Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. Nov. 2016 - 4a O 10/16


Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer festzusetzenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
a) Schnellwechseldorne für Werkzeuge umfassend: einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen,
b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich lösbar von einem Längskörper sind und versehen sind mit: einem zentralen Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei dass die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen und/ oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/ oder zu besitzen,
und/oder
c) Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verrielnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,
welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug zu bilden,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/ oder zu liefern;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe,
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und/ oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für sie bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. September 2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit Angaben über
a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,
b) die einzelnen Auslieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträume und -gebiete,
e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die vorstehend unter 1. a), b) genannten, seit dem 19. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen;
5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des Rückrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, vorstehend unter 1. a), b) genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I. 1. genannten, seit dem 19. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 625.000 vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2., I. 3. des Urteils) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 93.750,00 und hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gesondert vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (im Folgenden: Klagepatent), als dessen Inhaberin die A. V. Custom style B.V (im Folgenden: Patentinhaberin) eingetragen ist (vgl. DPMA-Registerauszug des deutschen Teils, Anlage GDM 2D), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
3Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 10.12.2004 (internationale Anmeldenr.: PCT/NL/2004/000862, veröffentlicht als WO X eine Offenlegung derselben am 05.09.2007. Am 19.08.2009 wurde die Patenterteilung veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
4Das Klagepatent betrifft einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug sowie Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs. Die hier geltend gemachten Hauptansprüche 1 und 17 des Klagepatents sind in der angemeldeten englischen Verfahrenssprache wie folgt gefasst:
5„1. A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising:
6a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5);
7means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with:
8a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and
9means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),
10characterized in that the axially locking means (9) comprise:
11first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and
12second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.”
13„17. Attachment means (6) for attaching a tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from a longitudinal body (3) and are provided with:
14a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and
15means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),
16characterized in that the axially locking means (9) comprise:
17first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, providedon the attachment means (6), and
18second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.”
19Eine deutsche Übersetzung des Anspruchs lautet wie folgt:
20„1. Schnellwechseldorn (1) für ein Werkzeug (2), umfassend:
21einen Längskörper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5);
22Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind mit:
23einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, und
24Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3),
25dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:
26erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und
27zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper(3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.“
28„17. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von einem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind und versehen sind mit:
29einem mittigen Loch (7) welches ein Verschieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, und
30Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3),
31dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:
32erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und
33zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.“
34Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Ansprüchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage GDM 1) sowie deren deutsche Übersetzung (Anlage GDM 1T) verwiesen.
35Eine Explosionsansicht einer klagepatentgemäßen Ausführungsform wird durch die nachfolgend verkleinert abgebildete Fig. 1 dargestellt:
36Der dargestellte Schnellwechseldorn 1 umfasst einen Längskörper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5), ein Befestigungsmittel 6 und einen Führungsbohrer 14. Ein Werkzeug, mit welchem der Schnellwechseldorn gekoppelt wird, wird in der Abbildung durch eine Lochsäge 2 repräsentiert. Das Befestigungsmittel 6 ist mit einem mittig durchgehenden Loch 7 versehen, durch das der Längskörper 3 geschoben werden kann. Darüber hinaus ist das Befestigungsmittel 6 mit Mitteln 8 und 9 ausgestaltet, die für eine verdrehsichere und axiale Fixierung des Befestigungsmittels an dem Längskörper sorgen.
38Die Beklagte ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters, DE X (im Folgenden: DE ‘X ), mit der Bezeichnung „Schnelldemontagestruktur einer Lochsäge“.
39Hauptanspruch 1 des Gebrauchsmusters DE ‘X ist wie folgt gefasst:
40„ Schnelldemontagestruktur einer Lochsäge, die eine Bohrkrone, einen Längskörper und eine Schnelldemontagevorrichtung umfasst,
41wobei die Bohrkrone eine Gewindebohrung, eine Verschlussfläche sowie Verbindungsbohrungen umfasst, und
42wobei der Längskörper ein Antriebsglied, ein Werkzeugsglied und ein Festklemmglied beinhaltet,
43wobei das Festklemmglied ermöglicht einem, mithilfe der Schnelldemontagevorrichtung den Längskörper zu verriegeln,
44dadurch gekennzeichnet, dass die Schnelldemontagevorrichtung eine Verriegelungskomponente und eine Positionierungskomponente umfasst,
45wobei die Verriegelungskomponente aus dem ersten Element und dem zweiten Element besteht,
46wobei das erste Element mit einem Aufsetzglied ausgestattet ist,
47wobei seitlich auf dem Aufsetzglied Kugelbohrungen auf den beiden Seiten vorgesehen sind und in die Schließbohrungen sich Positionierungskugeln einsetzen lassen, und
48wobei anhand der axialen Verschiebung der zweiten Komponente die Positionierungskugeln entweder nach unten eingedrückt oder losgelassen werden, um den Längskörper zu verriegeln bzw. zu entriegeln, und
49wobei die Positionierungskomponente mit zwei Arretierungsdornen ausgestattet ist, mit deren Hilfe die Positionierungskomponente sich axial verschieben lässt, sodass die Schnelldemontagevorrichtung an die Bohrkrone angeschlossen bzw. von der Bohrkrone abgetrennt werden kann.“
50Die nachfolgende Figur 1 (verkleinert) ist eine Explosionszeichnung einer gebrauchsmustergemäßen Schnelldemontagevorrichtung:
51Zu erkennen ist eine Bohrkrone 1, die über die Schnellmontagevorrichtung 3 mit dem Längskörper 2 verbunden wird. Die Schnellmontagevorrichtung 3 umfasst eine Positionierungskomponente 31 und eine Verriegelungskomponente 3‘, die wiederum ein erstes Element 33 und ein zweites Element 34 hat, wobei es sich bei letzterem um eine axial verschiebbare Verriegelungsstruktur handelt. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 2 (verkleinert) des Gebrauchsmusters erkennen lässt,
53ist das erste Element 33 mit einem Aufsatzelement 334 ausgestattet, in dem sich auf beiden Seiten Kugelbohrungen 333a befinden, in die Positionierungskugeln 8a und 8b eingesetzt werden können.
55Die axiale Verriegelung des Längskörpers wird – wie die nachfolgend abgebildete Fig. 6 des Gebrauchsmusters DE ‘X , welche den Längskörper in seiner verriegelten Position darstellt, erkennen lässt –
56dadurch herbeigeführt, dass der Längskörper 2 durch die Achsenbohrung 335 des ersten Elements 33 der Schnelldemontagevorrichtung 3 in axialer Richtung auf das Werkzeug zubewegt wird, bis dessen Festklemmglied 21 (vgl. Fig. 1) an den Kugelbohrungen 333a und 333b angelangt ist. Gleichzeitig, während der beschriebenen Bewegung des Längskörpers 2, wird das zweite Element 34 in die entgegengesetzte Richtung, weg von dem zu koppelnden Werkzeug („rückwärts“), verschoben. Es wird losgelassen, wenn das Festklemmglied 21 die Kugelbohrungen erreicht hat. Durch die Verbindungsstangen 5a und 5b in den Spiralfedern 61a und 61b wird das zweite Element 34 auf seine ursprüngliche Position zurückgesetzt. Dadurch stemmt sich das gekrümmte Schrägprofil 344 des zweiten Elements 34 gegen die Positionierungskugeln 8a und 8b und drückt diese in das Festklemmglied 21 (vgl. zu diesem beschriebenen Vorgang insgesamt Abs. [0037] der Gebrauchsmusterschrift DE ‘X ).
58Ein Lösen des Längskörpers erfolgt dadurch, dass das zweite Element 34 in axialer Richtung wieder rückwärts bewegt wird, und der Druck des gekrümmten Schrägprofils 344 auf die Positionierungskugel gelöst wird. Dadurch werden die Positionierungskugeln 8a und 8b aus dem Festklemmglied 21 herausgequetscht und stärker in die Kugelbohrungen 333a und 333b hineingedrückt, so dass der Längskörper nicht mehr festgehalten wird (vgl. zu diesem Vorgang Abs. [0038] und Fig. 5 der Gebrauchsmusterschrift DE ‘X ).
59Die in Taiwan ansässige Beklagte bietet auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.rotemate.com unter der Bezeichnung „ezAbo“ einen Schnellwechseldorn mit dem folgenden Aussehen an:
60Wegen des konkreten Angebots wird auf den als Anlage GDM 9 vorgelegten screenshot von der Internetseite der Beklagten Bezug genommen. Über ihren europäischen Geschäftspartner, die schwedische Lobomatic AB, bot die Beklagte die angegriffene Ausführungsform außerdem verschiedenen deutschen Händlern, unter anderem der Keil Werkzeugfabrik B und der C , an. Die Beklagte selbst versandte ein die angegriffene Ausführungsform betreffendes Angebotsschreiben an die A mit Sitz in Dinklagen. Des Weiteren stellte die Beklagte die angegriffene Ausführungsform vom 06.03. – 08.03. 2016 auf der Eisenwarenmesse in Köln aus.
62Der Längskörper der angegriffenen Ausführungsform, der auch getrennt von dem Schnellwechseldorn erworben werden kann (vgl. S. 2 Anlage GDM 9), weist eine Sechskantform auf. Die angegriffene Ausführungsform weist eine Kugelverrastung wie in dem Gebrauchsmuster DE ‘X beschrieben auf, die eine axiale Verriegelung bewirken.
63Zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten ist eine Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 224/15 anhängig, mit welcher die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie durch das Klagepatent an wirtschaftlichen Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform nicht gehindert ist. Wegen des genauen Klagebegehrens der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt wird auf ihre Klageschrift (Anlage GDM 6) Bezug genommen.
64Die Klägerin behauptet, sie sei die Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz zur Nutzung des Klagepatents.
65Sie habe mit der Patentinhaberin am 10.06.2004 eine mündliche Vereinbarung getroffen, deren Inhalt in der Niederschrift vom 25.06.2004 (Anlage GDM 4; deutsche Übersetzung: Anlage GDM 4T) festgelegt sei und deren Ziffern 2.1, 2.2 und 3.1 wie folgt lauten:
66„2.1 Diese Lizenz für D versteht sich exklusiv für Europa für die in Anlage II beschriebenen Abmessungen.
672.2 AVCS gewährleistet, dass neben D nur ein A-Marken-Hersteller als Lizenznehmer in Europa eingesetzt wird, und zwar mit der Einschränkung, dass dieser Lizenznehmer in Europa nur dazu berechtigt sein wird, die Lochsäge, die Halterung und die Accessoires unter seiner eigenen A-Marke auf den Markt zu bringen, und dass er an eine einzige Abmessung gebunden sein wird, sodass die von D gelieferten Produkte nicht auf die von anderen Lizenznehmern gelieferten Produkte nicht auf die von anderen Lizenznehmern gelieferten Produkten und umgekehrt passen oder dagegen austauschbar sind (Säge mit dieser Halterung in anderen Größe und umgekehrt).
683.1 AVCS gewährt mit dieser Lizenz D das Recht, die Produkte in Europa zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, zu diesem Zweck die Produkte herzustellen oder herstellen zu lassen, und zwar in Europa oder außerhalb von Europa, diese zu ändern oder zu modifizieren, vorausgesetzt die Abmessungen, für die die Lizenz gilt, werden beachtet.“
69Das Vertragswerk selbst definiert „Produkte“ als
70„ […] Lochsäge, Halterung (den Parteien auch bekannt als Slug Ejection Arbor) und das dazu entwickelte oder noch zu entwickelnde Zubehör […] sowie alle „Spin-offs“, […]; wobei dieser Vertrag nur die in Anlage II festgelegte(n) Abmessung(en) der Verbindung zwischen Halterung und Lochsäge betrifft.“ (vgl. S. 1 d. Vertrags unter „Definitionen“, 3. Pkt.).
71Weiter heißt es zu dem Vertragsgegenstand:
72„Unter „Lochsäge, Halterung und Zubehör“ wird die Entwicklung verstanden, beschrieben in dem [gemeint ist wohl „der“] PCT-Anmeldung, der [gemeint ist wohl „die“] als Anlage I diesem Vertrag beiliegt, dazu das entwickelte oder noch zu entwickelnde Zubehör.“
73(vgl. S. 1 d. Vertrages unter „Definitionen“, 4. Pkt.)
74Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf diesen verwiesen.
75Entgegen der Ziff. 2.1 der Vereinbarung des Vertrages aus Juni 2004 sei eine Anlage II mit Abmessungen, auf die die Lizenz der Klägerin zunächst beschränkt sein sollte, nie erstellt worden. Vielmehr haben die Vertragsparteien zunächst abwarten wollen, an welchen konkreten Abmessungen ein etwaiger A-Marken-Hersteller Interesse hat. In Abhängigkeit dazu, habe man dann erst die Abmessungen für die Klägerin festlegen wollen. Es sei jedoch in der Folgezeit zu keiner Lizenzeinräumung an einen A-Marken-Hersteller gekommen, weshalb die Klägerin eine Nutzungsberechtigung ohne Beschränkung auf konkrete Abmessungen habe erhalten sollen.
76Mit Datum vom 13.05.2009 habe man deshalb eine als „Nachtrag zu dem Vertrag AV Custom Style BV – D BV“ (Anlage GDM 5; deutsche Übersetzung: Anlage GDM 5T) bezeichnete Abrede getroffen. Diese sei als die für die Lizenzeinräumung maßgebliche Vereinbarung zu betrachten. Unter Ziff. 5. dieser Vereinbarung, auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird, heißt es wie folgt:
77„Nur sofern die unter 3a genannten Mindesttantiemen auch tatsächlich von BW rechtzeitig an AVC gezahlt wurden, sagt AVC zu, die Möglichkeit, einen A-Marken-Hersteller neben BW einzusetzen, nicht zu nutzen. Unter nicht rechtzeitiger Zahlung wird verstanden, dass auch nach per Einschreiben verschickter Inverzugsetzung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist.“
78Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Klagepatents und das Befestigungsmittel der angegriffenen Ausführungsform den Klagepatentanspruch 17 unmittelbar wortsinngemäß. Daneben stelle sich der Längskörper der angegriffenen Ausführungsform als mittelbare wortsinngemäße Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.
79Insbesondere habe die angegriffene Ausführungsform klagepatentgemäße axial verriegelnde Mittel in Form einer Klinke und einer Kerbe.
80Der Fachmann erkenne, dass die klagepatentgemäße Klinke so ausgestaltet sein müsse, dass sie in eine Kerbe hinein fallen könne, mithin ihre Verriegelungsposition selbsttätig einnehmen könne, jedoch zum Lösen der Verriegelungsposition das Aufwenden von Kraft erforderlich sei. Dieses Verständnis entspreche demjenigen, welches der Fachmann auch aufgrund seines allgemeinen Fachwissens von einer Klinke habe. Dieses komme beispielhaft in dem als Anlage GDM 13 beigefügten Auszug aus A. S., „Oxford Advances Learner’s Dictionary of Current English“ zum Ausdruck, bei dem die Schwerkraft für das Hineinfallen ausgenutzt werde. Bei anderen von dem allgemeinen Verständnis des Fachmannes erfassten Ausgestaltungen werde eine Vorspannung mittels einer Feder genutzt, um ein Hineinfallen der Klinke zu veranlassen, beispielhaft dargestellt in dem als Anlage GDM 14 vorgelegten Auszug aus N. Sclater, „Mechanisms and Mechanical Devices“ (deutsche Übersetzung: Anlage GDM 14).
81Da die Positionierungskugeln der angegriffenen Ausführungsform automatisch in ihre Verriegelungsposition fallen, handele es sich um Klinken nach der Lehre des Klagepatents.
82Die Klägerin beantragt:
83wie erkannt;
84sowie in Ergänzung des Unterlassungsantrags Ziff. I. 1. c) wie folgt:
85hilfsweise:
86ohne
87- im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Längskörper nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne für ein Werkzeug verwendet werden dürfen;
88- im Fall des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 250 € pro Längskörper, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Längskörper nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne für ein Werkzeug zu verwenden;
89weiter hilfsweise:
90ohne
91- im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Längskörper nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne für ein Werkzeug verwendet werden dürfen;
92- im Fall des Lieferns die Bedienungsanleitung mit einem ausdrücklichen und unübersehbaren Warnhinweis des Inhalts zu versehen, dass die Längskörper nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne für ein Werkzeug verwendet werden dürfen.
93Wegen der weiteren, in Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Anträge wird auf den Schriftsatz vom 26.08.2016 Bezug genommen.
94Die Beklagte beantragt,
95die Klage abzuweisen;
96hilfsweise:
97ihr für den Fall des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
98Die Beklagte bestreitet die Lizenzinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen. Die vorgelegten Verträge (Anlage GMD 4 und Anlage GMD 5) würden schon eine Bezugnahme auf das Klagepatent nicht erkennen lassen. Zudem ergebe sich auch aus den vorgelegten Vereinbarungen keine Erteilung einer ausschließlichen Lizenz, weil diese sich nach der Vereinbarung aus Juni 2004 (Anlage GDM 4) lediglich auf bestimmte Abmessungen erstrecke und der Patentinhaber weitere Lizenzen erteilen darf. Die als Anlage GDM5 vorgelegte Vereinbarung vom 13.05.2009 könne auch nicht als eigenständige, neue Vereinbarung betrachtet werden. Sie baue im Hinblick auf den Umfang der erteilten Lizenz vielmehr auf der früheren Vereinbarung auf.
99Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht.
100Der angegriffenen Ausführungsform fehle es an klagepatentgemäßen Mitteln zur Befestigung des Werkzeugs, weil der maßgebliche englische Originalwortlaut verlange, dass eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln vorliege.
101Die angegriffene Ausführungsform weise kein axial verriegelndes Mittel in der Form einer Klinke auf. Insbesondere stelle die Kugelverrastung der angegriffenen Ausführungsform keine Klinke im Sinne des Klagepatents dar. Denn darunter verstehe der Fachmann ein um einen Zapfen drehbar gelagerten, kurzen Hebel, der die Bewegung eines anderen Teils versperrt, wobei er Hebel in diesem Sinne als einen starren Körper begreife, der um einen Drehpunkt drehbar ist. Auch fehle es an einem axial verriegelnden Mittel in der Form einer Kerbe, da diese bei der angegriffenen Ausführungsform – anders als die Lehre des Klagepatents dies erfordere – nicht Bestandteil des Befestigungsmittels und des Längskörpers sei.
102Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 13.10.2016 Bezug genommen.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
104Die Klage ist zulässig und begründet.
105I.
106Insbesondere besteht die Zulässigkeit der Klage auch nach Änderung des Unterlassungsantrags wie mit Schriftsatz vom 26.08.2016.
107Ob es sich – wie die Beklagte meint – bei der Aufnahme des Passus, dass die Handlungen „in Deutschland“ unterlassen werden sollen, um eine Klagerücknahme handelt – kann unter Zulässigkeitsgesichtspunkten dahinstehen. Denn einer Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme nach § 269 Abs.1 ZPO bedarf es nicht, weil eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat.
108Soweit die Klägerin mit der modifizierten Fassung ihres Unterlassungsantrags zusätzlich eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 17 (Antrag Ziff. I. 1. b)) und eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 (Antrag Ziff. I. 1. c)) geltend macht, liegt eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung vor. Diese ist trotz des Widerspruchs der Beklagten gem. § 263, 2. Alt. ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Insbesondere ist der bisherige Prozessstoff auch im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatentanspruchs 17 verwertbar, weil die von dem Anspruch geschützten Befestigungsmittel auch Teil des nach Anspruch 1 geschützten Schnellwechseldorns sind, sich mithin insoweit vergleichbare Fragestellungen ergeben.
109II.
110Die Klage ist auch begründet.
111Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
1121.
113Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
114Zur Geltendmachung patentrechtlicher Verletzungsansprüche ist neben dem Patentinhaber auch der ausschließliche Lizenznehmer materiell berechtigt (Grabsinki/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, § 139, Rn. 17). Gegenstand einer Lizenz können nach § 15 Abs. 1, 2 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sein. Ausschließlicher Lizenznehmer ist derjenige, der das Patent „ausschließlich“, das heißt unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30/15, Rn. 5), wobei anerkannt ist, dass das eingeräumte Nutzungsrecht in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht oder nach der Art der Nutzung beschränkt sein kann (Ullmann/ Deichfuß, ebd., § 15, Rn. 94).
115Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Klägerin jedenfalls durch die Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GDM 5) eine ausschließliche Lizenz in diesem Sinne hinsichtlich des Klagepatents für den europäischen Raum eingeräumt worden ist.
116a)
117Die Klägerin hat im Rahmen der Vereinbarung vom 13.05.2009 und unter Berücksichtigung der diese Vereinbarung begleitenden Umstände das Recht erhalten, Lochsägen, Halterungen und Zubehör unter Ausschluss Dritter zu vertreiben und sie zu diesem Zweck herzustellen.
118Zunächst ist von der Existenz einer wirksamen Vereinbarung vom 13.05.2009 auszugehen. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Prozessvortrags zu keinen Tatsachen des Vertragsschlusses verhalten, die sie – was ihr gem. § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich möglich ist – mit Nichtwissen bestreitet. Sie tritt lediglich rechtlichen Wertungen, wie der ausschließlichen Rechteeinräumung und der Aktivlegitimation der Klägerin als solcher, entgegen. Soweit die Beklagte die „Existenz“ der Vereinbarung in Frage stellt, ergeben sich daraus insbesondere unter Berücksichtigung des als Kopie vorgelegten Vertragsdokuments (Anlage GDM 5), welches als substantiierter Parteivortrag zu würdigen ist, keine konkreten Zweifel hinsichtlich der Vertragsunterzeichnung als solcher, der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen und der Berechtigung zur Abgabe von Erklärungen durch die Unterzeichnenden.
119Des Weiteren ist der Klägerin durch die Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GMD 5) die Stellung einer ausschließlichen Lizenznehmerin eingeräumt worden.
120Grundlegend für den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist gem. §§ 133, 157 BGB das von den vertragsschließenden Parteien Gewollte (BGH, NJW-RR 2000, 1002, (1003). Dies ist neben dem Wortsinn des Vereinbarten auch anhand außerhalb des Erklärungsaktes liegender Begleitumstände zu ermitteln, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 133, Rn. 8). In diesem Zusammenhang können insbesondere auch frühere Geschäfte und Vorverhandlungen der Vertragsparteien Anhaltspunkte für ihren tatsächlichen Willen geben (ebd., § 133, Rn. 16). Obwohl der für die Auslegung maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses ist, kann auch das nachträgliche Verhalten der Parteien eine Indizwirkung für einen bestimmten Erklärungsgehalt zu diesem Zeitpunkt entfalten (ebd., § 133, Rn. 6a, 17). Dass nachdem hier maßgeblichem niederländischem Recht andere Auslegungsgrundsätze gelten haben die Prozessparteien nicht vorgetragen und ist auch somit nicht ersichtlich.
121Mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 (die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die deutsche Übersetzung der Vereinbarung, Anlage GDM 5T) sollen, wie sich bereits aus deren Überschrift („Nachtrag zu dem Vertrag AV Custom Style BV – D BV“) und deren einleitendem Teil („Dieser Nachtrag konkretisiert und verdeutlicht Vereinbarungen zwischen den folgenden Parteien [… wie zuvor niedergelegt in dem am 26.06.2004 unterschriebenen Originalvertrag […]“) ergibt, Regelungen zur näheren Ausgestaltung und Modifikation der früheren Vereinbarung von Juni 2004 (die nachfolgenden Ausführungen nehmen auf die deutsche Übersetzung der Niederschrift der Vereinbarung Bezug, Anlage GDM 4T) getroffen werden. Mit der früheren Vereinbarung, insbesondere deren Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1, deren wirksamen Abschluss die Kammer aus den bereits im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 dargelegten Umständen annimmt, sollten der Klägerin lediglich auf bestimmte Abmessungen von Werkzeugen beschränkte Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Sofern die Klägerin vorgetragen hat, die Parteien hätten von einer solchen – inhaltlich beschränkten – Lizenzeinräumung bei der späteren Vereinbarung vom 13.05.2009 Abstand genommen, so findet dieser Wille der Vertragsschließenden in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 13.05.2009 einen Ausdruck. Denn – anders als noch in der Abrede aus dem Jahre 2004 – ist die Berechtigung der Patentinhaberin zu Einräumung einer weiteren Lizenz an einen A-Marken-Hersteller dort unter eine allein von dem Verhalten der Klägerin abhängige aufschiebende Bedingung gestellt. Die Möglichkeit einer Lizenzeinräumung an einen Dritten soll der Patentinhaberin danach nämlich nur dann gewährt werden, wenn die Klägerin die Mindesttantiemen für die Lizenzeinräumung trotz Inverzugsetzung durch die Patentinhaberin nicht binnen drei Monaten zahlt. Soweit die Beklagte, die im Hinblick auf den Bedingungseintritt als für sie günstige Tatsache grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt, lediglich die Tatsache mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin die Mindesttantiemen gezahlt hat, reicht die bloße Nichtzahlung der Mindesttantiemen ausweislich Ziff. 5. Satz 2 als Bedingungseintritt allein gerade nicht aus.
122b)
123Die Vereinbarung vom 13.05.2009 erstreckt sich inhaltlich auch auf Lochsägen, Halterungen und Zubehörteile, die der Lehre des Klagepatents unterfallen.
124Zwar lässt die Niederschrift der Vereinbarung aus dem Jahre 2004 (Anlage GDM 4) keinen ausdrücklichen Bezug zu dem Klagepatent erkennen. Insbesondere hat die Klägerin die PCT-Anmeldung, auf die in der Vereinbarung unter dem Punkt „Definitionen“ (4. Punkt) zur Bestimmung der von dem Vertrag erfassten Lochsägen usw. Bezug genommen wird und die als Anlage I Bestandteil der Niederschrift sein sollte, nicht vorgelegt, weil diese nicht mehr vorhanden ist. Jedoch wird in Ziff. 2. und Ziff. 10. der hier maßgeblichen Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GDM 5) die PCT-Anmeldung/NL/2004/000862, mithin das das Klagepatent betreffende Dokument, ausdrücklich benannt. Es ist keine Erklärung erkennbar, weshalb die Vertragslaufzeit von der Patentlaufzeit auf der Grundlage der PCT-Anmeldung des Klagepatents abhängig gemacht werden sollte (Ziff. 2.) und die Klägerin die Kosten für die Fortführung von Patentanmeldungen, die auf ebendieser PCT-Anmeldung basieren, übernehmen sollte, wenn die Lizenzeinräumung nicht unter den Schutzbereich dieser Patente fallende Vorrichtungen erfassen soll.
1252.
126Es liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 10 PatG vor.
127Die angegriffene Ausführungsform, insbesondere der von der Beklagten vertriebene Schnellwechseldorn, aber auch die von diesem getrennt vertriebenen Befestigungsmittel, verletzten das Klagepatent, insbesondere Anspruch 1 bzw. 17, unmittelbar wortsinngemäß. Der Längskörper der angegriffenen Ausführungsform, den die Beklagte ebenfalls separat von der angegriffenen Ausführungsform anbietet, verletzt die Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) darüber hinaus mittelbar wortsinngemäß.
128a)
129Das Klagepatent hat einen Schnellwechseldorn für ein Werkzeug sowie Befestigungsmittel für ein Werkzeug und Befestigungsmittel zur Anwendung am Schnellwechseldorn zum Gegenstand.
130Ein Befestigungsmittel für ein Werkzeug ist, dem Klagepatent zufolge, bereits aus der WO 2004/011179 bekannt (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Angabe sind im Folgenden solche des Klagepatents).
131Die Druckschrift offenbart ein Befestigungsmittel wie nachfolgend mit der verkleinerten Figur 1 gezeigt:
132Das zu befestigende Werkzeug ist in der Abbildung durch eine Lochsäge 108 dargestellt. Sie ist zum einen durch eine Gewindeverbindung am Längskörper 101 befestigt, und zum anderen durch ein Schubteil 102, welches rechtsseitig Vorsprünge hat, die in Löcher in der Rückwand der Lochsäge 108 eingesetzt werden können. Bei einem Lösen der Lochsäge 108 von dem Längskörper 101 – wie es etwa erforderlich ist, um einen beim Sägen entstandenen Bohrkern zu entfernen – muss das Schubteil 102 zunächst in der Bildebene nach links bewegt werden, damit sich die Vorsprünge aus den Löchern lösen. Sodann kann die Lochsäge 108 über die Gewindeverbindung von dem Längskörper 101 abgeschraubt werden.
134Auch ein Dorn ist nach der Einleitung des Klagepatents aus der WO 01/38028 bereits bekannt (Abs. [0003], [0004]). Eine darin offenbarte Ausführungsform wird nachfolgend verkleinert abgebildet:
135Bei der Vorrichtung aus Fig. 2 wird die Verbindung zwischen der Lochsäge 32 und dem Längskörper 34 durch eine Bajonett-Verbindung hergestellt. Zu diesem Zweck sind an dem Längskörper 34 Rippen 66, 71 ausgebildet und an dem den Zähnen der Lochsäge 32 abgeneigten Ende 38 befindet sich ein Loch mit Vorsprüngen 46 und Vertiefungen 44. Zum Einsetzen der Säge ist die Hülse 68 („gelb“) an dem Längskörper 68 axial zum oberen Ende des Längskörpers verschiebbar. Eine Position der verschiebbaren Hülse 68 ist dadurch gekennzeichnet, dass der Raum („Einkerbung“) zwischen den Rippen 66 und 71 des Längskörpers 34 freigelegt wird (vgl. auch Fig. 6 und Fig. 10B). Der Längskörper wird dann in Richtung des offenen Endes 38 der Säge 32 bewegt und die Lochsäge 32 so im oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht, dass die Vorsprünge 46 in den freigegebenen Raum zwischen den Rippen 66 und 71 eingreifen können (FIG. 8 und 10C). Dadurch wird die Lochsäge 32 an dem Längskörper 34 axial gehalten. Eine rotierende Bewegung des mit der Lochsäge 32 verbundenen Längskörpers 34 wird dadurch verhindert, dass die Hülse 68 in eine Position bewegt wird, in der sie sich maximal am unteren Ende des Längskörpers befindet und zwischen den Rippen 66, 71 anliegt (Fig. 4C), so dass sie in den Vertiefungen 44 anliegt (Fig. 9, 10D und Fig. 10E). Eine Lösung der Lochsäge 32 von dem Längskörper erfolgt durch die Durchführung des umgekehrten Vorgangs.
137Gemäß der WO 01/38028 wird weiter ein Pfropfen gesägten Materials aus der Lochsäge ausgeworfen, wobei die Lochsäge zunächst von dem Dorn abgekoppelt wird und von einem weiteren Werkzeug Gebrauch gemacht wird, um die Öffnung der Lochsäge zu durchstechen und das Lösen des Pfropfens zu bewirken (Abs. [0004]).
138An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der bekannte Dorn komplex ist, was seine Herstellung schwierig und kostenintensiv macht (Abs. [0005]).
139Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent das Bereitstellen eines konstruktiv und funktional vereinfachten Dorns an, dessen Produktion einfacher und zu geringeren Kosten möglich ist (Abs. [0006]).
140b)
141Diese Aufgabe (technisches Problem) soll durch einen Schnellwechseldorn nach Anspruch 1 und ein Befestigungsmittel nach Anspruch 17 gelöst werden (Abs. [0006]).
142Anspruch 1 lässt sich gegliedert wie folgt darstellen:
143M1.0 Schnellwechseldorn (1) für ein Werkzeug (2) umfassend:
144M1.1 einen Längskörper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5);
145M1.2 Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6)
146M1.2.1 von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind
147und versehen sind mit:
148M1.2.2 einem mittigen Loch (7), welches ein Verschieben des Befestigungsmittels (6) über den Längskörper (3) gestattet, und
149M1.2.3 Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3),
150dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:
151M1.2.3.1 erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und
152M1.2.3.2 zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.
153Anspruch 17 kann wie nachfolgend wiedergegeben gegliedert werden:
154M17 Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6),
155M17.1 verschieblich lösbar von einem Längskörper (3) sind
156und versehen sind mit:
157M17.2 einem zentralen Loch (7), das ein Schieben der Befestigungsmittel (6) über den Längskörper (3) gestattet, und
158M17.3 Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem Längskörper (3),
159dadurch gekennzeichnet, dass
160M17.3.1 erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und
161M17.3.2 zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.
162Für die von dem Klagepatent bereitgestellte Lösung ist kennzeichnend, dass die Befestigungsmittel von dem Längskörper verschieblich lösbar sind (Abs. [0007], [0008]). Dadurch muss zum einen die Führungsbohrerspitze nicht von dem Längskörper gelöst werden. Vielmehr bildet sie einen Teil des Längskörpers, über den das Befestigungsmittel bewegt werden kann, wodurch die Anzahl gesonderter Teile des Schnellwechseldorns verringert und eine Gesamtvereinfachung herbeigeführt wird (Abs. [0008]). Zum anderen wird durch die Möglichkeit, das Befestigungsmittel an dem Längskörper zu verschieben, vermieden, dass das Werkzeug, beispielsweise eine Lochsäge, für das Entfernen eines Bohrkerns aus der Lochsäge von den Befestigungsmitteln abgekoppelt werden und ein anderes Werkzeug durch die Lochsägenöffnung geschoben werden muss (Abs. [0010]). Vielmehr kann das Werkzeugende des Längskörpers nach dem händischen Lösen des Befestigungsmittels durch das Befestigungsmittel in die Lochsägenöffnung geschoben werden (Abs. [0010]).
163Um ein verschiebbares Lösen des Befestigungsmittels von dem Längskörper zu gewährleisten, ist das Befestigungsmittel 6 neben einem mittigen Loch (7) mit Mitteln ausgestattet, die einerseits ein Verdrehen des Befestigungsmittels (Mittel 8; 8-1, 8-2) und andererseits eine axiale Bewegung des Befestigungsmittels (Mittel 9; 9-1, 9-2) verhindern.
164c)
165Soweit die Beklagte den angegriffenen Schnellwechseldorn und dessen Befestigungsmittel (diese auch gesondert) herstellt und vertreibt, liegen Verletzungshandlungen im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.
166aa)
167Zwischen den Parteien ist eine Verwirklichung der Merkmale 1.2, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform (Schnellwechseldorn) streitig. Im Übrigen steht die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale durch die angegriffene Ausführungsform zu Recht außer Streit, weshalb weitere Ausführungen unterbleiben.
168Bei dem Anspruch 17, dessen Merkmale durch die Befestigungsmittel der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden, handelt es sich um einen dem Anspruch 1 nebengeordneten Anspruch, der die Befestigungsmittel der Merkmalsgruppe 1.2 gesondert unter Schutz stellt. Die Merkmale 17, 17.3.1 und 17.3.2 entsprechen deshalb den Merkmalen 1.2., 1.2.3.1 und 1.2.3.2, weshalb die Ausführungen zu deren Verwirklichung für die Merkmale des Anspruchs 17 gleichermaßen gelten.
169(1)
170Sofern Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 17.1 des Anspruchs 17,
171„Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6)“,
172seinem Wortlaut nach eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln benennt, rechtfertigt sich die Verwendung des Plurals bereits daraus, dass – wie die Merkmalsgruppe 1.2.3 erkennen lässt – sowohl Mittel zur verdrehsicheren als auch zur axialen Verriegelung vorgesehen sind.
173Eine axiale Verriegelung der angegriffenen Ausführungsform wird durch das Zusammenspiel eines im Längskörper befindlichen Festklemmglieds – wie in Fig. 1 des Gebrauchsmusters DE ‘X mit der Kennziffer 21 bezeichnet – und Kugeln – in Fig. 6 der DE ‘X mit der Kennziffer 8a markiert – bewirkt. Die Art und Weise des Zusammenwirkens, die unter Ziff. (2), (b) detailliert dargestellt wird, ist für die Frage, ob überhaupt ein axiales Verriegelungsmittel vorhanden ist, mithin das Merkmal 1.2 verwirklicht ist, unerheblich. Die Beklagte stellt darüber hinaus auch nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform über Mittel zur Verdrehsicherung verfügen – die Verwirklichung des Merkmals 1.2.3 durch den angegriffenen Schnellwechseldorn ist gerade unstreitig.
174(2)
175Die angegriffene Ausführungsform weist auch axiale Verriegelungsmittel, wie durch die Merkmale 1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale 17.3.1 und 17.3.2 des Anspruchs 17 beschrieben, auf.
176(aa)
177Das Merkmal 1.2.3.1,
178„erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind“,
179und das Merkmal 1.2.3.2,
180„zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem Längskörper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind“,
181sind in einer Gesamtschau zu betrachten. Denn sie beschreiben gemeinsam die Mittel zur axialen Verriegelung des Befestigungsmittels.
182Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) – Spannschraube). Für die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).
183Orientiert an diesem Maßstab lässt die Beschreibung den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schnellwechseldornen für Werkzeuge, eine räumlich-körperliche Gestaltung der axial verriegelnden Mittel derart erkennen, dass das erste Mittel als „Klinke“ und das zweite Mittel als „Kerbe“ ausgestaltet sein muss. Die sich daraus ergebende Ausgestaltung einer Klinke muss danach jedenfalls derart sein, dass ein Zusammenwirken des ersten mit dem zweiten axialen Verriegelungsmittel möglich ist, und zwar so, dass das erste axiale Verriegelungsmittel in eine in dem Längskörper befindliche Aussparung eingreifen kann („[...] for locking the latch therein“), und dadurch eine Verriegelung sowohl des ersten axialen Mittels als auch des Befestigungsmittels als solchen herbeigeführt wird. Darüber hinaus ist die Klinke an dem Befestigungsmittel und die Kerbe an dem Längskörper ausgebildet.
184Aus der Beschreibung enthält der Fachmann weiter einen Hinweis darauf, welche Ausgestaltung der axialen Verriegelungsmittels das Klagepatent jedenfalls als „Klinke“ und „Kerbe“ betrachtet. Unter Bezugnahme auf die Figuren 1 – 3 heißt es in Abschnitt [0017] bei dem auf den Abbildungen zu erkennenden „hakenartig“ ausgebildeten axialen Mittel 9-1 handele es sich um eine Klinke,
185„Die axial verriegelnden Mittel 9 umfassen, erste axial verriegelnde Mittel 9-1, hier einfach ausgeführt durch eine an den Befestigungsmittel [gemeint ist wohl Befestigungsmitteln] 6 vorgesehene Klinke 9-1, [...]“ (Hervorhebung diesseits).
186Diese Beschreibungsstelle bezieht sich zwar lediglich auf das in den Figuren 1 – 3 dargestellte Ausführungsbeispiel, auf welches die Lehre des Klagepatents grundsätzlich nicht beschränkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Fachmann erkennt jedoch aufgrund des identischen Wortlauts der soeben zitierten Beschreibung in Abschnitt [0017] mit dem Anspruchswortlaut, dass dieser selbst das konkrete Ausführungsbeispiel aufnimmt, mithin den Schutzbereich gerade unter Zuhilfenahme des Ausführungsbeispiels einschränkend festlegt. Das Ausführungsbeispiel selbst erstreckt dabei jedoch den Begriff der Klinke auf eine weitere Ausgestaltungsform, wenn es am Ende des Abschnitts [0017] (Hervorhebungen diesseits) heißt:
187„[...] und kann sie [gemeint ist die Klinke] ebenso durch einen in ein Loch im Körper 3 fallenden Riegel ausgeführt sein. Hier ist die Klinke 9-1 in der Lage, quer in den Befestigungsmitteln 6 zu schwenken.“
188Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich des Klagepatents zwar nicht allein auf die ihm durch die Figuren 1 – 3 offenbarte „hakenartige“ Klinke beschränkt, jedoch erfasst er nur solche Ausführungsformen, die denjenigen Wirkmechanismus der offenbarten Klinke aufweisen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das Bewegen eines an dem Befestigungselement befindlichen starren Körpers in eine in dem Längskörper befindliche Aussparung zu einer Verriegelung führt, mithin gerade das Zusammenspiel von Kerbe und Klinke die Beweglichkeit des Befestigungselements hindert.
189Aus dem Anspruchswortlauts in seiner Gesamtschau, insbesondere bei Kenntnisnahme des Merkmals 1.2.1,
190„[welche Befestigungsmittel (6)] von dem Längskörper (3) verschieblich lösbar sind“,
191leitet der Fachmann weiter ab, dass das Einbringen des starren Körpers in die Aussparung in dem Längskörper nicht mit einem Aufwand verbunden sein darf, der dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, das Befestigungsmittel an dem Längskörper verschiebbar zu halten und so eine im Vergleich zum Stand der Technik einfachere Handhabung bei der Kopplung des Werkzeugs an dem Längskörper (Abs. [0008]) und bei dem Entfernen eines Bohrkerns aus der Lochsägenöffnung (Abs. [0009]) zu ermöglichen, entgegensteht. Als bevorzugte Ausführungsformen werden ihm in diesem Zusammenhang Ausgestaltungen beschrieben, bei denen die Klinke selbst elastisch und/ oder elastisch vorgespannt ist, sodass sie einfach heruntergedrückt oder geschaltet werden kann.“ (Abs. [0017]), oder sich die Klinke selbsttätig mit der Bewegung des Befestigungsmittels bewegt,
192„Das Werkzeugende ist so gefasst, dass dann, wenn ein Schieben der Befestigungsmittel 6 beginnt, die Fase 16 initial die Klinke 9-1 gegen die Feder -oder elastische Kraft anheben wird.“ (Abs. [0022] a. E.).
193Sofern die Klägerin unter einer klagepatentgemäßen Klinke weitergehend jede Vorrichtung versteht, die sich selbsttätig ohne weitere Anzieh- und Ausrichtmaßnahmen in die Kerbe bewegt, lässt diese rein funktionsorientierte Betrachtung die räumlich-körperliche Vorgabe einer in eine Kerbe eingreifende Klinke unberücksichtigt. Auch kann ein solches Verständnis aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage GMD 13 Auszug aus einem Wörterbuch, sowie auf die Abbildungen aus „Mechanisms and Mechanical Devices von N. Sclater (Anlage GDM 14; deutsche Übersetzung: Anlage GDM 14T) nicht hergeleitet werden. Diese enthalten keine ausdrückliche Definition einer Klinke, wenngleich die dortigen Abbildungen von einer Klinke einem solchen Verständnis auch nicht entgegenstehen.
194Das dargestellte Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem Unteranspruch 2 des Klagepatents,
195„Schnellwechseldorn (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die verdrehsicher (8; 8-1-, 8-2) und axial (9; 9-1, 9-2) verriegelnden Mittel lösbare Verriegelungsmittel sind, beispielsweise Klammern, Bolzen, Keile, Stifte oder Schrauben.“,
196bzw. der im Wesentlichen mit dem Unteranspruch 2 übereinstimmenden Beschreibung in Abschnitt [0015],
197„Bei Varianten der Ausführungsform des Bohrdorns 1 sind die verdrehsicher und axial verriegelnden Mittel 8,9 lösbare Verriegelungsmittel, ausgeführt mit wohlbekannten Klammern, Bolzen, Keilen oder Schrauben, um die Befestigungsmittel 6 auf dem Körper 3 zu verriegeln.“
198Da der Unteranspruch 2 auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, versteht der Fachmann jedenfalls einen Teil der darin alternativ genannten Mittel für eine verdrehsichere und eine axiale Verriegelung auch als Konkretisierungen für axial verriegelnde Mittel. Die genannte Alternative eines „Stifts“ ordnet der Fachmann beispielsweise ohne weiteres in sein Verständnis von der räumlich-körperlichen Ausgestaltung einer Klinke ein. Denn hier sind Ausgestaltungen denkbar, bei denen, beispielsweise durch die zylindrische oder konische Form des Stifts das Einführen desselben in ein Loch zu einer Fixierung des Befestigungselements führt. Vor dem Hintergrund, dass in dem Unteranspruch 2 bzw. in dem Abschnitt [0015] auch Konkretisierungen für verdrehsicher verriegelnde Mittel genannt sind, welche durch das Klagepatent keine nähere Einschränkung erfahren, steht es dem Auslegungsergebnis auch nicht entgegen, dass sich nicht sämtliche der in dem Unteranspruch 2 genannten Mittel in das klagepatentgemäße Verständnis von einer Klinke einordnen lassen. So kann zum Beispiel die dort genannte „Klammer“ nicht als eine Klinke betrachtet werden, weil eine Fixierung in diesem Fall durch ein Festklemmen des Längskörpers und nicht durch das Platzieren eines Körpers des Befestigungsmittels in einer Aussparung des Längskörpers bewirkt wird.
199Sofern die Beklagte ihr Verständnis von der klagepatentgemäßen Lehre aus der Erteilungshistorie herleitet, ergibt sich daraus kein entscheidungserheblicher Vortrag. Die Erteilungsakte ist grundsätzlich bei der Auslegung der technischen Lehre des Patents unbeachtlich. Die Frage, ob – wie die Beklagte meint – dies vorliegend anders sei, kann dahinstehen.
200Die Beklagte beruft sich darauf, dass der ursprüngliche Wortlaut des Anspruchs 1, wie er sich aus der internationale Anmeldung des Klagepatents (WO 2006/062388 A1, deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage B 3) ergibt,
201„Schnellwechseldorn für ein Werkzeug, umfassend:
202einen Längskörper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende;
203Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, die versehen sind mit:
204einem mittigen Loch, welches ein Verschieben der Befestigungsmittel über den Längskörper gestattet,
205und Mittel zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem Längskörper,
206dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel vom Längskörper verschieblich lösbar sind.“,
207eine Beschreibung der axialen Verriegelungsmittel nicht enthielt. Diese sind, wie das Schreiben des Europäischen Patentamtes vom 19.05.2008 (Anlage B4, enthält auch deutsche Übersetzung) erkennen lässt, vielmehr zur Abgrenzung der technischen Lehre des Klagepatents zum vorbekannten Stand der Technik eingefügt worden (vgl. insbesondere S. 4, 5 der Übersetzung). Daraus leitet die Beklagte ab, dass die Klägerin eine Auswahlentscheidung auf axiale Verriegelungsmittel in Form einer Kerbe und einer Klinke getroffen habe. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich – wie dargestellt – bereits bei Berücksichtigung des Anspruchswortlauts und der Beschreibung, wie sie Abschnitt [0017] zu entnehmen ist. Sollte die Beklagte aus der Erteilungsakte eine weitergehende Beschränkung auf die konkret offenbarte Klinken-Kerben-Kombination ableiten wollen, ergibt sich eine solche Einschränkung auch aus der vorgetragenen Erfindungshistorie nicht. Denn der im Rahmen des Erteilungsverfahrens modifizierte Anspruchswortlaut lässt eine auf eine ganz bestimmte Klinke beschränkte Auswahlentscheidung schon nicht erkennen.
208Auch soweit die Beklagte das klagepatentgemäße Verständnis einer Klinke unter Verweis auf das allgemeine Fachverständnis auf Ausführungsformen beschränken möchte, bei denen der starre Körper um einen Drehpunkt drehbar gelagert ist, lässt sich nicht erkennen, dass der Fachmann, selbst dann, wenn es sich dabei um allgemeines Fachwissen handelt, die klagepatentgemäße Klinke in diesem Sinne versteht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der klagepatentgemäße Klinkenmechanismus nur durch eine Vorrichtung ausführbar ist, die eine Vorzugserstreckung aufweist. Vielmehr kann die nach der Lehre des Klagepatents beabsichtigte sperrende Wirkung auch durch einen runden oder quadratischen Gegenstand, der in die Kerbe eingebracht wird, herbeigeführt werden. Funktionstechnische Erwägungen, die diesem Verständnis entgegenstehen, ergeben sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift für den Fachmann nicht.
209Durch die Ausgestaltung des ersten axialen Verriegelungsmittels, der Klinke, wird auch die Ausgestaltung des zweiten axialen Verriegelungsmittels, der Kerbe, an dem Längskörper vorbestimmt. Das die klagepatentgemäße Kerbe kennzeichnende Element liegt danach in einer Ausgestaltung eines Teils des Längskörpers, in den die Klinke aufgenommen werden kann. Abschnitt [0017] nennt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Ringnut oder ein Loch in dem Längskörper als in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Ausführungsformen.
210(bb)
211Orientiert an diesem Verständnis weist die angegriffene Ausführungsform axial verriegelnde Mittel im Sinne einer klagepatentgemäßen Klinke und einer klagepatentgemäßen Kerbe auf.
212Bei der angegriffenen Ausführungsform, die im Hinblick auf ihren axialen Verriegelungsmechanismus dem in der Gebrauchsmusterschrift DE 'X U1 offenbarten Mechanismus entspricht, wird eine Fixierung des Befestigungsmittels an dem Längskörper dadurch bewirkt, dass die Positionierungskugeln 8a, 8b (Bezifferung orientiert sich im Folgenden an der Fig. 6 der DE ‘X U1, vgl. auch S. 10 des Urteilstatbestandes) jeweils in das Festklemmglied 21 des Längskörpers 2 eingebracht werden.
213Die Kugel fungieren dabei jeweils als klagepatentgemäße Klinken im Sinne des Merkmals 1.2.3.1 des Anspruchs 1 (bzw. im Sinne des Merkmals 17.3.1 des Anspruchs 17). Durch den Druck, den die gekrümmten Schrägprofile 344 des zweiten Elements 34 jeweils auf die Kugeln ausüben, vollziehen diese selbsttätig eine einfache Vorschubbewegung in das Festklemmglied 21, welches auf jeder Seite jeweils als Nut ausgestaltet ist. Auf die Form der Vorrichtung, die in die Klinke eingebracht wird, kommt es – wie unter lit. (aa) ausgeführt – nicht an. Es ist auch davon auszugehen, dass die in axialer Richtung verriegelnde Wirkung gerade dadurch entsteht, dass die Kugeln in das Festklemmglied eingebracht werden. Dagegen, dass die Kugeln die axiale Verriegelung dadurch herbeiführen, dass der Längskörper gegen den Widerstand der jeweils anderen Kugel festgeklemmt wird, spricht schon, dass für eine solche klammerartige Wirkung die Nut (Festklemmglied 21) nicht erforderlich wäre. Schließlich führt es auch aus der Lehre des Klagepatents nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zwei Klinkenmechanismen, nämlich auf jeder Seite des Längskörpers, zur Anwendung gelangen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Klinkenmechanismus ist in das Belieben des Fachmannes gestellt.
214Auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen handelt es sich bei dem Festklemmglied der angegriffenen Ausführungsform auch um eine Kerbe im Sinne des Merkmals 1.2.3.2 des Anspruchs 1 (bzw. im Sinne des Merkmals 17.3.2 des Anspruchs 17). Das Festklemmglied ist in der Form von Aussparung auf jeder Seite in den Längskörper 2 ausgestaltet, so dass zumindest ein Teil der als Klinken zu begreifenden Kugeln zum Zwecke der axialen Verriegelung des Längskörpers in diese aufgenommen werden kann.
215bb)
216Es liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.
217Die Beklagte hat den Schnellwechseldorn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Dies berücksichtigend erweist sich ihr Bestreiten, dass kein tatsächlicher Vertrieb in Form eines Produktabsatzes bzw. eines Inverkehrbringens vorliege, als widersprüchlich. Eine festgestellte Benutzungsform, z. B. ein festgestelltes Angebot, rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einführen, auch wenn für sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffende Benutzungsformen auch nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen (vgl, Kühnen, ebd., Rn. 1195; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2009, Az.: 6 U 54/06).
218Die Klägerin hat weiter auch im Hinblick auf die Befestigungsmittel unwidersprochen vorgetragen, dass diese gesondert, beispielsweise auf der Eisenwarenmesse in Köln vom 06.03. bis zum 08.03.2016 und im Internet (vgl. screenshot, Anlage GMD 9, S. 2), angeboten worden sind.
219d)
220Die Beklagte verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die Längskörper der angegriffenen Ausführungsform auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Dritten anbietet (§ 10 Abs. 1 PatG).
221Gem. § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.
222Diese Voraussetzungen liegen hier durch das Angebot des Längskörpers vor.
223aa)
224Der als Anlage GDM 9 vorgelegte screenshot (insbesondere S. 2) rechtfertigt die Annahme, dass auch die Längskörper gesondert angeboten werden. Die Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten.
225bb)
226Bei dem Längskörper handelt es sich auch um ein wesentliches Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG.
227Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Dabei ist die Wesentlichkeit des Elements regelmäßig bereits dann gegeben, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren).
228So ist es vorliegend.
229Wie unter lit. aa) dargelegt, wird die Lehre des Klagepatents durch den Längskörper in Kombination mit den weiteren Bestandteilen des Schnellwechseldorns (insbesondere den Befestigungsmitteln) verwirklicht. Wie anhand des Merkmals 1.1 deutlich wird, ist der Längskörper wesentlicher Bestandteil des Wechseldorns. Er nimmt im Zusammenhang mit der patentgemäßen Lehre auch keine nur unbedeutende Rolle ein. Vielmehr werden über die Verschiebbarkeit der Befestigungsmittel über den Längskörper die erfindungswesentlichen Vorteile abgesichert.
230cc)
231Der Längskörper ist nach dem Handlungswillen der Abnehmer der Beklagten auch dazu bestimmt, den Längskörper im Zusammenhang mit Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorn in patentverletzender Art und Weise zu benutzen (vgl. (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 330). Diese Verwendungsbestimmung ist sowie die objektive Eignung des Längskörpers zur patentverletzenden Verwendung nach den hier vorliegenden Umständen auch offensichtlich.
232Auf Seite 2 des als Anlage GMD 9 vorgelegten screenshots, zu dem sich die Beklagte nicht verhalten hat, werden die Längskörper gesondert, in unterschiedlichen Größen und als austauschbare Vorrichtungen („replaceable drill design of pilot drill“) beworben. Im unteren Seitenabschnitt (Seite 2, Anlage GMD 9) wird unter der Überschrift „related products“ zudem ein Längskörper, der mit einem Befestigungsmittel zu einem Schnellwechseldorn zusammengefügt ist, abgebildet.
2333.
234Die festgestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.
235a)
236Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zu.
237Die Klägerin kann insbesondere auch im Hinblick auf den Längsköper der angegriffenen Ausführungsform, der die Lehre des Klagepatents nur mittelbar verletzt, ein vollständiges Unterlassungsgebot erwirken.
238Bei einer mittelbaren Patentverletzung ist zwar ein Schlechthinverbot nicht in jedem Fall auszusprechen. Jedoch ist aus den im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform vorgelegten Unterlagen vorliegend keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Nutzungsmöglichkeit des Längskörpers ersichtlich. Insbesondere werden die Längskörper nach dem Werbeauftritt der Beklagten (vgl. screenshot, Anlage GMD 9) allein im Zusammenhang mit den Befestigungsmitteln der angegriffenen Ausführungsform beworben. Die mit einer sekundären Darlegungslast belastete Beklagte (vgl. Kühnen, ebd., Kap. A., Rn. 345) trägt demgegenüber nicht vor, dass der Längskörper auch ohne die Befestigungsmittel, die in Kombination mit dem Längskörper einen klagepatentverletzenden Schnellwechseldorn entstehen lassen, wirtschaftlich sinnvoll patentfrei genutzt werden kann.
239Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass von einem Schlechthinverbot trotz fehlender patentfreier Benutzungsmöglichkeiten ausnahmsweise abzusehen wäre, weil übergeordnete rechtliche Gründe dies erfordern (Kühnen, ebd., Kap. A., Rn. 346).
240b)
241Der mit dem Antrag Ziff. I. 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin gem. Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG zu.
242Die Klägerin kann diesen (verschuldensunabhängigen) Anspruch auch für einen Zeitpunkt ab dem Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung (19.08.2009) geltend machen (Kühnen, ebd., Kap. D., Rn. 417). Anhaltspunkte, die eine Auskunftserteilung unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen, und sind auch nicht erkennbar.
243c)
244Der mit dem Antrag Ziff. I. 3. geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung steht der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
245Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Tatsachen, die die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer Auskunftserteilung rechtfertigen, sind weder erkennbar noch vorgetragen.
246d)
247Der Anspruch auf Rückruf, den die Klägerin auf den Schnellwechseldorn und die Befestigungsmittel beschränkt, steht ihr nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3, der – ebenfalls beschränkte – Vernichtungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG zu.
248Die Beklagte macht zwar geltend, dass eine Rückrufverpflichtung nur insoweit bestehen könne, wie sie zumutbar sei, trägt aber, obwohl sie insoweit mit einer sekundären Darlegungslast belastet ist, keine Tatsachen vor, die eine Verurteilung zur Rückrufverpflichtung unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen.
249e)
250Die Beklagte ist der Klägerin gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach zu Erstattung des ihr entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadens verpflichtet.
251Als Fachunternehmen hätte es der Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte bei ihren Abnehmern im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchen Verfahrens angewendet werden. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Prüfung unterließ, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB.
252Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht möglich, weil sie ohne Verschulden über die Informationen, die sie mit den Klageanträgen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.
253III.
254Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
255Die Kosten waren der Klägerin auch nicht gem. § 269 Abs. 3 Satz 2, 1. HS ZPO insoweit aufzuerlegen, wie sie den mit Schriftsatz vom 26.08.2016 modifizierten Unterlassungsantrag ausdrücklich auf Nutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt hat. Eine Klagerücknahme liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Denn bereits dem Unterlassungsbegehren wie es in der Klageschrift vom 10.02.2016 bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck kommt, ist eine Beschränkung auf Nutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. So heißt es insbesondere auf Seite 4 der Klageschrift: „Die Beklagte verletzt den deutschen Teil des europäischen Patents […] durch den Vertrieb von Werkzeugbefestigungen im Inland.“
256Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht mit Ausnahme der gesonderten Vollstreckbarkeit wegen der Kosten, insoweit ist die Entscheidung auf § 709 Satz 1, 2 ZPO gestützt, auf § 709 Satz 1 ZPO.
257IV.
258Der Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde.
259V.
260Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG bis zum 31.08.2016 auf EUR 500.000,00, und nach Erweiterung der Klage auf Ansprüche hinsichtlich der Befestigungsmittel (unmittelbare Patentverletzung Anspruch 17) und der Längskörper (mittelbare Patentverletzung Anspruch 1) der angegriffenen Ausführungsform (01.09.2016) auf EUR 625.000,00 festgesetzt.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.