Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2016 - 10 T 348/16

published on 31/08/2016 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2016 - 10 T 348/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2016, Az. 8 C 619/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: Bis 500,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Beklagte betreibt mit Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren i.H.v. 347,64 EUR (Anl. K 1, Bl. 9 f. d.A.). Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des zuständigen Obergerichtsvollziehers S. über „einen Betrag (incl. GV-Kosten) von ca. 430,00 EUR“ vom 21.08.2015 (Anl. K 2, Bl. 11 d.A.) forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Legitimation für die Erhebung des Rundfunkbeitrags einzustellen. Die von der Beklagten versandten Gebührenbescheide seien nichtig (Anl. K 3, 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag beanstandete der Kläger gegenüber dem Obergerichtsvollzieher, dass er aus der Zahlungsaufforderung die Höhe der Forderung nicht zweifelsfrei entnehmen könne, woraufhin er mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 16.09.2015 die exakt bezifferte Vollstreckungsforderung erhielt (Anl. K 5, Bl. 15 d.A.). Die Beklagte lehnte eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ab.
Der Kläger begehrt mit der unter dem 22.03.2016 beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingereichten „Klage (gem. § 767 ZPO) und Antrag auf einstweilige Anordnung“,
- die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az.: 285 561 208, für unzulässig zu erklären,
- den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Vollstreckungsverfügung an den Kläger herauszugeben
- gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az.: 285 561 208, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen einzustellen
- hilfsweise, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären
- vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az. 285 561 208, bis zum Erlass des Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Hierzu bringt er vor, dass der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel gem. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam sei. Die Vollstreckungsverfügung sei unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung ergebe sich bereits aus der Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG des ihr zugrundeliegenden Festsetzungsbescheids des Beklagten. Unabhängig von der generellen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei die Regelung der §§ 2 f. RBStV wegen der Anknüpfung der Gebühr an Wohnraum für sich allein genommen bereits verfassungswidrig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG vor.
Das Amtsgericht erklärte mit Beschluss vom 27.05.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um eine Zivilsache. Vielmehr liege eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten vor, die gemäß § 17a GVG von Amts wegen nach erfolgter Anhörung der Parteien an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen sei. Gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger vollstreckte aus Festsetzungsbescheiden, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg festzustellen sei (Bl. 36 f. d.A.).
Gegen diese dem Kläger am 13.06.2020 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 27.06.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts sei nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide, die den Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten als Titel zugrunde liegen, Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr gehe es um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung durch den von dem Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher. Dass der Kläger sich wegen der rechtswidrigen Vollstreckung auf die Unwirksamkeit der den Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Titel berufe, führe allein nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Insoweit begehre der Kläger die gerichtliche Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung. Auch habe der Beklagte mit der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gerügt (Bl. 42 ff. d.A.).
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft, rechtzeitig und formgerecht eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
10 
Der Auffassung des Klägers, dass er mit der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung durch den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher überprüfen lassen wolle, überzeugt nicht. Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 22.03.2016 materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühren. Auch wenn er mit der Beschwerdebegründung ausführt, dass er die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung überprüft sehen möchte, geht es ihm letztlich darum, dass im konkreten Fall die gegen ihn vollstreckten Gebühren aus Rechtsgründen - wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide und daraus folgender Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung - nicht erhoben werden dürfen. Insoweit muss sich der Kläger an dem Streitgegenstand seiner Klageschrift vom 22.03.2016, die sich aus dem Antrag und der Klagebegründung ergibt, festhalten lassen. Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, wobei geprüft wird, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.2005 - XII ZR 294/02). Diese materiell-rechtlichen Einwendungen beziehen sich vorliegend allein auf das Öffentliche Recht. Grundlage für die Gebührenerhebung gemäß den Festsetzungsbescheiden ist der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Festsetzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger sich gegen die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO zur Wehr setzt und zugleich die Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung geltend macht. Eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO, mit der materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, ist gerade nicht ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts und des Gerichtsvollziehers, gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bzw. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet wäre.
11 
Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Im Gegensatz zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 25.03.2015, Az. M 6a K 14.5749 und M 6a E 14.5751, werden vorliegend weder die Form noch der Inhalt des Vollstreckungstitels beanstandet, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwendungen erhoben. So liegt auch der Entscheidung des VG München vom 19.02.2016, M 6 K 16.763, der Vortrag zu Grunde, dass das Vollstreckungsverfahren trotz eines „eingelegten Rechtsbehelfs gegen die unberechtigten Forderungen“ fortgesetzt werde. Diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da der Sachvortrag dort dahingehend verstanden wurde, dass Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher beanstandet werden. Auch die weiter von dem Kläger zitierten Entscheidungen der Zivilgerichte betreffen Verfahren, in denen über formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - etwa formale Mängel des Vollstreckungsersuchens - im Wege des Erinnerungsverfahrens oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zu entscheiden war. Soweit das Verwaltungsgericht München - etwa in den Entscheidungen vom 17.03.2014, Az. 6b K 13.945 und vom 25.03.2015, Az. 6a K 14.4769 - für das Begehren des Klägers durch eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ff. ZPO die eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Grundlagen der Gebührenerhebung für unzulässig zu erklären grundsätzlich und unabhängig von der Erhebung formaler Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung an sich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben hält, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird nicht dadurch begründet, dass der Kläger die Nichtigkeit eines auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Festsetzungsbescheides nach Beginn der Zwangsvollstreckung geltend macht.
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 08/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 294/02 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 17/03/2014 00:00

Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten Gründe
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published on 27/02/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 28.11.2016, Az. 3 M 1769/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Besc
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Annotations

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.