vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 814/05, 04.08.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 165/06, 26.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/07 Verkündet am:
12. November 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
marions-kochbuch.de
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte
Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen
Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung
auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht.
Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass
die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.
Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht,
liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten
einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den entsprechenden Rezepten unter der gemeinsam von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ kostenlos abgerufen werden können.
2
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 bis 4 sind, bietet unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte stammen zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, die nach Eingabe von Namen, Anschrift und E-MailAdresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite „www.chefkoch.de“ hochladen können. Nach den dafür gegebenen Hinweisen werden die Rezepte erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion der Beklagten zu 1 sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind; bei Bildern wird geprüft, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Nach Freischaltung erscheinen die Rezepte auf der Internetseite „www.chefkoch.de“ in der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Weise:
3
In der Druckansicht werden die hochgeladenen Rezepte unter dem Emblem der Beklagten zu 1 (einer Kochmütze mit der Bezeichnung „Chefkoch“ und ihrer Internetadresse) wie folgt dargestellt:
4
Die von den Nutzern hochgeladenen Texte und Bilder werden von der Beklagten zu 1 Dritten auch zur weiteren kommerziellen Verwertung angeboten.
5
In der Vergangenheit kam es mehrfach dazu, dass Dritte vom Kläger angefertigte Fotografien ohne dessen Wissen und Zustimmung auf der Internetseite der Beklagten zu 1 einstellten. Unstreitig war dies bei den vom Kläger stammenden Fotografien „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ der Fall. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Rechts an den Fotografien.
6
Nach Abmahnungen des Klägers vom 22. April sowie vom 12. und 30. September 2005 gaben die Beklagten am 24. Oktober 2005, am 22. Februar 2006 und am 2. März 2006 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab, die der Kläger jeweils als unzureichend zurückwies.
7
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1 bis 4 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter „www.chefkoch.de“ abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.
8
Ferner hat der Kläger von der Beklagten zu 1 Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 € nebst Zinsen verlangt.
9
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat lediglich zu einer Herabsetzung des Schadensersatzes auf 300 € geführt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230 = ZUM-RD 2008, 343). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Klägers an seinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des Klägers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der Gerichte „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Rechtsverletzung sei die Beklagte zu 1 als Täterin verantwortlich. Inhalt und Aufbau der Internetseite „www.chefkoch.de“ vermittelten dem verständigen Internetnutzer den Eindruck, dass sich die Beklagte zu 1 die von ihren Nutzern hochgeladenen Kochrezepte und Abbildungen zu eigen gemacht habe. Zwar bleibe dem Nutzer nicht verborgen, dass die Rezepte sämtlich oder überwiegend von anderen Kochbegeisterten eingestellt würden. Die Kochrezepte stellten aber den „redaktionellen Kerngehalt“ des gesamten Internetauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stünden und im Außenverhältnis verantwortlich seien. Die Beklagten ließen sich die materiellen Inhalte ihrer Internetseite lediglich durch Dritte gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen zögen. Die Beklagte zu 1 überprüfe die Rezepte vor einer Freischaltung sorgfältig auf Richtigkeit sowie Vollständigkeit und mache sie sich damit zu eigen. Außerdem müssten sich die Nutzer damit einverstanden erklären, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder , Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürften. Die Rezepte und Abbildungen würden zudem unter dem Emblem der Beklagten zu 1 präsentiert. Eine ähnliche Kennzeichnung finde sich auch auf einer Ansicht der Fotografie „Sigara Böregi“ unter „www.chefkoch.de“. Die Beklagten zu 2 bis 4 seien als Geschäftsführer ebenfalls täterschaftlich verantwortlich.
12
Die durch ihr rechtsverletzendes Verhalten begründete Wiederholungsgefahr hätten die Beklagten nicht ausgeräumt, da die angebotenen Vertragsstrafen unangemessen niedrig seien.
13
Soweit der Kläger vorbeugend Unterlassung des Aufspielens oder Aufspielenlassens der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter verlange , bestehe jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 1 lasse sich das Recht einräumen, die zur Verfügung gestellten Bilder durch Dritte vervielfältigen zu lassen und in beliebiger Weise weiterzugeben. Zudem biete sie ihre Inhalte Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung an.
14
Ferner habe der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Verwendung der drei Lichtbilder in Höhe von insgesamt 300 €.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG ein Unterlassungsanspruch dagegen zu, dass die Beklagten die von ihm erstellten und unter der Internetadresse „www.marions-kochbuch.de“ abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne seine Erlaubnis öffentlich zugänglich machen, insbesondere auf ihrer Internetseite zur Schau stellen (unten zu 2) und/oder durch Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speicher- medien Dritter vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen (unten zu 3). Auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz hat Bestand (unten zu 4).
16
1. Der Unterlassungsantrag ist nicht zu unbestimmt. Der Antrag selbst enthält zwar keine Beschreibung der Verletzungsform, die für Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht. Der Senat kann den Antrag jedoch im Lichte des Klägervortrags auslegen. Daraus ergibt sich, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei Lichtbilder bezieht, die in der Anlage K 13 wiedergegeben sind („Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“), der Antrag also auf das Verbot einer konkreten Verletzung gerichtet ist.
17
2. Soweit sich der Unterlassungsanspruch gegen ein Zugänglichmachen von Fotografien des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 1 richtet, erweist er sich unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als begründet.
18
a) Die Bereitstellung von Lichtbildern des Klägers zum kostenlosen Abruf unter der Internetadresse „www.chefkoch.de“ verletzt dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
19
aa) Nach den getroffenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“. Ihm steht insofern ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu.
20
bb) Das Verwertungsrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass diese Lichtbilder ohne seine Zustimmung auf die Internetseite der Beklagten zu 1 gestellt worden sind und dort von jedermann abgerufen werden konnten.
21
Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Eingriff in das Verwertungsrecht nach § 19a UrhG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beanstandeten Fotografien auf der Internetseite des Klägers bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Etwas anderes wird auch im Schrifttum nicht vertreten. Die Literaturstelle, auf die sich die Revision insofern beruft, betrifft allein die Frage, ob im Setzen einer elektronischen Verweisung (Link) ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG liegt (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 29). Diese Frage ist dort im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 156, 1, 12 - Paperboy) mit der Begründung verneint worden, der Link verweise lediglich auf ein Werk - richtigerweise müsste es heißen: auf ein Vervielfältigungsstück eines Werkes -, das bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht worden sei; darin liege kein erneutes Zugänglichmachen. Die Beklagte zu 1 hat indessen nicht lediglich mit Hilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen, sondern das fragliche Lichtbild in den eigenen Internetauftritt integriert. Hierin liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG.
22
b) Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Zugänglichmachung der Lichtbilder des Klägers entfällt nicht deshalb, weil sie nach den §§ 8 bis 10 TMG bzw. den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG für fremde Inhalte grundsätzlich nur eingeschränkt haftet. Das gilt unabhängig davon, dass diese Bestimmungen urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht vollständig ausschließen (vgl. BGHZ 158, 236, 245 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 17 - Internet-Versteigerung II [jeweils zum Markenrecht]; BGHZ 173, 188 Tz. 20 - Jugendgefährdende Medien bei eBay [zum Wettbewerbsrecht ]; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Tz. 7 = WRP 2007, 795 - Meinungsforum [zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht]). Denn die Beklagte zu 1 hat sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht.
23
aa) Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Drucks. 13/7385, S. 19 f.; OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rdn. 748).
24
bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt worden sei, die Beklagte zu 1 mache sich den Inhalt der von ihren Nutzern hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen. Das hält der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand. Die Beklagte zu 1 betreibt nicht lediglich eine Auktionsplattform (vgl. BGHZ 158, 236, 246 - InternetVersteigerung I; BGHZ 173, 188 Tz. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) oder einen elektronischen Marktplatz, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden. Sie hat vielmehr tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen.
25
(1) Zwar hat die Beklagte zu 1 die vom Kläger gefertigten Lichtbilder weder selbst ohne seine Zustimmung von dessen Internetseite heruntergeladen noch ihre Nutzer dazu veranlasst. Sie hat diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach einer redaktionellen Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Internetnutzer die Kochrezepte nebst Fotogra- fien infolge der Kennzeichnung der Rezepte wie auch etwa der Abbildung „Sigara Böregi“ mit dem Kochmützen-Emblem der Beklagten zu 1 zuordneten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Rezept verwenden wollen, es regelmäßig für den Gebrauch in der Küche ausdrucken werden. In der Druckansicht erscheint das Rezept aber unter dem „ChefkochEmblem“ , das wesentlich größer gestaltet ist als die als Aliasname verschlüsselte Verfasserangabe (z.B. b. oder T. ) unter der Zutatenliste.
26
Dafür, dass sich die Beklagte zu 1 die Rezepte und Abbildungen zu eigen gemacht hat, spricht ferner, dass die Kochrezepte den redaktionellen Kerngehalt der Internetseite „www.chefkoch.de“ bilden und dass die Beklagte zu 1 in ihren Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchgeführte Kontrolle der Rezepte durch ihre Redaktion hinweist. Rezepte und Fotografien wurden also keineswegs ohne inhaltliche Kontrolle automatisch freigeschaltet. Zudem hat die Beklagte zu 1 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einverständnis ihrer Nutzer damit verlangt, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Daten (Rezepte, Bilder, Texte usw.) von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürfen. Ferner hat sie die Rezepte auch Dritten zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten.
27
(2) Unter diesen Umständen hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen, dass die Nutzer die Herkunft der Rezepte, die nicht von der Beklagten zu 1 als der Betreiberin der Internetseite, sondern von Dritten stammten, erkennen konnten. Bei einer Gesamtbetrachtung reicht angesichts der inhaltlichen Kontrolle durch die Beklagte zu 1 sowie der Art der Präsentation der Hinweis auf den unter einem Aliasnamen auftretenden Einsender des Rezepts nicht aus, um aus der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung des Diensteanbieters von den auf seiner Webseite eingestellten Inhalten deutlich zu machen. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter nicht zwingend aus (Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Rdn. 1306; Köhler/Arndt/Fetzer aaO Rdn. 748). Bei Internetportalen wie im Streitfall ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Beiträge handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Indem die Beklagte zu 1 eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in ihr eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt sie den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Pelz, ZUM 1998, 530, 533; Härting aaO Rdn. 1305; Leupold/Glossner, IT-Recht, 2008, Rdn. 146; Heckmann, Internetrecht, 2007, Kap. 1.7 Rdn. 15). Im Streitfall lässt sich die Beklagte zu 1 sogar gemäß Nummer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassende Nutzungsrechte einräumen und bietet Dritten an, die Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Damit ordnet sie sich diese auch wirtschaftlich zu. Sie beschränkt sich nicht lediglich auf eine technische Vermittlerrolle.
28
(3) Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 ist nicht mit Anzeigen in Presseorganen zu vergleichen. Der nur unter einem Aliasnamen nachgeordnet erwähnte Verfasser des Rezepts kann einem Inserenten nicht gleichgestellt werden. Zudem stellen die Rezepte und Abbildungen den redaktionellen Kerngehalt des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagte zu 1 als Anbieter steht.
29
(4) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die sorgfältige Überprüfung der Rezepte durch die Beklagte zu 1 trage nicht die Annahme, dass die Berechtigung zur Veröffentlichung der Abbildungen ebenso sorgfältig geprüft werde. Auch die Lichtbilder werden nicht ohne weitere Prüfung freigeschaltet, sondern jedenfalls darauf gesichtet, ob sie Merkmale aufweisen, die auf eine professionelle Anfertigung schließen lassen. Bei der Kennzeichnung mit dem ChefkochEmblem , der Einräumung der Verwertungsrechte und dem Angebot der kommerziellen Nutzung unterscheidet die Beklagte zu 1 zudem nicht zwischen Rezepten und Abbildungen. Diese einheitliche Gestaltung der Internetseite gibt dem Nutzer keinen Anhaltspunkt dafür, zwischen Lichtbildern und Rezepten zu unterscheiden und anzunehmen, die Beklagte zu 1 mache sich neben den Rezepten nicht auch die Abbildungen zu eigen.
30
cc) Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr schließt eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für die Veröffentlichung der Rezepte und Abbildungen im Internet schon deshalb nicht aus, weil sich - wie oben unter II 3 b) bb) ausgeführt - ihre Tätigkeit nicht auf reine Durchleitung oder privilegiertes Caching und Hosting i.S. der Art. 12 bis 14 dieser Richtlinie beschränkt.
31
c) Da die Beklagte zu 1 die Abbildungen des Klägers im Internet als eigene Inhalte verbreitet hat, haftet sie dafür gemäß § 7 Abs. 1 TMG bzw. § 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Vorschriften. Die Beklagte zu 1 hat das Leistungsschutzrecht des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 19a UrhG verletzt, indem sie seine Fotografien ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat.
32
Die Beklagte zu 1 hat sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit mitzuteilen (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 55; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 28). Sie überlässt ihren Kunden nicht lediglich ohne Kontrolle Speicherplatz für deren Inhalte. Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen , dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält (vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte.
33
d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verneint. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen.
34
e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 als Täter angenommen. Als Geschäftsführer kannten sie das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 sowie die Gestaltung ihres Internetauftritts. In Kenntnis dieser Umstände haben sie nicht verhindert, dass Lichtbilder ohne Prüfung von Urheberschaft und Nutzungsrechten unter „www.chefkoch.de“ veröffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. zum Kartell- und Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 13.11.1979 - KZR 1/79, GRUR 1980, 242, 245 - DenkzettelAktion ; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 Rdn. 2.20).
35
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch gemäß dem zweiten Teil des Unterlassungsantrags verboten, durch Bezugnahme auf die Anlage K 13 (Lichtbilder „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“) als Verletzungsform konkretisierte Fotografien durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Es droht eine konkrete Verletzung von Urheberrechten des Klägers in Form der im zweiten Teil des Unterlassungsantrags allgemein umschriebenen Vervielfältigungshandlungen.
36
a) Nach § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen. Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim aaO § 16 Rdn. 23, 25; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 16 Rdn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., § 16 UrhG Rdn. 22, 26 ff.).
37
b) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts werden Dritten die Rezepte und Lichtbilder, die die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite bereithält, zum Erwerb und zur weiteren kommerziellen Nutzung angeboten. Darüber hinaus lässt sich die Beklagte zu 1 von jedem ihrer Nutzer, der Rezepte und Abbildungen auf ihre Internetseite hochlädt, die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beabsichtigt, die Rezepte und Abbildungen nicht nur auf ihrer Internetseite zu speichern, sondern auch auf andere Server oder Speichermedien Dritter aufzuspielen oder aufspielen zu lassen.
38
c) Erstbegehungsgefahr besteht auch dafür, dass die Beklagten zu 2 bis 4 die drohende Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung auf Servern und Speichermedien täterschaftlich begehen. Sie sind gegen die drohende Schutzrechtsverletzung nicht eingeschritten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 2.20).
39
4. Die Beklagte zu 1 ist dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet , weil sie dessen ausschließliche Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Lichtbildern „Schinkenkrustenbraten“, „Amerikaner“ und „Sigara Börek mit Hack“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
40
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe bei der Verletzung der Rechte des Klägers schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung ; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 22 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software).
41
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte zu 1 keine eigene Gewissheit über Urheberschaft und Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern verschafft, bevor sie sich diese zu eigen und als eigenen Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat.
Zwar muss sich nach Nummer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder Nutzer verpflichten, das Angebot der Beklagten zu 1 nicht dazu zu nutzen, „Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung … die Rechte, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte Dritter verletzen“. Dies mag ausreichen, wenn ein Betreiber lediglich fremde Inhalte auf einer Internetplattform einstellt. Für die Erfüllung der bei einer Übernahme als eigener Inhalt bestehenden hohen Sorgfaltsanforderungen genügt es dagegen nicht. Vielmehr sind weitergehende Vorkehrungen möglich und zumutbar. Beispielsweise kann eine Erklärung des Nutzers verlangt werden, wer Urheber des einzustellenden Lichtbildes ist und wem die Nutzungsrechte zustehen. Der Beklagten zu 1 wäre es mit diesen Angaben möglich, das Bestehen eines Nutzungsrechts zu überprüfen.
42
b) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Kläger auch kein Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seine Fotografien nicht gekennzeichnet hat.
43
Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533, 534).
44
c) Die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersatzes wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
45
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2006 - 308 O 814/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 5 U 165/06 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

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(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Telemediengesetz - TMG | § 8 Durchleitung von Informationen


(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - I ZR 166/07 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - I ZR 166/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 279/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 279/02 Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2007 - VI ZR 101/06

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 101/06 Verkündet am: 27. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2009 - I ZR 239/06

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 239/06 Verkündet am: 20. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2009 - I ZR 166/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 39/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - I ZR 129/08

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 129/08 Verkündet am: 3. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Us

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 267/15 Verkündet am: 23. Februar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cordoba Richtlinie 2001/29/EG Art.

Referenzen

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/06 Verkündet am:
27. März 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten
ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben
sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u.a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Klä- ger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, veröffentlichte ein Unbekannter dort unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, ebenso durch den später eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben", dessen Identität dem Kläger bekannt ist. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 2.000,00 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.187,38 € in Anspruch genommen.
2
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des dem Kläger bekannten Verfassers "Rumtrauben" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die vollumfängliche Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2006, 267 veröffentlicht ist, beurteilt den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als Meinungsäußerung, die den Kläger in seiner Ehre verletze. Die Diffamierung werde nicht durch die eigenen Beiträge des Klägers gerechtfertigt, mit denen dieser sich zuvor in dem Forum in negativer Weise über seine Diskussionsgegner geäußert habe. Hinsichtlich dieses Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklag- te, weil sie als Betreiberin des Forums die Äußerung verbreite und sich insoweit nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen könne. Demgegenüber habe der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des ihm bekannten Autors "Rumtrauben". Im Falle der Kenntnis von der Identität des Autors sei bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert habe. Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bestehe nur in Höhe von 310,65 € hinsichtlich des Beitrags des Autors "Katzenfreund".

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
5
1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als Meinungsäußerung, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein kann.
6
a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht, wie es im Berufungsurteil anklingt, aus § 11 Nr. 2 TDG oder § 9 Nr. 2 MDStV. Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend (BGHZ 131, 308, 311 f.), welches grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (BGHZ 9, 101 f.). Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG) vom 26. Februar 2007 am 1. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Telemediengesetzes (BGBl I S. 179), welches an die Stelle des Teledienstegesetzes und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern (§§ 7 bis 10 TMG) haben die Regelungen des Teledienstegesetzes und die für Mediendienste bisher geltenden entsprechenden Regelungen des Medienstaatsvertrages unverändert übernommen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf vom 26. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3078, S. 15). Die diesbezüglichen Vorschriften weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon die §§ 8 bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3721) keine Anspruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, setzen die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie schon § 8 Abs. 1 TDG und § 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBl I S. 1870) eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - VersR 2003, 1546 [zu § 5 TDG a.F.] m.w.N.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 18). Nach Auffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften deshalb eine Art "Filterfunktion" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445 m.w.N.). Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB.
7
b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGHZ aaO, S. 248).
8
c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Grundsätze , die der erkennende Senat für Fernsehsendungen aufgestellt hat, die - wie etwa Live-Diskussionen - einen "Markt der Meinungen" eröffnen (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188, "Panorama"), auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den Möglichkeiten und Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit Rücksicht darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine Störerhaftung der Fernsehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der Live-Übertragung einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch einen Dritten erfolgt oder wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines Dritten aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189 f.).
9
Diese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht übertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für LiveSendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhindern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung , 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber - wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden , so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP 2006, 219, 222).
10
d) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene Beiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko eingeht , verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.
11
Der Kläger muss die in dem beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverletzung auch nicht nach den Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung hinnehmen, bei der die Vermu- tung zugunsten der freien Rede sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von Meinungsäußerungen tritt nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen - wie vorliegend - als Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW 1991, 95).
12
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlassungsanspruch vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors "Rumtrauben" in Betracht.
13
a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188). Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetforums , der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
14
b) An einer Sachentscheidung darüber, ob vorliegend ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors "Rumtrauben" besteht, ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Fest- stellungen zum Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich gewürdigt hat.
15
3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten haben die beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Revision und die Anschlussrevision insoweit nicht begründet worden sind. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 O 440/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 -

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 279/02 Verkündet am:
9. Juni 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telefonische Gewinnauskunft
Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher
habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn
-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist
dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer
nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern
die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.
Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu
dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene
Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte
"Organisationsbeitrag" verwendet wird.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - I ZR 279/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände , Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Beklagte zu 1 betreibt einen Versandhandel mit Waren aller Art, in dessen Rahmen sie Waren an Verbraucher in Deutschland verkauft. Der Beklagte zu 2 ist Vorstand der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat unter der Bezeichnung "F. M. " unaufgefordert Schreiben an private Endverbraucher versandt, in denen wie nachfolgend abgebildet den persönlich angesprochenen Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen Preis gewonnen.

Die Anschreiben enthielten weiter eine "Unwiderrufliche GewinnAnforderung" , deren Vorder- und Rückseite nachfolgend abgebildet sind:

Unter der in dem Schreiben genannten 0190-Nummer war lediglich eine Telefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Gewinne gegeben, sondern diese nur allgemein beschrieben wurden. Von der Telefongebühr i.H. von 3,63 DM pro Minute, die die Telekom einzog, erhielt die Beklagte zu 1 als Verwenderin der Telefonnummer einen Anteil von ca. 2 DM. Wenn der angeschriebene Verbraucher den in der "Gewinn-Anforderung" genannten "Organisationsbeitrag" i.H. von 50 DM zahlte, so wurde ihm als Gewinn eine Vier-Tages-Busreise nach Paris mitgeteilt, die - bis auf einen einzigen Abreisetermin - nur unter Zuzahlung eines weiteren Betrages zwischen 60 und 150 DM angetreten werden konnte. Weitere Anschreiben hat die Beklagte zu 1 unter der Bezeichnung "I. " versandt.
Der Kläger hat das Betreiben eines kostenpflichtigen 0190-Anschlusses zur Gewinnabfrage im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Gewinnspielen als gegen § 1 UWG (a.F.) verstoßendes Wettbewerbsverhalten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspielen angesehen. Die Verbraucher würden durch die Mitteilung eines angeblichen Gewinnes lediglich eingefangen, eine Busreise zu buchen, die sie selbst bezahlen müßten und die zudem nicht günstiger sei als Angebote anderer Reiseveranstalter. Zudem handele es sich wegen des zu zahlenden "Organisationsbeitrages" i.H. von 50 DM um eine unzulässige Lotterieausspielung. Die Gewinnermittlung sei auch irreführend i.S. des § 3 UWG (a.F.), weil dem angesprochenen Verbraucher entgegen der Gewinnmitteilung keine Leistung frei von jeglicher Gegenleistung gewährt werde, sondern er zunächst einen Betrag von 50 DM zahlen müsse und die Beklagte zu 1 zudem erhöhte Gebührenanteile über die 0190-Telefonnummer erhalte, wenn sich der Verbraucher durch Rückfragen aufgrund der unklaren Situation und der ungewöhnlichen Gewinndarstel-

lung über den tatsächlichen Inhalt seines Gewinns Klarheit zu verschaffen suche.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu 1 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine kostenpflichtige Service-Telefonnummer mit den Anfangsziffern 0190 hinzuweisen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Gewinn erfragen sollen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten dann die oben abgebildeten Seiten des unter dem Namen "F. M. " versandten Schreibens sowie die beiden Seiten des unter der Bezeichnung "I. " versandten Schreibens) und/oder
b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung zu versenden, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten die Seit en des Schreibens "F. M. "), 2. den Beklagten zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine Telefonnummer mit den Anfangsziffern 0190 hinweisen zu lassen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Gewinn erfragen sollen , z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbildungen wie zum Klageantrag zu 1a)

und/oder
b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung versenden zu lassen, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbildungen wie zum Klageantrag zu 1b). Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a und 2a abgewiesen , soweit diese über die konkreten Verletzungshandlungen hinausgingen ; im übrigen hat es ihr stattgegeben. Gegen ihre Verurteilung haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1a und 2a die unter der Bezeichnung "I. " versandten Schreiben betraf. Bezüglich der Anträge zu 1b und 2b hat der Kläger sein Begehren in der Berufungsinstanz auf die Verurteilung der Beklagten gemäß der konkreten Verletzungsform wie in dem oben abgebildeten Gewinnschreiben "F. M. " beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz zuletzt noch anhängigen Klageansprüche gemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf die kostenpflichtige Service-Telefonnummer 0190 im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel wie in der Mitteilung unter der Bezeichnung "F. M. ". Die Verbotswürdigkeit des beanstandeten Verhaltens ergebe sich aus § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlockung zu finanziellen Aufwendungen, zu denen die Verbraucher unerwartet und überraschend veranlaßt würden, wobei sie über die maßgeblichen Umstände und Hintergründe, nämlich über den kommerziellen Gehalt der Wettbewerbshandlung zugunsten der Beklagten zu 1, im Unklaren gelassen würden. Die Beklagten verstießen gegen das Gebot der Transparenz, an dem unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Geschäftsgebarens jede Wettbewerbshandlung zu messen sei. Sie nutzten den im konkreten Fall von ihnen geschaffenen Bedarf der angeschriebenen Verbraucher zur Klärung der Frage, welcher Gewinn jeweils auf sie entfalle , für eigene Gewinnzwecke aus, indem sie zur Auskunftserteilung eine mit erhöhten Kosten verbundene 0190-Service-Telefonnummer einsetzten, deren Gebühren jedenfalls anteilig den Beklagten selbst zugute komme. Das Anschreiben sei so gestaltet, daß eine Verlockung der angeschriebenen Verbraucher zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1 über die kostenpflichtige Service -Nummer stattfinde, um eine Auskunft darüber zu erhalten, welchen der möglichen Gewinne sie erhielten. Die durch die Gestaltung des Schreibens bewirkte Verschleierung der Gesamtzusammenhänge widerspreche zudem auch bei Zugrundelegung des Leitbildes des durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbrauchers der gebotenen Transparenz. Für das beanstandete Verhalten der Beklagten bestehe auch kein sachlich anerkennenswerter Anlaß, da der im Zeitpunkt der Gewinnmitteilung bereits feststehende Gewinn ohne weiteres hätte mitgeteilt werden können.

Die Klageanträge zu 1b und 2b seien ebenfalls gemäß § 1 UWG (a.F.) begründet. Es fehle auch hier an der erforderlichen Transparenz. Die Verbraucher würden bewußt im Unklaren gelassen, welcher der genannten Preise ihnen überhaupt zukommen solle. Es bleibe zweideutig, ob sie nicht nur bei der Ausstattung des bereits gewonnenen Gegenstandes mitreden könnten, sondern schlechthin bei der Auswahl des Gewinnes aus der Gesamtpalette der möglichen Gewinne. So werde einerseits herausgestellt, der angeschriebene Verbraucher könne "bei all diesen Gewinnen noch mitreden", wobei im Anschluß an diese Formulierung von der Auswahl der Farbe für das Auto und das Fernsehgerät, von der Zusammenstellung der Küche und bei dem Termin für die Reise nach Paris die Rede sei. Andererseits könne auf der "GewinnAnforderung" angegeben werden, welchen der Gewinne der Verbraucher am liebsten hätte. Dieser könne daher nicht prüfen, ob sein "Gewinn" den Einsatz des Organisationsbeitrages aus seiner Sicht rechtfertige. Er stünde vor der Wahl, entweder den genannten "Organisationsbeitrag" zu zahlen oder aber auf den Gewinn zu verzichten, der ihm nach dem Inhalt der Mitteilung bereits zustehe. Die konkrete Ausgestaltung der Mitteilung und die von ihr ausgehende Anlockwirkung veranlaßten den Verbraucher dazu, die Eigenbeteiligung sachwidrig sozusagen "ins Blaue hinein" zu leisten. Insoweit nutzten die Beklagten die Spiellust und das Gewinnstreben der angeschriebenen Verbraucher in unlauterer Weise aus, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Gewinne wirtschaftlich gesehen eine finanzielle Beteiligung der Verbraucher wert seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-

gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 352 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, für BGHZ 161, 204 vorgesehen). Das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers, das auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, ist nur begründet, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.).
2. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. klagebefugt.
3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung hinsichtlich der unter der Bezeichnung "I. " versandten Gewinnmitteilung unter Verstoß gegen §§ 91a, 308 ZPO aufrechterhalten , ist unbegründet. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, keine Einschränkung dahingehend, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinsichtlich der Gewinnmitteilung "I. " nicht bestehenbleibe. Den Feststellungen im Tatbestand sowie in den Gründen des Berufungsurteils ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur in dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang bestätigt hat. Hinsichtlich der auf die Gewinnmitteilung "I. " bezogenen Ansprüche ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich dieser Teil des Rechtsstreits durch die entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien

erledigt hat, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedurfte (vgl. BGHZ 156, 335, 342 - EuroEinführungsrabatt

).


4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger von den Beklagten die Unterlassung des Hinweises auf eine kostenpflichtige Service -Telefonnummer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gewinnmitteilung verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt bereits aus § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 5 UWG3 Satz 1 UWG a.F.), so daß offenbleiben kann, ob das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG; § 1 UWG a.F.) oder wegen unzulässiger Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) wettbewerbswidrig ist.

a) Die Vorinstanzen haben die Klageansprüche zu 1a und 2a zwar nur gemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet. Der Kläger hat sein Klagebegehren jedoch zusätzlich darauf gestützt, daß die Angaben in der beanstandeten Gewinnmitteilung irreführend sind. Der Senat kann die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen daher auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG3 UWG a.F.) würdigen.

b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch bei Zugrundelegung des Leitbilds eines durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbrauchers dieser den in der Gewinnmitteilung enthaltenen Hinweis auf eine "Gewinn-Auskunft" unter der angegebenen 0190-Telefonnummer dahin versteht, er erhalte eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf

ihn entfallen sei. Tatsächlich wird ihm nur eine allgemeine Information über die ausgesetzten Gewinne erteilt. Darin liegt eine irreführende Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG3 UWG a.F.). Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG ist entsprechend Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 S. 17) "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Hand werks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern" (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.11). Mit der beanstandeten irreführenden Angabe in der Gewinnmitteilung bietet die Beklagte zu 1 gegen Entgelt unter der Mehrwertdienstenummer eine Auskunft an, die der Verbraucher nicht erwartet.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher erwarte unter der angegebenen Telefonnummer keine allgemeine Information über die ausgesetzten Gewinne, sondern eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf ihn entfalle, widerspricht entgegen der Rüge der Revision nicht der Lebenserfahrung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden die Gewinne bereits auf der Rückseite der "Gewinn-Anforderung" näher beschrieben , so daß es zur Individualisierung der Gewinne keiner TelefonAuskunft bedarf. Der angeschriebene Verbraucher hat daher keinen Anlaß, die Angabe "Gewinn-Auskunft" im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis, er habe einen der Preise hundertprozentig gewonnen, als bloßes Angebot einer lediglich allgemeinen Information über die anschließend abgebildeten Preise zu verstehen.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht es des weiteren als unlauter angesehen , daß die Beklagte zu 1 mit der Gewinnbenachrichtigung die Aufforderung

verbindet, für die Gewinnvergabe "anteilige Organisationskosten" i.H. von 50 DM zu zahlen. Es bleibt im Unklaren, welche Bedeutung dieser Kostenbeitrag für die Gewinnchancen des angeschriebenen Verbrauchers oder für die Aushändigung des Gewinns hat.

a) Gemäß § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Ebenso ist in der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. die Veranstaltung von Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Anlockeffekts durch Verschleierung der wirklichen Gewinnchancen als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs angesehen worden, wenn im Zusammenhang mit einer Gewinnankündigung gemachte Angaben geeignet waren, bei den angesprochenen Verbrauchern unklare Vorstellungen zu wecken und darauf aufbauende unüberlegte Entscheidungen auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 730 f. - SWEEPSTAKE).

b) Bei der von den Beklagten unter dem Namen "F. M. " betriebenen Veranstaltung handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4 Nr. 5 UWG. Für die Annahme des Werbecharakters reicht es aus, daß das Gewinnspiel unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 5.7; Fezer/Hecker, UWG, § 4-5 Rdn. 76). Der Werbecharakter liegt in der Regel schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung des auslobenden Unternehmens. Im vorliegenden Fall sollten die angesprochenen Verbraucher für ihre langjährige Kundentreue belohnt werden.


c) Die Aufforderung an den "Gewinner", sich an den "Organisationskosten" zu beteiligen, gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels i.S. des § 4 Nr. 5 UWG. Der Begriff der Teilnahmebedingungen i.S. von § 4 Nr. 5 UWG ist weit zu fassen; er bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie auf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem Gewinnspiel stehenden Modalitäten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 5.9; Fezer/Hecker aaO § 4-5 Rdn. 82 ff.). Dazu gehört auch die Information über Kosten, die der Teilnehmer aufwenden muß, wenn er den ausgespielten Gewinn in Anspruch nehmen will (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 5.11; Fezer/Hecker aaO § 4-5 Rdn. 109; Harte/Henning/ Bruhn, UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 14).

d) Die genannte Teilnahmebedingung ist nicht klar und eindeutig, weil der angeschriebene Verbraucher aus ihr nicht ersehen kann, wofür er den geforderten "Organisationsbeitrag" leisten soll. Weder der Bezeichnung "Organisationsbeitrag" als solcher noch der Umschreibung in der Gewinnmitteilung, es handele sich um den "anteiligen" Organisationsbeitrag "für Ihren Gesamtgewinn", kann klar und eindeutig entnommen werden, wofür der Angesprochene die Zahlung leisten soll. Dem Verbraucher bleibt auch verborgen, in welchem Verhältnis der geforderte Organisationsbeitrag zu dem ausgespielten Gewinn steht. Der Hinweis auf den Organisationsbeitrag steht sowohl in dem Gewinnschreiben als auch in der von dem Teilnehmer auszufüllenden Gewinn-Anforderung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe, daß der Gewinn dem Teilnehmer unverzüglich an seine Adresse zugestellt werde. Da in dem Gewinnschreiben weiter mitgeteilt wird, daß die Extra-Verlosung der abgebildeten Gewinne bereits durchgeführt und gerade dem angeschriebenen Kunden "ein phantastischer Gewinn" zugeteilt worden sei, könnte er zu der Annahme veranlaßt sein,

es handele sich bei dem "Organisationsbeitrag" um anteilige Kosten für die Übermittlung eines bereits feststehenden Gewinns. Andererseits wird der Kunde auf der Rückseite der "Gewinn-Anforderung" mit dem hervorgehobenen Satz "Am liebsten würde ich aber folgenden Gewinn haben" aufgefordert, einen der dort abgebildeten vier Gewinne anzukreuzen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, es bleibe danach zweideutig, ob der Verbraucher mit seiner Zahlung bei der "Ausstattung" eines bereits gewonnenen Gegenstandes oder gar bei der Auswahl des Gewinnes mitreden könne.

e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das beanstandete Gewinnspiel auch hinsichtlich der Aufforderung, einen Organisationsbeitrag zu zahlen, wegen der Verschleierung der mit der Zahlung dieses Beitrages verbundenen Gewinnchancen gegen § 1 UWG a.F. verstoßen hat.
6. Die Haftung des Beklagten zu 2 haben die Vorinstanzen rechtlich zutreffend daraus hergeleitet, daß er als Vorstand der Beklagten zu 1 die Werbung veranlaßt hat oder jedenfalls die ihm bekannte Werbung hätte unterbinden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 2.20).
7. Soweit die Beklagten sich gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung wenden, ist ihre Revision unzulässig (vgl. BGHZ 107, 315, 318; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 56).

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 239/06 Verkündet am:
20. Mai 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CAD-Software
UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995)
Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen
ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit
dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er
muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur
öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm.
2
Die Klägerin ist Herstellerin der CAD-Software Eagle, mit der Platinen für elektronische Schaltungen entworfen werden können. Sie bietet eine kostenpflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellt daneben im Internet eine kostenlose „Lightversion“ mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung, die jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versionen enthalten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion muss in eine zusätzliche Datei mit dem Namen „License.Key“ ein Registrierungscode eingegeben werden. Diesen Code liefert die Klägerin ihren Lizenznehmern nur in Papierform aus. Die Lizenznehmer der Klägerin erhalten darüber hinaus eine weitere Datei mit der Bezeichnung „License.Doc“, die allgemeine CopyrightInformationen enthält.
3
Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz ist Dienstherrin des Fachhochschulprofessors für Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz Dr. A. . Dieser betreute von Ende 1998 bis April 1999 die Studenten G. und J. bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten. Als einer der beiden Studenten seine Arbeitsergebnisse Dr. A. auf dessen Computer an der Fachhochschule präsentieren wollte, traten beim Herunterladen der „Lightversion“ des hierfür benötigten Programms der Klägerin aus dem Internet Schwierigkeiten auf. Deshalb stellte der Student J. eine Vollversion des Programms zur Verfügung, die ihm die F. GmbH, bei der er damals arbeitete, überlassen hatte. Die Klägerin hatte der F. GmbH die Software im Sommer 1998 verkauft und lizenziert. Das Programm wurde von einer CD auf den PC überspielt. Dadurch wurde das Programm der Klägerin in der „Lightversion“ auf dem Rechner Dr. A. zum Laufen gebracht.
4
Am 14. Juni 1999 übertrug Dr. A. die auf seinem PC befindliche Version der Software zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. In der Datei „License.Key“ war die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt. Die Datei „License.Doc“ war um eine Zeile erweitert, in die der Registrierungscode eingegeben war. Dadurch konnte das Programm über das In- ternet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden. Im August 1999 informierte ein Mitarbeiter des Rechenzentrums der Fachhochschule Koblenz die Klägerin, dass auf dem Server der Fachhochschule eine Raubkopie der Vollversion ihrer Software Eagle zum Herunterladen für jedermann bereitstehe und zumindest 92-mal heruntergeladen worden sei.
5
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Zahlung eines nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzes von 129.456 € nebst Zinsen in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Es sei zwar rechtswidrig, dass Dr. A. eine Vollversion des Programms der Klägerin auf den Server der Fachhochschule geladen habe. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass Dr. A. dabei schuldhaft gehandelt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
8
Vor dem Heraufladen eines Computerprogramms auf den allgemein zugänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Version des Programms auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situation gebe. Eine solche Situation habe hier nicht vorgelegen. Es habe für Dr. A. keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich um eine Vollversion des Programms ge- handelt habe und die Datei „License.Doc“ manipuliert worden sei. Der Student J. habe seine Datei zur Verfügung gestellt, weil die „Lightversion“ des Programms nicht gelaufen sei. Nur diese Version habe aufgerufen werden sollen und sei dann auch nach dem Überspielen der Datei des Studenten J. auf den PC Dr. A. gelaufen. Dr. A. habe sich zudem bei der Klägerin zuvor nach dem Unterschied zwischen der „Lightversion“ und der Vollversion erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Vollversion sei nur durch Eingabe des Registrierungscodes lauffähig. Dr. A. habe keinen Registrierungscode eingegeben und auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Diplomand ihm eine derart manipulierte Datei überlasse.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.
10
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Diensten er steht, wenn jemand die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt.
12
b) Die Vorinstanzen haben den Fachhochschulprofessor an der Fachhochschule Koblenz Dr. A. zutreffend als Beamten im staatsrechtlichen Sinne angesehen. Er stand zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Hoch- schulbediensteter nach § 43 Abs. 1 HochSchG Rheinland-Pfalz im unmittelbaren Dienst des beklagten Landes.
13
c) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass Dr. A. eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
14
aa) Zu den Amtspflichten Dr. A. bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Lehrtätigkeit gehörte auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen. Dazu zählen auch Eingriffe in die durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 = WRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.).
15
bb) Dr. A. hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) verletzt.
16
(1) Für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde gelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach § 15 Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift hat der Urheber darüber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines Werkes zum Abruf durch eine Öffentlichkeit. Dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerprogramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO § 69c UrhG Rdn. 40; vgl. auch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy).
17
(2) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass der CAD-Software Eagle Urheberrechtsschutz zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und der Klägerin insoweit ausschließliche Nutzungsrechte zustehen. Diese ausschließlichen Rechte der Klägerin hat Dr. A. verletzt, indem er die CAD-Software Eagle zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule übertragen und damit für jedermann jederzeit den Internetzugriff auf das Programm eröffnet und dessen Nutzung als Vollversion ermöglicht hat.
18
Dr. A. hat dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtswidrig gehandelt. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden. Bei dem von Dr. A. auf den Server der Fachhochschule übertragenen Programm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion, die die Klägerin der F. GmbH im Sommer 1998 verkauft und lizenziert hatte. Diese Version umfasste - anders als die „Lightversion“ - die Datei „License.Key“, die die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthielt. Da sich die Einwilligung der Klägerin auf diese konkrete Version nicht bezog, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion aufgerufen werden konnte.
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d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht am mangelnden Verschulden Dr. A. .
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aa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entgegen , dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. dazu BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250; BGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583 m.w.N.). Landgericht und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A. zutreffend nicht als objektiv rechtmäßig, sondern als rechtswidrig angesehen.
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bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, vor dem Heraufladen eines Computerprogramms auf den allgemein zugänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Version auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situation gebe. Es hat angenommen, im Streitfall sei eine solche Situation nicht gegeben. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die im Urheberrecht geltenden Sorgfaltsanforderungen verkannt.
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(1) Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheber- rechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt , darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
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(2) Nach diesen Maßstäben hat Dr. A. fahrlässig gehandelt.
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Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Dr. A. - wie das Berufungsgericht gemeint hat - keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um eine Vollversion des Programms handelte und die Datei „License.Doc“ manipuliert war. Selbst wenn Dr. A. nicht wusste, dass die Datei „License.Doc“ um eine Zeile erweitert und dort der zur Nutzung des Programms als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingefügt war, handelte er fahrlässig, als er das Programm der Klägerin zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ auf den Server der Fachhochschule übertrug.
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Entscheidend ist, dass Dr. A. sich vor der Übertragung des Programms einschließlich der Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ von seinem PC auf den Server der Fachhochschule nicht vergewisserte, dass es sich bei dem auf seinem PC befindlichen Programm tatsächlich nur um die „Lightversion“ des Programms der Klägerin handelte. Eine solche Überprüfung war insbesondere deshalb geboten, weil das auf dem Rechner Dr. A. befindliche Programm erst durch das Überspielen der von dem Studenten J. zur Verfügung gestellten Vollversion des Programms, das die Klägerin der F. GmbH verkauft und lizenziert hatte, zum Laufen gebracht worden war.
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Bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung hätte Dr. A. festgestellt, dass es sich bei dem auf seinem Rechner befindlichen Programm nicht um die von der Klägerin freigegebene „Lightversion“, sondern um die an die F. GmbH verkaufte und lizenzierte Vollversion handelte. Er hätte insbesondere auch festgestellt, dass in der Datei „License.Key“ die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt und in der Datei „License.Doc“ der zur Nutzung des Programms als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingetragen war. Hätte er sich zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage gesehen, hätte er vor einer Veröffentlichung des Programms bei der Klägerin nachfragen müssen, ob er dazu befugt ist. Statt dessen hätte er auf dem Server der Fachhochschule auch einfach einen Hyperlink auf die Internet-Seite der Klägerin setzen und seinen Studenten damit auf vollkommen unverfängliche Weise zu einem rechtmäßigen Download der neuesten „Lightversion“ dieses Programms verhelfen können.
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG nicht verneint werden.
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a) Der Klägerin ist aus der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden.
29
Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 Tz. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.N.). Der Klägerin ist daher bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass Dr. A. die CAD-Software Eagle unbefugt auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule hochgeladen und damit in das aus- schließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres Computerprogramms eingegriffen hat.
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b) Fällt dem Beamten - wie hier - lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden.
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Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verweisung des Verletzten auf andere Ersatzmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGHZ 118, 368, 370 ff.) von vornherein ausscheidet. Derartige anderweitige Ersatzmöglichkeiten gibt es im Streitfall jedenfalls nicht. Gegen die beiden Studenten bestehen schon deshalb keine Ersatzansprüche , weil sie für das Heraufladen des Programms auf den Server der Fachhochschule nicht verantwortlich sind. Ersatzansprüche wegen des Herunterladens des Programms vom Server kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine gegenüber dem unbefugten Heraufladen des Programms weitere, eigenständige Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin handelt.
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c) Für den der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden hat nach Art. 34 Satz 1 GG das beklagte Land als Dienstherr Dr. A. einzustehen, da Dr. A. beim Übertragen des Programms auf den Server in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Lehramtes gehandelt hat.
33
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die ei- http://www.juris.de/jportal/portal/t/co1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300542001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - gentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.). So verhält es sich hier.
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Dr. A. hat das Programm der Klägerin auf den Server der Fachhochschule übertragen, um es seinen Studenten im Rahmen ihres Studiums zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Es besteht damit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der ihm übertragenen Lehrtätigkeit als Fachhochschulprofessor für Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz.
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3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 561 Abs. 3 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin getroffen.
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III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
38
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
39
Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). Soweit sich für das öffentli- che Zugänglichmachen der Software keine übliche Lizenzgebühr ermitteln lässt, kann die angemessene Lizenzgebühr geschätzt werden. Im Rahmen dieser Schätzung können die Zahl der Abrufe des Programms vom Server der Fachhochschule und die von der Klägerin im Jahre 1999 für die Vollversion des Programms geforderte Lizenzgebühr von 1.392 € Anhaltspunkte bieten.
Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.11.2004 - 6 O 437/02 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 U 299/04 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)