnten die Aktionäre weiter entnehmen, Szenarien für den Fall, dass es - bezogen auf die Kursentwicklung der V.-Aktie - in einem Ausmaß nicht „vernünftig weiterlaufe“, dass ein Insolvenzrisiko entstehe, seien nicht entwickelt worden. Angesichts dessen musste der Vorstand in der Hauptversammlung auch keine vor diesem Hintergrund dann tatsächlich hypothetischen Szenarien für eine wie auch immer „theoretische Ebene“ entwickeln und darstellen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Vorstands, bei den von ihm getätigten Geschäften jegliches Risiko zu vermeiden, sondern die Risiken auf hinreichender Informationsgrundlage zu bewerten und danach zu entscheiden, ob sie in Kauf genommen werden können. Wie der Vorstand die Risiken bewertet hat, hat er mit seinen in der Klageerwiderung in Bezug genommenen Ausführungen zum Risikomanagement auf S. 172 ff des Geschäftsberichts und hier insbesondere auf S. 177 des Geschäftsberichts unter Angabe eines Value-at-Risk (ca. EUR 1,8 Mrd) und Darstellung der dabei zugrunde gelegten Parameter wie Haltedauer und Konvidenzniveau mitgeteilt. In dem Kontext kann die in WP 244 wiedergegebene Antwort auf die Frage eines anderen Aktionärs (ab welchen Tiefstpreisen für die V.-Aktie P. in Schwierigkeiten komme) gesehen werden, angesichts der Werte für Eigenkapital und Equity-Buchwert beantworte sich diese Frage von selbst.
276 
Angesichts dessen waren weitere Überlegungen oder Äußerungen zu einer „technischen“ Insolvenz auf theoretischer Ebene (so die Klägerin) oder im hypothetischen Fall (so die Beklagte) auch nicht zur sachgerechten Beurteilung der Beschlussgegenstände erforderlich.
277 
Abgesehen davon hätten es solche Angaben ermöglicht, Rückschlüsse auf die mit anderen Fragen verlangte, aber verweigerte Informationen zu Details der Optionsgeschäfte, insbesondere den Strikes, zu ziehen. Insoweit beruft sich die Beklagte deshalb zu Recht auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (dazu unten bei Frage 4 unter b). Ob darüber hinaus die Diskussion von Insolvenzszenarien geschäftsschädigend gewesen wäre und auch deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht bestand, kann dahingestellt bleiben.
278 
3. Frage 3
279 
a) Der Aktionärsvertreter B. stellte folgende Frage (WP S. 179); vgl. auch schon S. 61):
280 
Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat bereits vor dem Einstieg bei V. konsequent mit der Möglichkeit einer Beteiligung mit einfacher bzw. qualifizierter Mehrheit beschäftigt und mit Absicherungsgeschäften diese Handlungsoption eröffnet? Wenn ja, wann wurden entsprechende Planungen vom Vorstand begonnen, wann wurden entsprechende Beschlüsse vom Vorstand bzw. vom Aufsichtsrat gefasst?
281 
Zuvor hatte der Vorstand auf die ähnliche gestellte Frage (WP S. 61) bereits geantwortet (WP S. 138):
282 
Die Organe der Gesellschaft haben alle nach Satzung und Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse gefasst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu Einzelheiten nicht äußern.
283 
Nach der wiederholten Fragestellung lautete die Antwort wie folgt (WP S. 231):
284 
Selbstverständlich haben sich Vorstand und Aufsichtsrat vor dem Einstieg mit allen möglichen Optionen eines Beteiligungserwerbs bei V. auseinandergesetzt. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten die Voraussetzung dafür schaffen, dass P. eventuelle Beteiligungsaufstockungen bei V. zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen konnte. Wir wollten verhindern, dass sich in der Zukunft unternehmerisch als sinnvoll betrachtete Beteiligungserhöhungen wegen etwaiger zwischenzeitlich eingetretener Kurssteigerungen der V.-Aktie nicht realisieren lassen würden.
285 
Die Beklagte sieht auch die folgenden Antworten in diesem Zusammenhang:
286 
Die Organe der Gesellschaft haben alle nach Satzung und Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse gefasst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu Einzelheiten nicht äußern. (WP 138)
287 
Alle erforderlichen Organbeschlüsse zur Kurssicherungsstrategie sind zeitgerecht und ordnungsgemäß gefasst worden. (WP 224)
288 
Wir haben, wie auch schon erwähnt, die Absicherungsgeschäfte in 2005/2006 begonnen (WP 227).
289 
Im Geschäftsjahr 2007/08 hat sich der Vorstand fortlaufend mit dem V.-Engagement befasst. Am 3. März 2008 haben wir entschieden, die Mehrheit am stimmberechtigten Kapital von V. zu erwerben. Am 26. Oktober 2008 entschied der Vorstand, eine Erhöhung der Beteiligung im Jahr 2009 auf 75 % als Grundvoraussetzung für einen Beherrschungsvertrag anzustreben (WP S. 205).
290 
Die Klägerin zu 2 meint, die Frage, deutlich gestellt nach Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidungen der beiden Organe, sei nicht beantwortet, die gegebenen Auskünfte seien unzureichend. Sie seien von Bedeutung, um die Vorwürfe zu prüfen, die Organe hätten sich bereits vor dem Einstieg bei V. auf eine Mehrheitsübernahme geeinigt und den Markt darüber mithilfe der Put-Call-Strukturen bewusst darüber im Unklaren gelassen oder sogar in die Irre geführt. Es drohten deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Es bleibe nach wie vor unklar, ob der Einstieg bei der Beklagten und der schrittweise Aufbau der Mehrheitsbeteiligung einem Gesamtplan folgten oder ob die Beklagte vielmehr als Getriebene ihrer Kurssicherungsgeschäfte gehandelt habe, was die Vorgänge im Oktober 2008 nahelegten. Dies zu wissen, sei insbesondere für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von Bedeutung. Das betreffe auch in 2005 abgeschlossene Kurssicherungsgeschäfte, die, weil sie in der Folgezeit weitergerollt worden seien, einen wesentlichen Einfluss auf die Liquiditätsbelastung im Geschäftsjahr 2007/2008 und im laufenden Geschäftsjahr gehabt hätten.
291 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da sie die Beteiligungsverhältnisse am 26.10.2008 offen gelegt habe und die nachträgliche Bekanntgabe ihrer Strategie das Gesellschaftsinteresse nicht beeinträchtige.
292 
Die Beklagte erwidert, ein Anspruch auf weitere Auskunftserteilung bestehe nicht, weil die Frage nicht das Geschäftsjahr 2007/2008 betreffe und für die Tagesordnung nicht relevant sei. Sie sei im Übrigen vollständig beantwortet worden. Die Beschäftigung der Organe mit einer Beteiligung zu den genannten Mehrheiten vor dem Einstieg sei bejaht worden. Der Zeitpunkt der Vorstandsbeschlüsse zur Erzielung einfacher und qualifizierter Mehrheit sei genannt worden. Mit den auf der Hauptversammlung gegebenen Informationen sei bejaht, dass die Beklagte nach einer zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmten Strategie vorgegangen sei und sich dabei durch den Beginn der Kurssicherungsgeschäfte schon 2005/2006 die Möglichkeit weiterer Aufstockungen, also sämtliche Optionen eröffnet habe. Mit diesen Geschäften und den Organbeschlüssen dazu sei keine Entscheidung über Ob, Zeitpunkt und Höhe eines Beteiligungsaufbaus verbunden gewesen. Deshalb seien die Zeitpunkte dieser Beschlüsse auch ohne Bedeutung für den Vorwurf der Irreführung des Kapitalmarkts. Eine weitergehende Auskunft über Einzelheiten der Planung des Vorstands und Zeitpunkte der Organbeschlüsse sei nicht erforderlich. Die Klägerin zu 2 sei dazu auch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, inwieweit die gegebenen Antworten für den Durchschnittsaktionär nicht ausreichend gewesen sein sollen. Inhalt und Zeitpunkt der Aufsichtsratsbeschlüsse unterliege im Übrigen dem Beratungsgeheimnis und hätten deshalb nicht offenbar werden dürfen. Auch Einzelheiten zur Strategieplanung unterlägen dem Auskunftsverweigerungsrecht, denn die Beklagte habe zunächst weiterhin Optionen gehalten und sie sei auch nach deren Weiterveräußerung berechtigt, Einzelheiten geheim zu halten, um Nachteile abzuwenden.
293 
b) Ein Auskunftsanspruch auf weitergehende Beantwortung der Frage 3 besteht nicht.
294 
Die Beklagte hat, soweit dies für die Beurteilung der Tagesordnung nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2 erforderlich war, die Antworten gegeben. Mit der Antwort einerseits, dass mit Kurssicherungsgeschäften bereits 2005/2006 begonnen wurde, um sämtliche Optionen offenzuhalten, und der Bekanntgabe andererseits der Daten der Vorstandsbeschlüsse (s.o. unter a) zum Ziel der einfachen und später der qualifizierten Mehrheit ist der gefragte zeitliche Ablauf hinreichend umrissen. Datum und Anlass des Vorstandsbeschlusses vom 26.10.2008 wurden auf der Hauptversammlung auch auf eine Frage von Herrn Dr. We. hin noch einmal mitgeteilt, verbunden mit der Information, der Aufsichtsrat habe am 20.10.2008 das Ziel einer Erreichung der dreiviertel Mehrheit gebilligt (WP S. 222). Mit diesen Antworten ist auch klargestellt, dass der Vorstand jeweils mit Billigung des Aufsichtsrats gehandelt hat und nicht etwa, wie die Klägerin zu 2 mutmaßt, im Unklaren gelassen worden ist. Inhaltlich bedeuten die Antworten, dass die Beklagte eine Gesamtstrategie verfolgt hat, die aber nicht zwingend von vornherein auf den Ausbau bestimmter Mehrheiten ausgerichtet war, sondern darauf, sich über die Optionsgeschäfte die Möglichkeiten dazu zu schaffen und offen zu halten, um zu gegebener Zeit die konkrete Absichten festlegen zu können. Damit ist insbesondere auch der Aspekt, ob sich die Organe vor dem Einstieg bei V. „konsequent“ mit der Mehrheitsbeteiligung „beschäftigt“ hätten, hinreichend abgedeckt, soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die genauen Daten von Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr 2005/2006 für die Entscheidung über die Entlastung zum Geschäftsjahr 2007/2008 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 30.01.2009 von Bedeutung gewesen sein sollen, kann die Kammer nicht erkennen. Insgesamt sind die Antworten gegeben worden. Ob die Klägerin zu 2 oder andere Aktionäre mit diesen Antworten zufrieden sind oder ob sie ihnen Glauben schenken, ist unerheblich, denn das stellt nicht in Frage, dass die Antworten gegeben sind. Dass die Antworten unrichtig sind, behauptet die Klägerin zu 2 nicht.
295 
4. Frage 4 – Existenz und Details von Put-Optionen
296 
a) Die Aktionärsvertreter Herr B. (WP 62, 180) und auch Herr Dr. We. (WP 171) fragte:
297 
Ist es wahr, dass P. Put-Optionen oder Put ähnliche Instrumente auf V. Stammaktien direkt oder indirekt begeben oder verkauft hat? … Wenn ja, nennen Sie bitte die Zeitpunkte, Erlöse, Anzahl und die jeweiligen Ausübungsschwellen.
298 
Herr H. gab zunächst zur Antwort (WP 139)
299 
Wir haben uns zu Einzelheiten unserer Optionsstrategie im Unternehmensinteresse bisher nicht geäußert und wollen dies, Herr B., auch weiterhin nicht tun. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
300 
und er ergänzte auf die Nachfrage (WP 232):
301 
Die Kurssicherungsstrategie umfasst sowohl den Erwerb von Call-Optionen als auch den Verkauf von Put-Optionen, um die aus dem Kauf der Call-Optionen resultierenden Kosten zu reduzieren. Zu weiteren Einzelheiten - auch das haben wir schon gesagt - wollen wir uns im Unternehmensinteresse nicht äußern.
302 
Unstreitig ist damit die erste Frage (Unterfrage 4.1) beantwortet worden, während die Beklagte zur zweiten Frage nach den Details (Unterfrage 4.2) die Auskunft verweigert hat.
303 
Die Klägerin zu 2 sieht ein berechtigtes Interesse an der Antwort auf die Unterfrage 4.2. Nachdem die V.-Aktienkurse infolge der Finanzkrise im September und Oktober 2008 erheblich gefallen seien, spreche die überraschende Offenlegung der Mehrheitsbeteiligung durch die Beklagten am 26.10.2008 dafür, dass ihr aus den Put-Optionen erhebliche Verluste gedroht hätten, möglicherweise sogar existenzbedrohender Art. Die Meinung der Beklagten, nach realistischer Betrachtung sei ein Insolvenzrisiko gering gewesen, sei durch die Realität Ende März 2009 überholt. Auch im Hinblick auf den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf der Marktmanipulation (Anl. K 7) müsse geklärt werden, ob die Beklagte durch Put-Optionen und Delta 1 Hedging von Kontraktpartnern planmäßig den Markt verengt und den Kurs von EUR 50 auf über EUR 1.000 hochgetrieben habe. Die Antwort diene der Aufklärung der faktischen Kaufverpflichtung aus den Put-Optionen. Der Hinweis, dass sie zu komplex für die Aktionäre ausfallen könne, trage nicht. Die Antwort sei zur Beurteilung der Ergebnisverwendung und der Vorstandsentlastung erforderlich. Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, sie habe die Informationen bereits nach § 15 a WpHG veröffentlichen müssen; außerdem habe das Gesellschaftsinteresse an Aufdeckung von Pflichtverletzungen Vorrang. Es sei auch nicht substantiiert ausgeführt, worin der Nachteil für die Beklagte bestehen solle.
304 
Die Beklagte meint, die Antworten seien für die Entlastungsentscheidung nicht erforderlich gewesen. Die Vermutungen der Klägerin zu 2 zu den Hintergründen der Mitteilung vom 26.10.2008 und zur Marktmanipulation seien falsch. Die Mitteilung sei nur erfolgt, um Shortsellern Gelegenheit zu geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko zu schließen. Details der Put-Optionen müsse die Klägerin zu 2 deshalb nicht kennen, um zu wissen, dass ihre Befürchtungen unbegründet seien. Ein Insolvenzrisiko, das die Klägerin zu 2 danach beurteilen wolle, sei nach den Auskünften auf der Hauptversammlung bei realistischer Betrachtung nur sehr gering gewesen. Eine faktische Kaufverpflichtung habe es aufgrund der Put-Optionen nicht gegeben. Die Beklagte habe die Risiken der Optionsstruktur ausreichend dargestellt. Weitere Details wären so umfangreich und komplex, dass sie ein durchschnittlicher Aktionär während der Hauptversammlung gar nicht hätte verarbeiten können, sondern dass er sich auch bei Detailangaben auf die Einschätzung durch den Vorstand hätte verlassen müssen. Die Beklagte beruft sich außerdem auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (s.o.).
305 
b) In Bezug auf die Unterfrage 4.1 ist die Auskunftspflicht unstreitig schon deshalb nicht verletzt, weil die Auskunft, dass Put-Optionen existieren, erteilt worden ist.
306 
Zu den mit Unterfrage 4.2. nachgefragten Details – Zeitpunkte, Erlöse, Anzahl, Ausübungsschwellen (Strikes) – hat die Beklagte die Auskunft jedenfalls zu Recht verweigert, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Ob die Auskunft erforderlich zur Beurteilung der streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte, insbesondere der Entlastungsbeschlüsse, gewesen wäre und dem schon der bloße Hinweis auf die Komplexität der Thematik entgegenstehen könnte, kann dahingestellt bleiben.
307 
aa) Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG kann die Auskunft verweigert werden, wenn sie bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung geeignet ist, der Gesellschaft oder dem verbundenen unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Einen solchen Nachteil muss die Gesellschaft, die sich darauf beruft, behaupten. Sie muss ihn nicht substantiiert darlegen und gar beweisen, denn damit müsste sie unter Umständen gerade die Informationen preisgeben, die sie eigentlich berechtigt zurückhalten dürfte. Vielmehr trägt sie eine Plausibilisierungslast, wonach sie plausibel darstellen muss, dass die Auskunft konkrete derartige Nachteile mit sich bringen könnte (allgM, vgl. etwa Decher, GroßKomm-AktG § 131 Rn. 301 m.w.N.).
308 
Ob die Beklagte schon deshalb dieser Plausibilisierungslast enthoben sein kann, weil sie die erfragten Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ansieht, deren unbefugte Preisgabe nach § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG strafbar wäre, kann dahingestellt bleiben (zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 5 sowie § 404 AktG siehe etwa Siems in Spindler/Stilz, AktG § 131 Rn. 49; Hefendehl, ebenda, § 404 Rn. 52; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rn. 71). Letztlich hängt im Übrigen auch die Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis davon ab, ob die Preisgabe der fraglichen Information Nachteile für das Unternehmen mit sich bringen kann.
309 
bb) Die Beklagte hat jedenfalls mögliche Nachteile nicht unerheblicher Art plausibel dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Bekanntgabe von Details der Optionsgeschäfte Rückschlüsse auf den Einfluss von Kursbewegungen der V.-Aktie auf das Ergebnis und damit die geschäftliche oder wirtschaftliche Lage der Beklagten zuließen. Sie hat dazu aus Sicht der Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass dies von Marktteilnehmern gegen die Beklagte ausgenutzt werden könnte, und dazu zum einen abgestellt auf etwaige Einblicke in die interne Kalkulation und geschäftliche Strategie der Beklagten, die sich Konkurrenten zunutze machen könnten. Dass es hierbei um das operative Geschäft der Tochtergesellschaft P. AG geht, ist nicht entscheidend, weil § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG auch Nachteile für verbundene Unternehmen ausreichen lässt. Die Beklagte hat zum anderen - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung - auf die Auswirkungen auf den Kapitalmarkt abgestellt und darauf hingewiesen, dass bei öffentlichem Bekanntwerden der fraglichen Details gezielt, etwa durch Hedge-Fonds, gegen die wirtschaftliche Position der Beklagten Kursbewegungen spekulativ in Gang gesetzt werden könnten. Damit hat die Beklagte aus Sicht der Kammer nachvollziehbar konkrete nicht unerhebliche Nachteile dargetan, die ein Auskunftsverweigerungsrecht tragen können.
310 
Dem steht im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht der etwaige Vorteil für die Beklagte entgegen, dass die Informationen der Aufklärung pflichtwidrigen Verhaltens der Organe im Interesse der Beklagten dienen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Auskunft in der Regel nicht unter Hinweis auf Nachteile für die Gesellschaft verweigert werden, wenn bestimmte Tatsachen den objektiven Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltung begründen und die Auskunft dazu geeignet sein kann, den Verdacht zu erhärten (BGHZ 86, 1). Die Kammer teilt zwar nicht die rechtliche Einschätzung der Beklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz, diese Rechtsprechung sei durch die Einführung des besonderen Verweigerungsgrunds in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG überholt, der die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung regele, und dementsprechend habe dieser Grundsatz außerhalb dieses Anwendungsbereichs auch seit Jahrzehnten keine Gefolgschaft mehr gefunden. Auch die aktuelle Kommentarliteratur folgt dem in der genannten BGH-Entscheidung aufgestellten Grundsatz, ohne ihn auf die in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG geregelte Fallkonstellation zu beschränken. Die Rechtsprechung hat ihn auch in späteren Jahren für andere Fälle in Erwägung gezogen und diskutiert (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 1991, 2148). Der Bundesgerichtshof hat jüngst den Grundsatz behandelt, seine Voraussetzungen dabei noch einmal klargestellt und seine Anwendung nur deshalb verneint, weil die Voraussetzungen nicht gegeben waren (BGHZ 180, 9, 32, Tz. 43 - Deutsche Bank/Kirch). Selbst für § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG gilt weiterhin, dass auch dieses Auskunftsverweigerungsrecht bei objektiv begründetem Verdacht erheblicher Pflichtwidrigkeiten nicht greift (Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 123 a.E.; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn. 76 mit Fn. 382).
311 
Der Bundesgerichtshof hat aber in der soeben genannten Entscheidung hervorgehoben, dass es objektiver Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht bedarf, der subjektiv gehegte Verdacht eines Anfechtungsklägers dagegen keine erweiterte Auskunftspflicht begründet. So liegt es auch hier. Hinreichende Anhaltspunkte, die, zumal aus der objektiven Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung, den Verdacht pflichtwidrigen Handelns begründen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
312 
Soweit sie auf Medienberichte über die im Laufe des Jahres 2009 wieder aufgenommenen Ermittlungen der BaFin und dann auch der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Marktmanipulation in Bezug auf die Kursbewegungen der V.-Aktie Ende Oktober 2008 abstellt (vgl. Anl. K 26), wäre dies allenfalls im Rahmen der auf diese Vorgänge bezogenen Fragen 1 und 3 (s.o.) zu erwägen, für die es aber auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht ankommt. Den Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns in Bezug auf die Vereinbarung der Details von Put-Optionen begründet dies nicht.
313 
Auch die weitere von der Klägerin vorgetragene Entwicklung der Beklagten im Jahr 2009 wie die angespannte Liquiditätslage im Frühjahr 2009, ein - von der Beklagten bestrittenes - Insolvenzrisiko, der Eintritt eines Staatsfonds aus Katar als weiterer Großaktionär, die Aufgabe des Plans, V. zu übernehmen, und stattdessen die Umstrukturierung durch Übernahme der P. AG durch V. und die beabsichtigte Fusion mit V. begründen nicht den objektiven Verdacht einer dafür ursächlichen Pflichtwidrigkeit in Zusammenhang mit dem Aufbau und der Gestaltung der Optionsgeschäfte. Es fehlt nicht nur daran, dass diese Umstände aus der Zeit nach der Hauptversammlung nicht geeignet sind, aus deren maßgeblicher Sicht den objektiven Verdacht solcher Pflichtwidrigkeiten zu begründen. Die Umstände ergeben auch sonst keinen hinreichenden Verdacht, dass gerade die Gestaltung der Optionsgeschäfte für die spätere Entwicklung in einer Weise verantwortlich war, dass sie als pflichtwidrig zu betrachten sein könnte.
314 
Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht schon ohne weiteres darin, wie von den Klägerinnen verschiedentlich angeführt oder angedeutet, dass mit diesen Geschäften der Unternehmensgegenstand überschritten wäre, der bereits nach § 2 Abs. 2 der früheren Satzung der Beklagten als Aktiengesellschaft (Bl. III 465 ff) und erst recht nach § 2 der neuen Satzung der Beklagten für ihre Funktion als Holdinggesellschaft in der Rechtsform der SE (Bl. III 478 ff) die Beteiligung an Unternehmen insbesondere aus dem Automobilsektor vorsieht. Das schließt unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands auch nicht unmittelbar vom Unternehmensgegenstand erfasste Hilfs- und Nebengeschäfte ein (Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 82 Rn. 35), es sei denn, sie seien dazu bestimmt, selbständig und unabhängig von der Vermarktung der Produkte oder der sonstigen satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zur Erhöhung von Umsatz und Gewinn beizutragen (vgl. BGH ZIP 2000, 1162, 1163). Dies ist nicht nach dem Umfang solcher Nebengeschäfte, sondern nach ihrer Funktion zu beurteilen (BGH a.a.O.). Nach der Darstellung der Beklagten im Geschäftsbericht 2007/2008 (etwa S. 177) und auch in ihrem Vortrag im Rechtsstreit waren die Optionsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt der Kurssicherung Teil ihrer Bestrebung, eine Beteiligung an V. aufzubauen. Dass die Kurssicherungs- bzw. Optionsgeschäfte erheblichen Umfang angenommen und die daraus generierten Erträge insbesondere im Geschäftsjahr 2007/2008 diejenigen aus dem operativen Geschäft erheblich übertroffen haben, ändert an dieser Zweckbestimmung nichts.
315 
Auch die von der Klägerin zu 2 vorgelegten Presseberichte sind keine Umstände, die geeignet sind, einen objektiven Verdacht zu begründen. Diese versuchen letztlich auch nur, ihre Schlussfolgerungen aus der eingetretenen Entwicklung zu ziehen, wobei sie als Ursache für die schwierige Lage im Frühjahr 2009 nicht zuletzt die seit September 2008 eingetretene internationale Finanz- und Wirtschaftskrise mit Auswirkungen auf Kursbewegungen der V.-Aktien und auch auf die wirtschaftlichen und politischen oder gesetzlichen Spielräume von Banken bei der Kreditvergabe sehen. Es handelt sich deshalb nur um entsprechende subjektive Mutmaßungen der Klägerin zu 2.
316 
cc) Nachteile sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil Details dieser Geschäfte, insbesondere auch der Basispreis, nach den Vorschriften über die „Director’s Dealings“ (§ 15 a Abs. 1 und 3 WpHG i.V.m. § 10 Nr. 5 und 6 WpAIV) der BaFin und der Emittentin (V.) hätten mitgeteilt und von letzterer veröffentlicht werden müssen (§ 15 a Abs. 4 WpHG i.V.m. § 12 Nr. 6 WpAIV), was in der Tat jedenfalls ausgeschlossen hätte, dass der Nachteil durch das Bekanntwerden der Details gerade infolge von Auskünften auf der Hauptversammlung entstanden wäre. Die Kurssicherungsgeschäfte waren aber nicht mitteilungspflichtig, weil der persönliche Anwendungsbereich der genannten Vorschriften nicht berührt ist. Die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf juristische Personen nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG dient der Umgehung der Mitteilungspflicht von Führungspersonen nach Abs. 1 der Bestimmung und ist deshalb nach Ansicht der BaFin im Wege der teleologischen und europarechtskonformen Auslegung auf Fälle zu beschränken, in denen die Führungsperson eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen kann. Zusätzlich und vor den in diesen Vorschriften geregelten Voraussetzungen ist deshalb in einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Führungsperson bei der Gesellschaft, die Aktien des Emittenten oder darauf bezogene Derivate erwirbt, zu jeweils mindestens 50 % beteiligt ist, Stimmrechte hält oder Gewinne zugerechnet bekommt (BaFin, Emittentenleitfaden 2005, S. 72 f; Emittentenleitfaden 2009, S. 87). Dieser in der Literatur geteilten Ansicht (Sethe in Assmann/Schütze, WpHG, 5. Aufl., § 15 a Rn. 56; Heinrich in KK-WpHG, § 15 a Rn. 48) folgt auch die Kammer. Es genügt somit erst recht nicht die bloße Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung weit unter dieser Schwelle (vgl. Schwintek, Anlegerschutzverbesserungsgesetz, S. 54). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30.12.2009 (S. 28 = Bl. II 386) unwidersprochen vorgetragen, das die fraglichen Führungspersonen - die Vorstandsmitglieder Dr. W. und H. und die Aufsichtsratsmitglieder Dr. P. und Dr. Pi. - jeweils weniger als 50 % der Stimmrechte oder der Anteile halten. Der insoweit neue Sachvortrag der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 01.03.2010 (S. 6 = Bl. III 502 mit Anl. K 35) zur Kontrolle der Beklagten über Absprachen (lt. Anl. K 35 ein Konsortialvertrag) ist nicht nachgelassen worden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO). Die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), ist schon im Hinblick auf §§ 132, 283 ZPO nicht veranlasst. Es ist auch deshalb nicht geboten, weil sich aus alleine aus dem Bestehen eines Konsortialvertrags unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes noch nicht ergibt, dass der daran beteiligte Stammaktionär, der keine Mehrheit der Stammaktien hält, auf der Ebene der Konsorten wirtschaftliche Interessen anders verfolgen kann als er es über die Ausübung seines Stimmrechts in der Hauptversammlung könnte. Ob und welche Zurechnungsvorschriften des § 22 WpHG im Rahmen der zweiten Stufe der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 Satz 3 WpHG herangezogen werden könnten (vgl. dazu Heinrich a.a.O. Rn. 49; Sethe a.a.O. Rn. 58), kann dahingestellt bleiben, weil es auf diese Stufe nicht mehr ankommt.
317 
Im Übrigen hat nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag auch die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde und Mitteilungsadressatin bei ihrer Überprüfung der Vorgänge keine fehlenden Meldungen nach § 15 a WpHG beanstandet.
318 
5. Frage 5
319 
a) Der Aktionärsvertreter B. stellte wiederholt folgende Frage (WP 63, 181):
320 
Welche Risiken bestehen für P., wenn der Aktienkurs von V. unter den Ausübungspreis der Puts fallen sollte? Was ist das Risiko, was ist das Volumen?"
321 
Der Vorstand antwortete zunächst (WP 139 f):
322 
Durch die Kurssicherungsgeschäfte nehmen wir an der Kursentwicklung der V.-Aktie teil. Bedenken Sie, dass wir damit den Kurs für den Erwerb der V.-Aktien abgesichert und damit eindeutig für uns kalkulierbar gemacht haben. Für die Absicherung sind marktübliche Konditionen vereinbart worden.
323 
Nach Fragewiederholung lautete die Antwort (WP 225, vgl. auch WP 234):
324 
Ein fallender Börsenkurs der V.-Stammaktie kann dazu führen, dass in der Bilanz der P. SE im Hinblick auf den fortlaufend durchzuführenden so genannten Werthaltigkeitstest gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Die Wertminderung würde ertragswirksam erfasst, soweit der erzielbare Betrag für die V.-Stammaktie den bis dahin bestehenden Buchwert unterschreitet.
325 
Ein fallender Börsenkurs könnte zudem dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten. Wirtschaftlich relevant würde dies für uns allerdings erst dann, wenn der Börsenkurs den insgesamt als Strike zugrunde liegenden Kurs unterschreitet. Wir halten das Risiko, dass es dazu kommt, für sehr gering.
326 
Bei einem steigenden Börsenkurs der V.-Stammaktie steigt die Marktbewertung der im Aktivvermögen der P. SE gehaltenen V. Stammaktien entsprechend. Sofern der Börsenkurs der V.-Stammaktie zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag gestiegen ist, steht P. aus den betreffenden Kurssicherungsgeschäften ein Anspruch auf Zahlung dieses Barausgleiches in Höhe des Differenzbetrages zu.
327 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Beklagte habe die Frage, welche Risiken sich in welcher Höhe aus der Verpflichtung zum Barausgleich beim Absinken des Kurses unter den Strike ergeben würden, offen gelassen und deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß beantwortet. Diese Details müsse die Klägerin aus den schon zu Frage 4 dargelegten Gründen erfahren. Sie müsse erfahren, ob die Spekulationsgeschäfte ein Insolvenzrisiko dargestellt hätten oder noch darstellten, und zur Abschätzung der finanziellen Risiken aus den Derivatgeschäften die Funktionsweise der Put-Optionen kennen. Von Bedeutung sei dies für die Tagesordnungspunkte Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die Frage betreffe ausschließlich in der Vergangenheit getätigte Call-/und Put-Optionsgeschäfte, und hier nicht Details der Vereinbarungen, sondern die Risiken hieraus für die Gesellschaft.
328 
Die Beklagte erwidert, die Frage sei dahin beantwortet, dass auch bei Put-Optionen ausschließlich Barausgleichsverpflichtungen in Höhe der Differenz von Strike und Marktpreis bestünden, was neben entsprechenden außerplanmäßigen Abschreibungen das Risiko bei sinkendem Aktienkurs sei. Die Funktionsweise der Put-Optionen sei damit beschrieben. Das Volumen etwaiger Abschreibungen oder Ausgleichszahlungen lasse sich nicht beziffern, weil es von der Höhe des täglich schwankenden V.-Kurses abhänge. Außerdem bestehe auch zu diesem Detail der Kurssicherungsstrategie wie zu den Strikes ein Auskunftsverweigerungsrecht.
329 
b) Die Beklagte hat die Frage nach der Art der Risiken aus den Put-Optionen beantwortet, die bestehen, wenn der Aktienkurs unter den Ausübungspreis fällt. Danach entsteht entweder ein Abschreibungsbedarf, also insbesondere, wenn die Option nicht ausgeübt wird, oder es muss der vereinbarte Barausgleich geleistet werden. Wie die Beklagte richtig vorträgt, hat sie bereits auf der Hauptversammlung klargestellt, dass die Put-Optionen nur auf Barausgleich gerichtet sind (WP 95), also nicht physisch erfüllt werden müssen.
330 
Zutreffend wendet die Beklagte auch ein, dass die Frage nach Volumina nicht beantwortet werden kann, soweit es um konkrete Zahlen zur Höhe eines etwaigen Barausgleichs oder einer Abschreibung geht, weil dies kursabhängig ist. Soweit sich die Frage nach Szenarien bei möglichen Kursrückgängen richten sollte, hinge eine ohnehin nur hypothetische Antwort entscheidend davon ab, welche Strikes vereinbart waren. Insoweit greift aus den o.g. Gründen das Auskunftsverweigerungsrecht ein (§ 131 Abs. 3 Satz 1 AktG).
331 
6. - Frage 6
332 
a) Eine weitere Frage von Herrn B. lautete (WP 63):
333 
Wenn der V.-Kurs am 27. Oktober 2008 nicht so stark gestiegen wäre, sondern bereits unter EUR 200 oder EUR 100 gefallen wäre, welche Auswirkungen hätte dies für P. und welche Auswirkungen, Herr H., hätte dies für Ihren Jahresabschluss? Hätte P. bei diesen Szenarien die Finanzmittel, die Finanzierung gehabt, um alle aufgrund der Put-Optionen andienbaren Aktien zu übernehmen? Gerade das war ja das Gegenargument für Herrn Kaldemorgen von der DWS.
334 
Darauf wurde geantwortet (WP 140):
335 
Wir bewerten die Aktienoptionen in unserer Bilanz zum jeweiligen Marktwert. Insofern haben die Kursentwicklungen der V.-Aktie natürlich Einfluss auf den Jahresabschluss. Bei einem Kurs von 200 EUR ergibt sich keine wesentliche Auswirkung auf unser Ergebnis.
336 
Später wurde die Frage von Herrn Dr. We. (WP 171) und dann auch Herrn B. (WP 181) so wiederholt:
337 
Wenn der V.-Kurs am 27. Oktober 2008 nicht stark gestiegen wäre, sondern seitdem ständig unter EUR 200,00, EUR 150,00 bzw. EUR 100,00 gelegen hätte, welche Auswirkungen hätte dies für P. und die Bilanz haben können? Hätte P. bei diesen drei Szenarien jeweils die Mittel gehabt, um alle aufgrund Put-Optionen annehmbaren Aktien zu übernehmen, bzw. entsprechend Wertausgleich zu leisten?
338 
Der Vorstand antwortete darauf wie schon oben bei Frage 5 zu WP 225 (=228) zitiert.
339 
Die Beklagte sieht auch eine später gegebene Auskunft als Antwort auf die Frage 6 an (WP 251, siehe schon oben zu Frage 2):
340 
Wir haben im Endeffekt zugrunde gelegt, als wir diese Struktur aufgebaut haben, dass wir einen Strike festgelegt haben, der die finanzielle Kraft von P. nicht überfordert, wenn es einigermaßen vernünftig weiterläuft. Selbst in der Krise haben Sie ja gesehen, dass es uns im Moment nicht so stark beeinflusst wie das bei anderen Automobilherstellern der Fall ist. Diese Strikes wurden so gewählt, dass P. sie zahlen kann und das ist unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs.
341 
Und ebenso:
342 
Wir haben im Endeffekt die Finanzmittel so, dass wir zu den Strikekursen, die wir abgesichert haben, das auch finanzieren können. Dementsprechend haben wir hier auch zu den Strikes, zu den aktuellen Kursen ein großes Polster. Ich bin sehr, sehr zuversichtlich, wenn nicht sogar sicher, dass das Ganze vernünftig zu Ende geführt wird.
343 
Als unbeantwortet gab Herr B. zu Protokoll (Anl. 2, S. 5 des notariellen Protokolls, Anl. II B 2):
344 
Wenn der Aktienkurs der V.-Aktien unter 200,00 EUR fällt, welche Auswirkungen ergeben sich auf den Jahresabschluss?
345 
Die Klägerin meint, nicht beantwortet seien die Fragen nach den Auswirkungen von Kursen unter EUR 150 oder EUR 100, nach verfügbaren Mitteln zur Bedienung der Optionen und es fehle die Bezifferung der dem Strike zugrunde liegenden Kurse und der finanziellen Auswirkungen. Die Auswirkungen auf die Bilanz würden nur theoretisch beschrieben, von welchem Niveau die V.-Stammaktien fallen müssten, werde offen gelassen. Die Antwort von Herrn H., die Strikes seien so gewählt, dass P. sie unabhängig von dem jeweiligen V.-Kurs zahlen könne, betreffe nicht diese Frage der Klägerin nach den Auswirkungen eines ständig unter den fraglichen Werten liegenden Kurses. Dies zu erfahren, auch für die Zeit nach dem Bilanzstichtag, sei in Bezug auf die Gewinnverwendung von Bedeutung, weil die erheblichen Gewinne im Geschäftsjahr 2007/2008 nur aus Buchgewinnen bestünden, während erhebliche Risiken durch potentielle Abschreibungen oder Barausgleichsverpflichtungen blieben. Ferner sei die Auskunft erheblich für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Auch hier gehe es nur um die Put-Geschäfte der Vergangenheit, so dass kein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe.
346 
Die Beklagte meint, die Fragen seien in Bezug auf einen Kurs von EUR 200, wie ausschließlich als unbeantwortet zu Protokoll gegeben, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Sie habe klar gemacht, dass sie über ausreichende Mittel verfüge, um ihren Verpflichtungen aus den Put-Optionsgeschäften nachzukommen. Die Beantwortung sei aber für die Gewinnverwendung irrelevant, weil sie potentielle Ereignisse nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2007/2008 betreffe. Sie sei auch für die übrigen Tagesordnungspunkte nicht relevant.
347 
b) Ob die Antwort zu einem Kurs von 200 EUR ausreichend auf die Frage eingeht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Vorstand zuletzt (WP 251) die Antwort gegeben, dass P. die Strikes unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs zahlen könne. Das schließt Kursniveaus unter EUR 200, EUR 150 oder EUR 100 ein. Mit dieser Antwort und den anderen von den Parteien zitierten Auskünften hat der Vorstand seine Einschätzung der Bedienbarkeit der Put-Optionen mitgeteilt. Diese Gesamtschau kann durchaus auch die auf WP 251 protokollierte Auskunft einbeziehen. Dass sie keine direkte Antwort auf die Frage 6 war, ist unerheblich, weil sie auf die von Herrn Dr. We. gestellte, oben als Nr. 2 behandelte Frage zielte, die denselben Themenkreis um die Konstruktion und Risiken der Put-Optionen betraf, so dass sowohl die Fragesteller wie alle übrigen Aktionäre die Antworten in ihrem Kontext werten konnten und mussten. Die Antwort ist damit erteilt.
348 
Die übrigen Streitpunkte einschließlich der Frage, ob es nur noch auf die als unbeantwortet zu Protokoll gegebene Frage ankommt, können dahingestellt bleiben.
349 
7. Frage 7 – Banken, Absicherungsgeschäfte
350 
Herr B. stellte ferner die folgenden Fragen (WP 65, 182), teilweise wiederholt von Herrn Dr. We. (WP 173):
351 
Unterfrage 1
352 
Mit welchen Banken hat P. Absicherungsgeschäfte im Hinblick auf V.-Aktien geschlossen?
353 
Unterfrage 2
354 
Sind Leihgebühren Teil der wirtschaftlichen Regelungen?
355 
Unterfrage 3
356 
Bestehen Risiken aufgrund mangelnder finanzieller Stabilität der Gegenpartei?
357 
Unterfrage 4
358 
Nennen Sie uns einfach die fünf größten.
359 
Darauf wurde geantwortet:
360 
Wir haben keinen Anlass zu der Annahme, dass unsere Ansprüche aus den Kurssicherungsgeschäften nicht vertragsgemäß erfüllt werden. (WP 234)
361 
Auch - hier haben Sie bitte Verständnis - dass wir uns zu Einzelheiten unserer Kurssicherungsgeschäfte, wie bereits mehrfach erläutert, nicht äußern wollen. Wir haben keinerlei Geschäftsbetätigungen. Diese Risiken sehen wir nicht. (WP 141)
362 
Wir haben schon gesagt, dass wir unsere Vertragspartner im Unternehmensinteresse nicht offen legen wollen." (WP 226)
363 
Die Beklagte will zur Unterfrage 7.2. auch folgende Auskünfte berücksichtigt wissen (WP S. 198 f):
364 
Wir haben cash gesettelte Optionen abgeschlossen, die auf Barausgleich ausgerichtet sind und mit denen P. an den Veränderungen des V.-Kurses teilnimmt.
365 
Vielleicht lassen Sie mich das noch einmal deutlich machen, weil die Frage wiederholt hochgekommen ist, an den Währungssicherungsgeschäften, wie wir es dort machen. Ähnlich haben wir es auch mit den cash gesettelten Optionen auf V. gemacht. Wir planen unsere Unternehmensstruktur langfristig durch und wollen die Umsätze, die wir haben, zu einem gewissen Prozentsatz in den jeweiligen Währungen absichern. Dafür nehmen wir einen Budgetkurs, den wir reinrechnen, und mit diesem Budgetkurs haben wir die Möglichkeit, langfristig sicher das Unternehmen mit Gewinnen zu führen. Sehen wir jetzt die Möglichkeit, unsere Währungsgeschäfte besser als diesen Budgetkurs, den wir in unseren Büchern haben, abzusichern, dann machen wir hier Termingeschäfte oder, wenn es über ein Jahr hinausgeht, im Wesentlichen Optionsgeschäfte. Mit dieser Struktur sichern wir uns die Differenz zwischen Budgetkurs, der schon zu Gewinnen führt, dann zu einem zusätzlichen Gewinnpolster für P.. Das heißt, wir schaffen und verbessern unsere Kalkulationsbasis. Da steckt kein großes Geheimnis dahinter, wie das immer wieder herumgespielt wird. Das ist vielmehr im Endeffekt eine klare, saubere betriebswirtschaftliche Analyse. Das Gleiche haben wir auch gemacht. All diese Dinge sind zu finanzieren. Und das Risiko, das wir über ein Jahr hinaus haben, besteht in der Optionsprämie, die dann verloren ist, wenn der Kurs anders kommt. Aber wann haben wir die Optionsprämie verloren? Wenn der Kurs für unsere Richtung besser läuft. Wir haben dann die Möglichkeit, zu besseren Kursen das abzuschließen und damit die Verluste, die wir aus der Prämie haben, eigentlich über bessere Kurse, die wir absichern, auszugleichen und den Gewinn sogar noch weiter zu erhöhen. Wir haben dafür gewisse Strukturen entwickelt — mit Compoundstrukturen. Das heißt, wir gehen nicht in die volle Optionsprämie, sondern gehen erst einmal vorsichtig herein und machen eine Option auf eine Option, und mit diesem Betrag können wir auch variieren und spielen und das Risiko für uns weiter reduzieren.
366 
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein berechtigtes Interesse an den erfragten Auskünften. Die Frage nach den beteiligten Banken sei im Hinblick auf Zweifel an deren Solvenz angesichts der Finanzkrise erforderlich, um sich ein eigenes Bild von den Risiken machen zu können und im Hinblick auf die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erkennen zu können, ob unvertretbare Risiken eingegangen wurden. Denn gegebenenfalls würden der Beklagten selbst bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäfte erhebliche Verluste drohen. Diese Auskunft dürfte die Beklagte nicht verweigern, bei Sicherungsgeschäften könne die Nennung des Vertragspartners nur von Nachteil sein, wenn dieser nicht die erforderliche Solvenz aufweise, was nach Darstellung der Beklagten gerade nicht der Fall sei. Die Frage nach den Leihgebühren sei für das Verständnis von der Funktionsweise der Derivatgeschäfte erforderlich. Leihgebühren könnten auch bei cash-gesettelten Optionsgeschäften Teil der wirtschaftlichen Regelung sein. Der Antwort auf die Unterfrage 7.3. sei die Beklagte ausgewichen.
367 
Die Beklagte verweist darauf, dass Herr B. lediglich die Unterfrage 7.1. als unbeantwortet zu Protokoll gegeben habe (Anl. 2, S. 5, zum notarielles Protokoll, Anl. II B 2), weshalb die übrigen Fragen nachgeschoben und nicht beantwortet werden müssten. Die Unterfragen 7.2 und 7.3 seien beantwortet. Aus der Auskunft, dass ausschließlich Geschäfte über cash-gesettelte Optionen geschlossen worden seien, folge, dass keine Leihgebühren vereinbart seien, die es nur bei Leerverkäufen gebe. Die Frage nach Risiken sei verneint. Auskünfte zu den Unterfragen 7.1. und 7.4. nach den als Gegenparteien beteiligten Banken seien für die Entlastungsentscheidung aus Sicht des durchschnittlichen Aktionärs, auch im Hinblick auf die dargelegte Risikoeinschätzung des Vorstands, nicht relevant. Sie dürften auch verweigert werden, weil die Preisgabe der Namen von Banken, die Wert auf Vertraulichkeit ihrer Finanztransaktionen legten, die Kontrahierungsfähigkeit der Beklagten in der Zukunft gefährden würde.
368 
b) Auch insoweit ist eine Auskunftspflicht nicht verletzt.
369 
Die Unterfrage 7.2 ist beantwortet. Die Beklagte hat, wie schon bei den anderen Fragen ausgeführt und im Übrigen auch unstreitig, auf der Hauptversammlung mehrfach dargestellt, dass sie ausschließlich Optionsgeschäfte abgeschlossen hat, die auf Barausgleich gerichtet sind. Daraus folgt, dass bei diesen Geschäften Optionsprämien zu zahlen sind oder eingenommen werden. Leihgebühren fallen nicht hier, sondern bei Leerverkäufen an. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass in der Funktionsbeschreibung zu den Optionsgeschäften (u.a. WP 198 f) Leihgebühren nicht vorgekommen sind. Eben sowenig sind Leerverkäufe vorgekommen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft für welchen Tagesordnungspunkt erforderlich sein soll. Es mag sein, wie die Klägerin ausführt, dass Banken ihre zur Absicherung der Optionsgeschäfte im Eigenbedarf gehaltenen Aktien an Dritte verleihen, die damit Leerverkäufe tätigen. Dass dies zu einer Reduzierung der von der Beklagten – in dem Fall für die Call-Optionen – zu zahlenden Optionsprämie führen muss, ist ebenso wenig zwingend wie der Umstand, dass der Vorstand die Frage gerade auf diese Konstellation beziehen musste, dass also nach Leihgebühren nicht im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Banken, sondern im Verhältnis zwischen den Banken und Dritten gefragt war. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte vorträgt, keine Kenntnis über die Absicherungsgeschäfte ihrer Banken zu haben. Dann lag es fern, die Frage gerade hierauf zu beziehen.
370 
Ebenso ist die Unterfrage 7.3 beantwortet mit dem Satz „diese Risiken sehen wir nicht“, der auch „nein“ hätte lauten können. Wenn der Vorstand keine Risiken der nachgefragten Art gesehen hat, konnte er sie auch nicht näher beschreiben.
371 
Zu den Unterfragen 7.1 und 7.4 hat die Beklagte zu Recht die Auskunft verweigert. Sie hat hier ausreichend einen Nachteil dahingehend plausibilisiert, dass die Namhaftmachung der Banken gegen das Diskretionsinteresse verstoßen würde, das in diesem Zusammenhang üblich ist und erwartet wird. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Verstoß die Kontrahierungsfähigkeit beschädigen könnte (vgl. dazu auch MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 101; BGHZ 190, 9, 32, Tz. 42), zumal wenn er darauf hinauslaufen würde, dass die Solvenz von Geschäftspartnern auf fremden Hauptversammlungen diskutiert wird. Im Übrigen ist das Informationsbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf etwaige Solvenzrisiken der Geschäftspartner dadurch erfüllt, dass der Vorstand angegeben hat, solche Risiken bestünden aus seiner Sicht nicht. Damit erschließt sich dem Aktionär, dass der Vorstand derartige Risiken in der Person der Geschäftspartner geprüft und nicht angenommen hat. Darüber hinaus war eine eigenständige Prüfung durch die Aktionäre nicht erforderlich. Ob sie auf der Hauptversammlung überhaupt möglich gewesen wäre oder ob sich die Aktionäre auch insoweit ohnehin auf eine Detaileinschätzung durch den Vorstand hätten verlassen müssen, kann dahingestellt bleiben.
372 
8. – Frage 8
373 
a) Herr B. stellte auf der Hauptversammlung die Frage (WP 64):
374 
Welche Auswirkungen auf die Bilanz entstehen, wenn der Wert der Call-Optionen durch fallende Kurse der V.-Stammaktie sinkt bzw. die Call-Optionen im Laufe des Geschäftsjahres zu Preisen ausgeübt werden, die unterhalb des letzten Bilanzansatz lagen und dafür entsprechende Aktien erworben werden?
375 
Sie wurde zunächst beantwortet (WP 141):
376 
Es ist zutreffend und leider nicht zu vermeiden, dass wir auf unsere Gewinne Steuern zahlen müssen. Die Call-Optionen dienen der Absicherung des Erwerbs von V.-Aktien. Wir beobachten die entsprechende Marktentwicklung. Ein Absinken der Marktkurse hat aber eine negative Auswirkung auf unsere Gewinn- und Verlustrechnung. Der Wert der Call-Optionen sinkt entsprechend. Im Extremfall wäre die Call-Option wertlos.
377 
Auf wiederholte Frage von Herrn B. (WP 183) wurde geantwortet (WP 228, nicht 125 wie von der Beklagten vorgetragen):
378 
Ein fallender Börsenkurs der V.-Stammaktie kann dazu führen, dass in der Bilanz der P. SE im Hinblick auf die fortlaufend durchzuführenden so genannten Werthaltigkeitstests gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Die Wertminderung würde ertragswirksam erfasst, soweit der erzielbare Betrag für die V.-Stammaktie den bis dahin bestehenden Buchwert unterschreitet. Ein fallender Börsenkurs könnte zudem dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten.
379 
Als nicht beantwortet gab Herr B. zu Protokoll (Anl. 2, S. 6 des notariellen Protokolls, Anl. II B 2):
380 
Welche Auswirkungen entstehen, wenn der Wert der Call-Optionen infolge eines fallenden V.-Stammaktienkurses sinkt?
381 
Die Klägerin zu 2 vermisst auch hier eine inhaltliche Antwort, weil nach den Auswirkungen auf die Bilanz und nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung gefragt worden sei. Ein negatives Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung sage nichts darüber aus, ob zusätzliche Abschreibungen in der Bilanz vorgenommen werden müssten. Es sei auch nicht dargestellt worden, ob Abschreibungen auf die V.-Stammaktien oder auf die Call-Optionen vorgenommen werden müssten. Die bilanziellen Auswirkungen der Call-Optionen seien nicht genannt, was für Rückschlüsse auf deren finanzielle Risiken erforderlich sei. Da die Derivatgeschäfte einen erheblichen Beitrag zu den Buchgewinnen beigesteuert hätten, sei die Kenntnis der bilanziellen Auswirkungen fallender Kurse in den nächsten drei Jahren für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von Bedeutung.
382 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Frage sei mit der Darstellung des Abschreibungsbedarfs bei fallenden Kursen beantwortet. In welcher Bilanzposition die Abschreibung gegebenenfalls erfolge, spiele aus Sicht des durchschnittlichen Aktionärs keine Rolle.
383 
b) Die Frage ist beantwortet. Die Beklagte hat einen ergebniswirksamen Abschreibungsbedarf bei fallenden V.-Kursen sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch in der Bilanz mitgeteilt. Dies trifft auch zu, denn die ergebniswirksame Wertberichtigung bzw. Abschreibung ist sowohl in der Bilanz beim entsprechenden Aktivposten als auch in der GuV vorzunehmen. Die Klägerin zu 2 bringt zu Unrecht vor, es sei offen geblieben, ob diese Abschreibung auf V.-Stammaktien oder auf Optionen vorgenommen werden müssten. Gefragt war zunächst nach bilanziellen Auswirkungen bei Wertänderungen der Call-Optionen, hierauf bezog sich ersichtlich auch die Antwort. Die Antwort trifft aber im Ergebnis auch für die andere Konstellation zu – Optionsausübung und Aktienerwerb bei Werten unterhalb des letzten Bilanzansatzes. Technische Einzelheiten der Verbuchung bei diesem Vorgang sind nicht beschlussrelevant.
384 
9. Frage 9
385 
a) Eine weitere von Herrn B. gestellte (WP 63) und von Herrn Dr. We. wiederholte (WP 172) Frage lautete:
386 
Welcher Dollarkurs bzw. welcher Kurs der V.-Stammaktien wäre nach aktueller Einschätzung des Vorstandes geeignet, existenzgefährdende Risiken für P. zu begründen?
387 
Sie wurde zunächst beantwortet (WP 140):
388 
Gehen Sie davon aus, dass wir entweder entsprechende Absicherungen haben oder Marktentwicklungen täglich sehr sorgfältig betrachten und, wenn erforderlich, auch entsprechende Entscheidungen treffen, dass eine existenzgefährdende Situation niemals eintritt. Unsere Sicherungssysteme haben sich in den letzten Jahren hervorragend bewährt und wir verfeinern sie kontinuierlich.
389 
Und später (WP 225):
390 
Die Geschäfte in Dollar sind durch Währungssicherung abgesichert. Der aktuelle V.-Kurs ist weit davon entfernt, sich für P. nachteilig auszuwirken. Unsere Erwerbe von V.-Stammaktien erfolgten zu Kursen, die deutlich unter den Jahresendkursen zum 31.07.2008 lagen.
391 
Sowie (WP 229):
392 
Da wir unser US-Geschäft bis 2013 abgesichert haben, stellt sich diese Frage nicht.
393 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Frage sei nicht beantwortet, weil Dollar- und V.-Aktienkurse nicht beziffert worden seien. Um sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten machen zu können, müsse die Klägerin zu 2 die Schwellenwerte der Basiswerte der Währungssicherungs- und Optionsgeschäfte wissen. Es bestehe der erhebliche Verdacht, dass die Beklagte wegen der eingegangenen Termingeschäfte in Insolvenzgefahr geraten sei. Die Frage sei auch nicht mit Frage 2 identisch. Existenzgefährdende Risiken könnten bereits eintreten, wenn die Beklagte bei einem bestimmten V.-Kurs erhebliche Mittel zur Bedienung der Put-Optionen einsetzen müsse, ohne dass es zu Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit komme.
394 
Die Beklagte meint, die Klägerin habe sich mit den Antworten nicht auseinandergesetzt, aus denen sich, wie bereits bei der – in Bezug auf den Kurs der V.-Aktie identischen - Frage 2, ergebe, dass die Frage rein theoretischer Natur sei. Es sei ausgeführt, dass es derartige Kurse nicht gebe.
395 
b) Die Frage nach der aktuellen Einschätzung ist beantwortet. Die aktuelle Einschätzung des Vorstands, also seine Einschätzung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, ging nach der Antwort dahin, dass existenzgefährdende Risiken nicht bestehen. Ob diese Einschätzung richtig war, ist kein Problem der ordnungsgemäßen Beantwortung der Frage.
396 
10. - Frage 10
397 
a) Der Aktionärsvertreter Herr L. fragte wiederholt (WP 131, 215):
398 
Welche Laufzeiten haben diese Call- und Put-Optionen bzw. Derivate? Inwieweit sind Verlängerungsrechte eingeräumt?
399 
Die Beklagte antwortete zunächst (WP 207):
400 
Wir haben das jetzt schon mehrmals gesagt. Wir wollen uns im Unternehmensinteresse zu Einzelheiten der Absicherungsstrategie nicht weiter äußern.
401 
Und auf die Wiederholung (WP 246):
402 
Es handelt sich, wie bereits mehrfach erläutert, um Optionen, die ausschließlich auf Barausgleich ausgerichtet sind. Mit diesen nehmen wir an den Veränderungen des V.-Aktien-Kurses wirtschaftlich teil. Nähere Einzelheiten wollen wir dazu nicht offen legen.
403 
Die Klägerin zu 2 meint, auch diese Information sei zur Kenntnis der Funktionsweise und damit der Risiken der Derivatkonstruktionen erforderlich und mithin relevant für den Gewinnverwendungsbeschluss. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht, Nachteile aus der Auskunftserteilung seien nicht konkret dargetan, die Beklagte sei im Übrigen nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 WpHG ohnehin zur Offenlegung verpflichtet.
404 
Die Beklagte ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der gegebenen Darstellungen der Risiken der Kurssicherungsgeschäfte seien weitere Informationen über die Laufzeiten nicht erforderlich, im Übrigen wie die sonstigen Details der Geschäfte geheimhaltungsbedürftig.
405 
b) Die Beklagte hat auch Auskünfte zu diesen Details aus den zu oben zur Frage 4 genannten Gründen zu Recht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verweigert.
406 
11. – Frage 11
407 
a) Eine weitere Frage von Herrn L. lautete (WP 133, 217):
408 
Wie hoch wären insgesamt die Kosten und Verluste, wenn P. zum heutigen Tage alle Währungsgeschäfte bezogen auf den Dollar glatt stellen würde? Falls in der Kürze der Zeit keine exakte Antwort möglich sein sollte, reicht mir notfalls ein auf EUR 50 Millionen gerundeter Betrag.
409 
Er bekam zur Antwort (WP 209):
410 
Wir schließen Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung unseres operativen Geschäfts. Die Frage einer Glattstellung stellt sich demzufolge nicht. Ich hatte es Ihnen auch schon erläutert. Wir fahren im Endeffekt unsere Strategie gegenüber dem Budgetkurs und wollen nicht im Endeffekt den Markt schlagen. Uns ist es wichtig, dass wir ein zusätzliches Polster gegenüber unserer Budgetplanung haben, und dort liegen wir sehr gut im Geschäft.
411 
Eine weitere Antwort zu Währungssicherungsgeschäften wurde wie folgt gegeben (WP 223):
412 
Bei den Währungsgeschäften handelt es sich um Devisen-Termingeschäfte und Optionen. Da diese Geschäfte mit Grundgeschäften — das heißt, Verkäufen von Fahrzeugen — hinterlegt sind, resultieren hieraus keine Risiken. Ein Absatzrückgang kann entweder durch Verlängerung dieser Geschäfte oder durch Verfall der Verlängerung der Optionen aufgefangen werden
413 
Die Klägerin zu 2 ist der Ansicht, die Frage sei damit nicht beantwortet, die Beklagte habe sich darauf beschränkt, den untechnischen Begriff „glattstellen“ zu erläutern, ohne auf die Risiken aus den Währungsgeschäften einzugehen. Ausweichend sei die Antwort, dass sich die Frage des Glattstellens nicht stelle. Dabei handele es sich nur um eine Einschätzung der Beklagten zur Entwicklung der Währungsgeschäfte und nicht um eine Beantwortung der konkreten Frage, die auf den Tag der Hauptversammlung bezogen gewesen sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welchen Gewinn oder Verlust die Währungsgeschäfte zu einem Zeitpunkt x bei einer unterstellten Wertentwicklung der jeweiligen Barwerte hätten. Dies gehe nur durch eine fiktive Auflösung der Transaktionen zum aktuellen Marktwert. Dies sei erforderlich zur Bewertung der möglichen Währungsrisiken im Hinblick auf die Gewinnverwendung. Es gehe dabei nicht um die Bewertung eines nur hypothetischen Falls, sondern um die Aufdeckung verdeckter Risiken.
414 
Die Beklagte trägt vor, es werde aus den Antworten deutlich, dass es nie zu einer Glattstellung kommen werde. Es handele sich um eine Frage nach einem hypothetischen Fall, die nicht beantwortet werden müsse. Außerdem werde aus der Antwort deutlich, dass es die vermuteten Risiken nicht gebe, weil die Währungsgeschäfte mit Grundgeschäften, also Fahrzeugverkäufen, hinterlegt seien, so dass daraus kein Risiko resultiere. Sie hätten vielmehr gerade den Zweck, wirtschaftliche Risiken aus einem fallenden Dollarkurs zu minimieren. Die Klägerin zu 2 lege auch nicht dar, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die Frage beziehe. Das sei auch nicht möglich, denn der durchschnittliche Aktionär benötige für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte keine Kenntnis über den durchschnittlichen Marktwert der Dollarkurssicherungsgeschäfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, er könne mit fiktiven Marktwertbetrachtungen nichts anfangen. Außerdem bestehe auch hier ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil die geforderten Detailangaben Rückschlüsse auf die Konditionen der Sicherungsgeschäfte zuließen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handele.
415 
b) Die Auskunftspflicht ist nicht verletzt. Die Frage ist insoweit beantwortet, als die Beklagte den Zweck dieser Währungssicherungsgeschäfte – Sicherung der Verkaufsgeschäfte im Dollarraum – erläutert und dazu klargestellt hat, dass sich die Frage einer Glattstellung im Hinblick darauf nicht stelle. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Antwort auf eine vorgehende Erläuterung verwiesen wurde („ Ich hatte es Ihnen auch schon erläutert“ ), was sich auf die Darstellung der Währungssicherungsgeschäfte bezog, wie sie auf S. 198 f des Wortprotokolls wiedergegeben ist (siehe oben bei Frage Nr. 7 zur Unterfrage 7.2). Vor dem Hintergrund führt die Beklagte zu Recht aus, dass es sich um eine rein hypothetische Fragestellung handelte, die die Beklagte nicht beantworten musste (vgl. OLG Hamburg NZG 2005, 86, 87). Auch sonst ist der Klägervortrag, diese Information sei zur Aufdeckung von verdeckten Risiken geeignet, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es auf die von der Klägerin zu 2 hervorgehobene Relevanz für die Gewinnverwendungsentscheidung nicht an, weil diese nicht Streitgegenstand ist.
416 
12 – Frage 12
417 
a) Herr Dr. We. stellte die Fragen (WP 167):
418 
Unterfrage 12.1
419 
Sagen Sie uns bitte auch, was mit P. passiert, wenn Sie mangels Bankenfinanzierung die Position nicht weiterrollen können.
420 
Unterfrage 12.2-12.24
421 
Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten und Barabflüsse für den Aufbau und das Weiterrollen der V.-Hedge-Positionen? Wie hoch sind die Kosten eines Weiterrollens pro Monat? Und um wie viel wird das nach einer Refinanzierung teurer?
422 
Der Vorstand der Beklagten antwortete hierauf (WP 221):
423 
Wie bereits mehrfach erläutert, wollen wir uns zu weiteren Einzelheiten unserer Kurssicherungsstrategie nicht weiter äußern.
424 
Die Beklagte meint, in diesem Kontext sei auch die an anderer Stelle gegebene Auskunft zu sehen (WP 234):
425 
Sofern der Börsenkurs der V.-Stammaktien zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag im Vergleich zum Börsenkurs an dem jeweils vorhergehenden Abrechnungsstichtag gestiegen ist, steht P. aus den betreffenden Kurssicherungsgeschäften ein Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs in Höhe dieses Differenzbetrags zu. Ein fallender Börsenkurs würde dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten."
426 
Die Klägerin zu 2 vertritt die Auffassung, die nicht erteilten Auskünfte seien erforderlich gewesen. Angesichts des fälligen Bankenkredits der Beklagten über EUR 10 Mrd., dessen Refinanzierung im März 2009 noch nicht gesichert gewesen sei und der Verdüsterung der wirtschaftlichen Situation von V. würden die Risiken der Beklagten immer deutlicher. Der aus dem letzten Abschluss interpolierbare Erwerbspreis für die V.-Aktien liege angesichts des künstlich hoch gehaltenen Preises immer noch deutlich über dem wahren Wert. So stünde einem Wert des Aktienpaketes von rund EUR 9 Mrd. ein Erwerbspreis von rund EUR 18 Mrd. entgegen. Wenn hierzu signifikante Kosten von vermutlich mehreren Millionen EUR pro Monat kämen, wonach gefragt worden sei, stehe das manifeste Risiko im Raum, dass Banken die Anschlussfinanzierung nicht mehr gewährten. Angesichts der Verschlechterung der Lage von V. könnten weitere Liquiditätszuschüsse von dort nicht erwartet werden. Deshalb sei die Frage nach den Kosten des Weiterrollens von essentieller Bedeutung für jeden Aktionär, der sich verständig mit den Tagesordnungspunkten Entlastung und Gewinnverwendung auseinandersetzen wolle. Die Auskünfte seien für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte 3 bis 6 erforderlich.
427 
So sei die Unterfrage 12.1 nicht lediglich auf einen hypothetischen Verlauf gerichtet gewesen, sondern eine Gefährdung der Weiterfinanzierung habe tatsächlich gedroht, letztlich hätten die Banken bei Verlängerung des EUR 10 Mrd.-Kredits die Betriebsmittelkredite gestrichen und V. habe einen Notkredit über EUR 700 Mio. geben müssen.
428 
Unterfrage 12.2 bis 12.4 nach den Kosten eines Weiterrollens bei Fälligkeit sei mit der von der Beklagten dargestellten Auskunft zur allgemeinen Funktionsweise der Optionsgeschäfte nicht beantwortet.
429 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die Fragen richteten sich nicht auf bestimmte Konditionen der Geschäfte, sondern auf entstehende Kosten. Es bestünden außerdem angesichts der dargestellten Zusammenhänge objektive Zweifel, ob die Geschäftsführung durch den Vorstand und die Kontrolle durch den Aufsichtsrat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar seien. Der Vorteil der Aufdeckung von Pflichtverletzungen überwiege etwaige gewisse Nachteile.
430 
Die Beklagte ist der Meinung, die Auskunft sei zur sachgerechten Beurteilung der Tagesordnungspunkte nicht erforderlich gewesen. Unterfrage 12.1 richte sich auf einen rein hypothetischen Geschehensablauf nach der Hauptversammlung und sei deshalb irrelevant und nicht auskunftspflichtig. Das von der Klägerin zu 2 angeführte Szenario habe sich auch nicht bestätigt, nachdem die Anschlussfinanzierung gelungen sei.
431 
Die Fragen zum Bankenkredit und den Kosten zielten letztlich darauf ab, ob der Beklagten die Insolvenz drohe, was der Vorstand auf der Hauptversammlung nach seiner Einschätzung verneint habe (unter Hinweis auf WP S. 140). Die Beklagte habe die Funktionsweise der Optionsgeschäfte, die möglichen Ausgleichszahlungen an Abrechnungsstichtagen und die Verpflichtungen zur Zahlung von Optionsprämien erläutert (unter Hinweis auf WP S. 198, siehe dazu oben bei Nr. 7 a). Angaben zu den tatsächlich angefallenen Kosten (Unterfrage 12.2.) beträfen daher Details, die ein durchschnittlicher Aktionär nicht auf der Hauptversammlung verwenden könne und auf die es zur Beurteilung auch nicht ankomme. Künftige Aufwendungen, wie mit Unterfrage 12.3 nachgefragt, ließen sich gar nicht beziffern (§ 275 BGB), weil sie von der Höhe der Ausgleichszahlungen zu einem künftigen Abrechnungsstichtag abhingen. Die darauf aufbauende Unterfrage 12.4 sei deshalb ebenfalls nicht zu beantworten gewesen. Zudem seien die Kosten ein Faktor, der in die Risikoeinschätzung des Vorstands eingeflossen seien, welcher erklärt habe, dass kein Insolvenzrisiko bestehe.
432 
Zudem bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu den Konditionen der Kurssicherungsgeschäfte; eine Auskunft zu den Kosten ließe auch darauf Rückschlüsse zu.
433 
b) Eine Antwort auf die Frage ist nicht erteilt worden, sondern vom Vorstand ausdrücklich verweigert worden. Die weitere Antwort (WP 234) auf eine Frage des Aktionärs Dr. Wa. beantwortet die Frage von Herrn Dr. We. nicht.
434 
Die Beklagte war aber auch hier nach den Erwägungen oben bei Frage 4 berechtigt, die Auskunft zu verweigern, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG.
C.
435 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
172 
Die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse sind nicht anfechtbar oder nichtig. Dies beurteilt sich nach §§ 241 ff AktG, die nach Art. 9 Abs. 1 lit c ii SE-VO auch für die klageweise Geltendmachung von Beschlussmängeln bei der SE anwendbar sind. Soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt, gilt diese Verweisung auch in Bezug auf die übrigen genannten Vorschriften des AktG.
173 
A. Anfechtungsgründe Komplex I - Vorstandsvergütung (Entlastungsbeschlüsse)
174 
Nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß durch ein Organmitglied führt zur Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; BGH Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 154/08). Dies bedeutet auf der einen Seite, dass für das Organmitglied selbst mit einiger Sicherheit ein erheblicher Rechtsverstoß erkennbar gewesen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 154/08). Andererseits ist zu beachten, dass gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 243 Abs. 1 AktG) nicht aus der Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns sondern daraus folgt, dass die der Hauptversammlung gesetzten Grenzen für das Entlastungsermessen überschritten werden, wenn gleichwohl und damit ermessensfehlerhaft Entlastung erteilt wird. Das setzt voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen solchen Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110; LG Mannheim, Urteil vom 09.04.2009 - 24 O 78/08, von der Beklagten als Anl. Z 76 vorgelegt, dort S. 39 f; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rn. 50; Reger in Bürger/Körbers, AktG, § 120 Rn. 5; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 120 Rn. 47; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 356; i.Erg. wohl auch OLG Frankfurt AG 2007, 329; OLGReport 2008, 769) oder dass andernfalls eine wesentliche Informationspflichtverletzung vorliegt (vgl. BGH NZG 2009, 1270, 1272, Tz. 18). Eine Beschlussanfechtung kann deshalb nicht auf Verstöße gestützt werden, die erst im Anfechtungsprozess aufgeklärt und bewiesen werden (OLG Köln a.a.O.; Hoffmann a.a.O.) oder bei unklarer Rechtslage einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollen.
175 
In zeitlicher Hinsicht ist die Entlastung auf das vergangene Geschäftsjahr bezogen (§ 120 Abs. 1 AktG), über das sich auch die Rechnungslegung zur jeweiligen Hauptversammlung verhält (vgl. § 120 Abs. 3 AktG). Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (LG Frankfurt AG 2005, 51, 52; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH) und dies nicht angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, § 120 Rn. 18; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 120 Rn. 34). Dies gilt unabhängig davon, inwieweit einzelne entlastungsrelevante Umstände der jeweiligen Hauptversammlung schon bekannt waren (Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, § 120 Rn. 7 m.w.N.).
176 
I. Entlastung Aufsichtsrat (TOP 4)
177 
Nach diesen Maßstäben ist die Entlastung des Aufsichtsrats nicht anfechtbar, weil mit den fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründen kein aus der maßgeblichen Sicht der Hauptversammlung eindeutiger und schwerwiegender Rechtsverstoß des Aufsichtsrats in diesem Sinne in dem Geschäftsjahr 2007/2008, auf das sich die beschlossene Entlastung bezieht, dargetan ist.
178 
1. Angemessene Festsetzung der Vorstandsbezüge nach § 87 AktG.
179 
Ein aus Sicht der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot, nur angemessene Vorstandsbezüge festzusetzen, ergibt sich aus dem Klägervortrag für das maßgebliche Geschäftsjahr 2007/2008 nicht.
180 
a) Das Gebot der Angemessenheit bezieht sich auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Bezüge (Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 72; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 87 Rn. 3). Dementsprechend hat die Klägerin zu 1 in ihrer Klageschrift als Anfechtungsgrund vorgebracht, der Aufsichtsrat habe sich bei der Regelung der Vergütung pflichtwidrig verhalten. Für die Frage, ob im Hinblick darauf die Entlastungsentscheidung rechtswidrig ist, kommt es also darauf an, ob es im Geschäftsjahr 2007/2008 Handlungen oder Unterlassungen des Aufsichtsrats in Bezug auf die Vergütungsregelungen gegeben hat, die der Hauptversammlung bekannt oder zumindest erkennbar waren.
181 
b) In Bezug auf die Vergütungsregelung mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. W. ist dies auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zu den Regelungen im September 2007 nicht der Fall.
182 
aa) Die Bezüge werden regelmäßig im Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand durch Vereinbarung festgesetzt. Auf Seiten der Gesellschaft ist für seinen Abschluss der Aufsichtsrat zuständig (§§ 84 Abs. 1 Satz 1, 5, 87 Abs. 1 AktG) oder bei entsprechender Übertragung ein dafür zuständiger (Präsidial-)Ausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG in der bis 04.08.2009 geltenden Fassung; zur Zulässigkeit etwa Spindler a.a.O. § 84 Rn. 60). Die Entscheidung über den Abschluss des Anstellungsvertrags und damit auch die Festlegung der Vergütung bedarf der ausdrücklichen Beschlussfassung (§ 108 AktG) des Aufsichtsrats oder des Ausschusses (Spindler a.a.O. § 84 Rn. 63; Habersack ebenda, § 107 Rn. 153). Zur Beschlussfassung muss also im Regelfall der bereits ausgehandelte Vertrag als Beschlussvorlage vorliegen, den dann der Aufsichtsrat oder Ausschuss billigen muss (vgl. BGH NJW 2003, 2908, 2910). Oder der Beschluss geht dem Vertragsschluss voraus, welcher dann die inhaltlichen Vorgaben des Beschlusses einhalten muss und somit lediglich dessen Umsetzung dient; ein inhaltlicher Spielraum für abweichende Vereinbarungen durch den mit dem förmlichen Abschluss Beauftragten, etwa einem Aufsichtsratsmitglied, besteht dabei nicht (vgl. etwa Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 50, 52; Spindler a.a.O. § 84 Rn. 61).
183 
Anknüpfungspunkt für die in Bezug auf die Entlastung entscheidende Frage, ob der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung rechtswidrig gehandelt hat, ist deshalb in erster Linie die Beschlussfassung im zuständigen Gremium als die entscheidende Handlung der zuständigen Aufsichtsratsmitglieder.
184 
Nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag sind die Entscheidungen zur Vergütungsregelung, die Grundlage für die Berechnung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 waren, im Aufsichtsrat bzw. seinem Präsidialausschuss inhaltlich nicht in diesem Geschäftsjahr gefallen. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, fiel zunächst die Entscheidung im Aufsichtsrat (noch der AG) über eine weitere Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Dr. W. für eine fünfjährige Amtszeit (bis 30.09.2012) am 15.11.2006, ein entsprechender Anstellungsvertrag wurde am 19.12.2006 geschlossen. In ihm wurden zuletzt die Regelungen zu seiner Vergütung materiell geregelt, wie die Beklagte es bezeichnet. Anlässlich der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.06.2007 beschlossenen Umwandlung der Beklagten in die SE mit Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf die Tochtergesellschaft ist nach weiterem, ebenfalls unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten keine inhaltliche Änderung des Anstellungsverhältnisses erfolgt. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats beschloss danach am 24.07.2007, dass die Vergütung künftig auf die Beklagte und die (künftige) Tochtergesellschaft aufgeteilt werden sollte - Herr Dr. W. wurde unstreitig nach Wirksamwerden der Umstrukturierung Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften. Diese Beschlussfassung lag vor Beginn des Geschäftsjahr 2007/2008 und kann deshalb als solche nicht mehr Gegenstand der Betrachtung sein.
185 
Zur Umsetzung dieses Beschlusses wurden um den 05.09.2007 neue Anstellungsverträge zwischen jeweils der Beklagten und P. AG (neu) einerseits sowie Herrn Dr. W. andererseits geschlossen. Zu dem Zeitpunkt hatte das Geschäftsjahr 2007/2008 bereits begonnen. Dass diese Verträge auf der Beschlussfassung im vorangegangenen Geschäftsjahr basierten, ändert freilich nichts daran, dass die Handlungen zum Vertragsabschluss durch den Aufsichtsrat oder in seinem Auftrag Teil der Aufsichtsratstätigkeit waren, die Gegenstand der durch den Entlastungsbeschluss ausgesprochenen Billigung des Verwaltungshandelns im fraglichen Geschäftsjahr ist.
186 
bb) Ob sich der Aufsichtsrat bzw. der Präsidialausschuss bei der fraglichen Aufteilung der Vergütungsverpflichtung gegenüber Herrn Dr. W. auf die beiden Gesellschaften unter inhaltlicher Übernahme der seit 2006 geltenden Regelung und - für die beklagte SE - dem Abschluss des entsprechenden Anstellungsvertrags eindeutig pflichtwidrig verhalten hat, kann letztlich dahinstehen.
187 
Es ist jedenfalls nicht feststellbar, dass der Hauptversammlung bekannt oder erkennbar war, dass es überhaupt in dem entlastungsrelevanten Geschäftsjahr 2007/2008 zu Regelungen gekommen war.
188 
Eine Aufteilung der Vergütung wie geschehen oder auch eine sonstige Neuregelung des Anstellungsverhältnisses war aus rechtlicher Sicht nicht zwingend geboten. Die Klägerin zu 1 hat insoweit ohne Erfolg auf die Neubestellung als Vorstand abgestellt. Der Anstellungsvertrag vom 19.12.2006 hätte ohne die Neuregelungen unverändert bis zum 30.09.2012 gelten können. Die Umwandlung einer AG in eine SE wahrt die Identität der Gesellschaft und lässt deshalb Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern wie andere Schuldverhältnisse auch im Grundsatz unberührt (Art. 37 Abs. 2 SE-VO; vgl. dazu Schröder in Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B Rn. 47 und Art. 37 Rn. 105); lediglich die Bestellung zum Vorstand der AG setzt sich nicht fort (Art. 39 Abs. 1 SE-VO; vgl. etwa Schröder a.a.O.; Reichert/Brandes in MünchKomm-AktG, 2. Aufl., Art. 39 SE-VO Rn. 28). Wurde der Anstellungsvertrag dagegen mit der Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf die neue Tochtergesellschaft übertragen (so auch der Vortrag der Klägerin zu 1 in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 01.03.2010), so hätte er auch insoweit fortgelten und nunmehr die Anstellung in Bezug auf die Bestellung der Vorstände der Beklagten als SE regeln können (zur Konzernanstellung Reichert/Brandes a.a.O. Rn. 40). Es gab also wohl in beiden Fällen keine zwingende Notwendigkeit, auf neue Verträge mit geänderten Inhalten insbesondere von Herrn Dr. W. mit der Beklagten als SE oder mit der neuen AG hinzuwirken. Jedenfalls gab es für die Hauptversammlung keinen Anlass, dies alleine wegen der Neubestellung anzunehmen.
189 
Dass tatsächlich um den 05.09.2007 und damit im Geschäftsjahr 2007/2008 zwei Verträge mit der Beklagten und der Tochtergesellschaft auf Basis einer Beschlussfassung des Präsidialausschusses vom 24.07.2007 geschlossen wurden, war aber der Hauptversammlung ersichtlich nicht bekannt. Das folgt schon daraus, dass auch die Klägerin zu 1, die auf der Hauptversammlung vertreten war, erklärtermaßen Daten zu den Vertragsschlüssen nicht kannte. Eine Informationspflichtverletzung der Beklagten in dieser Hinsicht haben die Klägerinnen nicht behauptet.
190 
Bereits deshalb fehlt es an einer aus Sicht der Hauptversammlung erkennbaren und damit für sie eindeutigen Pflichtverletzung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2007/2008 hinsichtlich der Vergütungsregelung für Herrn Dr. W..
191 
c) Bezüglich der Vergütungsregelungen für die vier Vorstandsmitglieder, die von der Beklagten ganz zur Tochtergesellschaft gewechselt sind, hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es insoweit keine Vergütungsregelung im Geschäftsjahr 2007/2008 gegeben hat. Aus der Anm. 38 des Konzernanhangs im Geschäftsbericht 2007/2008 geht hervor, dass die bestehenden Anstellungsverträge am 13.11.2007 auf diese Tochtergesellschaft übergegangen sind (Anl. I K 2).
192 
d) Wie bezüglich der Vergütung des weiteren Vorstandsmitglieds Herrn H., der ebenfalls nach der Umwandlung bei beiden Gesellschaften zum Vorstand bestellt war, anlässlich dieser Umwandlung verfahren worden ist, ist nicht vorgetragen. Es kommt darauf aber auch nicht an, weil es auch insoweit ohnehin an der Kenntnis der Hauptversammlung fehlt.
193 
2. Sittenwidrigkeit der Vorstandsbezüge nach § 138 BGB.
194 
Ein rechtswidriges Handeln des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2007/2008 lässt sich letztlich aus denselben Gründen auch nicht damit begründen, die Vorstandsvergütungen seien gem. § 138 BGB sittenwidrig.
195 
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1 diesen Anfechtungsgrund mit ihrer am letzten Tag der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) eingereichten Klageschrift fristgerecht vorgebracht hat. In der Klageschrift hat die Klägerin zu 1 bei ihren Ausführungen zum Anfechtungsgrund der Unangemessenheit nach § 87 AktG lediglich angeführt, es gebe keine gesetzliche Obergrenze für die Vergütung, wohl aber die Grenze der Sittenwidrigkeit. Sie hat angefügt, zumindest die „Vorstandsvergütung“ von Herrn Dr. W. „dürfte bereits sittenwidrig sein“, um dann fortzufahren, dass jedenfalls § 87 AktG tangiert sei. Ob damit und in Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der Klageschrift zur Vorstandsvergütung und ihrer Regelung ein eigenständiger Anfechtungsgrund mit seinem tatsächlichen Kern geltend gemacht war, kann letztlich dahingestellt bleiben.
196 
b) Nach § 138 BGB können Rechtsgeschäfte sittenwidrig und infolgedessen nichtig sein. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob „die Vergütung“ sittenwidrig ist, sondern ob das Rechtsgeschäft über die Vergütung nichtig ist. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92, 96). Dies ist nach den Umständen zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen (BGH a.a.O.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 138 Rn. 9 m.w.N.). Damit kommt es auch für diesen rechtlichen Gesichtspunkt auf die Regelung der Vergütung im Geschäftsjahr 2007/2008 an. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1.) Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten.
197 
3. Hauptversammlungszuständigkeit/Teilgewinnabführungsvertrag, § 292 AktG
198 
Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats ist wegen einer fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung zu den Vergütungsregelungen weder nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG) noch anfechtbar (§ 243 AktG).
199 
a) Nichtig ist nach § 241 Nr. 3 AktG ein Hauptversammlungsbeschluss, der mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt gläubigerschützende oder im öffentlichen Interesse bestehende Vorschriften verletzt. Die Klägerin zu 1 verkennt mit ihrer Argumentation, die Vergütungsvereinbarung ohne Zustimmung der Hauptversammlung umgehe § 292 AktG und greife damit in die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft ein, dass die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht die Vergütung des Vorstands, sondern die Entlastung der Organe zum Inhalt haben. Die Entlastung von Organen ist mit dem Wesen der Aktiengesellschaft zweifellos deshalb zu vereinbaren, weil sie in § 120 AktG vorgesehen ist. Weil eine Entlastung bei der Aktiengesellschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen hat und insbesondere keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist auch eine rechtswidrige Entlastung ohne Bedeutung für den Gläubigerschutz oder das öffentliche Interesse. Sie kann allenfalls zur Anfechtbarkeit führen.
200 
b) Die Entlastungsbeschlüsse sind auch nicht wegen einer pflichtwidrig nicht eingeholten Zustimmung der Hauptversammlung anfechtbar.
201 
aa) Teilgewinnabführungsverträge bedürfen als Unternehmensverträge der Zustimmung der Hauptversammlung, §§ 292, 293 AktG. Diese Regelungen gelten auch für die SE. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies aus der generellen Verweisung in Art. 9 Abs. 1 lit c ii SE-VO oder der Spezialverweisung in Art. 52 Satz 2 SE-VO folgt oder aber daraus, dass nach dem deutschen IPR an das Konzernrecht des Sitzstaates der abhängigen Gesellschaft – dies wäre die hier zu betrachtende Beklagte mit Sitz in S. – anzuknüpfen ist (vgl. Casper/Euler in Spindler/Stilz, AktG, Art. 9 SE-VO Rn. 12).
202 
Nach der Ausnahmeregelung in § 292 Abs. 2 AktG ist aber u.a. ein Vertrag mit einem Vorstandsmitglieder über eine Gewinnbeteiligung kein Teilgewinnabführungsvertrag. Daraus folgt, dass solche Vereinbarungen keine Unternehmensverträge sind (§ 292 Abs. 1 AktG) und folglich nicht der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 AktG bedürfen. Aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergeben sich keine Einschränkungen, die den Anwendungsbereich von der vereinbarten oder konkret sich nach den vereinbarten Modalitäten ergebenden Höhe der Gewinnbeteiligung abhängig machen. Im Gegenteil ist die Norm vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit ihr die abweichende Konzeption des früheren Rechts abgelöst wurde, das für die Reichweite einer Hauptversammlungszuständigkeit auf einen quantitativen Maßstab abgestellt hatte; die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten sollten mit der jetzigen Regelung vermieden werden, weshalb es sich verbietet, nach der Bedeutung der Gewinnabführung zu differenzieren (Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 56). Gegen eine unter diesem Gesichtspunkt einschränkende Auslegung spricht ferner, dass es mit dieser Bestimmung bei der eindeutigen Kompetenz des Aufsichtsrats für die Vergütung des Vorstands (§ 87 AktG) insgesamt bleibt.
203 
Ebenso wenig stellt die Bestimmung auf den Beweggrund für die Gewährung der Gewinnbeteiligung ab. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass die Gewinnbeteiligung bei ihrer erstmaligen Vereinbarung unstreitig zugesagt wurde, weil der frühere Vorstandsvorsitzende Herr Dr. W. sich im Jahr 1994 zur Übernahme einer persönlichen Haftung bereit erklärte. Das Eingehen persönlicher Risiken in einer kritischen Lage der Gesellschaft kann im Übrigen durchaus ein Grund dafür sein, dass ein spätere höhere Vergütung als angemessen betrachtet wird (Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 15); wird diese höhere Vergütung gewinnabhängig gewährt, bleibt sie dennoch im Rechtssinne Vergütung im Sinne des § 87 AktG und sie unterliegt auch der Ausnahmeregelung des § 292 Abs. 2 AktG. Es spielt angesichts dessen auch keine Rolle, dass Herr Dr. W. auf der Hauptversammlung vom 30.01.2009 angegeben hat, er habe damals nicht als Manager, sondern als Unternehmer gehandelt. Diese persönliche Bewertung der Motivation für die Gewinnbeteiligung ist für die rechtliche Einordnung als Vergütungsbestandteil und Anwendungsfall der Ausnahmeregelung ohne Relevanz. Dasselbe gilt für rechtlich bedeutungslose Zusagen von Familiengesellschaftern. Erst recht kann offen bleiben, ob diese Vorgänge des Jahres 1994 und ihre Bewertung für die Qualifizierung der Vereinbarung noch Bedeutung haben könnten, die im Geschäftsjahr 2007/2008 Gültigkeit hatte.
204 
bb) Entscheidend kommt es im Übrigen auf diese Fragen nicht an. Soweit ersichtlich sind jedenfalls bislang in Literatur und Rechtsprechung keinerlei Überlegungen zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 292 Abs. 2 AktG angestellt worden, wie sie die Klägerin zu 1 nunmehr mit ihrer Klage vertritt. An den von ihr angegebenen Kommentarstellen ist auch nicht ausgeführt, dass die Ausnahmeregelung nur auf „übliche“ Vereinbarungen anwendbar sei (im Gegenteil, siehe Koppensteiner a.a.O.) - allenfalls ist zu lesen, dass Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung in der Praxis üblich seien (z.B. Altmeppen in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 292 Rn. 78; vgl. auch Koppensteiner a.a.O. Rn. 57). Deshalb hat sich der Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt, wenn er nicht von einer rechtlichen Einordnung als Teilgewinnabführungsvertrag ausgegangen ist.
205 
Erst recht ist es unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich und ermessensfehlerfrei, wenn die Hauptversammlung die Entlastung beschlossen hat, für die ein eindeutiger und schwerwiegender Rechtsverstoß nicht erkennbar gewesen sein kann. Die Klägerin zu 1 behauptet nicht, dass auf der Hauptversammlung diese ohnehin zweifelhafte rechtliche Einordnung von Vergütungsvereinbarungen oder auch nur eine Zustimmungspflicht der Hauptversammlung in irgendeiner Weise angesprochen oder gar verlangt worden wäre.
206 
4. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
207 
Die Entlastungsbeschlüsse sind nicht deshalb anfechtbar, weil die Entsprechenserklärung nach § 161 Satz 1 AktG Abweichungen der Praxis der Beklagten zur Vorstandsvergütung von wesentlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance - Kodex (nachfolgend: DCGK) nicht offenlegt (zur Anfechtbarkeit unter dieser Voraussetzung BGHZ 180, 9 ff - Kirch/Deutsche Bank; BGH NZG 2009, 1270, 1272). Dabei ist auf die Empfehlungen in der Fassung des Kodex vom 14.06.2007 abzustellen, der für das Geschäftsjahr 2007/2008, auf das sich die Entlastung bezieht, maßgeblich ist und von der im Übrigen auch die Fassung vom 06.06.2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 08.08.2008, in den von der Klägerin zu 1 angeführten Punkten inhaltlich nicht abweicht.
208 
a) Die Anfechtung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Abweichung von Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 2 DCGK in der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG nicht offen gelegt worden sei. Darin liegt gegebenenfalls kein Gesetzesverstoß. Satz 2 lautet: „Die variablen Vergütungsteile sollten einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten.“ Verwendet der Kodex einen Begriff wie „sollte“ oder „kann“, so handelt es sich nur um „Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann.“ (Präambel zum Kodex; vgl. auch BT-Drucksache 14/8769 S. 21 re. Spalte; Sester in Spindler/Stilz, AktG, § 161 Rn. 33 m.w.N. in Fn. 93). Dementsprechend bezieht sich § 161 Satz 1 AktG nur auf Empfehlungen im Kodex, die dort durch die Verwendung des Begriffs „soll“ gekennzeichnet sind, nicht aber auf die Anregungen, von denen auch ohne Einschränkung in der Entsprechenserklärung abgewichen werden kann (BT-Drucksache 14/8769 S. 21 re. Spalte; Ringleb in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, Kommentar, 3. Aufl., Rn. 45, 1506).
209 
b) Ebenso wenig spricht Ziff. 4.2.3. Abs. 2 Satz 3 DCGK mit dem Gebot der Angemessenheit sämtlicher Vergütungsbestandteile sowie der Gesamtvergütung eine Empfehlung aus mit der Folge, dass Abweichungen in der Entsprechenserklärung offenzulegen sind. In diesem Satz wird der Begriff „soll“ nicht verwandt. Er enthält auch keine Anregung im oben dargestellten Sinne, weil die Vergütung nicht lediglich angemessen sein „sollte“ oder „kann“. Weil dieser Satz des Kodex mit keinem dieser Begriffe gekennzeichnet ist, sondern das Wort „müssen“ verwendet, weist er auf eine Bestimmung hin, die als geltendes Gesetzesrecht vom Unternehmen zu beachten ist (vgl. die Präambel zum DCGK, a.a.O.), hier also § 87 AktG. Davon darf die Gesellschaft schon von Gesetzes wegen nicht abweichen und sie darf folglich keine Einschränkung erklären. In der Entsprechenserklärung ist deshalb auch keine Äußerung dazu angebracht (§ 161 Satz 1 AktG).
210 
c) Mit der Entsprechenserklärung wurde auch nicht versäumt, eine Abweichung von der in Ziff. 4.3.2 Abs. 3 Satz 4 DCGK ausgesprochenen Empfehlung offen zu legen. Diese Empfehlung, eine Beschränkungsmöglichkeit für außerordentliche, nicht vorhersehbare Entwicklungen vorzusehen, bezieht sich nur auf die langfristigen Komponenten mit Anreiz- und Risikocharakter (Kort in GroßKomm-AktG, 4. Aufl. § 87 Rn. 97), wie sie die Beklagte unstreitig nicht mit ihren Vorständen vereinbart hatte. Der Wortlaut des Satzes 4 alleine ist unergiebig, weil er keinen ausdrücklichen Bezug enthält. Dieser folgt aus der eindeutigen Stellung am Ende des Absatzes 3, der in seinen Sätzen 1 bis 3 nur diese langfristigen Komponenten näher beschreibt und für sie weitere Anforderungen aufstellt. Dies ist auf die Entstehungsgeschichte zurückzuführen: Die Empfehlung wurde im Zuge der öffentlichen und fachlichen Diskussion um die Begrenzung von Aktienoptionen eingefügt (ausführlich zur Entstehungsgeschichte Ringleb a.a.O. Rn. 755 ff). Ob eine Erstreckung der Empfehlung auch auf die kurzfristigen, jährlich wiederkehrenden, an den Geschäftserfolg gebundenen Vergütungskomponenten sachgerecht wäre, ist nicht zu entscheiden, weil die Empfehlung in ihrer für die Entscheidung maßgeblichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung so nicht lautet und sich deshalb auch die Entsprechungserklärung der Beklagten dazu nicht verhalten musste.
211 
5. Fehlende Anpassung oder Verhinderung der Auszahlung
212 
a) Nicht fristgerecht (§ 246 Abs. 1 AktG) als Anfechtungsgrund vorgebracht hat die Klägerin zu 1, dass die Aufsichtsräte sich im Entlastungszeitraum pflichtwidrig verhalten hätten, weil sie die nach den Vorstandsverträgen zu berechnende Vergütung im Hinblick auf die besonderen Gewinne aus den Optionsgeschäften oder im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft nicht herabgesetzt oder die Auszahlung verhindert hätten. Zum tatsächlichen Kern eines Anfechtungsgrunds, der innerhalb der Anfechtungsfrist vorzutragen ist, gehört bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses jedenfalls auch die Darlegung, inwiefern unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten dem Aufsichtsrat bei einer Handlung oder Unterlassung eine Pflicht- oder Gesetzeswidrigkeit vorgeworfen wird. In der Klageschrift wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass der Aufsichtsrat in Bezug auf die Regelung der Vergütung bzw. ihre Festsetzung ohne Obergrenze und wegen der mit der Regelung gesetzten Fehlanreize rechtswidrig gehandelt habe. Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Aufsichtsrat pflichtwidrig den Ansatz der sich nach den Regelungen errechnenden Vergütungen im Jahresabschluss gebilligt und nicht für eine Herabsetzung gesorgt oder gar die Auszahlung nicht verhindert habe, ist dort nicht als Anfechtungsgrund angeführt. Alleine der Umstand, dass sich die Vergütung der Höhe nach, wie sie in der Klageschrift angesprochen ist, aus der Ableitung im Jahresabschluss ergibt, ersetzt nicht die Darlegung einer Handlung des Aufsichtsrats, auf die ein Anfechtungsgrund gestützt werden soll. Es ist Sache des Anfechtungsklägers, durch die Bezeichnung und Vortrag der Anfechtungsgründe klarzustellen, in welchem Umfang er welchen Hauptversammlungsbeschluss anfechten will, und damit den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. zur Bedeutung des geltend gemachten Anfechtungsgrunds für den Streitgegenstand BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 63/08, Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass er wenigstens darlegt, aus welchen Umständen sich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses ergeben soll, im Falle eines Entlastungsbeschlusses also, inwiefern das fragliche Organ in dem für die Entlastung bedeutsamen Zeitraum ein der Entlastung entgegenstehendes pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen zur Last fällt und dies für die Hauptversammlung eindeutig war.
213 
b) Unabhängig von der Verfristung trägt der Vortrag der Klägerin nicht die Feststellung, dass der Aufsichtsrats eindeutig pflichtwidrig gehandelt habe, indem er die Vergütung für das Geschäftsjahr 2007/2008 nicht angepasst oder ihre Auszahlung verhindert habe.
214 
aa) Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 87 Abs. 2 AktG a.F. haben nicht vorgelegen. Sie ist nur bei einer Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft möglich, die ein so wesentliches Ausmaß annimmt, dass das Unterbleiben der Anpassung unbillig wäre. Daran fehlt es von vornherein z.B. dann, wenn noch Gewinne ausgeschüttet werden (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 31). Für das Geschäftsjahr 2007/2008 kann ein solcher Zustand angesichts der ausgewiesenen Ergebnisse, ungeachtet der von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Risiken aus den Optionsgeschäften, nicht festgestellt werden. Ob sich dies im weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung anders darstellt, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls erlaubt § 87 Abs. 2 AktG nur eine Anpassung der laufenden Vergütung, nicht aber eine Rückwirkung auf bereits verdiente Bezüge, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt sind (allg.M., siehe Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 33; Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 96; Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 102, je m.w.N.). Die Vorstandsvergütungen für das am 31.07.2008 abgelaufene Geschäftsjahr konnten deshalb nicht nachträglich wegen einer etwaigen Verschlechterung der Verhältnisse im Jahr 2009 nach dieser Vorschrift herabgesetzt werden.
215 
bb) Nicht eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein variabler Vergütungsanteil dann wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herabgesetzt werden kann oder muss, wenn sich die für die Vergütung in Bezug genommene Ergebnisgröße deshalb erheblich erhöht, weil bei der Regelung der Vergütung noch hinsichtlich ihrer Herkunft oder ihres Umfangs unerwartete Ergebnisanteile zu verbuchen sind. Dies wurde in der Literatur insbesondere für Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven, die das operative Ergebnis weit übertreffen, vertreten (z.B. Peltzer in Festschrift Lutter S. 583 ff), was aber auch auf Widerspruch oder Zweifel gestoßen ist (z.B. Thüsing ZGR 2003, 457, 502 unter Hinweis auf die andere h.M.), zumal auch vertreten wird, dass eine spätere Herabsetzung nur unter den engen Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 AktG möglich sei (vgl. etwa Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 72). Erst recht ist demnach nicht gesichert, inwiefern dieser Gedanke, sollte er überhaupt durchgreifen, auf andere Fallgestaltungen, die eine Art „windfall profits“ aufweisen, übertragbar wäre, und ob eine solche Fallgestaltung hier vorliegt. Solche Zweifel wären insbesondere nicht durch die nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 1 ausgeräumt, bei den Ergebnisbeiträgen aus den fraglichen Optionsgeschäften der Beklagten handele es sich ausschließlich um Buchgewinne ohne jeden Mittelzufluss. Das ist nach dem Vortrag der Beklagten und auch den Angaben im Geschäftsbericht und geprüften Jahresabschluss 2007/2008 deshalb so nicht richtig, weil diese Ergebnisbeiträge zum überwiegenden Teil nicht aus bloßen Wertsteigerungen der verbuchten Aktien oder Optionen zum Abschlussstichtag resultieren, sondern aus tatsächlich erhaltenen Ausgleichszahlungen, die der Beklagten aufgrund der cash-gesettelten, also auf Barausgleich gerichteten Call-Optionen zustanden.
216 
cc) Erst recht war es aus Sicht des Aufsichtsrats oder erst recht der Hauptversammlung vom 30.01.2009 nicht eindeutig erkennbar, dass der Aufsichtsrat die Auszahlung der Vergütungen - falls sie überhaupt vor der Hauptversammlung ausgezahlt worden sind, was dahingestellt bleiben kann - wegen einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung hätte verhindern müssen. Wie ausgeführt, konnte von einer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Dasselbe gilt für eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung wegen des von der Klägerin zu 1 behaupteten Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 AktG. Zum einen ist in der Literatur umstritten, ob ein solcher Verstoß überhaupt Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags oder der Vergütungsvereinbarung hat, ob also die aktienrechtliche Regelung ein gesetzliches Verbot enthält oder ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand pflichtgemäß nur auf angemessene Regelungen einlassen darf und ob es ihm anderenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten oder nach den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht verwehrt ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Derartige Ansätze werden in den letzten Jahren zwar zunehmend diskutiert (siehe hierzu und zum Meinungsstand etwa Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 28 f; Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 80), aber neuerdings auch wieder eher restriktiv gesehen (Cahn/Mertens in KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 5). Es fehlt jedenfalls an einem gesicherten Meinungsstand, der dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung eine eindeutige Erkenntnis des rechtlich Gebotenen nahegelegt hätte. Zum anderen war ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der fraglichen Vergütungsvereinbarungen oder der dazu ergangenen Aufsichtsratsentscheidungen ebenfalls nicht eindeutig gegeben (s.o.).
217 
6. Fehlende Rückforderung
218 
Verfristet nach § 246 Abs. 1 AktG ist auch der weitere von der Klägerin zu 1 erst in ihrer Replik vorgebrachte, als eigenständiger Anfechtungsgrund zu wertende Vorwurf, der Aufsichtsrat habe es versäumt, überhöhte Vergütungen des Geschäftsjahr 2007/2008 oder vorausgegangener Geschäftsjahre zurückzufordern.
219 
Im Übrigen hätte es aus den bereits oben zu 5. b) genannten Gründen, die hierher übertragbar sind, an der Eindeutigkeit eines solchen Rückforderungsanspruchs gefehlt. Ob seine Voraussetzungen im Übrigen, insbesondere auch für die Vorjahre, schlüssig dargelegt sind, kann dahingestellt bleiben.
220 
II. Entlastung Vorstand (TOP 3)
1.
221 
Die Hauptversammlung musste die Entlastung des Vorstands nicht deswegen verweigern, weil er sich im Hinblick auf die Regelung seiner Vergütung pflichtwidrig verhalten hat. An dem auch hier wieder erforderlichen eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß fehlt es schon deshalb, weil es ungeklärt ist, ob den Vorstand, der im Grundsatz in Bezug auf die Vereinbarung seiner Vergütung für sich selbst auftritt und deshalb der Gesellschaft als Dritter gegenübersteht, insoweit überhaupt die Pflicht trifft, auf die Einhaltung des § 87 Abs. 1 AktG zu achten oder hinzuwirken. Das wird zwar mit bedenkenswerter Argumentation in der neueren Literatur zunehmend vertreten (vgl. nur Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 87 Rn. 29 f m.w.N.), aber in anderen neuesten Kommentierungen nach wie vor anders gesehen (Mertens/Cahn, KK-AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 5; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 87 Rn. 9; siehe bereits oben I. 5. b).
2.
222 
Unabhängig davon greifen die unter I. dargestellten Erwägungen zur Frage der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung des Aufsichtsrats in Zusammenhang mit der Regelung, Auszahlung oder Rückforderung von Vergütungen entsprechend.
3.
223 
Soweit die Klägerin zu 1 in der Replik vorbringt, der Vorstand habe gegen seine Pflicht verstoßen, Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder durchzusetzen, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Anfechtungsgrund nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht worden ist. Ob damit im Übrigen ein Anfechtungsgrund schlüssig vorgebracht wäre, kann dahingestellt bleiben.
224 
B. Informationspflichtverletzung
225 
Die streitgegenständlichen Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand (TOP 3) und Aufsichtsrat (TOP 4), über die Wahlen der Anteilseignervertreter zum Aufsichtsrat (TOP 5) und über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats (TOP 6) sind nicht gem. § 243 Abs. 1, 4 AktG a.F. wegen der Verletzung von Auskunftspflichten anfechtbar.
226 
Von vornherein offen bleiben kann, ob der unter TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss anfechtbar wäre und ob die von der Klägerin als nicht ausreichend beantwortet vorgetragenen Fragen für die Beschlussfassung insoweit relevant waren, weil dieser Beschluss nicht Streitgegenstand ist.
I.
1.
227 
Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist und wenn der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (OLG Stuttgart NZG 2004, 966 m.w.N.). Die für sonstige Rechtsverletzungen geltende Einschränkung, dass die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Verstößen in Frage kommt, gilt bei der Verletzung von Informationspflichten so nicht (OLG Stuttgart a.a.O.). Auch ein innerhalb der Ermessensgrenzen liegender Entlastungsbeschluss ist gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte unberechtigt verweigert werden, was freilich voraussetzt, dass das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385).
2.
228 
Ob die Klägerin zu 2 ihr Auskunfts- und Anfechtungsrecht wegen unzulässiger Tonaufnahmen auf der Hauptversammlung verwirkt hat, kann offen bleiben.
3.
229 
Ohne Erfolg bringt die Beklagte vor, die Klägerin zu 2 könne die Anfechtung wegen Informationspflichtverletzung nur auf die von ihrem Vertreter auf der Hauptversammlung als nicht beantwortet zu Protokoll gegebenen Fragen stützen, nicht aber auf die Fragen anderer Aktionäre, die sie sich nicht pauschal zu eigen machen und dann im Gerichtsverfahren nachschieben könne.
230 
Für die Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes bedarf es generell nicht der individuellen persönlichen Betroffenheit auf Grund des verfolgten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes (Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 41 m.w.N.). Auch im Falle von Informationspflichtverletzungen steht deshalb unter den Voraussetzungen des § 245 AktG das Anfechtungsrecht jedem Aktionär zu, auch wenn er nicht derjenige ist, der die Auskunft begehrt hat (BGH NJW 1992, 2760, 2763, Anl. II Z 8) – nicht anders wie das Auskunftsverfahren, wenn er Widerspruch gegen einen betroffenen Hauptversammlungsbeschluss eingelegt hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 AktG). Es ist deshalb im Grundsatz unerheblich, ob er sich auf der Hauptversammlung die Fragen anderer Aktionäre zu eigen gemacht hat, sei es konkret oder pauschal, ausdrücklich oder konkludent.
231 
Ebenso wenig ist es erforderlich, dass er, der Fragesteller oder sonst ein anwesender Aktionär unbeantwortete Fragen als Katalog oder in sonstiger Form zu Protokoll gegeben hat. § 131 Abs. 5 AktG sieht lediglich zur Erleichterung der Beweisführung vor, dass ein Aktionär, dessen Fragen unbeantwortet worden sind, die Aufnahme von Frage und Grund für die Nichtbeantwortung in die notarielle Niederschrift verlangen kann; materiell-rechtliche Bedeutung hat dies nicht (allg.M., vgl. nur Siems in Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rn. 86 m.w.N.).
232 
Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall einem Auskunftsbegehren oder der Erhebung der Anfechtungsklage wie anderen subjektiven Rechten auch allgemeine Einwendungen wie die rechtsmissbräuchliche Ausübung, die Verwirkung, der Verzicht oder die Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens oder wegen einer Obliegenheitsverletzung entgegengehalten werden können (zu solchen Schranken des Auskunftsrechts etwa Decher in GroßKomm-AktG, § 131 Rn. 274 ff, 393 ff). So ist es eine Obliegenheitsverletzung, wenn ein formaler Verstoß vorliegt, der aber vom Aktionär bei gehöriger Mitwirkung leicht hätte vermieden werden können, etwa wenn er den Anschein erweckt, er sei mit der unzureichenden Antwort zufrieden oder er verzichte auf eine weitere Antwort (Decher a.a.O. Rn. 394). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch kann dabei überschritten werden, wenn es ein fragender Aktionär auf solche Fehlvorstellungen bei der Verwaltung anlegt. Auch sonst ist der Aktionär gehalten, dem Vorstand die Antwort nicht zu erschweren. So muss die Antwort zwar dem Gebot der gewissen und getreuen Rechenschaft entsprechend und vollständig, aber doch zunächst nur in dem Detaillierungsgehalt gegeben werden, in dem die Frage gestellt wird. Pauschale Fragen können im Grundsatz pauschal beantwortet werden. Der Aktionär muss bei einem Informationsbedürfnis zu weiteren Details dieses artikulieren und nachfragen. Erst dann ist der Vorstand zu Detailantworten verpflichtet (OLG Stuttgart NZG 2004, 966; Siems a.a.O. Rn. 69).
233 
Derartige Umstände liegen nach dem Sachvortrag auch der Beklagten und den von ihr vorgelegten Protokollen nicht vor. Sie sind auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Mainz (AG 1988, 169, 171) zugrunde lag. Nach dem dortigen Ergebnis der Beweisaufnahme war man auf der Hauptversammlung nicht in der Lage gewesen, die Vielzahl von Aktionärsfragen zu notieren und den Überblick darüber zu behalten, inwieweit diese schon beantwortet waren. Es wurde deshalb nach teilweiser Beantwortung von Fragen dazu aufgefordert, die noch offenen Fragen zu Protokoll zu geben. Weil ein Aktionär Fragen zu schnell diktierte, wurde er gebeten, sein Diktat in ein Tonaufnahmegerät zu sprechen, was geschah. Erst nach Schluss der Hauptversammlung verlangte er im gerichtlichen Verfahren Auskünfte, die er in der Versammlung nicht mehr zu Protokoll gegeben oder diktiert hatte. Dies wurde als Verzicht, richtiger wohl als widersprüchliches Verhalten gewertet. Somit hatte in dem Fall die Protokollierung oder das Diktat den Sinn, den Vorstand in Kenntnis darüber zu setzen, welche Fragen er als aus Aktionärssicht beantwortet annehmen durfte und welche aus deren Sicht noch zu beantworten waren.
234 
Der Fall hier liegt in mehrfacher Hinsicht anders.
235 
Nach dem beiderseitigen Sachvortrag und insbesondere sowohl dem notariellen als auch dem stenographischen Protokoll war dem Vorstand angesichts des professionellen Hauptversammlungsmanagements samt Einsatz des Back-Office klar, welche Fragen gestellt waren und insbesondere in welchem Umfang er die hier im Rechtsstreit problematisierten Fragen zu den Vorgängen im Oktober 2008 sowie zu den Kurssicherungsgeschäften der Beklagten beantworten wollte oder nicht beantworten wollte. Der Versammlungsleiter gab zwar, nachdem Aktionäre erklärt hatten, ihre Fragen seien nicht ausreichend beantwortet, Gelegenheit, die gestellten und nach ihrer Meinung nicht beantworteten Fragen zur Niederschrift des Notars zu erklären (notarielle Niederschrift S. 12 oben, Anl. II B 2), wobei es entgegen der von der Klägerin zu 2 vertretenen Ansicht nicht darauf ankommt, ob er nur Gelegenheit gab oder ob er wie im Fall des LG Mainz dazu aufforderte, was auf dasselbe hinausläuft. Entgegen der Darstellung der Beklagten hatte dies aber nicht den Sinn, Klarheit darüber zu verschaffen, zu welchen Punkten die Aktionäre noch Informationsbedarf hatten. Das ist schon in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar, weil die Protokollierung nach § 131 Abs. 5 AktG diesen Zweck nicht hat (s.o.). Auch der Verlauf der Hauptversammlung belegt das nicht. Diesen Sinn hätte die Protokollierung allenfalls gegeben, wenn die übergebenen Listen anschließend vom Vorstand hätten durchgesehen werden sollen, um zu prüfen, ob aus seiner Sicht noch Antworten darauf ausstanden. Das behauptet die Beklagte nicht und ist nach den vorgelegten Protokollen auch ausgeschlossen. Denn die Protokollierung der Fragen war erklärtermaßen für einen Zeitpunkt nach Schluss der Generaldebatte vorgesehen (Wortprotokoll S. 252, Anl. II B 3) und dann auch erst durchgeführt worden (a.a.O. sowie Notarielles Protokoll, S. 12, Anl. II B 2), so dass eine Beantwortung noch offener Fragen gar nicht mehr erfolgt wäre. Nach Debattenschluss war dafür keine Zeit mehr, weil unmittelbar nach der Pause zur Übergabe der Fragelisten zum Protokoll und zum Aufnehmen dazu abgegebener Erklärungen in die Abstimmungen und Wahlen eingetreten wurde. Da § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG eine Informationserteilung in der Hauptversammlung vorsieht, hätten etwa noch offene Antworten auch nicht ohne weiteres schriftlich nach der Hauptversammlung nachgereicht werden können (vgl. etwa Siems a.a.O. § 131 Rn. 65); soweit es um Relevanz für die Beschlussfassung geht, kommt eine nachträgliche Auskunft ohnehin nicht in Frage (Siems a.a.O. Rn. 66). Dementsprechend hatte der Vorstand auch nicht mehr vor, eventuell zu Protokoll zu gebende Fragen noch zu beantworten. Das hat der Vorstandsvorsitzende im Rahmen der Diskussion um die Protokollierung ausdrücklich erklärt (Wortprotokoll, S. 242 unten, Anl. II B 3).
236 
Im Übrigen würde auch eine andere Sichtweise nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen, denn selbst wenn es der Sinn gewesen wäre, dem Vorstand ein noch verbleibendes Informationsbedürfnis vor Augen zu führen, wäre dies für die von der Klägerin zu 2 im Rechtsstreit vorgebrachten Fragen der Fall gewesen, denn sie wurden bis auf eine Ausnahme unstreitig entweder vom Vertreter der Klägerin zu 2 oder von anderen Aktionärsvertretern als unbeantwortet zu Protokoll gegeben (Anl. 2 zum notariellen Protokoll, Anl. II B 2). Da im Falle der unberechtigten Auskunftsverweigerung jeder anfechtungsbefugte Aktionär die Klage auf diesen Anfechtungsgrund stützen kann (s.o.), kann sich die Beklagte nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf berufen, dass sich ein künftiger Anfechtungskläger nur auf die Nichtbeantwortung von ihm selbst zu Protokoll gegebener Fragen berufen werde.
3.
237 
Die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Informationspflichtverletzungen der beklagten Gesellschaft liegt beim Anfechtungskläger (BGH BGHZ 180, 9, Tz. 37).
238 
Generell besteht ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. Art. 53 Se-VO nur insoweit, als diese zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt wird; dieses begrenzt das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades (BGHZ 180, 9, Tz. 39 m.w.N.). Ist die Auskunft in diesem Sinne erforderlich, ist sie auch nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG relevant für die Beschlussfassung, d.h. wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte (vgl. BGHZ 160, 385; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 234). Dies bezieht sich im Rahmen der Anfechtungsklage selbstverständlich auf den jeweils streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss. Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage einer allgemeinen Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären kommt es deshalb nicht entscheidend an. Inwieweit eine Antwort auf die von der Klägerin zu 2 angeführten Fragen für die Beschlussfassung relevant war, wird nachfolgend bei der Behandlung der einzelnen Fragen, soweit entscheidungserheblich, ausgeführt.
239 
II. Einzelne Fragen
240 
1. Frage 1
241 
Herr Dr. We. stellte auf der Hauptversammlung folgende Fragen, die sich auf die Vorgänge im Oktober 2008 um die Kursentwicklung der V.-Stammaktie und um die Hintergründe und Auswirkungen der Pressemitteilungen der Beklagten in dem Zusammenhang bezogen (WP 237; die nachfolgende Unterteilung hier und bei einigen weiteren Fragen in sog. „Unterfragen“ erfolgte nicht bei der Fragestellung, sondern folgt der Systematisierung in der Klageerwiderung der Beklagten, die die Parteien in späteren Schriftsätzen beibehalten haben):
242 
Unterfrage 1.1.
243 
An welchem Tag im Oktober hatten Sie erstmals Kenntnis vom Short-Squeeze überhaupt?
244 
Unterfrage 1.2.
245 
Haben Sie erkannt, dass Ihre Mitteilung vom 26. Oktober geeignet war, Beruhigung in die Märkte zu bringen oder vielmehr Beunruhigung in die Märkte zu bringen?
246 
Unterfrage 1.3.
247 
Für wie naiv - ich frage das jetzt ganz drastisch - halten Sie uns und für wie naiv halten Sie in diesem Zusammenhang die BaFin?
248 
Unterfrage 1.4.
249 
Aber ich will Sie noch einmal ganz konkret fragen: Was haben Sie wann in diesem Zusammenhang der BaFin gemeldet?
250 
Zur selben Thematik stellte der Aktionär L. außerdem wiederholt folgende Fragen (WP 131, 216):
251 
Unterfrage 1.5.
252 
Wieso erfolgte die Mitteilung vom 26. Oktober 2008 gerade zu einem Zeitpunkt, als der Kurs sich fast halbiert hatte und nicht schon wenige Wochen zuvor als bereits ein erster Short-Squeeze stattgefunden hatte?
253 
Unterfrage 1.6.
254 
Was waren die konkreten neuen Informationen, die zu Ihrer Mitteilung führten? Nennen Sie bitte auch die Quelle und den Tag der Kenntnisnahme.
255 
Die Beklagte antwortete hierauf jeweils wie folgt (WP 208, 246):
256 
Im Oktober 2008 wurde für uns offenkundig, dass im Markt deutlich mehr Short-Positionen im Hinblick auf V.-Stammaktien bestehen mussten, als von uns erwartet. Angesichts dessen gelangten wir am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung des Anteilsbesitzes von P. in Höhe von 42,6 Prozent der V.-Stammaktien sowie der zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf V.-Stammaktien bestehenden Cash-gesettlelten Aktienoptionen in Höhe von 31,5 Prozent der V.-Stammaktien notwendig war, um den offenkundig in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern Gelegenheit zu geben, ihre Positionen in V.-Stammaktien in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen.
257 
Ferner auf die Frage von Herrn L. (WP 208):
258 
Wir hielten es für sachgerecht, in diesem Zeitpunkt auch die Absichten im Hinblick auf den weiteren Beteiligungsaufbau bei V. und den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit V. festzulegen und zu kommunizieren. Daraufhin entschieden wir, eine Erhöhung der V.-Beteiligung im Jahr 2009 auf 75 Prozent der Stammaktien als Grundvoraussetzung für einen Beherrschungsvertrag anzustreben und diese Absicht gleichzeitig mit der Offenlegung der gehaltenen V.-Stammaktien und der auf V.-Stammaktien bezogenen Cash-gesettleten Optionen zu kommunizieren.
259 
Und auf die Fragen von Herrn Dr. We. auch (WP 244):
260 
Natürlich haben wir auch nach unserer Bekanntgabe am 26. Oktober 2008 die Märkte sorgfältig beobachtet. Wie aber bereits dargelegt, war die Kursentwicklung der V.-Stammaktie für uns völlig überraschend. Wir haben bereits am 27. Oktober 2008 von uns aus mit der BaFin Kontakt aufgenommen.
261 
Die Klägerin zu 2 meint, die Fragen seien weitgehend unbeantwortet geblieben. Die Beklagte habe nur mit Allgemeinplätzen geantwortet oder ihre Pressemitteilung wiederholt. Das Datum der Erkenntnis zum Short Squeeze werde nicht mitgeteilt; dabei habe bereits am 15. und 16.10.2008 für die Beklagte erkennbar eine Angebotsknappheit bestanden. Weshalb gleichwohl die dadurch veranlasste Meldung erst 10 Tage später und nach Marktberuhigung herausgegeben worden sei, habe die Beklagte nicht beantwortet. Dasselbe gelte für die Frage, auf welchen Informationen dies beruht habe. Die Auskunft zum Datum der BaFin-Information ergebe nicht, was der Behörde mitgeteilt worden sei. Antworten seien insbesondere zur sachgemäßen Entscheidung über die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands erforderlich gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass die Meldung der Beklagten einen Short Squeeze provoziert habe und der Markt dadurch manipuliert worden sei, die BaFin habe ihre Ermittlungen wieder aufgenommen, Schadensersatzansprüche seien angekündigt. Von Interesse sei die Antwort auch wegen des Verdachts, für die Kursexplosion gesorgt zu haben, um bei einem weiteren Kursverfall und der dann absehbaren Ausübung der Put-Optionen nicht zahlungsunfähig zu werden.
262 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG bestehe nicht. Die Beklagte habe einen Nachteil für die Gesellschaft nicht vorgetragen. Vielmehr könne das Zurückhalten von Informationen oder Zurückhalten von kursbeeinflussenden Insiderinformationen gegen gesetzliche Publizitätspflichten verstoßen. Außerdem seien die Derivattransaktionen abgeschlossen, so dass kein Schaden mehr drohe. Für die Vermeidung zivil- und strafrechtlicher Konsequenzen bestehe keine Privilegierung.
263 
Die Beklagte erwidert, sämtliche Unterfragen seien mit den Auskünften und auch schon den Angaben in der Rede des Vorstandsvorsitzenden (WP 31), soweit erforderlich, beantwortet worden. Daraus werde auch deutlich, dass der Vorstand die Pressemitteilung vom 26.10.2008 nicht früher veröffentlicht habe, weil er an dem Tag aufgrund seiner Kursbeobachtung zur Überzeugung der Offenlegung der Beteiligung und der Höhe gehaltener Optionen gelangt sei. Ebenso werde deutlich, dass er nicht mit einem starken Kursanstieg nach der Pressemitteilung vom 26.10.2008 gerechnet habe. Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung an die BaFin seien angegeben, im Übrigen auch irrelevant für die Entlastungsentscheidung.
264 
Die Klägerin könne daraus die von ihr für diese Frage ins Feld geführten Rückschlüsse auf das Risikomanagement der Beklagten und auf die Haltlosigkeit des Verdachts von Kursmanipulationen nachvollziehen. Eine weitergehende Beantwortung sei für die Vorstandsentlastung, die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Vergütung des ersten Aufsichtsrats nicht erforderlich, die Frage nach konkreten Daten und Quellen (Unterfragen 1.2 und 1.6) richte sich nicht auf wesentliche Ergänzungen. Die Hauptversammlung besitze keine umfassende Kontrollbefugnis über die Organe.
265 
b) Das Auskunftsrecht ist nicht durch unzureichende Beantwortung der Fragen verletzt. Die Fragen sind in einem für die Information der Aktionäre als Grundlage für die Beschlussfassung erforderlichen Umfang beantwortet worden. Aus den Antworten des Vorstands lässt sich entnehmen, dass der Vorstand, der sich nach seinen Angaben auf der Hauptversammlung einer ständigen Kursbeobachtung unterzogen hat (WP 152), die Kursanstiege vom 15. und 16.10.2008 aktuell wahrgenommen haben will (zu Unterfrage 1.1.). Wie sich weiter aus der Auskunft ergibt, hat er aufgrund dieser Beobachtungen und dazu angestellter Überlegungen am 26.10.2008 den Entschluss zur Veröffentlichung der Höhe von Beteiligung und Optionen und der weiteren Absichten in Bezug auf die Beteiligung getroffen (zu Unterfrage 1.5. und 1.6). Dies korrespondiert im Übrigen mit der Antwort auf Frage 3, dass an diesem Tag auch der Beschluss gefasst wurde, die qualifizierte Mehrheit und einen Beherrschungsvertrag anzustreben, was ebenfalls mit dieser Meldung vom 26.10.2008 mitgeteilt wurde. Ob der Entschluss hätte früher getroffen werden können oder müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies nicht die Vollständigkeit der Auskunftserteilung betrifft. Mit den Angaben, dass der Vorstand „überrascht“ gewesen sei über die weitere Kursexplosion, während er, wie in der Pressemitteilung vom 26.10.2008 schon verbreitet, eine Auflösung von Leerpositionen „in Ruhe und ohne größeres Risiko“ erwartete, ist die Unterfrage 1.2. dahin beantwortet, dass der Vorstand eine Beruhigung der Märkte durch seine Meldung angenommen habe. Ob diese Annahme aus nachträglicher oder auch damaliger Sicht berechtigt oder überzeugend war, lässt sich hinterfragen, ist aber für die Anfechtungsklage ohne Bedeutung, weil dies nichts daran ändert, dass der Vorstand die Frage beantwortet hat. Schließlich hat der Vorstand auch die Auskunft gegeben, dass er die BaFin am 27.10.2008 über die beabsichtigten Maßnahmen informiert hat (zu Unterfrage 1.4). Der verständige Aktionär bezieht dies zweifelsfrei auf die in der folgenden Pressemitteilung vom 29.10.2008 angekündigten Maßnahmen, nämlich die Auflösung der Kurssicherungsgeschäfte im Umfang von bis zu 5 %. Die Unterfrage 1.3 war ersichtlich eine rhetorische Frage, die keine eigenständige Beantwortung verlangt hat.
266 
2. - Frage 2
267 
a) Herr Dr. We. stellte die Frage (WP 249):
268 
Gibt es einen V.-Tiefstkurs, ab dem P. technisch insolvent wäre, und wo liegt er? Ich bin sicher, dass es irgendwelche Korridore gibt, die hier von Bedeutung sein können, zumindest in einer theoretischen Ebene.
269 
Der Vorstand antwortete darauf (WP 251):
270 
Wir haben im Endeffekt zugrunde gelegt, als wir diese Struktur aufgebaut haben, dass wir einen Strike festgelegt haben, der die finanzielle Kraft von P. nicht überfordert, wenn es einigermaßen vernünftig weiterläuft. Selbst in der Krise - Sie haben ja gesehen, dass es uns im Moment nicht so stark beeinflusst wie andere Automobilhersteller - ist es so, dass diese Strikes so gewählt wurden, dass P. sie zahlen kann. Das ist unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs.
271 
Das ist die Struktur dieser Cash-gesettelten Optionen. Deswegen haben wir sie auch abgeschlossen, um einfach eine saubere Kalkulationsbasis zu finden.
272 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Frage sei unvollständig beantwortet worden. Zur Frage nach den V.-Tiefstkursen oder einem Kurskorridor, der zur technischen Insolvenz von P. führen könne, habe die Beklagte keine konkreten Zahlen genannt, sondern auf die Strikes (Ausübungspreise) verwiesen. Die Nennung eines Strikes oder Strike-Korridors sei erforderlich für die Einschätzung des vom Vorstand eingegangenen Risikos und damit für die Beurteilung seiner vorgeschlagenen Entlastung. Die Frage richte sich nicht auf hypothetische Szenarien, weil die Beklagte Put-Optionen nur mit realistischen Strikes habe veräußern können, bei denen eine Unterschreitung durch den Kurs nie hypothetisch sei.
273 
Es bestehe auch kein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Lieferanten- und Kundenbeziehungen nur zur P. AG bestünden, nicht zur Beklagten, nach deren Insolvenzrisiko gefragt worden sei. Nach diesem sei nur abstrakt gefragt worden, nicht nach spezifischen Vertragskonditionen der Derivatgeschäfte; es handele sich deshalb nicht um Geschäftsgeheimnisse.
274 
Die Beklagte erwidert, die Frage sei damit beantwortet, dass die Strikes unabhängig vom V.-Kurs bezahlt werden könnten. Darüber hinaus habe eine Antwort zu einem theoretischen Tiefkurs nicht beantwortet werden müssen, weil dies nicht zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich gewesen wäre. Sie verweist ferner auf weitere Auskünfte zu anderen Fragen, wie WP 225 und 244 wiedergegeben (siehe Schriftsatz vom 20. Mai 2009, S. 58 f = Bl. II 211 f). Weitere Details der Kurssicherungsgeschäfte hätten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenbart werden müssen. Außerdem sei die Diskussion theoretischer Insolvenzszenarien auf der Hauptversammlung wegen der Störung von Kunden-, Lieferanten- und Bankenbeziehungen geschäftsschädigend, was ebenfalls eine Auskunftsverweigerung rechtfertige.
275 
b) Die Frage danach, ob es V.-Tiefstkurse gebe, die zur „technischen Insolvenz“ der Beklagten, zumindest auf einer theoretischen Ebene, führen könnten – gemeint ist infolge der begebenen Put-Optionen - , ist zunächst damit beantwortet, dass die Strikes so gewählt wurden, dass die Beklagte sie unabhängig vom Kurs der V.-Aktie bezahlen könne. Bei dieser Antwort – die bedeutet, dass es solche Kurse nicht gebe - erübrigte sich auch nach der Art der Fragestellung, darauf einzugehen, wo gegebenenfalls solche Kurse liegen. Zutreffend ist, dass die direkte Antwort auf die Frage (wie WP 251) nicht bedeutet, dass auch bei einem theoretischen Kurs von 0 die Beklagte die Optionen bezahlen könne - die Antwort beschränkt die Aussage auf den Fall, dass es „einigermaßen vernünftig weiterläuft“. Dies war also - so war jedenfalls der Antwort zu entnehmen - Grundlage des Kalküls des Vorstands bei der Wahl der Ausübungspreise. Dem konnten die Aktionäre weiter entnehmen, Szenarien für den Fall, dass es - bezogen auf die Kursentwicklung der V.-Aktie - in einem Ausmaß nicht „vernünftig weiterlaufe“, dass ein Insolvenzrisiko entstehe, seien nicht entwickelt worden. Angesichts dessen musste der Vorstand in der Hauptversammlung auch keine vor diesem Hintergrund dann tatsächlich hypothetischen Szenarien für eine wie auch immer „theoretische Ebene“ entwickeln und darstellen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Vorstands, bei den von ihm getätigten Geschäften jegliches Risiko zu vermeiden, sondern die Risiken auf hinreichender Informationsgrundlage zu bewerten und danach zu entscheiden, ob sie in Kauf genommen werden können. Wie der Vorstand die Risiken bewertet hat, hat er mit seinen in der Klageerwiderung in Bezug genommenen Ausführungen zum Risikomanagement auf S. 172 ff des Geschäftsberichts und hier insbesondere auf S. 177 des Geschäftsberichts unter Angabe eines Value-at-Risk (ca. EUR 1,8 Mrd) und Darstellung der dabei zugrunde gelegten Parameter wie Haltedauer und Konvidenzniveau mitgeteilt. In dem Kontext kann die in WP 244 wiedergegebene Antwort auf die Frage eines anderen Aktionärs (ab welchen Tiefstpreisen für die V.-Aktie P. in Schwierigkeiten komme) gesehen werden, angesichts der Werte für Eigenkapital und Equity-Buchwert beantworte sich diese Frage von selbst.
276 
Angesichts dessen waren weitere Überlegungen oder Äußerungen zu einer „technischen“ Insolvenz auf theoretischer Ebene (so die Klägerin) oder im hypothetischen Fall (so die Beklagte) auch nicht zur sachgerechten Beurteilung der Beschlussgegenstände erforderlich.
277 
Abgesehen davon hätten es solche Angaben ermöglicht, Rückschlüsse auf die mit anderen Fragen verlangte, aber verweigerte Informationen zu Details der Optionsgeschäfte, insbesondere den Strikes, zu ziehen. Insoweit beruft sich die Beklagte deshalb zu Recht auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (dazu unten bei Frage 4 unter b). Ob darüber hinaus die Diskussion von Insolvenzszenarien geschäftsschädigend gewesen wäre und auch deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht bestand, kann dahingestellt bleiben.
278 
3. Frage 3
279 
a) Der Aktionärsvertreter B. stellte folgende Frage (WP S. 179); vgl. auch schon S. 61):
280 
Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat bereits vor dem Einstieg bei V. konsequent mit der Möglichkeit einer Beteiligung mit einfacher bzw. qualifizierter Mehrheit beschäftigt und mit Absicherungsgeschäften diese Handlungsoption eröffnet? Wenn ja, wann wurden entsprechende Planungen vom Vorstand begonnen, wann wurden entsprechende Beschlüsse vom Vorstand bzw. vom Aufsichtsrat gefasst?
281 
Zuvor hatte der Vorstand auf die ähnliche gestellte Frage (WP S. 61) bereits geantwortet (WP S. 138):
282 
Die Organe der Gesellschaft haben alle nach Satzung und Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse gefasst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu Einzelheiten nicht äußern.
283 
Nach der wiederholten Fragestellung lautete die Antwort wie folgt (WP S. 231):
284 
Selbstverständlich haben sich Vorstand und Aufsichtsrat vor dem Einstieg mit allen möglichen Optionen eines Beteiligungserwerbs bei V. auseinandergesetzt. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten die Voraussetzung dafür schaffen, dass P. eventuelle Beteiligungsaufstockungen bei V. zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen konnte. Wir wollten verhindern, dass sich in der Zukunft unternehmerisch als sinnvoll betrachtete Beteiligungserhöhungen wegen etwaiger zwischenzeitlich eingetretener Kurssteigerungen der V.-Aktie nicht realisieren lassen würden.
285 
Die Beklagte sieht auch die folgenden Antworten in diesem Zusammenhang:
286 
Die Organe der Gesellschaft haben alle nach Satzung und Geschäftsordnung erforderlichen Beschlüsse gefasst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu Einzelheiten nicht äußern. (WP 138)
287 
Alle erforderlichen Organbeschlüsse zur Kurssicherungsstrategie sind zeitgerecht und ordnungsgemäß gefasst worden. (WP 224)
288 
Wir haben, wie auch schon erwähnt, die Absicherungsgeschäfte in 2005/2006 begonnen (WP 227).
289 
Im Geschäftsjahr 2007/08 hat sich der Vorstand fortlaufend mit dem V.-Engagement befasst. Am 3. März 2008 haben wir entschieden, die Mehrheit am stimmberechtigten Kapital von V. zu erwerben. Am 26. Oktober 2008 entschied der Vorstand, eine Erhöhung der Beteiligung im Jahr 2009 auf 75 % als Grundvoraussetzung für einen Beherrschungsvertrag anzustreben (WP S. 205).
290 
Die Klägerin zu 2 meint, die Frage, deutlich gestellt nach Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidungen der beiden Organe, sei nicht beantwortet, die gegebenen Auskünfte seien unzureichend. Sie seien von Bedeutung, um die Vorwürfe zu prüfen, die Organe hätten sich bereits vor dem Einstieg bei V. auf eine Mehrheitsübernahme geeinigt und den Markt darüber mithilfe der Put-Call-Strukturen bewusst darüber im Unklaren gelassen oder sogar in die Irre geführt. Es drohten deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Es bleibe nach wie vor unklar, ob der Einstieg bei der Beklagten und der schrittweise Aufbau der Mehrheitsbeteiligung einem Gesamtplan folgten oder ob die Beklagte vielmehr als Getriebene ihrer Kurssicherungsgeschäfte gehandelt habe, was die Vorgänge im Oktober 2008 nahelegten. Dies zu wissen, sei insbesondere für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von Bedeutung. Das betreffe auch in 2005 abgeschlossene Kurssicherungsgeschäfte, die, weil sie in der Folgezeit weitergerollt worden seien, einen wesentlichen Einfluss auf die Liquiditätsbelastung im Geschäftsjahr 2007/2008 und im laufenden Geschäftsjahr gehabt hätten.
291 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, da sie die Beteiligungsverhältnisse am 26.10.2008 offen gelegt habe und die nachträgliche Bekanntgabe ihrer Strategie das Gesellschaftsinteresse nicht beeinträchtige.
292 
Die Beklagte erwidert, ein Anspruch auf weitere Auskunftserteilung bestehe nicht, weil die Frage nicht das Geschäftsjahr 2007/2008 betreffe und für die Tagesordnung nicht relevant sei. Sie sei im Übrigen vollständig beantwortet worden. Die Beschäftigung der Organe mit einer Beteiligung zu den genannten Mehrheiten vor dem Einstieg sei bejaht worden. Der Zeitpunkt der Vorstandsbeschlüsse zur Erzielung einfacher und qualifizierter Mehrheit sei genannt worden. Mit den auf der Hauptversammlung gegebenen Informationen sei bejaht, dass die Beklagte nach einer zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmten Strategie vorgegangen sei und sich dabei durch den Beginn der Kurssicherungsgeschäfte schon 2005/2006 die Möglichkeit weiterer Aufstockungen, also sämtliche Optionen eröffnet habe. Mit diesen Geschäften und den Organbeschlüssen dazu sei keine Entscheidung über Ob, Zeitpunkt und Höhe eines Beteiligungsaufbaus verbunden gewesen. Deshalb seien die Zeitpunkte dieser Beschlüsse auch ohne Bedeutung für den Vorwurf der Irreführung des Kapitalmarkts. Eine weitergehende Auskunft über Einzelheiten der Planung des Vorstands und Zeitpunkte der Organbeschlüsse sei nicht erforderlich. Die Klägerin zu 2 sei dazu auch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, inwieweit die gegebenen Antworten für den Durchschnittsaktionär nicht ausreichend gewesen sein sollen. Inhalt und Zeitpunkt der Aufsichtsratsbeschlüsse unterliege im Übrigen dem Beratungsgeheimnis und hätten deshalb nicht offenbar werden dürfen. Auch Einzelheiten zur Strategieplanung unterlägen dem Auskunftsverweigerungsrecht, denn die Beklagte habe zunächst weiterhin Optionen gehalten und sie sei auch nach deren Weiterveräußerung berechtigt, Einzelheiten geheim zu halten, um Nachteile abzuwenden.
293 
b) Ein Auskunftsanspruch auf weitergehende Beantwortung der Frage 3 besteht nicht.
294 
Die Beklagte hat, soweit dies für die Beurteilung der Tagesordnung nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2 erforderlich war, die Antworten gegeben. Mit der Antwort einerseits, dass mit Kurssicherungsgeschäften bereits 2005/2006 begonnen wurde, um sämtliche Optionen offenzuhalten, und der Bekanntgabe andererseits der Daten der Vorstandsbeschlüsse (s.o. unter a) zum Ziel der einfachen und später der qualifizierten Mehrheit ist der gefragte zeitliche Ablauf hinreichend umrissen. Datum und Anlass des Vorstandsbeschlusses vom 26.10.2008 wurden auf der Hauptversammlung auch auf eine Frage von Herrn Dr. We. hin noch einmal mitgeteilt, verbunden mit der Information, der Aufsichtsrat habe am 20.10.2008 das Ziel einer Erreichung der dreiviertel Mehrheit gebilligt (WP S. 222). Mit diesen Antworten ist auch klargestellt, dass der Vorstand jeweils mit Billigung des Aufsichtsrats gehandelt hat und nicht etwa, wie die Klägerin zu 2 mutmaßt, im Unklaren gelassen worden ist. Inhaltlich bedeuten die Antworten, dass die Beklagte eine Gesamtstrategie verfolgt hat, die aber nicht zwingend von vornherein auf den Ausbau bestimmter Mehrheiten ausgerichtet war, sondern darauf, sich über die Optionsgeschäfte die Möglichkeiten dazu zu schaffen und offen zu halten, um zu gegebener Zeit die konkrete Absichten festlegen zu können. Damit ist insbesondere auch der Aspekt, ob sich die Organe vor dem Einstieg bei V. „konsequent“ mit der Mehrheitsbeteiligung „beschäftigt“ hätten, hinreichend abgedeckt, soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die genauen Daten von Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr 2005/2006 für die Entscheidung über die Entlastung zum Geschäftsjahr 2007/2008 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 30.01.2009 von Bedeutung gewesen sein sollen, kann die Kammer nicht erkennen. Insgesamt sind die Antworten gegeben worden. Ob die Klägerin zu 2 oder andere Aktionäre mit diesen Antworten zufrieden sind oder ob sie ihnen Glauben schenken, ist unerheblich, denn das stellt nicht in Frage, dass die Antworten gegeben sind. Dass die Antworten unrichtig sind, behauptet die Klägerin zu 2 nicht.
295 
4. Frage 4 – Existenz und Details von Put-Optionen
296 
a) Die Aktionärsvertreter Herr B. (WP 62, 180) und auch Herr Dr. We. (WP 171) fragte:
297 
Ist es wahr, dass P. Put-Optionen oder Put ähnliche Instrumente auf V. Stammaktien direkt oder indirekt begeben oder verkauft hat? … Wenn ja, nennen Sie bitte die Zeitpunkte, Erlöse, Anzahl und die jeweiligen Ausübungsschwellen.
298 
Herr H. gab zunächst zur Antwort (WP 139)
299 
Wir haben uns zu Einzelheiten unserer Optionsstrategie im Unternehmensinteresse bisher nicht geäußert und wollen dies, Herr B., auch weiterhin nicht tun. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
300 
und er ergänzte auf die Nachfrage (WP 232):
301 
Die Kurssicherungsstrategie umfasst sowohl den Erwerb von Call-Optionen als auch den Verkauf von Put-Optionen, um die aus dem Kauf der Call-Optionen resultierenden Kosten zu reduzieren. Zu weiteren Einzelheiten - auch das haben wir schon gesagt - wollen wir uns im Unternehmensinteresse nicht äußern.
302 
Unstreitig ist damit die erste Frage (Unterfrage 4.1) beantwortet worden, während die Beklagte zur zweiten Frage nach den Details (Unterfrage 4.2) die Auskunft verweigert hat.
303 
Die Klägerin zu 2 sieht ein berechtigtes Interesse an der Antwort auf die Unterfrage 4.2. Nachdem die V.-Aktienkurse infolge der Finanzkrise im September und Oktober 2008 erheblich gefallen seien, spreche die überraschende Offenlegung der Mehrheitsbeteiligung durch die Beklagten am 26.10.2008 dafür, dass ihr aus den Put-Optionen erhebliche Verluste gedroht hätten, möglicherweise sogar existenzbedrohender Art. Die Meinung der Beklagten, nach realistischer Betrachtung sei ein Insolvenzrisiko gering gewesen, sei durch die Realität Ende März 2009 überholt. Auch im Hinblick auf den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf der Marktmanipulation (Anl. K 7) müsse geklärt werden, ob die Beklagte durch Put-Optionen und Delta 1 Hedging von Kontraktpartnern planmäßig den Markt verengt und den Kurs von EUR 50 auf über EUR 1.000 hochgetrieben habe. Die Antwort diene der Aufklärung der faktischen Kaufverpflichtung aus den Put-Optionen. Der Hinweis, dass sie zu komplex für die Aktionäre ausfallen könne, trage nicht. Die Antwort sei zur Beurteilung der Ergebnisverwendung und der Vorstandsentlastung erforderlich. Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu, sie habe die Informationen bereits nach § 15 a WpHG veröffentlichen müssen; außerdem habe das Gesellschaftsinteresse an Aufdeckung von Pflichtverletzungen Vorrang. Es sei auch nicht substantiiert ausgeführt, worin der Nachteil für die Beklagte bestehen solle.
304 
Die Beklagte meint, die Antworten seien für die Entlastungsentscheidung nicht erforderlich gewesen. Die Vermutungen der Klägerin zu 2 zu den Hintergründen der Mitteilung vom 26.10.2008 und zur Marktmanipulation seien falsch. Die Mitteilung sei nur erfolgt, um Shortsellern Gelegenheit zu geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko zu schließen. Details der Put-Optionen müsse die Klägerin zu 2 deshalb nicht kennen, um zu wissen, dass ihre Befürchtungen unbegründet seien. Ein Insolvenzrisiko, das die Klägerin zu 2 danach beurteilen wolle, sei nach den Auskünften auf der Hauptversammlung bei realistischer Betrachtung nur sehr gering gewesen. Eine faktische Kaufverpflichtung habe es aufgrund der Put-Optionen nicht gegeben. Die Beklagte habe die Risiken der Optionsstruktur ausreichend dargestellt. Weitere Details wären so umfangreich und komplex, dass sie ein durchschnittlicher Aktionär während der Hauptversammlung gar nicht hätte verarbeiten können, sondern dass er sich auch bei Detailangaben auf die Einschätzung durch den Vorstand hätte verlassen müssen. Die Beklagte beruft sich außerdem auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (s.o.).
305 
b) In Bezug auf die Unterfrage 4.1 ist die Auskunftspflicht unstreitig schon deshalb nicht verletzt, weil die Auskunft, dass Put-Optionen existieren, erteilt worden ist.
306 
Zu den mit Unterfrage 4.2. nachgefragten Details – Zeitpunkte, Erlöse, Anzahl, Ausübungsschwellen (Strikes) – hat die Beklagte die Auskunft jedenfalls zu Recht verweigert, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Ob die Auskunft erforderlich zur Beurteilung der streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte, insbesondere der Entlastungsbeschlüsse, gewesen wäre und dem schon der bloße Hinweis auf die Komplexität der Thematik entgegenstehen könnte, kann dahingestellt bleiben.
307 
aa) Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG kann die Auskunft verweigert werden, wenn sie bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung geeignet ist, der Gesellschaft oder dem verbundenen unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Einen solchen Nachteil muss die Gesellschaft, die sich darauf beruft, behaupten. Sie muss ihn nicht substantiiert darlegen und gar beweisen, denn damit müsste sie unter Umständen gerade die Informationen preisgeben, die sie eigentlich berechtigt zurückhalten dürfte. Vielmehr trägt sie eine Plausibilisierungslast, wonach sie plausibel darstellen muss, dass die Auskunft konkrete derartige Nachteile mit sich bringen könnte (allgM, vgl. etwa Decher, GroßKomm-AktG § 131 Rn. 301 m.w.N.).
308 
Ob die Beklagte schon deshalb dieser Plausibilisierungslast enthoben sein kann, weil sie die erfragten Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ansieht, deren unbefugte Preisgabe nach § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG strafbar wäre, kann dahingestellt bleiben (zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 5 sowie § 404 AktG siehe etwa Siems in Spindler/Stilz, AktG § 131 Rn. 49; Hefendehl, ebenda, § 404 Rn. 52; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rn. 71). Letztlich hängt im Übrigen auch die Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis davon ab, ob die Preisgabe der fraglichen Information Nachteile für das Unternehmen mit sich bringen kann.
309 
bb) Die Beklagte hat jedenfalls mögliche Nachteile nicht unerheblicher Art plausibel dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Bekanntgabe von Details der Optionsgeschäfte Rückschlüsse auf den Einfluss von Kursbewegungen der V.-Aktie auf das Ergebnis und damit die geschäftliche oder wirtschaftliche Lage der Beklagten zuließen. Sie hat dazu aus Sicht der Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass dies von Marktteilnehmern gegen die Beklagte ausgenutzt werden könnte, und dazu zum einen abgestellt auf etwaige Einblicke in die interne Kalkulation und geschäftliche Strategie der Beklagten, die sich Konkurrenten zunutze machen könnten. Dass es hierbei um das operative Geschäft der Tochtergesellschaft P. AG geht, ist nicht entscheidend, weil § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG auch Nachteile für verbundene Unternehmen ausreichen lässt. Die Beklagte hat zum anderen - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung - auf die Auswirkungen auf den Kapitalmarkt abgestellt und darauf hingewiesen, dass bei öffentlichem Bekanntwerden der fraglichen Details gezielt, etwa durch Hedge-Fonds, gegen die wirtschaftliche Position der Beklagten Kursbewegungen spekulativ in Gang gesetzt werden könnten. Damit hat die Beklagte aus Sicht der Kammer nachvollziehbar konkrete nicht unerhebliche Nachteile dargetan, die ein Auskunftsverweigerungsrecht tragen können.
310 
Dem steht im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht der etwaige Vorteil für die Beklagte entgegen, dass die Informationen der Aufklärung pflichtwidrigen Verhaltens der Organe im Interesse der Beklagten dienen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Auskunft in der Regel nicht unter Hinweis auf Nachteile für die Gesellschaft verweigert werden, wenn bestimmte Tatsachen den objektiven Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltung begründen und die Auskunft dazu geeignet sein kann, den Verdacht zu erhärten (BGHZ 86, 1). Die Kammer teilt zwar nicht die rechtliche Einschätzung der Beklagten in ihrem nachgereichten Schriftsatz, diese Rechtsprechung sei durch die Einführung des besonderen Verweigerungsgrunds in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG überholt, der die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung regele, und dementsprechend habe dieser Grundsatz außerhalb dieses Anwendungsbereichs auch seit Jahrzehnten keine Gefolgschaft mehr gefunden. Auch die aktuelle Kommentarliteratur folgt dem in der genannten BGH-Entscheidung aufgestellten Grundsatz, ohne ihn auf die in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG geregelte Fallkonstellation zu beschränken. Die Rechtsprechung hat ihn auch in späteren Jahren für andere Fälle in Erwägung gezogen und diskutiert (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 1991, 2148). Der Bundesgerichtshof hat jüngst den Grundsatz behandelt, seine Voraussetzungen dabei noch einmal klargestellt und seine Anwendung nur deshalb verneint, weil die Voraussetzungen nicht gegeben waren (BGHZ 180, 9, 32, Tz. 43 - Deutsche Bank/Kirch). Selbst für § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG gilt weiterhin, dass auch dieses Auskunftsverweigerungsrecht bei objektiv begründetem Verdacht erheblicher Pflichtwidrigkeiten nicht greift (Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 123 a.E.; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn. 76 mit Fn. 382).
311 
Der Bundesgerichtshof hat aber in der soeben genannten Entscheidung hervorgehoben, dass es objektiver Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht bedarf, der subjektiv gehegte Verdacht eines Anfechtungsklägers dagegen keine erweiterte Auskunftspflicht begründet. So liegt es auch hier. Hinreichende Anhaltspunkte, die, zumal aus der objektiven Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung, den Verdacht pflichtwidrigen Handelns begründen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.
312 
Soweit sie auf Medienberichte über die im Laufe des Jahres 2009 wieder aufgenommenen Ermittlungen der BaFin und dann auch der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Marktmanipulation in Bezug auf die Kursbewegungen der V.-Aktie Ende Oktober 2008 abstellt (vgl. Anl. K 26), wäre dies allenfalls im Rahmen der auf diese Vorgänge bezogenen Fragen 1 und 3 (s.o.) zu erwägen, für die es aber auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht ankommt. Den Verdacht eines pflichtwidrigen Handelns in Bezug auf die Vereinbarung der Details von Put-Optionen begründet dies nicht.
313 
Auch die weitere von der Klägerin vorgetragene Entwicklung der Beklagten im Jahr 2009 wie die angespannte Liquiditätslage im Frühjahr 2009, ein - von der Beklagten bestrittenes - Insolvenzrisiko, der Eintritt eines Staatsfonds aus Katar als weiterer Großaktionär, die Aufgabe des Plans, V. zu übernehmen, und stattdessen die Umstrukturierung durch Übernahme der P. AG durch V. und die beabsichtigte Fusion mit V. begründen nicht den objektiven Verdacht einer dafür ursächlichen Pflichtwidrigkeit in Zusammenhang mit dem Aufbau und der Gestaltung der Optionsgeschäfte. Es fehlt nicht nur daran, dass diese Umstände aus der Zeit nach der Hauptversammlung nicht geeignet sind, aus deren maßgeblicher Sicht den objektiven Verdacht solcher Pflichtwidrigkeiten zu begründen. Die Umstände ergeben auch sonst keinen hinreichenden Verdacht, dass gerade die Gestaltung der Optionsgeschäfte für die spätere Entwicklung in einer Weise verantwortlich war, dass sie als pflichtwidrig zu betrachten sein könnte.
314 
Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht schon ohne weiteres darin, wie von den Klägerinnen verschiedentlich angeführt oder angedeutet, dass mit diesen Geschäften der Unternehmensgegenstand überschritten wäre, der bereits nach § 2 Abs. 2 der früheren Satzung der Beklagten als Aktiengesellschaft (Bl. III 465 ff) und erst recht nach § 2 der neuen Satzung der Beklagten für ihre Funktion als Holdinggesellschaft in der Rechtsform der SE (Bl. III 478 ff) die Beteiligung an Unternehmen insbesondere aus dem Automobilsektor vorsieht. Das schließt unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands auch nicht unmittelbar vom Unternehmensgegenstand erfasste Hilfs- und Nebengeschäfte ein (Spindler in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 82 Rn. 35), es sei denn, sie seien dazu bestimmt, selbständig und unabhängig von der Vermarktung der Produkte oder der sonstigen satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zur Erhöhung von Umsatz und Gewinn beizutragen (vgl. BGH ZIP 2000, 1162, 1163). Dies ist nicht nach dem Umfang solcher Nebengeschäfte, sondern nach ihrer Funktion zu beurteilen (BGH a.a.O.). Nach der Darstellung der Beklagten im Geschäftsbericht 2007/2008 (etwa S. 177) und auch in ihrem Vortrag im Rechtsstreit waren die Optionsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt der Kurssicherung Teil ihrer Bestrebung, eine Beteiligung an V. aufzubauen. Dass die Kurssicherungs- bzw. Optionsgeschäfte erheblichen Umfang angenommen und die daraus generierten Erträge insbesondere im Geschäftsjahr 2007/2008 diejenigen aus dem operativen Geschäft erheblich übertroffen haben, ändert an dieser Zweckbestimmung nichts.
315 
Auch die von der Klägerin zu 2 vorgelegten Presseberichte sind keine Umstände, die geeignet sind, einen objektiven Verdacht zu begründen. Diese versuchen letztlich auch nur, ihre Schlussfolgerungen aus der eingetretenen Entwicklung zu ziehen, wobei sie als Ursache für die schwierige Lage im Frühjahr 2009 nicht zuletzt die seit September 2008 eingetretene internationale Finanz- und Wirtschaftskrise mit Auswirkungen auf Kursbewegungen der V.-Aktien und auch auf die wirtschaftlichen und politischen oder gesetzlichen Spielräume von Banken bei der Kreditvergabe sehen. Es handelt sich deshalb nur um entsprechende subjektive Mutmaßungen der Klägerin zu 2.
316 
cc) Nachteile sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil Details dieser Geschäfte, insbesondere auch der Basispreis, nach den Vorschriften über die „Director’s Dealings“ (§ 15 a Abs. 1 und 3 WpHG i.V.m. § 10 Nr. 5 und 6 WpAIV) der BaFin und der Emittentin (V.) hätten mitgeteilt und von letzterer veröffentlicht werden müssen (§ 15 a Abs. 4 WpHG i.V.m. § 12 Nr. 6 WpAIV), was in der Tat jedenfalls ausgeschlossen hätte, dass der Nachteil durch das Bekanntwerden der Details gerade infolge von Auskünften auf der Hauptversammlung entstanden wäre. Die Kurssicherungsgeschäfte waren aber nicht mitteilungspflichtig, weil der persönliche Anwendungsbereich der genannten Vorschriften nicht berührt ist. Die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf juristische Personen nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG dient der Umgehung der Mitteilungspflicht von Führungspersonen nach Abs. 1 der Bestimmung und ist deshalb nach Ansicht der BaFin im Wege der teleologischen und europarechtskonformen Auslegung auf Fälle zu beschränken, in denen die Führungsperson eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen kann. Zusätzlich und vor den in diesen Vorschriften geregelten Voraussetzungen ist deshalb in einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Führungsperson bei der Gesellschaft, die Aktien des Emittenten oder darauf bezogene Derivate erwirbt, zu jeweils mindestens 50 % beteiligt ist, Stimmrechte hält oder Gewinne zugerechnet bekommt (BaFin, Emittentenleitfaden 2005, S. 72 f; Emittentenleitfaden 2009, S. 87). Dieser in der Literatur geteilten Ansicht (Sethe in Assmann/Schütze, WpHG, 5. Aufl., § 15 a Rn. 56; Heinrich in KK-WpHG, § 15 a Rn. 48) folgt auch die Kammer. Es genügt somit erst recht nicht die bloße Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung weit unter dieser Schwelle (vgl. Schwintek, Anlegerschutzverbesserungsgesetz, S. 54). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30.12.2009 (S. 28 = Bl. II 386) unwidersprochen vorgetragen, das die fraglichen Führungspersonen - die Vorstandsmitglieder Dr. W. und H. und die Aufsichtsratsmitglieder Dr. P. und Dr. Pi. - jeweils weniger als 50 % der Stimmrechte oder der Anteile halten. Der insoweit neue Sachvortrag der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 01.03.2010 (S. 6 = Bl. III 502 mit Anl. K 35) zur Kontrolle der Beklagten über Absprachen (lt. Anl. K 35 ein Konsortialvertrag) ist nicht nachgelassen worden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO). Die mündliche Verhandlung deshalb wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO), ist schon im Hinblick auf §§ 132, 283 ZPO nicht veranlasst. Es ist auch deshalb nicht geboten, weil sich aus alleine aus dem Bestehen eines Konsortialvertrags unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes noch nicht ergibt, dass der daran beteiligte Stammaktionär, der keine Mehrheit der Stammaktien hält, auf der Ebene der Konsorten wirtschaftliche Interessen anders verfolgen kann als er es über die Ausübung seines Stimmrechts in der Hauptversammlung könnte. Ob und welche Zurechnungsvorschriften des § 22 WpHG im Rahmen der zweiten Stufe der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 Satz 3 WpHG herangezogen werden könnten (vgl. dazu Heinrich a.a.O. Rn. 49; Sethe a.a.O. Rn. 58), kann dahingestellt bleiben, weil es auf diese Stufe nicht mehr ankommt.
317 
Im Übrigen hat nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag auch die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde und Mitteilungsadressatin bei ihrer Überprüfung der Vorgänge keine fehlenden Meldungen nach § 15 a WpHG beanstandet.
318 
5. Frage 5
319 
a) Der Aktionärsvertreter B. stellte wiederholt folgende Frage (WP 63, 181):
320 
Welche Risiken bestehen für P., wenn der Aktienkurs von V. unter den Ausübungspreis der Puts fallen sollte? Was ist das Risiko, was ist das Volumen?"
321 
Der Vorstand antwortete zunächst (WP 139 f):
322 
Durch die Kurssicherungsgeschäfte nehmen wir an der Kursentwicklung der V.-Aktie teil. Bedenken Sie, dass wir damit den Kurs für den Erwerb der V.-Aktien abgesichert und damit eindeutig für uns kalkulierbar gemacht haben. Für die Absicherung sind marktübliche Konditionen vereinbart worden.
323 
Nach Fragewiederholung lautete die Antwort (WP 225, vgl. auch WP 234):
324 
Ein fallender Börsenkurs der V.-Stammaktie kann dazu führen, dass in der Bilanz der P. SE im Hinblick auf den fortlaufend durchzuführenden so genannten Werthaltigkeitstest gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Die Wertminderung würde ertragswirksam erfasst, soweit der erzielbare Betrag für die V.-Stammaktie den bis dahin bestehenden Buchwert unterschreitet.
325 
Ein fallender Börsenkurs könnte zudem dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten. Wirtschaftlich relevant würde dies für uns allerdings erst dann, wenn der Börsenkurs den insgesamt als Strike zugrunde liegenden Kurs unterschreitet. Wir halten das Risiko, dass es dazu kommt, für sehr gering.
326 
Bei einem steigenden Börsenkurs der V.-Stammaktie steigt die Marktbewertung der im Aktivvermögen der P. SE gehaltenen V. Stammaktien entsprechend. Sofern der Börsenkurs der V.-Stammaktie zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag gestiegen ist, steht P. aus den betreffenden Kurssicherungsgeschäften ein Anspruch auf Zahlung dieses Barausgleiches in Höhe des Differenzbetrages zu.
327 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Beklagte habe die Frage, welche Risiken sich in welcher Höhe aus der Verpflichtung zum Barausgleich beim Absinken des Kurses unter den Strike ergeben würden, offen gelassen und deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß beantwortet. Diese Details müsse die Klägerin aus den schon zu Frage 4 dargelegten Gründen erfahren. Sie müsse erfahren, ob die Spekulationsgeschäfte ein Insolvenzrisiko dargestellt hätten oder noch darstellten, und zur Abschätzung der finanziellen Risiken aus den Derivatgeschäften die Funktionsweise der Put-Optionen kennen. Von Bedeutung sei dies für die Tagesordnungspunkte Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die Frage betreffe ausschließlich in der Vergangenheit getätigte Call-/und Put-Optionsgeschäfte, und hier nicht Details der Vereinbarungen, sondern die Risiken hieraus für die Gesellschaft.
328 
Die Beklagte erwidert, die Frage sei dahin beantwortet, dass auch bei Put-Optionen ausschließlich Barausgleichsverpflichtungen in Höhe der Differenz von Strike und Marktpreis bestünden, was neben entsprechenden außerplanmäßigen Abschreibungen das Risiko bei sinkendem Aktienkurs sei. Die Funktionsweise der Put-Optionen sei damit beschrieben. Das Volumen etwaiger Abschreibungen oder Ausgleichszahlungen lasse sich nicht beziffern, weil es von der Höhe des täglich schwankenden V.-Kurses abhänge. Außerdem bestehe auch zu diesem Detail der Kurssicherungsstrategie wie zu den Strikes ein Auskunftsverweigerungsrecht.
329 
b) Die Beklagte hat die Frage nach der Art der Risiken aus den Put-Optionen beantwortet, die bestehen, wenn der Aktienkurs unter den Ausübungspreis fällt. Danach entsteht entweder ein Abschreibungsbedarf, also insbesondere, wenn die Option nicht ausgeübt wird, oder es muss der vereinbarte Barausgleich geleistet werden. Wie die Beklagte richtig vorträgt, hat sie bereits auf der Hauptversammlung klargestellt, dass die Put-Optionen nur auf Barausgleich gerichtet sind (WP 95), also nicht physisch erfüllt werden müssen.
330 
Zutreffend wendet die Beklagte auch ein, dass die Frage nach Volumina nicht beantwortet werden kann, soweit es um konkrete Zahlen zur Höhe eines etwaigen Barausgleichs oder einer Abschreibung geht, weil dies kursabhängig ist. Soweit sich die Frage nach Szenarien bei möglichen Kursrückgängen richten sollte, hinge eine ohnehin nur hypothetische Antwort entscheidend davon ab, welche Strikes vereinbart waren. Insoweit greift aus den o.g. Gründen das Auskunftsverweigerungsrecht ein (§ 131 Abs. 3 Satz 1 AktG).
331 
6. - Frage 6
332 
a) Eine weitere Frage von Herrn B. lautete (WP 63):
333 
Wenn der V.-Kurs am 27. Oktober 2008 nicht so stark gestiegen wäre, sondern bereits unter EUR 200 oder EUR 100 gefallen wäre, welche Auswirkungen hätte dies für P. und welche Auswirkungen, Herr H., hätte dies für Ihren Jahresabschluss? Hätte P. bei diesen Szenarien die Finanzmittel, die Finanzierung gehabt, um alle aufgrund der Put-Optionen andienbaren Aktien zu übernehmen? Gerade das war ja das Gegenargument für Herrn Kaldemorgen von der DWS.
334 
Darauf wurde geantwortet (WP 140):
335 
Wir bewerten die Aktienoptionen in unserer Bilanz zum jeweiligen Marktwert. Insofern haben die Kursentwicklungen der V.-Aktie natürlich Einfluss auf den Jahresabschluss. Bei einem Kurs von 200 EUR ergibt sich keine wesentliche Auswirkung auf unser Ergebnis.
336 
Später wurde die Frage von Herrn Dr. We. (WP 171) und dann auch Herrn B. (WP 181) so wiederholt:
337 
Wenn der V.-Kurs am 27. Oktober 2008 nicht stark gestiegen wäre, sondern seitdem ständig unter EUR 200,00, EUR 150,00 bzw. EUR 100,00 gelegen hätte, welche Auswirkungen hätte dies für P. und die Bilanz haben können? Hätte P. bei diesen drei Szenarien jeweils die Mittel gehabt, um alle aufgrund Put-Optionen annehmbaren Aktien zu übernehmen, bzw. entsprechend Wertausgleich zu leisten?
338 
Der Vorstand antwortete darauf wie schon oben bei Frage 5 zu WP 225 (=228) zitiert.
339 
Die Beklagte sieht auch eine später gegebene Auskunft als Antwort auf die Frage 6 an (WP 251, siehe schon oben zu Frage 2):
340 
Wir haben im Endeffekt zugrunde gelegt, als wir diese Struktur aufgebaut haben, dass wir einen Strike festgelegt haben, der die finanzielle Kraft von P. nicht überfordert, wenn es einigermaßen vernünftig weiterläuft. Selbst in der Krise haben Sie ja gesehen, dass es uns im Moment nicht so stark beeinflusst wie das bei anderen Automobilherstellern der Fall ist. Diese Strikes wurden so gewählt, dass P. sie zahlen kann und das ist unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs.
341 
Und ebenso:
342 
Wir haben im Endeffekt die Finanzmittel so, dass wir zu den Strikekursen, die wir abgesichert haben, das auch finanzieren können. Dementsprechend haben wir hier auch zu den Strikes, zu den aktuellen Kursen ein großes Polster. Ich bin sehr, sehr zuversichtlich, wenn nicht sogar sicher, dass das Ganze vernünftig zu Ende geführt wird.
343 
Als unbeantwortet gab Herr B. zu Protokoll (Anl. 2, S. 5 des notariellen Protokolls, Anl. II B 2):
344 
Wenn der Aktienkurs der V.-Aktien unter 200,00 EUR fällt, welche Auswirkungen ergeben sich auf den Jahresabschluss?
345 
Die Klägerin meint, nicht beantwortet seien die Fragen nach den Auswirkungen von Kursen unter EUR 150 oder EUR 100, nach verfügbaren Mitteln zur Bedienung der Optionen und es fehle die Bezifferung der dem Strike zugrunde liegenden Kurse und der finanziellen Auswirkungen. Die Auswirkungen auf die Bilanz würden nur theoretisch beschrieben, von welchem Niveau die V.-Stammaktien fallen müssten, werde offen gelassen. Die Antwort von Herrn H., die Strikes seien so gewählt, dass P. sie unabhängig von dem jeweiligen V.-Kurs zahlen könne, betreffe nicht diese Frage der Klägerin nach den Auswirkungen eines ständig unter den fraglichen Werten liegenden Kurses. Dies zu erfahren, auch für die Zeit nach dem Bilanzstichtag, sei in Bezug auf die Gewinnverwendung von Bedeutung, weil die erheblichen Gewinne im Geschäftsjahr 2007/2008 nur aus Buchgewinnen bestünden, während erhebliche Risiken durch potentielle Abschreibungen oder Barausgleichsverpflichtungen blieben. Ferner sei die Auskunft erheblich für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Auch hier gehe es nur um die Put-Geschäfte der Vergangenheit, so dass kein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe.
346 
Die Beklagte meint, die Fragen seien in Bezug auf einen Kurs von EUR 200, wie ausschließlich als unbeantwortet zu Protokoll gegeben, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Sie habe klar gemacht, dass sie über ausreichende Mittel verfüge, um ihren Verpflichtungen aus den Put-Optionsgeschäften nachzukommen. Die Beantwortung sei aber für die Gewinnverwendung irrelevant, weil sie potentielle Ereignisse nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2007/2008 betreffe. Sie sei auch für die übrigen Tagesordnungspunkte nicht relevant.
347 
b) Ob die Antwort zu einem Kurs von 200 EUR ausreichend auf die Frage eingeht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Vorstand zuletzt (WP 251) die Antwort gegeben, dass P. die Strikes unabhängig vom jeweiligen V.-Kurs zahlen könne. Das schließt Kursniveaus unter EUR 200, EUR 150 oder EUR 100 ein. Mit dieser Antwort und den anderen von den Parteien zitierten Auskünften hat der Vorstand seine Einschätzung der Bedienbarkeit der Put-Optionen mitgeteilt. Diese Gesamtschau kann durchaus auch die auf WP 251 protokollierte Auskunft einbeziehen. Dass sie keine direkte Antwort auf die Frage 6 war, ist unerheblich, weil sie auf die von Herrn Dr. We. gestellte, oben als Nr. 2 behandelte Frage zielte, die denselben Themenkreis um die Konstruktion und Risiken der Put-Optionen betraf, so dass sowohl die Fragesteller wie alle übrigen Aktionäre die Antworten in ihrem Kontext werten konnten und mussten. Die Antwort ist damit erteilt.
348 
Die übrigen Streitpunkte einschließlich der Frage, ob es nur noch auf die als unbeantwortet zu Protokoll gegebene Frage ankommt, können dahingestellt bleiben.
349 
7. Frage 7 – Banken, Absicherungsgeschäfte
350 
Herr B. stellte ferner die folgenden Fragen (WP 65, 182), teilweise wiederholt von Herrn Dr. We. (WP 173):
351 
Unterfrage 1
352 
Mit welchen Banken hat P. Absicherungsgeschäfte im Hinblick auf V.-Aktien geschlossen?
353 
Unterfrage 2
354 
Sind Leihgebühren Teil der wirtschaftlichen Regelungen?
355 
Unterfrage 3
356 
Bestehen Risiken aufgrund mangelnder finanzieller Stabilität der Gegenpartei?
357 
Unterfrage 4
358 
Nennen Sie uns einfach die fünf größten.
359 
Darauf wurde geantwortet:
360 
Wir haben keinen Anlass zu der Annahme, dass unsere Ansprüche aus den Kurssicherungsgeschäften nicht vertragsgemäß erfüllt werden. (WP 234)
361 
Auch - hier haben Sie bitte Verständnis - dass wir uns zu Einzelheiten unserer Kurssicherungsgeschäfte, wie bereits mehrfach erläutert, nicht äußern wollen. Wir haben keinerlei Geschäftsbetätigungen. Diese Risiken sehen wir nicht. (WP 141)
362 
Wir haben schon gesagt, dass wir unsere Vertragspartner im Unternehmensinteresse nicht offen legen wollen." (WP 226)
363 
Die Beklagte will zur Unterfrage 7.2. auch folgende Auskünfte berücksichtigt wissen (WP S. 198 f):
364 
Wir haben cash gesettelte Optionen abgeschlossen, die auf Barausgleich ausgerichtet sind und mit denen P. an den Veränderungen des V.-Kurses teilnimmt.
365 
Vielleicht lassen Sie mich das noch einmal deutlich machen, weil die Frage wiederholt hochgekommen ist, an den Währungssicherungsgeschäften, wie wir es dort machen. Ähnlich haben wir es auch mit den cash gesettelten Optionen auf V. gemacht. Wir planen unsere Unternehmensstruktur langfristig durch und wollen die Umsätze, die wir haben, zu einem gewissen Prozentsatz in den jeweiligen Währungen absichern. Dafür nehmen wir einen Budgetkurs, den wir reinrechnen, und mit diesem Budgetkurs haben wir die Möglichkeit, langfristig sicher das Unternehmen mit Gewinnen zu führen. Sehen wir jetzt die Möglichkeit, unsere Währungsgeschäfte besser als diesen Budgetkurs, den wir in unseren Büchern haben, abzusichern, dann machen wir hier Termingeschäfte oder, wenn es über ein Jahr hinausgeht, im Wesentlichen Optionsgeschäfte. Mit dieser Struktur sichern wir uns die Differenz zwischen Budgetkurs, der schon zu Gewinnen führt, dann zu einem zusätzlichen Gewinnpolster für P.. Das heißt, wir schaffen und verbessern unsere Kalkulationsbasis. Da steckt kein großes Geheimnis dahinter, wie das immer wieder herumgespielt wird. Das ist vielmehr im Endeffekt eine klare, saubere betriebswirtschaftliche Analyse. Das Gleiche haben wir auch gemacht. All diese Dinge sind zu finanzieren. Und das Risiko, das wir über ein Jahr hinaus haben, besteht in der Optionsprämie, die dann verloren ist, wenn der Kurs anders kommt. Aber wann haben wir die Optionsprämie verloren? Wenn der Kurs für unsere Richtung besser läuft. Wir haben dann die Möglichkeit, zu besseren Kursen das abzuschließen und damit die Verluste, die wir aus der Prämie haben, eigentlich über bessere Kurse, die wir absichern, auszugleichen und den Gewinn sogar noch weiter zu erhöhen. Wir haben dafür gewisse Strukturen entwickelt — mit Compoundstrukturen. Das heißt, wir gehen nicht in die volle Optionsprämie, sondern gehen erst einmal vorsichtig herein und machen eine Option auf eine Option, und mit diesem Betrag können wir auch variieren und spielen und das Risiko für uns weiter reduzieren.
366 
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ein berechtigtes Interesse an den erfragten Auskünften. Die Frage nach den beteiligten Banken sei im Hinblick auf Zweifel an deren Solvenz angesichts der Finanzkrise erforderlich, um sich ein eigenes Bild von den Risiken machen zu können und im Hinblick auf die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erkennen zu können, ob unvertretbare Risiken eingegangen wurden. Denn gegebenenfalls würden der Beklagten selbst bei ordnungsgemäßer Abwicklung der Geschäfte erhebliche Verluste drohen. Diese Auskunft dürfte die Beklagte nicht verweigern, bei Sicherungsgeschäften könne die Nennung des Vertragspartners nur von Nachteil sein, wenn dieser nicht die erforderliche Solvenz aufweise, was nach Darstellung der Beklagten gerade nicht der Fall sei. Die Frage nach den Leihgebühren sei für das Verständnis von der Funktionsweise der Derivatgeschäfte erforderlich. Leihgebühren könnten auch bei cash-gesettelten Optionsgeschäften Teil der wirtschaftlichen Regelung sein. Der Antwort auf die Unterfrage 7.3. sei die Beklagte ausgewichen.
367 
Die Beklagte verweist darauf, dass Herr B. lediglich die Unterfrage 7.1. als unbeantwortet zu Protokoll gegeben habe (Anl. 2, S. 5, zum notarielles Protokoll, Anl. II B 2), weshalb die übrigen Fragen nachgeschoben und nicht beantwortet werden müssten. Die Unterfragen 7.2 und 7.3 seien beantwortet. Aus der Auskunft, dass ausschließlich Geschäfte über cash-gesettelte Optionen geschlossen worden seien, folge, dass keine Leihgebühren vereinbart seien, die es nur bei Leerverkäufen gebe. Die Frage nach Risiken sei verneint. Auskünfte zu den Unterfragen 7.1. und 7.4. nach den als Gegenparteien beteiligten Banken seien für die Entlastungsentscheidung aus Sicht des durchschnittlichen Aktionärs, auch im Hinblick auf die dargelegte Risikoeinschätzung des Vorstands, nicht relevant. Sie dürften auch verweigert werden, weil die Preisgabe der Namen von Banken, die Wert auf Vertraulichkeit ihrer Finanztransaktionen legten, die Kontrahierungsfähigkeit der Beklagten in der Zukunft gefährden würde.
368 
b) Auch insoweit ist eine Auskunftspflicht nicht verletzt.
369 
Die Unterfrage 7.2 ist beantwortet. Die Beklagte hat, wie schon bei den anderen Fragen ausgeführt und im Übrigen auch unstreitig, auf der Hauptversammlung mehrfach dargestellt, dass sie ausschließlich Optionsgeschäfte abgeschlossen hat, die auf Barausgleich gerichtet sind. Daraus folgt, dass bei diesen Geschäften Optionsprämien zu zahlen sind oder eingenommen werden. Leihgebühren fallen nicht hier, sondern bei Leerverkäufen an. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass in der Funktionsbeschreibung zu den Optionsgeschäften (u.a. WP 198 f) Leihgebühren nicht vorgekommen sind. Eben sowenig sind Leerverkäufe vorgekommen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft für welchen Tagesordnungspunkt erforderlich sein soll. Es mag sein, wie die Klägerin ausführt, dass Banken ihre zur Absicherung der Optionsgeschäfte im Eigenbedarf gehaltenen Aktien an Dritte verleihen, die damit Leerverkäufe tätigen. Dass dies zu einer Reduzierung der von der Beklagten – in dem Fall für die Call-Optionen – zu zahlenden Optionsprämie führen muss, ist ebenso wenig zwingend wie der Umstand, dass der Vorstand die Frage gerade auf diese Konstellation beziehen musste, dass also nach Leihgebühren nicht im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Banken, sondern im Verhältnis zwischen den Banken und Dritten gefragt war. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beklagte vorträgt, keine Kenntnis über die Absicherungsgeschäfte ihrer Banken zu haben. Dann lag es fern, die Frage gerade hierauf zu beziehen.
370 
Ebenso ist die Unterfrage 7.3 beantwortet mit dem Satz „diese Risiken sehen wir nicht“, der auch „nein“ hätte lauten können. Wenn der Vorstand keine Risiken der nachgefragten Art gesehen hat, konnte er sie auch nicht näher beschreiben.
371 
Zu den Unterfragen 7.1 und 7.4 hat die Beklagte zu Recht die Auskunft verweigert. Sie hat hier ausreichend einen Nachteil dahingehend plausibilisiert, dass die Namhaftmachung der Banken gegen das Diskretionsinteresse verstoßen würde, das in diesem Zusammenhang üblich ist und erwartet wird. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Verstoß die Kontrahierungsfähigkeit beschädigen könnte (vgl. dazu auch MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 101; BGHZ 190, 9, 32, Tz. 42), zumal wenn er darauf hinauslaufen würde, dass die Solvenz von Geschäftspartnern auf fremden Hauptversammlungen diskutiert wird. Im Übrigen ist das Informationsbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf etwaige Solvenzrisiken der Geschäftspartner dadurch erfüllt, dass der Vorstand angegeben hat, solche Risiken bestünden aus seiner Sicht nicht. Damit erschließt sich dem Aktionär, dass der Vorstand derartige Risiken in der Person der Geschäftspartner geprüft und nicht angenommen hat. Darüber hinaus war eine eigenständige Prüfung durch die Aktionäre nicht erforderlich. Ob sie auf der Hauptversammlung überhaupt möglich gewesen wäre oder ob sich die Aktionäre auch insoweit ohnehin auf eine Detaileinschätzung durch den Vorstand hätten verlassen müssen, kann dahingestellt bleiben.
372 
8. – Frage 8
373 
a) Herr B. stellte auf der Hauptversammlung die Frage (WP 64):
374 
Welche Auswirkungen auf die Bilanz entstehen, wenn der Wert der Call-Optionen durch fallende Kurse der V.-Stammaktie sinkt bzw. die Call-Optionen im Laufe des Geschäftsjahres zu Preisen ausgeübt werden, die unterhalb des letzten Bilanzansatz lagen und dafür entsprechende Aktien erworben werden?
375 
Sie wurde zunächst beantwortet (WP 141):
376 
Es ist zutreffend und leider nicht zu vermeiden, dass wir auf unsere Gewinne Steuern zahlen müssen. Die Call-Optionen dienen der Absicherung des Erwerbs von V.-Aktien. Wir beobachten die entsprechende Marktentwicklung. Ein Absinken der Marktkurse hat aber eine negative Auswirkung auf unsere Gewinn- und Verlustrechnung. Der Wert der Call-Optionen sinkt entsprechend. Im Extremfall wäre die Call-Option wertlos.
377 
Auf wiederholte Frage von Herrn B. (WP 183) wurde geantwortet (WP 228, nicht 125 wie von der Beklagten vorgetragen):
378 
Ein fallender Börsenkurs der V.-Stammaktie kann dazu führen, dass in der Bilanz der P. SE im Hinblick auf die fortlaufend durchzuführenden so genannten Werthaltigkeitstests gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden müssen. Die Wertminderung würde ertragswirksam erfasst, soweit der erzielbare Betrag für die V.-Stammaktie den bis dahin bestehenden Buchwert unterschreitet. Ein fallender Börsenkurs könnte zudem dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten.
379 
Als nicht beantwortet gab Herr B. zu Protokoll (Anl. 2, S. 6 des notariellen Protokolls, Anl. II B 2):
380 
Welche Auswirkungen entstehen, wenn der Wert der Call-Optionen infolge eines fallenden V.-Stammaktienkurses sinkt?
381 
Die Klägerin zu 2 vermisst auch hier eine inhaltliche Antwort, weil nach den Auswirkungen auf die Bilanz und nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung gefragt worden sei. Ein negatives Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung sage nichts darüber aus, ob zusätzliche Abschreibungen in der Bilanz vorgenommen werden müssten. Es sei auch nicht dargestellt worden, ob Abschreibungen auf die V.-Stammaktien oder auf die Call-Optionen vorgenommen werden müssten. Die bilanziellen Auswirkungen der Call-Optionen seien nicht genannt, was für Rückschlüsse auf deren finanzielle Risiken erforderlich sei. Da die Derivatgeschäfte einen erheblichen Beitrag zu den Buchgewinnen beigesteuert hätten, sei die Kenntnis der bilanziellen Auswirkungen fallender Kurse in den nächsten drei Jahren für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat von Bedeutung.
382 
Die Beklagte ist der Ansicht, die Frage sei mit der Darstellung des Abschreibungsbedarfs bei fallenden Kursen beantwortet. In welcher Bilanzposition die Abschreibung gegebenenfalls erfolge, spiele aus Sicht des durchschnittlichen Aktionärs keine Rolle.
383 
b) Die Frage ist beantwortet. Die Beklagte hat einen ergebniswirksamen Abschreibungsbedarf bei fallenden V.-Kursen sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch in der Bilanz mitgeteilt. Dies trifft auch zu, denn die ergebniswirksame Wertberichtigung bzw. Abschreibung ist sowohl in der Bilanz beim entsprechenden Aktivposten als auch in der GuV vorzunehmen. Die Klägerin zu 2 bringt zu Unrecht vor, es sei offen geblieben, ob diese Abschreibung auf V.-Stammaktien oder auf Optionen vorgenommen werden müssten. Gefragt war zunächst nach bilanziellen Auswirkungen bei Wertänderungen der Call-Optionen, hierauf bezog sich ersichtlich auch die Antwort. Die Antwort trifft aber im Ergebnis auch für die andere Konstellation zu – Optionsausübung und Aktienerwerb bei Werten unterhalb des letzten Bilanzansatzes. Technische Einzelheiten der Verbuchung bei diesem Vorgang sind nicht beschlussrelevant.
384 
9. Frage 9
385 
a) Eine weitere von Herrn B. gestellte (WP 63) und von Herrn Dr. We. wiederholte (WP 172) Frage lautete:
386 
Welcher Dollarkurs bzw. welcher Kurs der V.-Stammaktien wäre nach aktueller Einschätzung des Vorstandes geeignet, existenzgefährdende Risiken für P. zu begründen?
387 
Sie wurde zunächst beantwortet (WP 140):
388 
Gehen Sie davon aus, dass wir entweder entsprechende Absicherungen haben oder Marktentwicklungen täglich sehr sorgfältig betrachten und, wenn erforderlich, auch entsprechende Entscheidungen treffen, dass eine existenzgefährdende Situation niemals eintritt. Unsere Sicherungssysteme haben sich in den letzten Jahren hervorragend bewährt und wir verfeinern sie kontinuierlich.
389 
Und später (WP 225):
390 
Die Geschäfte in Dollar sind durch Währungssicherung abgesichert. Der aktuelle V.-Kurs ist weit davon entfernt, sich für P. nachteilig auszuwirken. Unsere Erwerbe von V.-Stammaktien erfolgten zu Kursen, die deutlich unter den Jahresendkursen zum 31.07.2008 lagen.
391 
Sowie (WP 229):
392 
Da wir unser US-Geschäft bis 2013 abgesichert haben, stellt sich diese Frage nicht.
393 
Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Frage sei nicht beantwortet, weil Dollar- und V.-Aktienkurse nicht beziffert worden seien. Um sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten machen zu können, müsse die Klägerin zu 2 die Schwellenwerte der Basiswerte der Währungssicherungs- und Optionsgeschäfte wissen. Es bestehe der erhebliche Verdacht, dass die Beklagte wegen der eingegangenen Termingeschäfte in Insolvenzgefahr geraten sei. Die Frage sei auch nicht mit Frage 2 identisch. Existenzgefährdende Risiken könnten bereits eintreten, wenn die Beklagte bei einem bestimmten V.-Kurs erhebliche Mittel zur Bedienung der Put-Optionen einsetzen müsse, ohne dass es zu Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit komme.
394 
Die Beklagte meint, die Klägerin habe sich mit den Antworten nicht auseinandergesetzt, aus denen sich, wie bereits bei der – in Bezug auf den Kurs der V.-Aktie identischen - Frage 2, ergebe, dass die Frage rein theoretischer Natur sei. Es sei ausgeführt, dass es derartige Kurse nicht gebe.
395 
b) Die Frage nach der aktuellen Einschätzung ist beantwortet. Die aktuelle Einschätzung des Vorstands, also seine Einschätzung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, ging nach der Antwort dahin, dass existenzgefährdende Risiken nicht bestehen. Ob diese Einschätzung richtig war, ist kein Problem der ordnungsgemäßen Beantwortung der Frage.
396 
10. - Frage 10
397 
a) Der Aktionärsvertreter Herr L. fragte wiederholt (WP 131, 215):
398 
Welche Laufzeiten haben diese Call- und Put-Optionen bzw. Derivate? Inwieweit sind Verlängerungsrechte eingeräumt?
399 
Die Beklagte antwortete zunächst (WP 207):
400 
Wir haben das jetzt schon mehrmals gesagt. Wir wollen uns im Unternehmensinteresse zu Einzelheiten der Absicherungsstrategie nicht weiter äußern.
401 
Und auf die Wiederholung (WP 246):
402 
Es handelt sich, wie bereits mehrfach erläutert, um Optionen, die ausschließlich auf Barausgleich ausgerichtet sind. Mit diesen nehmen wir an den Veränderungen des V.-Aktien-Kurses wirtschaftlich teil. Nähere Einzelheiten wollen wir dazu nicht offen legen.
403 
Die Klägerin zu 2 meint, auch diese Information sei zur Kenntnis der Funktionsweise und damit der Risiken der Derivatkonstruktionen erforderlich und mithin relevant für den Gewinnverwendungsbeschluss. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe nicht, Nachteile aus der Auskunftserteilung seien nicht konkret dargetan, die Beklagte sei im Übrigen nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 WpHG ohnehin zur Offenlegung verpflichtet.
404 
Die Beklagte ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der gegebenen Darstellungen der Risiken der Kurssicherungsgeschäfte seien weitere Informationen über die Laufzeiten nicht erforderlich, im Übrigen wie die sonstigen Details der Geschäfte geheimhaltungsbedürftig.
405 
b) Die Beklagte hat auch Auskünfte zu diesen Details aus den zu oben zur Frage 4 genannten Gründen zu Recht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG verweigert.
406 
11. – Frage 11
407 
a) Eine weitere Frage von Herrn L. lautete (WP 133, 217):
408 
Wie hoch wären insgesamt die Kosten und Verluste, wenn P. zum heutigen Tage alle Währungsgeschäfte bezogen auf den Dollar glatt stellen würde? Falls in der Kürze der Zeit keine exakte Antwort möglich sein sollte, reicht mir notfalls ein auf EUR 50 Millionen gerundeter Betrag.
409 
Er bekam zur Antwort (WP 209):
410 
Wir schließen Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung unseres operativen Geschäfts. Die Frage einer Glattstellung stellt sich demzufolge nicht. Ich hatte es Ihnen auch schon erläutert. Wir fahren im Endeffekt unsere Strategie gegenüber dem Budgetkurs und wollen nicht im Endeffekt den Markt schlagen. Uns ist es wichtig, dass wir ein zusätzliches Polster gegenüber unserer Budgetplanung haben, und dort liegen wir sehr gut im Geschäft.
411 
Eine weitere Antwort zu Währungssicherungsgeschäften wurde wie folgt gegeben (WP 223):
412 
Bei den Währungsgeschäften handelt es sich um Devisen-Termingeschäfte und Optionen. Da diese Geschäfte mit Grundgeschäften — das heißt, Verkäufen von Fahrzeugen — hinterlegt sind, resultieren hieraus keine Risiken. Ein Absatzrückgang kann entweder durch Verlängerung dieser Geschäfte oder durch Verfall der Verlängerung der Optionen aufgefangen werden
413 
Die Klägerin zu 2 ist der Ansicht, die Frage sei damit nicht beantwortet, die Beklagte habe sich darauf beschränkt, den untechnischen Begriff „glattstellen“ zu erläutern, ohne auf die Risiken aus den Währungsgeschäften einzugehen. Ausweichend sei die Antwort, dass sich die Frage des Glattstellens nicht stelle. Dabei handele es sich nur um eine Einschätzung der Beklagten zur Entwicklung der Währungsgeschäfte und nicht um eine Beantwortung der konkreten Frage, die auf den Tag der Hauptversammlung bezogen gewesen sei. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welchen Gewinn oder Verlust die Währungsgeschäfte zu einem Zeitpunkt x bei einer unterstellten Wertentwicklung der jeweiligen Barwerte hätten. Dies gehe nur durch eine fiktive Auflösung der Transaktionen zum aktuellen Marktwert. Dies sei erforderlich zur Bewertung der möglichen Währungsrisiken im Hinblick auf die Gewinnverwendung. Es gehe dabei nicht um die Bewertung eines nur hypothetischen Falls, sondern um die Aufdeckung verdeckter Risiken.
414 
Die Beklagte trägt vor, es werde aus den Antworten deutlich, dass es nie zu einer Glattstellung kommen werde. Es handele sich um eine Frage nach einem hypothetischen Fall, die nicht beantwortet werden müsse. Außerdem werde aus der Antwort deutlich, dass es die vermuteten Risiken nicht gebe, weil die Währungsgeschäfte mit Grundgeschäften, also Fahrzeugverkäufen, hinterlegt seien, so dass daraus kein Risiko resultiere. Sie hätten vielmehr gerade den Zweck, wirtschaftliche Risiken aus einem fallenden Dollarkurs zu minimieren. Die Klägerin zu 2 lege auch nicht dar, auf welchen Tagesordnungspunkt sich die Frage beziehe. Das sei auch nicht möglich, denn der durchschnittliche Aktionär benötige für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte keine Kenntnis über den durchschnittlichen Marktwert der Dollarkurssicherungsgeschäfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung, er könne mit fiktiven Marktwertbetrachtungen nichts anfangen. Außerdem bestehe auch hier ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil die geforderten Detailangaben Rückschlüsse auf die Konditionen der Sicherungsgeschäfte zuließen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handele.
415 
b) Die Auskunftspflicht ist nicht verletzt. Die Frage ist insoweit beantwortet, als die Beklagte den Zweck dieser Währungssicherungsgeschäfte – Sicherung der Verkaufsgeschäfte im Dollarraum – erläutert und dazu klargestellt hat, dass sich die Frage einer Glattstellung im Hinblick darauf nicht stelle. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Antwort auf eine vorgehende Erläuterung verwiesen wurde („ Ich hatte es Ihnen auch schon erläutert“ ), was sich auf die Darstellung der Währungssicherungsgeschäfte bezog, wie sie auf S. 198 f des Wortprotokolls wiedergegeben ist (siehe oben bei Frage Nr. 7 zur Unterfrage 7.2). Vor dem Hintergrund führt die Beklagte zu Recht aus, dass es sich um eine rein hypothetische Fragestellung handelte, die die Beklagte nicht beantworten musste (vgl. OLG Hamburg NZG 2005, 86, 87). Auch sonst ist der Klägervortrag, diese Information sei zur Aufdeckung von verdeckten Risiken geeignet, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es auf die von der Klägerin zu 2 hervorgehobene Relevanz für die Gewinnverwendungsentscheidung nicht an, weil diese nicht Streitgegenstand ist.
416 
12 – Frage 12
417 
a) Herr Dr. We. stellte die Fragen (WP 167):
418 
Unterfrage 12.1
419 
Sagen Sie uns bitte auch, was mit P. passiert, wenn Sie mangels Bankenfinanzierung die Position nicht weiterrollen können.
420 
Unterfrage 12.2-12.24
421 
Wie hoch waren die tatsächlichen Kosten und Barabflüsse für den Aufbau und das Weiterrollen der V.-Hedge-Positionen? Wie hoch sind die Kosten eines Weiterrollens pro Monat? Und um wie viel wird das nach einer Refinanzierung teurer?
422 
Der Vorstand der Beklagten antwortete hierauf (WP 221):
423 
Wie bereits mehrfach erläutert, wollen wir uns zu weiteren Einzelheiten unserer Kurssicherungsstrategie nicht weiter äußern.
424 
Die Beklagte meint, in diesem Kontext sei auch die an anderer Stelle gegebene Auskunft zu sehen (WP 234):
425 
Sofern der Börsenkurs der V.-Stammaktien zu einem bestimmten Abrechnungsstichtag im Vergleich zum Börsenkurs an dem jeweils vorhergehenden Abrechnungsstichtag gestiegen ist, steht P. aus den betreffenden Kurssicherungsgeschäften ein Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs in Höhe dieses Differenzbetrags zu. Ein fallender Börsenkurs würde dazu führen, dass die P. SE dazu verpflichtet ist, unter den Kurssicherungsgeschäften Ausgleichszahlungen zu leisten."
426 
Die Klägerin zu 2 vertritt die Auffassung, die nicht erteilten Auskünfte seien erforderlich gewesen. Angesichts des fälligen Bankenkredits der Beklagten über EUR 10 Mrd., dessen Refinanzierung im März 2009 noch nicht gesichert gewesen sei und der Verdüsterung der wirtschaftlichen Situation von V. würden die Risiken der Beklagten immer deutlicher. Der aus dem letzten Abschluss interpolierbare Erwerbspreis für die V.-Aktien liege angesichts des künstlich hoch gehaltenen Preises immer noch deutlich über dem wahren Wert. So stünde einem Wert des Aktienpaketes von rund EUR 9 Mrd. ein Erwerbspreis von rund EUR 18 Mrd. entgegen. Wenn hierzu signifikante Kosten von vermutlich mehreren Millionen EUR pro Monat kämen, wonach gefragt worden sei, stehe das manifeste Risiko im Raum, dass Banken die Anschlussfinanzierung nicht mehr gewährten. Angesichts der Verschlechterung der Lage von V. könnten weitere Liquiditätszuschüsse von dort nicht erwartet werden. Deshalb sei die Frage nach den Kosten des Weiterrollens von essentieller Bedeutung für jeden Aktionär, der sich verständig mit den Tagesordnungspunkten Entlastung und Gewinnverwendung auseinandersetzen wolle. Die Auskünfte seien für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte 3 bis 6 erforderlich.
427 
So sei die Unterfrage 12.1 nicht lediglich auf einen hypothetischen Verlauf gerichtet gewesen, sondern eine Gefährdung der Weiterfinanzierung habe tatsächlich gedroht, letztlich hätten die Banken bei Verlängerung des EUR 10 Mrd.-Kredits die Betriebsmittelkredite gestrichen und V. habe einen Notkredit über EUR 700 Mio. geben müssen.
428 
Unterfrage 12.2 bis 12.4 nach den Kosten eines Weiterrollens bei Fälligkeit sei mit der von der Beklagten dargestellten Auskunft zur allgemeinen Funktionsweise der Optionsgeschäfte nicht beantwortet.
429 
Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die Fragen richteten sich nicht auf bestimmte Konditionen der Geschäfte, sondern auf entstehende Kosten. Es bestünden außerdem angesichts der dargestellten Zusammenhänge objektive Zweifel, ob die Geschäftsführung durch den Vorstand und die Kontrolle durch den Aufsichtsrat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar seien. Der Vorteil der Aufdeckung von Pflichtverletzungen überwiege etwaige gewisse Nachteile.
430 
Die Beklagte ist der Meinung, die Auskunft sei zur sachgerechten Beurteilung der Tagesordnungspunkte nicht erforderlich gewesen. Unterfrage 12.1 richte sich auf einen rein hypothetischen Geschehensablauf nach der Hauptversammlung und sei deshalb irrelevant und nicht auskunftspflichtig. Das von der Klägerin zu 2 angeführte Szenario habe sich auch nicht bestätigt, nachdem die Anschlussfinanzierung gelungen sei.
431 
Die Fragen zum Bankenkredit und den Kosten zielten letztlich darauf ab, ob der Beklagten die Insolvenz drohe, was der Vorstand auf der Hauptversammlung nach seiner Einschätzung verneint habe (unter Hinweis auf WP S. 140). Die Beklagte habe die Funktionsweise der Optionsgeschäfte, die möglichen Ausgleichszahlungen an Abrechnungsstichtagen und die Verpflichtungen zur Zahlung von Optionsprämien erläutert (unter Hinweis auf WP S. 198, siehe dazu oben bei Nr. 7 a). Angaben zu den tatsächlich angefallenen Kosten (Unterfrage 12.2.) beträfen daher Details, die ein durchschnittlicher Aktionär nicht auf der Hauptversammlung verwenden könne und auf die es zur Beurteilung auch nicht ankomme. Künftige Aufwendungen, wie mit Unterfrage 12.3 nachgefragt, ließen sich gar nicht beziffern (§ 275 BGB), weil sie von der Höhe der Ausgleichszahlungen zu einem künftigen Abrechnungsstichtag abhingen. Die darauf aufbauende Unterfrage 12.4 sei deshalb ebenfalls nicht zu beantworten gewesen. Zudem seien die Kosten ein Faktor, der in die Risikoeinschätzung des Vorstands eingeflossen seien, welcher erklärt habe, dass kein Insolvenzrisiko bestehe.
432 
Zudem bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu den Konditionen der Kurssicherungsgeschäfte; eine Auskunft zu den Kosten ließe auch darauf Rückschlüsse zu.
433 
b) Eine Antwort auf die Frage ist nicht erteilt worden, sondern vom Vorstand ausdrücklich verweigert worden. Die weitere Antwort (WP 234) auf eine Frage des Aktionärs Dr. Wa. beantwortet die Frage von Herrn Dr. We. nicht.
434 
Die Beklagte war aber auch hier nach den Erwägungen oben bei Frage 4 berechtigt, die Auskunft zu verweigern, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG.
C.
435 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2010 - 31 O 56/09 KfH zitiert 36 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Aktiengesetz - AktG | § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 15 Produktintervention


(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für

Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 22 Meldepflichten


(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 60

Aktiengesetz - AktG | § 120 Entlastung


(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist

Aktiengesetz - AktG | § 245 Anfechtungsbefugnis


Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Aktiengesetz - AktG | § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder


(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht


(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Aktiengesetz - AktG | § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufs

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rech

Aktiengesetz - AktG | § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder


(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmit

Aktiengesetz - AktG | § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex


(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deuts

Aktiengesetz - AktG | § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft a

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 12 Inhalt der Mitteilung


(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüll

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 10 Art der Veröffentlichung


Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und

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Landgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2010 - 31 O 56/09 KfH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2010 - 31 O 56/09 KfH zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2009 - II ZR 154/08

bei uns veröffentlicht am 09.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 154/08 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Dresch

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2009 - II ZR 63/08

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 63/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; AktG §§ 120 Abs. 1, 161, 246 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktien

Referenzen

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.

(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 154/08
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28, z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei- ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 -
OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 63/08
vom
7. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund
beschränkt werden.

b) Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des
§ 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen
lassen.

c) Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses
nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen
Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Bender
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I.

2
Die Revision ist schon unzulässig, soweit sie sich auf die unzureichende Beantwortung von Fragen stützt und daraus die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse herleiten will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen.
3
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Beschlussanfechtungsgrund beschränken. Eine Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 z.V.b. BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemach- ten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat BGHZ 152, 1; v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003, z.V.b. in BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsfähigkeit II"). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Von einer Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können (BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - VI ZR 116/95, ZIP 1996, 370, insoweit nicht in BGHZ 131, 385). Wenn die Zulassung nur wegen Rechtsfragen ausgesprochen wird, die einzelne Anfechtungsgründe betreffen , ist die Zulassung regelmäßig als beschränkt anzusehen.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf seine Entscheidung zu den Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserklärung zugelassen , nicht aber im Hinblick auf die unzureichende oder falsche Beantwortung von Fragen des Klägers. Der Kläger hat drei Anfechtungsgründe geltend gemacht , nämlich neben der Verletzung des Informationsrechts das Fehlen einer Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG und die Einzelentlastung des Aufsichtsrats. Die unzureichende Information betrifft als Anfechtungsgrund einen anderen Lebenssachverhalt als das Fehlen der Entsprechenserklärung.
6
Die Revision ist allerdings auch zugelassen, soweit der Kläger als Anfechtungsgrund die Einzelentlastung der Aufsichtsräte geltend macht. Da der Kläger meint, die Einzelentlastung sei verboten, weil den Aufsichtsräten mit der fehlenden Entsprechenserklärung eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung zur Last falle, erfasst die Zulassung im Hinblick auf die Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserklärung auch diesen Anfechtungsgrund.

II.

7
Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). Die Folgen einer nicht berichtigten oder - wie hier - fehlenden Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmitglieder , die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet hat, sind zwischenzeitlich geklärt (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank", bestätigt durch Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 16 "Umschreibungsstopp"). Mit dem Senatsurteil vom 21. September 2009 ist auch entschieden, dass der Versammlungsleiter grundsätzlich statt der Gesamt- eine Einzelentlastung anordnen darf. Weitere Fragen grundsätzlicher Art stellen sich nicht.

III.

8
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung der Entlastung der bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder nicht rechtfertigt.
Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklärung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organmitglieder anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen haben. Dazu zählen die bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratmitglieder nicht. Da im April 2005 eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde, war eine neue jährliche Entsprechenserklärung erst wieder im April 2006 abzugeben (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank").
10
2. Der Versammlungsleiter durfte in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens über die Entlastung jedes Aufsichtsratsmitglieds gesondert abstimmen lassen (Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 12 "Umschreibungsstopp").
11
3. Schließlich ist der Entlastungsbeschluss auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechts des Klägers zur Unternehmensführung anfechtbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hat, dass seine Fragen einen Bezug zur Tätigkeit der ausgeschiedenen Aufsichtsräte haben und für die Entscheidung über ihre Entlastung relevant sind. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausgeschieden sind, versteht es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht von selbst, dass seine Fragen, soweit sie überhaupt das Geschäftsjahr 2005 anbelangten , auch den Zeitraum betrafen, für den die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder entlastet werden sollten.
Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 22300/06 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 U 3668/07 -

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 154/08
vom
9. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender

beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28, z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei- ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 -
OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 63/08
vom
7. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund
beschränkt werden.

b) Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des
§ 120 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen
lassen.

c) Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses
nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen
Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart,
Dr. Drescher und Bender
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I.

2
Die Revision ist schon unzulässig, soweit sie sich auf die unzureichende Beantwortung von Fragen stützt und daraus die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse herleiten will. Dazu ist die Revision nicht zugelassen.
3
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Beschlussanfechtungsgrund beschränken. Eine Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 z.V.b. BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemach- ten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat BGHZ 152, 1; v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003, z.V.b. in BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsfähigkeit II"). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen. Von einer Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können (BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - VI ZR 116/95, ZIP 1996, 370, insoweit nicht in BGHZ 131, 385). Wenn die Zulassung nur wegen Rechtsfragen ausgesprochen wird, die einzelne Anfechtungsgründe betreffen , ist die Zulassung regelmäßig als beschränkt anzusehen.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf seine Entscheidung zu den Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserklärung zugelassen , nicht aber im Hinblick auf die unzureichende oder falsche Beantwortung von Fragen des Klägers. Der Kläger hat drei Anfechtungsgründe geltend gemacht , nämlich neben der Verletzung des Informationsrechts das Fehlen einer Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG und die Einzelentlastung des Aufsichtsrats. Die unzureichende Information betrifft als Anfechtungsgrund einen anderen Lebenssachverhalt als das Fehlen der Entsprechenserklärung.
6
Die Revision ist allerdings auch zugelassen, soweit der Kläger als Anfechtungsgrund die Einzelentlastung der Aufsichtsräte geltend macht. Da der Kläger meint, die Einzelentlastung sei verboten, weil den Aufsichtsräten mit der fehlenden Entsprechenserklärung eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung zur Last falle, erfasst die Zulassung im Hinblick auf die Folgen der Nichtabgabe einer Entsprechenserklärung auch diesen Anfechtungsgrund.

II.

7
Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). Die Folgen einer nicht berichtigten oder - wie hier - fehlenden Entsprechenserklärung für die Entlastung der Organmitglieder , die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet hat, sind zwischenzeitlich geklärt (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank", bestätigt durch Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 16 "Umschreibungsstopp"). Mit dem Senatsurteil vom 21. September 2009 ist auch entschieden, dass der Versammlungsleiter grundsätzlich statt der Gesamt- eine Einzelentlastung anordnen darf. Weitere Fragen grundsätzlicher Art stellen sich nicht.

III.

8
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung der Entlastung der bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder nicht rechtfertigt.
Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklärung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organmitglieder anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen haben. Dazu zählen die bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratmitglieder nicht. Da im April 2005 eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde, war eine neue jährliche Entsprechenserklärung erst wieder im April 2006 abzugeben (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank").
10
2. Der Versammlungsleiter durfte in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens über die Entlastung jedes Aufsichtsratsmitglieds gesondert abstimmen lassen (Sen.Urt. v. 21. September 2009 - II ZR 174/08, ZIP 2009, 2051 z.V.b. in BGHZ Tz. 12 "Umschreibungsstopp").
11
3. Schließlich ist der Entlastungsbeschluss auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechts des Klägers zur Unternehmensführung anfechtbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hat, dass seine Fragen einen Bezug zur Tätigkeit der ausgeschiedenen Aufsichtsräte haben und für die Entscheidung über ihre Entlastung relevant sind. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausgeschieden sind, versteht es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht von selbst, dass seine Fragen, soweit sie überhaupt das Geschäftsjahr 2005 anbelangten , auch den Zeitraum betrafen, für den die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder entlastet werden sollten.
Goette Strohn Reichart Drescher Bender
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 22300/06 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 U 3668/07 -

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

1.
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
2.
Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind. Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mitteilungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befindet.

(2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der Informationen, über die sie auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte verfügen. Diese Informationen umfassen Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefelder Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefelder sind so zu befüllen, dass sie den technischen Validierungsregeln, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgegeben sind, entsprechen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.