Landgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2015 - 4b O 30/13
Tenor
I.
Das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Unterlassung nach Ziffer I. 1. des Tenors nur für die Zeit bis zum 05.07.2015 verlangt werden kann und auch die tenorierte Auskunft, der Schadensersatz sowie der Rückruf nur den Zeitraum bis zum 05.07.2015 erfassen.
II.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents A (Klagepatent, Anlage K1, in deutscher Übersetzung Anlage K1a), das die Bezeichnung „Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgeräts“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 05.07.1995 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 06.07.1994 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.01.1996. Am 13.08.1997 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Die Schutzdauer des Patents endete zum 05.07.2015.
4Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
5„Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens von Klemmbacken (15a, 15b), die radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (20a, 20b) angebracht sind, die ihrerseits radial beweglich sind, wobei die Klemmbacken (15a, 15b) dafür vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gewährleisten, um einen Kochbehälter zu verschließen, vorzugsweise einen Druckkochbehälter, wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg zwischen einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und einer zweiten Stellung beweglich ist, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerorgan (56) an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht ist.“
6Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt in einer Querschnittsgesamtansicht den oberen Teil eines Kochbehälters, der mit einer erfindungsgemäßen Steuervorrichtung versehen ist, Figur 2 in einer Draufsicht einen mit der erfindungsgemäßen Steuervorrichtung versehenen Kochbehälter, bei dem sich die Klemmbacken in der Verriegelungsstellung befinden.
7 8 9Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, ist mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Kochgeschirr, insbesondere Druckkochtöpfen und Küchengeräten aus Edelstahl, befasst. Während der Messe „Ambiente 2011“ stellte sie unter anderem Druckkochtöpfe (angegriffene Ausführungsform) aus, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. In diesem Rahmen wurde sie wegen Verletzung des Klagepatents durch die Tochtergesellschaft der Klägerin, die C S.A., abgemahnt und gab gegenüber dieser eine Unterlassungserklärung dergestalt ab, künftig keine Produkte mit dem streitgegenständlichen Mechanismus zu produzieren.
10Auch in der Zeit vom 15. bis zum 19.02.2013 war die Beklagte mit einem Stand auf der Fachmesse „ Ambiente 2013“ in Frankfurt vertreten. Auch hier stellte sie unter anderem Druckkochtöpfe aus (angegriffene Ausführungsform).
11Am 18.02.2013 händigte einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Export Managerin der Beklagten, Frau B, ein Abmahnschreiben wegen Verletzung des Klagepatents aus. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern reagierte mit dem als Anlage K5 zur Akte gereichten undatierten Schreiben. Darin heißt es unter anderem:
12„Die Produkte, um die es sich dabei handelte, waren diejenigen, die zum Zeitpunkt der Gespräche mit C bereits seit mindestens drei Jahren nicht mehr produziert worden waren. Die äußere Form besteht zwar noch, aber die Formen für die Mechanismen wurden vernichtet. Der Grund dafür, dass diese Produkte ausgestellt wurden, war der, dass im Falle einer Bestellung die äußeren Formen mit neuen Mechanismen zusammengeführt und so produziert werden sollten.“
13Die Klägerin sieht in dem Angebot der vorbezeichneten Druckkochtöpfe eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform angeboten. Denn bei der „ Ambiente 2013“ handele es sich um eine international bedeutende Konsumgütermesse, deren Zweck darin liege, Geschäfte zu verhandeln und abzuschließen. Dies ergebe sich auch aus der Website gemäß Anlage K8. Hiernach sei „Ambiente 2013“ eine Verkaufsmesse und keine reine Leistungsschau. Die Patentverletzung ergebe sich aus den Fotografien gemäß Anlage K6 und K7. Die als Anlage K6 vorgelegten Lichtbilder seien auf der „Ambiente 2013“ aufgenommen worden und zeigten die dort ausgestellten Druckkochtöpfe. Demgegenüber sei auf den Lichtbildern der Anlage K7 ein von der Firma D erworbener patentverletzender Druckkochtopf zu sehen, dessen Deckel in der mündlichen Verhandlung als Anlage K14 vorgelegt wurde. Die auf der Messe „Ambiente 2013“ ausgestellten Druckkochtöpfe seien identisch mit demjenigen, der auf den Lichtbildern der Anlage K7 zu sehen ist. Im Übrigen habe die Beklagte die Ausstellung patentverletzender Druckkochtöpfe jedenfalls mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben zugestanden. Die Klägerin behauptet weiterhin, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform unter anderem an die Unternehmen D und E geliefert, die diese unter den Bezeichnungen „F“, „G“ und „H“ in Deutschland in den Verkehr gebracht hätten.
14Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und hat ein diesem Begehren entsprechendes, am 16.12.2014 in der mündlichen Verhandlung erlassenes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 02.01.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.01.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Fax), Einspruch eingelegt.
15Die Klägerin beantragt nunmehr,
16das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Unterlassungstenor nur für die Zeit bis zum 05.07.2015 Bestand hat und Auskunft, Schadensersatz und Rückruf nur für den Zeitraum bis zum 05.07.2015 geltend gemacht werden.
17Die Beklagte beantragt,
18das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte rügt in ihren Schriftsätzen die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und bestreitet, die angegriffene Ausführungsform deutschlandweit angeboten und vertrieben zu haben. Bei der „Ambiente 2013“ handele es sich um eine internationale Leistungsschau, bei der es ihr darum gegangen sei, ihre Produkte einem internationalen Fachpublikum zu präsentieren. Von ihrem Messestand aus habe weder ein Verkauf stattgefunden noch habe sie zum Erwerb der streitgegenständlichen Druckkochtöpfe aufgefordert. Die Beklagte meint weiterhin, sofern die Klägerin auf eine angebliche Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform bei der Messe 2011 abstelle, handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Im Übrigen habe sie bei der „Ambiente 2013“ Druckkochtöpfe ausgestellt, deren technischer Mechanismus von den patentierten Produkten der Klägerin abweiche. Irrtümlich habe sie aber auch zwei Topfdeckel ausgestellt, die die äußere Form der früher ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel aufgewiesen hätten, aber nicht das patentgemäße innere Ver- und Entriegelungssystem beinhaltet hätten. Sie habe seit dem Jahr 2011 keine patentgemäßen Topfdeckel mehr produziert.
20Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung und beruft sich daneben auf Verwirkung.
21Das Gericht hat zu der Frage, ob der in Anlage K7 gezeigte und dementsprechend auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel seiner äußeren Form nach identisch ist mit den ausgestellten Topfdeckeln auf der „Ambiente 2013“ sowie mit den Abbildungen der Anlage K6, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen.
22Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25I.
26Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO).
27II.
28Die Klage ist zulässig.
29Soweit der geltend gemachte Unterlassungsantrag betroffen ist, folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 32 ZPO. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt die schlüssige Tatsachenbehauptung, dass eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung vorliegt (Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 32 Rn. 19). In der gewerblichen Ausstellung und der Vorführung der angegriffenen Ausführungsform auf einer internationalen Messe wie der „Ambiente 2013“ liegt ein tatbestandliches „Anbieten“ im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 4a O 113/06 -GPRS-Mobiltelefone). Die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe trägt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen auch in Nordrhein-Westfalen in sich. Die Anlagen K8, K10, K11 und K12 zeigen, dass es sich bei der „Ambiente 2013“ nicht um eine reine Leistungsschau handelt, sondern um eine internationale Verkaufsmesse.
30Im Übrigen folgte die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf jedenfalls aus § 39 ZPO. Denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 rügelos zur Hauptsache eingelassen, indem sie Erklärungen zum Streitgegenstand abgegeben hat und Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 39 Rn. 6 ff.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 897).
31III.
32Die Einbeziehung auch des Sachverhalts betreffend die Ausstellung auf der Messe „Ambiente 2011“ ist zulässig. Denn dieser Sachverhalt bildet mit dem Sachverhalt Ausstellung auf der Messe im Jahr 2013 einen einheitlichen Streitgegenstand. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt damit nicht vor.
331.
34Die Bestimmung des erhobenen Anspruchs ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1992, 1172; NJW 2003, 828; GRUR 2003, 716). Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen (vgl. BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüsen II). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrundes wird dabei erst dann aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2007, 172 – Lesezirkel II; GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten). Grundsätzlich unerheblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstandes können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz oder aufgrund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüsen II; GRUR 2004, 755 - Taxameter).
352.
36Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze handelt es sich bezüglich beider Ausstellungen um einen einheitlichen Streitgegenstand. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte bei beiden in Rede stehenden Messen Druckkochtöpfe mit derselben – patentverletzenden – Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente ausgestellt. Damit hat sie das Klagebegehren auf eine Ausführungsform bezogen und damit auf einen identischen Lebenssachverhalt. Der Zeitpunkt der angegriffenen Handlung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb relevant, weil es nach dem Gesetz auf den Zeitpunkt der Handlung ankommt. Denn es geht vorliegend bei der nachträglich zur Begründung des Klageantrags herangezogenen Handlung weder um eine solche, die vor Veröffentlichung der Patenterteilung begangen wurde, noch um eine solche, die außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Patentgesetzes begangen wurde (vgl. BGH, a.a.O. zur unterschiedlichen rechtlichen Behandlung derartiger angegriffener Handlungen). Allein der Umstand, dass die Ausstellung auf der Messe „Ambiente 2011“ bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und damit grundsätzlich in verjährter Zeit begangen wurde, begründet keine abweichende Behandlung aufgrund Gesetzes. Dies zeigt sich auch daran, dass der patentrechtliche Auskunftsanspruch beziehungsweise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen begangener Patentverletzung nicht an den Zeitpunkt der konkret behaupteten Verletzungshandlung anknüpfen, sondern vielmehr für den gesamten möglichen Schadenszeitraum zugesprochen werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1195, 1277; BGHZ 117, 264 – Nicola; GRUR 2007, 877 – Windsor Estate). Im Übrigen war eine Änderung des Antrags mit der Erstreckung der Klage auf die Ausstellung 2011 nicht verbunden, auch hat sich der Kern der in der Klage angeführten Lebenssachverhalte nicht geändert, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht ausnahmsweise vom Vorliegen zweier Streitgegenstände auszugehen ist.
37IV.
38Die Klage ist auch begründet.
39Das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 ist aufrechtzuerhalten, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
40Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.
41Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes.
42Das Klagepatent führt einleitend aus, dass aus der WO J bereits ein Druckkochbehälter bekannt sei, der eine Vorrichtung zum Verriegeln/Entriegeln verwende, welche Klemmbacken enthält, die radial bewegbar an dem Deckel angebracht sind. Die beiden Klemmbacken liegen einander im Hinblick auf die Längsachse des Behälters diametral gegenüber. In ihrer geschlossenen Stellung spannen die Klemmbacken den Umfangsrand des Gefäßes ein, um den Behälter hermetisch zu verschließen. In der entriegelten Stellung ermöglichen sie das Öffnen des Behälters. Die Klemmbacken werden mit einem Steuermittel, nämlich einem Knopf, verstellt. Der Knopf ist mittig an dem Deckel angebracht und axial bewegbar. Der Knopf ist mit Angriffsflächen versehen, die so ausgeformt sind, dass sie auf fest mit den Klemmbacken verbundene, geneigte Flächen der Klemmbacken einwirken, wenn der Steuerknopf verstellt wird, damit die Klemmbacken radial verstellt werden. Das beschriebene Steuersystem für die Klemmbacken setzt in herkömmlicher Weise eine axiale Bewegung in eine radiale Bewegung der Klemmbacken um, um zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Stellung zu wechseln.
43Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass durch derartige Systeme eine Verbesserung von Systemen zur Verriegelung von Druckkochbehältern erzielt werde, da keine genaue relative Positionierung zwischen Deckel und Gefäß notwendig sei. Nachteilig an derartigen Systemen sei allerdings, dass das System eine Reihe von relativ zueinander, insbesondere radial, bewegbaren Teilen umfasse. Überdies bestehe aufgrund der Anordnungen die erhebliche Gefahr eines Blockierens und einer nicht optimalen Arbeitszuverlässigkeit. Weiterhin seien die Herstellungskosten hoch und der Benutzer müsse eine relativ hohe Steuerkraft aufwenden.
44Weiterhin habe sich gezeigt, dass die vorbekannte Vorrichtung in ihrer Benutzung nicht sicher und die Ergonomie nicht optimal sei. Denn hierbei werde ein einziger Knopf zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken verwendet, indem die axiale Verstellung des Knopfes durch Drücken sowohl das Schließen als auch das Öffnen der Klemmbacken steuere. Die Verwendung einer einzigen Steuerungsrichtung ermögliche es dem Benutzer nicht, die manuelle Betätigung (Drücken) und das technische Ergebnis (Schließen/Öffnen) gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, da dieselbe Bewegung zu unterschiedlichen, jeweils entgegengesetzten Ergebnissen führe. Vor diesem Hintergrund könne es dazu kommen, dass der Benutzer den unter Druck stehenden Behälter mit dem Steuerknopf transportiere und ihn gar, durch Unaufmerksamkeit, betätige, wobei dann die Gefahr des Öffnens bestehe.
45Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine neue Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken vorzuschlagen, bei der sich die Steuerbewegung für die Schritte des Schließens und des Öffnens unterscheidet und bei der die Betätigungssicherheit, insbesondere während des Transportes des Behälters, verbessert ist. Außerdem soll die Unterscheidung der Handhabung, die zum Steuern der Verstellung der Verriegelungs-Klemmbacken notwendig ist, und allgemein die Ergonomie der Steuervorrichtung verbessert werden.
46Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Steuervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
47- 48
1. Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens von Klemmbacken,
- 50
2. die Klemmbacken (15a, 15b) sind radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (201, 20b) angebracht,
- 52
3. die Mitnehmerarme sind ihrerseits radial beweglich,
- 54
4. wobei die Klemmbacken (15a, 15b) dafür vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gewährleisten, um einen Kochbehälter zu verschließen, vorzugsweise einen Druckkochbehälter,
- 56
5. wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg beweglich ist zwischen
a.) einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und
58b.) einer zweiten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden,
59- 60
6. das Steuerorgan ist an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht.
V.
62Die Beklagte hat mit der angegriffenen Ausführungsform patentgemäße Steuervorrichtungen für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes auf den Messen „Ambiente“ 2011 und 2013 angeboten.
631.
64Das Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 – Kupplung für optische Geräte).
652.
66Danach ist die angegriffene Ausführungsform auf den Messen „Ambiente“ 2011 und 2013 im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem bloßen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II (für das Markenrecht) und BGH GRUR 2015, 603 – Keksstangen (für das Wettbewerbsrecht)), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 16067- Sterilcontainer II). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Urteil vom 13.02.2014 – 2 U 42/13). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).
673.
68So liegen die Dinge regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.
69Bei der „Ambiente“ handelt es sich um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich aus der eigenen Präsentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der „Ambiente“ als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Geschäftsanbahnung und letztlich um den Abschluss von Geschäften geht (vgl. Anlagen K8 und K10). Danach handelt es sich bei der „Ambiente“ auch „um eine zentrale Plattform für das Objektgeschäft und für Sourcing“ (Anlage K8). So wirbt der Veranstalter damit, Geschäftspartner zusammenzubringen und benennt als Möglichkeit hierfür beispielsweise das „Contract Business Matching“-Portal. Der Charakter der „Ambiente“ als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpräsenz dargestellten Besuchergruppen. Hierzu zählen unter anderem Mitglieder der Geschäftsleitung (35 % der Fachbesucher), des Einkaufs (19 % der Fachbesucher) sowie des Verkaufs (16 % der Fachbesucher), mithin gerade auch Verkäufer- und Käufervertreter von Haushaltsgeräten im Rahmen von zukünftigen oder bestehenden Geschäftsverbindungen. Auch ergibt sich aus der als Anlage K11 vorgelegten Presseerklärung, dass etwa ein Drittel des Geschäfts auf den deutschen Endkundenmarkt entfällt.
70Dem steht auch nicht der als Anlage B2 vorgelegte Ausdruck eines Auszugs der Website der „Ambiente“ entgegen, aus welchem sich ergibt, dass Barverkäufe nicht gestattet sind. Ein genereller Ausschluss von Verkaufshandlungen beziehungsweise –verhandlungen folgt hieraus gerade nicht.
71Schließlich lässt sich auch dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben der Beklagten entnehmen, dass sie selbst auch davon ausgegangen ist, dass es bei der Messe auch zu Verkaufshandlungen kommen wird. So führt sie dort an, dass der Grund für die Ausstellung der Produkte der war, dass im Falle einer Bestellung die äußeren Formen mit neuen Mechanismen zusammengeführt und so produziert werden sollten.
72VI.
73Durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klageanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
741.
75Die während der Messe „Ambiente 2011“ ausgestellten Druckkochtöpfe machen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Auch nach dem Hinweis der Kammer bezüglich der Streitgegenständlichkeit dieses Sachverhalts hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass durch diese Ausstellungsgegenstände sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht werden.
76Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine in diesem Jahr abgegebene Unterlassungserklärung verweist, vermag dies nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. Insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, eine derartige Erklärung gegenüber der Klägerin selbst abgegeben zu haben.
772.
78Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hatte das erkennende Gericht auch über den Sachverhalt „Ambiente 2013“ zu befinden, um den Umfang der diesbezüglichen Ansprüche feststellen zu können.
79Auch durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der „Ambiente 2013“ macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
80a)
81Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale der Merkmalsgruppen 4, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 auf.
82b)
83Gemäß Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 muss die Vorrichtung über Klemmbacken verfügen, die radial beweglich an einem Deckel mittels Mitnehmerarmen angebracht sind. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 fordert darüber hinaus, dass die Mitnehmerarme ihrerseits radial beweglich sind. Auch die angegriffene Ausführungsform weist diese Merkmale auf.
84Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht außer Streit, dass seitens der Beklagten auf der Messe „Ambiente 2013“ Druckkochtöpfe mit Deckeln ausgestellt wurden, wobei sich darunter zwei Topfdeckel befanden, die zumindest äußerlich die Form der bei der Messe 2011 ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel mit Klemmbacken aufwiesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den auf den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Druckkochtöpfen um diejenigen handelt, welche die Beklagte auf der Messe 2013 ausgestellt hat. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen J. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat detailreich, eingehend und widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu seinem Besuch auf der Messe 2013 und den dort an dem Stand der Beklagten ausgestellten Kochtöpfen Stellung genommen.
85Dass die in der Anlage K6 dargestellte angegriffene Ausführungsform über Mitnehmerarme verfügt, lässt sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Auf diesen ist zwar die blaue Kunststoffabdeckung der Mitnehmerarme ersichtlich, ob sich solche aber auch tatsächlich darunter befinden, kann anhand der Lichtbilder nicht festgestellt werden und wurde im Übrigen von der Beklagten in Abrede gestellt. Insoweit kann auch der als Anlage K5 vorgelegten Erklärung der Beklagten kein Eingeständnis einer Ausstellung patentverletzender Druckkochtöpfe entnommen werden. Denn darin erklärt die Beklagte lediglich, dass auf der Messe Produkte ausgestellt wurden, die seit drei Jahren nicht mehr produziert wurden und bei denen zwar die äußere Form noch besteht, aber der Mechanismus zum Ver- und Entriegeln vernichtet worden ist.
86Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Klägerin. Dem hat sie durch Vorlage der als Anlage K7 bezeichneten Lichtbilder sowie des als Anlage K14 überreichten Topfdeckels genüge getan. Denn hieraus ergibt sich eine Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht insoweit außer Streit, dass der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den Lichtbildern der Anlage K7 ist. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, der aus der Anlage K7 ersichtliche Topfdeckel sei identisch mit den in der Anlage K6 abgebildeten Topfdeckeln, welche den ausgestellten entsprechen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der aus der Anlage K7 und damit auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel äußerlich mit den auf der Messe ausgestellten Töpfen übereinstimmt. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen J, der das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin bestätigt hat. Aus der Anlage K7 ist ferner ersichtlich, dass der dort abgebildete Topfdeckel sowohl über Mitnehmerarme als auch über Klemmbacken verfügt.
87Soweit die Beklagte vor dem Hintergrund der Vorlage der Anlage K14 in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und des damit verbundenen Vortrags der Klägerin die Verspätungsrüge, § 296 ZPO, erhebt, dringt sie hiermit nicht durch. Denn das Vorbringen der Klägerin ist nicht verspätet. Bereits in der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) vom 19.04.2013 hat die Klägerin behauptet, dass der in der Anlage K6 abgebildete Druckkochtopf denjenigen entspricht, die auf der Messe 2013 von der Beklagten ausgestellt worden sind. Weiterhin hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass der im Rahmen eines Testkaufs bezogene Druckkochtopf, von welchem als Anlage K7 Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind, identisch mit den ausgestellten Töpfen sei. Der Umstand, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 – auf Bitten des Gerichts – ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt hat, kann daher nicht als Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht angesehen werden. So stellte der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel gerade nur eine Verkörperung der bereits mit der Klageschrift in den Rechtsstreit eingeführten angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K7 da. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände lagen auch die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vor, so dass der Beklagten mangels Neuheit des diesbezüglichen Vortrags auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren war. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich bereits zuvor substantiiert zu der Anlage K7 einzulassen, die nach dem Vortrag der Klägerin die von der Beklagten auf der Messe angebotene Ausführungsform wiedergibt. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den aus der Anlage K7 ersichtlichen Topfdeckeln um solche der Beklagten selbst handelt, so dass ihr ein Vortrag hierzu ohne weiteres möglich war.
88Wie bereits vorstehend ausgeführt steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht in Streit, dass der als Anlage K14 überreichte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist. Auf letzteren ist das Vorhandensein sowohl von Klemmbacken als auch von Mitnehmerarmen im Sinne der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents erkennbar. Der Anlage K14 ist darüber hinaus lediglich zu entnehmen, dass die Klemmbacken und Mitnehmerarme miteinander verschweißt sind. Sofern Mitnehmerarme nicht vorhanden wären, würden die Klemmbacken damit nicht mehr an dem Topfdeckel gehalten und würden abfallen. Auch aus den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die auf der Messe ausgestellten Töpfe über Klemmbacken verfügten, welche unmittelbar an dem Topfdeckel anlagen und damit an dem Topfdeckel befestigt gewesen sein müssen.
89Vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, der innere Mechanismus – dies können nur die Mitnehmerarme sein – sei vorher entfernt worden, nicht ausreichend. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich substantiiert dazu zu äußeren, welche konkreten Änderungen an dem inneren Mechanismus vorgenommen worden sind und wie auch unter Berücksichtigung dessen ein Loslösen der Klemmbacken von dem Topfdeckel verhindert wurde. Ein substantiiertes Bestreiten kann von dem Prozessgegner ausnahmsweise dann gefordert werden, wenn der beweisbelasteten Partei eine nähere Darlegung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weil nur dem Gegner die Einzelheiten bekannt sind und diesem deren Vortrag zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 2168 m.w.N.; NJW 1990, 3151 m.w.N.).
90So liegen die Dinge hier. Durch Vorlage der Anlagen K7 und K14 hat die Klägerin substantiiert zu der äußeren Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen (vgl. vorstehende Ausführungen). Weitere Darlegungen in Bezug auf die konkrete Gestaltung des Mechanismus zum Ver- und Entriegeln des Topfes sind ihr nicht möglich. Denn im Rahmen des durchgeführten Messebesuches hatte sie nicht die Gelegenheit, den Mechanismus unter Demontage der darauf befindlichen Plastikabdeckung in Augenschein zu nehmen. Soweit die Beklagte also eine Patentverletzung bestreitet und behauptet, die ausgestellten Deckel seien nicht mit einem patentverletzenden Mechanismus ausgestaltet gewesen, wäre es an ihr gewesen darzulegen, wie konkret ein abweichender Mechanismus beschaffen gewesen sein soll, beziehungsweise falls ein solcher gar nicht vorhanden war, wie die Klemmbacken an dem Topfdeckel befestigt waren. Entsprechende Ausführungen enthält der Vortrag der Beklagten nicht. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vermutet hat, dass die Klemmbacken möglicherweise an den Deckel angeklebt waren, ist auch dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich dabei doch gerade nur um eine Vermutung des Beklagtenvertreters, die durch nichts belegt wird. Behauptungen sind aber nur dann beachtlich und einer Beweisaufnahme zugänglich, wenn sie mit greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufgestellt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: BGH NJW-RR 2004, 337; BeckRS 2010, 29314). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es hier.
91Genügt der Vortrag der Beklagten damit nicht den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast, tritt die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8b) und der klägerische Vortrag gilt als zugestanden.
92Auf die Frage, ob der Zeuge J bei seinem Messebesuch die auf dem Stand der Beklagten ausgestellten Topfdeckel auch selbst bedient hat und somit feststellen konnte, ob der Ver- und Entriegelungsmechanismus der ausgestellten Topfdeckel entsprechend der patentgemäßen Lehre funktioniert, kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Eine Vernehmung der von Beklagtenseite benannten Zeugen war deshalb ebenfalls nicht angezeigt.
93c)
94Unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Merkmale 2 bis 6 der erfindungsgemäßen Lehre bietet die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform eine Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und Schließens von Klemmbacken (Merkmal 1) an.
95VII.
96Aufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
971.
98Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform ohne Berechtigung erfolgt.
992.
100Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt.
101Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).
102Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.
1033.
104Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus §140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
105Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.
1064.
107Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen verlangen.
108VIII.
109Die Klägerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, § 214 Abs. 1 BGB. Denn ihre Ansprüche sind nicht verjährt.
110Gemäß Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG sowie mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche wegen Patentverletzung drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sie verjähren spätestens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Für den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gilt gleiches, jedoch läuft hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz zusätzlich eine absolute 30-jährige Verjährungsfrist von der Verletzungshandlung an (Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 BGB).
111Die Klägerin hatte unstreitig bereits im Jahr 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Damit endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014. Die Klageerhebung erfolgt im April 2013, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der Sachverhalt bezüglich der Ausstellung auf der Messe „Ambiente 2011“ erstmals mit Schriftsatz vom 10.02.2015 in den Rechtsstreit eingeführt wurde, ist dabei für die Frage der Verjährung unschädlich. Denn bei den Ausstellungen 2011 und 2013 handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III. der Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden.
112IX.
113Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt.
114Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner, weil sein Gläubiger über einen gewissen Zeitraum untätig geblieben ist (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, weswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (vgl. BGH, GRUR 2001, 323, 324 – Temperaturwächter; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 1, 3 f. – Haubenstretchautomat).
115Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Verwirkung nicht ausreichend dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 96 m.w.N.). Die Beklagte musste aufgrund des Vorgehens der Klägerin zunächst damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der Abmahnung in Jahr 2011 zeigte die Klägerin nämlich deutlich, dass sie die Patentverletzungshandlung nicht dulden würde. Sofern die Klägerin sich sodann mit der Klage etwa zwei Jahre Zeit gelassen hat und den Sachverhalt bezüglich der Ausstellung im Jahr 2011 nochmals zwei Jahre später in den Rechtsstreit eingeführt hat, kann darin kein Verzicht auf Ansprüche wegen Patentverletzung gesehen werden.
116X.
117Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
118Die Kammer hält eine Sicherheitsleistung von 100.000,00 € als Schutz vor Schäden aus einer unberechtigten Vollstreckung des Urteils für angemessen. Angebots- und Vertriebshandlungen nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents unterfallen ohnehin nicht dem Verbotstenor des Urteils. Nur auf vor Ablauf der Schutzdauer erfolgte und nach Erlass des Versäumnisurteils begangene Verletzungen des Klagepatents könnte gegebenenfalls ein Ordnungsmittelverfahren gestützt werden. Im Übrigen können neben der Kostenentscheidung lediglich der Auskunfts- und der Rückruftenor vollstreckt werden, wobei sich der Rückruf – ähnlich wie die zu leistende Auskunft – nur auf die bis zum Ablauf der Schutzdauer in die Vertriebswege gelangten patentverletzenden Erzeugnisse bezieht.
119Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2015 - 4b O 30/13
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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.