Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - IX ZR 308/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 308/14
vom
9. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090117BIXZR308.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 9. Januar 2017
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 wird im zweiten Satz von Rn. 13 dahin geändert, dass es heißt, "weil er die eingezogenen Gelder nicht an den Inkassozedenten abgeführt hat".
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR308/14
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht
nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen
fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem
von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert
wird.
BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
- 3
- 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen- heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge- richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -