Landgericht Essen Urteil, 26. Juni 2015 - 52 KLs 6/15
Gericht
Tenor
Der Angeklagte B wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 (elf) Jahren
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten B wird Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 101.800,00 € angeordnet.
Der Angeklagte B1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte B1 freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B1 der Landeskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
Für B: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 53, 73, 73a StGB
Für B1: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 52 StGB
1
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO betreffend den Angeklagten zu 2))
3I.
4Feststellungen zur Person
5Der heute 36jährige Angeklagte B ist ebenso wie sein sechs Jahre jüngerer Bruder B1 in S in Syrien geboren worden. Der Vater der Angeklagten führte in Syrien eine Firma, die Weihnachtsschmuck herstellte. Die Angeklagten wuchsen gemeinsam mit einem älteren Bruder und zwei Schwestern in E auf. Sie und ihre Familie sind Kurden. Ihr Vater war in Syrien politisch aktiv, geriet jedoch unter Druck, als er sich dem dortigen Regime widersetzte. Um nicht inhaftiert zu werden, tauchte der Vater der Angeklagten unter, auch der älteste Sohn hielt sich versteckt, während die Mutter mit den beiden Angeklagten und ihren Schwestern zunächst in E blieb.
6Der Angeklagte zu 1), der bis dahin die Schule besucht hatte, wurde im September 1996 im Alter von 17 Jahren „stellvertretend“ für seinen Vater – zunächst auf unbestimmte Zeit – inhaftiert, weil das dortige Regime dessen Rückkehr und Kooperation erzwingen wollte. Während seiner 3 Jahre und 3 Monate andauernden Inhaftierung war der Angeklagte zu 1) in einer Einzelzelle untergebracht, er wurde vielfach verhört, mit dem Ziel, Informationen über den Vater der Angeklagten und dessen Freunde zu erhalten.
7Während der Inhaftierung ihres Sohnes B verließ seine Mutter mit seinen Geschwistern E und kehrte nach S zurück. Dort lebten sie, bis ihnen einige Monate später – unterstützt von einem guten Freund des Vaters, dem „Onkel aus Spanien“ – die Ausreise nach Deutschland gelang.
8So kam 1996 der Angeklagte B1 als 12jähriger nach Deutschland und lebte zunächst mit seiner Familie in einem Asylbewerberheim im Sauerland. Er besuchte dort die Hauptschule, die er nach der 10. Klasse mit einem erweiterten Hauptschulabschluss verließ. Nachdem seine Eltern als Asylbewerber anerkannt worden waren, zog die Familie nach I, weil dort bereits Verwandte lebten. Der Vater der Angeklagten arbeitete für etwa ein Jahr beim Grünflächenamt. In der Folgezeit erhielt die Familie Sozialleistungen.
9Der Angeklagte B1 besuchte in I ein Wirtschaftsgymnasium und beabsichtigte, dort das Fachabitur zu erwerben. Dann entschied er sich jedoch, einer selbstständigen Berufstätigkeit nachzugehen und brach den Schulbesuch ab. Von seinem Schwager, der zu dieser Zeit ein Restaurant in F führte, übernahm er Schritt für Schritt dessen Leitung und pachtete es schließlich. Mit diesem Lokal erzielte der Angeklagte zu 2) erste berufliche Erfolge. Heute wird das Lokal wieder von dem Schwager der Angeklagten betrieben, nachdem sich der Angeklagte zu 2) aufgrund von Streitigkeiten aus dem Betrieb zurückzog.
10Zwischenzeitlich war der Angeklagte B aus der Haft entlassen worden. Zunächst lebte er weitere ca. 1 ½ Jahre bei seinen wohlhabenden Großeltern in Syrien. 2001 entschied sich auch der Angeklagte zu 1) für die Flucht. Über die Türkei gelangte er nach Deutschland und stellte 2001 in E1 einen Asylantrag, der zunächst abgelehnt wurde. Er lebte in der Folgezeit in einem Asylbewerberheim in Bayern, während der Rest seiner Familie bereits in I lebte.
11Im Juni 2005 heiratete der Angeklagte B eine Deutsche mit syrischen Wurzeln. Nach der Heirat erhielt er ein Bleiberecht und zog gemeinsam mit seiner Ehefrau nach F. 2006 und 2011 wurden die heute 3 und 8 Jahre alten Söhne der Eheleute geboren.
12Auf Bitten seiner Eltern und um seinen Bruder B zu unterstützen, eröffnete B1 nach der Heirat seines Bruders ein Friseurgeschäft in D, das der Angeklagte B – der zu jener Zeit noch ohne Bleiberecht und mangels Arbeitserlaubnis arbeitslos war – als „Chef“ führen sollte. Das Friseurgeschäft lief jedoch schlecht und die Angeklagten gaben es – nach einem großen Streit – auf. Danach sprachen die Brüder etwa 1 Jahr lang nicht mehr miteinander.
13Etwa 2007 eröffnete der Angeklagte B1 in der F Innenstadt ein Restaurant. Zur Eröffnung erschien auch der Angeklagte zu 1) und die Brüder versöhnten sich.
14Etwa 2010 erhielt der Angeklagte B1 die deutsche Staatsbürgerschaft.
15Ein Jahr später übernahm er die Kantine für die Mitarbeiter der Ladenlokale des Einkaufszentrums „M“ in F. 2012 gründete er – um Obst und Gemüse für sein Restaurant sowie für seine Kantine günstiger beschaffen zu können – die Firma P GmbH mit Sitz in F, deren Unternehmensgegenstand der Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln ist und deren Geschäftsführer er ist.
16Sein Bruder B lebte noch 2013 und Anfang 2014 in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen von den geringen Einkünften, die die Ehefrau des Angeklagten zu 1) als Dolmetscherin erwirtschaftete, von ergänzenden staatlichen Leistungen und vom Zuverdienst des Angeklagten zu 1) aus seiner inoffiziellen Tätigkeit für die Fa. P GmbH.
17Der Angeklagte zu 1) hat seit seiner Inhaftierung stark abgenommen Er leidet nicht unter chronischen Erkrankungen, Drogen hat er zu keinem Zeitpunkt konsumiert.
18Der Angeklagte zu 2) lebt heute mit seiner Freundin B2 zusammen, die ein dreijähriges Kind mit in die Beziehung gebracht hat. Er erzielt zurzeit – aus dem Betrieb seines Restaurants sowie der Kantine – ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000 € bis 4.000 € netto. Die finanzielle Lage seiner Firma P GmbH, die schon Mitte 2014 kritisch war, hat sich jedoch durch seine Abwesenheit während der von ihm erlittenen Untersuchungshaft weiter verschlechtert, so dass die Firma vor der Insolvenz steht.
19Die Angeklagten sind unvorbestraft.
20Der Angeklagte zu 1) ist in dieser Sache am 01.09.2014 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 02.09.2014 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F1 vom selben Tage (…), ersetzt durch Haftbefehl des Landgerichts Essen vom 23.02.2015 (52 KLs 6/15), in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F2.
21Der Angeklagte zu 2) ist ebenfalls am 01.09.2014 in dieser Sache vorläufig festgenommen worden. Vom 02.09.2014 bis zum 04.11.2014 war er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F1 vom 02.09.2014 (…), ergänzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts F1 vom 03.11.2014 (…), in Untersuchungshaft. Seit dem 04.11.2014 ist er vom weiteren Vollzug des Haftbefehls verschont durch Beschluss des Amtsgerichts F1 vom 04.11.2014 (…).
22II.
23Feststellungen zur Sache
241. Feststellungen zu dem Anklagevorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
25a) Vorgeschichte
26Der Angeklagte zu 2), der im Jahr 2011 ein Restaurant sowie eine Kantine führte, suchte nach Möglichkeiten, günstig Obst- und Gemüse einzukaufen. Zu diesem Zweck gründete er Anfang 2012 die Fa. P GmbH, L-Allee … in F. Im Januar 2012 schloss er mit Z als Darlehensgeber einen Darlehensvertrag über 25.000 €. Bei „Onkel“ Z handelt es sich um den Freund des Vaters der Angeklagten, der 1996 die Flucht der Familie aus Syrien unterstützte. Z ist im März 2014 in Spanien festgenommen worden und befindet sich seitdem unter dem Verdacht, Betäubungsmittel in großem Umfang in einem Labor hergestellt zu haben, in Untersuchungshaft.
27Im August 2012 erfolgte die Gewerbeanmeldung der P GmbH. Ab August 2012 erwarb der Angeklagte zu 2) über die Fa. P GmbH – vor allem in den Niederlanden – auf Versteigerungen Gemüse in großen Mengen zu Großhandelspreisen. Die Fa. P GmbH unterhielt ein Lager an der Adresse I1-Straße … in F3 und ab Januar 2014 ein weiteres Lager am L1 Großmarkt. Da B1 unter der hohen Arbeitsbelastung litt, die mit dem Betrieb seiner Firmen einherging, beschäftigte er ab Ende 2012 seinen Bruder B im Lager in F3, der die dort anfallenden Arbeiten erledigte. Einen förmlichen Arbeitsvertrag schlossen die Brüder nicht. Der Angeklagte zu 1) erhielt für seine Hilfe etwa 1.000 € monatlich.
28Der Angeklagte zu 1), der sich häufig im Irak aufhielt, lernte dort – über einen Freund – den T, alias „T1“ oder „T2“ oder „T3“ (im Folgenden: T1), kennen.
29T1 suchte für T4 (phon.), alias „I2“ oder „I3“ (im Folgenden: I4) eine Person, die in Deutschland eine Firma betreibt, die mit Lebensmitteln handelt. I4 verfügte nämlich im Iran über große Mengen Heroin in fabrikreiner Qualität, das er über eine deutsche Firma im großen Stil – versteckt in Lebensmittelkonserven oder -gläsern – nach Deutschland importieren wollte, um es von Deutschland aus an Großabnehmer weiterzuverteilen.
30Im Jahr 2013 kam der Angeklagte zu 1) mit T1 überein, unverschnittenes Heroin in großen Mengen – getarnt als Lebensmitteltransport – über die Fa. P GmbH seines Bruders nach Deutschland einzuführen, hier zu lagern und von hier aus weiter zu verteilen. Absprachegemäß sollten zunächst einige Probelieferungen mit Lebensmittelkonserven versandt werden, um Lieferwege zu testen und um in Erfahrung zu bringen, mit welchen Kontrollen zu rechnen sei. Der Angeklagte zu 1) war in der Folgezeit als gleichrangiger Geschäftspartner in die Organisation und Abwicklung von Probelieferungen und Rauschgifttransporten eingebunden und empfand sich selbst als Teil der Gruppierung auf der Lieferantenseite.
31Der Angeklagte zu 1) wandte sich nun an seinen Bruder. Diesem berichtete er, er habe einen Freund im Irak, der ihm über einen iranischen Freund über die P GmbH einen Lkw mit eingelegtem Gemüse auf Kommission liefern wolle. Der Angeklagte zu 2) erklärte sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Da das Lager der P GmbH in F3 nicht groß genug war, um eine ganze Lastwagenladung Ware aufzunehmen, bemühten die Brüder sich um ein zusätzliches Lager. Der Angeklagte zu 1) mietete ein Lager unter der Adresse M1-Straße … in H. Nach der zwischen den Brüdern getroffenen Vereinbarung sollte er auch für die Miete aufkommen.
32Im April 2013 traf der erste Lkw mit Ware aus dem Iran ein. Dieser enthielt eingelegte Gurken, Knoblauch, Weintrauben und Rotkohl. Mit Hilfe der Zollagentur Q kümmerte der Angeklagte zu 2) sich um die Verzollung der Ware. Die Zollgebühren erhielt der Angeklagte B1 von seinem Bruder B und leitete sie an die Zollagentur weiter. Die Ware wurde letztlich in der M1-Straße … in H eingelagert.
33Zunächst beabsichtigte der Angeklagte zu 1) – so äußerte er es jedenfalls dem Angeklagten zu 2) gegenüber –, die iranische Ware mit einem Wagen als „fliegender Händler“ herumzufahren und sie so zu verkaufen. Entgegen seiner ursprünglich geäußerten Absicht tat er dies jedoch nicht.
34Eine weitere Ladung mit Ware aus dem Iran – adressiert an die Fa. P GmbH – erhielt der Angeklagte zu 1) im Juli 2013. Obwohl der Großteil der Ware aus der ersten Lieferung – bis auf die eingelegten Gurken – noch vorhanden war, enthielt die zweite Lieferung erneut ganz ähnliche Waren. Der Angeklagte zu 2) begann, die Geschäfte seines Bruders zu hinterfragen, da es ihm verdächtig vorkam, dass iranische Lieferanten in diesem Umfang Kommissionsware lieferten, obwohl der Angeklagte zu 1) die Ware nicht in nennenswertem Umfang verkaufte. Der Vater der Angeklagten bat ihn jedoch, seinen Bruder bei seinen Geschäften weiter zu unterstützen und versuchte ihn mit dem Argument, die Lastwagen müssten derart viele Grenz- und Zollkontrollen passieren, da könne nichts Illegales geschmuggelt werden, zu beruhigen.
35Im August und Oktober 2013 trafen – wie zwischen T1 und dem Angeklagten zu 1) abgesprochen – weitere Lieferungen mit Ware der Firma V mit Sitz in V1 im Nordiran in Deutschland ein. Die Angeklagten verzollten die Ware mit Hilfe der Zollagentur Q
36Im September 2013 bat I4 den Angeklagten zu 1), die zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland vorhandenen Waren als Test für später beabsichtigte Heroinlieferungen nach Kanada zu verschicken. I4 ging davon aus, auf diese Weise das gegen den Iran in Kanada bestehende Einfuhrembargo umgehen zu können. Im September und Anfang November 2013 exportierte B über die Fa. P GmbH jeweils einen Container gefüllt mit der iranischen Ware, die zuvor in H eingelagert gewesen war, nach Kanada an die Fa. E2. Dieses Unternehmen wurde im Mai 2013 gegründet und von dem iranisch-stämmigen kanadischen Staatsangehörigen L2 betrieben. Erkenntnissen der kanadischen Polizei zufolge soll dieser im September 2013 eine an ihn adressierte Postsendung mit 1,3 kg Opium aus der Türkei erhalten haben. Die Zollabwicklung des Exports erfolgte erneut über die Zollagentur Q. Der Angeklagte zu 2) unterstützte den Angeklagten zu 1) bei der Zollabwicklung, indem er die Kommunikation mit der Fa. Q übernahm. Die Kosten für den Warenexport übernahm der Angeklagte zu 1), der kurz zuvor einen entsprechenden Betrag als Überweisung erhalten hatte. Ein Abverkauf der Ware in Kanada ist nach Erkenntnissen der kanadischen Polizei nicht erfolgt.
37Am 22.11.2013 nahm das Bundeskriminalamt die Ermittlungen auf, nachdem ihm über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in J ein Hinweis auf einen möglichen Herointransport nach Deutschland gegeben worden war. Dem Hinweis nach benutzte der „Hintermann in Deutschland“ unter anderem die Mobiltelefonnummer …. Das Bundeskriminalamt identifizierte als Nutzer dieser Rufnummer im Folgenden – zutreffend – den Angeklagten B und leitete Ermittlungen gegen ihn und weitere Beteiligte ein. Die vorgenannte Rufnummer und weitere Rufnummern wurden in der Folgezeit überwacht. Am 28.11.2013 erfolgte ein Hinweis aus der Türkei auf die deutsche Rufnummer …, die von dem Angeklagten zu 2) genutzt wurde. In der Folgezeit richteten sich die Ermittlungen auch gegen den Angeklagten zu 2), seine Rufnummer wurde ebenfalls überwacht.
38Im Januar 2014 wurde, wie vom Angeklagten zu 1) mit T1 besprochen, ein weiterer Lkw mit Ware aus dem Iran, adressiert an die Fa. P GmbH, nach Deutschland gesandt. Die Angeklagten kümmerten sich um die Verzollung der Ware und der Angeklagte zu 1) lagerte die Ware in H ein. Für die Abwicklung des Januartransportes beschaffte der Angeklagte zu 1) sich die neue Rufnummer …, welche er bis April 2014 in dem später bei ihm sichergestellten O Mobiltelefon weiter nutzte.
39Nachdem auf diese Weise nun mehrfach Waren testweise importiert worden waren, kam es zu folgenden Taten:
40b) (Ziffer I. 1. der Anklage vom 05.02.2015)
41Der Angeklagte zu 1) erwartete – wie mit T1 und I4 besprochen – eine Warenlieferung aus dem Iran, in der eine große Menge unverschnittenes Heroin versteckt sein sollte. In einem am 03.02.2014 um 22:17 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 20) erkundigte er sich bei einer unbekannt gebliebenen männlichen Person unter einer irakischen Rufnummer ausführlich nach T1 und „I2/I3“ und dem Fortschritt des gemeinsamen Geschäfts.
42Anfang März 2014 forderte der Vermieter des Lagers in H den Angeklagten zu 1) auf, das Lager zu räumen, da dieser mehrere Monate lang die Miete nicht gezahlt hatte. Der Angeklagte zu 1) suchte daher Anfang März 2014 dringend ein neues Lager für die von ihm erwartete Lieferung. Hiervon berichtete er einer männlichen Person, welche eine irakische Rufnummer nutzte, in einem am 04.03.2014 um 00:05 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 64) geführten Telefonat, in dem er unter anderem äußerte, die erwarteten Sachen doch nicht mit dem Gemüse gemischt lagern zu können.
43Die Lieferpapiere nebst Rechnung für die Ladung bekam er am 04.03.2014 über einen eMail-Account eines Internetcafés in B3/Irak zugesandt. Der Angeklagte zu 1) war sehr darüber erzürnt, dass die Rechnungssumme über einen – in seinen Augen – viel zu hohen Eurobetrag lautete, da er befürchtete, deshalb hohe Zollgebühren zahlen zu müssen. Die Lieferpapiere nebst Rechnung leitete er an seinen Bruder B1 weiter, damit dieser sich – über die Fa. Q – um die Abwicklung des Transportes kümmern konnte. Der Angeklagte zu 2), der erst in diesem Zusammenhang am 04.03.2014 von der bevorstehenden Ankunft einer weiteren Warenlieferung erfuhr, bot dem Angeklagten zu 1) an, die Ware in L1 am Großmarkt einzulagern. Auf dieses Angebot ging der Angeklagte zu 1) jedoch nicht ein, weil er die von ihm erwartete Ware nicht mit der übrigen von der Fa. P GmbH gehandelten Legalware mischen wollte.
44Von Mittwoch, 05.03.2014, bis Dienstag 11.03.2014, reiste der Angeklagte zu 1) in den Irak, auch um sich dort noch einmal um die Details der Abwicklung des Rauschgifttransportes zu kümmern und um zu erreichen, dass er eine neu ausgestellte Rechnung über einen niedrigeren Warenwert erhielt. Am 11.03.2014 erhielt der Angeklagte zu 1) eine E-Mail mit einer korrigierten Rechnung über einen niedrigeren Warenwert.
45Der Schwager des Angeklagten zu 1), N, sah sich während der Abwesenheit des Angeklagten zu 1) für diesen ein mögliches neues Lager in C unter der Adresse I5-Feld … an, das der Angeklagte zu 1) später anmietete. Bei der Lagerfläche handelte es sich um eine Lagerfläche bei der Fa. N1. In dem ehemaligen Möbelhaus können Lagerflächen variabler Größe angemietet werden, die voneinander durch Gitterzäune abgetrennt sind. Der Angeklagte zu 1) mietete dort mit schriftlichem Vertrag vom 18.03.2014 eine Lagerfläche von 200 m², die mit ca. 3 m hohen Gitterzäunen von den übrigen Lagerflächen abgetrennt war. Das Tor zur Lagerfläche war mit Stahlkette und Schloss zu verschließen. Er hatte zuvor versucht, seinen Bruder dazu zu veranlassen, das Lager auf den Namen der Fa. P GmbH anzumieten. Dies lehnte der Angeklagte B1 – dem die Mietkonditionen unter anderem aufgrund des Mietzinses von über 800 € monatlich nicht zusagten – jedoch ab. Wegen dieser Weigerung zerstritten sich die Brüder.
46Während des Aufenthalts seines Bruders B im Irak hatte sich der Angeklagte B1 um die Verzollung der erwarteten Lieferung gekümmert und zu diesem Zweck am 07.03. und 10.03.2014 mit der Zollagentur Q telefoniert.
47Am 16.03.2014 kam ein mit ca. 24 t Tomatenmarkkonserven aus V1/Iran beladener LKW für den Empfänger Fa. P GmbH in F an. Die Tomatendosen waren unter anderem mit dem Schriftzug „U“ beschriftet. In dieser Lieferung befanden sich – was dem Angeklagten zu 1) bekannt war – mindestens 64 große Tomatendosen, die anstelle von Tomaten mit jeweils ca. 3 kg Heroin – mithin insgesamt ca. 192 kg – befüllt waren.
48Am 17.03.2014 informierte B seinen Bruder von der Ankunft des LKWs. Dieser gab die Information an die Zollagentur Q weiter. Noch am selben Tag wurde die Lieferung beim Zollamt F4 in Anwesenheit des Angeklagten zu 1) verzollt. Anschließend wurde die verzollte Ware noch am selben Tag auf 23 Paletten in die Lagerhalle der Fa. N1 nach C, I5-Feld …, verbracht.
49Die Ermittler des Bundeskriminalamtes hatten anhand der geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahmen von der bevorstehenden Ankunft des Lkw sowie von dessen Ankunft in Deutschland am 16.03.2014 erfahren und den Angeklagten zu 1) bei der Verzollung des Lkw am 17.03.2014 observiert.
50Am 18.03.2014 telefonierte der Angeklagte zu 1) mehrfach und konspirativ mit einem seiner Mittäter im Irak. In einem am 18.03.2014 um 15:39 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 114) wurde ihm das Kommen von zwei Männern, dem „Mann von I2“ und dem „Mann von N2“, angekündigt. Ferner vereinbarten sie, dass der Angeklagte zu 1) seinem Gesprächspartner „über den E3“ – wobei es sich um ein E-Mail-Postfach handelte, das von beiden eingesehen werden konnte – eine neue Telefonnummer mitteilen werde. Die männliche Person forderte den Angeklagten zu 1) in einem weiteren am 18.03.2014 um 21:35 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 117) auf, sich ein neues Telefon zu besorgen. Nachdem es den Gesprächspartnern im weiteren Verlauf nicht gelang, sich „über den E3“ Nachrichten zu hinterlassen, forderte der Angeklagte zu 1) seinen Gesprächspartner in einem am 18.03.2014 um 23:49 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 119) auf, „in Skype rein“ zu gehen, so dass sie fortan sprechen konnten, ohne befürchten zu müssen, überwacht zu werden.
51Im Folgenden betrieb der Angeklagte zu 1) am 19. und 20.03.2014 in seinem O Mobiltelefon, welches im September 2014 in seinem Pkw sichergestellt worden ist, statt der Nummer … eine neue SIM-Karte mit der Rufnummer …. So gelang es ihm, unüberwacht zu telefonieren.
52Die Ermittler gingen trotz der vorgenannten Gespräche davon aus, dass die iranische Ware zunächst für einige Zeit in C eingelagert und dann wieder – wie im Herbst 2013 – nach Kanada exportiert werden sollte. Eine Observation des Angeklagten zu 1) am 19.03.2014 wurde abends gegen 19:00 Uhr beendet, nachdem der Angeklagte zu 1) sich über Tag unauffällig verhalten und abends zwecks eines Besuchs in ein Krankenhaus gegangen war, so dass die Ermittler davon ausgingen, dieser habe „Feierabend“ gemacht.
53Tatsächlich fuhr der Angeklagten zu 1) noch an diesem Abend zum Lager im I5-Feld … in C und sortierte dort – anhand ihres Gewichts – diejenigen Dosen aus, die das Heroin enthielten.
54Am 20.03.2014 traf der Angeklagte zu 1) sich gegen 17 Uhr in der F Innenstadt mit einem Türken, der ihm als „Mann von I2“ angekündigt worden war. Dieser sollte 7 Kartons á 4 Dosen Heroin entgegennehmen, die der Angeklagte zu 1) im Kofferraum des von ihm geführten P1 mit sich führte. Der Abnehmer weigerte sich aber, die Lieferung persönlich in F zu übernehmen. Der Angeklagte kehrte daher später mit den Dosen im Kofferraum zu dem Lagerraum in C zurück.
55Das Bundeskriminalamt hatte an diesem Tag zwei technische Mitarbeiter zum Lager in C entsandt, die dort zunächst die genaue Lagerstätte innerhalb des Gebäudekomplexes ausfindig machen und sodann prüfen sollten, wie Videokameras zur technischen Überwachung der Lagerstätte außerhalb dieser installiert werden könnten. Diese trafen gegen 17:45 Uhr vor Ort ein. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar C1 und Kriminaloberkommissar U1 machten die genaue Lagerstätte ausfindig und fertigten Lichtbilder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bild 1 bis Bild 9 (Bd. II, Bl. 684-688 d. A.) Bezug genommen. KHK C1 rief gegen 18.50 Uhr den Ermittlungsführer KHK C2 an und schilderte ihm unter anderem seine Beobachtung, dass in einer Ecke der Lagerstätte zwei bereits angebrochene Paletten stünden. KHK C2, der zu dieser Zeit aus den Standortdaten der laufenden Telekommunikationsüberwachung die Erkenntnis gewonnen hatte, dass der Angeklagte zu 1) sich von F nach C bewegte und der nun befürchtete, es könne zu einer Übergabe kommen, ordnete – nachdem er um 19:05 Uhr vergeblich versucht hatte, den ermittelnden Staatsanwalt zu erreichen – gegen 19:10 Uhr wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung der Lagerstätte zum Zwecke der Sicherstellung einer Konservendose an. KHK C1 überkletterte daraufhin den Zaun, der die Lagerstätte abtrennte und stellte – aus einer der angebrochenen Paletten – eine Konservendose, das Asservat 5.99.1, sicher, von welchem in der Folgezeit Lichtbilder gefertigt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bild 10 und Bild 11 (Bd. II, Bl. 688-689 d. A.) sowie auf die Abbildungen Bild 1 bis Bild 10 (Bd. II, Bl. 677-682) Bezug genommen. Sodann verließ der Zeuge C1 die Lagerstätte wieder.
56Unmittelbar danach erschienen der Angeklagte zu 1) und der gesondert verfolgte Niederländer X, dieser – aus Belgien mit dem PKW N3 Kombi mit dem amtlichen belgischem Kennzeichen … kommend –, an dem Lager in C. X war dem Angeklagten zu 1) zuvor von der irakischen Verkäuferseite als „Mann von N2“ angekündigt worden. Zwischen 19:30 Uhr und 19:50 Uhr luden der Angeklagte zu 1) und X mit einem Rollwagen gemeinsam 8 Kartons mit jeweils 4 Tomatenkonservendosen und 1 Karton mit 3 Tomatenkonserven – jede Dose befüllt mit ca. 3 kg Heroin, insgesamt ca. 105 kg – sowie einige Kartons mit Legalware in das Fahrzeug des X. Der Angeklagte zu 1) bemerkte das Fehlen der sichergestellten Dose aus einem der Kartons, forderte den X aber dennoch auf, abzufahren. In diesem Moment verloren die Ermittler X aus den Augen. Da die beiden Techniker alleine vor Ort waren, war ihnen eine Verfolgung nicht möglich. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen verliefen zunächst ergebnislos. X fuhr unmittelbar nach der Übergabe mit dem Heroin in die Niederlande, wo er es wenige Stunden später in I6/Niederlande, in der Nähe von B4, an einen Unbekannten übergab. Als X bei seiner Rückkehr nach Hause nach U2/Belgien dort von der Polizei kontrolliert wurde, war sein Wagen leer.
57Da es Mittags Schwierigkeiten mit dem zweiten Abnehmer, dem „Mann von I2“ gegeben hatte, verbrachte der Angeklagte zu 1) nach der Übergabe an X selbst am Abend dieses Tages mit seinem P1 noch sieben weitere Kartons á 4 Dosen mit jeweils 3 kg Heroin, mithin ca. 84 kg Heroin, persönlich zu unbekannten Abnehmern zu einer Lagerhalle in die Niederlande und kehrte erst am 21.03.2014 gegen 01:15 Uhr über den Grenzübergang F5 in die Bundesrepublik Deutschland zurück.
58Auf Weisung des Zeugen C2 öffnete KHK C1 gegen 20 Uhr vor Ort die sichergestellte Dose und stellte fest, dass sie Heroin enthielt. Sodann beobachteten KHK C1 und KOK U1 – ohne dass es weitere besondere Vorkommnisse gegeben hätte – bis zum Eintreffen der weiteren, vom Zeugen C2 entsandten, Ermittler – unter anderem der Zeugen L3 und N4 –, die Lagerstätte. Von den in der Lagerstätte nach den Übergaben noch vorhandenen Waren fertigten sie und die später eintreffenden weiteren Ermittler Lichtbilder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bild 12 bis Bild 16 (Bd. II, Bl. 690-692 d. A.) und Bild 2, 6, 7, 8 und 9 (Bd. II, Bl. 671-675 d. A.) Bezug genommen. Da die hinzugezogenen Ermittler auch durch Wiegen und Schütteln keine weiteren verdächtigen Dosen mehr feststellen konnten, entschied der Zeuge C2, die Maßnahmen gegen die Angeklagten verdeckt fortzuführen und die Ermittler verließen die Lagerstätte, ohne Spuren zu hinterlassen.
59In der von KHK C1 sichergestellten Dose befanden sich 3006,5 g unverschnittene Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 62,2 % Diacetylmorphin-Base, mithin 1870g Diacetylmorphin-Base, was – nach einer Hochrechnung durch das Kriminaltechnische Institut, die den Faktor 1,1 knapp unterschreitet – einer Menge von 2054,5 g Diacetylmorphin(Heroin)-Hydrochlorid (68,3 %) entspricht.
60Hinsichtlich der weiteren – nicht sichergestellten – 189 kg Heroinzubereitung geht die Kammer von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ebenfalls etwa 62 % Diacetylmorphin-Base aus. Die Lieferung enthielt mithin ca. 117 kg Diacetylmorphin-Base, was – nach einer Hochrechnung mit dem Faktor 1,1 – einer Menge von ca. 128 kg Diacetylmorphin(Heroin)-Hydrochlorid (ca. 68 %) entspricht.
61Am 21.03.2014 erkundigte sich der Angeklagte zu 1) in einem um 13:39 Uhr (unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 369), die er nun wieder in dem O Mobiltelefon betrieb) geführten Telefongespräch bei einer seiner Kontaktpersonen, ob der Mann von N2 gut angekommen sei und äußerte die Befürchtung, dass bei diesem etwas gefehlt habe. Fortan führte er zahlreiche Gespräche, die das Verschwinden der sichergestellten Dose zum Inhalt hatten.
62Als Entlohnung für die Durchführung dieses Geschäftes erhielt der Angeklagte zu 1) vereinbarungsgemäß mindestens 250.000 US-Dollar. Eine Abschlagszahlung in Höhe von ca. 137.028 US-Dollar (= 100.000 €) erfolgte am 21.05.2014, nach seiner Rückkehr aus „Kurdistan“, aus der Türkei auf das Konto der von ihm zwischenzeitlich gegründeten „N5 UG“ bei der D1 AG und war absprachegemäß als Darlehen ausgewiesen. Nach Abzug der Gebühren wurden 99.897,50 € gutgeschrieben. Auf dem Konto der N5 GmbH war am 02.09.2014 – zum Zeitpunkt der Pfändung – noch ein Guthaben in Höhe von 82.003,28 € vorhanden. Ihren Auszahlungsanspruch in der genannten Höhe hat die N5 GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Angeklagten zu 1) – in der Hauptverhandlung am 22.06.2015 an das Land NRW abgetreten.
63Von dem Restbetrag in Höhe von umgerechnet etwa weiteren 83.800 € erwarb der Angeklagte zu 1) unter anderem zwei Appartements in B5/Türkei und einen Jahreswagen der Marke C3. 250.000 US-Dollar entsprachen im Mai 2014 ca. 183.800 €, von denen 100.000 € bereits auf das Konto der N5 GmbH geflossen waren.
64c) (Ziffer I. 2. der Anklage vom 05.02.2015)
65Nachdem sich die Angeklagten am 18.03.2015 zerstritten hatten, gründete der Angeklagte zu 1) – um eigenständig agieren zu können – Ende März 2014 unter seiner Wohnanschrift die Firma N5 UG, W-Str. …, … F, die unter anderem den Im- und Export von Lebensmitteln zum Gegenstand hatte. Als Lager unterhielt er weiter die an der Adresse I5-Feld … in C angemietete Lagerstätte. Eine legale Geschäftstätigkeit entfaltete er mit seiner Firma nicht. Der überwiegende Teil der im März gelieferten Legalware befand sich auch im September – zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Lagers – noch dort.
66Der Angeklagte zu 1) stand nach der Abwicklung des ersten Rauschgiftgeschäftes weiterhin in Kontakt mit T1 und I4. Im April 2014 reiste der Angeklagte zu 1) zu diesen nach „Kurdistan“, um dort noch einmal über das Verschwinden der einen sichergestellten Dose zu sprechen und um Absprachen zu einem weiteren Betäubungsmittelgeschäft und zur Organisation einer von ihm selbst geplanten Tarn- und Testladung Tahin (Sesampaste) zu treffen. In der Folgezeit erkundigte der Angeklagte zu 1) sich telefonisch bei einem unbekannt gebliebenen Beteiligten namens S1 nach dem Stand der Tahinlieferung sowie des nächsten Rauschgifttransports.
67I4 und T1 sahen sich zwischenzeitlich nach möglichen weiteren Geschäftspartnern in Deutschland um. I4 kontaktierte zu diesem Zweck den ebenfalls aus V1/Iran stammenden E4, der in E5 die Firma E6, einen Lebensmittelgroßhandel, betreibt. Die Familien des E4 sowie des I4 sind einander bekannt; E4 hatte den I4 zuvor einmal auf einer Hochzeit gesehen. I4 kündigte dem E4 am 09.06.2014 telefonisch den Besuch eines Freundes an. Etwa eine Woche später kontaktierte der angekündigte Freund des I4 – bei dem es sich um T1 handelte – den E4 und verabredete ein Treffen am E5 Flughafen. T1, der sich in Begleitung einer weiteren männlichen Person befand, bot dem E4 ohne lange Vorreden an, I4 könne diesem Drogen schicken, für die er ein Lager bereit halten solle. E4, der kein Interesse an illegalen Geschäften hatte, lehnte ab, bot jedoch an, man könne legale Lebensmittelgeschäfte machen. An solchen hatte T1, der sich selbst als Kinobesitzer aus B3/Irak bezeichnete, jedoch kein Interesse, so dass sich ihre Wege – nachdem T1 dem E4 noch die Rufnummer … als seine Rufnummer genannt hatte – wieder trennten.
68Mitte Juni 2014 reiste der Angeklagte zu 1) erneut in den Irak und nach Georgien. Am 26.06.2014 wurde er von T1 am Flughafen abgeholt. Anlässlich dieses Treffens traf er mit T1 die konkrete Absprache, dass er erneut eine Lieferung unverschnittenes Heroin in Deutschland in Empfang nehmen und an Abholer weiter verteilen werde. Der Angeklagte zu 1) nahm an, auch mit der zweiten Lieferung werde eine ähnliche Menge Heroin transportiert werden wie im Rahmen des ersten Transports. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Liefermenge beim zweiten Mal erheblich größer sein könnte. Der Angeklagte zu 1) und T1 waren sich darüber einig, dass alles im Wesentlichen so ablaufen sollte wie anlässlich des Märztransports. Der Angeklagte zu 1) sollte wieder mindestens 250.000 US-Dollar erhalten.
69Vor dem erneuten Drogentransport sollte absprachegemäß der bereits teilweise vom Angeklagten zu 1) organisierte Tahinimport als weitere Test- bzw. Tarnlieferung erfolgen.
70Am 03.07.2014 wurde der Geschäftsformwechsel von der N5 UG zur GmbH in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer der N5 GmbH mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist der Angeklagte zu 1). Einzelprokura hat seine Ehefrau N6.
71Im Juli 2014 verbrachte der Angeklagte zu 1) mehrere Wochen mit Frau und Kindern in der Türkei.
72Nach seiner Rückkehr aus der Türkei rief der Angeklagte zu 1) am 04.08.2014 um 16:27 Uhr (mit der Rufnummer …, welche er unter der überwachten … (O Mobiltelefon) (dort lfd. Nr. 1751) betrieb), seinen Geschäftspartner S1 an und erhielt von diesem die Nachricht, dass die Tahinlieferung fertig sei. Am 14.08.2014 rief der Angeklagte zu 1) um 13:21 Uhr unter der vorgenannten überwachten Nummer selbst bei einem Spediteur an und erkundigte sich, ob dieser für ihn 20 Paletten mit Tahin von E7 nach F transportieren könne.
73Die von dem Angeklagten zu 1) organisierte Tahin-Lieferung startete etwa Ende August 2014 in E7/Iran.
74Auch I4 und T1 erledigten absprachegemäße „ihre Arbeit“ und organisierten einen Transport, der aus Gläsern mit eingelegten Gurken und Knoblauch als Tarnladung sowie großen Mengen Heroin in derselben Verpackung bestand.
75d) Weiteres Geschehen
76Am 01.09.2014 verzollte der Angeklagte zu 1) auf Bitten des T1 einen Lkw mit einer Ladung von 18t Tomatenkonserven aus N7/Iran, der an die – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existente – Firma G in H adressiert war und für den es aktuell keinen Abnehmer gab. Als der Angeklagte zu 1) mit weiteren Helfern die Fracht in seinem Lager – I5-Feld … in C – ablud, kündigten sich drei bis dahin unbekannte Personen an, die sich ebenfalls für die Fracht interessierten. Diese Umstände erschienen den Ermittlern des Bundeskriminalamtes so verdächtig, dass sie – in dem Glauben, der Transport enthalte Betäubungsmittel – zugriffen und den Angeklagten zu 1) sowie weitere gesondert verfolgte Personen festnahmen. Betäubungsmittel fanden die Ermittler bei der anschließenden Durchsuchung der Ware nicht.
77Am 02.09.2014 startete der Zeuge Z1 mit seinem LKW im Auftrag der iranischen Spedition T5 in Richtung F, nachdem er am 01.09.2015 ca. 20 t in Gläsern eingelegt Gurken und Knoblauch bei der Firma U in V1/Iran aufgeladen hatte. Als Besitzer der Ladung und Firmenverantwortlicher der Fa. U trat gegenüber Z1 ein Mann namens B6 auf. In der Ladung war ohne Wissen des Z1, verpackt wie die Legalware, die neuerliche Lieferung Heroin versteckt. Die Lieferpapiere, die Z1 von B6 ausgehändigt bekam, wiesen als Warenempfänger die „P GMBH, L-ALLEE …- … F-GERMANY“ aus. Ferner erhielt Z1 von B6, eine Visitenkarte der N5 GmbH, welche den Angeklagten zu 1) als „Geschäftsführer/General Manager“ auswies und die die folgenden Adressen nannte:
78„Büro/Office:
79W-Str. …
80D-… F
81Abhollager/Warehouse:
82I5-Feld …
83D-… C“
84Den auf der Visitenkarte genannten Mann – den Angeklagten zu 1) – bezeichnete B6 dem Z1 gegenüber als Warenempfänger.
85Am 05.09.2014 passierte der Lkw – nachdem Z1 zuvor drei Tage am Zoll der Stadt V1 hatte warten müssen – die Grenze zur Türkei.
86Die Ermittler des Bundeskriminalamtes gingen davon aus, dass der Tahin-Transport, von dem sie durch die Telefonüberwachung erfahren hatten, eine große Menge Heroin enthalten würde und veranlassten daher dessen Kontrolle. Die Ladung wurde in Kooperation mit den italienischen Behörden in Italien kontrolliert, ohne dass Betäubungsmittel gefunden werden konnten. Eine weitere Kontrolle am 08.09.2014 in X1 bei X2 verlief ebenfalls ergebnislos.
87Da der Angeklagte zu 1) nach seiner Verhaftung für T1 aus für diesen noch unbekanntem Grund nicht mehr erreichbar war, kontaktierte T1 von seiner irakischen Rufnummer … am 08.09.2014 den Lkw-Fahrer U3, den Fahrer des Tahin-Transportes, da diese Testlieferung zeitlich früher als der eigentliche Rauschgifttransport beim Angeklagten zu 1) eintreffen sollte. Von dem Lkw-Fahrer U3 erfuhr T1 nun von den außergewöhnlichen Kontrollen des Tahin-Transportes durch den Zoll in Italien und das Bundeskriminalamt in Deutschland. Einen Tag später, am 09.09.2014, erhielt T1 von U3, der sich zu diesem Zeitpunkt beim Zoll in F befand, in einem unter der überwachten Rufnummer … um 05:31 Uhr geführten Gespräch (lfd. Nr. 236) die aktuelle Rufnummer … der gesondert verfolgten N6. Deren Rufnummer hatte U3 wiederum von den Beamten des Bundeskriminalamts erhalten, um sich in F an die Firmenverantwortliche wenden und die Tahinladung abliefern zu können. Die dem U3 mitgeteilte Mobilfunknummer hatte sich die gesondert verfolgte N6 unmittelbar nach den polizeilichen Maßnahmen gegen ihren Ehemann, den Angeklagten zu 1), beschafft und dem Bundeskriminalamt freiwillig als ihre Erreichbarkeit angegeben.
88Nachdem T1 die Erreichbarkeit der gesondert verfolgten N6 erhalten hatte, erfolgte ein Anruf von einer irakischen Rufnummer auf das Handy der N6. Der Gesprächsinhalt wurde nicht überwacht.
89Die irakisch/iranischen Lieferanten versuchten in der Folgezeit den von dem Zeugen Z1 geführten Lkw mit dem Heroin an eine andere Adresse umzuleiten.
90B6 rief am 10.09. oder 11.09.2014 den Zeugen Z1 an und teilte diesem mit, es gebe Probleme mit der ursprünglichen Empfängerfirma in F und man werde ihm eine neue Lieferadresse mitteilen. Per SMS erhielt Z1 in der Folgezeit als neue Lieferadresse die Anschrift der Fa. B7, E8-Straße … in I. Z1 gab diese Anschrift in sein Navigationsgerät ein und setzte seine Fahrt fort.
91Am Dienstag, den 16.09.2014, kam Z1 auf dem Gelände der Fa. B7 in I an, konnte jedoch keinen Warenempfänger ausfindig machen. Bei einem Telefonat mit B6 erhielt Z1 die Information, jemand werde zu ihm kommen. Abends kamen zwei Männer zu Z1 und forderten ihn auf, die Ware – gegen Geld – unverzollt abzuladen und an sie heraus zu geben. Dazu war Z1 jedoch nicht bereit, da er die Männer nicht kannte. Er wandte sich daraufhin erneut an B6 und sagte diesem, er solle jemanden zur Hilfe schicken. Sodann erschien ein Mann am Lkw, der sich als „B8“ und als „Mann von B6“ vorstellte und der von den Ermittlern im Nachhinein – anhand von Fingerabdrücken und mit Hilfe des Z1 – als B9 identifiziert worden ist. B8 erklärte Z1, er müsse die Lieferpapiere im Iran so ändern lassen, dass eine andere Empfängerfirma genannt werde. Zu diesem Zweck übergab Z1 einen Teil der Lieferpapiere an B8. B8 nahm die Papiere an sich und entfernte sich.
92Am Freitag, den 19.09.2014, suchte B8 den Z1 erneut persönlich auf. Er überreichte Z1 geänderte Lieferpapiere, die (teilweise) nun als Warenempfänger das „BURO OFFICE: W-Str. …, D-… F ABHOLLAQER/ WAREHOUSE: I5-Feld …, D-… C – GERMANY“ auswiesen. Er forderte Z1 auf, sich zur Lageranschrift in C zu begeben und teilte ihm mit, die Ehefrau des Warenempfängers werde dorthin kommen. Z1 begab sich mit seinem Lkw zu der Lageradresse I5-Feld … in C. Ihm fiel auf, dass es sich bei der neuen Anschrift um dieselbe Anschrift handelte, die ihm von Anfang an auf der Visitenkarte mit auf den Weg gegeben worden war. An der Adresse I5-Feld … angekommen, konnte Z1 jedoch keinen Empfänger ausfindig machen. Insbesondere fand er auch die Fa. N5, deren Name auf der Visitenkarte genannt war, nicht. Aus diesem Grund rief Z1 den B6 an und erkundigte sich, wer kommen werde, um die Ware in Empfang zu nehmen. B6 nannte dem Z1 die Rufnummer … und teilte diesem mit, das sei die Rufnummer der Ehefrau des Warenempfängers, welcher selbst derzeit verhindert sei. Die Ehefrau werde kommen, um die Ware in Empfang zu nehmen. Die ihm genannte Rufnummer notierte Z1 handschriftlich auf die Rückseite einer von ihm mitgeführten Visitenkarte der J1 GmbH. Bei der übermittelten Rufnummer handelte es sich um die Rufnummer der gesondert verfolgten N6, die der T1 am 09.09.2014 von dem Lkw-Fahrer U3 des Tahintransportes erhalten hatte.
93Z1, der Türkisch spricht, gelang es mit Hilfe eines türkischen Mechanikers, der im I5-Feld tätig war, die N6 telefonisch zu erreichen. Z1 bat den das Gespräch führenden Mechaniker, der Frau auszurichten, dass die Ladung gekommen sei. Diese gab jedoch an, keine Ware zu erwarten.
94Am Abend teilte Z1 dem B6 mit, dass die Ehefrau des Warenempfängers es abgelehnt hatte zu kommen. Daraufhin erschien B8 später am Abend erneut am Lkw des Z1 und versuchte diesen vergeblich zu überzeugen, die Ladung vor der amtlichen Verzollung herauszugeben. Auch am Samstag kamen wiederum zwei Männer zu Z1. Sie gingen gemeinsam etwas essen, danach brachten die Männer Z1 zurück zu seinem Lkw. Anlässlich eines am Sonntagmorgen mit B6 geführten Telefonats kündigte Z1 – der es allmählich leid war zu warten – an, er werde, auch wenn sich bis dahin kein Empfänger bei ihm gemeldet habe, am Montag zum Zoll fahren.
95Am Sonntagmittag, den 21.09.2014, bemerkte Z1 vier Personen an seinem Lkw. Darunter B8 und die beiden weiteren, ihm bereits bekannten Männer sowie eine unbekannte Person. Ohne mit Z1 zu sprechen sahen die Männer sich an seinem Lkw um und fuhren sodann wieder weg.
96Am Abend des 21.09.2014 schließlich erschien B8 alleine an dem LKW des Z1 und lud diesen zum Essen ein. Z1 stieg zu B8 in den von diesem genutzten schwarzen B10, Typ T6, mit niederländischen Kennzeichen, ein. Statt jedoch, wie Z1 es erwartet hatte, in die C Innenstadt zu fahren, steuerte B8 den Pkw nach B11. Z1 begann nun, sich zu sorgen. Bislang war er davon ausgegangen, ausschließlich legale Ware transportiert zu haben. Insbesondere weil sein Lkw in Bulgarien durchleuchtet worden war, ohne dass es Auffälligkeiten gegeben hatte, war er sich dessen sicher. Aufgrund des gesteigerten Interesses von B8 an der Ware kamen Z1 diesbezüglich jedoch Zweifel. Er sorgte sich, dass eine für ihn bedrohliche Situation entstehen könne.
97In B11 angekommen führte B8 Z1 in eine Disco. Auf Nachfrage des Z1 gab er an, dort mit Freunden verabredet zu sein. B8 orderte Bier. Z1 traute sich jedoch nicht, davon zu trinken, da er fürchtete, in das Bier könne etwas hineingemischt worden sein. Z1 bat B8, ihn zu seinem Lkw zurück zu bringen. Nach dem Eintreffen zweier Freunde des B8 – es handelte sich um die Männer, die zuvor bereits mehrfach bei Z1 am Lkw gewesen waren – bestiegen alle vier Personen wieder den schwarzen B10. B8 gab vor, Z1 zurück zu seinem Lkw fahren zu wollen. Stattdessen befuhr er jedoch Gegenden, die dem Z1 „dunkel und unheimlich“ erschienen. Auf der Fahrt bot B8 dem Z1 erneut Geld an, damit dieser die Ware unverzollt abladen solle. Er warf ihm einige Geldbündel auf den Schoß und teilte ihm dabei mit, dass sich in seiner Fracht 50 kg Opium befänden. Z1 weigerte sich jedoch immer noch, die Ware unverzollt abzuladen und gab die ihm zugeworfenen Geldbündel zurück.
98Da begann der gesondert verfolgte B8, der mit dem Z1 hinten saß, den Z1 zu schlagen, um die Herausgabe des LKW-Schlüssels, den dieser bei sich führte, zu erzwingen. Im Laufe der körperlichen Auseinandersetzung gelang es Z1, sich im Stadtgebiet von B11 aus dem noch fahrenden Fahrzeug zu befreien. Der B10 stoppte und die Männer versuchten, Z1 gewaltsam in den Kofferraum zu zerren. Z1 gelang es jedoch, in Richtung aufmerksam gewordener Passanten zu fliehen. Daraufhin ließen die gesondert Verfolgten von ihm ab und flüchteten. Z1 wurde bei der körperlichen Auseinandersetzung verletzt, er verlor zwei Zähne und erlitt eine Nierenquetschung. Später litt er auch unter Kopfschmerzen.
99Z1 – der bei der niederländischen Polizei immer wieder betont hatte, zu seinem Lkw zurück zu müssen – wurde von den niederländischen Polizeibeamten in ein Taxi nach C gesetzt und zur dortigen Polizei geschickt. Die C Polizeibeamten erinnerten sich an die Ermittlungen des Bundeskriminalamts Anfang September und verständigten dieses.
100Bei der Durchsuchung der Ladung des Lkw des Zeugen Z1 in F konnten am 22.09.2014 – versteckt unter mehreren Tonnen eingelegten Gurken und Knoblauch – 56 Kisten mit je 12 Gläsern, jeweils gefüllt mit durchschnittlich 450,9 g Heroin, insgesamt ca. 303 kg Heroin sichergestellt werden. Die 303 kg Heroin, die größte jemals in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte Einzelmenge Heroin, hatten einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 55,1%, mithin enthielt die Lieferung ca. 167 kg Diacetylmorphin-Base bzw. ca. 183 kg Diacetylmorphin(Heroin)-Hydrochlorid. Die Gläser, von denen Lichtbilder gefertigt wurden, trugen – wie die Tomatenkonserven im März – unter anderem den Schriftzug „U“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bild 19 und Bild 20 (Bd. V, Bl. 2081-2082 d. A.) Bezug genommen.
1012. (Ziffer II. der Anklage vom 05.02.2015)
102Die Kammer hat – nachdem das Verfahren hinsichtlich etwaiger Taten nach §§ 303, 315 Abs. 3 Nr. 1a), 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den tateinheitlichen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und versuchten schweren räuberischen Erpressung beschränkt worden ist – folgende Feststellungen getroffen:
103a) Vorgeschichte
104Der Angeklagte zu 2) und der Zeuge Z2 lernten sich vor mehreren Jahren über den Zeugen S2 kennen, mit dem beide befreundet sind, und schlossen ebenfalls Freundschaft. Im Frühjahr 2013 leaste der Angeklagte zu 2) einen hochwertigen N8 von der Firma F6 des Z2 zu einer Rate von monatlich 522 €. Wie der Angeklagte zu 2) wusste, hatte die Firma F6 das Fahrzeug selbst geleast.
105Der Angeklagte zu 2) führte parallel Liebesbeziehungen zu S3 – der Tochter des S2 – und seiner jetzigen Lebensgefährtin B2. Davon wusste der verheiratete Zeuge Z2, der, wie der Angeklagte B1 wusste, selbst ein Verhältnis zu seiner Sekretärin unterhielt.
106Ende 2013/Anfang 2014 erzählte der Zeuge Z2 S2 davon, dass der Angeklagte zu 2) dessen Tochter betrüge sowie dass dessen Familie in Drogengeschäfte verwickelt sei. Ob er dies aus eigenem Antrieb preisgab oder erst auf Drängen des S2, hat die Kammer nicht feststellen können.
107S2 wiederum erzählte seiner Tochter S3, was er erfahren hatte, ohne jedoch den Informanten zu benennen. S3 machte B1 Vorhalte und ihre Beziehung geriet in eine Krise.
108Den Angeklagten zu 2) drängte es, zu erfahren, wer ihn „verraten“ hatte. Seinen Verdacht, dass dies der Zeuge Z2 gewesen sei, bestätigte ihm S3, die zwischenzeitlich erfahren hatte, dass ihr Vater die Information von Z2 erhalten hatte. Der Angeklagte zu 2) geriet völlig außer sich und beschloss, den Zeugen Z2 für seinen Verrat zu bestrafen. Er verabredete sich am 14.04.2014 mit Z2 in dessen Büro in H auf der N9-Straße. Am Abend dieses Tages machte er sich mit mindestens vier weiteren Männern, die er für sein Vorhaben um Hilfe gebeten hatte, auf den Weg zur Firma des Z2.
109b) Tatgeschehen
110Am 14.04.2014 gegen 18:30 Uhr erreichte Z2 sein Büro in H auf der N9-Straße. Der Angeklagte zu 2) erwartete ihn dort bereits. Z2 öffnete die Tür und betrat – gefolgt von dem Angeklagten zu 2) – die Firmenräumlichkeiten. Z2 stellte einen Karton, den er zuvor auf dem Arm getragen hatte, auf einem Tisch ab und wandte sich zum Angeklagten zu 2) um. In diesem Moment betraten – zur völligen Überraschung des Z2 – die weiteren Männer die Firmenräumlichkeiten. Der Angeklagte zu 2) und seine Begleiter drängten Z2 weiter in sein Büro und zwangen ihn, sich in einen der Bürostühle zu setzen. Jeweils einer der Begleiter des Angeklagten zu 2) postierte sich rechts und links neben dem Z2, einer hielt sich an der Büroeingangstür auf, mindestens ein weiterer im Flur. Der Angeklagte B1 stand Z2 gegenüber und begann ihn in aggressiver Weise zu befragen und zu beleidigen. Er forderte ihn auf zu gestehen, dass er den Angeklagten zu 2) „verraten“ habe und hierfür Gründe anzugeben. Er filmte den Z2, der weiter leugnete, dabei mit seinem Handy.
111Die Aggression des Angeklagten zu 2) steigerte sich im Verlauf der Befragung soweit, dass er – nachdem er das Handy weitergereicht hatte – begann, den Z2 mit einem Stromkabel, das er von einer Baustelle am Lager der P GmbH mitgenommen hatte, in Richtung von dessen Kopf zu schlagen. Beim ersten Schlag gelang es Z2, das Kabel mit seiner Hand abzuwehren. Weitere Schläge trafen ihn jedoch auch am Kopf. Z2, der immer wieder versuchte, aus dem Stuhl aufzustehen, wurde von den Begleitern des Angeklagten zu 2) stets wieder zurück in den Stuhl gedrückt und festgehalten. Nachdem dem Angeklagten zu 2) nach einigen Schlägen das Kabel aus der Hand gerutscht war, ergriff er einen Holzkleiderbügel vom im Büro des Z2 stehenden Kleiderständer und führte mit diesem weitere Schläge in Richtung des Kopfes des Zeugen, die diesen wiederum am Kopf und an der Hand trafen, mit der der Z2 die Schläge abzuwehren versuchte. Wütend beschimpfte der Angeklagte zu 2) den Z2. Als ihm keine weiteren Beschimpfungen mehr einfielen, forderte er – um dem Z2 auf jede erdenkliche Weise zu schaden und um sich selbst auf dessen Kosten zu bereichern – die von ihm bisher für das Auto gezahlten Leasingraten, insgesamt etwa 5.000 €, zurück. Zur Rückzahlung setzte er dem Z2 ein Ultimatum von 24 Stunden. Der Angeklagte zu 2) wusste, dass ihm tatsächlich kein Rückzahlungsanspruch gegen Z2 zustand.
112Nachdem der Angeklagte zu 2) den Z2 auf diese Art und Weise mindestens 20 Minuten lang befragt, geschlagen, beschimpft und erpresst hatte, verließ er wutentbrannt das Büro. Seine Begleiter folgten ihm in Richtung Ausgang. Auch Z2 folgte den Angreifern. Nachdem der letzte von ihnen die Firma verlassen hatte, schlug Z2 die Eingangstür hinter ihnen zu, da er wusste, dass diese sich von außen nicht mehr würde öffnen lassen. Sodann rief er die Polizei sowie seinen Angestellten C4 zur Hilfe. Als die Polizeibeamten und C4 eintrafen, war der Angeklagte zu 2) nicht mehr vor Ort. C4 rief sodann den Angeklagten zu 2) an und reichte das Handy an Kriminaloberkommissarin L4 weiter, welche den Angeklagten zu 2) mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontierte und ihn aufforderte, sich von Z2 fernzuhalten. Die zurückgeforderten 5.000 € Leasinggebühren zahlte Z2 nicht.
113Im Anschluss an die Anzeigenaufnahme ließ Z2 sich vom Zeugen C4 in H ins Krankenhaus fahren. Durch die Schläge des Angeklagten zu 2) erlitt Z2 eine Schädelprellung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterarmprellung, eine Mittelhandprellung und eine Distorsion des linken Mittelfingers. Während die übrigen Verletzungen schnell verheilten, schmerzte Z2 Hand über einen Zeitraum von etwa 8 Wochen. Bis heute ist der Zeuge von dem Geschehen stark beeindruckt.
114III.
115Beweiswürdigung
1161. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
117Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergaben sich aus ihren eigenen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keine Veranlassung zu zweifeln hatte, sowie aus den in der Hauptverhandlung erörterten Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Beide Angeklagte haben zu ihrer gemeinsamen Familiengeschichte übereinstimmende, nachvollziehbare Angaben gemacht.
1182. Beweiswürdigung zu Ziffer II. 1.
119Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten zu 1) (s. dazu III. 2. a)), und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen (s. dazu III. 2. b)).
120a)
121Der Angeklagte zu 1) hat zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Am 13. Hauptverhandlungstag hat er die Anklagevorwürfe sodann eingeräumt. Er hat ausgeführt, bislang aus Angst vor den Hintermännern kein Geständnis abgelegt zu haben. Den T1 – den das Bundeskriminalamt zutreffend als T identifiziert habe – habe er über einen Freund im Irak kennen gelernt. T1 habe ihm angeboten, ihm Lebensmittel zu schicken. Später habe er dann davon gesprochen, Heroin schicken zu wollen. T1 habe auch die Abholer schicken wollen. Das Heroin gehöre dem T4 aus V1/Iran, den er ebenfalls persönlich getroffen habe. Er habe sich wegen des Geldes auf das Geschäft eingelassen, denn als Entlohnung habe man 250.000 US-Dollar vereinbart. Sein Bruder B1 habe nichts mit der Sache zu tun, denn er habe diesem nichts von den Drogen erzählt.
122Sämtliche Lebensmittellieferungen aus dem Iran, einschließlich der von ihm organisierten Tahinlieferung, seien zu Test- bzw. Tarnzwecken erfolgt. Dies gelte auch für den Export nach Kanada, der ebenfalls der Vorbereitung einer Heroinlieferung dorthin habe dienen sollen. Im März 2014 habe T1 dann – wie vereinbart – erstmals eine große Menge Heroin geschickt. T1 habe ihm die Abnehmer des Märztransports geschickt, die dann zu ihm gekommen seien. Dem Abholer aus Belgien, dem X, habe er 9 Kartons mit Heroin mitgegeben. X habe ebenfalls gewusst, dass Heroin in den Dosen sei, denn von T1 habe er (B) erfahren, dass X für seine Tätigkeit 50.000 US-Dollar oder Euro erhalten habe. Das habe er erfahren, als er mit T1 darüber verhandelt habe, ob er dafür, dass er selbst 7 Kartons mit je 4 Dosen gefüllt mit Heroin in die Niederlande gefahren habe, eine zusätzliche Entlohnung erhalte. In diesem Zuge habe er von T1 erfragt, was X für seine Tätigkeit erhalten habe. Als er das Heroin in die Niederlande gefahren habe, habe er zunächst gehofft, dort vor Ort etwa 5.000 € von den Abnehmern zu erhalten, da er zu der Zeit einen solchen Betrag benötigt habe. Er habe jedoch kein Geld erhalten.
123Mit der Bezahlung des Heroins durch die Empfänger habe er selbst nichts zu tun gehabt. Er habe gehört, dass über Firmen Geld aus den Niederlanden an den T1 in den Irak überwiesen worden sei. Nach der Sicherstellung der einen Dose Heroin habe man ihm unterstellt, diese gestohlen zu haben. Er sei aufgefordert worden, deren Wert – 100.000 US-Dollar – zu ersetzen. Das habe er jedoch verweigert.
124Im Juni sei in B3 dann jedoch die zweite Lieferung besprochen worden. Er habe das Angebot des T1, sich erneut an einem Herointransport – auf dieselbe Art und Weise wie im März – zu beteiligen, angenommen. Als Entlohnung habe man wieder einen Betrag in Höhe von 250.000 US-Dollar vereinbart. Er habe damit gerechnet, dass Heroin in ähnlichen Mengen wie im März geschickt werde.
125Auch bei der Tahinlieferung habe es sich um eine Tarnlieferung gehandelt.
126Der Angeklagte zu 1) hat zudem eingeräumt, unter den ihm zugeordneten Mobiltelefonnummern die ihm zugeordneten eingeführten überwachten Telefonate – mit den zum Teil bei ihm sicher gestellten Mobiltelefonen – mit den bezeichneten Personen geführt zu haben. In den Gesprächen seien für Betäubungsmittel Synonyme verwandt worden, so beispielsweise der Begriff „Essen“.
127b)
128Das Geständnis des Angeklagten B ist glaubhaft, denn es wird durch das Ergebnis der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
129Der Zeuge KHK C2 sowie die weiteren ermittelnden Beamten haben den Gang des Ermittlungsverfahrens und die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuell gewonnenen Erkenntnisse glaubhaft und anschaulich im Sinne der oben getroffenen Feststellungen geschildert.
130Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 1) von Beginn seiner Verhandlungen mit T1 an wusste, dass es um die Einfuhr großer Mengen von Heroin nach Deutschland ging, stützt die Kammer indiziell auch auf die Angaben des Zeugen E4. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er im Juni 2014 von einer ihm bis dahin unbekannten männlichen Person – die er anhand von Lichtbildern ebenso wie der Angeklagte zu 1) als den T wiedererkannt hat – ohne Umschweife darauf angesprochen worden sei, ob er ein Lager für den Import von großen Mengen Heroin zur Verfügung stellen könne. Dieses Vorgehen zeigt, dass T1 mit ungewöhnlicher Offenheit von Beginn an, ohne aus der von ihm gehandelten „Ware“ ein Geheimnis zu machen, mit potentiellen, ihm bis dahin nicht näher bekannten, Geschäftspartnern verhandelt hat.
131Dass der Angeklagte zu 1) im Fall der Märzlieferung Kenntnis von der konkreten Liefermenge hatte, entnimmt die Kammer seiner geständigen Einlassung, nach der es ihm oblag, anhand des Gewichts das Heroin von der Legalware zu separieren und dem jeweiligen Abholer die richtige Menge an Kartons und Dosen zukommen zu lassen.
132Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 1) im Fall des Septembertransports zwar keine positive Kenntnis von der genauen Liefermenge hatte, dass er es jedoch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass gegebenenfalls auch eine noch größere Menge Heroin als im März geliefert werden würde, stützt die Kammer auf den Umstand, dass die konkreten Liefermengen auch nach der Einlassung des Angeklagten zu 1) jeweils nicht von Beginn an konkret besprochen waren, sondern sich diese danach richteten, wie viel Heroin im Iran zur Verfügung stand. Zwischen dem Angeklagten zu 1), T1 und I4 war lediglich der Transport großer Mengen Heroin verabredet. Anlass anzunehmen, der Angeklagte zu 1) habe größere Transporte als den Märztransport für ausgeschlossen gehalten oder habe sich an solchen nicht beteiligen wollen, hat die Kammer – gestützt auch auf seine Einlassung – nicht gefunden, zumal der Angeklagte auch im zweiten Fall derjenige sein sollte, der das Heroin von der Tarnladung separieren und weiter verteilen sollte.
133Anhand der eingeführten Wortprotokolle fremdsprachiger Telefongespräche, die den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK C2 zufolge von erfahrenen vereidigten Dolmetschern gefertigt wurden und anhand der in Augenschein genommenen deutschen Telefongespräche hat die Kammer zahlreiche der vom Angeklagten zu 1) und von den Zeugen geschilderten Details nachvollziehen können.
134Ein am 05.03.2014 um 14.00 Uhr unter der überwachten Rufnummer … zwischen den beiden Angeklagten geführtes Gespräch (lfd. Nr. 1265) etwa bestätigt indiziell, dass der Angeklagte zu 1) am 05.03.2014 in den Irak reiste. Denn der Angeklagte zu 1) erwähnt anlässlich dieses Telefonats, er sei jetzt am Flughafen und werde nächste Woche zurück kommen. Der Angeklagte zu 2) wiederum spricht in einem am 10.03.2014 um 10:57 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 8659) mit Herrn X3 von der Zollagentur Q geführten Telefonat davon, dass sein Bruder gerade im Irak sei, um dort etwas mit den Lieferanten zu besprechen.
135Dem vom Angeklagten zu 1) am 11.03.2014 um 22:42 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 1312) wiederum hat die Kammer entnommen, dass er sich am 11.03.2014 wieder in Deutschland aufhielt, denn er berichtet in diesem Gespräch davon, dass er bei der Wiedereinreise beinahe vom Zoll mit einem größeren Geldbetrag „erwischt“ worden sei.
136Der vom Angeklagten zu 1) geschilderte gescheiterte erste Übergabeversuch des Heroins und seine Rolle bei dieser Übergabe lassen sich unter anderem anhand eines zeitlich später geführten Telefonats nachvollziehen. In dem von ihm am 12.04.2014 um 01:05 Uhr unter der überwachten … geführten Gespräch (lfd. Nr. 534) heißt es diesbezüglich auszugsweise nämlich wie folgt [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]:
137B: „Hör mir zu, Bruder, ich hatte den Mann vom I2 in eine (bestimmten) Stadt eingeladen und den Mann vom N2 in eine andere Stadt. Hast du mich verstanden? Also, das Essen von dem Mann des I2 in eine andere Stadt mitnehmen und dann gehe ich zu dem/in die Stadt. Der kommt dann um fünf Uhr dahin. Ich sagte ihm: -- Hier Esse doch Dein Essen, nimm Dein Geld mit. – Der sagte: --- Nein, ich nehme nicht mit, ich nehme das Essen nicht mit. --- Dann fragt man sich: --- Weswegen bist Du zu mir gekommen? Bist Du gekommen um mit mir zusammen Kaffee zu trinken? Also, Hoffnung (sinngemäß), mal schauen.“
138Seine Schilderungen der Übergabe am Lager an den gesondert verfolgten X stimmen mit dem überein, was der Zeuge KHK C1 vor Ort beobachtet und in seiner Vernehmung geschildert hat. Der Zeuge konnte auch die vom Angeklagten angegebenen Liefermengen bestätigen, da er zum einen den Angeklagten zu 1) innerhalb der Lagerräumlichkeiten traf, als dieser den beladenen Rollwagen zum ersten Mal zur Rampe fuhr, und zum anderen die Warenmengen in dem Lagerraum vor und nach der Lieferung an X gesehen und fotografiert hat.
139Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 1) die Betäubungsmittel für den „Mann von I2“ am Abend des 20.03.2014 tatsächlich anschließend selbst in die Niederlande transportierte, wird unter anderem gestützt durch den Inhalt des von ihm um 20:22 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gesprächs (lfd. Nr. 1655) mit seiner Ehefrau in dem es u.a. heißt:
140N6: „Ja T10?“
141B: „Was machst Du N6?“
142N6 sagt: „Ich warte auf Dich.“
143B sagt: „Du sollst nicht auf mich warten, ich werde den Mann (phon.) nach Hause fahren, der ist vom Onkel A (phon.) gekommen.“
144N6: „Ja, okay, Dings, hast du dein Anvertrautes - Gut bekommen?“
145B: „Ich habe Deine Scheiße (ph.) bekommen.“
146N6: „Ach.“
147B: „Wir reden später mal, damit Du nicht beschäftigt bist/keine Zeit verlierst, ich werde mal den nach Hause fahren.“
148N6: „Wird es bei Dir lange dauern?“
149B sagt: „Ja, bis wir dahin fahren/ankommen wird es drei Stunden dauern und die Rückfahrt dauert es auch drei Stunden.“
150N6: „Ach, ja, passe auf dich auf, fahr vorsichtig hin und komm.“
151B: „Der Mann kann weder unsere Sprach, noch eine andere Sprache, der kann keine andere Sprache.“
152N6: „Ach, dann bist du in einer (schlechten) Lage.“
153B: „Der ist so gekommen..“ (AdÜ. ein bzw. zwei Worte unverständlich.)
154N6: „Ach, kann er nicht mit dem Zug fahren?!“
155B: „Ach, was weiß ich, T1 (T7) hat gesagt: --Fahr ihn doch nach Hause, der ist ein Armer Mensch.“
156Des Weiteren lässt sich, wie die Zeugin I7 glaubhaft und nachvollziehbar bekundete, anhand der Standortdaten der überwachten Rufnummer … nachvollziehen, dass der Angeklagte zu 1) in Richtung F5 fuhr und die deutsch-niederländische Grenze gegen 21:15 Uhr überquerte und später – gegen 01:15 Uhr – über den gleichen Grenzübergang wieder nach Deutschland einreiste und gegen 01:50 Uhr nach F zurückkehrte.
157Die Feststellung, dass der Angeklagte zu 1) zu Jahresbeginn noch keine größeren Geldbeträge zur Verfügung hatte, wird gestützt durch ein von den Angeklagten am 29.01.2014 um 15:26 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 5292) und der Rufnummer … geführten Telefonat, anlässlich welchem beide Brüder angeben, einen Betrag in Höhe von 2.188 €, der an den Zoll zu zahlen ist, derzeit nicht zur Verfügung zu haben.
158Dass der Angeklagte zu 1) sodann mindestens 250.000 US Dollar für seine Tatbeteiligung erhalten hat, von denen 100.000 € als angebliches Darlehen auf ein Konto der Fa. N5 überwiesen wurden, wird auch durch die aus der Überwachung der Telekommunikation gewonnen Erkenntnisse bestätigt. So heißt es in einem am 14.04.2014 ab 13.48 Uhr unter der überwachten … mit T1 geführten Telefongespräch (lfd. Nr. 1042) unter anderem:
159T1 fragt: „Ja, unser Freund dort, wenn ich dem sage, wie viel?“
160B: „Wofür?“
161T1: „Aus Kurdistan Dir schicken?“
162B: „Äää der Junge hat bisher noch nichts geschickt, weißt Du.“
163T1: „Der wird schicken, wir haben dem an dem Tag gesagt. Wir haben mit Freund gesprochen, der wird es für Dich machen.“
164T1: „Wieviel sollen wir Dich machen, für Dich?“
165B: „Ich weiß es nicht, wieviel Du kannst. Soviel Du kannst, ist gut.“
166T1 fragt: „Einhunderfünfzig?“
167B: „Ob es 150 bzw. 200 oder dreihundert, schau mal.“
168T1: „Okay, ich werde mal mit dem reden, wir machen das, mit Hilfe Gottes werde ich an den nächsten 2 bis 3 Tage fürDich machen. Dahin, was Du mir gegeben hattest.“
169B sagt: „Nein, lasse das sein, ich werde Dir eine andere Ortschaft geben.“
170T1 fragt: „Soll ich nicht dahin schicken, wo Du mir gegeben hast?“
171B: „Nein, wir haben ja etwas anderes gemacht.“
172T1: „Ach ja?“
173B: „Ja.“
174T1: „Ja, gut dann, okay, ich rede mal mit Kurdistan.“
175B: „Ja.“
176T1: „Du gibst die Adresse und die Kontonummer, ich werde es ihm geben, der wird es Dir schicken.“
177B: „Ja, okay, wenn Du morgen in Kurdistan ankommst, ruf mich an.“
178T1: „Ja, morgen okay, es kann sein, dass ich spät ankomme, weißt Du?“
179B: „Ist kein Problem, es kann auch übermorgen sein.“
180T1: „Es kann sein, dass ich morgen spät ankomme, wenn Du willst, rede Du mit S4, nenne Du ihm die Summe, ich werde das Geld zu ihm schicken. Ich werde jemandem sagen, dass er das Geld zu ihm bringt.“
181B: „Ja, gut.“
182T1: „Der schickt Dir das Geld.“
183B sagt: „Okay, einhundertfünfzig.“
184T1: „Soll ich 150 schicken, reicht es, oder? Wie Du sagst, mir ist es egal.“
185B: „Jetzt siind 150 gut, es reicht.“
186T1: „Reichen 150 jetzt? Also, Euer Geld.“
187B: „Nein, nein, 150 Euer Geld.“
188T1: „Deren Geld?“
189B: „Ja.“
190T1: „Okay, der Freund sagte, dass Du in die Türkei reisen wirst. Der sagte, dass Du gesagt hast: -- Ich reise in die Türkei. –“
191B: „Ja, ich werde am 16. Des Monates in die Türkei reisen.“
192T1: „Ja, bleibst Du lange?“
193B: „Eine Woche und ich werde am 26 des Monates nach Kurdistan kommen. Ich habe mein Ticket gekauft.“
194T1: „Also, Du reist am 16 dahin und am 26 kommst Du nach Kurdistan?“
195B: „Ja.“
196Am 16.04.2014 um 14:20 Uhr führte der Angeklagte zu 1) dann unter der überwachten Rufnummer … ein Gespräch (lfd. Nr. 2878) mit S4 in dem es insoweit auszugsweise wie folgt heißt:
197S4: „Ist es egal, wann ich dir das Geld schicke, oder soll ich es schnell schicken?“
198B: „Ja, wann kannst du, wann hast du Zeit?“
199[…]
200B: „Also, die BIC und SWIFT-Nummer werden benötigt und der Name der Bank ist D1. Und als Firma, die N5. Also, es ist eine Firma für Export und Import, sie heißt N5.“
201[…]
202B: „Ja, das geht auch, das geht auch. Aber Bruder S4, es gibt eine Sache, die ist sehr wichtig.“
203S4: „Bitte.“
204B: „Also, Du sollst sagen: -- Ich gebe dieses Geld als Darlehen der Firma N5. – Wenn Du dies nicht (bei Verwendungszweck) schreibst, werde ich 35 Tausend Euro als Steuer zahlen.“
205S4: „Okay, okay, ich habe verstanden.“
206Wie sich aus dem eingeführten Ermittlungsbericht des KOK C5 vom 15.09.2014 ergibt, ging in der Folgezeit eine Überweisung in Höhe von 100.000 € aus der Türkei auf dem bei der D1 geführten Konto der Firma N5 UG/GmbH ein.
207Dass der Angeklagte zu 1) im April nach wie vor mit I4 und T1 in Kontakt stand und erneut „nach Kurdistan“ reiste, um dort die Frage der verschwundenen Dose zu besprechen und sich um die Organisation der Tarnlieferung „Tahin“ zu bemühen, belegt unter anderem das von ihm am 29.03.2014 um 11:27 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführte Gespräch (lfd. Nr. 2100), welches (wie stets) nur hinsichtlich der wörtlich übersetzten Passagen verlesen worden ist und in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
208B: „Sage dem, dass wir bei dem sehr viel Tahin kaufen werden.“
209S1: „Wem sollen wir sagen?“
210B: „Sage dem Mann, der Tahin/Sesamsoße macht.“
211[…]
212B: „Gut, ich werde am 26 des Monates kommen, wir gehen zusammen zu dem (Sesamsoßeproduzent) und reden wir mit dem.“
213[…]
214B: „Ich werde am 26 des Monates nach Kurdistan kommen, am 26. des Monates.“
215Seine Reisepläne bestätigte er nochmals in dem am 31.03.2014 um 13:20 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 741).
216Auch in dem oben bereits auszugsweise zitierten Gespräch vom 14.04.2014 um 13:48 Uhr unter der überwachten … (O Mobiltelefon) (lfd. Nr. 1042) heißt es [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]:
217B: „Eine Woche und ich werde am 26 des Monates nach Kurdistan kommen. Ich habe mein Ticket gekauft.“
218T1: „Also, Du reist am 16 dahin und am 26 kommst Du nach Kurdistan?“
219B: „Ja.“
220T1 fragt: „Ja, sehr gut, was ist mit dem Problem mit Dreitausend geworden? Du hast nichts gemacht/nichts geregelt/erreicht, oder?“
221B: „Onkel, bei Gott, ich weiß nicht mehr, die Sache ist durcheinander, wir können zuerst zusammensitzen und dann reden.“
222Ein zwischen T1 und dem Angeklagten B am selben Tag unter der überwachten … (O Mobiltelefon) ab 21:36 Uhr geführtes Telefongespräch (lfd. Nr. 1063) belegt ebenfalls, dass bereits zu diesem Zeitpunkt neue Geschäfte beabsichtigt waren. Denn ab Minute 2.10 heißt es auszugsweise wie folgt [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]:
223T1: „[…] Und. Äää. Ich habe mit meinem Freund gesprochen. Ich habe ihm gesagt: ‚Mein Freund wird am 26. des Monats hinkommen.“
224B: „Ja.“
225T1: „Und er sagte: ‚Wegen dem Neuen.‘ Der sagte: Wegen dem Neuen.“
226B: „Ja.“
227T1: „Und, er sagte: ‚Wegen dem Neuen.‘ Der sagte: Wegen dem Neuen.“
228B: „Ja.“
229T1: „Kann ich dem Freund versprechen, oder?“
230B: „Mach es später, ein bisschen später/verschiebe es später, so um einen Monat, verschiebe Mal es um so einen Monat. Bis das Papier vom Gericht. (phon.)“
231T1: „Ja, natürlich, sowieso, erst wenn du nach Kurdistan kommst und zurückkehrst, erst danach, jetzt gleich sowieso. Äää wenn du nach Kurdistan kommst, kannst du uns Dings usw. geben? Deine Adresse usw. die Telefonnummer?.“
232B: Ja, ja, ich kann es, ich kann es natürlich.“
233Die fortbestehenden Kontakte auch zu dem iranischen Lieferanten I4 werden belegt durch ein am 14.04.2014 vom Angeklagten zu 1) unter der überwachten Rufnummer … um 23:52 (lfd. Nr. 2704) geführtes Telefonat mit I4, der während des Gesprächs mitteilte, sein Skype-Name laute „T8“. Die beiden vereinbarten weiter, am nächsten Tag miteinander zu sprechen.
234Dass sich der Angeklagte zu 1) nach seiner Rückkehr von seiner Reise im April 2014 nach dem Stand der Tahinlieferung sowie des nächsten Rauschgifttransports erkundigte, schließt die Kammer auch aus einem am 28.06.2014 um 13:04 unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 407), in dem es auszugsweise wie folgt heißt [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]:
235B: „Bist du in Kurdistan oder nicht in Kurdistan?“
236C6: „Ich bin in Kurdistan, ich bin gestern gekommen, gestern. Ich bin gerade im Dorf, ich werde heute nach I8/F7 fahren.“
237B sagt: „Gut, was hast du gemacht, ist unsere Arbeit fertig?“
238C6 fragt: „Mit Tahin/Sesamsoße?“
239B: „Nein, nein die Andere..“
240C6: „Mit dem anderen, ich werde heute gehen und anrufen. Ich rufe Dich an, okay?“
241B sagt: „Ist gut, bereite alles vor, okay?“
242C6: „Okay, okay, okay.“
243B: „Hat Dich der N10 wegen Tahin angesprochen oder nicht?“
244Daraus, dass der Angeklagte bereits im April 2014 die Tahinlieferung plante, die seinen eigenen Angaben zufolge ebenfalls von vornherein als Tarnlieferung beabsichtigt war, schließt die Kammer, dass zeitgleich auch die Planungen für eine weitere Rauschgiftlieferung anliefen, das von T1 erwähnte „Neue“ also ein weiterer geplanter Rauschgifttransport war. Denn sonst wäre die Organisation der Tarnlieferung sinnlos gewesen.
245Dass der Angeklagte zu 1) – wie von ihm angegeben – im Juni in den Irak reiste und dort erneut den T1 traf, wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls bestätigt. Die Zeugin KHKin I7 hat glaubhaft bekundet, dass die Auswertung des bei dem Angeklagten zu 1) sichergestellten J2, in welchem der Angeklagte zu 1) die Rufnummer … betrieb, ergab, dass dieser am 18.06.2014 eine „Begrüßungs-Sms“, wie man sie erhält, wenn sich das Handy in das ausländische Netz einwählt, aus dem Irak erhielt. Ebenso lässt sich einem am 07.06.2014 um 10:39 unter der überwachten … (O Mobiltelefon) vom Angeklagten zu 1) geführten Gespräch (lfd. Nr. 1677) entnehmen, dass der Angeklagte zu 1) beabsichtigte, am 12.06. nach J zu fliegen und danach nach „I9“ (B3) weiter zu reisen, da er unter anderem äußert: „Ich wollte dir sagen, dass ich am 12. des Monats, am Donnerstag, um Mittagszeit, um 04:00 (16:00) Uhr in J bin.“ und „Sage denen, dass sie am Donnerstag nach J kommen sollen. Wir werden uns sehen, wir haben 2 Tage Zeit. Ich werde ja nach 2 Tagen nach I9 kommen.“
246Dass der Angeklagte den anderen Beteiligten der Taten wie ein gleichrangiger Geschäftspartner gegenübertritt und sich selbst als Teil der Gruppierung auf der Lieferantenseite empfindet, ergibt sich ebenfalls aus dem Inhalt geführter Telefongespräche.
247So äußert der Angeklagte in dem am 03.02.2014 unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 20) unter anderem Folgendes:
248B: „Seit gestern rufe ich den T9 (phon.) an, er geht aber nicht ans Telefon. Ich wollte wissen, ob er Probleme hat. Ich habe N11 auch angerufen, sein Telefon ist aus.“
249C6: „Aha, ich habe vor paar Stunden beide gesehen. Es geht denen gut.
250B: Gibt es Problem?“
251C6: „Nein, es gibt gar kein Problem. Alles läuft gut. Wie geht es dir denn?“
252B: „Danke dir. Er soll heute Abend sich bei Skype anmelden, ich will ihn mal anrufen.“
253In diesem Gespräch unterhält er sich des Weiteren mit seinem Gesprächspartner ausgiebig über das Privatleben des T1, insbesondere dessen Freundin und erklärt, dass er T1 vor dieser gewarnt habe.
254Als der Angeklagte zu 1) am 04.03.2014 um 00:05 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 64) von der Suche nach einem neuen Lager berichtet, äußert er unter anderem Folgendes [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]: „Onkel! Wir haben drei Lager, drei Lager, das (Lager) war aber für unsere Arbeit, ich kann doch nicht diese Sache/Arbeit mit der anderen Arbeit/Sache vermischen. Du verstehst mich wie?“ und „Ach, unser Problem ist doch das Lager, es gibt kein Lager, ohne Lager läuft unsere Arbeit schlecht, ich kann doch nicht zwischen Gemüse usw. reintun.“.
255Am 21.03.2014 wiederum erkundigte sich der Angeklagte zu 1) in einem um 13:39 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Telefongespräch (lfd. Nr. 369) bei einer seiner Kontaktpersonen, ob „der Mann von N2“ gut angekommen sei und äußerte die Befürchtung, dass bei diesem etwas gefehlt habe. Wörtlich äußerte er [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]: „Nein, nein, es gibt ein Problem, ich will wissen, ob die Dinge, diese die wir geschickt haben korrekt/richtig sind oder nicht? Weil ich gemerkt habe, dass etwas fehlt. Ich habe Angst, dass jemand etwas gemacht hat, dass jemand gestohlen hat, dass etwas passiert ist.“
256In einem weiteren am 26.03.14 um 21:57 Uhr unter der überwachten Rufnummer … geführten Gespräch (lfd. Nr. 595) kritisiert er gegenüber seinem Gesprächspartner das Verhalten des T1 und äußert in diesem Zusammenhang [Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer]:
257B weiter: „Es ist doch jetzt kein geeigneter Zeitpunkt für Reise des T1. Wir haben doch Arbeit zu erledigen, wir wissen nicht, was wir machen sollen.“
258C6: „Was soll ich jetzt sagen, der (T1) hat im Moment kein Recht darauf sich so zu benehmen, weißt Du.“
259B: „Kannst Du nicht mir seine Telefonnummer senden? Ich rufe den an, der soll doch zurückkommen, es ist doch nicht jetzt die geeignete Zeit dafür. Wann können wir nochmals?“
260Auch das am 14.04.2014 ab 13:48 unter der überwachten … mit T1 geführte Gespräch (lfd. Nr. 1042) belegt, dass dem Angeklagten zu 1) wegen des Verschwindens der sichergestellten Dose keine Vorwürfe gemacht werden, sondern dass man gemeinsam nach Ursachen forscht, bevor man sich wieder dem Thema zuwendet, wie die Bezahlung erfolgen kann, denn dort heißt es unter anderem wie folgt:
261T1 fragt: „Ja, sehr gut, was ist mit dem Problem mit Dreitausend geworden? Du hast nichts gemacht/nichts geregelt/erreicht, oder?“
262B: „Onkel, bei Gott, ich weiß nicht mehr, die Sache ist durcheinander, wir können zuerst zusammensitzen und dann reden.“
263T1: „Also, mit den 3 Tausen hat der Freund auch Dir gesagt, das waren ja nur Dreitausend, nur Dreitausend in einem Ding.“
264B sagt: „Ja, Onkel, ja, ich habe es gesehen, ich habe doch gesagt, also, das bedeutet, also, die letzten Schichten/Reihen am Ende, also vor der letzten Reihe/Schicht, also 9 da und 9 da, waren es, hat er nicht so gesagt?“
265T1: „Was?“
266B: „Ich habe gesagt, es waren auf jedem Ding 9 Stück drauf, ist es nicht so?
267T1: „Ja.“
268B weiter: „Die 9 da und die 9 da, ich habe alles genommen und auf die Seite getan. Die habe ich komplett denen gegeben.“
269T1: „Ja, das stand/war alleine da/lag separat, war nicht bei den anderen.“
270B: „Ja, war separat, aber ich habe denen alles gegeben, nichts bei mir gelassen.“
271T1 sagt: „Aufpassen, wenn es versehntlich zu dem anderen gegangen/umgelegt worden ist. Du wirst dann dort Probleme bekommen, schau mal nach!. Es geht verloren.“
272B: „Bei Gott, ich habe nichts verkauft, ich habe niemandem verkauft. Ich werde erneut nachschauen, ich habe vor einigen Tagen erneut nachgezählt. Alles, was bei mir war, habe ich denen gegeben und ich weiß nicht warum sie sagen, dass es fehlt. Bei Gott, ich denke, dass es mit dem Mann von dem … für sich genommen hat.“
273T1: „Bitte kümmere Dich darum, ansonsten wird dort…“
274B: „Was?“
275T1: „Ich habe gesagt, dass es dort für Dich etwas schlimmes passieren wird, mache genau Dings! Nicht, dass es versehntlich jemanden…“
276B: „Nein, ich habe niemandem gegeben. Ich habe weder verkauft, noch jemandem gegeben. Ich schaue bei mir nach, es gibt nicht. Ich denke, dass der Mann vom I4 für sich etwas macht.“
277T1: „Okay, ja, schau erneut nach, es muss in der Gegend sein, ich vermute es so.“
278B: „Ja, ich schaue mal erneut nach.“
279T1: „Ja, okay, ruf den Freund in Kurdistan an und gib ihm Deine Adresse usw. durch. Ich werde es ihm geben, damit er Dir schickt.“
280B: „Okay, in Ordnung..“
281T1: „Du sollst dem sagen, dass er sagen soll, dass er dies seinem Freund als Darlehen gibt. Sage ihm das, er soll es Dir schicken.“
282B: „Okay, in Ordnung“
283Dasselbe gilt für die am 12.04.2014 um 01:05 Uhr und um 01:23 Uhr unter der überwachten … zwischen B und seinem irakischen Gesprächspartner über 15 min (lfd. Nr. 534) bzw. 7 min (lfd. Nr. 535) geführten Gespräche, in denen darüber räsoniert wird, was mit der Dose passiert ist. So heißt es im Fortsetzungsgespräch (lfd. Nr. 535) auszugsweise wie folgt:
284C6: „Hallo?"
285B: „Ja Bruder, mein Guthaben war zu Ende."
286C6: „Ich habe es mir gedacht. Also, Bruder, ist halt verlorengegangen, wie Du es gesagt hast. Ist nicht anders und nicht mehr."
287B: „Bei Gott, ich vermute es auch so."
288C6: „Du sagst, dass Du seit 2 bzw. 3 Tagen damit beschäftigt bist, also Deine Zeit.."
289B: „Ja bei Gott. Aber, wie kommt es, dass nur ein Stück verloren geht."
290C6: „Was?"
291B: „Ich sagt, dass es so viele Paletten da sind, wie kommt es, dass nur ein Stück verloren geht."
292C6: „Woher soll ich es wissen. Nicht, dass Du statt 7 doch 8 Stück gegeben hast."
293B: „Nein, nein."
294C6: „Du weißt es genau?"
295B: „Ich weiß es genau."
296C6: „Hast Du nicht der anderen Seite 10 Stück statt 9 gegeben?"
297B: „Ja, ich habe mehr gegeben, ich habe dem mehr gegeben, dem Mann vom N2 habe ich elf, also, dem habe ich 10 plus 2 einzelne gegeben. Also, ich habe die 2 Schichten komplett verteilt. Ich habe denen gegeben."
298C6: „Wieviel hast Du dem gegeben?."
299B: „Ich habe dem Mann vom N2 7 gegeben und den Rest habe ich alles dem Mann vom N2/N12 gegeben."
300C6: „Also, wieviel hast Du insgesamt gegeben? Die haben ja gesagt.."
301C6: „Also, Du hast dem 2 mehr gegeben?"
302B: „Ja, ich habe 10 plus 2 mehr gegeben. Also, die Schicht, die sie mir gesagt haben."
303C6: „Du hast 11 gegeben?"
304B: „Es waren 9 da und 9 da. Nein, ich habe 10 gegeben? Also, 10 und (weitere) 2 waren zusammen."
305C6: „Ja, ich weiß, Du hast da 7 komplett und der anderen Seite 11 gegeben, ist es so? Ich habe Dich nicht so gut gehört."
306B: „Ja, ich habe denen alles gegeben, die 2 Schichten, hörzu, sie hatten gesagt, dass es 9 da und 9 da isn."
307C6: „Ja."
308B: „Ich habe alles auf die Seite gelegt, ich habe 7 da gegeben und den Rest habe ich komplett dem Mann vom N2 gegeben."
309C6: „Also, Du hast denen alles gegeben?"
310B: „Ja."
311mP sagt: „Ja, sie haben gleich zu Beginn Nachricht geschickt und mitgeteilt, dass die 9 Tausend komplett seien, aber 5 Tausend fehlen."
312B: „Ich weiß auch nicht mehr, ob es bei mir verlorengegangen ist, ob diese (Leute) falsche Angabe machen. Ich weiß nicht mehr halt."
313C6: „Bei Gott, ist die Rechnung klar. Wenn Du bei Dir weißt, da so und so viel und da so und so viel und kannst Du wissen, ob was fehlt, wenn Du weißt, dass es nichts fehlt, sagen wir halt dem Freund N2: --Es ist bei Euch.-- Wenn Du das nicht sagst, können wir nicht das machen."
314B sagt: „Bis ich dorthin komme, werden wir es abklären, so kann nicht abgeklärt weden."
315C6: „Was?"
316B: „Wenn ich dahin komme, klären wir ab."
317C6: „Wann kommst Du, wann beabsichtigst Du zu kommen?"
318B: „Ich komme am 26. des Monates, ich habe mein Ticket gekauft, am 26. des Monates."
319C6: „Wann?"
320B: „Am 26. diesen Monat.".
321C6: „Ich höre Dich nicht, wann?"
322B: „Am 26 also."
323C6: „Am 26. im nächsten Monat, oder?"
324B: „Bruder, am 26 in 3 bzw. 2 Wochen"
325C6: „Okay."
326B: „In 10 Tagen."
327C6: „Okay, ich weiß nicht, was ich dort sagen soll."
328B sagt: „Ich weiß es nicht, bis ich komme. Ich weiß auch nicht mehr, ich suche selbst seit 2 Tagen."
329C6: „Also, wenn es bei dir in Ordnung seien sollte, sollst du uns beruhigen."
330B: „Bruder, wenn es bei mir verlorengegangen ist, schweigt die Person, die mitgenommen hat darüber/behält es für sich ein. Ich hoffe das."
331mP: „Ja." (zuhörend)
332B: "Gott bewahre, dass sie nichts gemacht haben. Ich bin deswegen Tausend Male meinem Gott dankbar."
333mP: „Ach ja."
334B: „Und seit Tagen passiert nichts."
335C6: „Wie kann das passieren, gibt es niemanden da?"
336B: „Bei Gott, ich weiß nicht mehr. Ist etwas, ich weiß aber nicht, wie das passiert ist."
337C6: „Wie kommt man zu der Firma dahin? Fragt man nicht dort die Person bei der Firma, was sie mache?"
338B sagt: „Bruder, was soll ich dir sagen, das Klauen ist in dem Blut der Araber drin. Dieser Arbeiter ist nicht unser Mitarbeiter, der gehört zu der Firma, die Stromleitungen macht."
339C6: „Ja, wenn Du kommst, wenn Du kommst, klärst Du es ab, okay?."
340B fragt: "Was macht I4, was macht T1, kommt der T1 nicht? Rufe den T1 an, sage, dass er kommen soll, rufe doch den T1 an."
341Die Feststellungen zum unter Ziffer II. 1. d) festgestellten weiteren Geschehen beruhen überwiegend auf den vollumfänglich glaubhaften Angaben des Zeugen Z1. Der Zeuge Z1, der als Lkw-Fahrer beauftragt war, die Fracht – von deren illegalem Teil er keine Kenntnis hatte – von V1 nach Deutschland zu transportieren, hat seine Reise und das weitere Geschehen ab seiner Ankunft in Deutschland so wie festgestellt geschildert. Seine Schilderungen waren detailliert und anschaulich und stimmten mit den übrigen von den Beamten des Bundeskriminalamtes geschilderten Ermittlungsergebnissen überein, so dass die Kammer keinen Anlass hatte, an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
342Dass der Lkw-Fahrer des Tahin-Transportes, U3, wie festgestellt am 01.09.2014 von T1 kontaktiert wurde, hat die Kammer anhand eines überwachten Telefonats vom 08.09.2014 festgestellt. In diesem um 16:17 Uhr geführten Gespräch kontaktierte T1 unter der überwachten Rufnummer … AKÜ (lfd. Nr. 219) den Lkw-Fahrer U3 und erfuhr von diesem, dass die Polizei dessen Ladung kontrollierte. Dass es sich bei dem Anrufer um T1 handelte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zum einen aus dem Umstand, dass der Angeklagte zu 1) die vorgenannte Nummer mit der Endung -2121 als solche des „T3“ in seinem sichergestellten J2 gespeichert hatte, wie dessen Auswertung nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHKin I7 ergab. Zum anderen hat der Zeuge E4 bekundet, die Nummer, die ihm der T1 anlässlich ihres Treffens im Juni 2014 als die seine genannt habe, bei seiner Vernehmung wiederum den ermittelnden Beamten mitgeteilt zu haben. Der Zeuge KHK C2 hat insoweit glaubhaft bekundet, der Zeuge E4 habe ihm als Nummer des T1 die oben genannte Nummer … genannt.
343Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des jeweils aufgefundenen und untersuchten Heroins beruhen auf den verlesenen Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 28.03.2014 und vom 24.10.2014, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte. Ihre Annahme, dass die übrigen – im Fall des Märztransportes nicht sichergestellten – 189 kg Heroin ebenfalls einen Wirkstoffgehalt von ca. 62 % Diacetylmorphin-Base bzw. 68 % Diacetylmorphin(Heroin)-Hydrochlorid aufwiesen, stützt die Kammer auf die Überlegung, dass es sich bei dem gelieferten Heroin im Fall des Märztransports – ebenso wie im Fall des Septembertransports – um unverschnittene Heroinzubereitung aus derselben Quelle – von I4 – handelte. Im Fall des Septembertransports wiesen sämtliche analysierten Stichproben einen Wirkstoffgehalt von 54,9 bis 55,3 Diacetylmorphin-Base auf. Es gab innerhalb der großen Menge folglich nur sehr geringe Abweichungen. Aufgrund dieser Beschaffenheit der Septemberlieferung nimmt die Kammer an, dass auch die gesamte Märzlieferung, die über dieselbe Lieferschiene erfolgte, von – mit allenfalls geringen Abweichungen – gleichbleibend hoher Qualität war.
3443. Beweiswürdigung zu Ziffer II. 2. (Ziffer II. der Anklage vom 05.02.2015)
345Zur Sache war der Angeklagte zu 2) weitgehend geständig. Er hat eingeräumt, sehr wütend auf den Zeugen Z2 gewesen zu sein, da dieser dem Zeugen S2 verraten habe, dass er seine Freundin S3 hinterging, indem er gleichzeitig eine weitere Beziehung führte. Aus diesem Grund habe er dem Geschädigten Angst machen und von diesem erfahren wollen, warum er ihn verraten habe. Er habe sodann Freunde und Verwandte herbei telefoniert. Tatsächlich begleitet hätten ihn letztlich jedoch nur 3 weitere Männer. Im Büro des Z2 habe man dann zusammen gesessen, er habe den Z2 befragt und gefilmt. Dann habe er – da Z2 weiter geleugnet habe – mit dem Kabel, das er von der Baustelle an seinem Lager mitgebracht habe, angreifen wollen. Seinen ersten Schlag habe Z2 abgewehrt, bereits beim zweiten Schlag sei ihm das Kabel aus der Hand gerutscht. Sodann seien seine Begleiter dazwischen gegangen und hätten ihn zurückhalten wollen. Aus diesem Grund habe er den Geschädigten nicht mehr erreichen können und habe lediglich noch mit einem Kleiderbügel, den er vor Ort im Büro ergriffen habe, nach dem Z2 geworfen. Im weiteren Verlauf des Geschehens habe er, nachdem er den Z2 übel beschimpft habe, auch noch die Leasingraten zurückgefordert, um dem Geschädigten auf jede nur erdenkliche Weise weh zu tun. Richtig sei, dass der Geschädigte – als er selbst letztlich das Büro verlassen habe – am Kopf geblutet habe.
346Seine – von den Darstellungen des geschädigten Zeugen Z2 abweichende – Behauptung, nur mit drei Begleitern zu Z2 gefahren zu sein, nur zwei Mal mit dem Kabel geschlagen und den Kleiderbügel nur ein Mal geworfen zu haben, hat die Kammer ihm jedoch nicht geglaubt. Die Kammer wertet diese Angaben als den Versuch des Angeklagten zu 2), die eigene Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Der geschädigte Zeuge Z2 hat demgegenüber anschaulich und glaubhaft beschrieben, wie festgestellt von dem Angeklagten zu 2) „überfallen“ worden zu sein. Er hat ohne erkennbare Belastungstendenzen ausgesagt und auch für den Angeklagten zu 2) positive Umstände mitgeteilt, als er angegeben hat, die meisten seiner Verletzungen seien schnell verheilt. Erinnerungslücken – etwa ein mit dem Verteidiger E9 des Angeklagten zu 2) am nächsten Tag geführtes Telefonat betreffend – hat der Geschädigte, ersichtlich im Bemühen um eine detailgetreue wahrheitsgemäße Schilderung, unumwunden offen gelegt.
347Dabei hat der Zeuge Z2 insbesondere detailliert beschreiben können, dass der Angeklagte zu 2) ihn mit mindestens vier – eher mehr – Begleitern aufgesucht habe, von denen sich 3 Begleiter mit in seinem Büro aufgehalten hätten und mindestens eine weitere Person im Flur gewartet habe. Die Zählung des Zeugen ist für die Kammer dadurch ohne weiteres nachvollziehbar geworden, dass der Zeuge Z2 die Standorte der einzelnen Begleiter und deren Verhaltensweisen hat beschreiben und jedem einzelnen eigene Tatbeiträge hat zuordnen können. Dafür, dass der Angeklagte zu 2) wie von dem Zeugen geschildert tatsächlich mit mindestens 4 Begleitern aufgetreten ist, spricht für die Kammer auch der Umstand, dass der Angeklagte zu 2) – wie er auf Vorhalt eingeräumt hat – im Vorfeld der Tat am 14.04.2014 ein Telefonat mit seinem Bruder B12 geführt hat, anlässlich dessen er seinem Bruder sinngemäß mitteilte, es gebe fünf bzw. sechs weitere Leute. Auch die spontane Äußerung des Angeklagten zu 2), er wäre am liebsten „mit einer ganzen Armee“ zu Z2 gegangen, spricht aus Sicht der Kammer für die tatsächliche Beteiligung von mehr als 3 Personen.
348Die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen – wie sie sich aus dem verlesenen ärztlichen Attest ergeben – haben auch der Geschädigte und die Zeugen C4 und S2 übereinstimmend geschildert.
349IV.
350Rechtliche Bewertung
351Die Kammer hat den festgestellten Sachverhalt wie folgt rechtlich bewertet:
3521. Angeklagter zu 1)
353Die Kammer hat den festgestellten Sachverhalt dahingehend rechtlich bewertet, dass der Angeklagte zu 1) sich gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen strafbar gemacht hat. Das Handeltreiben war unerlaubt, weil er dazu keine rechtlich anerkannte Erlaubnis hatte. Da das im März und September gehandelte Heroin eine Wirkstoffmenge von ca. 128 kg bzw. ca. 183 kg Diacetylmorphin(Heroin)-Hydrochlorid aufwies, war der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei Diacetylmorphin-Hydrochlorid bei 1,5 g Diacetylmorphin-Hydrochlorid liegt, jeweils überschritten.
354Die Kammer hat die Beteiligung des Angeklagten zu 1) an den Drogengeschäften des T1 und des I4 in beiden Fällen (II. 1. b) und c)) als mittäterschaftliche Beteiligung gewertet.
355Der Angeklagte zu 1) hat im Vorfeld beider Transporte sowie bei der eigentlichen Abwicklung des Märztransportes erhebliche, über die reine Lagerhaltung hinausgehende, Tätigkeiten entfaltet. Er stellte nicht nur für den Märztransport und die vorhergehenden Testlieferungen die Firma seines Bruders zur Verfügung, sondern gründete nach der Märzlieferung zu diesem Zweck auch seine eigene Firma N5. Er veranlasste seinen Bruder, die Verzollung der Lieferung zu regeln und kümmerte sich selbst ebenfalls vor Ort um deren reibungslosen Ablauf. Er mietete das Lager im I5-Feld in C, lagerte dort die Märzlieferung ein und separierte am 19.03.2014 das Heroin von der Legalware. Ebenso übergab er am 20.03.2014 die Betäubungsmittel an zwei Abholer. Nachdem einer der Abholer das Heroin nicht selbst hatte transportieren wollen, übernahm er, da er selbst erheblich am Gelingen des Rauschgiftgeschäftes interessiert war, spontan den Transport der Drogen in die Niederlande, welcher mit einem zusätzlichen erheblichen Entdeckungsrisiko für ihn verbunden war.
356Dabei empfand er sich, wie es sich exemplarisch aus den in den eingeführten Telefonaten gewählten Formulierungen, wie zum Beispiel „unsere Arbeit“ (Telefonat vom 04.03.2014 um 00:05 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 64)) und „diese die wir geschickt haben“ (Telefonat vom 21.03.2014 um 13:39 Uhr unter der überwachten Rufnummer … (lfd. Nr. 369)), ergibt, als Teil der Tätergruppierung auf der Lieferantenseite und hatte ein großes Interesse an der Durchführung des Transports sowie an dessen Erfolg, da seine eigene – lukrative – Entlohnung davon abhing, dass der Transport überhaupt stattfand sowie dass die Betäubungsmittel sicher bei ihren Abnehmern ankamen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu 1) mehrere Auslandsreisen unternahm, um die Abläufe mit den anderen Beteiligten persönlich zu besprechen, und sein Auftreten gegenüber seinen Geschäftspartnern, wie es aus den überwachten Gesprächen deutlich wird, passt aus Sicht der Kammer nicht zu der Rolle eines untergeordneten Gehilfen, sondern zu derjenigen eines Partners.
357Auch der Fall Ziffer II. 1. c) (Ziffer I. 2. der Anklage vom 05.02.2015) ist als vollendetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bewerten. Denn der Angeklagte zu 1) hatte verbindlich vereinbart, dass erneut – wie im März 2014 – eine Lebensmittellieferung mit einer großen Menge Heroin an ihn versandt werden sollte. Es waren Test- und Tarnlieferungen auf den Weg geschickt worden, wobei der Angeklagte selbst die als Tarn – und Testlieferung dienende Tahinlieferung organisiert hatte.
3582. Angeklagter zu 2)
359Der Angeklagte zu 2) hat sich gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, indem er den Geschädigten Z2 mit einem Kabelstück sowie mit einem Holzkleiderbügel gegen Kopf und Hand schlug, während zwei weitere Männer den Geschädigten festhielten. Tateinheitlich (§ 52 StGB) dazu hat er sich gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht, indem er den Geschädigten Z2, den er unmittelbar zuvor mit einem Kabelstück sowie mit einem Holzkleiderbügel geschlagen hatte, aufforderte, ihm binnen 24 h die an diesen gezahlten Leasingraten in Höhe von ca. 5.000 € zurückzuzahlen, um sich in derselben Höhe selbst rechtswidrig zu bereichern.
360V.
361Strafzumessung
362Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
3631. Angeklagter zu 1)
364Die Kammer ist für die unter Ziffer II. b) (Märztransport) und II. c) (Septembertransport) festgestellten Taten jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.
365Der Strafrahmen war auch nicht gem. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, da die Voraussetzungen des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG nicht vorliegen. Der Angeklagte zu 1) hat sein Wissen über andere Straftaten, die mit der seinen in Zusammenhang stehen, nicht rechtzeitig im Sinne von § 31 S. 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB offenbart, denn er hat sich erst am 13. Hauptverhandlungstag und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur Sache eingelassen. Seine Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 02.09.2014 – vor Eröffnung des Hauptverfahrens – stellen keine taugliche Aufklärungshilfe dar, da dem Bundeskriminalamt der Sachverhalt so wie von dem Angeklagten zu 1) geschildert zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen ist. Bei der Bestätigung polizeilicher Erkenntnisse handelt es sich nicht um Tataufklärung im Sinne von § 31 BtMG. Der von dem Angeklagten zu 1) beschriebene X war zum genannten Zeitpunkt bereits identifiziert, die Beschreibung des weiteren Abnehmers vom 20.03.2014 stellt eine unzureichende Beschreibung dar und ist als Aufklärungshilfe nicht geeignet. Seine Beschreibung, der Türke, der mit einem alten G1 mit niederländischen Kennzeichen angereist sei, sei etwa 42 Jahre alt und etwas kleiner als er gewesen und habe schwarze Haare gehabt, war so generell und traf auf so viele Personen zu, dass sie nicht geeignet war, den Abnehmer zu identifizieren.
366Innerhalb des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG hat die Kammer für die konkrete Straffindung insbesondere die nachfolgend dargestellten Erwägungen angestellt.
367Zu Gunsten des Angeklagten zu 1) hat die Kammer bedacht, dass dieser sich bereits anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 02.09.2014 teilgeständig eingelassen hat und dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe am 13. Hauptverhandlungstag letztlich eingeräumt hat. Dem Angeklagten zu 1) war ferner maßgeblich zugute zu halten, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er – der im Alter von 17 Jahren grundlos in Syrien inhaftiert wurde – eine schwierige Lebensgeschichte hat. Des Weiteren hat die Kammer mildernd bedacht, dass das Eintreffen des Märztransportes und dessen Verzollung am 17.03.2014 sowie die Rauschgiftübergaben am 20.03.2014 unter Beobachtung des Bundeskriminalamts erfolgten. Hinsichtlich des Septembertransports hat die Kammer berücksichtigt, dass sämtliche Betäubungsmittel sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Eine maßgebliche mildernde Wirkung hat die Kammer zudem dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte zu 1) in der Hauptverhandlung letztlich doch noch Angaben zu dem gesondert verfolgten X gemacht hat, die geeignet erscheinen, zum Nachweis der dem X zur Last gelegten Taten beizutragen. Zudem hat er bestätigt, dass das Bundeskriminalamt den T1 zutreffend als T identifiziert hat; ferner hat er den von ihm benannten T4 einem in den Akten vorhandenen Lichtbild zugeordnet.
368Unter strafschärfenden Gesichtspunkten hat die Kammer demgegenüber die beträchtliche Überschreitung der nicht geringen Menge berücksichtigt. Im Fall des Märztransports überstieg die gehandelte Menge den Grenzwert zur nicht geringen Menge um etwa das 75.000fache, im Fall des Septembertransports um das 122.000fache. Der Angeklagte zu 1) hat zudem eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie entfaltet, indem er mit hohem Arbeits- und Verschleierungsaufwand international agierend an Drogenimporten mitgewirkt hat.
369Unter Würdigung sämtlicher und insbesondere unter Beachtung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer angesichts dessen und unter Beachtung der Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, Einzelfreiheitsstrafen von
3709 (neun) Jahren (Märztransport - unter Ziffer II. 1. b) festgestellte Tat)
371und von
3727 (sieben) Jahren (Septembertransport - unter Ziffer II. 1. c) festgestellte Tat)
373für tat- und schuldangemessen. Obwohl im Fall des Septembertransports im Vergleich zum Märztransport eine wesentlich größere Menge Heroin tatsächlich geliefert worden ist, hat die Kammer die Einzelstrafe für den Septembertransport deutlich niedriger bemessen als diejenige für den Märztransport. Dabei hat sie bedacht, dass anlässlich des Septembertransports eine Sicherstellung erfolgte, so dass das gehandelte Heroin nicht in den Verkehr gelangte.
374Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Umstände berücksichtigt. Ferner hat sie in diesem Zusammenhang insbesondere bedacht, dass zwischen beiden Taten ein zeitlicher und auch situativer Zusammenhang bestand, weil der Entschluss des Angeklagten zu 1) zur Durchführung des zweiten Transports quasi aus dem zuvor gemeinsam erfolgreich durchgeführten Märztransport hervor ging. Angesichts dieses Zusammenhangs hielt die Kammer – unter Würdigung sämtlicher und insbesondere unter Beachtung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der Wirkung, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten ausgehen wird – insgesamt eine moderate Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von neun Jahren (Märztransport) für ausreichend, aber auch erforderlich und hat für den Angeklagten zu 1) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
37511 (elf) Jahren
376als tat- und schuldangemessen erkannt.
3772. Angeklagter zu 2)
378Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen.
379Den Strafrahmen der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat die Kammer nicht zur Anwendung gebracht, da sie die versuchte schwere räuberische Erpressung als minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB bewertet und zusätzlich von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, so dass § 224 Abs. 1 StGB die schwerere Strafe androht.
380Die gefährliche Körperverletzung war nach Auffassung der Kammer nicht als minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB zu bewerten, so dass der Normalstrafrahmen zur Anwendung zu bringen war. Denn bei der Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte überwogen die mildernden Faktoren die erschwerenden Faktoren nicht so beträchtlich und in einer Weise, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle erheblich abwich und deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer als wesentlich gewichtige mildernde Faktoren bewertet, dass der Angeklagte zu 2) die Tat eingeräumt hat und dass er bislang unvorbestraft ist. Entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprachen jedoch der Umstand, dass der Angeklagte zu 2) zwei Qualifikationsmerkmale verwirklicht hat und dass der Geschädigte Z2 durch die Tat nicht unerheblich verletzt worden ist.
381Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens hat die Kammer die bereits genannten Faktoren unter Strafzumessungsgesichtspunkten erneut strafmildernd und strafschärfend berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu 2) bedacht, dass er sich – weil er sich von dem Geschädigten Z2 verraten fühlte – in einem Zustand hochgradiger Erregung befand. Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte zu 2) für das hiesige Verfahren zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und dass dies für ihn auch finanzielle Konsequenzen gehabt hat, da seine Abwesenheit während der Untersuchungshaft den Niedergang seiner Fa. P GmbH beschleunigt hat. Mildernd hat die Kammer zudem bedacht, dass der Angeklagte sich wegen eines noch gravierenderen Tatvorwurfs, von dem er letztlich freigesprochen worden ist, dem vorliegenden Strafverfahren mit 15 Hauptverhandlungstagen und den damit einhergehenden, auch psychischen, Belastungen hat stellen müssen.
382Zum Nachteil des Angeklagten zu 2) war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte Z2 bis heute durch das aggressive Verhalten des Angeklagten zu 2) nachhaltig beeindruckt ist.
383Unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Beachtung auch der Wirkung, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu 2) in der Gesellschaft zu erwarten ist, hat die Kammer auf eine
384Freiheitsstrafe von 2 Jahren
385als tat- und schuldangemessen erkannt.
386Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Der 30jährige Angeklagte hat bislang ein strafffreies Leben geführt. Nach dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck besteht die Erwartung, dass er sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig ein straffreies Leben führen wird (§ 56 Abs.1 StGB).
387Darüber hinaus lagen nach Auffassung der Kammer auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigten. Als solchen besonderen Umstand hat die Kammer das Geständnis und die Belastung des Angeklagten zu 2) durch die erlittene Untersuchungshaft sowie durch die Länge der hiesigen Hauptverhandlung berücksichtigt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hatten diese Umstände für die Kammer bereits ein solches Gewicht, dass vor ihrem Hintergrund auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafvollstreckung nicht gebot.
388VI.
389Verfall von Wertersatz
390Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten zu 1) gem. §§ 73, 73a StGB Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 101.800,00 € angeordnet. Der Angeklagte zu 1) hat für die unter Ziffer II. 2. festgestellte rechtswidrige Tat erhebliche Vermögenswerte erlangt. Nach seinen Angaben, die mit dem Ergebnis der Finanzermittlungen korrespondieren, hat er für den Märztransport 250.000 US-Dollar bzw. umgerechnet etwa 183.800 € erlangt.
391Die Kammer hat gem. § 73c Abs. 1 StGB davon abgesehen, in 101.800 € überschießender Höhe Verfall von Wertersatz anzuordnen, da der Angeklagte zu 1) in der Hauptverhandlung am 22.06.2015 daran mitgewirkt hat, den zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Konto der N5 GmbH vorhandenen – von ihm aus der Tat erlangten – Betrag in Höhe etwa 82.000 € an das Land NRW zu übertragen.
392Der Anordnung von Verfall von Wertersatz in Höhe von 101.800 € stand § 73c Abs. 1 StGB demgegenüber nicht entgegen, denn der Wert des Erlangten ist im Vermögen des Angeklagten zu 1), der zwei Appartements in der Türkei und einen C3 erwarb, noch vorhanden und die Anordnung ist für den Angeklagten zu 1) auch keine unbillige Härte.
393VII.
394Freispruch im Übrigen
395Den Angeklagten zu 2) ist mit Anklage vom 05.02.2015 vorgeworfen worden, im Fall der Märzlieferung (s.o. Ziff. II. 2.) gemeinschaftlich mit dem Angeklagten zu 1) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zu 2) zur Last gelegt, sich – in dem Wissen, das es sich im März 2014 um einen Betäubungsmitteltransport handelte – um die logistische Abwicklung des Transports gekümmert zu haben und dafür seinem Bruder eine Provision in Höhe von 2.356,61 € in Rechnung gestellt zu haben.
396Der Angeklagte zu 2) war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, denn die Kammer hat dazu keine, eine Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen treffen können.
397Der Angeklagte zu 2) hat in Abrede gestellt, bereits im März 2014 gewusst zu haben, dass die Lieferung Dosentomaten, die unter seiner Mitwirkung am 17.03.2014 verzollt wurde, Heroin enthielt. Im Übrigen hat er die Hintergründe der Gründung seiner Fa. P GmbH nachvollziehbar und glaubhaft wie festgestellt geschildert. Des Weiteren hat er glaubhaft geschildert, sich wie festgestellt an den von seinem Bruder organisierten Lebensmittelimporten und –exporten tatsächlich beteiligt zu haben, indem er diesem erlaubte, die Geschäfte über die Fa. P GmbH abzuwickeln und indem er es insbesondere auch übernahm, mit der Zollagentur Q zu kommunizieren. Der Angeklagte zu 2) hat ausgeführt, die aus dem Iran gelieferte Kommissionsware sei zunächst in der M1-Straße in H eingelagert worden, welches man im März 2014 dann aber habe räumen müssen. Auf seinen Vorschlag, die erwartete Ware zunächst in L1 einzulagern, sei der Angeklagte zu 1) nicht eingegangen. Dieser habe ein Lager im I5-Feld … in C anmieten wollen, welches er selbst jedoch für viel zu teuer gehalten habe. Nachdem er sich geweigert habe, dieses Lager auf die Fa. P GmbH anzumieten, habe man sich gestritten und geschäftlich getrennt.
398Der Angeklagte zu 2) hat weiter angegeben, Anfang 2014 sei ihm aufgefallen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zu 1) verbessert hätten, obwohl dieser eigentlich nicht gearbeitet habe. Der Angeklagte zu 1) habe sich anders gekleidet und ein neues Auto angeschafft. Im Familienkreis habe es geheißen, der Angeklagte zu 1) habe erfolgreich „Antiquitäten vermitteln“ können.
399Der Angeklagte zu 2) hat bestätigt, während des gesamten Ermittlungszeitraums die Rufnummer … genutzt und sämtliche der eingeführten, unter dieser Rufnummer geführten Telefonate, selbst geführt zu haben.
400Die Angabe des Angeklagten zu 2), im März nicht von der Betäubungsmittellieferung gewusst zu haben, wird durch die Angaben des Angeklagten zu 1) bestätigt, der ausführt, er habe seinem Bruder nichts von seinen eigenen Betäubungsmittelgeschäften erzählt.
401Diese Angaben der Angeklagten werden durch das Ergebnis der Hauptverhandlung indiziell bestätigt.
402So erfährt der Angeklagte zu 2) ausweislich eines am Dienstag, den 04.03.2014 in einem von ihm unter dem überwachten Anschluss … um 12:04 Uhr (lfd. Nr. 8219) mit dem Angeklagten zu 1) unter dem überwachten Anschluss … geführten Telefongesprächs erst zu diesem Zeitpunkt von dem unmittelbar bevorstehenden Eintreffen einer Lieferung Dosentomaten, die letztlich am 17.03.2014 verzollt worden ist. Auf die Erläuterung, dass es sich bei der Lieferung um eine solche mit Dosentomaten mit einem Gewicht von jeweils 5 kg handelt, reagiert er mit der kritischen Rückfrage, „Wer wird fünf Kilo kaufen?“. Sodann bietet er dem Angeklagten zu 1), der zu diesem Zeitpunkt kein Lager zur Verfügung hat, an, die Ware in das L1 Lager der Fa. P GmbH zu verbringen. Der Angeklagte zu 1) reagiert zurückhaltend auf dieses Angebot. Bereits in einem zuvor von ihm unter der überwachten Rufnummer … am 04.03.2014 um 00:05 Uhr (lfd. Nr. 64) geführten Telefonat, welches die Suche nach einem neuen Lager zum Thema hatte, hatte er (B) geäußert, „ich kann doch nicht diese Sache/Arbeit mit der anderen Arbeit/Sache vermischen“ und „ohne Lager läuft unsere Arbeit schlecht, ich kann doch nicht zwischen Gemüse usw. reintun“. Wäre der Angeklagte zu 2) eingeweiht gewesen, läge es auch Sicht der Kammer nah, dass er früher – und nicht erst 2 Wochen vorher – vom Eintreffen der Lieferung informiert gewesen wäre. Außerdem würde er sich nicht darum sorgen, wie man die gelieferten Dosentomaten mit einem Gewicht von 5 kg veräußern kann, wenn auch ihm klar wäre, dass es sich ohnehin nur um die Tarnladung für ein großes Betäubungsmittelgeschäft handelt. Ebenso spricht auch das Angebot, die Ware bei den übrigen Lebensmitteln in L1 einzulagern, gegen eine Kenntnis des Angeklagten zu 2) vom eigentlichen Inhalt. Hätte er von den Betäubungsmitteln gewusst, erscheint es naheliegend, dass er die Bedenken seines Bruders, die Sachen zu vermischen, geteilt hätte.
403Des Weiteren lässt sich anhand der Telekommunikationsüberwachung nachvollziehen, dass sich die Brüder – wie vom Angeklagten zu 2) behauptet – Mitte März zerstritten, weil der Angeklagte zu 2) aufgrund aus seiner Sicht schlechter Vertragsbedingungen nicht bereit war, das Lager im I5-Feld in C im Namen der P GmbH anzumieten. Von diesem Streit berichtet der Angeklagte zu 2) in zwei am 18.03.2014 unter der überwachten Rufnummer … um 23:23 Uhr und 23:28 Uhr geführten Telefonaten jeweils seinen Freundinnen S3 und B2. Hätte der Angeklagte zu 2) gewusst, dass sein Bruder eine große Heroinlieferung – und damit einhergehend einen erheblichen illegalen Zuverdienst – erwartete, ist es aus Sicht der Kammer fernliegend, dass er wegen einer monatlichen Mietzahlung in Höhe von etwa 800 € mit seinem Bruder bricht.
404Gegen eine wissentliche Beteiligung des Angeklagten zu 2) an den Geschäften seines Bruders spricht aus Sicht der Kammer auch der Umstand, dass der Angeklagte zu 1) – nachdem er das Fehlen der sichergestellten Dose Heroin bemerkt – zahlreiche Gespräche mit seinen Mittätern oder Mitwissern führt, in denen er die Umstände und Konsequenzen des Verschwindens eingehend erörtert. Ein solches Gespräch zwischen den Angeklagten zu 1) und zu 2) hat die Kammer – wobei sie bedacht hat, dass ein solches Gespräch auch persönlich hätte geführt werden können – hingegen nicht festgestellt. Die Kammer hält es für naheliegend, dass auch die Brüder sich über das Fehlen einer Dose ausgetauscht hätten, wenn diese in ihrem „gemeinsamen Verantwortungsbereich“ abhanden gekommen wäre.
405Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu 2) nach den Feststellungen der Kammer im Tatzeitraum – anders als der Angeklagte zu 1) – durchgehend dieselbe Rufnummer verwandte, über die er sämtliche Telefonate führte. Ein Wechsel von Handys und Rufnummern, um Telekommunikationsinhalte zu verschleiern, war bei ihm nicht zu beobachten.
406Auch der Umstand, dass der Angeklagte zu 1) sich – den Bekundungen des Zeugen KHK C2 folgend – durchgehend intensiv um seine legalen Geschäfte kümmerte und dafür, wie es für die Ermittler anhand der Telekommunikationsüberwachung nachvollziehbar war, viele Stunden arbeitete, spricht – im Vergleich zum Verhalten des Angeklagten zu 2), der keiner legalen Beschäftigung nachging – gegen eine wissentliche Beteiligung des Angeklagten zu 2).
407VIII.
408Kosten
409Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und auf § 467 StPO, soweit der Angeklagte zu 2) freigesprochen worden ist.
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Annotations
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet, - 3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder - 4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
in der Absicht handelt, - a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder - b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.