Landgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juni 2005 - 6 S 32/04

bei uns veröffentlicht am03.06.2005

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.07.2004, Az.: 2 C 538/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Die zulässige Klage ist auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen nicht begründet. Der im Jahr 1940 geborene Kläger, erhält seit 01.01.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente und ist mithin gemäß § 75, § 77 VBLS n.F. Bestandsrentner. Er war zum ersten Mal vom Jahr 1965 bis zum Tode seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2001 verheiratet (I 19/67). Seit ... 2002 (I 69) ist er erneut verheiratet. Er meint, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung zur Anwendung der Steuerklasse III/0 verpflichtet sei und nicht darauf abstellen dürfe, dass er zum Stichtag (31.12.2001) unverheiratet gewesen sei.
I.
Auf die Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 besteht im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettos indes kein Rechtsanspruch. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Zusatzrente im Rahmen der Berechnung nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. und des dort relevanten fiktiven Nettos im vorliegenden Fall die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Die Regelung des § 75 VBLS n.F. führt zwar möglicherweise ebenso wie § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. hinsichtlich der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu einer Zementierung der Verhältnisse des jeweiligen Versicherten zum 31.12.2001 (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04). Was die Festschreibung der Stichtagsverhältnisse vom 31. 12. 2001 angeht, lassen sich dagegen rechtliche Gründe gleichwohl nicht anführen. In ständiger Rechtsprechung beanstandet die Kammer grundsätzlich nicht die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen (vgl. Kammerurteil vom 01.04.2005, 6 S 36/04). Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab (Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 1). Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll. Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG) (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1985, Az. 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2V, 18 II Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urt.v. 18. 2. 2003, NZA 2004, 98). Es bestehen keine Bedenken, das Stichtagsprinzip auch auf ablösende Tarifverträge über Versorgungsleistungen zu übertragen. Das Vertrauen darin, später noch heiraten und dann noch in den Genuss einer günstigeren Steuerklasse und damit eines höheren versorgungsfähigen Nettoeinkommens zu gelangen, erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schutzwürdig (vgl. zum Ganzen: Rengier, NZA 2004, 817, 819).
Die Kammer hat bereits vielfach ausgeführt, dass sie keine Bedenken gegen den Systemwechsel als solchen hat (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.1.a-c., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hinsichtlich der Bestandsrentner Übergangsvorschriften geschaffen wurden, die die bestehenden Renten zum Umstellungsstichtag „festzustellen“ (§ 75 Abs. 1 VBLS n.F.) und damit in das neue System zu transferieren ermöglichen. Ein solcher Systemwechsel und die einhergehende Transferierung ist indes auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen. Der 31.12.2001 als Umstellungsstichtag ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az.: 6 O 964/03, sub II.1.j., zur Fristenproblematik bei der Mindestgesamtversorgung). Dass der Kläger bei Weitergeltung der alten Satzung binnen eines Jahres nach dem Umstellungsstichtag in den Genuß einer günstigeren Steuerklasse hätte kommen können, stellt - bezogen auf den Umstellungsstichtag - eine bloß zukünftige Entwicklung dar. Wie bereits ausgeführt wurde, hält indes der Umstellungsstichtag und damit das Abschneiden der Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse noch zu erfüllen, der eröffneten Willkürkontrolle stand.
2. Zwar hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 29.03.2001, Az.: 12 U 173/00) im alten Satzungsrecht die Regeln zur anlassbezogenen Berücksichtigung eines neuen Familienstandes des Versorgungsrentners für unzureichend gehalten (vgl. zum bisherigen Satzungsrecht: §§ 41 Abs. 2 c), 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.). Das Obergericht ist insoweit von einer unangemessenen Benachteiligung (§ 9 AGBG/ §307 BGB n.F.) ausgegangen und hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Beklagte für verpflichtet gehalten, auf entsprechende Mitteilung hin die günstigere Steuerklasse ab dem auf die Kenntnisgabe folgenden Monat zugrunde zu legen. Nachdem allerdings § 56 VBLS a.F. auch schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung rechtmäßigerweise zunächst ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer seit Urteil vom 27.06.2003, Az. 6 O 43/03, sub B.; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004, Az: 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493-496 = VersR 2005, 253-256) und mithin auch schon im alten Satzungsrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung des veränderten Familienstandes mehr stattfand, besteht noch nicht einmal mehr für die hinausgeschobene, geschweige denn für die datumsgerechte Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse eine Grundlage. Von einer Vertragslücke kann keine Rede mehr sein, wenn selbst die hinausgeschobene Berücksichtigungsmöglichkeit durch Satzungsänderung in Wegfall geraten ist.
3. In Verfahren wegen Startgutschriften hat die Kammer zwar offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerklassenproblematik bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unbillige Härte vorliegt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sein werden (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.3.b., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Ob überhaupt Fälle einer solchen unbilligen Härte vorliegen können und ob diese Rechtsprechung auf Bestandsrentner zu übertragen ist, kann dahinstehen. Beim Kläger des vorliegenden Verfahrens hätte sich die Berücksichtigung des Steuerklasse III/0 zum 01.01.2002 dahingehend ausgewirkt, dass statt einer Betriebsrente von EUR 639,83/brutto eine solche von EUR 712,88/brutto gezahlt worden wäre (I 89). Das Bestehen einer solchen Differenz von EUR 73,05/brutto (ca. 10,2 %) kann angesichts der erörterten Satzungs- und Rechtslage jedenfalls nicht als unbillige Härte eingestuft werden.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der Verheiratenzuschläge, etwa in Form der Anwendung eines pauschalen Multiplikationsfaktors in Anlehnung an die Grundsätze der Höherversicherung (vgl. II 29). Mit den in der Berufungsinstanz unter Ziffer 2 (vgl. II 17) gestellten Hilfsanträgen wendet sich der Kläger zunächst ebenfalls dagegen, dass sich der Umstellungsstichtag zu seinen Ungunsten auswirkte. Soweit darin die Kritik am Umstellungsstichtag erneut zum Ausdruck kommt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit mit diesen Ausführungen die Rechtmäßigkeit bereits des alten Satzungsrechts in Frage gestellt wird, greifen die klägerischen Argumente nicht durch.
Es mag zwar sein, dass Verheiratete infolge eines höheren Ortszuschlages ein höheres zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) hatten. Auch im alten Satzungsrecht konnten indes Fälle vorkommen, dass jemand erst kurz vor der Verrentung heiratete und dennoch von der günstigeren Steuerklasse profitierte. Umgekehrt konnte der während seines Arbeitslebens langjährig Verheiratete in eine ungünstigere Steuerklasse zurückfallen. Der Kläger spricht mit seinen von der Beitragsseite her gedachten Argumenten nichts anderes als die Frage an, ob die Differenzierung der verschiedenen Steuerklassen auf der Leistungsseite überhaupt rechtmäßig war. In ständiger Rechtsprechung hält die Kammer die Abgrenzung des alten Satzungsrechts zwischen den Versicherten, die einerseits unter Steuerklasse I/0 und andererseits unter Steuerklasse III/0 fallen, für unbedenklich (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04).
Bereits die alte Satzung berücksichtigte trotz der denkbaren Zufälle und mit der Zeit möglicherweise auseinanderdriftenden Entwicklungen auf (früherer) Beitrags- und (aktueller) Leistungsseite insoweit jeweils den konkreten Familienstand der Versicherten zum relevanten Zeitpunkt der Verrentung.
10 
1. Auf der Leistungsseite war die zugehörige Satzungsregelung des § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips. Die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes dient nämlich der Grundentscheidung des Satzungsgebers in der 19. Satzungsänderung, die Gesamtversorgung im angemessenen Abstand von dem letzten Nettoentgelt des Betroffenen vor dem Versicherungsfall zu halten. In mehreren Entscheidungen wurde die 19. Satzungsänderung sowohl vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 16.03.1988, IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370-392; Urteil vom 10.12.2003, IV ZR 217/02, sub II 2. b. bb.) als auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.11.1991, Az. 1 BvR 825/88) gebilligt. Das Nettoversorgungsprinzip berücksichtigt gerade, dass auch erwerbstätigen Personen mit der Lohnsteuerklasse I/0 nur ein geringeres Nettoarbeitseinkommen als Personen mit günstigeren Lohnsteuerklassen verbleibt (vgl. Kammerurteile vom 18.06.2004, 6 O 114/03 und 6 O 96/03, jeweils sub. II.3.b.). Für die Differenzierung der Steuerklassen in § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. besteht daher eine sachliche Rechtfertigung, die auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 141 EGV ausschließt.
11 
2. Bereits nach der Systematik der alten Satzung der Beklagten bestand grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 43, Bl. B 175; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az.: 6 O 916/03, sub III.2.b.(1).).
12 
Der Gleichlauf der Entgeltbewertung auf der Beitrags- und der Leistungsseite trägt dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip Rechnung. Unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass nach altem Satzungsrecht der leistungserhöhenden Berücksichtigung der Verheiratetenzuschläge die Vereinnahmung höherer Umlagen für Verheiratete gegenüberstand. Die generelle Berücksichtigung der Ortszuschläge beim Entgeltbegriff der Leistungsseite setzte ihre Berücksichtigung beim Entgeltbegriff der Beitragsseite voraus.
13 
3. Die Zeitkomponente bedurfte keiner weiteren Berücksichtigung: Der einzelne Versicherte profitierte zwar bei der Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nur dann von den höheren für ihn abgeführten Umlagen (zumindest teilweise), wenn er innerhalb des Relevanzzeitraums von drei Jahren vor dem Versicherungsfall (§ 43 Abs. 1 VBLS a.F.) verheiratet war. Innerhalb des komplizierten Berechnungssystems der alten Satzung wurde durch diese Begrenzung auf die letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall eine Dynamisierung der Anwartschaftsteile aus den frühen Versicherungsjahren erreicht. Einer weiteren Verkomplizierung dahingehend, dass für zunächst verheiratete und später unverheiratete Versicherte eine andere Berechnungsmethode anzuwenden sei, bedurfte es von Rechts wegen nicht. Dies mag im Einzelfall zu gewissen Härten führen. Dem stehen wiederum Fälle gegenüber, in denen sich diese Berechnungsweise für den jeweiligen Versicherten vorteilhaft auswirkt. Dies hält sich jedoch nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen einer zur Ordnung von Massenerscheinungen erforderlichen und zulässigen Typisierung und Generalisierung.
14 
Bei dem weiteren Berechnungsschritt der Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBLS a.F.) wird in keiner Weise mehr berücksichtigt, ob ein zum relevanten Zeitpunkt unverheirateter Versicherter zuvor langjährig verheiratet war oder nicht. Das Ziel der 19. Satzungsänderung, die Überversorgung abzubauen und damit Anreize für eine vorzeitige Inverrentung zu beseitigen, erfordert es indes, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen. Denn auch ein verwitweter Versicherter im aktiven Dienst erzielt grundsätzlich ein geringes Nettoeinkommen als ein vergleichbarer verheirateter Kollege.
III.
15 
Die Kammer verkennt nicht, dass beim Kläger steuerrechtlich für das Jahr 2001 noch die Lohnsteuerklasse III anzuwenden war. Gemäß § 38b S. 1 Nr. 3 lit. b EStG wäre die Lohnsteuerklasse III und gemäß § 32a VI S. 1 Nr. 1 EStG das Splitting-Verfahren sogar noch für das Jahr 2002 anzuwenden gewesen, da das Jahr 2002 der Veranlagungszeitraum war, der dem Kalenderjahr folgte, in dem die erste Ehefrau des Klägers verstorben war. Überdies war der Kläger im Jahr 2002 erneut verheiratet.
16 
Indes stellen § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. darauf ab, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag verheiratet war und nicht dauernd getrennt lebte. Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da ein Witwer im Satzungssinne nicht verheiratet ist. Die individuellen Steuerdaten des Berechtigten finden bei der Berechnung der Zusatzrente keine Berücksichtigung. Das Steuerrecht wird nur insoweit herangezogen, um fiktiv nach abstrakten Gesichtspunkten das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu errechnen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, § 41, Anmerkung 12 a), aa), Blatt B 149e).
17 
Nicht ausreichend ist daher, dass der Zusatzrentenberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt steuerrechtlich noch in die Lohnsteuerklasse III gehörte. Vielmehr ist ein verwitweter Ehegatte gemäß § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. der Steuerklasse I/0 zugeordnet. Die zuletzt genannte Regelung ist Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., B 149 e, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts mit dem Az. OS 57/91; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2004, Az.: 6 O 114/03, sub II.3.b.).
IV.
18 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 6 O 43/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Berufung des Klägers zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Er war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Zuvor hatte der Kläger in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Kläger bezieht seit 01.04.1986 eine Zusatzversorgungsrente (nachfolgend: Versorgungsrente) von der Beklagten. Er hat in ihrem Versorgungssystem 166 Umlagemonate sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 460 Monate zurückgelegt. Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden alten Fassung (a. F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zugleich Umlagemonate sind, lediglich zur Hälfte berücksichtigt (sogenannter Halbanrechnungsgrundsatz). Dies ergab eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 313 Monaten. Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a. F. durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung in dem Umfang aufgestockt, in dem die gesetzliche Rente hinter der berechneten Gesamtversorgung zurückblieb. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2000 (VersR 2000,835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber denjenigen Versicherten gesehen, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben. Diese Ungleichbehandlung könne nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass danach die Zusatzversorgung auf der Grundlage einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten zu gewähren sei. In diesem Falle würde sich seine Rente für die Zeit ab 01.07.2002 - unstreitig - um monatlich EUR 284,55 erhöhen.
Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Rentensystems durch Neufassung ihrer Satzung zum 01.01.2001 künftig eine Betriebsrente auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsrente erhalten werde, allerdings mit einer Dynamisierung von 1 % jährlich jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres, beginnend ab 2002. (§§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n. F.). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2002 neu berechnet. Hiergegen wendet er sich ebenfalls. Er ist der Auffassung, die geänderte Anpassungsregelung greife zu Unrecht in seine Besitzstandsrechte ein.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. seine Versorgungsrente ab 01.07.2002 im Rahmen des § 75 VBLS n.F. zum 31.12.2001 auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu errechnen und zu dynamisieren
2. die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung in § 56 VBLS a.F. vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, zumindest seit Inkrafttreten der neuen Satzung mit Rückwirkung ab 01.01.2001 bestünden keine Bedenken mehr gegen die Halbanrechnung der Vordienstzeiten. Die Neuregelung der Rentenanpassungen sei wirksam und greife in Besitzstandsrechte des Klägers nicht ein.
10 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
11 
Zur Begründung seiner Auffassung zur gebotenen Vollanrechnung der Vordienstzeiten hat das Landgericht auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen und weiterhin festgestellt, dass die Beklagte durch die neue Satzung die aufgetretene Lücke in den Bestimmungen zu den Vordienstzeiten trotz der Regelung des rückwirkenden Inkrafttretens (§ 86 Abs. 1 VBLS n. F.) nicht geschlossen habe. Bis zu einer nach wie vor möglichen verfassungskonformen Satzungsregelung zu den Vordienstzeiten sei sie gegenüber dem Kläger weiterhin verpflichtet. Entgegen ihrer Auffassung sei die Satzung der Beklagten auch nicht durch § 310 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) der richterlichen Kontrolle entzogen. Nicht zu beanstanden seien jedoch die Streichung der bisherigen Rentenanpassungsregelung des § 56 VBLS a. F. mit der 40. Änderung der Satzung der Beklagten vom 20.12.2001 sowie die in der neuen Satzung vorgesehene jährliche Erhöhung um 1 %.
12 
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Berufung eingelegt und beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
13 
Der Kläger stellt folgenden Antrag:
14 
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.06.2003, Az. 6 O 43/03, wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung des § 56 VBLS vorzunehmen, soweit der dadurch berechnete Betrag die Höhe von 1 % übersteigt.
15 
Der Kläger trägt ergänzend vor, die geänderte Anpassungsregelung verstoße gegen das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Da er zum Zeitpunkt der Änderung bereits Rentner gewesen sei, habe er keine Möglichkeit mehr, eine zusätzliche private Rentenversicherung zum Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile aufzubauen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage (vollständig) abzuweisen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die der dem Kläger gewährten Rente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
20 
1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Halbanrechnungsregelung beanstandet und sie durch den Feststellungsausspruch verpflichtet hat, dem Kläger ab 01.07.2002 eine Besitzstandsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 460 Monaten zu gewähren.
21 
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
22 
b) Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat - der bereits in dem dem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vorausgegangenen Berufungsurteil vom 2. Mai 2002 (12 U 268/01) zum selben Ergebnis gekommen war - an. Der Kläger bezieht bereits seit 01.04.1986 eine Zusatzrente. Er muss die Halbanrechnung daher hinnehmen. Die Generation, der er angehört, wird auch nicht gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, ungerechtfertigt benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten künftig aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher. Dass der Kläger mit der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen, wie der Bundesgerichtshof Ende seines Urteils vom 26. November 2003 klargestellt hat, Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
23 
b) Da § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. im Streitfalle einer Inhaltskontrolle auch nach dem neuen, zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (307 BGB) standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob hier § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich stehen, einer einfachrechtlichen Kontrolle der angegriffenen Satzungsbestimmung entgegensteht. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.
24 
2. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages zur Rentenanpassung nach Maßgabe der bisherigen Regelung des § 56 VBLS a.F., mindestens aber in Höhe von 1 %, ist unbegründet.
25 
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten, ihre Satzung zu ändern und damit auch neu zu fassen, ergibt sich aus § 14 VBLS a.F. (ebenso § 14 n.F.). Nach Absatz 3 der Bestimmung wirken beschlossene Satzungsänderungen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten Renten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam; auf die Zustimmung des Versicherten zu einer Änderung kommt es nicht an (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 1 m.w.N.).
26 
Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, § 307 Abs. 3 BGB einer Überprüfung der - ihrem Regelungsgehalt nach grundsätzlich kontrollfähigen (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2) - Satzungsänderungen zur Anpassung der Renten nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB entgegenstehen, ist nicht entscheidungserheblich.
27 
aa) Allerdings nimmt § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB durch die Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB nach seinem klaren Wortlaut und Zweck (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung, Anlage 3 der Bundestagsdrucksache 14/6857 S. 53 zu Nummer 50) solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB aus, die mit einer tarifvertraglichen Regelung übereinstimmen. Die Satzungsänderungen der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsrenten (Streichung des § 56 VBLS a.F. durch § 1 Nr. 3 der 40. Änderung der alten Satzung vom 20.12.2001 sowie § 39 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) entsprechen den Vereinbarungen der Tarifpartner unter Nr. 3.3 des Altersvorsorgeplans 2001 und der §§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Damit scheidet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB - abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden Intransparenz, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - an sich aus.
28 
bb) Die nunmehr vorgesehene Dynamisierung entspricht auch der neueren Gesetzeslage bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze geendet hat. Für sie sieht § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I 1914 - BetrAVG) mit Wirkung ab 1.1.2001 eine Erhöhung der bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Beklagten gewährten Rentenleistungen jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert vor, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Dieser Satz gilt auch für die Mindestanpassung von in der betrieblichen Altersversorgung erlangten Rentenansprüchen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
29 
cc) Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch eine (vermeintlich) rein deklaratorische AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nur entzogen, wenn sie die Rechtslage zutreffend wiedergibt (BGHZ 105, 160 unter II 2). Damit ist letztlich entscheidend, ob die Anpassungsregelungen Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Klägers verletzen. Dies ist jedoch, wie sogleich darzulegen ist, nicht der Fall. Eine Prüfung nach dem einfachrechtlichen Maßstab der §§ 307 ff BGB - bei der im Übrigen die Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der bei der Beklagten Versicherten zu berücksichtigen wären (BGHZ 155, 132 unter 2 b m.w.N.) - findet deshalb nicht statt.
30 
Eine Verletzung von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten des Klägers setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer mit den hier zu überprüfenden Satzungsbestimmungen inhaltsgleichen Normsetzung überhaupt hieran gebunden sind. Zwar sind Tarifverträge keine staatlichen Maßnahmen. In Betracht kommt jedoch zumindest eine mittelbare Bindung. Gerade die Schutzfunktion von Grundrechten kann sich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG jedenfalls mittelbar auf die gerichtliche Behandlung von Tarifverträgen und damit auch auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen auswirken (vgl. BAG VersR 2002, 44 unter II 2 m.w.N.). Auch wenn man von einer Bindung der Tarifpartner ausgeht, sind die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers - jedenfalls derzeit - nicht verletzt.
31 
Der durch die Streichung des § 56 VBLS a.F. bewirkte Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten darauf, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet, wurde nicht begründet. Es kann auch nicht auf den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. zum Ausdruck gekommenen Zweck der Beklagten, den Arbeitnehmern im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, gegründet werden, da eine beamtengleiche Versorgung damit nicht versprochen wurde. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Entscheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollversorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur ergänzender Charakter zukommt. Die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als systemwidrig darstellen (BGH VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dynamisierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls wird der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes (BGHZ 155, 132 unter II 2 d).
32 
Die mit dem Inkrafttreten der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. erfolgte Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Eigentumsgrundrecht fließenden Anspruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14 Abs. 1 GG).
33 
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente im System der Beklagten Eigentumsschutz genießen (vgl. BVerfGE 100, 1, 32; BGHZ 155,132 unter II 2 f). In diese Ansprüche oder Anwartschaften greift die angegriffene Dynamisierungsregelung jedoch naturgemäß nicht ein, soweit es um den bis zum 31.12.2001 erworbenen Rentenwert oder Besitzstand des Klägers geht. Vielmehr werden die Versorgungsrenten gemäß der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. zu diesem Zeitpunkt nach altem Satzungsrecht festgestellt.
34 
bb) Dass auch der Anspruch auf Rentenanpassung unter Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. BVerfGE 100, 1, 44; BGHZ 155, 132 unter II 2 f). Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will bei der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zumessen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO unter 3 c). Selbst wenn man dem folgt, ist der Kläger durch die Anwendung der Dynamisierungsregelung der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht in seinem Eigentum verletzt. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese obliegt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz- oder Satzungsgeber. Er genießt dabei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine völlige Freiheit. Vielmehr muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken von Rentenanwartschaften in einem Zusatzversorgungssystem wie dem der Beklagten ist dem Satzungsgeber (bzw. den Tarifpartnern) dabei eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, sofern dies hinreichend gewichtigen Belangen des Gemeinwohls, wozu auch das Interesse aller Versicherten an der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gehört, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Gestaltungsfreiheit angesichts der privatrechtlichen Ausgestaltung des Systems grundsätzlich so weit gehen kann wie die des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen. Ihm ist mit Rücksicht auf den starken sozialen Bezug der gesetzlichen Rente gegebenenfalls auch die Befugnis verliehen, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f). Im Streitfall ist jedenfalls die Anpassung von jährlich 1 % der Versorgungsbezüge - derzeit - als mit dem Eigentumsrecht vereinbar hinzunehmen.
35 
cc) Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung dient - ebenso wie die gesetzliche Rente - der Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisierung, das heißt eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BGHZ 155, 132 unter II 2 e sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 100, 1, 42). Nicht zu beanstanden ist deshalb eine Anpassung, die unmittelbar an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt ist (BGHZ 155, 132). Aber auch die tarifvertraglich abgesicherten Anpassungsbestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. tragen dem Existenzsicherungszweck Rechnung.
36 
 Allerdings besteht bei einer Dynamisierung von lediglich 1 % pro Jahr die Gefahr, dass die Rentenanpassung hinter der jährlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückbleibt und daher die Versorgungsrente auf Dauer entwertet wird. Diese Gefahr besteht seit dem vorgesehenen erstmaligen Eingreifen der neuen Satzungsregelungen zum 01.07.2002 jedoch nur in verhältnismäßig geringem Maße. Im Jahr 2002 betrug die Teuerungsrate im Durchschnitt 1,4 % sowie im Jahr 2003 1,1 %; für das laufende Jahr 2004 wird nach einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesverbands Deutscher Banken von einer durchschnittlichen Steigerung der Verbraucherpreise um 1,6 % ausgegangen. Gemessen daran hat der Kläger aufgrund der Neuregelung unverhältnismäßige oder gar die existenzsichernde Funktion seiner Zusatzversorgung gefährdende Einbußen jedenfalls derzeit noch nicht zu befürchten.
37 
Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn auch in den kommenden Jahren eine Dynamisierung von 1 % jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gering wäre, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann dahinstehen. Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherten in der Situation des Klägers durch die Anpassungsregelung auf Dauer Realwerteinbußen drohen. Vielmehr erscheint auch die gegenteilige Entwicklung nicht ausgeschlossen. Steigen die Lebenshaltungskosten in geringerem Maße oder sinken sie - etwa bei einer deflationären Entwicklung - sogar, führt der davon abgekoppelte Anpassungsmaßstab zu einer realen Wertsteigerung der Besitzstandsrente. Zwar ist eine solche rückläufige Entwicklung der Kosten in der jüngeren Vergangenheit nicht eingetreten. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kann sie jedoch, insbesondere bei verschärften Einschnitten in weiten Bereichen der Arbeitsentgelte und Besoldungen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. So sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen auch große privatwirtschaftliche Arbeitgeber mit Erfolg eine Senkung der Lohnkosten in den Betrieben durchgesetzt haben; ebenso wurden die Beamtenbezüge durch die Streichung von Teilen des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes sowie teilweise auch die Ausweitung der Arbeitszeit effektiven Kürzungen unterworfen.
38 
Selbst wenn auch vor dem Hintergrund verbreiteter Realwerteinbußen bei den Arbeitsentgelten mit einer weiteren nachhaltigen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu rechnen ist, würde eine etwa eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Versicherten in der Situation des Klägers durch die neue Anpassungsregelung - jedenfalls gegenwärtig - nicht verletzt. Sie können nicht erwarten, besser gestellt zu werden als die aktiven Erwerbstätigen, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes. Müssen diese aber sogar Gehaltseinbußen hinnehmen, die auch durch einen etwaigen tarifvertraglich ausgehandelten Inflationsausgleich der gekürzten Bezüge nicht kompensiert werden oder zumindest zu einer Anhebung lediglich unterhalb einer 1 %igen Nominalwertsteigerung führen, können die Besitzstandsrentner keinen vollen Realwerterhalt beanspruchen. Denn auch die Beklagte, die - unter anderem - Besitzstandsrenten gemäß § 64 VBLS n.F., § 16 ATV durch Umlagen einschließlich eines Eigenanteils der aktiv beschäftigten Pflichtversicherten finanzieren muss (vgl. Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Bearb. Dezember 2003, Einl. Rn. 53 f), muss einer solchen Entwicklung Rechnung tragen.
39 
Abgesehen davon ist, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Änderung der Anpassungsvorschriften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten zu sehen. Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte waren, wie bekannt ist und die Beklagte auch näher dargelegt hat, zu einer grundlegenden Systemänderung mit erheblichen Leistungseinschnitten gezwungen, um die Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu erhalten. Dies beruhte unter anderem auf einer erheblichen Schmälerung ihrer finanziellen Basis aufgrund eines stark zunehmenden Personalabbaus bei den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, aber auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG (BVerfGE 98, 365) sowie zur Anrechnung von Vordienstzeiten, die ohne Systemänderung zu praktisch nicht mehr finanzierbaren Leistungssteigerungen hätte führen müssen (vgl. zur Entwicklung insgesamt Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Bearbeitung 11/2003, Einführung A 4.8; Gilbert/Hesse/Bischoff, aaO, Einl. 10 Rn. 51). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die geänderte Anpassungsregelung gegenüber den Versicherten in der Situation des Klägers - jedenfalls derzeit - vertretbar, selbst wenn sie, wovon im Normalfall auszugehen ist, keine zusätzliche private Altersabsicherung mehr aufbauen können. Ein wichtiger, auch Eingriffe in einen erlangten Besitzstand rechtfertigender Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde (vgl. BAG DB 2003, 214 unter I 3 b aa).
40 
Schließlich ermöglicht die (auch) mit der geänderten Dynamisierungsregelung verbundene Abkoppelung der Rentenentwicklung von externen Bezugssystemen wie der Beamtenversorgung, der Sozialversicherung und dem Steuerrecht eine bessere Kalkulierbarkeit der Versorgungsleistungen für die Zukunft, was einer dauerhaften Substanzerhaltung des Systems ebenfalls zugute kommen dürfte.
41 
Damit haben die Versicherten in der Situation des Klägers die geänderte Rentenanpassungsregelung als - jedenfalls derzeit - noch verhältnismäßigen, durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls und der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gerechtfertigte Einschränkung ihres geschützten Besitzstandes hinzunehmen. Die Tarifpartner und die Beklagte als Satzungsgeberin haben den ihnen unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
42 
Die Neugestaltung des Anpassungsmaßstabes benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere gilt die Dynamisierung von 1 % jährlich tarifvertrags- und satzungsgemäß (§§ 11 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1 ATV, §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) nicht nur für die Besitzstandsrenten, sondern ebenso für die Neurenten.
43 
Weitere Verstöße gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Seine Berufung hat daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stütz sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Der Rechtsstreit zur Wirksamkeit der geänderten Rentenanpassungsregelung wirft eine entscheidungserhebliche und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage ist auch noch - im Unterschied zur Halbanrechnungsproblematik für die Versicherten in der Situation des Klägers - höchstrichterlich klärungsbedürftig. Die Revision wird daher hinsichtlich der Berufung des Klägers gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 217/02 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, Cl
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver
Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus
Zukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten
im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember
2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidaritätszuschlags , des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung , des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden : VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab

dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000) auszugsweise wie folgt:
"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten... der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie
c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung , zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VersorgungsTV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde, und
e) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde, abgezogen werden.

Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ... Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Beträge , die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Versorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..." Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995 und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 eingeführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer-

anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versicherte , die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c VBLS berechnet.

2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).
Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach § 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).

b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungsänderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgegebenen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung der fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.

aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch - anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung angestrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f.).
Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).
bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370, 371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssystems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich dieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen Anfang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370, 372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung angelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom

1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech- nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuerund Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.
Zu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1 Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird. Der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktiven Lohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigten nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungsrente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritätszuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auch die anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151a Anm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/ Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer

des öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.
Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht dadurch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das bedeutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des halben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung unverhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkommen zu wahren.
Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Beitragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehin nicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer

mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt- versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fiktiven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen entfällt.
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung verfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370, 383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastungen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versorgungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im

Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungsverstöße.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.