(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat

1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehörden jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Daten zu erheben und aufzuzeichnen:

1.
die Identifikationsnummer nach § 139b und
2.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer.
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Bankrecht: Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO

03.04.2012

Bank haftet für Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert-BFH, VII R 49/10

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen


(1) Ein Kreditinstitut hat ein Dateisystem zu führen, in dem unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:1.die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depot

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25m Verbotene Geschäfte


Verboten sind:1.die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und2.die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Inst
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen


(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen. (1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den i

Abgabenordnung - AO 1977 | § 379 Steuergefährdung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,2.Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,3.nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Bet

Abgabenordnung - AO 1977 | § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit


Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung


(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätz

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung


(1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: 1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 139b Identifikationsnummer


(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer


(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

59 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2021 - 5 K 1996/19

bei uns veröffentlicht am 31.05.2022

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steu

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 402/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 402/15 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR402.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 406/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 406/16 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR406.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 411/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 411/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR411.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 405/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 405/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR405.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 405/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 405/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR405.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 403/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 403/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR403.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 413/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 413/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 388/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 388/15 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR388.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 393/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 393/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR393.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 385/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 385/15 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR385.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2004 - II ZR 120/02

bei uns veröffentlicht am 26.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/02 Verkündet am: 26. April 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 394/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 384/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 384/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR384.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 410/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 410/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 410/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 410/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 389/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 389/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR389.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 409/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 409/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR409.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 393/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 393/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 411/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 411/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR411.16.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 407/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 407/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR407.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2017 - III ZR 382/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 382/15 Verkündet am: 16. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR382.15.0 Der III. Zivilsenat des Bun

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2017 - VII R 31/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014  10 K 3270/13 AO aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Nov. 2016 - II R 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2012  4 K 2675/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 2/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 50/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem K

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 3/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 196/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 202/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 78/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem K

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 198/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 172/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. D

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 199/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 190/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 1/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 174/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 18 U 200/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 192/15) vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem

Landgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 30 O 11/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1.       Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen. 2.       Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 183/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 33/14) vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vol

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 133/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 400/13) vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 69/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 309/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 64/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 215/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 95/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 532/14) vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 49/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 314/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 66/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 207/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 50/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 358/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 48/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 294/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 52/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 370/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 51/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 386/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 97/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 575/14) vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 18 U 55/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (15 O 293/14) vom 11.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vo

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 386/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1T A T B E S T A N D: 2Der Kläger nimmt den Beklagten al

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 309/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2Der Kläger nimmt den Beklagten a

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 293/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2Der Kläger nimmt den Beklagten a

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 207/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2Der Kläger nimmt den Beklagten a

Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 15 O 294/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. 1T A T B E S T A N D: 2Der Kläger nimmt den Beklagten al

Referenzen

(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5...
(1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und...
(1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: 1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur...
(1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und...
(1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: 1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Ide...
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Ide...
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Ide...
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Ide...
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Ide...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...