Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2014 - IV ZR 298/13

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit er einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente verfolgt. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der am 1. Dezember 1935 geborene Kläger war vom 1. Juli 1977 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 63. Lebensjahres) am 30. November 1998 bei der Beklagten versichert. Ab dem 1. Dezember 1998 bezog er eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von monatlich 1.347,69 DM. Bei deren Berechnung wurde gemäß § 41 Abs. 2a bis 2c der zum 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten (VBLS, veröffentlicht in der Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) in der Fassung der 33. Satzungsänderung vom 15. September 1998 (BAnz. Nr. 47 vom 10. März 1999) Lohnsteuer nach der Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt.

2

Am 23. November 2001 begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Beklagte veröffentlichte am 3. Januar 2003 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) eine neue Satzung, die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VBLS mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung trat. Darin ist - unter Berücksichtigung späterer rückwirkender Änderungen durch die 10. Änderungssatzung vom 18. Juli 2007 (BAnz. Nr. 225 vom 1. Dezember 2007) - unter anderem bestimmt:

"§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. …

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

b) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 40 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 werden dabei berücksichtigt. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 78 bis 81 berechnet; …

…"

3

Der in Bezug genommene § 40 VBLS lautet auszugsweise:

"§ 40 Neuberechnung

(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

… "

4

Bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers war das durch die neue Satzung abgelöste Gesamtversorgungsprinzip wie folgt ausgestaltet (VBLS vom 22. Dezember 1966 in der Fassung der Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001):

"§ 41 Gesamtversorgung

(1) Gesamtversorgung ist der sich nach Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.

(2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 2c zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.

(2c) 1Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt

a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,

b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,

abgezogen werden.

§ 56 Anpassung

(1) 1Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes … allgemein erhöht oder vermindert, wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt. …

3§ 41 Abs. 2a bis 2c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß …

b) die bisher maßgebende Steuerklasse

zugrunde zu legen sind.

4War bisher die Steuerklasse I/0 maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a eingetreten ist.

… "

5

Dass er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte, gab der Kläger der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 bekannt.

6

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 beantragte er unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (C-147/08, Slg. 2011, I-3591) eine Neuberechnung seiner Rente rückwirkend ab dem 23. November 2001. Die Beklagte lehnte dies zunächst ab, teilte dem Kläger aber sodann am 31. Oktober 2011 mit, sie werde mit Blick auf die erstmalige Mitteilung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 8. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. November 2006 die Rente unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 neu festsetzen. Sie leistete in der Folge eine Nachzahlung von 29.939,80 €. Die Berücksichtigung des vor dem 1. November 2006 liegenden Zeitraums lehnte sie weiterhin ab.

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Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine Rente ab Eintragung der Lebenspartnerschaft neu festsetzen, und sieht sich durch die Neufestsetzung erst ab dem 1. November 2006 in europarechts- und verfassungswidriger Weise diskriminiert; zumindest schulde die Beklagte ihm Schadensersatz, da sie ihre Satzung nicht rechtzeitig angepasst und ihn nicht zeitnah über die Möglichkeit der Rentenberechnung auf Grundlage der Steuerklasse III/0 informiert habe.

8

Seine auf Nachzahlung der Rentendifferenz für die Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger lediglich die teilweise Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne eine Neuberechnung seiner Rente erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem er der Beklagten seine eingetragene Lebenspartnerschaft bekannt gegeben habe. Das ergebe sich aus dem Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F., welches den Kläger nicht mit Blick auf seine sexuelle Orientierung diskriminiere, weil es gleichermaßen auch für verheiratete Personen gelte. Europarechtliche Vorgaben und insbesondere der die Gerichte der Mitgliedstaaten bindende Grundsatz, von mehreren Umsetzungsmöglichkeiten des Unionsrechts die effektivste zu wählen, zwängen die Beklagte nicht dazu, auf dieses Antragserfordernis zu verzichten. Eine solche Verpflichtung folge auch nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienzuschlag für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Die vom EuGH mit Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache Emmott (C-208/90, Slg. 1991, I-4269) statuierten Grundsätze zur Wirkung innerstaatlicher Fristen seien hier nicht einschlägig, weil dieser Entscheidung ein besonderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Anders als dort sei der Kläger nicht davon abgehalten worden, der Beklagten seine eingetragene Lebenspartnerschaft zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen. Schließlich ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften kein Erfordernis, auf das Antragserfordernis zu verzichten.

11

Schadensersatzansprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Anpassung der VBLS oder einer unterbliebenen Unterrichtung des Klägers über die Möglichkeit, seiner Rentenberechnung mit Blick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen, schieden aus. Eine Pflichtverletzung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Es überspannte die an sie zu stellenden Anforderungen, wollte man von ihr verlangen, sie habe bereits vor entsprechenden Entscheidungen der hierzu berufenen Gerichte aufgrund eigener verfassungs- und europarechtlicher Beurteilung eine Europarechts- oder Verfassungswidrigkeit ihrer Satzungsbestimmungen im Hinblick auf die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften erkennen müssen. Auch sei der Beklagten zuzugestehen, dass es für sie nahezu unmöglich sei, selbst herauszufinden, welche ihrer Versicherten in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebten, um diese sodann über Möglichkeiten der Rentenneuberechnung aufzuklären.

12

Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei nach allem nur insoweit gerechtfertigt gewesen, als die Beklagte infolge einer schriftlichen Nachzahlungsforderung des Klägers vom 27. Juni 2011 mit der später gewährten Rentennachzahlung in Höhe von 29.939,80 € in Verzug gewesen sei.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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1. Soweit der Kläger mit der Revision einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung des Rechts seines Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente weiter verfolgen will, scheitert dies bereits daran, dass das Berufungsgericht die Revision in diesem Punkt nicht zugelassen hat.

15

a) Das ergibt sich ungeachtet der nach dem Wortlaut des Tenors des Berufungsurteils uneingeschränkten Revisionszulassung daraus, dass in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausgeführt ist, die Revision werde zugelassen, soweit die Klage auf höhere Betriebsrente für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 abgewiesen worden sei.

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Damit hat das Berufungsgericht ausreichend verdeutlicht, dass es die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung des Berufungsurteils im Revisionsverfahren nur wegen der vorgenannten Frage eröffnen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15 f. m.w.N.). Diese Einschränkung betrifft einen abtrennbaren Teil der Berufungsentscheidung. Ein solcher tatsächlich und rechtlich selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffs liegt vor, wenn er Gegenstand eines Teilurteils sein oder der Revisionskläger selbst seine Revision hierauf beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11 m.w.N.). Das ist bezüglich der vorgerichtlichen Bemühungen des Klägers um die Zusage einer künftigen Hinterbliebenenrente für seinen Lebenspartner der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NZV 2013, 481 Rn. 6 zur selbständigen Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten). Auf die Frage, ob die Beklagte die Statusänderung des Klägers auch bereits im Zeitraum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 zu berücksichtigen hat, kommt es dabei nicht an, denn der eine Hinterbliebenenrente auslösende Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten, so dass sich das Begehren des Klägers nur auf die Zukunft bezieht.

17

b) Anders als die Revisionserwiderung meint, lassen sich die übrigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren vollständige Erstattung der Kläger mit der Revision weiterverfolgen will, demgegenüber nicht von der Frage trennen, ob die Rente des Klägers auch schon für den Zeitraum vom 23. November 2001 bis 31. Oktober 2006 an den geänderten Familienstand anzupassen war. Insoweit ist daher das Revisionsverfahren eröffnet.

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2. Im Umfang der Zulassung erweist sich die Revision als sachlich nicht begründet.

19

a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers aus Gründen der Gleichbehandlung mit einer Ehe (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Rechtssache Hay, C-267/12, Slg. 2011, I-3591 Rn. 31-36, 41-52; Urteil vom 1. April 2008, Rechtssache Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757 Rn. 67-73; BVerfGE 131, 239, 280 ff.) bei Errechnung des seiner Rente zugrunde zu legenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der Weise zu berücksichtigen ist, dass die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III/0 ermittelt wird. Weiter hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten es, den mit Eingehung der Lebenspartnerschaft geänderten Status des Klägers im Wege einer nachträglichen Rentenneuberechnung zu berücksichtigen.

20

Diese Möglichkeit ist dadurch eröffnet, dass - wie aus Gründen der Gleichstellung geboten - die für Verheiratete geltenden Bestimmungen über die nachträgliche Rentenneuberechnung in den §§ 56 und 41 VBLS auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.

21

Zwar wurde § 56 VBLS in der Fassung vom 19. Oktober 2001, dessen Abs. 1 Satz 4 eine Anpassungsmöglichkeit vorsah, durch die Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2002) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 aufgehoben, die Regelung blieb aber auf den hier gegebenen Sonderfall der nachträglichen Berücksichtigung eines vor dem Umstellungsstichtag vom 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands wegen der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. anwendbar.

22

aa) Der Kläger ist seine eingetragene Lebenspartnerschaft zeitlich vor der rückwirkend zum 31. Dezember 2001 erfolgten Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten (zu diesem Stichtag Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, juris Rn. 2) eingegangen.

23

Für diesen Fall ermöglicht § 75 VBLS n.F. eine Rentenneuberechnung. Nach § 75 Abs. 1 VBLS werden die Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten "zum 31. Dezember 2001" festgestellt. Dem ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherten zu entnehmen, dass diejenigen Renten in das neue Versorgungssystem überführt werden sollten, die sich aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem zu diesem Umstellungsstichtag ergaben (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2005 - 6 S 32/04, juris Rn. 4).

24

Da der beim Kläger zu berücksichtigende Umstand vor dem Umstellungsstichtag liegt, ist entscheidend, wie sich die bei ihm am 23. November 2001 eingetretene Änderung auf die Versorgungsrente auswirkt. Dies bemisst sich nach § 56 Abs. 1 VBLS a.F.

25

bb) Nach dessen Wortlaut (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.) erfolgt die Neuberechnung der Versorgungsrente zwar nicht automatisch bei Mitteilung der zu einer Änderung der Steuerklasse führenden Umstände, sondern erst anlässlich einer Erhöhung der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes wegen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse („vom Anpassungszeitpunkt an“). Die Beklagte geht aber ersichtlich zugunsten des Klägers davon aus, dass die Umstellung bei einer Mitteilung des Versorgungsrentenberechtigten, die zu einer Einstufung in eine ihm günstigere Steuerklasse führt, bereits ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat zugrunde zu legen ist, (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2001 - 12 U 173/00, juris Rn. 16), den sie als Antrag anerkennt.

26

b) Der Streit der Parteien betrifft nur noch die Frage, ob die Beklagte bei der Rentenneuberechnung ungeachtet des für Verheiratete geltenden Antrags- bzw. Anzeigeerfordernisses aus § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. weitergehend verpflichtet ist, die rückwirkende Rentenneuberechnung bis zum Zeitpunkt des Eintritts des statusändernden Ereignisses, mithin bis zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im November 2001 zu erstrecken.

27

aa) Diese Frage haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. enthält eine europarechtskonforme Begrenzung der rückwirkenden Neuberechnung.

28

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist - mangels einer unionsrechtlichen Regelung - die Ausgestaltung des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger durch Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diesbezügliche Regelungen dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Äquivalenz). Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 31; Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C-326/95, Slg. 1998, I-7835 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian, C-246/96, Slg. 1997, I-7153, Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39 jeweils m.w.N.). Das gilt nicht nur für prozessuale Fristen im engeren Sinne, denn der EuGH hat in der Rechtssache Fisscher diese Grundsätze auch auf in den Bedingungen eines niederländischen Pensionsfonds geregelte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsrente angewandt (aaO, Slg. 1994 I-4583, Rn. 4, 38 ff.).

29

(2) Das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. wahrt die vorgenannten Voraussetzungen. Der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte ist für die Geltendmachung des unionsrechtlichen Gleichstellungsanspruchs gleichermaßen effektiv ausgestaltet wie für eine aus dem nationalen Verfassungsrecht abgeleitete Klage auf Gleichbehandlung. Diese Effektivität sieht der EuGH so lange als gewahrt an, wie einschränkende nationale Vorschriften nur den Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung betreffen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 34, 41). Befristungen werden zwar dann unionsrechtlich unzulässig, wenn sie sich auf die künftige Rechtsstellung des Betroffenen auswirken, etwa dazu führen, dass länger zurückliegende Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden, obgleich die Nichteinbeziehung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgte (EuGH, Urteile vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 42 ff.; vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian u.a., C-246/96, Slg. 1997, I-7153, Rn. 47). Dies bedeutet im Ergebnis lediglich, dass sich die erfolgte Diskriminierung nicht auf den gegenwärtigen und künftigen Versorgungsanspruch auswirken darf. Eine Befristung ist ferner dann unwirksam, wenn die verspätete Geltendmachung eines Rechts darauf beruht, dass der Arbeitnehmer auf Grund falscher Informationen seines Arbeitgebers (im entschiedenen Fall falsche Angabe des Vergleichslohns für Männer) seine Diskriminierung nicht erkennen kann (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C-326/96, Slg. 1998, I-7835 Rn. 31 f.).

30

Um beides geht es hier nicht. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. begrenzt lediglich die Rückwirkung des Nachzahlungsanspruchs und stellt mithin die Durchsetzung des dem Betroffenen von der Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechts auf Gleichbehandlung im Kern nicht infrage. Zu Beginn des Folgemonats nach der Änderungsmitteilung wird die Versorgungsrente neu berechnet. Damit wird ab diesem Zeitpunkt die Diskriminierung beseitigt. Das reicht nach den Vorgaben des EuGH aus. Der Beklagten kann im Übrigen auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Kläger treuwidrig über das Vorliegen einer Diskriminierung getäuscht. Die beanstandete Ungleichbehandlung in der Satzung der Beklagten war für jedermann ersichtlich; sie ist erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung als nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung beurteilt worden. Das kann jedoch - anders als die Revision meint - im Nachhinein nicht als Treuwidrigkeit der Beklagten gewertet werden.

31

Dass auch der Kläger die neue rechtliche Beurteilung nicht kannte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der EuGH hat - abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation - die Anwendung nationaler Fristenregelungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Rechtslage scheitern lassen (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Rn. 9, 35-37; vgl. auch Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 7, 38 ff.).

32

(3) Auch sein Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache Emmott (C-208/90; Slg. 1991, I-4269), auf das sich die Revision stützt, steht dem nicht entgegen.

33

Zwar hat es der EuGH dort den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates untersagt, sich gegenüber einem auf Schutz seiner Rechte klagenden Bürger auf nationale Klagefristen zu berufen, solange eine ordnungsgemäße Umsetzung des diese Rechte verleihenden Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 7/79 EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. EG 1979, Nr. L 6/24 S. 24) ausstand. In späteren Entscheidungen hat der EuGH aber klargestellt, dass dies nur den Sonderfall betrifft, in dem einem Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen wird, den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Rechtssache Johnson, C-410/92, Slg. 1994, I-5483 Rn. 25, 29; Urteil vom 27. Oktober 1993, Rechtssache Steenhorst-Neerings, C-338/91, Slg. 1993, I-5475 Rn. 19 ff.). Hiervon hat er den Fall unterschieden, dass lediglich die Rückwirkung der Leistungsgewährung zeitlich beschränkt wird (EuGH, Rechtssache Steenhorst-Neerings, aaO Rn. 21).

34

Mithin kann der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs- und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223 Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39; Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 66; Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 2011, Art. 157 AEUV Rn. 73). Das lässt sich auf das hier in Rede stehende Antragserfordernis - wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. regelt - übertragen, denn dies hindert den Betroffenen nicht daran, seinen durch die Richtlinie verliehenen Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich zu erheben, sondern beschränkt sich ebenfalls darauf, die rückwirkende Korrektur der beanstandeten Ungleichbehandlung zeitlich zu begrenzen, während es einer Durchsetzung der gebotenen Gleichbehandlung für die Zukunft nicht entgegensteht.

35

bb) Das Antragserfordernis bewirkt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

36

(1) Die Satzung der Beklagten ist unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 124, 199, 218). Auch stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar (BVerfGE 131, 239, 261 ff.). Nach diesen Vorgaben führt auch die Privilegierung von verheirateten Versicherten gegenüber Versicherten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a) VBLS a.F. zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

37

(2) Dies hindert die Beklagte allerdings nicht, sich bei einer deshalb gebotenen Neubemessung der Rentenleistung auf das Antragserfordernis - wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. regelt - mit der Folge zu berufen, dass eine Neubemessung für die Zeit vor Antragstellung unterbleibt.

38

Mit der Frage, in welchem zeitlichen Umfang der durch eine erst nachträglich als gleichheitswidrig erkannte Versorgungsregelung entstandene Nachteil rückwirkend auszugleichen ist, hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach befasst.

39

So hat es in seinem Urteil zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag aus dem Alimentationsprinzip abgeleitet, die rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen könne sich auf diejenigen Beamten beschränken, welche ihren erweiterten Alimentationsanspruch zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (BVerfGE 131, 239, 266).

40

Dass solche zeitnah und damit zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Anträge den Antragstellern wenig aussichtsreich erscheinen mussten, weil sie nach der Praxis zur Zeit der Antragstellung voraussichtlich abgelehnt worden wären, hat das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen nicht zum Anlass genommen, zeitliche Begrenzungen einer rückwirkenden Korrektur von Ungleichbehandlungen für unzulässig oder unwirksam zu erachten.

41

Zwar hat es in seiner Entscheidung zur Diskriminierung von bei der Beklagten versicherten Frauen (infolge der Nichtberücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei Ermittlung der Umlagemonate nach § 38 Abs. 1, § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.) seinerseits eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Entscheidung nicht angeordnet. Dem lag aber eine Abwägung zugrunde, in deren Rahmen das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Störungen des finanziellen Gleichgewichts im Versicherungssystem der Beklagten deshalb nicht zu erwarten seien, "weil wegen der Ausschlussfristen in der Satzung der VBL eine rückwirkende Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten nur sehr begrenzt in Betracht kommen dürfte" (BVerfG, NZA 2011, 857 Rn. 64). Das setzt voraus, dass der Beklagten eine Berufung auf ihre satzungsrechtlichen Ausschlussregelungen auch bei festgestellter Ungleichbehandlung nicht verwehrt ist.

42

(3) Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. ist auch nicht für sich genommen diskriminierend.

43

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 84, 197, 199; 109, 96, 123). Daran gemessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn die Beklagte das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. - ebenso wie bei Verheirateten - bei Versicherten anwendet, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass Partner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen.

44

c) Der Kläger kann sein Begehren nach einer Rückerstreckung der Rentenneuberechnung bis zum 23. November 2001 schließlich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Es fehlt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten.

45

Ein Verschulden der Beklagten hätte zur Voraussetzung, dass diese bereits im Jahre 2001 erkannte oder hätte erkennen müssen, dass ihre Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts eine nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung derjenigen Versicherten darstellten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten.

46

Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung war aber bis zum Jahr 2007 davon ausgegangen, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. EG 2000 Nr. L 303/16 S. 16) stehe mit Blick auf ihren Erwägungsgrund Nr. 22, nach welchem einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt bleiben sollten, günstigeren Versorgungsregelungen für Verheiratete nicht entgegen, so dass darin auch keine Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften liege (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04, VersR 2007, 676 Rn. 14; BAGE 120, 55 Rn. 19, 36-39; BVerwGE 129, 129 Rn. 20-30). Seine anderslautende Auslegung der genannten Richtlinie hat der EuGH erstmals in seinem Urteil vom 1. April 2008 (Rechtssache Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757) entwickelt.

47

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch 2008 die mittlerweile aufgegebene Auffassung vertreten, Art. 6 Abs. 1 GG schaffe einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Beschränkung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags auf Verheiratete und schließe deshalb eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, NJW 2008, 2325 Rn. 13; FamRZ 2008, 487, 488 f.; NJW 2008, 209, 210 f.; vgl. Classen, FPR 2010, 200, 201 f.). Das hatte auch in der Rechtslehre breite Zustimmung gefunden (Scholz/Uhle, NJW 2001, 393, 399; Ipsen in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band VII 3. Aufl. § 154 Rn. 55 ff.; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG 12. Aufl. Art. 6 Rn. 19; Schmitt-Kammler/v.Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 17; vgl. auch Stern, Staatsrecht Bd. IV/1 S. 488 ff.).

48

Nach allem brauchte die Beklagte für den hier maßgeblichen Zeitraum zwischen den Jahren 2001 und 2006 noch nicht von einer Rechtswidrigkeit ihrer Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts eingetragener Lebenspartner auszugehen, so dass schon aus diesem Grund die vom Kläger vermissten Maßnahmen nicht ergriffen werden mussten.

49

3. Da die Beklagte eine Nachzahlung der Rentendifferenz für die Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Oktober 2006 nicht schuldet, konnte der Kläger sie diesbezüglich auch nicht in Verzug setzen. Das Berufungsgericht hat ihm deshalb die Erstattung der darauf gerichteten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Recht versagt.

Mayen                               Wendt                                 Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                     Dr. Brockmöller

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.07.2004, Az.: 2 C 538/03, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zw

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a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
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b) Etwas anderes gilt jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das Amtsgericht der Klägerin einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
2
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.07.2004, Az.: 2 C 538/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Die zulässige Klage ist auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen nicht begründet. Der im Jahr 1940 geborene Kläger, erhält seit 01.01.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente und ist mithin gemäß § 75, § 77 VBLS n.F. Bestandsrentner. Er war zum ersten Mal vom Jahr 1965 bis zum Tode seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2001 verheiratet (I 19/67). Seit ... 2002 (I 69) ist er erneut verheiratet. Er meint, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung zur Anwendung der Steuerklasse III/0 verpflichtet sei und nicht darauf abstellen dürfe, dass er zum Stichtag (31.12.2001) unverheiratet gewesen sei.
I.
Auf die Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 besteht im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettos indes kein Rechtsanspruch. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Zusatzrente im Rahmen der Berechnung nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. und des dort relevanten fiktiven Nettos im vorliegenden Fall die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Die Regelung des § 75 VBLS n.F. führt zwar möglicherweise ebenso wie § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. hinsichtlich der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu einer Zementierung der Verhältnisse des jeweiligen Versicherten zum 31.12.2001 (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04). Was die Festschreibung der Stichtagsverhältnisse vom 31. 12. 2001 angeht, lassen sich dagegen rechtliche Gründe gleichwohl nicht anführen. In ständiger Rechtsprechung beanstandet die Kammer grundsätzlich nicht die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen (vgl. Kammerurteil vom 01.04.2005, 6 S 36/04). Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab (Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 1). Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll. Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG) (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1985, Az. 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2V, 18 II Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urt.v. 18. 2. 2003, NZA 2004, 98). Es bestehen keine Bedenken, das Stichtagsprinzip auch auf ablösende Tarifverträge über Versorgungsleistungen zu übertragen. Das Vertrauen darin, später noch heiraten und dann noch in den Genuss einer günstigeren Steuerklasse und damit eines höheren versorgungsfähigen Nettoeinkommens zu gelangen, erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schutzwürdig (vgl. zum Ganzen: Rengier, NZA 2004, 817, 819).
Die Kammer hat bereits vielfach ausgeführt, dass sie keine Bedenken gegen den Systemwechsel als solchen hat (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.1.a-c., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hinsichtlich der Bestandsrentner Übergangsvorschriften geschaffen wurden, die die bestehenden Renten zum Umstellungsstichtag „festzustellen“ (§ 75 Abs. 1 VBLS n.F.) und damit in das neue System zu transferieren ermöglichen. Ein solcher Systemwechsel und die einhergehende Transferierung ist indes auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen. Der 31.12.2001 als Umstellungsstichtag ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az.: 6 O 964/03, sub II.1.j., zur Fristenproblematik bei der Mindestgesamtversorgung). Dass der Kläger bei Weitergeltung der alten Satzung binnen eines Jahres nach dem Umstellungsstichtag in den Genuß einer günstigeren Steuerklasse hätte kommen können, stellt - bezogen auf den Umstellungsstichtag - eine bloß zukünftige Entwicklung dar. Wie bereits ausgeführt wurde, hält indes der Umstellungsstichtag und damit das Abschneiden der Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse noch zu erfüllen, der eröffneten Willkürkontrolle stand.
2. Zwar hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 29.03.2001, Az.: 12 U 173/00) im alten Satzungsrecht die Regeln zur anlassbezogenen Berücksichtigung eines neuen Familienstandes des Versorgungsrentners für unzureichend gehalten (vgl. zum bisherigen Satzungsrecht: §§ 41 Abs. 2 c), 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.). Das Obergericht ist insoweit von einer unangemessenen Benachteiligung (§ 9 AGBG/ §307 BGB n.F.) ausgegangen und hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Beklagte für verpflichtet gehalten, auf entsprechende Mitteilung hin die günstigere Steuerklasse ab dem auf die Kenntnisgabe folgenden Monat zugrunde zu legen. Nachdem allerdings § 56 VBLS a.F. auch schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung rechtmäßigerweise zunächst ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer seit Urteil vom 27.06.2003, Az. 6 O 43/03, sub B.; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004, Az: 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493-496 = VersR 2005, 253-256) und mithin auch schon im alten Satzungsrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung des veränderten Familienstandes mehr stattfand, besteht noch nicht einmal mehr für die hinausgeschobene, geschweige denn für die datumsgerechte Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse eine Grundlage. Von einer Vertragslücke kann keine Rede mehr sein, wenn selbst die hinausgeschobene Berücksichtigungsmöglichkeit durch Satzungsänderung in Wegfall geraten ist.
3. In Verfahren wegen Startgutschriften hat die Kammer zwar offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerklassenproblematik bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unbillige Härte vorliegt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sein werden (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.3.b., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Ob überhaupt Fälle einer solchen unbilligen Härte vorliegen können und ob diese Rechtsprechung auf Bestandsrentner zu übertragen ist, kann dahinstehen. Beim Kläger des vorliegenden Verfahrens hätte sich die Berücksichtigung des Steuerklasse III/0 zum 01.01.2002 dahingehend ausgewirkt, dass statt einer Betriebsrente von EUR 639,83/brutto eine solche von EUR 712,88/brutto gezahlt worden wäre (I 89). Das Bestehen einer solchen Differenz von EUR 73,05/brutto (ca. 10,2 %) kann angesichts der erörterten Satzungs- und Rechtslage jedenfalls nicht als unbillige Härte eingestuft werden.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der Verheiratenzuschläge, etwa in Form der Anwendung eines pauschalen Multiplikationsfaktors in Anlehnung an die Grundsätze der Höherversicherung (vgl. II 29). Mit den in der Berufungsinstanz unter Ziffer 2 (vgl. II 17) gestellten Hilfsanträgen wendet sich der Kläger zunächst ebenfalls dagegen, dass sich der Umstellungsstichtag zu seinen Ungunsten auswirkte. Soweit darin die Kritik am Umstellungsstichtag erneut zum Ausdruck kommt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit mit diesen Ausführungen die Rechtmäßigkeit bereits des alten Satzungsrechts in Frage gestellt wird, greifen die klägerischen Argumente nicht durch.
Es mag zwar sein, dass Verheiratete infolge eines höheren Ortszuschlages ein höheres zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) hatten. Auch im alten Satzungsrecht konnten indes Fälle vorkommen, dass jemand erst kurz vor der Verrentung heiratete und dennoch von der günstigeren Steuerklasse profitierte. Umgekehrt konnte der während seines Arbeitslebens langjährig Verheiratete in eine ungünstigere Steuerklasse zurückfallen. Der Kläger spricht mit seinen von der Beitragsseite her gedachten Argumenten nichts anderes als die Frage an, ob die Differenzierung der verschiedenen Steuerklassen auf der Leistungsseite überhaupt rechtmäßig war. In ständiger Rechtsprechung hält die Kammer die Abgrenzung des alten Satzungsrechts zwischen den Versicherten, die einerseits unter Steuerklasse I/0 und andererseits unter Steuerklasse III/0 fallen, für unbedenklich (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04).
Bereits die alte Satzung berücksichtigte trotz der denkbaren Zufälle und mit der Zeit möglicherweise auseinanderdriftenden Entwicklungen auf (früherer) Beitrags- und (aktueller) Leistungsseite insoweit jeweils den konkreten Familienstand der Versicherten zum relevanten Zeitpunkt der Verrentung.
10 
1. Auf der Leistungsseite war die zugehörige Satzungsregelung des § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips. Die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes dient nämlich der Grundentscheidung des Satzungsgebers in der 19. Satzungsänderung, die Gesamtversorgung im angemessenen Abstand von dem letzten Nettoentgelt des Betroffenen vor dem Versicherungsfall zu halten. In mehreren Entscheidungen wurde die 19. Satzungsänderung sowohl vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 16.03.1988, IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370-392; Urteil vom 10.12.2003, IV ZR 217/02, sub II 2. b. bb.) als auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.11.1991, Az. 1 BvR 825/88) gebilligt. Das Nettoversorgungsprinzip berücksichtigt gerade, dass auch erwerbstätigen Personen mit der Lohnsteuerklasse I/0 nur ein geringeres Nettoarbeitseinkommen als Personen mit günstigeren Lohnsteuerklassen verbleibt (vgl. Kammerurteile vom 18.06.2004, 6 O 114/03 und 6 O 96/03, jeweils sub. II.3.b.). Für die Differenzierung der Steuerklassen in § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. besteht daher eine sachliche Rechtfertigung, die auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 141 EGV ausschließt.
11 
2. Bereits nach der Systematik der alten Satzung der Beklagten bestand grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 43, Bl. B 175; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az.: 6 O 916/03, sub III.2.b.(1).).
12 
Der Gleichlauf der Entgeltbewertung auf der Beitrags- und der Leistungsseite trägt dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip Rechnung. Unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass nach altem Satzungsrecht der leistungserhöhenden Berücksichtigung der Verheiratetenzuschläge die Vereinnahmung höherer Umlagen für Verheiratete gegenüberstand. Die generelle Berücksichtigung der Ortszuschläge beim Entgeltbegriff der Leistungsseite setzte ihre Berücksichtigung beim Entgeltbegriff der Beitragsseite voraus.
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3. Die Zeitkomponente bedurfte keiner weiteren Berücksichtigung: Der einzelne Versicherte profitierte zwar bei der Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nur dann von den höheren für ihn abgeführten Umlagen (zumindest teilweise), wenn er innerhalb des Relevanzzeitraums von drei Jahren vor dem Versicherungsfall (§ 43 Abs. 1 VBLS a.F.) verheiratet war. Innerhalb des komplizierten Berechnungssystems der alten Satzung wurde durch diese Begrenzung auf die letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall eine Dynamisierung der Anwartschaftsteile aus den frühen Versicherungsjahren erreicht. Einer weiteren Verkomplizierung dahingehend, dass für zunächst verheiratete und später unverheiratete Versicherte eine andere Berechnungsmethode anzuwenden sei, bedurfte es von Rechts wegen nicht. Dies mag im Einzelfall zu gewissen Härten führen. Dem stehen wiederum Fälle gegenüber, in denen sich diese Berechnungsweise für den jeweiligen Versicherten vorteilhaft auswirkt. Dies hält sich jedoch nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen einer zur Ordnung von Massenerscheinungen erforderlichen und zulässigen Typisierung und Generalisierung.
14 
Bei dem weiteren Berechnungsschritt der Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBLS a.F.) wird in keiner Weise mehr berücksichtigt, ob ein zum relevanten Zeitpunkt unverheirateter Versicherter zuvor langjährig verheiratet war oder nicht. Das Ziel der 19. Satzungsänderung, die Überversorgung abzubauen und damit Anreize für eine vorzeitige Inverrentung zu beseitigen, erfordert es indes, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen. Denn auch ein verwitweter Versicherter im aktiven Dienst erzielt grundsätzlich ein geringes Nettoeinkommen als ein vergleichbarer verheirateter Kollege.
III.
15 
Die Kammer verkennt nicht, dass beim Kläger steuerrechtlich für das Jahr 2001 noch die Lohnsteuerklasse III anzuwenden war. Gemäß § 38b S. 1 Nr. 3 lit. b EStG wäre die Lohnsteuerklasse III und gemäß § 32a VI S. 1 Nr. 1 EStG das Splitting-Verfahren sogar noch für das Jahr 2002 anzuwenden gewesen, da das Jahr 2002 der Veranlagungszeitraum war, der dem Kalenderjahr folgte, in dem die erste Ehefrau des Klägers verstorben war. Überdies war der Kläger im Jahr 2002 erneut verheiratet.
16 
Indes stellen § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. darauf ab, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag verheiratet war und nicht dauernd getrennt lebte. Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da ein Witwer im Satzungssinne nicht verheiratet ist. Die individuellen Steuerdaten des Berechtigten finden bei der Berechnung der Zusatzrente keine Berücksichtigung. Das Steuerrecht wird nur insoweit herangezogen, um fiktiv nach abstrakten Gesichtspunkten das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu errechnen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, § 41, Anmerkung 12 a), aa), Blatt B 149e).
17 
Nicht ausreichend ist daher, dass der Zusatzrentenberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt steuerrechtlich noch in die Lohnsteuerklasse III gehörte. Vielmehr ist ein verwitweter Ehegatte gemäß § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. der Steuerklasse I/0 zugeordnet. Die zuletzt genannte Regelung ist Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., B 149 e, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts mit dem Az. OS 57/91; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2004, Az.: 6 O 114/03, sub II.3.b.).
IV.
18 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt eine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vorgenommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.