Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Feb. 2017 - 1 T 9/17

published on 27/02/2017 00:00
Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Feb. 2017 - 1 T 9/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 28.11.2016, Az. 3 M 1769/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten. Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2016 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO und - für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte - die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO sowie die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802f Abs. 6 ZPO. Mit Schreiben vom 11.10.2016 forderte die Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht Oberndorf den Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von 715,56 EUR auf und wies darauf hin, dass der Schuldner mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung bzw. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung erfolge. Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom 16.10.2016 unbenannten Rechtsbehelf ein. Zur Begründung führt er an, dass die Obergerichtsvollzieherin aufgrund des Vollstreckungsersuchens nicht in der Lage sei, die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß zu prüfen, weil darin die gesetzlich notwendigen Angaben zur Vollstreckungsbehörde, zum Festsetzungsbescheid, zur Zustellung des Festsetzungsbescheides, zur Fälligkeit der beizutreibenden Forderung und zur Mahnung fehlen würden. Im Übrigen werde die (förmliche) Zustellung des Festsetzungsbescheides bestritten. Das Amtsgericht Oberndorf - Vollstreckungsgericht - legte das Schreiben des Schuldners vom 16.10.2016 als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO aus und wies diese mit Beschluss vom 28.11.2016 zurück. Gegen diesen ihm am 02.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 14.12.2016 bei Gericht eingegangen Schreiben vom 09.12.2016 den Rechtsbehelf der „Beschwerde […] wegen der Verletzung [der Rechte] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG“ sowie „grundgesetzliches Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG“ eingelegt, mit denen er sich gegen die Auslegung seines ursprünglichen Rechtsbehelfs als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO wendet, weil seiner Meinung nach die ordentlichen Gerichte für die Zwangsvollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung nicht zuständig seien.
II.
1. Der Rechtsbehelf vom 09.12.2016 ist zugunsten des Schuldners als sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO auszulegen, weil etwaige verwaltungsgerichtliche oder verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe ersichtlich nicht statthaft wären. Gemäß § 793 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, die - wie im vorliegenden Fall - im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können. In seinem Beschluss vom 28.11.2016 hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass es als Vollstreckungsgericht tätig werde, indem es über eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO entscheide. Ob dies sachlich richtig war, kann dahinstehen. Denn für die Art des eingelegten Rechtsbehelfs kommt es formal nur darauf an, in welcher Funktion das Amtsgericht entschieden hat, nicht in welcher es hätte entscheiden müssen (BGH, Beschl. v. 06.02.1992 - BLw 18/91, juris Rn. 2).
2. Das Landgericht Rottweil ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. Die Rüge der Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges erstmals im Beschwerdeverfahren hat gemäß § 17a Abs. 5 GVG keinen Erfolg. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird allein in erster Instanz entschieden, nämlich entweder im Vorabverfahren gemäß § 17a Abs. 2 und 3 GVG oder bei Bejahung in der Entscheidung in der Hauptsache. Demgemäß darf das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Beschränkung gilt für alle Rechtsmittelverfahren, also sowohl für das Berufungs- und Revisionsverfahren als auch für das eine Sachentscheidung betreffende Beschwerdeverfahren (Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rn. 18) und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder die Beteiligten noch das Gericht die Problematik des eingeschlagenen Rechtsweges erkannt und erörtert haben und dessen Zulässigkeit daher stillschweigend erst mit der erstinstanzlichen Sachentscheidung bejaht wurde (BGH Beschl. v. 18.09.2008 - V ZB 40/08, juris Rn. 13).
3. In der Sache ist die zulässige sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen allesamt vor.
a) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem baden-württembergischen LVwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg vom 12. März 1974), das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die - wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) - unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist danach ein schriftliches Vollstreckungsersuchen gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG, welches gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt.
b) Das Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2016 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 13.10.2016 (7 M 45/16, juris Rn. 9-13) ausdrücklich an.
aa) Aus Seite 1 des Vollstreckungsersuchens ergibt sich eindeutig die Bezeichnung der vollstreckenden Behörde (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG), nämlich des Südwestrundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der ARD ZDF Deutschland-radio Beitragsservice in Köln ist lediglich als Postanschrift („c/o“ = care of) genannt. Unklarheiten hinsichtlich der Identität der Vollstreckungsbehörde ergeben sich daraus nicht. Dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterzeichnet ist, ist unerheblich, weil bei einem Vollstreckungsersuchen, das wie hier mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen können (§ 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG).
bb) Aus Seite 3 des Vollstreckungsersuchens ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit der zu vollstreckende Verwaltungsakt, die erlassende Behörde sowie das Datum und das Aktenzeichen des Verwaltungsaktes (§ 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG). Im Vollstreckungsersuchen wird darauf hingewiesen, dass die im Einzelnen genannten Beitragsbescheide unter der genannten Beitragsnummer übersandt worden sind. Damit ist das Aktenzeichen des Vorgangs ausreichend genau genannt. Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (vgl. hierzu eingehend BGH, Beschl. v. 11.06.2015 - I ZB 64/14, juris Rn. 48-54; BGH, Beschl. v. 08.10.2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 19-22).
cc) Die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung wird auf Seite 1 und 3 des Vollstreckungsersuchens mit „691,56 EUR“ eindeutig bezeichnet (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG).
10 
dd) Auch die Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG sind erfüllt, weil mit der Formulierung, die Gebühren-/Beitragsbescheide seien „unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung“ hinreichend klar wird, dass unbeschadet der Frage der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 08.10.2015 - VII ZB 11/15, juris 25).
11 
ee) Die Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, ist auf Seite 1 des Vollstreckungsersuchens ebenfalls zweifelsfrei bezeichnet (§ 15a Abs. 4 Nr. 5 LVwVG).
12 
ff) Schließlich finden sich auf Seite 3 des Vollstreckungsersuchens alle notwendigen Angaben, wann der Schuldner gemahnt worden ist (§ 15a Abs. 4 Nr. 6 LVwVG). Eines Zustellungsnachweises bedarf es insoweit nicht.
13 
c) Ohne Erfolg wendet der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung ein, dass ihm zuvor kein Festsetzungsbescheid förmlich zugestellt worden sei. Hierauf kommt es im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich an. Das Amtsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO lediglich geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht der Festsetzungsbescheid, dessen Wirksamkeit gegebenenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zu überprüfen wäre (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2016 - 10 T 348/16, juris Rn. 10 f.), sondern das Vollstreckungsersuchen. Soweit das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (5 T 232/16, juris Rn. 18-25) demgegenüber die Auffassung vertritt, dass es an einer wirksamen Titelzustellung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Entscheidung lässt bereits im Ansatz die grundlegende Unterscheidung zwischen der Zustellung des Festsetzungsbescheides einerseits und der des Vollstreckungsersuchens andererseits vermissen. Gemäß 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO setzt die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen die Zustellung des Schuldtitels voraus. In dem besonderen Fall einer Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ersetzt das Vollstreckungsersuchen den Schuldtitel. Über die Verweisung des § 16 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 LVwVG auf § 15a Abs. 4 Satz 1 LVwVG und von dort auf § 15a Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 LVwVG stellt das Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich klar, dass es einer Zustellung dieses titelersetzenden Vollstreckungsersuchens nicht bedarf. Soweit das Landgericht Tübingen zur weiteren Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 15.03.2016 (M 26 K 15.2682, juris Rn. 26) verweist, ist dies unbehelflich. Dieser Entscheidung liegt eine Vollstreckung nach den Regeln des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetztes zugrunde (VwZVG). Anders als nach den hier anzuwendenden Regeln des baden-württembergischen LVwVG kann danach ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldforderung gefordert wird, nur dann vollstreckt werden, wenn er dem Leistungspflichtigen zugestellt wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Diese bayerische Landesvorschrift greift hier aber nicht Platz.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Blick auf den Einwand des Schuldners, dass er keine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt habe, er folglich den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2016 nicht veranlasst habe, kommt eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht in Betracht. Zu Recht hat das Amtsgericht den unbenannten Rechtsbehelf des Schuldners vom 16.10.2016 als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ausgelegt, weil sich der Schuldner der Sache nach nicht gegen den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheid, sondern gegen die Zwangsvollstreckung als solche wendet.
15 
5. Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO auf bis zu 1.000,00 EUR festzusetzen.
16 
6. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 (5 T 232/16) zuzulassen.
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Annotations

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.