Landgericht Krefeld Urteil, 30. Sept. 2016 - 1 S 30/16

ECLI:ECLI:DE:LGKR:2016:0930.1S30.16.00
bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 (13 C 366/15) wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.  

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb über die Internetplattform www. .de am 02.06.2013 eine Kamera Canon EOS 5d Mark III mit zugehörigem Objektiv. In der Artikelbeschreibung war angegeben, dass es sich um ein Geschenk handle, für welches keine Verwendung bestünde. Darüber hinaus fand sich in der Artikelbeschreibung der Name der Beklagten als Verkäufer. Die Klägerin teilte ihr Interesse per Email mit. Etwa zwei Stunden später meldete sich jemand per Email über die Emailadresse und teilte mit, dass eine Zahlung lediglich per Vorkasse erfolgen könne, dass aber gern auf Wunsch der Personalausweis der Beklagten übersandt werden könne. In der gesamten Korrespondenz der Verkäuferseite wurde der Name der Beklagten am Ende als Versender angegeben. Darüber hinaus wurden der Klägerin auch die Anschrift und die Kontodaten der Beklagten übersandt. Es wurde ein Kaufpreis von 1.550,00 Euro zuzüglich Versandkosten von 6,90 Euro vereinbart. Am 11.06.2013 überwies die Klägerin daraufhin den vorgenannten Betrag auf das Konto der Beklagten, welcher auf diesem am Folgetag gutgeschrieben wurde. Am 19.06. und 20.06.2013 teilte die Klägerin per Email mit, dass die Kamera sie noch nicht erreicht habe. Man sicherte ihr die Versendung am Folgetag zu.

Unbekannte Täter hatten auf diversen Onlineverkaufsplattformen Gegenstände zum Verkauf gegen Vorkasse angeboten, ohne die Absicht gehabt zu haben, Waren an die Käufer zu versenden. Zur Verschleierung ihrer Identität bedienten sich die Täter gezielt unbeteiligter Dritte. Eine dieser unbeteiligten Dritten war die Beklagte. Diese hatte im Mai 2013 ein vermeintlich legales Jobangebot über Ebay-Kleinanzeigen angenommen und einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Im Arbeitsvertrag gab sie ihre persönlichen Daten sowie ihre Bankverbindung an. Inhalt der Arbeit war die Bereitstellung ihres Bankkontos zum Empfang von Geldern sowie die Buchführung über die eingehenden Gelder etc. für die sich angeblich im Ausland befindliche Arbeitgeberin. Die Gelder sollten über einen Geldtransferdienst dann an die Arbeitgeberin übermittelt werden. Diese Tätigkeit übte die Beklagte aus und erhielt dafür 10% der eingenommenen Gelder als Lohn. Auch der von der Klägerin angewiesene Betrag für die Kamera ging auf dem Konto der Beklagte ein und wurde von dieser unter Abzug der 10% an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Die Beklagte erhielt erst Mitte des Jahres über eine Rückfrage ihrer kontoführenden Bank Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.556,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 3.festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr das Handeln ihrer betrügerisch agierenden angeblichen Arbeitgeber nicht zugerechnet werden könne.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen die Beklagte.

1. Ein Anspruch gemäß den §§ 323 Abs. 1 und 2, 433 BGB scheitert daran, dass zwischen den Parteien unter Verwendung des Namens der Beklagten und einer mit diesem Namen generierten Emailadresse sowie der Bankdaten der Beklagten zum Verkauf angebotene, streitgegenständliche Kamera kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagten oblag daher nicht die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB, der Klägerin das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen, so dass der Klägerin nicht wegen Nichtleistung zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen kann.

Auch bei Verkaufsangeboten über Internetportale gelten die §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, juris). Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass die Klägerin ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot wirksam angenommen hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Beklagte selbst hat unstreitig kein Angebot über die Veräußerung einer Kamera auf der Internetplattform „“ eingestellt. Die unbekannten Täter haben zwar ein Fremdgeschäft für die Beklagte als Namensträgerin getätigt, trotzdem ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen. Denn für die Zurechnung des Verhaltens der unbekannten Täter ist der Umstand, dass die Beklagte den Tätern ihre persönlichen Daten und ihre Kontoverbindung mitteilte und dadurch den Betrug gegenüber der Klägerin faktisch erst ermöglichte, nicht ausreichend.

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris mit zahlreichend weiteren Nachweisen). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB analog) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht eingreifen. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die unbekannten Täter nicht zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen bevollmächtigt noch deren Verhalten nachträglich genehmigt hat. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht anzunehmen.

Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen dar, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2012, XI ZR 155/01, juris). Die Beklagte hat den unbekannten Tätern, welche ihr als vermeintliche Arbeitgeber begegneten, zwar ihre persönlichen Daten inklusive ihrer Bankverbindung mitgeteilt. Dies ist jedoch die übliche Vorgehensweise beim Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dass die Beklagte darüber hinaus ihre Bankverbindung als Abrechnungskonto zur Verfügung stellte, ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Duldungsvollmacht. Denn vom betrügerischem Vorgehen der Täter und insbesondere deren Verkäufern unter ihrem Namen über extra eingerichtete Mitgliedskonten auf Internetverkaufsportalen mit ihrem Namen hatte sie keine Kenntnis.

Eine Anscheinsvollmacht ist dann zu bejahen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Hierfür ist zudem eine gewisse Dauer und Häufigkeit erforderlich. Die unbekannten Täter verwendeten zwar in vielen Fällen das Konto der Beklagten für betrügerische Tätigkeiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Klägerin über die Täter musste die Beklagte nach Auffassung des Gerichts jedoch noch keine Kenntnis von diesem betrügerischen Verhalten haben. Allein die Tatsache, dass die Täter mit der Beklagten einen richtigen Arbeitsvertrag über eine zwar ungewöhnliche, aber nicht unmittelbar betrügerisch erscheinende Tätigkeit schlossen, führte dazu, dass die Beklagte zunächst auf die Legalität ihrer Tätigkeit vertrauen durfte. Das Geschäft der Klägerin wurde noch relativ zu Beginn der Tätigkeit der Beklagten abgewickelt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhielt die Beklagte nach den unwidersprochenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Unregelmäßigkeiten auf ihrem Konto, welche zu Zweifeln führten und nach Auffassung des Gerichts bei ordnungsgemäßer Sorgfalt auch führen mussten. Es kommt aber hinsichtlich der Frage der Anscheinsvollmacht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das Gesetz weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt. Von diesem Grundsatz abweichende Risikozuweisungen sind nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat das Kontoguthaben in Höhe des Kaufpreises für die Kamera nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Leistungsempfänger war bei der gebotenen normativen Betrachtung vom Empfängerhorizont aus der unter dem Namen der Beklagten handelnde Täter. Ein Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehung.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Klägerin in keinem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolutes geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlage und im Übrigen fehlt der Beklagten für etwaige Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (§§ 246, 263, 261 StGB) der erforderliche Vorsatz. Die Verletzung etwaiger weiterer Schutzgesetze ist nicht ersichtlich.

5. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ist mangels Vorsatz nicht erkennbar.

II.

Mangels Hauptforderung scheitert auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, da insbesondere das Feststellungsinteresse gegeben ist (§ 253 ZPO). Allerdings fehlt es (s.o.) an der unerlaubten Handlung.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 3 ZPO, 48 GKG auf 1.556,90 Euro festgesetzt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb über die Internetplattform www. .de am 02.06.2013 eine Kamera Canon EOS 5d Mark III mit zugehörigem Objektiv. In der Artikelbeschreibung war angegeben, dass es sich um ein Geschenk handle, für welches keine Verwendung bestünde. Darüber hinaus fand sich in der Artikelbeschreibung der Name der Beklagten als Verkäufer. Die Klägerin teilte ihr Interesse per Email mit. Etwa zwei Stunden später meldete sich jemand per Email über die Emailadresse und teilte mit, dass eine Zahlung lediglich per Vorkasse erfolgen könne, dass aber gern auf Wunsch der Personalausweis der Beklagten übersandt werden könne. In der gesamten Korrespondenz der Verkäuferseite wurde der Name der Beklagten am Ende als Versender angegeben. Darüber hinaus wurden der Klägerin auch die Anschrift und die Kontodaten der Beklagten übersandt. Es wurde ein Kaufpreis von 1.550,00 Euro zuzüglich Versandkosten von 6,90 Euro vereinbart. Am 11.06.2013 überwies die Klägerin daraufhin den vorgenannten Betrag auf das Konto der Beklagten, welcher auf diesem am Folgetag gutgeschrieben wurde. Am 19.06. und 20.06.2013 teilte die Klägerin per Email mit, dass die Kamera sie noch nicht erreicht habe. Man sicherte ihr die Versendung am Folgetag zu.

Unbekannte Täter hatten auf diversen Onlineverkaufsplattformen Gegenstände zum Verkauf gegen Vorkasse angeboten, ohne die Absicht gehabt zu haben, Waren an die Käufer zu versenden. Zur Verschleierung ihrer Identität bedienten sich die Täter gezielt unbeteiligter Dritte. Eine dieser unbeteiligten Dritten war die Beklagte. Diese hatte im Mai 2013 ein vermeintlich legales Jobangebot über Ebay-Kleinanzeigen angenommen und einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Im Arbeitsvertrag gab sie ihre persönlichen Daten sowie ihre Bankverbindung an. Inhalt der Arbeit war die Bereitstellung ihres Bankkontos zum Empfang von Geldern sowie die Buchführung über die eingehenden Gelder etc. für die sich angeblich im Ausland befindliche Arbeitgeberin. Die Gelder sollten über einen Geldtransferdienst dann an die Arbeitgeberin übermittelt werden. Diese Tätigkeit übte die Beklagte aus und erhielt dafür 10% der eingenommenen Gelder als Lohn. Auch der von der Klägerin angewiesene Betrag für die Kamera ging auf dem Konto der Beklagte ein und wurde von dieser unter Abzug der 10% an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Die Beklagte erhielt erst Mitte des Jahres über eine Rückfrage ihrer kontoführenden Bank Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Tätigkeit.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe wirksam mit der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.556,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;

  • 3.festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr das Handeln ihrer betrügerisch agierenden angeblichen Arbeitgeber nicht zugerechnet werden könne.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen die Beklagte.

1. Ein Anspruch gemäß den §§ 323 Abs. 1 und 2, 433 BGB scheitert daran, dass zwischen den Parteien unter Verwendung des Namens der Beklagten und einer mit diesem Namen generierten Emailadresse sowie der Bankdaten der Beklagten zum Verkauf angebotene, streitgegenständliche Kamera kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Beklagten oblag daher nicht die Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB, der Klägerin das Eigentum an dieser Kamera zu verschaffen, so dass der Klägerin nicht wegen Nichtleistung zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen kann.

Auch bei Verkaufsangeboten über Internetportale gelten die §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, juris). Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass die Klägerin ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot wirksam angenommen hat. Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Beklagte selbst hat unstreitig kein Angebot über die Veräußerung einer Kamera auf der Internetplattform „“ eingestellt. Die unbekannten Täter haben zwar ein Fremdgeschäft für die Beklagte als Namensträgerin getätigt, trotzdem ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen. Denn für die Zurechnung des Verhaltens der unbekannten Täter ist der Umstand, dass die Beklagte den Tätern ihre persönlichen Daten und ihre Kontoverbindung mitteilte und dadurch den Betrug gegenüber der Klägerin faktisch erst ermöglichte, nicht ausreichend.

Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris mit zahlreichend weiteren Nachweisen). Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB analog) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht eingreifen. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte keinen Zurechnungstatbestand verwirklicht. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die unbekannten Täter nicht zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen bevollmächtigt noch deren Verhalten nachträglich genehmigt hat. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht anzunehmen.

Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen dar, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2012, XI ZR 155/01, juris). Die Beklagte hat den unbekannten Tätern, welche ihr als vermeintliche Arbeitgeber begegneten, zwar ihre persönlichen Daten inklusive ihrer Bankverbindung mitgeteilt. Dies ist jedoch die übliche Vorgehensweise beim Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dass die Beklagte darüber hinaus ihre Bankverbindung als Abrechnungskonto zur Verfügung stellte, ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Duldungsvollmacht. Denn vom betrügerischem Vorgehen der Täter und insbesondere deren Verkäufern unter ihrem Namen über extra eingerichtete Mitgliedskonten auf Internetverkaufsportalen mit ihrem Namen hatte sie keine Kenntnis.

Eine Anscheinsvollmacht ist dann zu bejahen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Hierfür ist zudem eine gewisse Dauer und Häufigkeit erforderlich. Die unbekannten Täter verwendeten zwar in vielen Fällen das Konto der Beklagten für betrügerische Tätigkeiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Klägerin über die Täter musste die Beklagte nach Auffassung des Gerichts jedoch noch keine Kenntnis von diesem betrügerischen Verhalten haben. Allein die Tatsache, dass die Täter mit der Beklagten einen richtigen Arbeitsvertrag über eine zwar ungewöhnliche, aber nicht unmittelbar betrügerisch erscheinende Tätigkeit schlossen, führte dazu, dass die Beklagte zunächst auf die Legalität ihrer Tätigkeit vertrauen durfte. Das Geschäft der Klägerin wurde noch relativ zu Beginn der Tätigkeit der Beklagten abgewickelt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhielt die Beklagte nach den unwidersprochenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung Kenntnis von Unregelmäßigkeiten auf ihrem Konto, welche zu Zweifeln führten und nach Auffassung des Gerichts bei ordnungsgemäßer Sorgfalt auch führen mussten. Es kommt aber hinsichtlich der Frage der Anscheinsvollmacht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Das Gesetz weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt. Von diesem Grundsatz abweichende Risikozuweisungen sind nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat das Kontoguthaben in Höhe des Kaufpreises für die Kamera nicht durch Leistung der Klägerin erlangt. Leistungsempfänger war bei der gebotenen normativen Betrachtung vom Empfängerhorizont aus der unter dem Namen der Beklagten handelnde Täter. Ein Rückgriff auf die Nichtleistungskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehung.

3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Klägerin in keinem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolutes geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind keine Schutzgesetze im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundlage und im Übrigen fehlt der Beklagten für etwaige Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (§§ 246, 263, 261 StGB) der erforderliche Vorsatz. Die Verletzung etwaiger weiterer Schutzgesetze ist nicht ersichtlich.

5. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ist mangels Vorsatz nicht erkennbar.

II.

Mangels Hauptforderung scheitert auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, da insbesondere das Feststellungsinteresse gegeben ist (§ 253 ZPO). Allerdings fehlt es (s.o.) an der unerlaubten Handlung.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 3 ZPO, 48 GKG auf 1.556,90 Euro festgesetzt.

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 125/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 13. Februar 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neue, in der Berufungsbegründung noch nicht ausgeführte Gründe genannt werden, welche zur Zulassung der Revision im Vorprozess hätten führen sollen, sind diese bei der Prüfung der Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Revisionszulassungsgründen , die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darge- legt sind (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f). Dabei setzt eine ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO voraus, dass der Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Dies bedeutet für einen Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Handeln des Rechtsanwalts im Ausgangsprozess mit einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt, dass er in den Tatsacheninstanzen die Zulassungsgründe darlegt, welche seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfahren zum Erfolg verholfen hätten. Neue Gründe für die Zulassung der Revision im Vorprozess können in der Nichtzulassungsbeschwerde des Regressprozesses nicht mehr angebracht werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.02.2012 - 12 O 501/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2013 - 28 U 113/12 -

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 268/07 Verkündet am:
7. Juli 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der
Ware vom Unternehmer zu tragen.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer
sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs - beziehungsweise Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
2
Das Landgericht (LG Karlsruhe, MMR 2006, 245) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, WM 2008, 419 = MMR 2008, 46) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei begründet. Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, handele die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten.
6
Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen bürgerlichen Recht im Gegensatz zu den Kosten der Rücksendung nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht möglich.
7
Die Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) gebiete jedoch, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs -/Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) von den Kosten der Zusendung freizustellen. Über den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußere sich die Fernabsatzrichtlinie in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie normiere ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie führe aus, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Fernabsatzrichtlinie gebe dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt habe, einen Anspruch auf kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederhole die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Fernabsatzrichtlinie. Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als einzige vom Verbraucher zu tragende Kosten sowie die uneingeschränkte Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegten ihrem Wortlaut nach eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher im Umkehrschluss vom Lieferer zu tragen seien oder von ihm zurückerstattet werden müssten, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch mache.

II.

8
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften zuwiderhandelt , indem sie Kosten für die Zusendung der Ware auch im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes oder der Rückgabe der Waren durch den Verbraucher erhebt. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Verbraucher an den Verkäufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.
9
1. Im deutschen Recht ist allerdings bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein Anspruch des Käufers auf Erstattung geleisteter Hinsendekosten nicht ausdrücklich vorgesehen. Von der Rückgewährpflicht des § 346 Abs. 1 BGB werden die Kosten der Hinsendung grundsätzlich nicht erfasst, denn es handelt sich um Vertragskosten, die als Schadensposition nicht im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern nur aufgrund eines Schadensersatz - oder Aufwendungsersatzanspruchs ausgeglichen werden können (Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Oktober 2008, NJW 2009, 66, Tz. 9 m.w.N.).
10
a) In der Literatur ist streitig, ob für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages im Hinblick auf die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie etwas anderes gilt und aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts die Kosten der Hinsendung von dem Unternehmer zu tragen sind (so Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rdnr. 2; Braun, ZGS 2008, 129, 132 f.; Brönneke, MMR 2004, 127, 129; Eichelberger, VuR 2008, 167, 168 f.; Hansen, ZGS 2006, 14, 18; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 553 f.; Junker in: jurisPK -BGB, 4. Aufl., § 312f BGB Rdnr. 33 f.; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.; Kazemi, MMR 2006, 246; Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49, 50; aA Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 50 ff.; Wenn, juris PR-ITR 13/2007, Anm. C 4).
11
b) Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen , nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"
12
Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 15. April 2010 (Rs. C511 /08, NJW 2010, 1941 - Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.) wie folgt beantwortet: "Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt."
13
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt (aaO, Rdnr. 52-58): "Die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/7, wonach diese Bestimmungen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen können, entspricht der allgemeinen Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie. Für diese Auslegung spricht nämlich zum einen die Tatsache, dass im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 selbst in den Sprachfassungen, die in Art. 6 den Ausdruck "infolge" oder eine ähnliche Formulierung verwenden, die Kosten genannt werden, die vom Verbraucher "im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts" getragen werden. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie daher auf sämtliche im Rahmen des Vertrags angefallenen Kosten und nicht nur auf die durch den Widerruf verursachten Folgekosten. Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstandenen Kosten aufzuerlegen, gewährleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht "mehr als ein bloß formales Recht" ist (vgl. dazu Urteil vom 3. September 2009, Messner, C-489/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Da mit Art. 6 daher eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen , die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider. Wie bereits dargelegt, gestattet es Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 dieser Richtlinie dem Lieferer nur, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzuerlegen. Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist. Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendungskosten unterrichtet worden ist."
14
Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2005 - 10 O 794/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2007 - 15 U 226/06 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zahlungsdienstleister sind

1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2.
E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienste sind
1.
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
2.
die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
3.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
4.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
5.
die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
6.
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7.
Zahlungsauslösedienste;
8.
Kontoinformationsdienste.

(2) E-Geld-Emittenten sind

1.
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
2.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben;
3.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben;
4.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird.

(3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

(4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

(5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung verbunden sind.

(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.

(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.

(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.

(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen.

(12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.

(13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.

(14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.

(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.

(17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.

(18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt.

(19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird.

(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.

(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.

(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.

(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann.

(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:

1.
Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2.
Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3.
Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt.

(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar.

(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.

(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden.

(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen muss.

(30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehende harte Kernkapital.

(31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.

(32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.

(33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

(34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

(35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Wer

1.
Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.

(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Zahlungsdienstleister sind

1.
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2.
E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.
Zahlungsdienste sind
1.
die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
2.
die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
3.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
4.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
5.
die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
6.
die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7.
Zahlungsauslösedienste;
8.
Kontoinformationsdienste.

(2) E-Geld-Emittenten sind

1.
Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
2.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Unternehmen, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben;
3.
die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben;
4.
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
1.
der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 gespeichert ist oder
2.
der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 eingesetzt wird.

(3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

(4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.

(5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung verbunden sind.

(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.

(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.

(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.

(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen.

(12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Übertragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.

(13) Elektronische Kommunikationsdienste sind Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich von Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektronischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.

(14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.

(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.

(17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.

(18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt.

(19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird.

(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.

(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird.

(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.

(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann.

(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:

1.
Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2.
Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3.
Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt.

(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar.

(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.

(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden.

(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wobei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten Verordnung gehalten werden müssen und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen muss.

(30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehende harte Kernkapital.

(31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Kategorien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert.

(32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden geschlossen zu haben.

(33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

(34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

(35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste, bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2, der §§ 7, 8, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3, des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 oder des § 39 Absatz 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR189/15
vom
28. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 15. Dezember 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz von 140.000 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte seit Ende 2006 als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H. GmbH ein Reisebüro in Leipzig. Neben Reiseleistungen war auch der Import und Export von Konsumgütern Unternehmensgegenstand. Ab Anfang 2008 diente dem Angeklagten der Betrieb der GmbH auch „als eigene Plattform zum schattenwirtschaftlichen Transfer von Geldern vietnamesischer Kunden aus Deutschland nach Vietnam, um sich durch anfallende Vergütungen für dieses ‚Hawala-Banking‘ eine dauerhafte Einkommensquelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.“ Bis zum 20. Januar 2014 nahm der Angeklagte in rund 800 Einzelaufträgen von seinen Kunden drei- bis sechsstellige Bargeldbeträge entgegen , die er entweder persönlich als Flugzeugpassagier, durch betraute Reisende oder durch Crewmitglieder ohne zollrechtliche Deklaration nach Vietnam transportierte. Insgesamt transferierte er auf diese Weise mindestens 14 Mio. Euro Bargeld und erhielt hierfür eine Provision von mindestens 140.000 Euro. Beim Großteil der Geschäfte wurde der Angeklagte von seinen Geschwis- tern in Hanoi unterstützt, die sich um die in Vietnam „anfallenden Ein- und Aus- zahlungsgeschäfte sowie die Betreuung der dort ansässigen Kunden kümmer- ten“.
3
2. Das Landgericht hat sämtliche Einzelakte des Bargeldtransfers als „eine Tat im Sinne der Bewertungseinheit“ angesehen, weil der Tatbestand des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erst die gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten erfasse, also von vornherein auf eine unbenannte Mehrzahl natürlicher Handlungen des Täters abstelle. Daher habe die Verfolgungsverjährung aller unselbständigen Teilakte erst mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten im Januar 2014 zu laufen begonnen. Nach § 2 Abs. 1 StGB sei allein die seit 31. Oktober 2009 gültige Strafbestimmung des § 31 ZAG und nicht mehr § 54 KWG anzuwenden. Davon , dass die entgegengenommenen Bargeldbeträge aus geldwäscherelevanten Katalogtaten stammten, hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht.
4
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
5
a) § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt. § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG bestimmt, dass derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will, einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf. In § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG werden Zahlungsinstitute definiert als Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Normadressaten sind daher nur Unternehmen, nicht aber natürliche Personen (vgl. Walter in Casper/Terlau, ZAG, § 8 Rn. 6, 10 f., § 31 Rn. 3, 9 ff.).
6
aa) Mit der Einführung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zum 31. Oktober 2009 hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1; im Folgenden: „Zahlungsdiensterichtlinie“) zur Schaf- fung eines harmonisierten Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Hiermit sollte für Zahlungsinstitute ein Spezialgesetz geschaffen werden, das im Interesse der Normenklarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich hält (BT-Drucks. 16/11613, S. 26). Entsprechend der Zahlungsdiensterichtlinie in Art. 4 Nr. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, nach der eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten lediglich juristischen Personen erteilt werden sollte, sah der Gesetzgeber als Normadressaten ausschließlich Unternehmen an, die der Kategorie der Zahlungsinstitute zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob ihnen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 ZAG erteilt worden ist oder nicht (BT-Drucks. 16/11613, S. 32).
Bei diesen Unternehmen muss es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften handeln (BT-Drucks. 16/11613, S. 46).
7
bb) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfasst gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 auch bar durchgeführte Finanztransfergeschäfte (vgl. Art. 4 Nr. 13 Zahlungsdiensterichtlinie ). Mit dieser Regelung sollte das Finanztransfergeschäft, das weitgehend der Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (in der damaligen gültigen Fassung vom 19. Dezember 2008) entspreche und der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliege, aus dem KWG abgelöst werden (BT-Drucks. 16/11613, S. 35). Dementsprechend wurde § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG zum 31. Oktober 2009 aufgehoben mit der Folge, dass eine Strafbewehrung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, die sich auch gegen natürliche Personen richtete (vgl. zum „Hawala-Banking“ BGH, Urteil vom 11. September 2002 – 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55), für Finanztransaktionen vorliegender Art auch für zurückliegende Tatzeiträume (§ 2 Abs. 3 StGB) entfallen ist.
8
b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wäre danach für den gesamten abgeurteilten Tatzeitraum nur dann gegeben, wenn er die Finanztransfergeschäfte als Geschäftsführer der H. GmbH unter deren Einbindung begangen hätte (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Im Urteil fehlt es hierzu jedoch an hinreichenden Feststellungen.
9
Die Wirtschaftsstrafkammer stellt bei der strafrechtlichen Beurteilung ausschließlich auf die Handlungen des Angeklagten selbst ab, ohne die Einbindung seiner Finanztransferaktivitäten in seine Geschäftsführertätigkeit für die H. GmbH darzulegen. Die Wertung des Landgerichts, dass die H. GmbH dem Angeklagten als „eigene Plattform“ zum schattenwirtschaftlichen Transfer von Geldern diente, lässt nicht erkennen, ob die Gesellschaft lediglich den Hintergrund der Geldtransfergeschäfte bildete oder ob sie in deren Abläufe organisatorisch eingebunden war.
10
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
11
4. Der Senat weist darauf hin, dass § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG, ungeachtet seiner im Einzelnen unklaren inhaltlichen Abgrenzung zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG (vgl. Casper in Casper/Terlau, aaO, § 1 Rn. 72 einerseits, Rn. 85 andererseits) einer Verurteilung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht entgegenstehen dürfte. Nach dieser Vorschrift ist der „gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen“ kein Zahlungsdienst im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 3 Buchst. c der Zahlungsdiensterichtlinie). Diese Ausschlussnorm ist demgemäß auf den rein physischen Transport von Bargeld (und ggf. dessen Bearbeitung im Sinne einer bankmäßigen Aufarbeitung) beschränkt, weswegen beispielsweise schon die Zwischenschaltung von Konten schadet (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 38; Casper, aaO Rn. 85 f.). Den – insoweit allerdings spärlichen – Feststellungen des Urteils entnimmt der Senat, dass der Angeklagte in ein Geldtransfersystem eingebunden war, in dem zunächst die gesondert verfolgten Verantwortlichen der Firmengruppe T. S. GmbH das zu transferierende Bargeld entgegennahmen, zu Tranchen zusammenstellten und diese dem Angeklagten übergaben, der für die Durchführung des Transports der Bargeldtranchen nach Vietnam sorgte; dort wurde er von seinen Geschwistern bei der Organisation der Übermittlung und Auszahlung der jeweiligen einzelnen Geldbeträge an ihre Empfänger unterstützt. Die gesamten für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen von der Übernahme des Geldes bis zu seiner Übergabe an die Empfänger in Vietnam gingen mithin wohl über den von § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG erfassten reinen Transport des Geldes hinaus.
Schneider Dölp König
Berger Bellay

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 6 8 / 1 4
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten
gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils
auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Verfallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentlichen geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC-CashTerminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgewichen.
3
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergangen, noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen.
4
Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der Kunden erst einige Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC-CashTerminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das EC-Cash-Terminal über das Rechenzentrum der La. AG an die Kopfstellen der Banken auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen.
5
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt , es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beanstandungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
6
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504.12 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.9.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 9.240,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer betrügerischen Online-Banking-Verfügung mittels Phishing in Anspruch.

2

Der zum damaligen Zeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte suchte zur Aufbesserung seiner Rente eine Beschäftigung. In diesem Zusammenhang erhielt er Anfang September 2009 eine Email einer ihm unbekannten Gesellschaft, der Phillips de Pury & Company mit Sitz in New York, die ihm eine Beschäftigung als Einkäufer anbot. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 29 und 30f. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zeigte entsprechendes Interesse und unterzeichnete den mitgesandten Arbeitsvertrag. Ebenfalls übermittelte er seine Bankverbindung sowie eine Kopie seines Personalausweises. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die insoweit ausgetauschten Emails, Anlagen B 1 (Bl. 25 d.A.) und B 3 (Bl. 29 d.A.) verwiesen. Bezüglich des Arbeitsvertrages wird auf Anlage B 2 (Bl. 27-28 d.A.) Bezug genommen. Den Eingang seiner Unterlagen wurde dem Beklagten seitens der Gesellschaft am 28.09.2009 bestätigt und ihm in einer weiteren Email mitgeteilt, dass zusammen mit dem Auftrag ihm noch einmal alles genau erklärt werden würde. Zu den Einzelheiten wird auf Anlagen B 4 und 5 (Bl. 30f. d.A.) verwiesen.

3

Am 29.09.2009 wurde per Online-Banking von einem für eine Kundin der Klägerin eingerichteten Konto ein Betrag von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten bei einer anderen Bank überwiesen. Der Zahlungseingang wurde durch einen vermeintlichen Herrn Reinhard dem Beklagten telefonisch angekündigt. Die Aufgabe des Beklagten sollte nach seinem Vortrag am 30.09.2009 darin liegen, nach Zahlungseingang eines Betrages von 8.804,12 € auf seinem Girokonto das Geld abzuheben und für die Gesellschaft sogenannte Ukash-Karten im Wert von 8.310,00 € an verschiedenen Tankstellen in Hamburg zu erwerben. Dies tat der Beklagte auch. Im Einzelnen wird auf die Anlagen B 5 und B 6 (Bl. 32f. d.A.) Bezug genommen. Den verbleibenden Betrag hielt der Beklagte ein, da er vereinbarungsgemäß eine Provision von 5 % des eingegangenen Betrages erhalten sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlagen B 2 (Bl. 28 d.A.), B 3 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

4

Nachdem die Kundin der Klägerin die entsprechende Buchung beanstandet hatte, erstattete die Klägerin der Kundin den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 8.804,12 € am 16.10.2009. aufgrund der Vermutung, dass ein sogenanntes „Phishing“ durch Ausspähen der TAN und PIN Nummern der Kundin vorlegen habe. Bezüglich der Einzelheiten der vermuteten betrügerischen Transaktion wird auf Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 6f d.A.) und wegen der Rückerstattung auf Anlage K 6 (Bl. 11 d.A.) verwiesen. Eine am 01.10.2009 erbetene Rücküberweisung durch die Bank des Beklagten an die Klägerin konnte aufgrund der bereits erfolgten Verfügung nicht erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 23.10.2009 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung der Summe auf (vgl. Bl. 5 d.A., Anlage K 7 [Bl. 12 d.A.]).

6

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Rahmen einer offensichtlich organisierten betrügerischen Abschöpfung fremder Konten durch „Phishing“ bewusst und vorsätzlich als sogenannter Finanzagent für eine amerikanische Betrügerorganisation gehandelt. Die Beteiligung des Beklagten hieran ergebe sich daraus, dass sich die Tätigkeit des Beklagten von Email zu Email verändert und keine klaren Angaben enthalten habe (Bl. 41 d.A.). Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.05.2010 (Bl. 40f. d.A.) sowie die Anlagen B 1 – B 3 (Bl. 25-29 d.A.) sowie B 5 und B6 (Bl. 32-33 d.A.) verwiesen. Sie behauptet zudem, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte begründen müssen, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per Email bekomme mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen Email verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Absender, sondern einer anderen Gesellschaft, komme. Die Klägerin meint, dass es naheliegend sei, bei Angabe eines Internetauftrittes in einem Arbeitsvertrag auf die entsprechend angegebene Homepage zu schauen und dem Beklagten spätestens dann hätte auffallen müssen, dass alles nicht zusammen passen könne (Bl. 41 d.A.).

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.804,12€ nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen;
festzustellen, dass die Verbindlichkeit entsprechend dem Klageantrag zu 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, dass er weder gewusst, noch angenommen habe oder hätte annehmen müssen, etwas Unrechtmäßiges zum Schaden Dritter zu tun oder daran beteiligt zu sein (vgl. Bl. 23 d.A.). Er habe die Überweisung weder veranlasst, noch durchgeführt (vgl. Bl. 20f. d.A.). Er behauptet ferner, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrags von der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts im streitigen Zeitpunkt ausgegangen sei, sodass er selbst über die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftes getäuscht worden sei (vgl. Bl. 22 d.A.). Er habe auch nicht darauf geachtet, ob es sich um eine deutsche oder ausländische Firma handle; es sei für ihn ein normaler Arbeitsvertrag gewesen. Die Homepage der angegebenen Firma habe nicht angeschaut .

12

Im Übrigen behauptet er, dass er aufgrund der Zahlung und den in diesem Wert gekauften Ukash-Karten entreichert sei, da er den Betrag abgehoben habe, dafür Karten erworben habe, wie vereinbart die PIN sodann an den Auftraggeber übermittelt habe und die Karten anschließend zerrissen; bezüglich der mit dem Auftraggeber vereinbarten 5 % Provision habe er das Geld verbraucht .. Der Beklagte behauptet zudem, dass das vorgeschlagene Geschäft für ihn ein ganz normales gewesen sei, da es durchaus üblich sei, an der Tankstelle ganz normal Ukash-Karten zu kaufen Im Hauptverhandlungstermin vom 23.09.2009 hat der Beklagte einen Plastikbeutel mit einer Anzahl in jeweils ungefähr 4 Teile zerrissenen Belegen vorgelegt. Das Gericht und die Klägerin haben die Belege in Augenschein genommen. Der Beklagte hat zerrissene Belege in im Original in zusammengesetzter Form vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet.

14

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe von 8.804,12 € aus unerlaubter Handlung zu. Ein solcher ergibt sich weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, Abs. 5 StGB. Auch hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Daher besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin. Im Einzelnen gilt folgendes:

15

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB. Zwar ist § 263a StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dass die Klägerin und auch das von dieser geltend gemachte Interesse von seinem Schutzbereich her umfasst. Gleichwohl ist § 263a StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer handelte.

16

Die Vornahme einer Überweisung mittels unbefugt erlangten TAN und PIN Nummern erfüllt zwar den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 Mod. 3 StGB. Die Bank wird durch die unbefugte Verwendung von PIN und TAN durch einen nicht mit der Kontoinhaberin identischen Dritten darüber getäuscht, dass eine vom Kontoinhaber nicht wissentlich und willentlich vorgenommene Überweisung vorliegt und nimmt in dessen Folge eine Vermögensverfügung, nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen des Kontoinhabers, vor. Dadurch wurde das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflusst, wodurch es zu einem Vermögensschaden der Bank kommt, da sie die abgebuchten Beträge dem belasteten Konto der geschädigten Kontoinhaberin mangels wirksamer Anweisung wieder gut zu schreiben verpflichtet ist. Da es dem Täter darauf ankommt, die Überweisung zwecks Verschiebung von Geldern durch unbefugte Datenverwendung vorzunehmen, liegt auch erforderlicher Vorsatz sowie die Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, vor. Mangels Rechtfertigungsgründe ist die Tat auch rechtswidrig.

17

Danach liegt zwar nach dem Vortrag der Klägerin eine solche Straftat vor. Die Klägerin vermutet, dass während eines regulären Überweisungsvorganges die TAN und die PIN Nummern der Kontoinhaberin des streitgegenständlichen Kontos bei der Klägerin abgefangen wurden, um diese anschließend zu der vermeintlich betrügerischen Überweisung in Höhe von 8.804,12 € auf das Konto des Beklagten zu nutzen (vgl. Bl. 3 d.A.).

18

Durch die so erlangten Daten erfolgte die unbefugte Verwendung dieser Daten durch die vermeintlich von der Klägerin veranlassten Überweisung und damit Anweisung des streitgegenständlichen Betrags an den Beklagten. Darüber wurde die Klägerin getäuscht und nahm in dessen Folge eine Vermögensverfügung, nämlich die Überweisung ohne Wissen und Wollen der Kontoinhaberin, vor (vgl. Fischer, StGB, § 263a Rdn. 11, 11 a).

19

Das der Beklagte hieran beteiligt war, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Als Täter agierte der Beklagte nicht. Er handelte auch nicht als Mittäter. Mittäter ist, wer im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der erbrachte Tatbeitrag einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung darstellt, zudem muss der wesentliche Tatbeitrag auf einem gemeinsamen Tatplan beruhen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).

20

Die Klägerin hat aber nicht hinreichend Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte an einem entsprechenden Tatplan beteiligt war. Zwar hat der Beklagte sein Konto zum Empfang der Überweisung zur Verfügung gestellt, und auch die Summe nach Eingang entsprechend seines Auftraggebers abgehoben und wie beauftragt sodann Ukash-Karten im Wert von insgesamt 8.310,00 € an verschiedenen Tankstellen in Hamburg erworben sowie wie vereinbart 5 % der Gesamtsumme als Provision einbehalten. Durch die Zurverfügungstellung des Kontos hat der Beklagte auch einen Mitverursachungsbeitrag für die Tatausführung geleistet. Ein gemeinsamer Tatplan ist daraus aber nicht herzuleiten. Der Beklagte hat lediglich vor Zugriff der unbekannten Hintermänner auf das Geschädigtenkonto seine Kontoverbindung gegen ein an der Tatbeute gemessenen geringes Entgelt zur Verfügung gestellt, ohne über die spätere konkrete Geldtransaktion oder darüber hinaus Wissen zu erlangen (vgl. hierzu Neuheuser, NStZ 2008, 492, 493).

21

Auch eine Beihilfe des Beklagten ist nicht dargetan. Der Beklagte handelte zwar in objektiver Hinsicht hilfeleistend gemäß § 27 StGB. Es fehlt in subjektiver Hinsicht am Vorsatz bezüglich der Haupttat wie auch des eigenen Beitrages. Die Frage, ob sich ein Kontoinhaber mit der Entgegennahme von Geld und dessen Weiterleitung an der Straftat derjenigen, die durch Phishing Geld von fremden Konten abziehen, beteiligt, lässt sich nicht generell beurteilen. Geboten ist vielmehr eine umfassende Betrachtung des Einzelfalles, insbesondere der Umstände des Falles, die dem Kontoinhaber zum Zeitpunkt bekannt waren oder sich aufdrängen mussten .Dabei ist auch die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Betreffenden zu berücksichtigen. Für das Vorliegen der maßgeblichen Umstände ist der Kläger vollen Umfangs beweispflichtig.

22

Den Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben, vielmehr spricht Erhebliches dafür, dass der Beklagte naiv aber gutgläubig ein vermeintlich ordnungsgemäßes Geschäft gefördert hat.

23

Unter Berücksichtigung aller Umstände und auf Grund der persönlichen Anhörung des Beklagten im Termin vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt von einem betrügerischen Hintergrund ausgegangen ist... Entgegen dem Vorbringen der Klägerin musste dieser sich für ihn auch nicht aufdrängen. Der zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alte Beklagte ging auf Grund des ihm in diesem Zusammenhang erteilten Angebotes der Phillips de Pury & Company nebst beigefügtem Arbeitsvertrag offensichtlich davon aus, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Geschäft handelte. Dass auf dem Arbeitsvertrag eine ausländische Gesellschaft erscheint, begründet keine andere Sichtweise und führt auch nicht zu einer allgemeinen Nachforschungspflicht auf einer Homepage, ob der Anbieter einer Tätigkeit auch tatsächlich solche geschäftlichen Aktivitäten wie angeboten vornimmt. Selbst wenn der Beklagte die Homepage der angeblichen Auftraggeberin aufgesucht hätte, hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass dies nicht der Fall ist.

24

Darüber hinaus wurde auch die erste Email, in der die Tätigkeit offeriert wurde, im vermeintlichen Namen von der Gesellschaft Phillips de Pury versandt sodass für den Beklagten der Anschein der Ordnungsmäßigkeit entstehen musste. Aufgrund der Mitteilung per Email vom 25.09.2009, dass er als Einkäufer tätig werden kann (Anlage B 3, Bl. 29 d.A.) und der Bestätigung des Eingangs seiner Unterlagen zum Zwecke des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses am 28.09.2009 (Anlage B 1, Bl. 25 d.A.), mithin des Arbeitsvertrags und der Übermittlung einer Kopie seines Personalausweises sowie Angabe seiner Kontoverbindung, musste sich der Eindruck der Ordnungsmäßigkeit für den Beklagten verstärken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als dass wie mit Email vom 28.09.2009 seitens des Auftraggebers angekündigt die weitere Erklärung seiner Tätigkeiten im Auftrag erfolgte, was auch geschah, indem der Beklagte beauftragt wurde, an verschiedenen Hamburger Tankstellen Ukash-Karten im Wert von 8.310,00 € zu kaufen, anschließend zuerst telefonisch die PIN an den Auftraggeber zu übermitteln und sodann die Karten zu vernichten. Das Gericht glaubt auch dem Beklagten die weitere Schilderung von mehrfachen telefonischen Nachfragen eines vermeintlichen Herrn Reinhard, ob das von ihm angekündigte Geld bereits bei dem Beklagten eingegangen sei. Auch dass es sich bei den Absenderadressen um wechselnde Emailadressen mit verschiedenen Namen, die nicht mit der angeblichen Auftraggeberin identisch waren, handelte ändert hieran nichts vielmehr ist es auch im geschäftlichen Emailverkehr allgemein üblich dass verschiedene, insbesondere auch persönliche Emailadressen verwendet werden. Zwar ist dem Vortrag der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass die Tätigkeit des Beklagten sich von Email zu Email verändert hat (vgl. Bl. 41 d.A.). Gleichwohl fortlaufend die Tätigkeit des Beklagten als Einkäufer identisch geblieben und hat sich im Ablauf nur unwesentlich gewandelt. Auch stellt die Tätigkeit an sich, der Kauf sogenannter Ukash-Karten an Tankstellen, ein normales und übliches Geschäft dar.

25

Dem Vortrag der Klägerin, dass dies Anlass für Zweifel bei dem Beklagten hätte dahingehend begründen müssen, dass das Angebot nicht seriös sein kann, da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per Email bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen Email verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle, kann indessen nicht gefolgt werden.

26

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, 5 StGB aus dem Gesichtspunkt der Geldwäsche. Zwar ist § 261 StGB ein taugliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB da § 261 StGB auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut, (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 3; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542; vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 30.03.2007, Rdn. 4). Gleichwohl ist § 261 StGB nicht verletzt, da der Beklagte weder vorsätzlich noch leichtfertig handelte.

27

Der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zwar nach dem Vortrag der Klägerin erfüllt. Das Giralgeld, das vom Konto des Phishingopfers auf dem Konto des Empfängers eingeht, ist ebenso wie das durch Abhebung vom Konto erlangte Bargeld im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB ein vermögenswerter Gegenstand, der als Beute und Lohn unmittelbar aus dem Computerbetrug der unbekannten Täter herrührt (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Der Computerbetrug ist nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB nur dann geeignete Vortat, wenn er gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Das Kontoguthaben rührt aus einem gewerbsmäßigen Computerbetrug her. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGH, NStZ 1995, 85; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494). Die entsprechende Absicht der unbekannten Täter ergibt sich schon aus den Emails vom 09.09.2009 (Anlage B 1, Bl. 25 d.A.) und 25.09.2009 (Anlage B 3, Bl. 29 d.A.), wonach von einer wiederholten Tätigkeit als Einkäufer sowie eines möglichen Verdienstes von bis zu 500 € pro Woche die Rede ist. Ob es noch zu weiteren Taten gekommen ist, ist daher unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543).

28

Der Beklagte hat, indem er das das von dem vermeintlichen Herrn Reinhard angekündigte Geld erhielt und dies wie beauftragt abhob, um sodann wie vereinbart die Ukash- Karten zu erwerben, sich zwar das aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB, nämlich dem gewerbsmäßigem Computerbetrug zum Nachteil der Klägerin, stammende Geld verschafft, da er einem Dritten durch telefonische Übermittlung der jeweiligen PIN Nummern den geldwerten Inhalt der erworbenen Karten übermittelt hat. Auch der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Der Beklagte hat das Geld für einen Dritten verwendet, indem er hiervon bestimmungsgemäß Ukash-Karten erwarb

29

Der Beklagte handelte jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB.

30

Wegen § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fehlt es am erforderlichen bedingten Vorsatz des Beklagten in Bezug auf die Herkunft des Geldes. Der Täter muss weder konkrete Kenntnisse über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung noch über den Täter der Vortat haben (Kögel, wistra 2007, 206, 209. Er muss aber die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft für möglich halten und dies billigend in Kauf nehmen (vgl. BGH, NStZ 1998, 42, 44; vgl. Kögel, wistra 2007, 206, 210). Auch insoweit ist eine umfassende Betrachtung des Einzelfalles geboten.

31

Aus den o.g. Gründen hält das Gericht nicht für bewiesen. dass der Beklagte die Herkunft des Geldes aus einem Computerbetrug für möglich gehalten hat. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten im Hauptverhandlungstermin hält das Gericht dies nicht für wahrscheinlich. Vielmehr hatte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der gesuchten Nebentätigkeit und dem für ihn ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag ersichtlich keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts. Dass er nunmehr Bedenken äußert, ist bedeutungslos, da es für den Vorsatz allein auf die Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat nach § 16 StGB, also im Zeitpunkt der Handlung, ankommt (vgl. BGH, NStZ 2004, 201, 202). Auch bezüglich § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelte der Beklagte aus denselben Gründen nicht vorsätzlich. Maßgeblich ist die Kenntnis der Herkunft des Geldes zu dem Zeitpunkt, zu dem er es erlangt hatte; ob er zu einem späteren Zeitpunkt von der Herkunft des Geldes Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 543; vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

32

Der Beklagte handelte auch nicht leichtfertig hinsichtlich der Herkunft des Geldes, § 261 Abs. 5 StGB. Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, vergleichbar der zivilrechtlichen groben Fahrlässigkeit, wobei im Strafrecht auch die persönlichen Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Sie ist gegeben, wenn der Täter grob unachtsam nicht erkennt, dass er den objektiven Tatbestand verwirklicht oder sich rücksichtslos über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt (vgl. LG Köln, Urt. vom 05.12.2007, Rdn. 12). Im Rahmen der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB genügt es, dass der Täter nach § 261 Abs. 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichneten Straftat herrührt; bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs muss der Täter Vorsatz haben (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 42). Leichtfertigkeit ist anzunehmen, wenn sich die dubiose Herkunft des Geldes aufdrängt und der Täter dies aufgrund besonderer Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt und vor etwaigen Zweifeln die Augen verschließt (vgl. Fischer, StGB, § 261 Rdn. 42b).

33

Zwar gab es Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft des Geldes. sollten ihm offenbar ohne nähere Überprüfung relativ hohe Werte anvertraut werden und er eine Provision von 5% der eingehenden Beträge bei vergleichsweise geringem Aufwand erhalten.

34

Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch auszuschließen dass sich für den Beklagten aufdrängen musste, das dass Geld aus einer Katalogtat des § 261 StGB stammte. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts (aaO) ist ein solcher Anhaltspunkt heute auch nicht mehr darin zu sehen, dass der Beklagte nur über das Internet bzw. per Email geworben wurde. Vielmehr ist diese Art der Anbahnung von Arbeitsverträgen inzwischen allgemein üblich und wird u.a. auch durch die Agentur für Arbeit unterstützt und gefördert. Es verbleibt daher allein, dass dem Beklagten ein Betrag in Höhe der Klagsumme offenbar ohne nähere Nachforschungen überwiesen wurde...

35

Hinzu kommt folgendes: Der Beklagte musste aufgrund der geführten Emailkorrespondenz und der tatsächlich wie in Anlage angekündigten und durchgeführten telefonischen Betreuung und der Vorgabe, wo er die Ukash-Karten zu erwerben habe, vom Anschein der Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts ausgehen. Dass der 63jährige Beklagte die angegebene Homepage nicht aufrief, kann ihm insofern nicht zum Nachteil gereichen.

36

Zudem wurde das auf dem Konto des Beklagten eingehende Geld von einem Konto überwiesen, dass dem Beklagten zwar unbekannt war; gleichwohl konnte er aufgrund der Ankündigung des Geldeingangs durch den vermeintlichen Herrn Reinhard annehmen, das es sich um Zahlung der angeblichen Kundin des Herrn Reinhard handelte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte nicht darüber informiert worden war, von wem das Geld auf seinem Konto eingehen sollte. Zudem hatte der Beklagte auch einen nachvollziehbaren Grund, warum sein Konto benötigt wurde; durch die angebotene Tätigkeit als Einkäufer sollte der Beklagte Waren nach entsprechendem Auftrag erwerben. Dafür war es erforderlich, dass das Geld für diese Tätigkeit auf seinem Konto einging, welches er sodann wie vereinbart abheben und die Waren erwerben sollte. Des Weiteren ist auch die Verwendung des Geldes nicht verdächtig. Der Erwerb von sogenannten Ukash-Karten an Tankstellen ist ein allgemein übliches Geschäft, das dem Beklagten keinen Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber sie möglicherweise für ausländische Kunden begehrt, da derartig Zahlungsmittel von der Kreditwirtschaft gerade für internationale Geschäfte zur Verfügung gestellt werden

37

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 826 BGB. Sie konnte den Nachweis nicht führen, dass der Beklagte den Schaden in einem Verstoß gegen die guten Sitten vorsätzlich herbeigeführt hat.

38

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nur insoweit einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, als dieser den überwiesenen Betrag als Vergütung behalten. hat.

39

Die angewiesene Bank hat zwar grundsätzlich einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966; LG Hamburg, Urt. v. 18.05.2006, Rdn. 20), da im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko trägt (BGH, WM 1967, 1142) und der Kunde durch die ihm nicht zurechenbare Überweisung nicht beschwert wird. Dies gilt auch im Falle eines Computerbetruges, da die Zuwendung der Überweisungsbank der Kontoinhaberin nicht zugerechnet werden kann, da sie die Überweisung weder veranlasst hat, noch den Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei eine Leistung (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

40

Die Klägerin erbrachte mit der Veranlassung der Gutschrift „etwas“ in Form einer vermögenswerten Position beim Beklagten. Der Beklagte hat diese Gutschrift in sonstiger Weise als durch Leistung erlangt. Der Überweisungsauftrag war nicht durch den Kontoinhaber in Auftrag gegeben worden. Mangels Leistungswillen entstand zwischen diesem und dem Beklagten oder zwischen diesem und der Klägerin kein Leistungsverhältnis. Aufgrund der fehlenden Veranlassung bzw. Anscheinssetzung durch die Kontoinhaberin geschah die Anweisung durch die Klägerin auch ohne rechtlichen Grund.

41

Der Beklagte kann sich auf Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen, soweit er vorträgt, 8.310,00 € der überwiesenen 8.804,12 € für den Erwerb der Ukash-Karten ausgegeben zu haben und die jeweilige PIN an seinen Auftraggeber telefonisch durchgegeben zu haben, Dies steht zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Belege in Höhe von 7.300,00 € (vgl. Anlage B 6, Bl. 33 d.A.) sowie der Vorlage der zwischenzeitlich durch Zerreißen vernichteten Ukash-Karten . Das Gericht hält es auf Grund der Anhörung des Beklagten im Termin auch für erwiesen, dass er die Codes nicht für sich verwendet, sondern an den angeblichen Herrn Reinhard weitergeleitet hat. Die diesbezügliche Darstellung des Beklagten war plausibel und glaubwürdig. Für Gegenteiliges gibt es keine Anhaltspunkte.

42

Der Beklagte haftet auch nicht verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs.1, 989 BGB, da er keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte. Erforderlich dafür ist zumindest bedingter Vorsatz. Die verschärfte Haftung nach § 819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kannte oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.01.2010, Rdn. 17; KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

43

Diese Voraussetzungen liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor.

44

Der Beklagte muss sich auch nicht die Kenntnis der unbekannten Täter des Computerbetruges entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zwar ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar. Sie enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach derjenige, der sich, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis, eines anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten bedient, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (vgl. LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421). Der Beklagte hat seinem Auftraggeber eingeräumt, Zahlungen auf sein Konto zum Zwecke seiner Tätigkeit als Einkäufer zu veranlassen. Er hat diese nicht damit betraut, Angelegenheiten bezüglich seines Kontos wahrzunehmen, sondern gestattete aufgrund seines Arbeitsvertrags und seiner Tätigkeit als Einkäufer den unbekannten Tätern lediglich, Geld auf sein Konto zu überweisen, damit er seiner vereinbarten Tätigkeit nachgehen konnte. Der Beklagte gestattete den unbekannten Tätern nicht, über sein Konto zu verfügen, da die Einzahlung und Überweisung auf ein Konto auch ohne Kenntnis und Mitwirkung des begünstigten Kontoinhabers möglich ist (vgl. KG Berlin, VersR 2010, 541, 542).

45

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.09.2009 auf den zuerkannten Betrag .zu.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709 S.1, 2, § 711 S. 1, 2 ZPO.


Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.415,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.02.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Viertel und der Beklagte trägt drei Viertel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 18.250,32.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die im Wege des „Phishing“ erlangt worden sein sollen und die der Beklagte in Empfang nahm und weiter leitete.
Der Beklagte ist Bankkunde bei der Klägerin, einem bekannten Geldinstitut. Mit Rahmenvertrag vom 31.07. / 02.09.2002 schloss der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin mit dieser einen Bankvertrag (Anlage K 1) ab. Nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages wurde dieser Grundlage für die gesamte künftige Geschäftsverbindung zwischen den Parteien. Danach galten für die gesamte Geschäftsverbindung insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmenvertrag heißt es insoweit, dass sämtliche Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen dem Rahmenvertrag als Bedingungsheft beilagen und im Übrigen in den Geschäftsräumen der X-Bank eingesehen werden konnten. Der Beklagte schloss diesen Rahmenvertrag in den Geschäftsräumen der Klägerin in P. ab. Der Vertrag enthielt auch die formularmäßig eingefügte „Erklärung zu § 8 Geldwäschegesetz“, dass der Beklagte für eigene Rechnung handele und die Klägerin nur Konten führt, die der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse führt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lagen in der Geschäftsstelle, in der der Beklagte den Rahmenbetrag schloss, offen und jederzeit zugänglich aus, sodass er jederzeit die allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen konnte.
Zugleich schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Girokontovertrag (Anlage K 2), dessen Geschäftsbedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verweist, dessen Wortlaut in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden könne. Auf diesem Girokonto wurde ihm ein Dispositionskredit von EUR 600,00 eingeräumt.
Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
„(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.“
Der Beklagte ließ sich im Wege einer Mitarbeitersuche einer vermeintlichen Unternehmung mit der Bezeichnung „... inc.“ als Finanzvertreter anwerben. Der Beklagte fiel auf das verlockende Angebot recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, herein und erklärte sich dieser Unternehmung gegenüber bereit, Gelder auf seinem Girokonto entgegenzunehmen, diese kurzfristig in bar abzuheben und sie sodann ins Ausland zu transferieren. Ihm wurde vorgespiegelt, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe. Er vertraute insoweit auf die Angabe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
Am 31.10.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 6.200,00 gutgeschrieben, der aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber J. S., herrührt. Der Beklagte hob diesen Betrag am selben Tag in bar ab.
Am 01.11.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 3.050,00 gutgeschrieben. Dieser Betrag resultierte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Beklagten, Kontoinhaber R. K.. Am nächsten Tag, den 02.11.2005, hob der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 2.800,00 in bar von seinem Konto ab.
10 
Noch am selben Tag, den 02.11.2005, ging auf dem Konto des Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 9.670,00 ein. Dieser Betrag stammte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber B. H.. Noch am selben Tag ließ sich der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 8.200,00 in bar auszahlen und nahm eine weitere Verfügung über EUR 1.000,00 vor.
11 
Am 04.11.2005 belastete die Klägerin das Girokonto des Beklagten mit den Gutschriftsbeträgen in Höhe von EUR 6.200,00 und EUR 3.050,00 sowie EUR 9.670,00. Dadurch wuchs der Sollsaldo auf dem Girokonto auf insgesamt EUR 18.226,69 an, was die Klägerin veranlasste, das Giroverhältnis zu kündigen. Zuletzt belief sich der Sollsaldo auf dem Konto des Beklagten auf EUR 18.250,32.
12 
Nach dem Eingang der genannten Beträge auf seinem Girokonto leitete er diese über die W. U. Bank an seine Auftraggeber nach Osteuropa weiter, und zwar von dem insgesamt erhaltenen Betrag von EUR 18.920,00 einen Betrag von insgesamt EUR 17.962,35, den Rest behielt er als Vergütung für seine Tätigkeit. Zwischen den Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten vorgenommen wurde, und dem Beklagten bestanden keine Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin schrieb ihren Kunden H., K. und S. die auf deren Konten abgebuchten Beträge wieder gut. Diese erklärten gegenüber der Klägerin die Abtretung ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten.
13 
Die Klägerin behauptet,
14 
ihre Kunden H., K. und S. hätten zu keinem Zeitpunkt eine Überweisung zu Gunsten des Beklagten veranlasst. Die Gutschriften auf dem Konto des Beklagten beruhten auf illegalen Transaktionen und zwar in Form des sogenannten „Phishing“. Die Überweisungen auf das Konto des Beklagten sei durch die Hintermänner des Beklagten veranlasst worden, die sich offensichtlich über einen „Trojaner“ die TAN-Nummer der Herren H., K. und S. beschafft hätten, so dass sie in der Lage gewesen seien, über das „Online-Banking“ die genannten Überweisungsaufträge zu Gunsten des Beklagten zu erteilen. Die Herren H., K. und S. hätten die PIN und TAN weder elektronisch gespeichert noch anderweitig notiert sodass es Dritten nicht möglich gewesen sei, Kenntnis von der PIN bzw. der TAN zu erlangen.
15 
Die Klägerin behauptet weiter, im November 2005 sei die Vorgehensweise über das sogenannte „Phishing“ noch nicht verbreitet bzw. derart bekannt gewesen, dass die Kunden der Klägerin zwangsläufig hätten Verdacht schöpfen müssen, mit der Folge der Klägerin nach Bemerken der Auffälligkeit unverzüglich zu unterrichten. Auch auf Seiten der Klägerin könne keine Pflichtverletzung erkannt werden, da bei ordnungsgemäßer Verwendung von PIN und TAN ein Missbrauch ausgeschlossen gewesen sei. Hiervon habe die Klägerin damals auch ohne weiteres ausgehen dürfen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 18.250,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 18.240,95 seit dem 11.11.2005 zu bezahlen.
18 
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
19 
Der Beklagte wendet ein,
20 
aufgrund der Verwendung der korrekten PIN und TAN spreche ein Anschein dafür, dass die Bankkunden H., K. und S. die Überweisungen veranlasst hätten, und sei es nur durch anderweitige Übermittlung von TAN und PIN durch Datenübermittlung auf anderen Fenstern. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, mit welchen er ausdrücklich die Aufrechnung erkläre. Die Klägerin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigten auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen könnten. Bezüglich des Herrn H. sei die Klägerin verpflichtet gewesen, nach unverzüglicher Unterrichtung durch diesen, die ihm zur Verfügung stehende TAN-Liste zu sperren und nicht lediglich zu überprüfen, ob eine Abbuchung bereits stattgefunden habe. Bei Abschluss des Girovertrages sei der Beklagte auch nicht unterrichtet worden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollten. Der Beklagte sei auch nicht mehr bereichert, da er die Gelder abgehoben und weiter geleitet habe. Die Klägerin habe die verbliebenen Beträge vom Konto eingezogen, insoweit sogar unpfändbare und somit nicht verrechenbare.
21 
Die Akten der Staatsanwaltschaft M. 56 UJs ..., die Akten der Staatsanwaltschaft K. 92 Js ... und 91 Js ... sowie die Akten der Polizeidirektion P., AZ ... wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2007 gemacht. Über die Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S., K. und S.. Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.05. und 14.08.2007.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
34 
Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
35 
Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
36 
Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
37 
Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
38 
b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
39 
2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
43 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
44 
Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
45 
bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
46 
b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
47 
Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
50 
3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
51 
Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
52 
a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
53 
Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
54 
Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
58 
Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
60 
b) Mitverschulden
61 
Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
64 
Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
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Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
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Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
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Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
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Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
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b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
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2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
44 
Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
45 
bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
46 
b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
47 
Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
50 
3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
51 
Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
52 
a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
53 
Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
54 
Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
58 
Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
60 
b) Mitverschulden
61 
Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
64 
Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 2 4 3 / 1 3 Verkündet am:
16. Juni 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag
gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.

b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall
eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im
Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger
herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung
nicht bekannt ist.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13 - LG Traunstein
AG Rosenheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.
2
Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 € (10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 € gutgeschrieben.
3
Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten bei der bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.
4
Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.
5
Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.
9
§ 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.
10
Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u BGB die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.
11
Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u BGB sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebil- ligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.
13
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.
14
a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P. zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten verschiedene Person , sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gemäß § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.
15
b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die Empfängerbank wegen der Angabe "P. " statt "K. " eine Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 334; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).
16
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.
17
a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend , mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 31, jeweils mwN).
18
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.
19
b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vor- genommen hat. In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist.
20
Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.
21
c) aa) Ob diese - maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In-Kraft-Treten der - der Um- setzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) dienenden - Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31. Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Hamburg-Harburg, WM 2014, 352, 353; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 417 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410, 434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f., verneinend : LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Berlin, WM 2015, 376, 377; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828, 1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 375, 376; Belling/ Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675u Rn. 12).
22
bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a. Linardatos, BKR 2013, 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter Veranlasser- und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 29. August 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 14, 21; Müller, WM 2010, 1293, 1300 ff.). An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-Kraft-Treten des neuen Zahlungsverkehrsrechts - nicht mehr festgehalten werden.
23
(1) Dreh- und Angelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam , wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die § 675j und § 675u BGB wird in den sogenannten "Veranlasserfällen" eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat (Bartels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.
24
Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht auto- risierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
25
(2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, sei dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht , 2. Aufl., § 675u Rn. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 20.11.2012 - 12 C 872/12 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.06.2013 - 5 S 4738/12 -

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 107/15
Verkündet am:
14. Januar 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim
gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung
im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten
und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen
dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung
ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es
hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die
auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des
Senatsurteils vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91).

b) Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus
das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)
wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:140116UIIIZR107.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, nimmt den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht einer Versicherungsnehmerin auf teilweise Honorarrückzahlung für erbrachte wahlärztliche Leistungen in Anspruch.
2
Die Zedentin ist bei der Klägerin in einem Zusatztarif zur gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Danach werden die Kosten einer Zwei-BettUnterbringung sowie einer Chefarztbehandlung in voller Höhe erstattet.
3
Der Beklagte ist Chefarzt (Direktor) der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Technischen Universität M. , einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen enthält der zwischen dem Klinikum und dem Beklagten unter dem 19./23. Juni 2007 abgeschlossene Dienstvertrag folgende Vereinbarungen : "§ 4 Dienstaufgaben in der Krankenversorgung (1) … (2) Wahlärztliche stationäre oder ambulante Leistungen für Privatpatienten hat der Klinikdirektor nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erbringen bzw. sicherzustellen, dass im Verhinderungsfall diese Aufgabe sein ständiger ärztlicher Vertreter erbringt. Zum Zwecke der Einziehung der Honorarforderung durch das Klinikum wird der Klinikdirektor der Klinikumsverwaltung die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb von zehn Werktagen nach Beendigung der ambulanten oder stationären Behandlung mitteilen … § 8 Vergütung (1) Dem Klinikdirektor ist kein Recht auf private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten eingeräumt. (2) Der Klinikdirektor erhält für seine Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Vertrages eine fixe, nicht zusatzversorgungspflichtige Jahresvergütung … (3) Von den Einnahmen aus Privatbehandlung und Gutachtertätigkeit wird unter Anrechnung der fixen Jahresvergütung eine variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung gewährt, die sich nach der Anlage zu diesem Vertrag bemisst."
4
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 16. März 2011 bis zum 29. März 2011 zur stationären Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Klinikums. Der Beklagte operierte die Versicherungsnehmerin am 17. März 2011 (Pankreaskopfresektion).
5
Unter dem Datum des 16. März 2011 unterzeichneten die Versicherungsnehmerin und ein Mitarbeiter des Klinikums eine Wahlleistungsvereinbarung über die jeweils "gesondert berechenbare" Unterbringung in einem EinBett - oder Zwei-Bett-Zimmer und Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen. Zu letzteren enthält der verwendete Formularvertrag folgende Hinweise: "Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen /Ärzte des Klinikums , soweit diese zur besonderen Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärztinnen/Ärzten veranlassten Leistungen von Ärztinnen/Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Klinikums (z.B. Virologie , Mikrobiologie, Pathologie). Wichtiger Hinweis: Die wahlärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Klinikum . Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (= sog. Privatbehandlung) schließen Sie für die ärztlichen Leistungen einen gesonderten Behandlungsvertrag nur mit den Wahlärzten des Klinikums . Das Klinikum ist dann lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Das Klinikum haftet daher nicht für Leistungsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag mit den Wahlärzten entstehen. Zu den Einzelheiten wird auf die allgemeinen Aufnahmebedingungen und auf die Patienteninformation zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen verwiesen. … Die wahlärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet."
6
Mit Rechnung vom 6. Juni 2011 liquidierte das Klinikum - über einen Abrechnungsservice - die vom Beklagten erbrachten wahlärztlichen Leistungen in Höhe von 5.745,18 € gegenüber der Versicherungsnehmerin. Die Zahlung soll- te auf ein in der Liquidation auch als solches gekennzeichnetes Konto des Klinikums erfolgen. Die Zedentin beglich die Forderung. Nach Erstattung des Rechnungsbetrags durch die Klägerin trat die Versicherungsnehmerin etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Rechnung über die wahlärztlichen Leistungen sei überhöht. Die Zuvielforderung betrage 2.373,63 €. Der Beklagte sei Schuldner des der Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Entscheidend sei, dass die Versicherungsnehmerin eine "Leistung" an den Beklagten erbracht habe. Vertragspartner des Patienten sei stets der Wahlarzt. Mit diesem werde ein privatärztlicher Behandlungsvertrag zumindest konkludent geschlossen und bestehe parallel zu dem Vertrag mit dem Klinikum.
8
In der Revisionsinstanz hat sich die Klägerin zusätzlich darauf berufen, dass der Beklagte für die (revisionsrechtlich zu unterstellende) Gebührenüberhebung auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Rückerstattung des überzahlten Betrags hafte.
9
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er sei nicht passivlegitimiert, da er nicht liquidationsberechtigt sei und weder von der Klägerin noch von der Versicherungsnehmerin Zahlungen für die Behandlung erhalten habe. Vertragspartner der Versicherungsnehmerin sei ausschließlich das Klinikum .
10
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Rückerstattungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe im bereicherungsrechtlichen Sinn nichts erlangt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlung ihrer Versicherungsnehmerin auf ein Konto des Beklagten erfolgt sei oder dieser das Geld beziehungsweise eine entsprechende Forderung in anderer Weise erlangt habe. Allenfalls habe dem Beklagten aus der Abrechnung der Privatbehandlungen durch das Klinikum gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags ein anteiliger Betrag zugestanden.
14
Jedenfalls habe der Beklagte nichts durch eine Leistung der Versicherungsnehmerin erlangt. Zwar habe diese geglaubt, auf Grund der Wahlleistungsvereinbarung an den Beklagten zu leisten; maßgeblich sei jedoch eine objektive Betrachtungsweise aus dem Empfängerhorizont des Beklagten. Danach sei eine Leistung der Versicherungsnehmerin an den Beklagten nicht zu erwarten gewesen. Denn auf der Grundlage des Chefarzt-Dienstvertrags habe der Beklagte - als Teil seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Klinikum - Privatpatienten behandeln müssen, ohne diese Leistungen selbst abrechnen zu dürfen. Erwartet habe der Beklagte allenfalls eine Leistung seines Dienstherrn (Beteiligungsvergütung).
15
Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der Wahlleistungsvereinbarung. Die bei Aufnahme der Versicherungsnehmerin in das Klinikum unterzeichneten Dokumente legten nahe, dass der Beklagte und nicht das Klinikum habe Vertragspartner werden sollen. Zwar habe der Beklagte selbst keine Erklärung gegenüber der Patientin abgegeben. Jedoch hätten die Mitarbeiter des Klinikums aus Sicht der Patientin im Namen des Beklagten gehandelt. Dabei sei die Wahlleistungsvereinbarung als Auslegungshilfe heranzuziehen, welche zum Ausdruck bringe, dass das Klinikum sich nicht selbst zur Erbringung der ärztlichen Leistungen habe verpflichten wollen, sondern ein Handeln für den Beklagten beabsichtigt habe. Den Mitarbeitern des Klinikums habe jedoch die Vertretungsmacht gefehlt. Einer Bevollmächtigung durch den Beklagten stehe entgegen, dass er kein eigenes Liquidationsrecht besessen habe. Ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, der durch einen Anspruch gemäß § 179 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht ausgeschlossen werde, komme gleichwohl nicht in Betracht, weil er seinerseits einen Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil an der privatärztlichen Vergütung gehabt habe und gegenüber dem Klinikum zur Gegenleistung verpflichtet gewesen sei. Der vereinbarte Chefarzt-Dienstvertrag sei wirksam. Weder aus den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte noch aus den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes ergäben sich durchgreifende Einwände gegen eine Vertragsgestaltung, die das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen dem Krankenhausträger vorbehalte und dem Arzt nur eine Beteiligungsvergütung einräume.

II.


16
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
17
Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Er schuldet weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (jeweils i.V.m. § 398 BGB) die Rückerstattung zu viel bezahlten Arzthonorars.
18
1. Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten hat zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB bestanden. Dementsprechend hat der Beklagte durch den von der Klägerin behaupteten Ansatz unzutreffender Gebührennummern nach der Gebührenordnung für Ärzte auch keine gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehende Vertragspflicht verletzt.
19
a) Der Senat ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an einer Sachentscheidung über einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gehindert. Soweit der Beklagte rügt, durch die (erstmalige) Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs in der Revisionsbegründung werde - revisionsrechtlich unzulässig - ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt , folgt dem der Senat nicht. Wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch (hier: Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung einer Rechnung) auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, liegt nur ein einziger, alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche umfassender Streitgegenstand vor. Ist die Klage auf Vertragsverletzung (§ 280 BGB) gestützt, muss sie auch unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung (§ 812 BGB) geprüft werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, NJW 1987, 3181, 3183; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rn. 69).

20
b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen sämtliche Wahlleistungen zwingend Krankenhausleistungen dar, wobei die Wahlleistung Arzt zum Gegenstand hat, dass dem Patienten die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte in jedem Fall zuteil wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies in concreto aus medizinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist (Senatsurteile vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 96 und vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 16; s. auch Spickhoff/Kutlu, Medizinrecht, 2. Aufl., § 17 KHEntgG Rn. 11). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG kommt eine gesonderte Berechnung von Wahlleistungen nur dann in Betracht, wenn dies vor der Leistungserbringung mit dem Krankenhaus schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart worden ist. Eine Wahlleistungsvereinbarung ist mithin stets zwischen Krankenhaus und Patient abzuschließen, ohne dass es einer Beteiligung des Wahlarztes bedarf (Spickhoff/Kutlu aaO Rn. 6, 12; Patt in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 17 KHEntgG Rn. 14). Diese Voraussetzungen für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung ist zwischen dem Klinikum und der Versicherungsnehmerin als Patientin getroffen worden, wobei die Vertragsparteien auch die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen ausdrücklich vereinbart haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG angenommen, dass die Vereinbarung über die wahlärztlichen Leistungen im Namen des Beklagten abgeschlossen worden sei, beruht dies auf einer Fehlinterpretation des Berufungsurteils. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich nicht auf das Zustande- kommen der Wahlleistungsvereinbarung, sondern auf die Frage, ob mit dem Beklagten neben der Wahlleistungsvereinbarung ein gesonderter Behandlungsvertrag geschlossen worden ist.
21
c) Liegt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vor, steht es dem Patienten frei, daneben gesonderte Behandlungsverträge (Arztzusatzverträge) mit liquidationsberechtigten Ärzten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abzuschließen (Spickhoff/Kutlu aaO Rn. 12). Ob und inwieweit neben einer mit dem Krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung der jeweilige Wahlarzt in eine Vertragsbeziehung gegenüber dem Patienten eintritt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall und hängt davon ab, welchem Vertragstyp der Krankenhausvertrag zuzuordnen ist. Herkömmlicherweise werden drei typische Gestaltungsformen unterschieden.
22
aa) Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-)ärztlichen Versorgung zu erbringen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96), wobei es zulässig ist, dass der Patient die im Rahmen der Behandlung erforderliche Einwilligung auf einen speziellen Arzt beschränkt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6, 9). Ein Liquidationsrecht der an der Behandlung beteiligten Krankenhausärzte kann hier nicht entstehen (Clausen in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel, Rn. 12).
23
bb) Beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztliche Versorgung nicht zu den Pflichten des Krankenhauses gehört und die ärztlichen Leistungen nur auf Grund ei- nes besonderen Behandlungsvertrags mit dem Arzt erbracht werden (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96). Zum Abschluss gespaltener Arzt-Krankenhaus -Verträge kommt es dann, wenn der Krankenhausträger im Rahmen der Aufnahmeverträge mit den Patienten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbart, dass nicht er, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leistungen erbringen und gesondert berechnen (Clausen in Ratzel/Luxenburger aaO Rn. 11). Auch in diesem Fall tritt der Krankenhausträger, nicht der einzelne Arzt, dem Patienten bei dessen Aufnahme als Vertragspartner entgegen und bietet ihm die "freie Arztwahl" als Wahlleistung an (BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 – VI ZR 234/83, BGHZ 95, 63, 68). Dementsprechend muss die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger vor deren Erbringung schriftlich vereinbart werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Daneben kommt es zum Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt, wobei es konstruktiv möglich ist, dass der gesonderte Behandlungsvertrag bereits - im Wege des Vertretergeschäfts - zugleich Gegenstand der zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten abgeschlossenen Vereinbarung über die gesonderte Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97 und Patt in Uleer/Miebach/Patt aaO § 17 KHEntgG Rn. 68 zur entsprechenden Konstellation bei Abschluss eines kumulativen Arztzusatzvertrags

).


24
cc) Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) als auch auf die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Zusätzlich zu dem Krankenhausaufnahmevertrag und der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus schließt der Patient - ausdrücklich oder stillschwei- gend - einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. Der hierfür gebräuchliche Begriff "Arztzusatzvertrag" bringt zum Ausdruck, dass der Patient diesen zusätzlich zum umfassenden Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen hat. Der Wahlarzt beziehungsweise die Wahlarztkette im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist dann vertraglicher Schuldner des Patienten für die Wahlleistung, während der Krankenhausträger zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt mithin zu einer doppelten Verpflichtung hinsichtlich der Wahlleistung. Für ärztliche Behandlungsfehler haften sowohl der Krankenhausträger als auch der Arzt aus Vertrag, ohne dass deshalb der Patient eine über die mit dem Krankenhausträger getroffene Entgeltabrede hinausgehende (weitere) Vergütung schuldet. Denn der Vergütungsanspruch fällt nur einmal an, nämlich in der Person des Arztes (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96 f; Spickhoff/Kutlu aaO § 17 KHEntgG Rn. 12).
25
d) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ist jedenfalls bislang der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall (Senatsurteil vom 18. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteile vom 18. Juni 1985 aaO S. 67 ff und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91, BGHZ 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen die Ausnahme. An dessen wirksame Vereinbarung sind wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hohe Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 112 ff). In aller Regel erwartet der Patient sämtliche im Krankenhaus angebotenen ärztlichen Leistungen vom Krankenhausträger. Deshalb ist sein auf Gewährung von Wahlleistungen gerichteter Antrag grund- sätzlich dahin zu verstehen, dass er besondere ärztliche Leistungen "hinzukaufen" , nicht aber den Krankenhausträger aus der Verpflichtung entlassen will, ihm diese Leistungen gleichfalls zu schulden. Folglich bleibt es auch bei Beantragung einer derartigen Wahlleistung dabei, dass die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nur zusätzlich geschuldet werden. Sollen diese Leistungen hingegen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden , so muss dem Patienten bei Vertragsschluss hinreichend verdeutlicht werden , dass abweichend von der Regel Schuldner dieser Leistungen auch im Fall einer Haftung für ärztliche Fehler nicht der Krankenhausträger ist, sondern der Patient sich insoweit lediglich an die Wahlärzte halten kann. Wird eine derartige Abrede in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, muss sie dem Patienten in einer Weise zur Kenntnis gebracht werden, die es ihm ermöglicht, seine Aufmerksamkeit gezielt auf diesen Punkt zu richten. Es ist regelmäßig erforderlich, dass - wenn nicht eine mündliche Erläuterung erfolgt - die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unterschrift des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 113).
26
e) Im Streitfall liegt der Wahlleistungsvereinbarung vom 16. März 2011 das Modell des gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrags zu Grunde, wovon auch die Revision ausgeht. Denn die Vereinbarung über die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen enthält einen Haftungsausschluss zugunsten des Klinikums, indem der Patient - drucktechnisch deutlich hervorgehoben - unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die - durch Ankreuzen des entsprechenden Vertragstextes - vereinbarten wahlärztlichen Leistungen nicht Gegenstand des Vertrags mit dem Klinikum sind und bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ein gesonderter Behandlungsvertrag nur mit den Wahlärzten des Klinikums (§ 17 Abs. 3 KHEntgG) abgeschlossen wird und das Klinikum nicht für Leistungsstörungen und Schäden haftet, die im Zusammenhang mit dem Wahlarztvertrag entstehen.
27
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Mitarbeiter des Klinikums - aus Sicht der Versicherungsnehmerin /Patientin - bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung im Namen des Beklagten gehandelt haben, soweit der Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags über wahlärztliche Leistungen ins Auge gefasst wurde, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem in Aussicht genommenen Wahlarzt geschlossen werden soll, auch bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter für den jeweiligen Wahlarzt), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97 für den Arztzusatzvertrag). Das Berufungsgericht hat sowohl die tatsächlichen Umstände bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung als auch den Wortlaut der bei Aufnahme der Patientin unterzeichneten Dokumente herangezogen , wobei es der Wahlleistungsvereinbarung zu Recht besonderes Gewicht beigemessen hat. Seine tatrichterliche Würdigung, dass deren Inhalt - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen, ohne dass das Klinikum sich selbst zur Erbringung ärztlicher Leistungen verpflichten wollte - ein Handeln im Namen des Beklagten im Rahmen des Abschlusses eines neben die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung tretenden, grundsätzlich formfreien Behandlungsvertrags zum Ausdruck bringe, beruht auf einer vollständigen Erfassung des Prozessstoffes, ist rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
28
bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht jedoch eine Vertretungsmacht der Mitarbeiter des Klinikums, einen gesonderten Behandlungsvertrag mit Wirkung für und gegen den Beklagten abzuschließen, verneint hat. Dabei hat das Gericht zu Recht die "dienstrechtliche Vertragslage" in den Blick genommen. Danach war der Beklagte zwar zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen für Privatpatienten verpflichtet (§ 4 Abs. 2 des Dienstvertrags ), ihm stand jedoch kein Recht auf private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten zu (§ 8 Abs. 1 des Dienstvertrags). Berücksichtigt man ferner, dass die persönliche wahlärztliche Leistungserbringung und deren Vergütung bei Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen das eigentliche vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung bilden (Clausen in Ratzel/Luxenburger aaO Rn. 15 mwN), bestand für den Beklagten keine Veranlassung , durch Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags ein zusätzliches Haftungsrisiko gegenüber der Versicherungsnehmerin zu übernehmen, ohne einen eigenen Honoraranspruch gegen sie zu erwerben. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler eine konkludente Bevollmächtigung des Klinikums zum Abschluss wahlärztlicher Behandlungsverträge abgelehnt. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 177 Abs. 1 BGB gegenüber dem Klinikum aus.
29
Eine schlüssige Genehmigung des Vertragsschlusses gegenüber der Versicherungsnehmerin nach § 177 Abs. 1 BGB, indem der Beklagte deren Behandlung durchführte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. In einem schlüssigen Verhalten kann eine wirksame Willenserklärung gesehen werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (z.B. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 36 mwN). Zu diesen Voraussetzungen fehlt jeglicher Sachvortrag in den Vorinstanzen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zedentin damit rechnete, dass das Krankenhaus als Vertreter des Beklagten ohne Vertretungsmacht handelte und sie damit die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Beklagten als Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB verstehen konnte.
30
cc) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe - trotz entsprechenden Vorbringens der Klägerin - nicht einmal in Erwägung gezogen, dass der erforderliche gesonderte Privatbehandlungsvertrag hier durch schlichte Erbringung der wahlärztlichen Leistungen direkt zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten zustande gekommen sei, hat sie damit keinen Erfolg. Auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann in der schlichten Leistungserbringung durch den Beklagten kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden. Aus objektiver Sicht der Patientin waren alle für den Abschluss eines privaten Behandlungsvertrags erforderlichen Willenserklärungen bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung abgegeben worden (siehe oben aa). Sie hatte deshalb keine Veranlassung, in der Behandlung durch den Beklagten das erstmalige (konkludente) Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrags zu erblicken.
31
f) Nach alledem ist zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten weder im Wege eines Vertretergeschäfts noch durch konkludentes Verhalten ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlten Honorars (§ 280 Abs. 1 BGB) kommt deshalb nicht in Betracht.
32
2. Die Klägerin kann auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) von dem Beklagten Rückzahlung verlangen.
33
a) Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus, weil es zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin an einem Leistungsverhältnis fehlt. Der Beklagte hat durch Leistung der Versicherungsnehmerin nichts erlangt.
34
Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (Senatsurteile vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60; BGH, Urteile vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f und vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672 Rn. 28). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 812 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteile vom 2. November 1988 aaO und vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/02, NJW 2002, 2871).

35
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin, wie das Berufungsgericht meint, bei Bezahlung der im Auftrag des Klinikums erstellten Rechnung vom 6. Juni 2011 geglaubt hat, auf Grund der Wahlleistungsvereinbarung an den Beklagten zu zahlen. Auf die insoweit erhobene Gegenrüge kommt es deshalb nicht an. Weder aus der maßgeblichen Sicht des Klinikums noch des Beklagten hat die Versicherungsnehmerin eine Leistung gegenüber dem Beklagten als Wahlarzt erbracht. Dem Beklagten stand nach dem Chefarztvertrag kein Liquidationsrecht zu. Dementsprechend erfolgte die Rechnungsstellung durch das Klinikum; die Zedentin zahlte auf diese Rechnung , in der das darin angegebene Konto ausdrücklich als ein solches des Klinikums bezeichnet war. Dabei fungierte dieses auch nicht als bloße Zahlstelle des Beklagten. Der vom Klinikum vereinnahmte Rechnungsbetrag wurde nicht an den Beklagten weitergereicht. Dieser hatte allenfalls zum vereinbarten Zeitpunkt der Jahresrechnung - als Leistung seines Dienstherrn - eine nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Dienstvertrags berechnete variable Beteiligungsvergütung zu erwarten. Die Revisionserwiderung weist daher zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Einnahmen aus Privatbehandlungen um solche des Klinikums handelte und der Beklagte insoweit nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangte.
36
Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht diskutierte Frage, ob dem Krankenhausträger das originäre Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zusteht, nicht mehr an, so dass der Senat darüber nicht zu entscheiden braucht.
37
b) Ein Anspruch gegen den Beklagten wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) scheitert bereits daran, dass die Versi- cherungsnehmerin durch die Bezahlung des Rechnungsbetrags eine Leistung gegenüber dem Klinikum erbracht hat, so dass ein Durchgriff auf den Beklagten wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion von vornherein ausscheidet. Der Leistende muss sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich an den Leistungsempfänger halten und kann nicht einen Dritten in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1999 aaO und vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 7, 13, 56).
38
Die Revision der Klägerin ist nach allem zurückzuweisen.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.01.2014 - 123 C 32241/13 -
LG München I, Entscheidung vom 11.03.2015 - 9 S 7449/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 37/05 Verkündet am:
20. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15
Abs. 1 Satz 1

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen
einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt
gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 -
MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht,
kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung
berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung
von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988,
1494, 1496).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - LG Itzehoe
AG Elmshorn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutsch en Telekom AG. Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter anderem leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz der Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kommende Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten weiter.
2
Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung zahlte der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Er bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem Anschluss aus bewusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die Ordnungsmäßigkeit des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe und ein - wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter - Einzelverbindungs- nachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes automatisches Anwahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.

II.


5
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der K läger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtlichen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat.
6
1. Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die Frage , wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
7
Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorang egangenen Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Telekom machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass "Einwendungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu richten seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, nachdem dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier strittige Summe als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung des beanspruchten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte sie ihn durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Anwaltskanzlei selbst und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte der Kläger die schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des Anspruchs der Beklagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr eingeschalteten Personen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der erkennbare Wille des Klägers dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht der Deutschen Telekom AG zu begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte Unternehmen zahlte. Dieses war bloße Zahlstelle der Beklagten.
8
2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den Anschlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattform- betreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande. Im Einzelnen gilt Folgendes:
9
a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht d er objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter , sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon - und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
10
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der du rchschnittliche Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlussnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstlei- stungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetzund der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetzund des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber dem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der Schluss, dass diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber , aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennbarer Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Vertrag zu schließen.
11
b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und d em Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider , neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungsnetz - und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlussinhaber würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprüchen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläubigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorpro- grammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen , da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
12
c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspr uch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
13
3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit sie die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.).
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

Vorinstanzen:
AG Elmshorn, Entscheidung vom 26.03.2004 - 51 C 270/03 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 S 162/04 -

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 308/14
vom
9. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090117BIXZR308.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 9. Januar 2017
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 wird im zweiten Satz von Rn. 13 dahin geändert, dass es heißt, "weil er die eingezogenen Gelder nicht an den Inkassozedenten abgeführt hat".
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR312/14
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2014
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte den anderweitig verfolgten Mitgliedern einer Tätergruppe, die in großem Umfang sogenannte Phishing-Geschäfte betrieben, sein Girokonto gegen eine Belohnung von etwa 200 € für den Empfang einer Überweisung zur Verfügung.
Unbekannte Hintermänner hatten zuvor Zugang zu dem Konto der in diesem Fall Geschädigten erlangt und unter Angabe der Nummer eines in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons das sogenannte mTAN-Verfahren eingerichtet. Nachdem der Angeklagte die Daten seines Girokontos an die Tätergruppe übermittelt hatte, überwiesen diese am 5. Oktober 2011 unter Verwendung des mTAN-Verfahrens in zwei Teilbeträgen insgesamt 14.000 € vom Konto der Geschädigten auf das Konto des Angeklagten. Noch am selben Tag sowie am Folgetag begaben sich der Angeklagte und zwei Mitglieder der Tätergruppe gemeinsam zu verschiedenen Filialen der P. , wo der Angeklagte das Geld abhob.
3
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte, der jedoch behauptet hat, gutgläubig gewesen zu sein und darauf vertraut zu haben, dass sein Girokonto lediglich für die Durchführung eines Pkw-Kaufs von einem der anderweitig verfolgten Täter benötigt wurde, da dessen Konto gepfändet gewesen sei, zwar keine Details gewusst habe, aber ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Person, die an ihn herangetreten sei, Teil eines kriminellen Netzwerks gewesen sei, das sich seines Kontos bedient habe, um in den Besitz unrechtmäßig verschobener Gelder zu gelangen.

II.


4
Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
1. Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2). Daran fehlt es hier.
6
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitgeteilt , um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.
7
2. Ferner vermögen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. August 2014 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen auch insoweit die gemäß § 261 Abs. 5 StGB erforderliche Leichtfertigkeit nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).
8
3. Vor dem Hintergrund der zum konkreten Tatablauf getroffenen Feststellungen wird die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Straf- kammer bedenken müssen, dass Beihilfe zur Haupttat bis zu deren materieller Beendigung möglich ist, regelmäßig also bis zur endgültigen Sicherung des Taterfolgs. Von der materiellen Beendigung einer Tat des Computerbetruges im Sinne von § 263a StGB, bei der auf Grund einer Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen ein Geldbetrag vom Konto des Geschädigten auf ein Empfängerkonto geleitet wird, ist erst auszugehen, wenn entweder das überwiesene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weiterüberwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11, wistra 2012, 302, Tz. 7).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR541/14
vom
13. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geldwäsche u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 beschlossen
:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt, die Angeklagte Ki. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten K. zu einer solchen von zwei Jahren und acht Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte K. faktisch die „B. GmbH“ (im Folgenden: B. ); „formeller Gesellschafter und Geschäftsführer“ war der Zeuge A. (UA S. 5). Die Buchführung der B. wurde durch die Angeklagte Ki. übernommen. Im Herbst 2012 teilte die Angeklagte Ki. dem Angeklagten K. mit, dass sie in Kontakt mit zwei Deutschen mit Verbindung zu einer Bank stehe, die Überweisungen auf Konten der B. veranlassen könnten. Dem Angeklagten K. war klar, dass es sich um „betrügerische Überweisungen“ handeln würde (UA S. 6); er war bereit, die Konten der B. für solche Überweisungen als Zielkonten zur Verfügung zu stellen. Bei einem Treffen mit den Angeklagten am 7. November 2012 erläuterten die beiden von Ki. erwähnten Deutschen, „dass sie Kontakt zu Mitarbeitern einer Bank hätten, die Überweisungen von Bankkonten veranlassen könnten, ohne dass die jeweiligen Kontoinhaber dies be- merken würden“ (UA S. 6). Daraufhinkamen die Angeklagten mit den Zeugen A. und Kil. und einem weiteren unbekannten Täter überein, gemeinschaftlich und arbeitsteilig die auf diesem Weg auf die Konten der B. überwiesenen Gelder abzuheben und an die Hintermänner weiterzureichen; 10 % der unbefugt überwiesenen Beträge sollten sie als Provision erhalten. Es wurde vereinbart, dass A. als Geschäftsführer der B. mit dem Zeugen Kil. und dem unbekannten Mittäter, die in den Bankfilialen als Übersetzer fungierten , auf den Firmenkonten eingegangene Gelder abheben oder durch Überweisungen weiterleiten sollte und die abgehobenen Summen an die Angeklagten weitergeben würden. Die Angeklagte Ki. sollte das Geld dann an die Hintermänner weiterreichen. Entsprechend diesem Tatplan wurden von Konten dreier Geschädigter bei der Commerzbank AG zwischen dem 12. und dem 14. November 2012 Beträge von 190.000 Euro, 170.000 Euro und 490.000 Euro auf drei Konten der B. überwiesen, die diese bei drei verschiedenen Banken, unter anderem der Isbank, unterhielt. Große Teile der eingegangenen Beträge wurden am 15. und 16. November 2012 durch A. , teilweise mit Hilfe des Zeugen Kil. oder des unbekannten Mittäters, abgehoben und über die Angeklagten an die unbekannten Hintermänner weitergereicht. Eine von A. veranlasste Überweisung in Höhe von 315.250 Euro zugunsten einer Begünstigten in Hongkong wurde von der Isbank nicht ausgeführt. Am 19. November 2012 suchte A. erneut die Filiale der Isbank auf, um weitere 120.000 Euro abzuheben. Er wurde festgenommen, ohne dass eine Auszahlung an ihn erfolgte.
3
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich nicht mit der Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB auseinandergesetzt , obschon die Feststellungen hierzu drängten. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Das Landgericht geht – freilich in eher kursorischer Weise – davon aus, dass die unbekannten Hintermänner in der Commerzbank die einzelnen Geldbeträge in betrügerischer Weise auf die von den Angeklagten kontrollierten Konten überwiesen haben (vgl. UA S. 7 i. V. m. UA S. 6 [oben]). Aus den auf UA S. 6 getroffenen (eher rudimentären ) Feststellungen zum Verlauf des Treffens der Angeklagten mit zwei unbekannten Deutschen am 7. November 2012 geht hervor, dass jene ihren Gesprächspartnern ihre Mitwirkung am Tatprojekt zugesagt und hierfür Bankkonten der B. GmbH zur Verfügung gestellt haben. Da die Angeklagten nach dem Gesamtkontext dieses Geschehens davon ausgehen mussten, dass die Hinterleute in der Commerzbank hiervon Kenntnis erlangen und die ihnen zur Verfügung gestellten Konten tatplankonform zur Abwicklung der unredlichen Transaktionen nutzen würden, hätte das Landgericht mit Blick auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beweiswürdigend erörtern müssen, ob die Angeklagten aufgrund ihrer Zusage zur Mitwirkung an den geplanten Taten und der Benennung der Konten wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und nicht – wie geschehen – wegen Geldwäsche bestraft werden können. Das vorstehend aufgedeckte Erörterungsdefizit nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Eine Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht, weil die Urteilsfeststellungen hierfür nicht hinlänglich dicht und eindeutig sind. Zudem stünde einem solchen Prozedere hier ohnedies die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen.“
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu umfassenden, in sich stimmigen Feststellungen zu geben. Sollte das neue Tatgericht unter Berücksichtigung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wiederum zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gelangen, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angeklagten die volle Verfügungsgewalt über die überwiesenen Beträge nicht bereits durch deren Eingang auf den Konten der B. und nicht erst durch deren Abhebung erlangten. Das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens verlangt nur, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im Einverständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (Schmidt/Krause in LK-StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 21).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)