Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. Nov. 2016 - 4a O 10/16

ECLI:ECLI:DE:LGD:2016:1115.4A.O10.16.00
bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer festzusetzenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

a)             Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend: einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen,

b)             Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit: einem zentralen Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei dass die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen,

und/oder

c)             Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verrielnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,

welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder zu liefern;

  • 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a)             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/ oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für sie bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. September 2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über

a)             die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,

b)             die einzelnen Auslieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)             die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)             die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträume und -gebiete,

e)             die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 4. die vorstehend unter 1. a), b) genannten, seit dem 19. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen;

  • 5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, vorstehend unter 1. a), b) genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I. 1. genannten, seit dem 19. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 625.000 vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2., I. 3. des Urteils) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 93.750,00 und hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gesondert vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. Nov. 2016 - 4a O 10/16 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Patentgesetz - PatG | § 140b


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

Patentgesetz - PatG | § 140a


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Patentgesetz - PatG | § 10


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesent

Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht EuGH-Vorlage, 14. Jan. 2013 - 6 U 54/06

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tenor I. werden nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen un

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Tenor

I.

werden nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen und auf Unterlassung künftiger Leistungen zu entscheiden hat, dann davon ausgehen, dass diese Leistungen Maßnahmen darstellen, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Europäischen Kommission (fortan: Kommission) nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission mit einer nicht angefochtenen Entscheidung wegen dieser Leistungen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet und in den Gründen dieser Entscheidung sinngemäß u. a. erklärt hat, die Leistungen seien wahrscheinlich staatliche Beihilfen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn die Kommission in den Gründen ihrer Entscheidung außerdem sinngemäß erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu diesen Leistungen verpflichtete?

3. Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird:

Darf das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

4. Falls die Frage 3 bejaht wird:

Muss das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

II.

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt (vgl. Nr. 29 Hs. 2 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01).

Gründe

1

Gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 265/1, fortan: VerfO) wird das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt begründet:

2

1. Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts (Art. 94 Buchst. a VerfO)

3

Die Beklagte betreibt den Verkehrsflughafen LB. Die Luftverkehrsgesellschaft A. nutzt den Flughafen auf der Grundlage von Sonderkonditionen, die sie am 29.05.2000 mit der Beklagten vereinbarte und die für A. günstiger sind als die für andere Nutzer geltende Entgeltordnung. Die Klägerin, eine andere Luftverkehrsgesellschaft, meint, dass diese Sonderkonditionen Beihilfen darstellten, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV verboten seien, weil die Kommission nicht zuvor ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt habe. Deshalb verlangt die Klägerin von der Beklagten, dass diese die erbrachten Leistungen von A. zurückfordere und zukünftig solche Leistungen unterlasse. Zur Ermittlung des genauen Umfangs ihrer Ansprüche macht sie zunächst einen Auskunftsanspruch geltend.

4

Durch Teilurteil vom 28.07.2006 hat das Landgericht die Beklagte u. a. zur Auskunft über den Umfang derjenigen Leistungen verurteilt, die die Beklagte in den Jahren 2000 bis 2004 an A. erbrachte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht.

5

Mit Beschluss vom 10.07.2007 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten u. a. der A. eröffnet. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es sinngemäß: Wahrscheinlich seien die Leistungen der Beklagten an A. staatliche Beihilfen. Aber sie – die Kommission – könne nicht ausschließen, dass die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich zu diesen Leistungen verpflichtet habe.

6

Durch Urteil vom 20.05.2008 hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV bezwecke nicht den Schutz der Klägerin, wie es § 823 Abs. 2 S. 1 BGB voraussetze.

7

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.02.2011 die Berufungsentscheidung aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und in den Gründen ausgeführt, die genannte Vorschrift bezwecke durchaus den Schutz der Klägerin. Weiter heißt es in den Gründen dieses Urteils sinngemäß: Die Auslegung des Beihilfebegriffs obliege auch nach Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens der Kommission dem nationalen Gericht, und zwar bis zur Erledigung des förmlichen Prüfverfahrens. Die Leistungen der Beklagten seien u. a. dann keine Beihilfen, wenn die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich hierzu verpflichtet habe. Wenn das nationale Gericht eine Beihilfe verneine, die Kommission sie aber später bejahe, sei eine Rückforderungsentscheidung zu Unrecht unterblieben. Wenn umgekehrt das nationale Gericht eine Beihilfe bejahe, die Kommission sie aber später verneine, sei eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen. Jedoch könne das nationale Gericht die Gefahr, eine Rückforderungsentscheidung rechtswidrig zu unterlassen bzw. rechtswidrig zu treffen, durch Einholung einer (nicht bindenden) Stellungnahme der Kommission mindern. Das bei dem nationalen Gericht anhängige Verfahren sei aber nicht bis zur Entscheidung der Kommission auszusetzen. Ebenso wenig gebe es einen Anlass, die Sache dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

8

In einer daraufhin durch den Senat eingeholten Stellungnahme hat die Kommission sinngemäß u. a. ausgeführt, schon die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV reiche aus, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, weshalb das nationale Gericht den Sachverhalt nicht selbstständig beihilferechtlich würdigen müsse. Vielmehr habe das nationale Gericht die in Rede stehende Maßnahme schon deshalb als Beihilfe anzusehen, weil die Eröffnung des entsprechenden Prüfverfahrens als Beschluss nach Art. 288 S. 5 AEUV verbindlich sei. Eine Aussetzung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens widerspreche der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

9

Auch die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Senat die in Rede stehende Maßnahme schon wegen der Eröffnung des entsprechenden Prüfverfahrens als Beihilfe anzusehen habe. Für den Fall, dass der Senat dies anders sehe und außerdem meine, die Beihilfefrage auch nicht schon aus anderen Gründen ohne weiteres bejahen zu können, regt die Klägerin an, dass der Senat den Gerichtshof um eine entsprechende Vorabentscheidung ersuche.

10

Zunächst hat auch die Beklagte angeregt, die Frage nach einer Bindungswirkung von Eröffnungsentscheidungen dem Gerichtshof vorzulegen. Nachdem allerdings der Senat die Parteien darauf hingewiesen hat, dass er bezweifle, dass die Klägerin zu den Voraussetzungen des Beihilfebegriffs bisher ausreichend vorgetragen habe, meint die Beklagte nunmehr, ein solches Vorabentscheidungsersuchen sei nicht zweckmäßig. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs komme eine Bindung nur an solche Entscheidungen der Kommission in Betracht, in denen die Beihilfeeigenschaft nicht nur für wahrscheinlich gehalten, sondern bejaht werde. Auch eine Aussetzung bis zur Entscheidung der Kommission in dem förmlichen Prüfverfahren verbiete sich.

11

2. Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und einschlägige nationale Rechtsprechung (Art. 94 Buchst. b VerfO)

12

a) § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

13

Schadensersatzpflicht

14

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

15

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein dem Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

16

b) § 242 BGB

17

Leistung nach Treu und Glauben

18

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

19

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 385, 387) kann der Gläubiger eines Anspruchs dann nach § 242 BGB von dem Schuldner Auskunft verlangen, wenn er über die Einzelheiten seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Schuldner ihm die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.

20

Aus den Gründen:

21

Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht (Art. 94 Buchst. c VerfO)

22

a) Vorlagefragen 1 und 2

23

aa) Die Zweifel des Senats bei der Beantwortung der Vorlagefragen 1 und 2 begründen sich wie folgt:

24

(1) Dafür, die Fragen zu verneinen, sprechen folgende Umstände:

25

(a) Die in Rede stehenden Maßnahmen müssen nicht deshalb tatsächlich Beihilfen sein, weil sie nach dem Kenntnisstand der Kommission im Zeitpunkt ihrer Eröffnungsentscheidung wahrscheinlich Beihilfen sind (vorläufige Würdigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 der EU-Beihilfe-Verordnung, VO 659/99). Dies gilt vor allem deshalb, weil die Kommission in dieser Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob die Beklagte wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als sie sich zu diesen Leistungen verpflichtet habe. Handelte die Beklagte hierbei aber wie ein solcher Kapitalgeber, so waren die Maßnahmen nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der Kommission und beider Parteien keine Beihilfen.

26

(b) Nach dem die Zivilprozessordnung beherrschenden Verhandlungsgrundsatz ist notwendige Voraussetzung eines der Klage stattgebenden Urteils, dass die klagende Partei in ausreichend substantiierter Form das Vorliegen aller Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs behauptet. Bejaht man aber die Vorlagefragen, so ist einer Klage unter Umständen auch dann stattzugeben, wenn die Kommission die Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahmen in der Begründung ihrer Eröffnungsentscheidung als wahrscheinlich bezeichnet, die klagende Partei aber in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht in ausreichend substantiierter Form alle Voraussetzungen dieser Eigenschaft behauptet hat. Die Möglichkeit einer solchen Situation ergibt sich bereits daraus, dass die Kommission weiter gehende Erkenntnismöglichkeiten hat als die klagende Partei.

27

(c) Auch der Bundesgerichtshof hat die Fragen verneint.

28

(2) Dafür, die beiden Fragen zu bejahen, spricht jedoch der Umstand, dass die Kommission selbst die Fragen in ihrer Stellungnahme bejaht hat. Ganz allgemein gilt nämlich, dass für die Ermittlung der Bedeutung einer Erklärung (hier: des Eröffnungsbeschlusses) die Stellungnahme desjenigen, von dem die Erklärung stammt (hier: der Kommission) bedeutsam sein kann. Für Stellungnahmen der Kommission gegenüber dem nationalen Gericht zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften gilt dies in besonderem Maße deshalb, weil solche Stellungnahmen in Abschnitt 3.2 der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 89ff) ausdrücklich vorgesehen sind.

29

(3) Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof die Fragen bisher nicht eindeutig beantwortet. Denjenigen Entscheidungen, in denen er die Fragen nach Lesart der Klägerin bejaht hat, lässt sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass auch in den dort entschiedenen Fällen die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung die Beihilfeeigenschaft nicht bejaht, sondern nur für wahrscheinlich gehalten hatte (Frage 1). Erst recht nicht lässt sich jenen Entscheidungen entnehmen, dass die Kommission auch dort ausdrücklich erklärt hatte, sie könne nicht ausschließen, dass der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu seinen Leistungen verpflichtete (Frage 2).

30

bb) Der Senat hält die Entscheidung über die Fragen für erforderlich zum Erlass seines Urteils (vgl. Nr. 14 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01). Denn sind beide Fragen zu bejahen, so liegt eine der notwendigen Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beklagten ohne weiteres vor, nämlich die Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahmen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die anderen hierfür notwendigen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. Ist dagegen die Frage 2 oder gar schon die Frage 1 zu verneinen, so ist nicht auszuschließen, dass es ergänzenden Vortrags der Parteien und ergänzender Feststellungen des Senats bedarf oder die Klage ohne weiteres abzuweisen ist.

31

b) Vorlagefragen 3 und 4

32

aa) Die Zweifel des Senats bei der Beantwortung der Vorlagefragen 3 und 4 begründen sich wie folgt:

33

(1) Dafür, die Fragen zu verneinen, sprechen folgende Umstände:

34

Der Bundesgerichtshof (WRP 2013, 83 = WM 2012, 2024) vertritt im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen dürfe, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission oder des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliege. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – vor einer solchen Entscheidung voraussichtlich auch keine bestandskräftige Entscheidung über die Vorfrage vorliegen wird, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen überhaupt um Beihilfen handelt, läuft dies darauf hinaus, dass grundsätzlich auch nicht bis zur Entscheidung über diese Vorfrage ausgesetzt werden darf.

35

(2) Dafür, jedenfalls die Frage 3, möglicherweise auch die Frage 4 zu bejahen, sprechen folgende Umstände:

36

(a) Dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen darf, bedeutet nicht, dass es seine Verhandlung nie aussetzen darf.

37

(b) Dass das nationale Gericht seine Verhandlung grundsätzlich nicht aussetzen dürfe, begründen Gerichtshof und Bundesgerichtshof mit dem so genannten Effektivitätsgrundsatz, nach dem die nationalen Gerichte verpflichtet seien, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht sämtliche Folgerungen u. a. bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt aber die Annahme einer Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht bereits voraus und bedeutet deshalb nichts für den Fall, in dem die Anzeige- und Wartepflicht mangels Beihilfeeigenschaft der in Rede stehenden Maßnahme tatsächlich oder auch nur möglicherweise nicht verletzt ist.

38

(c) Nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, der Kommission und beider Parteien ist eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen, wenn das nationale Gericht eine Beihilfe bejaht, die Kommission sie aber später – und sei dies zu Unrecht - verneint (etwa deshalb, weil sie meint, dass die Beklagte bei Übernahme der Verpflichtung zu den in Rede stehenden Leistungen an A. wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber handelte, was die Kommission ja bereits in ihrer Eröffnungsentscheidung ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat). Das nationale Gericht ist verpflichtet, eine solche rechtswidrige Rückforderungsentscheidung auch dann möglichst gar nicht erst zu treffen, wenn die hierdurch beschwerte Partei voraussichtlich in der Lage sein wird, auf eine spätere, ihr günstige Entscheidung der Kommission ein Wiederaufnahmeverfahren analog § 580 Nr. 7 b ZPO zu stützen.

39

(d) Die Gefahr, dass die Entscheidung des nationalen Gerichts eine Rückforderungsentscheidung zu sein hat und deshalb durch die Aussetzung seines Verfahrens der Effektivitätsgrundsatz verletzt und der klagenden Partei hierdurch ein Nachteil zugefügt wird, ist abzuwägen gegen die Gefahr, dass die Entscheidung des nationalen Gerichts – sei diese eine Rückforderungsentscheidung, sei sie eine Klagabweisung – zu Unrecht ergeht.

40

Bei dieser Abwägung kommt der zuerst genannten Gefahr ein umso geringeres und deshalb der zuletzt genannten Gefahr ein verhältnismäßig umso größeres Gewicht zu, je kürzer der Zeitraum ist, der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibt. Zwar hat die Kommission nicht die in ihrer eigenen Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. EU 2009 Nr. C 85, S. 1 Rn. 92) vorgesehene und auf Anregung des Bundesgerichtshofs durch den Senat erbetene Auskunft darüber erteilt, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist. Für die Annahme jedoch, dass dies recht bald der Fall sein wird, spricht der Umstand, dass das Prüfverfahren der Kommission bereits seit immerhin fünfeinhalb Jahren andauert. Unstreitig weist die Kommission dem Verfahren inzwischen allerhöchste Priorität zu und strebt seinen zügigen Abschluss an. In ihrem Schriftsatz vom 20.10.2011 hatte die Beklagte sogar noch vermutet, dass das Verfahren bereits damals „unmittelbar vor dem Abschluss“ stehe und spätestens am 31.03.2012 abgeschlossen werde.

41

Entscheidet das nationale Gericht vor Abschluss des Prüfverfahrens der Kommission, so blieben für seine Entscheidung die Erkenntnismöglichkeiten der Kommission ungenutzt. Diese Erkenntnismöglichkeiten übersteigen diejenigen des nationalen Gerichts. So haben im Sommer 2011 der Bund und A. die umfangreichen Auskunftsersuchen der Kommission erfüllt und hat die Kommission im Juli 2011 ein umfangreiches Sachverständigengutachten fertig stellen lassen, zu dem der Bund am 10.10.2011 umfangreich Stellung genommen hat.

42

(3) Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof die Fragen bisher nicht eindeutig beantwortet.

43

bb) Der Senat hält die Entscheidung auch über diese Fragen für erforderlich zum Erlass seines Urteils (vgl. Nr. 14 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, 2012/C 338/01). Denn sind die Fragen zu bejahen, so darf (Frage 3) bzw. muss (Frage 4) er sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens aussetzen. Sind die Fragen dagegen zu verneinen, so darf er dies nicht. Vielmehr muss er dann eigene Feststellungen zur Beihilfefrage treffen.


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.