Landgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 30 O 11/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen a) die Anträge auf Zwangsvollstreckung aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR zu unterlassen und den diesbezüglich gestellten Antrag zurückzunehmen und b) die vorgenannte Buchgrundschuld an die Klägerin auflagenfrei abzutreten, erledigt ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld.
3Die Klägerin war Eigentümerin einer als Wohnungseigentum im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ###### eingetragenen Doppelhaushälfte. Die weitere Doppelhaushälfte Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt #####, war auf den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn S, eingetragen. Die Eheleute lebten seit dem Jahr 1999/2000 getrennt.
4Während die Klägerin mit den gemeinsamen Töchtern die auf ihren Ehemann eingetragene Immobilie nutzte, nutzte letzterer die andere Doppelhaushälfte beruflich. Er selbst bewohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in einer von ihm im Jahr 2002 erworbenen Immobilie in der N-Straße in Remagen. Da unmittelbar nach Erwerb zwei Mietinteressenten absprangen, wurde das zur Finanzierung der Remagener Immobilie bei der W2 eG abgeschlossene Darlehen notleidend.
5Am 18.06.2009 schloss Herr S mit der Beklagten drei Verträge über Darlehen, die der Finanzierung des Kaufpreises durch Ablösung der Verbindlichkeiten bei der Bankaktiengesellschaft (D-Bank der W2 eG) und der Sanierung der Immobilie in Remagen dienen sollten. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K1 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 389.000,00 EUR, Bl. 6 ff. d. Gerichtsakte) und K2 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 216.000,00 EUR, Bl. 12 ff. d. Gerichtsakte) sowie die Anlage B9 (Darlehensnr. #####/####, Nennbetrag 384.000,00 EUR, Anlagenband) verwiesen. Am selben Tag wurde eine Zweckerklärung für Grundschulden im Namen von Herrn S sowie mit dem Schriftzug "A. S" unterzeichnet, nach welcher zu Lasten des klägerischen Grundstücks zum einen eine zu Gunsten der L-Sparkasse bestehende Grundschuld in Höhe von 43.000,00 EUR abgetreten (Nr. 12a) und eine weitere über 187.000,00 EUR neu bestellt werden sollte. Der Sicherungszweck ist in der Zweckerklärung wie folgt formuliert:
6„Anlage zu 1.1 Sicherungszweck – Angaben zum Kredit/Darlehen:
7#####/####, S, 384,0 TEUR;
8#####/####, S, 389,0 TEUR;
9#####/####, S, 216,0 TEUR
10Anlage zu Objekt 1 (sparkassen-interne Nr. ######):
11Eigentumswohnung, B-Straße (WE 1), 53604 C
12Wohnungsgrundbuch C
13Grundbuchdaten: Bl: ###### BV 1,1
14Sicherheitengeber S1
15Gesamtgrundschuld (lfd.Nr./Betrag): 12a neu: 43.000,00 Euro, neu 187.000,00 Euro“
16Zur weiteren Besicherung der vorgenannten Darlehensansprüche gegen Herrn S wurde eine Abtretungserklärung mit dem Schriftzug "A. S" unterzeichnet, nach der die Lebensversicherung der Klägerin bei der Y Versicherungs AG Düsseldorf (heute F) an die Beklagte abgetreten wurde. Hierzu war im Mai 2009 die Y Versicherungs AG um Mitteilung des Rückkaufwertes gebeten worden, worauf diese den damaligen Wert mitteilte (Anlage B7, Anlagenband).
17Wegen der Einzelheiten wird auf die Zweckerklärung vom 18.06.2009, Anlage K3 (Bl. 18 ff. d. Gerichtsakte), und die Abtretungserklärung vom 18.06.2009, Anlage 7 (Bl. 27 ff. d. Gerichtsakte), Bezug genommen.
18Zur Legitimationsprüfung ließ sich die Beklagte zudem eine Kopie des Personalausweises der Klägerin übersenden, welche ihr per Telefax am 03.07.2009 übermittelt wurde.
19Am 31.07.2009 bestellten die Klägerin und Herr S jeweils an ihrem Wohnungseigentum der Immobilie in C in notarieller Urkunde eine Buchgrundschuld über 187.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 18% jährlich, welche im entsprechenden Grundbuch in der Abteilung II unter der laufenden Nummer 14 eingetragen wurde.
20Die L-Sparkasse Köln trat zudem, auf entsprechenden Auftrag, die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 43.000,00 EUR unter dem 06.08.2009 an die Beklagte ab.
21Am 30.09.2011 verstarb Herr S. Erben wurden die gemeinsamen Kinder. Der Nachlassverwalter des Erblassers teilte der Beklagten unter dem 12.12.2011 mit, dass der Nachlass zahlungsunfähig sei und daher ein Insolvenzverfahren vorbereitet werde. Mit Schreiben vom 30.01.2012 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung zum Erblasser und stellte die Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig. Gleichzeitig kündigte sie eine Verwertung der gestellten Sicherheiten an. Dies wurde unter dem 31.01.2012 auch der Klägerin mitgeteilt.
22Die Beklagte beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin und im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, wurde in der Abt. II unter dem 21.05.2013 ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
23Des Weiteren kündigte die Beklagte die Lebensversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2012. Da die Y Versicherung zur Auszahlung des Rückkaufwertes entweder den Original-Versicherungsschein oder eine Haftungsübernahmeerklärung der Klägerin benötigte, forderte die Beklagte diese mit Anschreiben vom 20.03.2012 unter Hinweis auf die Abtretung vom 18.06.2009 zur Sicherung der Geschäftsverbindlichkeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an (Anlage B17, Anlagenband). Unter dem 22.03.2012 unterzeichnete die Klägerin nach Rücksprache mit der Kanzlei ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten die dem Schreiben der Beklagten beigefügte Haftungsübernahmeerklärung, um der Beklagten "keine Steine in den Weg zu legen", und reichte diese an die Beklagte zurück. Unter dem 10.04.2012 zahlte die Y Versicherung der Beklagten den Rückkaufswert in Höhe von 84.286,48 EUR aus.
24Mit Schreiben vom 19.07.2012 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Unterschrift auf der Abtretungserklärung vom 18.06.2009 nicht von ihr stamme. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 19 (Anlagenband) Bezug genommen.
25Die Immobilie in Remagen wurde im Folgenden freihändig veräußert. Zudem wurden durch die Verwertung anderweitiger Sicherheiten die Forderungen der Beklagten aus den Darlehen mit den Endnrn. 990 und 006 vollständig und die Forderung aus dem Darlehen mit der Endziffer 014 teilweise zurückgeführt.
26Die Doppelhaushälften in C wurden auf Betreiben der L-Sparkasse Köln als einer weitere Gläubigerin im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Das insoweit zunächst von der Beklagten initiierte Zwangsversteigerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt eingestellt, nachdem das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden durch die Beklagte im hiesigen Verfahren angeordnet hatte. Bei der Verteilung entfielen auf das Teileigentum der Klägerin auf die abgetretene Teilschuld in Höhe von 43.000,00 EUR 23.958 EUR, die das Vollstreckungsgericht zu Gunsten der Beklagten und der Klägerin unter dem Aktenzeichen Amtsgericht Königswinter 4 HL 2/15 hinterlegte. Ferner erhielt die Beklagte gemäß Verteilungsbeschluss vom 29.01.2015 die ihr durch Einleitung der Zwangsversteigerung entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 8.542,92 EUR sowie weitere 257,15 EUR erstattet. Mit der nachrangigen Grundschuld über 187.000 EUR fiel die Beklagte in der Zwangsversteigerung aus. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verteilungsbeschluss, Anlage K23, Anlagenband, Bezug genommen.
27Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe ihr gegenüber angegeben, die Grundschuld solle ein Darlehen sichern, welches er bei der Beklagten für die Sanierung des Dachs und der Innen- und Außenfassade des Hauses in C aufnehmen wolle. Insofern sei zwischen ihnen vereinbart gewesen, dass ihr Ehemann die Aufwendungen für die gesamte Immobilie in C allein tragen würde. Die Unterschrift auf der Zweckerklärung vom 18.06.2009 stamme nicht von ihr, sondern sei durch ihren Ehemann gefälscht worden bzw. dieser habe die Unterschrift fälschen lassen. Auch die Abtretungsanzeige und die Abtretung der Lebensversicherung vom 18.06.2009 seien gefälscht. Das Fax der Kopie ihres Personalausweises stamme von der Firma ihres Ehemannes, Public Radio.
28Die Anfrage bei der Y Versicherung über die Höhe des Rückkaufwertes im Vorfeld der Abtretung sei nicht durch sie, sondern ohne ihr Wissen durch ihren Ehemann über die Fa. T & Co. Versicherungsmakler GmbH erfolgt. Auch die Antwort der Y Versicherung habe sie nicht erhalten, da diese an die Büroanschrift ihres Ehemannes gerichtet gewesen sei. Die Unterzeichnung der Haftungserklärung im Jahr 2012 habe sich lediglich auf Schäden aus dem Verlust der Police bezogen, nicht aber eine Genehmigung der Abtretung an die Beklagte dargestellt.
29Ohne vorzeitige Kündigung hätte ihr zudem bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von 99.028,11 EUR zugestanden.
30Kenntnis von den gefälschten Unterschriften habe sie erst im Juni 2012 erlangt, als sie im Rahmen der Nachlassverwaltung geholfen habe, Rechnungen für die Immobilie in Remagen zu sortieren. Dies gelte auch für die Fälschung ihrer Unterschrift bezüglich der Abtretung der Lebensversicherung, die sie erst nach Anforderung einer Kopie der Abtretungserklärung von der Versicherung erkannt habe. Bei Unterschrift der Haftungsübernahme sei sie - was von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wird - daher noch davon ausgegangen, die Abtretung treffe zu, wenn die Beklagte dies so vortrage.
31Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse in die Auszahlung des beim Amtsgericht Königswinter hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten einwilligen. Zudem müsse die Beklagte die an diese erstatteten Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 4.825,96 EUR (Ziff. E 2.1 und E.6.1 des Verteilungsbeschlusses) an sie herausgeben.
32Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, unter anderem zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, a) die Anträge auf Zwangsvollstreckung aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 14 über 187.000 EUR und lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR zu unterlassen und den gestellten Antrag zurückzunehmen und b) die zu a. genannten Buchgrundschulden an die Klägerin auflagenfrei abzutreten. Nachdem zwischenzeitlich die Immobilie der Klägerin im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet worden ist, hat sie diese Anträge für erledigt erklärt.
33Unter teilweiser Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 08.07.2015, der Beklagten zugestellt am 10.07.2015, und unter Umstellung der Anträge im Übrigen beantragt die Klägerin nunmehr,
341. die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen,
352. den aus Antrag zu 1) entstehenden Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 30.01.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages an die Klägerin zu zahlen,
363. 4.825,96 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 an die Klägerin zu zahlen sowie
374. 84.286,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2012 an die Klägerin zu zahlen,
385. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrages Nr. ####### bei der F Lebensversicherung AG entstanden ist,
396. hilfsweise,
40die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrags Nr. ####### bei der F Lebensversicherung AG entstanden ist.
41Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen und beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte behauptet, die Unterschriften auf der Sicherungszweckvereinbarung stammten ebenso wie die Unterschriften in der Abtretungsvereinbarung und der Abtretungsanzeige vom 18.06.2009 von der Klägerin. Der Vergleich mit der Ausweiskopie habe insofern keine Unstimmigkeiten ergeben. Zudem ergebe sich der Sicherungszweck auch aus der Grundschuldbestellungsurkunde (Anlage B12, Anlagenband), so dass hierin eine konkludente Sicherungszweckvereinbarung zu sehen sei. Sie ist der Ansicht, die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung weder die Klägerin noch die Beklagte beabsichtigte, zusätzlich eine schriftliche Sicherungszweckerklärung zu vereinbaren: die Klägerin nicht, weil sie annahm, dass sie mit der Grundschuldbestellung alles Erforderliche getan habe, die Beklagte nicht, weil sie bereits die schriftliche Sicherungszweckerklärung vom 18.06.2009 vorliegen habe.
44Unstreitig habe die Klägerin die Grundschuld bestellt, um ein Darlehen ihres Ehemannes abzusichern. Sie habe sich allein bezüglich Höhe und Verwendungszweck des Darlehens im Irrtum befunden.
45Zudem habe der Klägerin auch klar sein müssen, dass die für das Doppelhaus in C im Jahr 2009 geplanten Arbeiten, neue Eindeckung des Daches sowie Dämmung und Neuverputzung der Fassade, nicht über ein Darlehen allein ihres Ehemannes finanziert werden würden, sondern von beiden zu tragen gewesen seien. Dies hätte auch allenfalls Kosten von ca. 60.000,00 EUR, nicht aber allein von der Klägerin zu tragende 230.000,00 EUR verursacht.
46Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsversteigerung komme zudem nicht in Betracht, da die Beklagte diese nicht auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Vielmehr wären diese auch entstanden, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren von vornherein nur durch die L-Sparkasse Köln betrieben worden wäre.
47Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S2 mit Beweisbeschluss vom 05.09.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 211 ff. d. Gerichtsakte, Bezug genommen.
48Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe:
50Die überwiegend zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
51A.
52Die Klage ist überwiegend zulässig.
53Die von der Klägerin nachträglich eingebrachten Klageerweiterungen sind sachdienlich im Sinne des § 263 Alt. 2 ZPO, so dass es einer Zustimmung der Beklagten nicht bedarf. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass das bisherige Prozessergebnis verwertbar ist und durch die Entscheidung auf der geänderten Grundlage ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann.
54Es steht der Klägerin frei, ihre ursprünglich auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Abtretung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden gerichtete Klage in der Sache teilweise für erledigt zu erklären, nachdem das Grundstück zwischenzeitlich versteigert worden ist. Durch die teilweise, einseitige Erledigungserklärung hat die Klägerin einen Teil ihrer ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert.
55Diese Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nunmehr hinsichtlich eines Teils der ursprünglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht bedarf. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt aus der Weigerung der Beklagten, sich der Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen, und aus dem berechtigten Begehren der Klägerin, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.
56Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag zu Ziffer 5) ist unzulässig, da bei der Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags eine Bezifferung des bereits entstandenen Schadens möglich ist, so dass die Leistungsklage vorrangig ist. Ein Hinweis des Gerichts war entbehrlich, da die Klägerin selbst diesem Umstand bereits mit ihrem Hilfsantrag zu Ziffer 6) Rechnung getragen hat.
57B.
58Die Klage hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
59I.
60Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.
61Mit Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 43.000 EUR hat die Beklagte auf Kosten der Klägerin etwas auf sonstige Weise erlangt. Insoweit hätte dann der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld zugestanden. Er setzt sich nach dem Erlöschen der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1181 Abs. 1 BGB, 911 ZVG) an dem hierauf entfallenen Versteigerungserlös fort (st. Rspr. des BGH, siehe nur NJW 1990, 392 m. weiteren Nachweisen).
62Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt zudem voraus, dass der Beklagten für die von der Klägerin bestellte Grundschuld keine wirksame Sicherungsabrede und damit kein Rechtsgrund vorlag.
63Bei einem Bereicherungsanspruch muss die Klägerin den Beweis führen, dass die Grundschuld im Umfang der Rückgewährforderung rechtsgrundlos bestellt worden ist. Demgemäß muss sie auch die von der Beklagten behaupteten Rechtsgründe widerlegen, selbst soweit diese nur hilfsweise vorgetragen worden sind (BGH NJW 1990, 392, 393).
64a. Der Sicherungszweck ergibt sich vorliegend nicht bereits aus der schriftlichen Sicherungsvereinbarung vom 18.06.2015.
65Das Gericht ist aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S2 davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Sicherungsvereinbarung nicht von der Klägerin stammt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Unterschriftsfälschung und Vorlagenorientierung auszugehen ist. Der Echtheitshypothese wies er lediglich eine an Unmöglichkeit grenzende Wahrscheinlichkeit zu. Detailliert und nachvollziehbar hat der Sachverständige erläutert, dass bereits die grafischen Eindruckscharaktere Einheitlichkeit, Eigenprägung und Gewandtheit mit dem Vergleichsmaterial nicht übereinstimmen. Teilweise sind zwar durchaus noch entfernte Analogien zu erkennen, gerade aber die Merkmale der Schreibbewegung, der feinmotorische Koordination, d.h. des Bewegungsflusses, sind jedoch deutlich diskrepant. Anhand diverser einzelner Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen führte der Sachverständige über die Seiten 19-21 des Gutachtens konkret aus, inwiefern die vorliegende Unterschrift vom 18.07.2009 nicht mit den üblichen Unterschriften der Klägerin übereinstimmt.
66b. Eine Sicherungsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus der notariellen Bestellungsurkunde vom 31.07.2009. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Bestellungsurkunde eine konkludente Sicherungsvereinbarung enthält, da sie die hier maßgebliche Teilgrundschuld Nr. 12a in Höhe von 43.000 EUR nicht erfasst, sondern lediglich die Neubestellung der in Abt. III des Grundbuchs unter der Ziff. 14 eingetragenen Grundschuld über 187.000 EUR betrifft.
67c. Eine weitere (konkludente) Willenserklärung der Klägerin, die auf den Abschluss einer Sicherungsabrede schließen lässt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Diese kann insbesondere nicht in der – unterstellten – Beauftragung der Kreisparkasse Köln zur Abtretung der vorrangigen Teilgrundschuld gesehen werden.
68Die Beklagte hat insofern nicht substantiiert dargelegt, in welcher Form hierbei eine Sicherungserklärung abgegeben werden sollte. Es hätte ihr jedoch im Rahmen der sekundären Beweislast oblegen, darzustellen, inwiefern sich aus der entsprechenden Beauftragung – selbst bei Unterstellung der Beauftragung durch die Klägerin – eine Sicherungsabrede zugunsten der drei vom Erblasser bei der Beklagten geschlossenen Darlehen ergibt.
69Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten ergibt sich keine Sicherungsvereinbarung mit der Klägerin. Zwar ergeben sich nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine schriftliche Ausformulierung des Sicherungsvertrags unterbleibt, die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus Inhalt und Zweck des gesicherten Kreditverhältnisses (BGH NJW-RR 1991, 305, 305). Dies gilt jedoch nicht, wenn Sicherungsgeber und Darlehensnehmer auseinanderfallen, da es insofern an einer entsprechenden Willenserklärung des Sicherungsgebers fehlt. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist mit der Privatautonomie nicht vereinbar und daher unzulässig (BVerfGE 73, 261, 270; BGH NJW 1981, 275, 276).
70II.
71Den aus Antrag zu 1) entstehenden Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages an die Klägerin hat die Beklagte aus §§ 291, 288 BGB zu zahlen. Die Zinshöhe bemisst sich nach § 288 Abs. 1 BGB, welcher auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes entsprechend anwendbar ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 288 Rn. 6).
72Ein früherer Zinsanspruch ist nicht dargetan. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Verzug. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 286 BGB liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Freigabe des unter Ziff. I bezifferten Betrages. Jedoch ist eine außergerichtliche Geltendmachung nicht ersichtlich. Es fehlt mithin auch an einer Mahnung. Erstmals geltend gemacht wurde der Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Erlöses vielmehr im Rahmen des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 08.07.2015, so dass ein Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 11.07.2015, besteht.
73III.
74Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.
75Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Klage begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die ursprünglich auf Unterlassung der Vollstreckung aus der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden und Abtretung derselben an die Klägerin gerichteten Klageanträge zu 1 a) und b) waren zulässig.
76Sie waren jedoch nur teilweise begründet.
771.
78Der Klägerin stand bis zur Versteigerung des Grundstücks ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR und auf Abtretung der Grundschuld an sie gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.
79Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter Ziff. I.) verwiesen.
80Die Klage ist diesbezüglich auch nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, da mit Durchführung der Vollstreckung durch die Drittgläubigerin eine Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht mehr drohte und die Klägerin mit Verlust des Eigentums zudem nicht mehr aktivlegitimiert war.
812.
82Der Klägerin stand jedoch auch vor Versteigerung des Grundstücks weder ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 14 über 187.000 EUR noch ein Anspruch auf Abtretung dieser Grundschuld an sie zu.
83a. Ein etwaiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
84Die Grundschuld wurde nicht ohne Rechtsgrund zu Gunsten der Beklagten eingetragen.
85Zwischen den Parteien ist konkludent ein Sicherungsvertrag bezüglich der Bindung der von der Klägerin bestellten Grundschuld an die Darlehen, welche die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung an den mittlerweile verstorbenen Ehemann der Beklagten vergeben hat, zu Stande gekommen ist.
86Eine solche Sicherungsabrede kann nach allgemeiner Meinung formfrei abgeschlossen werden. Für den Inhalt des Sicherungsvertrags ist nicht mehr notwendig als die Bestimmung, dass die Grundschuld von einer bestimmten Forderung abhängig sein soll.
87Eine hierauf gerichtete Willenserklärung hat die Klägerin konkludent mit der Bestellung der Grundschuld abgegeben. Sie wusste, dass die Beklagte ihrem Ehemann ein Darlehen in Aussicht gestellt hatte und dass für die Valutierung dieses Darlehens die Stellung dinglicher Sicherheiten, mithin die Bestellung einer Grundschuld, erforderlich war. Mit der Grundschuldbestellung war daher die stillschweigende Willenserklärung verbunden, dass die Grundschuld der Sicherung des von der Beklagten ihrem Ehemann zu gewährenden Darlehens dienen sollte.
88Ein solcher Erklärungswille ist gerade dann anzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin als juristischer Laie nicht um die Konstruktion einer besonderen Sicherungsabrede zur Verknüpfung von Erfüllungsgeschäft - der Grundschuldbestellung - und dem zu sichernden Darlehen wusste. Denn gerade dann wollte sie aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin das erklären, was zur Sicherung des Darlehens durch die von ihr zu bestellende Grundschuld erforderlich war. Ansonsten müsste man annehmen, dass sich ihr Erklärungswille anlässlich der Grundschuldbestellung auf die abstrakte Bestellung einer Grundschuld bezogen habe, ohne dass eine Verknüpfung mit dem ihrem Ehemann zu gewährenden, zu sichernden Darlehen gewollt gewesen sei; anzunehmen, ein juristischer Laie habe eine solche Vorstellung, ist lebensfremd (so zur Grundschuldbestellung durch eine Mutter für das Darlehen ihres Sohnes OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.).
89So wurde in die Urkunde zur Grundschuldbestellung ausdrücklich lediglich der Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer (Bl. 1 der notariellen Urkunde, Anlage B12) bezeichnet. Als Sicherungsnehmerin wurde ausdrücklich die Beklagte benannt (Bl. 4 der notariellen Urkunde, Anlage B12) und auch die Höhe der Grundschuld wurde mit 187.000,00 EUR exakt beziffert.
90Die von ihr abgegebene Willenserklärung bezüglich eines Sicherungsvertrags war auch hinreichend bestimmt. Für eine konkludente Sicherungsabrede genügt, dass die Klägerin wusste, dass die bestellte Grundschuld der Sicherung von Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann dienen sollte, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht spezifiziert waren (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 2 W 673/10, BeckRS 2011, 13520, beck-online). Vorliegend bezog sich der Sicherungszweck nach dem Verständnis der Klägerin auf die Sicherung des in Rede stehenden, von der Beklagten in Aussicht gestellten Darlehens für ihren Ehemann.
91Diese Willenserklärung der Klägerin hat auch zu einem Vertragsabschluss mit der Beklagten geführt. Dabei braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob in der konkludenten Willenserklärung anlässlich der Grundschuldbestellung das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Sicherungsvertrags mit der Beklagten zu sehen ist, das die Beklagte konkludent angenommen hat, indem sie die Ausfertigung der Bestellungsurkunde vor dem Hintergrund ihrer Darlehenszusage entgegengenommen und genehmigt hat, oder ob man die genannte Willenserklärung der Klägerin als Annahme eines entsprechenden Angebots der Beklagten sieht, das diese in ihrer Darlehenszusage gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer gemacht hat und von dem sie annehmen durfte, dass der Darlehensnehmer dieses Angebot im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten als Sicherungsgeberin weiterreichen werde (hierzu ebenfalls OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18 f.; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 19 T 199/13, BeckRS 2014, 19582, beck-online).
92Dass sie bei der Abgabe der Willenserklärung möglicherweise der Auffassung war, dass das durch die Grundschuld zu sichernde Darlehen für die Renovierung und den Ausbau der Objekte in C bestimmt war, während die Gelder dann für die Immobilie in Remagen verwendet wurden, ist für die Wirksamkeit der Sicherungsabrede ohne Bedeutung. Denn auch diese Frage betrifft rechtlich allein das Deckungsverhältnis zwischen Darlehensnehmer - dem verstorbenem Ehemann der Klägerin - und Sicherungsgeber - der Klägerin -, der sich auf Grund bestimmter Vereinbarungen mit dem Darlehensnehmer dazu einlässt, für das zu gewährende Darlehen dem Darlehensgeber eine Sicherheit zu bestellen und dabei zu erwägen hat, inwieweit er dem Darlehensnehmer bezüglich einer sachgemäßen Verwendung der Darlehensvaluta vertrauen kann, ohne dass es durch das Verhalten des Darlehensnehmers zu einer Gefährdung der vom Sicherungsgeber gestellten Sicherheit kommt (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2005, 18).
93Da mit der Grundschuldbestellung eine beurkundete Willenserklärung der Klägerin vorliegt, kann sie sich vorliegend nicht auf die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB berufen.
94Auch verstieß die Geltendmachung der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegen Treu und Glauben.
95Die Arglisteinrede greift vorliegend nicht durch. Ein treuwidriges Handeln der Beklagten liegt nicht vor. Eine positive Kenntnis der Beklagten von der Unterschriftenfälschung hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter ausreichenden Beweis gestellt. Von einer so offensichtlichen Fälschung, dass im Vergleich mit der Unterschrift auf der Kopie des Personalausweises eine andere Feststellung nicht möglich war, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Auch das Gericht hat, um Gewissheit zu erlangen, auf die Sachkunde eines Graphologen zurückgreifen müssen. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin sodann die entsprechende Grundschuld bestellt hat und auch hierdurch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck brachte, die Sicherheit für die Darlehen ihres Ehemannes übernehmen zu wollen.
96b. Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind aufgrund der bei einer Grundschuld zusätzlich erforderlichen notariellen Beurkundung die Anforderungen an eine Identitätsprüfung des Sicherungsgebers, selbst wenn man diese als vertragliche Nebenpflicht des Sicherungsvertrages annimmt, nicht zu hoch anzusetzen. Die Vorlage einer Kopie des Personalausweises zum Abgleich der Personendaten und der Unterschrift ist daher ausreichend.
97c. Auch Ansprüche aus Delikt sind nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schützt bereits nicht das Vermögen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz.
98Verstoß gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind innerhalb der Beziehung zwischen den Parteien nicht erheblich, da das Geldwäschegesetz keinen Individualrechtsschutz verfolgt. Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, die Organisierte Kriminalität besser zu bekämpfen und die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus zu verhindern und damit solchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen (Häberle in Erbs/Kohlhaas, 2015, Strafrechtliche Nebengesetzem Vorbemerkungen Rn. 1-2).
99Auch aus der Vorschrift des § 154 Abgabenordnung über die Kontenwahrheit lässt sich keine normierte Schutzpflicht zugunsten eines Sicherungsgebers entnehmen.
100IV.
101Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 4.825,96 EUR in Verbindung mit den an die Beklagte erstatteten Kosten der Zwangsversteigerung.
102Eine Anspruchsgrundlage ist aus keinem rechtlichen Grund ersichtlich.
1031.
104Insbesondere kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht in Betracht.
105a. Eine Leistungskondiktion scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin das Vermögen der Beklagten nicht „bewusst und zweckgerichtet vermehrt”, also an sie nichts geleistet hat. Vielmehr handelt es sich um eine mittelbare Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten auf sonstige Weise.
106b. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB kommt jedoch ebenfalls nicht in Betracht, da die Beklagte den Betrag in Höhe von 4.825,96 EUR nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat.
107Die Versteigerung der Immobilie der Klägerin war rechtmäßig. Die Immobilie wurde auf Betreiben der Drittgläubigerin, der L-Sparkasse Köln, zwangsversteigert. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Versteigerung bringt die Klägerin nicht vor. Insbesondere wurde die Immobilie auch nicht auf Betreiben der Beklagten versteigert, da diese – nach Erlass der einstweiligen Verfügung des Gerichts – das Zwangsversteigerungsverfahren nicht weiter verfolgte.
108Die Auskehrung der anteiligen Gerichtskosten an die Beklagte war daher ordnungsgemäß. Gemäß § 109 ZVG sind aus dem Versteigerungserlös vorweg die Kosten des Verfahrens zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten. Hierzu zählen auch die von der Beklagten verauslagten Gerichtskosten der Zwangsversteigerung. Hintergrund ist, dass gemäß § 788 ZPO der Schuldner der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldner ist.
1092.
110Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch ist ebenfalls nicht ersichtlich.
111Dabei kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch – wogegen vieles spricht – überhaupt dem Grunde nach gegeben ist, da der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden ist.
112Bei den Kosten der Zwangsversteigerung handelt es sich um Kosten, die auch dann angefallen wären, wenn das Verfahren nicht ursprünglich durch die Beklagte initiiert worden wäre, sondern durch die spätere Vollstreckungsgläubigerin, die L-Sparkasse Köln.
113Soweit die Klägerin vorträgt, dass die L-Sparkasse Köln die Zwangsversteigerung nicht betrieben hätte, wenn nicht die Beklagte dieses Verfahren initiiert hätte, so vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
114Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden angeordnet. Eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens während des laufenden Gerichtsverfahrens war daher durch die Beklagte nicht zulässig. Soweit die Drittgläubigerin sodann das Verfahren aufgenommen und durchgeführt hat, so hat sie dies unabhängig von der Beklagten getan.
115Soweit die Klägerin Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der L-Sparkasse Köln angeboten hat, die bestätigen sollen, dass die Versteigerung nur erfolgte, weil die Beklagte diese bereits initiiert hatte, so war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag der Klägerseite. So ist bereits nicht ersichtlich, wann und im welchen Zusammenhang Äußerungen von Mitarbeitern der Drittgläubigerin in diesem Zusammenhang gefallen sein sollen. Zudem trägt die Klägerseite keine Erklärung dafür vor, warum die Drittgläubigerin sodann überhaupt die Zwangsversteigerung auf eigenes Betreiben durchgeführt hat, obwohl eine Fortführung durch die Beklagte aufgrund der Erklärung im hiesigen Verfahren und der gerichtlichen Anordnung nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung des Schreibens der Drittgläubigerin aus März 2013, in welchem eine letztmalige Stundung bis Juli 2013 vorgenommen wird, offensichtlich auf Seiten der Drittgläubigerin bereits im Jahr 2013 Anlass für die Verwertung der Sicherheiten bestand.
116V.
117Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung des durch die Beklagte erhaltenen Betrages aus der Lebensversicherung bei der Y Versicherung in Höhe von 84.286,48 EUR.
1181.
119Insbesondere kommt vorliegend ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, da die Beklagte Berechtigte war.
120a. Die Klägerin hat, selbst unterstellt ihr Ehemann hätte die Abtretung unbefugt in ihrem Namen erklärt, das Geschäft jedenfalls durch Unterzeichnung der Haftungsfreistellung vom 20.03.2012 gemäß §§ 182, 184 Abs. 1 BGB genehmigt.
121Für die konkludente Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes wird grundsätzlich verlangt, dass sich der Handelnde der schwebenden Unwirksamkeit bewusst ist oder zumindest damit gerechnet hat. Da aber das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil dies auch tatsächlich so verstanden hat. Dies gilt auch für Zustimmung und Bestätigung (vergleiche Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016, § 133 BGB Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
122Die Beklagte übersandte der Klägerin die Haftungsübernahmeerklärung mit Anschreiben vom 20.03.2012 (Anlage B 17), in dem ausdrücklich auf die Abtretung vom 18.06.2009 und die Sicherung von Verbindlichkeiten des Ehemannes Bezug genommen und die Verwertung angekündigt wurde. Durch die kommentarlose Unterzeichnung der Haftungsübernahme gab die Klägerin zu verstehen, die Lebensversicherung als Sicherheit hingeben zu wollen. Dabei kann sich die Klägerin nunmehr nicht darauf zurückziehen, keine Bedenken gehabt zu haben, die Versicherung gegenüber Ansprüchen Dritter freizustellen, zumal in dem Anschreiben ausdrücklich auf die Abtretung Bezug genommen wird. Zu Gunsten der Klägerin kann auch nicht berücksichtigt werden, dass sie sich nach dem Tod ihres Mannes überfordert fühlte und unter Zukunftsängsten litt. Dies entbindet sie nicht, die von ihr unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung zunächst zu lesen. Angesichts des Anschreibens der Beklagten vom 20.03.2012 hätte die Klägerin daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass es – möglicherweise im Wege der Fälschung – zu einer Abtretung gekommen sein muss. Insofern durfte die Beklagte die Zustimmung zur Auszahlung auch als Genehmigung der Abtretung ansehen.
123b. Die Genehmigung der Klägerin ist ferner nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, weil die Klägerin ihre Willenserklärung nicht wirksam angefochten hat.
124Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2012 durch den Hinweis auf eine anderweitige Urheberschaft der Unterschrift und die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches konkludent erklärt, nicht an ihrer Genehmigung festzuhalten zu wollen. Es fehlt jedoch an einem geeigneten Anfechtungsgrund.
125Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Insbesondere geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.03.2012 eindeutig hervor, dass diese aus einem abgetretenen Recht vorgehen möchte und dass es um Ansprüche geht, die in der Person des verstorbenen Ehemannes der Klägerin begründet worden sind und für welche nunmehr die Sicherheiten verwertet werden.
126Auch lag bei der Klägerin weder ein Erklärungsirrtum noch ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB vor. Gemäß dieser Vorschrift kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
127Beim Erklärungsirrtum gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Er unterliegt einem Irrtum in der äußeren (technischen) Erklärungshandlung; es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 46, beck-online). Die Klägerin wusste jedoch, was sie vorliegend bestätigt, und wollte dies auch. Bereits nach eigenem Bekunden, war es ihr Ziel, der Beklagten „keine Steine in den Weg zu legen“. Zudem hatte sie sich zuvor bei ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten über das Vorgehen erkundigt, so dass sie sich über die Bedeutung ihrer Erklärung im Klaren sein musste. Daher liegt auch kein Inhaltsirrtum vor, denn das objektiv Erklärte entsprach auch dem subjektiv Gewollten, d.h. der Bestätigung des Verlusts des Originalversicherungsscheins im Hinblick auf die abgetretene Forderung aus der Versicherung.
128Zum anderen handelte es sich nach ihren eigenen Angaben um ganz vage Vorstellungen, bei deren Nichteintritt kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorliegt. Ein Irrtum kann dann nicht angenommen werden, wenn sich jemand der Möglichkeit bewusst ist, dass seine Vorstellung unrichtig sein könnte, er dies aber in Kauf nimmt (BayOblG NJWE-FER 1997, 132). Ein Irrtum setzt nämlich eine positive Fehlvorstellung voraus, mithin eine Diskrepanz von Erklärtem und Gewollten (zum Vorstehenden MüKoBGB/Armbrüster BGB § 119 Rn. 50, beck-online). Vielmehr gibt der Erklärende, dem die Möglichkeit der Fehlvorstellung bewusst war, eine so genannte Risikoerklärung ab, bei der ein Irrtum nicht vorliegt.
129Die Klägerin hatte, wie ihren eigenen Ausführungen zu entnehmen ist, keine konkreten Vorstellungen über eine etwaige Abtretung der Versicherung an die Beklagte. Sie hatte auch nach eigenem Bekunden keine Unterlagen, aus denen sich ergab, dass sie ihre Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten hatte. Sie musste daher mit der Möglichkeit rechnen, dass sie hier etwas bestätigt, was von ihr nicht so gewollt war. Allein die Hoffnung, wenn die Beklagte dies behauptet, wird es schon seine Richtigkeit haben, genügte hierfür nicht. Nach eigenem Bekunden war sie zudem bereits zu diesem Zeitpunkt in anwaltlicher Beratung. Es hätte daher nahe gelegen, zumindest nachzufragen, wann und zur Sicherung welchen Kredits die Versicherung abgetreten worden sei und sich gegebenenfalls eine Kopie der Abtretungsurkunde vorlegen zu lassen. Die – ohne jegliche eigene Unterlagen und Kenntnisse erfolgte – Bestätigung der Abtretung fällt daher in den Risikobereich der Klägerin.
1302.
131Ein Anspruch ergibt sich zudem nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich.
132Den klägerischen Vortrag für wahr unterstellt, so hat die Klägerin auch die Sicherungsabtretung der Lebensversicherung nicht unterschrieben. Auch andere Umstände, die auf einen Vertragsschluss schließen ließen, sind nach klägerischem Vortrag nicht ersichtlich. Damit fehlt es bereits an einem Schuldverhältnis, dessen Pflichten die Beklagte verletzt haben könnte.
133Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.01.2016 zu eigen macht, sie habe ihren Ehemann zum Verhandlungsgehilfen bestimmt. Der Vortrag ist zum einen unbeachtlich, da er im Widerspruch mit dem gesamten weiteren Vortrag der Klägerin, die jeglichen Kontakt und jegliche auch nur indirekte Beauftragung der Beklagten verneint, steht. Zum anderen aber stellt die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung auf den Fall ab, dass ein Mangel der Vertretungsmacht vorliegt, die verhandelnde Person gleichwohl aber vom Vertretenen zur Vertragsanbahnung gesandt wurde (Vertreter einer Kommunalverwaltung in BGH NJW 1985, 1778, 1780). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig nicht der Fall.
1343.
135Auch Ansprüche aus Delikt sind nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schützt bereits nicht das Vermögen. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.III.2 verwiesen.
136VI.
137Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
138Der Streitwert wird auf 329.028,11 EUR bis zum 08.07.2015, danach auf 137.812,92 EUR festgesetzt.
139Er setzt sich jeweils wie folgt zusammen.
140Bis zum 08.07.2015:
141Antrag zu 1 a), b) und c): 314.286,48
142Antrag zu 2): 0 EUR
143Antrag zu 3): 14.741,63 EUR
144Antrag zu 4): 0 EUR
145Ab dem 08.07.2015:
146Neuer Antrag zu 1): 23.958,85 EUR
147Neuer Antrag zu 2): 0 EUR
148Neuer Antrag zu 3): 4.825,96 EUR
149Neuer Antrag zu 4): 84.286,48
150Alter Antrag zu 3): 14.741,63 EUR
151Alter Antrag zu 4): 0 EUR
152Erledigte Anträge: 10.000 EUR (Kosteninteresse)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 30 O 11/14
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 30 O 11/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Tenor
Unter Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird die Kostenrechnung Nr. #####/#### – 13190 / ze zur UR-Nr. #####/#### des Notars xxl, N-Straße, 40667 Meerbusch, bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
3I.
4Der Antragsteller und Beteiligte zu 2) ist Käufer des im Grundbuch des Amtsgerichts Neuss von Ilverich Blatt eingetragenen Wohnungseigentums (Miteigentumsanteil von 1660,375/10.000stel am Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung 3). Im Termin vom 04.09.2013 beurkundete der Beteiligte zu 1) den Kaufvertrag (Urkunde Nr. 948/2013, Bl. 16 GA). In § 6 der Kaufvertragsurkunde erteilte der Verkäufer dem Beteiligten zu 2) eine Finanzierungsvollmacht zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 110.000 EUR. Der Notar wurde angewiesen, die Vollmacht nur zu verwenden, wenn in der Urkunde enthaltene Vereinbarungen über die Bedingungen zur Mitwirkung des Verkäufers an der Grundpfandrechtsbestellung durch Aufnahme in die Grundpfandrechts-Bestellungsurkunde beachtet werden.
5Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beteiligte zu 2) mit der Q eG (nachfolgend: Bank) in Düsseldorf einen Darlehensvertrag über 59.000 EUR. Zur Voraussetzung für die Auszahlung wurde die Eintragung einer Grundschuld in dieser Höhe im ersten Rang des Grundbuchs für das Kaufobjekt bestimmt.
6Gemäß der von der Kreditgeberin bestimmten Anforderung beurkundete der Notar am 25.09.2013 mit der Urkunde Nr. #####/#### die Bestellung eines brieflosen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufobjekts. In der Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 32 GA) wurde bestimmt, dass die Eintragung der Grundschuld der Finanzierung des Kaufpreises für das Pfandobjekt dient und der Beteiligte zu 2) seinen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens erfüllungshalber unwiderruflich an den derzeitigen Eigentümer bzw. einen im Kaufvertrag genannten Zessionar des Kaufpreisanspruchs abtritt. Weiter wurde die Gläubigerbank unwiderruflich angewiesen, den abgetretenen Darlehensbetrag nach Maßgabe der Bedingungen des Kaufvertrags nur an die dort genannten Zahlungsempfänger auszuzahlen. Die Abtretung wurde beschränkt auf einen erstrangig auszuzahlenden Teilbetrag in Höhe des im Zeitpunkt der Zahlung nicht anderweitig gezahlten Kaufpreises. Schließlich wurde bestimmt, dass das Grundpfandrecht nur der Sicherung des an den Eigentümer oder gemäß seiner Weisung gezahlten Darlehensbetrags dient, solange der derzeitige Eigentümer nicht den vollen Kaufpreis erhalten hat, und dass der derzeitige Eigentümer im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags X-X nicht rechtzeitiger Kaufpreiszahlung bis zur Eigentumsumschreibung gegen Rückzahlung des Darlehensbetrags Löschung der Grundschuld verlangen kann.
7Der Beteiligte zu 1) übersandte mit Schreiben vom 26.09.2013 die Urkundenausfertigungen an die Bank und wies in einem Anschreiben auf die Abtretung der Auszahlungsansprüche und die Einschränkung der Zweckbestimmung der Grundschuld hin. X-X der Einzelheiten wird auf Bl. 40 der Akte verwiesen.
8Nach Fälligkeitsmitteilung des Notars überwies der Beteiligte zu 2) am 30.09.2013 65.000 EUR auf das zugunsten des Verkäufers eingerichtete Treuhandkonto bei der xxxl.
9Weitere 45.000 EUR zahlte der Beteiligte zu 2) am 10.10.2013 an die Mutter des Eigentümers als Berechtigte eines Treuhandauftrags der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen.
10Nach Überweisung der Grunderwerbssteuer und Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erfolgte unter dem 4.12.2013 die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch und die Löschung aller alten Rechte in den Abteilungen II und III.
11Unter dem 26.09.2013 erstellte der Beteiligte zu 1) die beanstandete Kostenrechnung zur Beurkundung der Grundschuld am 25.09.2013 (UR-Nr. #####/####) über insgesamt 372,73 EUR (Bl. 6 GA). Der Beteiligte zu 2) zahlte auf die Rechnung zunächst nur 257,99 EUR und hielt einen der in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr in Höhe von 96 EUR zzgl. MwSt. entsprechenden Betrag in Höhe von 114,24 EUR zurück. Nach Mitteilung des Sachverhalts erläuterte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 15.10.2013, dass die Betreuungsgebühr für die Anzeige der Abtretung der Auszahlungsansprüche gegenüber der Gläubigerin entstanden sei.
12In der Folge mahnte der Notar die Zahlung an. Nach weiterem wechselseitigem Schriftverkehr zahlte der Beteiligte zu 2) den Restbetrag in Höhe von 114,24 EUR am 03.12.2013, trat der Berechtigung der Forderung jedoch in einem Brief an den Notar entgegen.
13Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Kostenrechnung vom 26.09.2013 insoweit als fehlerhaft festzustellen, als diese eine Betreuungsgebühr nach L-Nummer 22200 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23.07.2013 enthält. Ferner beantragt er, den Beteiligten zu 1) zu verurteilen, die gezahlte Betreuungsgebühr von 96,00 EUR plus 19 % MwSt., insgesamt 114,24 EUR, an den Antragsteller zurückzuzahlen und ab Eingang des Antrags beim Landgericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
14Er macht geltend, dem Notar sei kein besonderer Auftrag für eine Betreuungstätigkeit erteilt worden. Ein bloß schlüssiges Verhalten genüge für eine Beauftragung nicht. Bei dem Schreiben an die xx-Bank handele es sich um einen sachdienlichen Hinweis, nicht um eine Betreuungstätigkeit. Auch sei die Anzeige nicht zur Erzielung einer Rechtsfolge erfolgt, da sich die Auszahlungsbeschränkungen bereits aus der Grundschuldbestellungsurkunde ergäben. Die xxx-Bank habe den besonderen Sicherungszweck nie gegenüber dem Notar bestätigt. Es sei zu fragen, ob es sich um eine falsche Sachbehandlung handele.
15Der Präsident des Landgerichts hat am 06.05.2014 (Bl. 43 GA) zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen.
16X-X der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Verurteilung zur Rückzahlung sind nach §§ 127 Abs. 1, 90 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG zulässig. In der Sache sind sie unbegründet. Die Kostenrechnung Nr. #####/#### – 13190 / ze des Notars vom 26.09.2013 ist zu bestätigen.
191.
20Eine Betreuungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 22200 L GNotKG fällt an für die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache – insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung – an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge. Die Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln. Voraussetzung ist nach Vorbem. 2.2 Abs. 1 Halbs. 1 L stets, dass dem Notar neben einem Beurkundungsauftrag ein besonderer Betreuungsauftrag erteilt ist.
21Einen ausdrücklichen Betreuungsauftrag hat der Beteiligte zu 2) dem Notar nicht erteilt. Eine Aufforderung, die Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld und die Abtretung des Darlehensauszahlungs-Anspruchs an die Bank anzuzeigen, ist nicht ersichtlich und ist auch nicht in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts aufgenommen.
22Gleichwohl ist von einer Auftragserteilung durch den Beteiligten zu 2) auszugehen. Der Auftrag für eine Betreuungstätigkeit kann – wie schon zum alten Notarkostenrecht (§ 147 Abs. 2 KostO) – auch unter Geltung des GNotKG formlos und konkludent erteilt werden (Leipziger-GNotKG/Harder, Vorbem. 2.2 L Rn. 16 ff.; Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, Vorbem. 2.2 L Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) lässt die Bestimmung der Vorbem. 2.2 Abs. 1 Halbs. 1 L eine richterliche Auslegung zu. Der Begriff des „besonderen“ Auftrags bezeichnet dabei keine bestimmte Form der Auftragserteilung, sondern stellt klar, dass zum Anfall einer Gebühr eine über den Beurkundungsauftrag hinausgehende und damit besondere Beauftragung des Notars zur Vornahme der Betreuungstätigkeit vorauszusetzen ist (Diehn, a.a.O., Vorb. 2.2 L Rn. 3). Entgegen der Annahme des Antragstellers schließt die Spezialität des Notarkostenrechts gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht aus, bloß schlüssigem Verhalten einen Erklärungswert zuzumessen. Denn eine ausdrückliche Erklärung ist nach den Bestimmungen des GNotKG für die Erteilung eines Auftrags an den Notar nicht vorausgesetzt.
23Regelmäßig ist von einer konkludenten Auftragserteilung hinsichtlich solcher Tätigkeiten auszugehen, die zur Umsetzung der Urkunde erforderlich sind. Maßgeblich ist, ob die Beteiligten auch bei Kenntnis der Gebührenfolge den Notar mit der Betreuungstätigkeit beauftragt hätten (Harder, a.a.O. Rn. 16 f.). Hierfür können ein geringer Geschäftswert, eine hohe Komplexität des Sachverhalts sowie in der Person der Beteiligten liegende Umstände wie deren Geschäfts(un)erfahrenheit, mangelnde eigene Kenntnisse oder die bloß gelegentliche Inanspruchnahme von Tätigkeiten des Notars sprechen. Für die Beurteilung, ob der Notar sich zur Vornahme der Betreuungshandlung besonders veranlasst sehen durfte, kommt es dabei nicht auf die subjektive Einschätzung des Notars an. Vielmehr ist auf die nach außen tretenden Umstände im Moment der Vornahme der Beurkundungs- und Betreuungstätigkeit abzustellen.
242.
25Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte sich der Notar nach objektiven Maßstäben zur Anzeige der Einschränkungen des Sicherungszwecks der Grundschuld und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs an die Bank veranlasst sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Beteiligten die Dienste des Notars regelmäßig in Anspruch nehmen oder sonst hinsichtlich der Veräußerung von Wohnungseigentum und der Einräumung von Kreditsicherheiten geschäftserfahren sind. Dem Beteiligten zu 2) ist zuzugeben, dass es dem Notar zu raten gewesen wäre, den Auftrag ausdrücklich in die Urkunde aufzunehmen; zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. Harder, a.a.O., Rn. 19).
26Auch handelte es sich bei der erfolgten Anzeige gegenüber der Bank um eine erforderliche Tätigkeit zur Umsetzung der Urkunde.
27Dem steht nicht entgegen, dass bereits durch die Einschränkung der Sicherungsabrede im Text der Grundschuldbestellungsurkunde die beabsichtige Sicherung des Veräußerers dahingehend eintrat, dass die für den Kreditgeber des Beteiligten zu 2) bestellte Grundschuld bis zur Kaufpreiszahlung nicht für die Absicherung anderer Schulden des Käufers verwendet werden kann und dass es zur Aufnahme der Sicherungsabrede in die Urkunde und zur Einreichung bei dem Grundbuchamt einer Zustimmung der Bank nicht bedurfte (vgl. Harder, a.a.O., Rn 47).
28Denn erst mit der Mitteilung der Abtretungserklärung an die Bank zu deren besonderer Kenntnisnahme wurde zugleich – durch Ausschluss der Wirkung des § 407 Abs. 1 BGB – sichergestellt, dass im Auszahlungsfall das Kreditmittel direkt an den Eigentümer oder den im Kaufvertrag genannten Zessionar des Kaufpreisanspruchs gerichtet würde. Auch trat erst mit der auf die Mitteilung an das Kreditinstitut folgenden Annahme des entsprechenden Angebots eine Bindung der Bank an die eingeschränkte Sicherungszweckabrede ein.
29Soweit der Beteiligte zu 2) unter Hinweis auf die Kommentierung bei Harder, a.a.O., Rn. 49, dagegen einwendet, die Bank habe eine ausdrückliche Annahme des Angebots auf Abschluss eines Sicherungsvertrags nicht erklärt, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern. Zutreffend ist der Einwand im Ausgangspunkt lediglich dahingehend, dass zur Wirksamkeit der Änderung der Sicherungsabrede eine Annahmeerklärung des Kreditinstituts erforderlich ist und diese in Fällen, in denen vor der Beantragung der Grundschuld zur Eintragung im Grundbuch eine entsprechende Erklärung der Bank eingeholt wird, regelmäßig durch die Rücksendung der Bestätigung des Gläubigers dokumentiert wird (Harder a.a.O.). Eine Formbedürftigkeit der Sicherungsabrede bedeutet dies aber nicht. Die übereinstimmenden Erklärungen können vielmehr formfrei und auch konkludent erfolgen (vgl. Herresthal, Staudinger, BGB, Recht der Kreditsicherung, Neub. 2014, Rn. 82; Hertel, in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Rn. 398). Nach unwidersprochener Vermutung des Bezirksrevisors handelte es sich bei der Übersendung der Urkundenausfertigungen unter besonderem Hinweis auf deren Inhalt um ein Angebot auf entsprechende Abänderung der seitens der Bank formularmäßig vorgesehenen Sicherungsabrede. Dieses Angebot hat die Bank konkludent dadurch angenommen, dass sie die Grundschuldurkunde behielt. Nach § 151 S. 1 BGB brauchte die Annahme nicht gegenüber dem Eigentümer erklärt zu werden, da bereits mit der Entgegennahme der Urkunde nach der Lebenserfahrung darauf zu schließen war, dass die Bank mit der ihr zugegangenen Vereinbarung einverstanden sein würde (vgl. entsprechend für das Bürgschaftsrecht: BGH NJW 1997, 2233).
30Der Erforderlichkeit steht schließlich nicht entgegen, dass sich sowohl die Einschränkung der Sicherungsabrede, als auch die Abtretung des Auszahlungsanspruchs bereits aus der Urkunde ergaben, die gleichzeitig mit dem Begleitschreiben an die Bank gesendet wurde. Eine kommentarlose Übersendung der Urkunde hätte die Kenntnisnahme durch die finanzierende Bank von den Einschränkungen der Sicherungsabrede und der Abtretung des Auszahlungsanspruchs nicht mit gleicher Sicherheit erreicht, insbesondere, da die Bank nicht in jedem Fall mit einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs rechnen musste. Das Anschreiben geht daher über einen bloß sachdienlichen Hinweis hinaus.
313.
32Bei der Anzeige über die Einschränkung der Sicherungsabrede und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs handelte es sich nicht um eine falsche Sachbehandlung. Das wäre nur dann der Fall, wenn die vom Notar entfaltete Tätigkeit zweifelsfrei unnötig wäre oder die bloße Einschränkung der Sicherungsabrede in der Grundschuldbestellungsurkunde einen gleich sicheren X darstellte (Harder, Vorbem. 2.2 L, Rn. 19; ders. Nr. 22200 L, Rn. 48). Ist aber die Tätigkeit nach dem unter 2. Ausgeführten erforderlich, kann sie nicht sachwidrig sein.
334.
34Auch die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 22200 L GNotKG sind erfüllt: Es handelte sich bei der Anzeige gegenüber der Bank um eine auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtete Tätigkeit. Für die Anzeige der Abtretung in dem Begleitbrief ergibt sich die Rechtsfolge ohne weiteres aus § 407 Abs. 1 BGB; im Hinblick auf den Hinweis auf die eingeschränkte Sicherungsabrede genügt, dass die Rechtsfolge mit der Annahme durch die Bank bezweckt wird (vgl. Harder, a.a.O., Rn. 50).
35Mit dem Begleitbrief ist der Notar über die reine Übermittlung der Urkunde hinaus tätig geworden. Er hat sich nicht auf die kommentarlose Übersendung der Urkunde beschränkt, sondern in dem Brief insbesondere auf einschränkenden Bedingungen Grundpfandrechtsbestellung hingewiesen, mag auch eine Mitteilung bestimmter Rechtswirkungen durch die Übermittlung der Urkunde unterblieben sein.
36Den Notar traf schließlich keine Pflicht, die Beteiligten über den Anfall der Kosten zu belehren (Diehn, a.a.O. Vorbem. 2.2 L, Rn. 4).
375.
38Nach alledem ist die Kostenrechnung des Notars vom 26.09.2013 zu bestätigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Betreuungsgebühr besteht nicht.
39III.
40Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung
41Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
42Dr. U |
S |
R |
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
- 1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und - 2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:
- 1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und - 2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.
(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.
(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.